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Die BVG in der Schweiz Ein kompletter Leitfaden zur 2. Säule

Marcus Altenburg, Counsel
10 Februar, 2026

Inhaltsverzeichnis

Die berufliche Vorsorge (BVG) bildet die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems und sichert zusammen mit der AHV den gewohnten Lebensstandard im Alter. Dieser Leitfaden erklärt, wer BVG-pflichtig ist, wie die Beiträge berechnet werden, welche Leistungen Sie erwarten können und wie Sie Ihre Vorsorge optimieren.
«In über 20 Jahren Praxis habe ich erlebt, wie entscheidend eine korrekte BVG-Strukturierung für internationale Unternehmen ist. Viele Mandanten unterschätzen die Komplexität der Schweizer Pensionskassenlandschaft. Wer von Anfang an die richtigen Weichen stellt, vermeidet teure Nachkorrekturen und schafft Rechtssicherheit für alle Mitarbeitenden.» — Marcus Altenburg, Managing Partner bei Goldblum and Partners

Was ist die BVG in der Schweiz? Eine einfache Erklärung

Die BVG (Berufliche Vorsorge) ist die obligatorische Pensionskasse für Arbeitnehmende in der Schweiz. Sie bildet die zweite Säule des Drei-Säulen-Systems und ergänzt die staatliche AHV. Ziel ist es, den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung zu sichern.
«Die berufliche Vorsorge ergänzt die AHV und sichert den bisherigen Lebensstandard im Alter.» BSV/FSIO, Occupational benefits plan, 2025
Das System funktioniert nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen während der Erwerbstätigkeit Beiträge ein, die verzinst werden. Bei Pensionierung wird das angesparte Kapital entweder als Rente oder als Kapitalabzug ausbezahlt.

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung durch Fachpersonen. Die gesetzlichen Parameter der beruflichen Vorsorge werden jährlich angepasst.

Das Schweizer 3-Säulen-System

1. SÄULE
Staatliche Vorsorge (AHV/IV)
Existenzsicherung
Umlageverfahren
2. SÄULE (BVG)
Berufliche Vorsorge
Sicherung Lebensstandard
Kapitaldeckungsverfahren
3. SÄULE
Private Vorsorge (3a/3b)
Individuelle Ergänzung
Selbstfinanzierung

System der Schweizer Altersvorsorge

Ab wann ist die BVG obligatorisch? Die Eintrittsschwelle erklärt

Die BVG-Versicherungspflicht beginnt ab einem Jahreseinkommen von **CHF 22'680** (Stand 2026). Dieser Betrag entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.
«Die BVG-Pflicht beginnt für Arbeitnehmer ab einem Jahreseinkommen von CHF 22'680.»BSV/FSIO, 2025.
Zusätzliche Bedingungen: Die Versicherungspflicht gilt ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für Risikoleistungen (Invalidität, Tod) und ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag für Alterssparen. Der Arbeitsvertrag muss länger als drei Monate dauern.

Sonderfälle – Teilzeit, Nebenjob, mehrere Arbeitgeber

Teilzeitbeschäftigung unter der Schwelle: Wer in Teilzeit arbeitet und einzeln die Eintrittsschwelle nicht erreicht, ist nicht obligatorisch versichert — auch wenn mehrere Teilzeitpensen zusammen CHF 22'680 übersteigen würden. Jedes Arbeitsverhältnis wird separat geprüft.

Mehrere Arbeitgeber: Bei mehreren gleichzeitigen Anstellungen wird jede Position einzeln bewertet. Erreicht eine davon CHF 22'680, besteht BVG-Pflicht für diese Stelle. Der Koordinationsabzug wird pro Pensionskasse separat angewendet.

Befristete Verträge ≤3 Monate: Arbeitnehmende mit befristetem Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten sind nicht obligatorisch versichert. Wird der Vertrag verlängert und überschreitet insgesamt drei Monate, beginnt die BVG-Pflicht rückwirkend ab Vertragsbeginn.
BVG Abzug auf der Lohnabrechnung

Was bringt die BVG Reform (Stand 2025)?

Der BVG-Beitrag basiert nicht auf dem gesamten Lohn, sondern auf dem koordinierten Lohn. Dieser ergibt sich aus dem Bruttolohn minus Koordinationsabzug. Die Beiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden aufgeteilt.
«Arbeitgeber müssen mindestens 50 Prozent der BVG-Beiträge finanzieren.»BSV/FSIO, 2025.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Alter ab. Jüngere Versicherte zahlen weniger als ältere. Das System berücksichtigt, dass ältere Arbeitnehmende weniger Zeit bis zur Pensionierung haben und deshalb höhere Beiträge leisten müssen.

Wichtig: Der tatsächliche BVG-Abzug auf der Lohnabrechnung umfasst neben den Altersgutschriften auch Risikobeiträge (Invalidität/Tod) und Verwaltungskosten. Die realen Abzüge können daher höher ausfallen als die reine Altersgutschrift.

Schritt 1 – Der Koordinationsabzug und der versicherte Lohn

Der Koordinationsabzug beträgt CHF 25'725 (Stand 2025). Er wird vom Bruttolohn abgezogen, um Doppelversicherung mit der AHV zu vermeiden. Die AHV deckt bereits einen Teil des Einkommens ab — die BVG versichert nur den darüber liegenden Anteil.
«Der Koordinationsabzug beträgt CHF 25'725 pro Jahr.» — PwC Switzerland, 2024
Formel: Versicherter Lohn = Bruttolohn – Koordinationsabzug

Der versicherte Lohn hat Grenzen. Der minimale koordinierte Lohn beträgt CHF 3'780. Der maximale koordinierte Lohn liegt bei CHF 64'260. Wer mehr verdient, kann freiwillig im Überobligatorium versichert werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmender mit Jahreseinkommen von CHF 85'000:
  • Versicherter Lohn = CHF 85'000 – CHF 25'725 = CHF 59'275
  • Dieser Betrag wird für die BVG-Beitragsberechnung verwendet.

Schritt 2 – BVG-Abzug nach Alter: Tabelle der Altersgutschriften 2026

Die Altersgutschriften sind Prozentsätze des versicherten Lohns. Sie steigen mit dem Alter an.
«Die Altersgutschriften betragen 7 %, 10 %, 15 % und 18 % je nach Altersgruppe.» — UBS Switzerland, 2024
Diese Prozentsätze gelten für das BVG-Obligatorium. Viele Pensionskassen bieten im Überobligatorium höhere Beitragssätze an.

Schritt 3 – Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % der Gesamtbeiträge übernehmen. Viele Unternehmen zahlen freiwillig mehr als die Hälfte. Dies gilt als attraktiver Arbeitgebervorteil.

Der Arbeitnehmeranteil wird direkt vom Lohn abgezogen. Er erscheint auf der Lohnabrechnung als BVG-Abzug. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich an die Pensionskasse überwiesen.

Berechnungsbeispiel – Ihr monatlicher BVG-Abzug vom Lohn

Nehmen wir einen 38-jährigen Arbeitnehmenden mit Jahresgehalt von CHF 85'000.

Schritt 1: Berechnung des versicherten Lohns
  • Bruttolohn: CHF 85'000
  • Koordinationsabzug: CHF 25'725
  • Versicherter Lohn: CHF 59'275

Schritt 2: Altersgutschrift bestimmen
  • Alter 38 Jahre → Altersgutschrift 10 % (Gruppe 35 – 44 Jahre)

Schritt 3: Jahresbeitrag berechnen
  • Jahresbeitrag = CHF 59'275 × 10 % = CHF 5'927.50

Schritt 4: Monatlicher Arbeitnehmeranteil
  • Bei 50/50-Aufteilung: CHF 5'927.50 ÷ 2 = CHF 2'963.75 (Arbeitnehmeranteil pro Jahr)
  • Monatlicher Abzug: CHF 2'963.75 ÷ 12 = CHF 247 pro Monat

Unterschied – Obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge (BVG)

Die BVG gliedert sich in zwei Teile. Das Obligatorium deckt die gesetzlichen Mindestleistungen ab. Das Überobligatorium bietet freiwillige Zusatzversicherungen über die Mindestanforderungen hinaus.

Obligatorium: Versichert sind Löhne zwischen CHF 22'680 und CHF 90'720. Der Umwandlungssatz beträgt mindestens 6,8 %. Der Mindestzinssatz liegt bei 1,25 % (Stand 2026).
«14 % nur im Obligatorium; 86 % mit Überobligatorium (Median-Umwandlungssatz 5,3 %).» — PwC Switzerland, 2024
Überobligatorium: Versichert Lohnanteile über CHF 90'720. Die Pensionskasse legt Umwandlungssätze und Zinssätze selbst fest. Etwa 86 % der Versicherten profitieren vom Überobligatorium. Der Median-Umwandlungssatz liegt bei 5,3 %.
Das Überobligatorium ermöglicht höhere Renten bei besserer Anpassung an die wirtschaftliche Realität. Viele Pensionskassen nutzen tiefere Umwandlungssätze im Überobligatorium, um nachhaltige Finanzierung zu gewährleisten.

Leistungen der beruflichen Vorsorge im Detail

Die BVG bietet drei Hauptleistungen.
«Die BVG deckt Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod.» BSV/FSIO, 2025.
Altersleistungen sichern das Einkommen nach der Pensionierung. Invalidenleistungen greifen bei Erwerbsunfähigkeit. Hinterlassenenleistungen unterstützen Angehörige im Todesfall.

Altersleistungen – Rente oder Kapitalbezug?


Bei Pensionierung wählen Versicherte zwischen drei Optionen. Die Rente bietet lebenslange monatliche Zahlungen. Der Kapitalbezug ermöglicht eine einmalige Auszahlung des gesamten Guthabens. Die Kombination verbindet beide Varianten nach individuellen Bedürfnissen.

Die Rente garantiert ein stabiles Einkommen bis zum Lebensende. Sie schützt vor Langlebigkeitsrisiko. Bei Tod erhalten Hinterbliebene Witwen- oder Waisenrenten.

Der Kapitalbezug bietet Flexibilität. Das Guthaben kann frei investiert oder für grössere Anschaffungen verwendet werden. Allerdings trägt der Versicherte das Anlagerisiko selbst. Bei vorzeitigem Tod erben die Nachkommen das verbleibende Kapital.

Der Umwandlungssatz und seine Bedeutung für die Rente

Der Umwandlungssatz wandelt das angesparte Kapital in eine jährliche Rente um. Er wird als Prozentsatz ausgedrückt.

Formel: Jährliche Rente = Rentenkapital × Umwandlungssatz
«Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz im Obligatorium beträgt 6,8 Prozent.»BSV/FSIO, 2025.
Viele Pensionskassen wenden im Überobligatorium tiefere Sätze an, oft zwischen 5,0 % und 5,8 %.

Beispiel: Bei Rentenkapital von CHF 200'000:
  • Mit 6,8 %: Jährliche Rente = CHF 200'000 × 6,8 % = CHF 13'600
  • Mit 5,5 %: Jährliche Rente = CHF 200'000 × 5,5 % = CHF 11'000

Der Umwandlungssatz von 6,8 % gilt als strukturell zu hoch. Bei niedrigen Marktzinsen und steigender Lebenserwartung führt er zu jährlichen Umverteilungen.
«Jährlich werden über CHF 6 Milliarden von Erwerbstätigen zu Rentnern umverteilt.» — SMZH, 2024
Die geplante BVG-Reform sah eine Senkung auf 6,0 % vor, wurde jedoch 2024 abgelehnt.
«Die Reduktion auf 6,0 % hätte nur etwa 14 % direkt betroffen.» — PwC Switzerland, 2024

Invalidenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit

Die BVG zahlt Invalidenrenten bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit. Ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Bei 70 % oder mehr wird eine volle Invalidenrente ausbezahlt.

Die Invalidenrente beträgt 6,8 % des hypothetischen Altersguthabens, das bis zum ordentlichen Rentenalter angespart worden wäre. Zusätzlich erhalten Kinder des Invaliden eine Invaliden-Kinderrente von 20 % der Invalidenrente.

Hinterlassenenleistungen für Ehepartner und Kinder

Im Todesfall zahlt die Pensionskasse Witwen- oder Witwerrenten. Diese betragen 60 % der Invaliden- oder Altersrente. Voraussetzung ist eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren oder Kinder aus der Ehe.

Waisenrenten erhalten Kinder bis zum 18. Geburtstag oder bis zum 25. Geburtstag bei Ausbildung. Zusätzlich kann ein Todesfallkapital ausbezahlt werden, oft 50 % des Sparguthabens abzüglich bereits ausbezahlter Renten.

Auszahlung und Vorbezug des Pensionskassenguthabens

Das BVG-Guthaben ist grundsätzlich bis zur Pensionierung gebunden. In bestimmten Fällen erlaubt das Gesetz einen vorzeitigen Bezug. Diese Möglichkeiten sind streng geregelt und haben langfristige Auswirkungen auf die Altersvorsorge.

Möglichkeiten des Vorbezugs (vorzeitige Auszahlung)

Für den Erwerb von Wohneigentum (WEF)

Versicherte können BVG-Guthaben für den Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum beziehen.
«Vorbezüge aus der 2. Säule sind für selbstbewohntes Wohneigentum zulässig.»BSV/FSIO, 2025.
Dies umfasst Kauf, Bau oder Renovation einer Immobilie sowie Rückzahlung von Hypotheken. Der Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich.

Vorbezug vs. Verpfändung: Neben dem Vorbezug besteht die Möglichkeit der Verpfändung. Bei der Verpfändung bleibt das Guthaben in der Pensionskasse und dient als Sicherheit für die Hypothek. Dies erhält die volle Altersrente, erfordert aber ausreichende Tragbarkeit der Hypothek. Die Verpfändung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Der Bezug reduziert das Altersguthaben und damit die spätere Rente. Viele Versicherte unterschätzen diesen Effekt. Eine Rückzahlung ist bis drei Jahre vor der Pensionierung möglich und steuerlich begünstigt.

Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Wer sich selbstständig macht, kann das gesamte BVG-Guthaben beziehen. Voraussetzung ist die vollständige Aufgabe der unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Registrierung als Einzelfirma bei der AHV-Ausgleichskasse.

Bei Gründung einer AG oder GmbH gilt der Selbstständige als Angestellter seiner eigenen Firma. In diesem Fall ist kein Vorbezug möglich. Die Auszahlung muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbstständigkeit beantragt werden.

Beim endgültigen Verlassen der Schweiz

Bei definitiver Auswanderung aus der Schweiz kann das BVG-Guthaben als Freizügigkeitsleistung bezogen werden. Innerhalb der EU/EFTA gelten Einschränkungen. Der obligatorische Teil bleibt bis zum ordentlichen Rentenalter gesperrt und wird auf ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz übertragen. Nur der überobligatorische Teil kann vorzeitig bezogen werden.

Bei Auswanderung ausserhalb der EU/EFTA ist eine vollständige Auszahlung möglich. Die Auszahlung unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe variiert je nach Kanton des Freizügigkeitsfonds und Höhe des Guthabens. Eine Optimierung durch Wahl des Kantons ist möglich.

Was passiert bei Scheidung? (Vorsorgeausgleich)

Bei Scheidung wird das während der Ehe angesparte BVG-Guthaben hälftig geteilt. Dieser Vorsorgeausgleich erfolgt gemäss Art. 122 ZGB. Massgebend ist die Differenz zwischen den hypothetischen Austrittsleistungen bei Heirat und bei Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Das Gericht weist die Pensionskassen an, die entsprechenden Beträge zu übertragen. Seit 2017 gilt der Vorsorgeausgleich auch bei laufenden Renten. Die Teilung kann nur bei triftigen Gründen vom Richter angepasst werden.

Beispiel: Ein Ehepaar mit BVG-Guthaben von CHF 400'000 bei Scheidung:
  • Ehemann: CHF 300'000
  • Ehefrau: CHF 100'000
  • Während der Ehe angespart: CHF 250'000 (Ehemann), CHF 80'000 (Ehefrau)
  • Ausgleich: (CHF 250'000 + CHF 80'000) ÷ 2 = CHF 165'000 pro Person
  • Übertragung: Ehemann zahlt CHF 85'000 an Ehefrau

Optimierung der 2. Säule – So holen Sie mehr heraus

Die BVG bietet Gestaltungsspielräume. Wer diese nutzt, kann seine Altersvorsorge verbessern und Steuern sparen. Die wichtigsten Instrumente sind freiwillige Einkäufe und die Wahl der Auszahlungsform.

Freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse – Warum und wie?

Freiwillige Einkäufe schliessen Vorsorgelücken. Diese entstehen durch Erwerbsunterbrüche, Studium, Arbeitslosigkeit oder reduziertes Pensum. Einkäufe erhöhen das Altersguthaben und damit die spätere Rente oder Kapitalauszahlung.

Der grösste Vorteil liegt in der Steuerersparnis. Einkäufe können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Bei hohen Einkommen und progressiver Besteuerung ergeben sich erhebliche Steuervorteile.

Wichtig: Nach einem Einkauf gilt eine Sperrfrist von drei Jahren für Kapitalbezüge. Dies verhindert Steueroptimierungen kurz vor der Pensionierung. Die maximale Einkaufssumme steht auf dem Vorsorgeausweis. Sie reduziert sich durch Freizügigkeitsguthaben oder frühere Selbstständigkeit.

Strategie: Wer WEF-Vorbezüge getätigt hat, sollte diese vor weiteren Einkäufen zurückzahlen. Gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre (Stückelung) optimieren die Steuerersparnis durch Progressionsmilderung. Die kantonalen Unterschiede bei der Kapitalbesteuerung sollten bei der Planung berücksichtigt werden.

Vorgehen:
  1. Offerte bei der Pensionskasse anfordern
  2. Formular ausfüllen und Einkaufssumme festlegen
  3. Betrag überweisen
  4. Bestätigung für Steuererklärung erhalten

Mehr Informationen: Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse

Rente vs. Kapital – Entscheidungs-Check

Die Wahl zwischen Rente und Kapital hängt von mehreren Faktoren ab:

Kriterien für die Rente:
  • Langlebigkeit in der Familie
  • Geringe Risikotragfähigkeit
  • Wunsch nach garantiertem Einkommen
  • Schutz für Hinterbliebene wichtig

Kriterien für Kapital:
  • Gute Gesundheit/kürzere Lebenserwartung
  • Hohe Risikotragfähigkeit
  • Wunsch nach Vererbbarkeit
  • Tieferer Umwandlungssatz im Überobligatorium (z. B. 5,3 % vs. 6,8 %)

Sensitivitätsbeispiel: Bei CHF 500'000 Altersguthaben:
  • Rente mit 6,8 %: CHF 34'000/Jahr
  • Rente mit 5,3 %: CHF 26'500/Jahr
  • Differenz: CHF 7'500/Jahr → Kapitalbezug kann bei tiefem Umwandlungssatz attraktiver sein

Die BVG-Reform (BVG 21) – Was ändert sich?

Die BVG-Reform wurde am 22. September 2024 zur Volksabstimmung gestellt und abgelehnt.
«Die BVG-Reform wurde im September 2024 abgelehnt; der Status quo bleibt.» — SMZH, 2024
Der Status quo bleibt bestehen. Unternehmen müssen ihre Pensionskassenstrategie selbstständig steuern.

Geplante Änderungen (falls Reform erneut eingereicht wird):

Der Koordinationsabzug sollte von CHF 25'725 auf 20 % des AHV-pflichtigen Lohns gesenkt werden. Dies hätte die Umverteilung reduziert und mehr Personen mit Teilzeitpensen besser versichert.

Die Altersgutschriften sollten vereinfacht werden. Für 25- bis 34-Jährige war eine Erhöhung von 7 % auf 9 % geplant. Für ältere Versicherte sollten die Sätze leicht sinken, um Altersarbeitslosigkeit zu reduzieren.

Der Umwandlungssatz sollte von 6,8 % auf 6,0 % gesenkt werden. Dies hätte nur 14 % der Versicherten betroffen, da 86 % bereits tiefere Sätze im Überobligatorium haben.

Für die Übergangsgeneration waren Rentenzuschläge bis CHF 2'400 pro Jahr vorgesehen.
«Übergangszuschläge bis CHF 2'400/Jahr: Finanzierung über Lohnbeitrag bis CHF 339 pro Person.» — PwC Switzerland, 2024
Diese sollten durch einen neuen Lohnbeitrag bis CHF 339 pro Person und Jahr finanziert werden, wobei der Arbeitgeber mindestens die Hälfte trägt.

Zentrale Probleme ohne Reform:

Jährlich müssen über CHF 6 Milliarden von Erwerbstätigen zu Rentnern umverteilt werden. Dies widerspricht dem Kapitaldeckungsprinzip der BVG. Der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 % ist strukturell zu hoch bei niedrigen Marktzinsen und steigender Lebenserwartung.

Rechtliche Grundlage – Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)

Das gesamte System wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 geregelt. Es trat am 1. Januar 1985 in Kraft und bildet die rechtliche Grundlage für die zweite Säule.

Das Gesetz definiert Mindestleistungen, Versicherungspflicht, Beitragssätze und Umwandlungssätze. Pensionskassen können über diese Mindestvorgaben hinausgehen. Die Aufsicht erfolgt durch kantonale Aufsichtsbehörden und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Quelle: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40

Für Arbeitgeber – Pflichten, Anschluss, Fristen, Kosten

Pflichten des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind verantwortlich für den korrekten BVG-Versicherungsschutz aller Mitarbeitenden. Dies umfasst:
  • Anmeldung:
    Alle Mitarbeitenden mit Jahreslohn über CHF 22'680 müssen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Risikoleistungen) bzw. 24. Geburtstag (Alterssparen) angemeldet werden.
  • Beitragszahlung:
    Mindestens 50 % der Gesamtbeiträge trägt der Arbeitgeber. Die Beiträge müssen monatlich fristgerecht überwiesen werden.
  • Meldepflichten:
    Lohnänderungen, Ein- und Austritte sowie Änderungen des Beschäftigungsgrads müssen der Pensionskasse gemeldet werden.
  • Nachdeckung:
    Bei verspäteter Anmeldung haftet der Arbeitgeber für entgangene Leistungen.
Sanktionen: Verspätete oder fehlende Anmeldungen können zu Nachzahlungen, Verzugszinsen und Haftung für Leistungsausfälle führen. Bei systematischen Verstössen drohen Bussen.

Anschluss an eine Pensionskasse – Schritt für Schritt

Schritt 1: Wahl der Pensionskasse

Arbeitgeber können zwischen verschiedenen Modellen wählen:
  • Sammelstiftung:
    Mehrere Arbeitgeber schliessen sich einer gemeinsamen Stiftung an (z. B. AXA, Swiss Life, Allianz).
  • Gemeinschaftseinrichtung:
    Branchenspezifische Lösungen.
  • Firmeneigene Pensionskasse:
    Nur für grössere Unternehmen wirtschaftlich.
  • Auffangeinrichtung BVG:
    Obligatorische Lösung, wenn keine andere Kasse gewählt wird.
Schritt 2: Kriterien für die Auswahl
  • Deckungsgrad:
    Sollte über 100 % liegen (Indikator für finanzielle Stabilität).
  • Kostenstruktur:
    Verwaltungskosten, Risikobeiträge, Transparenz der Gebühren.
  • Umwandlungssätze:
    Höhe im Obligatorium (6,8 %) und Überobligatorium (oft 5,0–5,8 %).
  • Anlagestrategie:
    Einhaltung der BVV2-Limiten, Renditehistorie.
  • Services:
    Online-Portale, HR-Support, Beratungsleistungen.
Schritt 3: Vertragsabschluss und Fristen

  • Anschlussvertrag unterzeichnen
  • Reglement der Pensionskasse prüfen
  • Mitarbeitende anmelden (Fristen: ab Arbeitsbeginn, spätestens nach 3 Monaten)
  • Lohnmeldungen einrichten
Typische Dauer: 2 – 4 Wochen vom Erstkontakt bis zur Aktivierung.

Kosten für Arbeitgeber

Die Kosten setzen sich zusammen aus:

  • Arbeitgeberbeiträge: Mindestens 50 % der Altersgutschriften (7– 18 % des koordinierten Lohns je nach Alter).
  • Risikobeiträge: Invalidität und Tod (ca. 1,5 – 3 % des versicherten Lohns).
  • Verwaltungskosten: 0,3 – 0,8 % des versicherten Lohns (je nach Pensionskasse).

Beispiel: Bei 10 Mitarbeitenden mit durchschnittlich CHF 80'000 Jahreslohn:
  • Koordinierter Lohn pro Person: ca. CHF 54'000
  • Altersgutschrift (Durchschnitt 12 %): CHF 6'480/Person
  • Arbeitgeberanteil (50 %): CHF 3'240/Person
  • Risiko + Verwaltung (ca. 2 %): CHF 1'080/Person
  • Gesamtkosten Arbeitgeber: ca. CHF 43'200/Jahr

Checkliste für HR beim Onboarding

  • AHV-Nummer des Mitarbeitenden erfasst
  • Jahreslohn über CHF 22'680 geprüft
  • Alter für Risiko- (17+) und Alterssparen (24+) geprüft
  • Anmeldeformular an Pensionskasse übermittelt
  • Koordinationsabzug und versicherten Lohn berechnet
  • Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil in Lohnsystem erfasst
  • Vorsorgeausweis an Mitarbeitenden ausgehändigt
  • Freizügigkeitsleistung von vorheriger Pensionskasse angefordert
  • BVG-Deklaration für Jahresabschluss vorbereitet

Maria Werner

Of Counsel – spezialisiert auf Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530

Steuern und BVG – Beiträge und Leistungen

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Arbeitnehmende:
  • BVG-Beiträge (Arbeitnehmeranteil) sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
  • Dies gilt sowohl für obligatorische als auch überobligatorische Beiträge.

Arbeitgeber:
  • Arbeitgeberbeiträge sind als Geschäftsaufwand steuerlich absetzbar.
  • Keine Lohnnebenleistung für Arbeitnehmende.

Freiwillige Einkäufe:
  • Vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
  • Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezug nach Einkauf.

Besteuerung der Leistungen

Rente:
  • Wird als Einkommen zu 100 % besteuert.
  • Unterliegt der ordentlichen Einkommenssteuer (Bund, Kanton, Gemeinde).
  • Keine Progressionsmilderung.

Kapitalbezug:
  • Wird separat vom übrigen Einkommen besteuert (Sondertarif).
  • Progressionsmilderung: Tiefere Steuersätze als bei Einkommen.
  • Steuersatz variiert stark nach Kanton und Höhe des Kapitals.

Beispiel Kapitalbezug (vereinfacht):
  • Kanton Zug: ca. 2 – 5 % auf CHF 500'000
  • Kanton Genf: ca. 8 – 12 % auf CHF 500'000
  • Kanton Bern: ca. 4 – 7 % auf CHF 500'000

Optimierung: Wahl des Kantons des Wohnsitzes oder der Freizügigkeitsstiftung kann Steuerlast erheblich beeinflussen.

Quellensteuer für Nichtresidenten

Wegzug ins Ausland:
  • Bei Kapitalbezug nach Wegzug wird Quellensteuer erhoben.
  • Höhe: 0–15 % je nach Kanton der Freizügigkeitsstiftung.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Rückerstattung oder Anrechnung ermöglichen.

Beispiel: Ein nach Deutschland ausgewanderter Versicherter bezieht CHF 300'000:
  • Quellensteuer Schweiz: ca. 5 % (Kanton Schwyz) = CHF 15'000
  • DBA Schweiz-Deutschland: Anrechnung in Deutschland möglich, ggf. Rückerstattung in der Schweiz.

Wichtig: Vor Wegzug Beratung einholen, um optimalen Kanton für Freizügigkeitskonto zu wählen.

Praktische Checkliste und häufige Fehler

Checkliste – Haben Sie Ihre berufliche Vorsorge im Griff?

  1. Kennen Sie Ihren versicherten Lohn und den Koordinationsabzug?
  2. Haben Sie Ihren Vorsorgeausweis im letzten Jahr geprüft?
  3. Wissen Sie, welcher Umwandlungssatz bei Ihrer Pensionskasse gilt?
  4. Haben Sie Vorsorgelücken aus Erwerbsunterbrüchen identifiziert?
  5. Kennen Sie Ihr aktuelles Einkaufspotenzial?
  6. Ist der Deckungsgrad Ihrer Pensionskasse über 100 %?
  7. Haben Sie die Auszahlungsoptionen (Rente vs. Kapital) geprüft?

Die 5 häufigsten Fehler im Umgang mit der 2. Säule

Fehler 1: Vorsorgeausweis nicht jährlich prüfen. Viele Versicherte kontrollieren ihre Pensionskassenauszüge nicht. Fehler bei der Lohnmeldung oder fehlende Gutschriften bleiben unentdeckt.

Fehler 2: Einkaufspotenzial nicht nutzen. Wer Vorsorgelücken hat und über liquide Mittel verfügt, verschenkt Steuervorteile. Einkäufe kurz vor der Pensionierung sind wegen der Sperrfrist nicht mehr möglich.

Fehler 3: Kapitalbezug ohne Analyse wählen. Viele entscheiden sich für den Kapitalbezug ohne Berücksichtigung von Langlebigkeitsrisiko, Anlagerisiko und steuerlichen Folgen. Eine Kombination ist oft optimal.

Fehler 4: BVG-Vorbezug für Wohneigentum unterschätzen. Der Bezug reduziert die Altersrente erheblich. Viele Versicherte rechnen nicht durch, wie stark ihre Rente sinkt.

Fehler 5: Pensionskassenwechsel bei Jobwechsel nicht kontrollieren. Freizügigkeitsguthaben bleiben manchmal liegen oder werden nicht korrekt übertragen. Bei fehlender Meldung wandert das Guthaben nach zwei Jahren automatisch in die Auffangeinrichtung.tons des Wohnsitzes oder der Freizügigkeitsstiftung kann Steuerlast erheblich beeinflussen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

BVG steht für Berufliche Vorsorge. Es bezeichnet die obligatorische Pensionskasse für Arbeitnehmende in der Schweiz. Die BVG bildet die zweite Säule des Drei-Säulen-Systems und sichert zusammen mit der AHV den Lebensstandard im Alter.

BVG-Glossar – Wichtige Begriffe einfach erklärt

Ablauf Vorbezug Wohneigentum

SCHRITT 1
Abklärung

Prüfung der Voraussetzungen und Dokumente bei Bank/Stiftung.

SCHRITT 2
Antrag

Schriftliche Einreichung mit Nachweisen (z. B. Kaufvertragsentwurf).

SCHRITT 3
Auszahlung

Überweisung direkt an den Verkäufer oder Hypothekargeber.

SCHRITT 4
Grundbucheintrag

Eintragung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch.

Hinweis: Bei Verheirateten ist die Zustimmung des Partners erforderlich.

Hinweis: Dienstjahre wirken doppelt – über die Anzahl Sparjahre und über die Zinsdauer (Zinseszins). Bei späten Einkäufen gilt eine dreijährige Sperrfrist bis zu Kapitalbezügen (Reglement/Steuerpraxis beachten).

Goldblum and Partners – Ihr Partner für BVG-Administration

Bei Goldblum and Partners unterstützen wir internationale Unternehmen bei der kompletten Administration der beruflichen Vorsorge. Wenn Sie einen neuen Mitarbeitenden in der Schweiz einstellen, übernehmen wir alle notwendigen Schritte.

Unsere Leistungen umfassen:

  • AHV-Registrierung: Wir melden Ihre Mitarbeitenden bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Weitere Informationen zur AHV-Registrierung finden Sie auf ahv-iv.ch und seco.admin.ch.
  • BVG-Versicherungsabschluss: Wir schliessen die BVG-Pension mit einer der marktüblichen Schweizer Pensionskassen oder Sammelstiftungen ab, z. B. AXA, Groupe Mutuel, Swiss Life, Zurich, Helvetia, Pax, Allianz, Baloise oder Generali.
  • Laufende Buchhaltung: Als Ihr Treuhandbüro führen wir die gesamte Lohn- und Gehaltsbuchhaltung.

Situation: Ein ukrainisches IT-Unternehmen expandierte in die Schweiz und benötigte Unterstützung bei der Einstellung lokaler Mitarbeitender. Action: Goldblum and Partners übernahm die vollständige Administration: AHV-Anmeldung, BVG-Versicherungsabschluss mit Swiss Life und laufende Lohnbuchhaltung. Result: Das Unternehmen konnte sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren, während alle Compliance-Anforderungen erfüllt wurden.

Wir garantieren eine Antwort innerhalb einer Stunde während der Geschäftszeiten (9:30 – 17:30 CET). Kontaktieren Sie uns für eine 15-minütige Erstberatung zur Einschätzung Ihres Bedarfs.
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