lFirmenmänteln — Änderungen im Schweizer Gesellschaftsrecht
18. Februar, 2025
Firmenmänteln Änderungen im Schweizer Gesellschaftsrecht: Rückwirkendes Opting-out und Mantelhandel
Die jüngsten Reformen des Schweizer Gesellschaftsrechts führen zu massgeblichen Neuerungen, die den Erwerb und die Verwaltung von Mantelgesellschaften – im Volksmund oft als Firmenmantel, AG Mantel oder GmbH Mantel bezeichnet – grundlegend beeinflussen. Auch das rückwirkende Opting-out aus der Revision wurde mit der Revision des Obligationenrechts (OR) gestrichen. Diese Anpassungen reihen sich in eine Reihe regulatorischer Reformen ein, wie sie auch in den schweizerischen Mehrwertsteuerregelungen zu beobachten sind – mit dem Ziel, Transparenz und rechtliche Klarheit für Unternehmen zu schaffen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die solche Gesellschaften kaufen oder verkaufen möchten, ist es daher wichtiger denn je, die neuen Bestimmungen genau zu kennen.
Fokus auf Mantelgesellschaften und Opting-out
1. Abschaffung des rückwirkenden Opting-out
Bisher konnten Unternehmen rückwirkend auf die eingeschränkte Revision verzichten, was oftmals für Firmen mit geringem Geschäftsgang von Vorteil war. Seit Inkrafttreten der Neuerungen zum Schweizer Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 727 ff. OR in der Fassung vom 1. Januar 2023) ist dies nicht mehr zulässig. Ein Opting-out kann somit nur noch für künftige Geschäftsjahre beschlossen werden. Die entsprechenden Beschlüsse müssen rechtzeitig durch die zuständige General- oder Gesellschafterversammlung gefasst werden.
2. Neue Hürden für den Handel mit Firmenmänteln
Der Handel mit Mantelgesellschaften – etwa der Erwerb eines Firmenmantels oder einer nicht mehr aktiven AG Mantel bzw. GmbH Mantel – wurde durch die Gesetzesänderungen erschwert. Ziel ist es, missbräuchliche Praktiken zu unterbinden und die Transparenz zu erhöhen. Verkäufer und Käufer müssen jetzt nachweisen, dass die Übergabe des Firmenmantels oder der Mantelgesellschaft korrekt und zu fairen Bedingungen erfolgt.
Das neue Bundesgesetz zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses ändert mehrere Gesetze, darunter das OR, SchKG, StGB und DBG. Die Übertragung von Anteilen an überschuldeten, inaktiven Gesellschaften ohne verwertbare Aktiven ist unzulässig (Art. 684a nOR). Handelsregisterämter erhalten erweiterte Befugnisse und können im Verdachtsfall die Einreichung geprüfter Jahresabschlüsse verlangen. Die regulatorische Kontrolle orientiert sich dabei an Mechanismen wie jenen in den FINMA KI-Richtlinien für den Finanzsektor, die ebenfalls eine verstärkte Überwachung auf daten- und risikobasierter Ebene einfordern.
Verstösse können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Übergangsfristen und Konsequenzen
Unternehmen, die sich bislang auf das rückwirkende Opting-out berufen haben oder entsprechende Mantelgesellschaftenzum Kauf oder Verkauf anbieten, sollten die neuen Vorgaben unbedingt berücksichtigen. Zwar bestehen gewisse Übergangsfristen, in denen Altregelungen noch anwendbar bleiben. Diese sind jedoch zeitlich begrenzt, sodass zeitnahes Handeln ratsam ist.
Darüber hinaus führen die aktuellen Gesetzesanpassungen zu einer generellen Verschärfung der Revisionserfordernisse. Auch wenn es sich um kleinere Unternehmen handelt, sollte im Zweifel frühzeitig geprüft werden, ob weiterhin ein Opting-out möglich ist oder ob eine eingeschränkte oder ordentliche Revision durchgeführt werden muss. Nähere Informationen dazu finden sich in Artikel 727 und 727a OR (Stand 2023) sowie in den Erläuterungen des Bundesamts für Justiz (siehe www.bj.admin.ch).
Handlungsempfehlungen und Ausblick
Juristische Personen, die Veränderungen in ihrer Geschäftsstruktur planen, sollten sich zeitnah mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen und bei Bedarf professionellen Rat einholen. Gerade der Erwerb oder die Veräusserung eines Firmenmantels erfordert eine sorgfältige Prüfung, um rechtliche Fallstricke und hohe Kosten zu vermeiden. In Zukunft ist davon auszugehen, dass die Praxis im Umgang mit Mantelgesellschaften weiter professionalisiert wird, da die Behörden die Einhaltung der neuen Vorgaben strikter kontrollieren. Parallel dazu wird auch der digitale Finanzmarkt zunehmend reguliert – wie die Zulassung des ersten DLT-Handelssystems durch die FINMA zeigt, das moderne Technologie mit klarer Aufsicht verbindet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ein Firmenmantel ist eine Mantelgesellschaft, bei der die Geschäftstätigkeit teilweise oder vollständig eingestellt wurde. Sie kann als AG Mantel oder GmbH Mantel auftreten und wird häufig zum Zweck der schnellen Unternehmensgründung oder -übernahme erworben.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Unternehmen rückwirkend auf die Revision verzichten, wenn dies den Transparenzanforderungen widerspricht. Somit ist jetzt nur noch ein Opting-out für künftige Geschäftsjahre möglich.
Hauptsächlich die Bestimmungen in Art. 727 ff. OR (Obligationenrecht). Diese wurden anfangs 2023 revidiert und regeln die Anforderungen an Revision und Opting-out.
Teilweise ja. Es gibt Übergangsbestimmungen, während derer alte Regelungen noch Anwendung finden können. Die Übergangsfristen sind jedoch zeitlich begrenzt, was eine rasche Anpassung erforderlich macht.
Bei Verstoss gegen die Vorschriften kann es sowohl zu zivilrechtlichen Haftungsansprüchen als auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Zudem drohen empfindliche Bussen.
Der erste Schritt ist die Lektüre der aktuellen gesetzlichen Grundlagen. Ausserdem kann eine Konsultation einer Rechtsberatung oder einer Treuhandgesellschaft sinnvoll sein, um die eigene Situation zu prüfen.
Ja, aber die Anforderungen an die Dokumentation und an die Prüfung der Übernahmebedingungen sind strenger geworden. Ein unverbindliches Beratungsgespräch mit einem Rechts- oder Treuhandexperten ist daher empfehlenswert.
1. Offizielle Informationen bietet das Bundesamt für Justiz unter www.bj.admin.ch. Auch die Gesetzestexte im Obligationenrecht (z.B. Art. 727 und 727a OR) und die dazugehörigen Erläuterungen sind online über Fedlexzugänglich.
(Anmerkung: Dieser Text ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine detaillierte Prüfung der jeweiligen Unternehmenssituation empfiehlt sich die Konsultation einer Fachperson.)
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