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SECO-Bewilligung für Personalvermittlungs- und Verleihunternehmen in der Schweiz

Dari Podhur, Counsel
03.11.2023 ----> aktualisiert 21.05.2025

Inhaltsverzeichnis

Wer in der Schweiz Personal vermitteln oder verleihen möchte, benötigt eine Bewilligung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Diese sogenannte SECO-Bewilligung ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft sowohl temporäre Einsätze als auch permanente Personalvermittlungen – sowohl für inländische als auch für ausländische Unternehmen.

In diesem Leitfaden erfahren Sie, wer eine SECO-Bewilligung braucht, wie Sie sie beantragen und was die rechtlichen Voraussetzungen sind.

Was ist eine SECO-Bewilligung?

Die SECO-Bewilligung ist eine amtliche Genehmigung gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), die es Unternehmen erlaubt:
  • Temporär oder dauerhaft Personal in der Schweiz zu vermitteln,
  • Personal an Dritte zu verleihen (Personalverleih),
  • Grenzüberschreitende Arbeitsvermittlung durchzuführen.
SECO official website

Wer benötigt eine SECO-Bewilligung?

Eine Bewilligung ist erforderlich für:
  • In der Schweiz ansässige Personalvermittlungsfirmen,
  • Unternehmen mit Personalverleihmodellen (z. B. Temporärfirmen),
  • Ausländische Firmen, die Arbeitskräfte in die Schweiz entsenden oder in der Schweiz rekrutieren.

Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen eine Bewilligung einholen, wenn ihre Tätigkeit die Schweiz betrifft.

SECO-Informationsblatt für ausländische Firmen (PDF)

Voraussetzungen für die SECO-Bewilligung

  • Juristische Person mit Sitz in der Schweiz (AG, GmbH oder Zweigniederlassung)
  • Verantwortliche Person mit Erfahrung in der Personalbranche, mindestens 50% im Unternehmen tätig
  • Physischer Geschäftssitz (kein Coworking ohne Personal vor Ort)
  • Hinterlegung einer Kautionsgarantie (CHF 50’000 bis 100’000)
  • Einreichung arbeitsrechtlich konformer Dokumente (z. B. Arbeitsverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Organigramm)

Ablauf des Bewilligungsverfahrens

  • Firmengründung oder Zweigniederlassung in der Schweiz
  • Anstellung der verantwortlichen Fachperson
  • Büroinfrastruktur sicherstellen
  • Zusammenstellung der Antragsunterlagen
  • Einreichung bei der kantonalen Bewilligungsstelle
  • Prüfung durch den Kanton und SECO
Bearbeitungszeit: 4 bis 8 Wochen

Bußgelder bei fehlender SECO-Bewilligung

Unternehmen, die ohne Bewilligung tätig sind, begehen eine Straftat nach Bundesrecht. Mögliche Sanktionen:
  • Geldbussen bis zu CHF 100’000
  • Strafrechtliche Verfolgung von Geschäftsführern
  • Gewerbeverbot

Können ausländische Firmen eine Bewilligung beantragen?

Ja – ausländische Firmen können eine SECO-Bewilligung erhalten, sofern sie:
  • Eine Niederlassung in der Schweiz gründen, oder
  • Einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in der Schweiz benennen.

Typische Fehler bei der Antragstellung

  • Verwendung virtueller Adressen ohne Mitarbeitende
  • Fehlende Eignung der verantwortlichen Person
  • Unvollständige Unterlagen
  • Fehlende kantonale Anmeldung

Unsere Kanzlei hilft Ihnen, diese Fehler zu vermeiden und Ihre SECO-Bewilligung schnellstmöglich zu erhalten.

Kontaktieren Sie uns

Goldblum and Partners ist eine Arbeits- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Wir beraten Unternehmen bei der rechtskonformen Beantragung von SECO-Bewilligungen und begleiten den gesamten Prozess.

Adam Abdellaoui

Off-Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530

FAQ

Eine Genehmigung für Arbeitsvermittlung oder Personalverleih, die vom SECO ausgestellt wird.
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