18. Februar, 2025

Firmenmänteln
Änderungen im Schweizer Gesellschaftsrecht: Rückwirkendes Opting-out und Mantelhandel

Die jüngsten Reformen des Schweizer Gesellschaftsrechts führen zu massgeblichen Neuerungen, die den Erwerb und die Verwaltung von Mantelgesellschaften – im Volksmund oft als Firmenmantel, AG Mantel oder GmbH Mantel bezeichnet – grundlegend beeinflussen. Auch das rückwirkende Opting-out aus der Revision wurde mit der Revision des Obligationenrechts (OR) gestrichen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die solche Gesellschaften kaufen oder verkaufen möchten, ist es daher wichtiger denn je, die neuen Bestimmungen genau zu kennen.

Fokus auf Mantelgesellschaften und Opting-out

1. Abschaffung des rückwirkenden Opting-out

Bisher konnten Unternehmen rückwirkend auf die eingeschränkte Revision verzichten, was oftmals für Firmen mit geringem Geschäftsgang von Vorteil war. Seit Inkrafttreten der Neuerungen zum Schweizer Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 727 ff. OR in der Fassung vom 1. Januar 2023) ist dies nicht mehr zulässig. Ein Opting-out kann somit nur noch für künftige Geschäftsjahre beschlossen werden. Die entsprechenden Beschlüsse müssen rechtzeitig durch die zuständige General- oder Gesellschafterversammlung gefasst werden.

2. Neue Hürden für den Handel mit Firmenmänteln

Der Handel mit Mantelgesellschaften – etwa der Erwerb eines Firmenmantels oder einer nicht mehr aktiven AG Mantel bzw. GmbH Mantel – wurde durch die Gesetzesänderungen erschwert. Ziel ist es, missbräuchliche Praktiken zu unterbinden und die Transparenz zu erhöhen. Verkäufer und Käufer müssen jetzt nachweisen, dass die Übergabe des Firmenmantels oder der Mantelgesellschaft korrekt und zu fairen Bedingungen erfolgt.

Das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ändert mehrere Gesetze, darunter das OR, SchKG, StGB und DBG. Die Übertragung von Anteilen an überschuldeten, inaktiven Gesellschaften ohne verwertbare Aktiven ist unzulässig (Art. 684a nOR). Handelsregisterämter erhalten erweiterte Befugnisse und können im Verdachtsfall die Einreichung geprüfter Jahresabschlüsse verlangen.

Verstösse können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Übergangsfristen und Konsequenzen

Unternehmen, die sich bislang auf das rückwirkende Opting-out berufen haben oder entsprechende Mantelgesellschaftenzum Kauf oder Verkauf anbieten, sollten die neuen Vorgaben unbedingt berücksichtigen. Zwar bestehen gewisse Übergangsfristen, in denen Altregelungen noch anwendbar bleiben. Diese sind jedoch zeitlich begrenzt, sodass zeitnahes Handeln ratsam ist.

Darüber hinaus führen die aktuellen Gesetzesanpassungen zu einer generellen Verschärfung der Revisionserfordernisse. Auch wenn es sich um kleinere Unternehmen handelt, sollte im Zweifel frühzeitig geprüft werden, ob weiterhin ein Opting-out möglich ist oder ob eine eingeschränkte oder ordentliche Revision durchgeführt werden muss. Nähere Informationen dazu finden sich in Artikel 727 und 727a OR (Stand 2023) sowie in den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz (siehe www.bj.admin.ch).

Handlungsempfehlungen und Ausblick

Juristische Personen, die Veränderungen in ihrer Geschäftsstruktur planen, sollten sich zeitnah mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen und bei Bedarf professionellen Rat einholen. Gerade der Erwerb oder die Veräusserung eines Firmenmantels erfordert eine sorgfältige Prüfung, um rechtliche Fallstricke und hohe Kosten zu vermeiden. In Zukunft ist davon auszugehen, dass die Praxis im Umgang mit Mantelgesellschaften weiter professionalisiert wird, da die Behörden die Einhaltung der neuen Vorgaben strikter kontrollieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

(Anmerkung: Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine detaillierte Prüfung der jeweiligen Unternehmenssituation empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson.)

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