FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 zur Krypto-Verwahrung: Was Institute bei Crypto Custody jetzt nachschärfen sollten
15. Januar 2025
FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 zur Krypto-Verwahrung: Was Institute bei Crypto Custody jetzt nachschärfen sollten
Die FINMA hat eine neue Aufsichtsmitteilung und begleitende Guidance zur Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte veröffentlicht. Im Fokus stehen die Risiken der Technologie (Distributed Ledger), die Governance rund um Private Keys sowie die konkursrechtliche Einordnung – insbesondere bei Drittverwahrern und bei grenzüberschreitenden Setups. Die Kernaussage ist klar: Crypto Custody ist kein „gewöhnliches“ Depotgeschäft. Schwache Kontrollen, unklare Zuständigkeiten oder ein ungeprüfter Auslagerungspfad sind aus Sicht der Aufsicht nicht akzeptabel.
Die FINMA betont zudem, dass die Verantwortung beim bewilligten Finanzinstitut verbleibt – auch dann, wenn die Verwahrung an externe Anbieter delegiert wird. Für die Praxis heisst das: Wer Custody-Modelle betreibt oder anbietet, muss nicht nur die Technik beherrschen, sondern auch den Insolvenzszenarien standhalten.
Wesentliche Punkte aus Sicht der Praxis
1. Auslandsverwahrung: „Äquivalenz“ muss belegt werden
Bei Verwahrung ausserhalb der Schweiz rücken zwei Fragen in den Vordergrund:
Steht der ausländische Verwahrer unter einer angemessenen, prudenziellen Aufsicht?
Gewährleistet das anwendbare Recht einen konkursfesten Schutz der Kundenvermögenswerte (insbesondere Trennbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit im Konkursfall)?
Wer diese Fragen nicht sauber dokumentieren kann, trägt ein strukturelles Risiko – operativ und rechtlich.
2. Key Governance ist Aufsichtsthema, nicht nur IT-Thema
Bei Crypto Custody ist der Private Key der kritische Vermögensanker. Entsprechend erwartet die Aufsicht robuste technische Infrastruktur, belastbare Zugriffskontrollen, klare Rollen, dokumentierte Prozesse und eine Incident-Readiness, die dem Risikoprofil entspricht. „Wir nutzen einen renommierten Provider“ ersetzt kein eigenes Kontrollsystem.
3. Vermögensverwaltung: ungeeignete Custody-Setups sind nur in engen Grenzen tragbar
Im Kontext der individuellen Vermögensverwaltung steht die angemessene Verwahrung von Kundenvermögen im Zentrum. Wenn bestehende Konstellationen die Anforderungen nicht erfüllen (z.B. fehlende konkursrechtliche Schutzwirkung oder unklare Aufsicht über den Verwahrer), bleiben in der Regel nur zwei Wege: Remediation oder geordneter Wechsel. Wo ausnahmsweise an einem nicht optimalen Setup festgehalten wird, ist in der Praxis mit erhöhtem Dokumentationsaufwand zu rechnen (risikogerechte Information, Benennung geeigneter Alternativen, schriftliche Zustimmung).
4. Kein „Wrapper“ als Umgehung
Die Erwartungen an Kunden- und Anlegerschutz lassen sich nicht dadurch aushebeln, dass Kryptorisiken in ausländische Strukturen, Produkte oder Vehikel ausgelagert werden, die anschliessend in Kundenportfolios eingebracht werden. Der Blick der Aufsicht bleibt beim Schweizer Institut und seiner Verantwortung.
5. Funds, strukturierte Produkte und Crypto ETP: Custody und Konkursfestigkeit sind produktkritisch
Dort, wo kryptobasierte Vermögenswerte als Sicherheiten dienen oder direkt gehalten werden, entscheidet die rechtlich belastbare Verwahrung über die Tragfähigkeit der Produktarchitektur. „Besichert“ ist nur, was im Stressfall auch effektiv geschützt und durchsetzbar ist.
Operative Prüfspur für Juristinnen und Juristen
Von Onboarding bis Exit: wo die Aufsicht hinschaut
Onboarding (Setup, Vendor-Auswahl, Verträge)
Hier wird festgelegt, ob das Modell später standhält.
Custody-Modell: in-house oder Drittverwahrer, Schweiz oder grenzüberschreitend, Sub-Custody-Kette ja/nein.
Due Diligence: Aufsichtsstatus, Kontrollumfeld, Sub-Custody, anwendbares Recht, Ort der Schlüsselverwaltung, sowie die konkursrechtliche Trennbarkeit.
Vertragsrahmen: Segregation, Audit- und Informationsrechte, Incident-Meldung, Exit- und Migrationsrechte, Notfallplan bei Störungen oder Insolvenz des Providers.
Kundendokumentation: präzise Risikooffenlegung, die das konkrete Setup abbildet – nicht generische „Krypto-Risiken“.
Segregation und Nachweisfähigkeit: kundenbezogene Abgrenzung, Reconciliation (off-chain/on-chain), saubere Reporting-Linien.
Fortlaufende Überwachung: regelmässige Neubewertung der Äquivalenz bei Auslandsverwahrung, Stresstests, Incident-Übungen, dokumentierte Entscheide.
Release (Auszahlungen, Transfers, Exit)
Fehler entstehen häufig beim „Bewegen“, nicht beim „Halten“.
Chain of authority: wer darf instruieren, wer prüft, wer final freigibt, wie wird authentisiert?
Betrugs- und Fehladressenschutz: klare Schwellenwerte, unabhängige Kontrollen, Eskalationsregeln.
Exit-Readiness: Migration zu einem anderen Verwahrer, Rückführung in Self-Custody des Kunden, Vorgehen im Stressfall.
Wie Goldblum & Partners unterstützt
Goldblum & Partners berät Banken, Wertpapierhäuser, Vermögensverwalter, Fondsakteure, FinTechs und Infrastrukturprovider zu Schweizer und grenzüberschreitender Finanzmarktregulierung – einschliesslich Digital Assets. Wir begleiten Custody-Modelle end-to-end: Strukturierung, Outsourcing-Governance, Äquivalenzprüfungen ausländischer Verwahrer, Vertrags- und Kundendokumentation sowie Remediation bestehender Setups.
Bei Fragen zur FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 und zur praktischen Umsetzung in Ihrer Custody-Architektur wenden Sie sich an Goldblum & Partners. Wir bringen über 15 Jahre Erfahrung in der Finanzmarktregulierung mit, inklusive Projekten rund um Krypto und Blockchain, und sind mit zwei Büros in Zürich und Zug präsent.
Kontakt
Für weitere Informationen über unsere Dienstleistungen, die aktuelle Gesetzgebung oder zur Besprechung des konkreten Falls kontaktieren Sie bitte:
Haftungsausschluss: Die Informationen auf dieser Website sind nicht als Rechtsberatung gedacht und begründen kein Mandatsverhältnis. Die hier zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumente oder Formulare sind nur für allgemeine Informationszwecke bestimmt und dürfen nicht als Rechtsberatung angesehen werden. Die Gesetze ändern sich regelmässig; daher sind die Informationen auf dieser Website möglicherweise nicht korrekt. Es ist unbedingt erforderlich, dass Sie einen Rechtsbeistand aufsuchen, um Ihre Rechte und Pflichten nach geltendem Recht und unter Berücksichtigung Ihrer spezifischen Umstände zu ermitteln.