21. Februar, 2025

Schweizerische Mehrwertsteuerregelungen
für den E-Commerce

Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuerregeln für elektronische Plattformen, die Verkäufer und Käufer miteinander verbinden. Hier eine vereinfachte Übersicht:

1. Plattformbetreiber als Lieferanten

Wenn Sie eine elektronische Plattform betreiben, die Verkäufern und Käufern den Handel ermöglicht, gelten Sie nun als Lieferant gegenüber dem Käufer.

Dadurch entstehen zwei steuerliche Transaktionen:

  • Eine zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und Ihrer Plattform.
  • Eine zwischen Ihrer Plattform und dem Käufer.

2. Steuerbefreiung für die erste Transaktion

Die Transaktion zwischen dem Verkäufer und der Plattform ist steuerbefreit und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 (von der Steuer ausgenommene Leistungen) angegeben werden.

  • Mit Zustimmung der Plattform kann diese erste Transaktion freiwillig besteuert werden.
  • Falls Sie als Verkäufer eine vereinfachte Besteuerungsmethode nutzen, können Sie unter bestimmten Bedingungen zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.

3. Import von Waren

Wenn Waren in die Schweiz importiert werden, gilt die erste Transaktion (Verkäufer an Plattform) als im Ausland erbracht. Verkäufer müssen diese unter Ziffer 221 (Lieferungen im Ausland) in ihrer MWST-Abrechnung deklarieren.

4. Plattformbetreiber mit Sitz im In- und Ausland

Diese neuen Mehrwertsteuerregeln gelten unabhängig davon, ob die Plattform in der Schweiz oder im Ausland ansässig ist.

5. Rechnungsstellung

Falls der ursprüngliche Verkäufer eine Rechnung an den Käufer ausstellt und die MWST ausweist, muss die Plattform als Lieferant genannt werden. Zudem ist ein Vermerk gemäß Artikel 20a MWSTG erforderlich, z. B.:

  • "MWST zum Satz von 8.1% gemäß Artikel 20a MWSTG durch [Name des Plattformbetreibers, MWST-Nummer] an die ESTV gemeldet."

6. Informationspflicht

Anders als in früheren Entwürfen vorgesehen, müssen Plattformbetreiber ab dem 1. Januar 2025 keine Daten mehr automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermitteln. Eine Auskunftspflicht besteht nur auf Anfrage der ESTV.

7. Keine Abstimmung mit Importsteuern erforderlich

Plattformen müssen keine Verkaufsdaten mehr mit den Importsteuererklärungen abgleichen, wenn Waren importiert werden.

Wann gelten diese Regeln?

  • Diese Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 über Ihre Plattform abgeschlossen werden. Verträge, die davor abgeschlossen wurden, sind nicht betroffen, selbst wenn die Waren erst nach dem 1. Januar 2025 geliefert werden.
  • Wenn Sie Waren in die Schweiz liefern, die zuvor wegen geringer Steuerbeträge von der Einfuhrsteuer befreit waren (Kleinsendungen), und Sie in den letzten 12 Monaten mindestens CHF 100'000 damit umgesetzt haben, beginnt Ihre Steuerpflicht am 1. Januar 2025.
Weitere Details finden Sie in den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu elektronischen Plattformen.

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