Schweizerische Mehrwertsteuerregelungen für den E-Commerce
21. Februar, 2025
Schweizerische Mehrwertsteuerregelungen für den E-Commerce
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz neue Mehrwertsteuerregeln für elektronische Plattformen, die Verkäufer und Käufer miteinander verbinden. Hier eine vereinfachte Übersicht:
1. Plattformbetreiber als Lieferanten
Wenn Sie eine elektronische Plattform betreiben, die Verkäufern und Käufern den Handel ermöglicht, gelten Sie nun als Lieferant gegenüber dem Käufer.
Dadurch entstehen zwei steuerliche Transaktionen:
Eine zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und Ihrer Plattform.
Eine zwischen Ihrer Plattform und dem Käufer.
2. Steuerbefreiung für die erste Transaktion
Die Transaktion zwischen dem Verkäufer und der Plattform ist steuerbefreit und muss in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 (von der Steuer ausgenommene Leistungen) angegeben werden.
Mit Zustimmung der Plattform kann diese erste Transaktion freiwillig besteuert werden.
Falls Sie als Verkäufer eine vereinfachte Besteuerungsmethode nutzen, können Sie unter bestimmten Bedingungen zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
3. Import von Waren
Wenn Waren in die Schweiz importiert werden, gilt die erste Transaktion (Verkäufer an Plattform) als im Ausland erbracht. Verkäufer müssen diese unter Ziffer 221 (Lieferungen im Ausland) in ihrer MWST-Abrechnung deklarieren.
4. Plattformbetreiber mit Sitz im In- und Ausland
Diese neuen Mehrwertsteuerregeln gelten unabhängig davon, ob die Plattform in der Schweiz oder im Ausland ansässig ist. Auch bei anderen grenzüberschreitenden Unternehmensmodellen – etwa beim Erwerb oder Verkauf von Firmenmänteln – sind klare steuerliche und rechtliche Strukturen entscheidend für die Einhaltung aktueller Vorschriften.
5. Rechnungsstellung
Falls der ursprüngliche Verkäufer eine Rechnung an den Käufer ausstellt und die MWST ausweist, muss die Plattform als Lieferant genannt werden. Zudem ist ein Vermerk gemäß Artikel 20a MWSTG erforderlich, z. B.:
"MWST zum Satz von 8.1% gemäß Artikel 20a MWSTG durch [Name des Plattformbetreibers, MWST-Nummer] an die ESTV gemeldet."
6. Informationspflicht
Anders als in früheren Entwürfen vorgesehen, müssen Plattformbetreiber ab dem 1. Januar 2025 keine Daten mehr automatisch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermitteln. Eine Auskunftspflicht besteht nur auf Anfrage der ESTV. Dieses selektive Meldeprinzip ähnelt dem aufsichtsrechtlichen Ansatz bei Technologien wie dem ersten FINMA-zugelassenen DLT-Handelssystem, bei dem Transparenz und Risikoüberwachung im Fokus stehen.
7. Keine Abstimmung mit Importsteuern erforderlich
Plattformen müssen keine Verkaufsdaten mehr mit den Importsteuererklärungen abgleichen, wenn Waren importiert werden.
Wann gelten diese Regeln?
Diese Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 über Ihre Plattform abgeschlossen werden. Verträge, die davor abgeschlossen wurden, sind nicht betroffen, selbst wenn die Waren erst nach dem 1. Januar 2025 geliefert werden.
Wenn Sie Waren in die Schweiz liefern, die zuvor wegen geringer Steuerbeträge von der Einfuhrsteuer befreit waren (Kleinsendungen), und Sie in den letzten 12 Monaten mindestens CHF 100'000 damit umgesetzt haben, beginnt Ihre Steuerpflicht am 1. Januar 2025. Plattformbetreiber, die KI-basierte Lösungen zur Steuerautomatisierung einsetzen, sollten zudem die FINMA-Richtlinien zur KI im Finanzsektor prüfen, um regulatorische Risiken im digitalen Handel zu minimieren.
Weitere Details finden Sie in den Richtlinien der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu elektronischen Plattformen.
FAQ
Die neuen Mehrwertsteuerregeln gelten für Betreiber elektronischer Plattformen, die Verkäufer und Käufer miteinander verbinden. Auch Plattformen mit Sitz im Ausland sind betroffen, wenn sie Waren an Schweizer Kunden vermitteln.
Plattformbetreiber werden steuerlich als Lieferanten betrachtet, um sicherzustellen, dass Mehrwertsteuer korrekt erhoben und abgeführt wird. Dadurch entstehen zwei Transaktionen: eine zwischen dem Verkäufer und der Plattform und eine zwischen der Plattform und dem Käufer.
Nein, die erste Transaktion zwischen dem Verkäufer und der Plattform ist steuerbefreit. Der Verkäufer muss diese in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 220 deklarieren.
Ja, mit Zustimmung des Plattformbetreibers kann die erste Transaktion dennoch besteuert werden.
Die Transaktion zwischen dem Verkäufer und der Plattform gilt als außerhalb der Schweiz erbracht.
Verkäufer müssen diese Umsätze als „Lieferungen im Ausland“ unter Ziffer 221 in ihrer MWST-Abrechnung melden.
Falls der ursprüngliche Verkäufer dem Käufer eine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellt, muss sie den Plattformbetreiber als Lieferanten ausweisen und den Hinweis gemäß Artikel 20a MWSTG enthalten, z. B.: „MWST zum Satz von 8.1% gemäß Artikel 20a MWSTG durch [Name des Plattformbetreibers, MWST-Nummer] an die ESTV gemeldet.“
Nein, Plattformbetreiber müssen keine Daten mehr automatisch übermitteln. Sie sind nur verpflichtet, auf Anfrage der ESTV Informationen bereitzustellen.
Nein, ab 2025 entfällt die Pflicht, Verkaufsdaten mit Importsteuererklärungen abzustimmen.
Die Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2025 über die Plattform abgeschlossen werden.
Bestehende Verträge bleiben unverändert, selbst wenn die Waren erst nach dem 1. Januar 2025 geliefert werden.
Wenn eine Plattform in den letzten 12 Monaten mindestens CHF 100'000 Umsatz mit steuerbefreiten Kleinsendungen gemacht hat, wird sie ab dem 1. Januar 2025 mehrwertsteuerpflichtig.
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