Sanierung
Refinanzierung, Umschuldung, Kapitalmassnahmen und Gläubigerverhandlung, um ein sanierungsfähiges, aber notleidendes Unternehmen zu stabilisieren, bevor ein förmliches Verfahren nötig wird.
SanierungIn der finanziellen Schieflage behalten Sie umso mehr Optionen, je früher Sie handeln, und die Pflichten des Schweizer Verwaltungsrats beginnen früher, als die meisten Organe denken. Wir beraten zu den Pflichten nach Art. 725 OR, führen Nachlassstundungen und Sanierungen, die lebensfähige Geschäfte retten, und begleiten geordnete Liquidation, Konkurs und Betreibung, wo diese die richtige Antwort sind.
Die meisten Fälle beginnen mit einer Organpflicht oder einem Gläubigerproblem. Fangen Sie beim Druck an, unter dem Sie stehen.
Von der ersten Organpflicht bei Überschuldung nach Art. 725 OR über die aussergerichtliche Sanierung und das gerichtlich geschützte Nachlassverfahren bis zum Konkursverfahren oder zur sauberen Liquidation von GmbH und AG, wenn das Geschäft nicht mehr zu halten ist.
Refinanzierung, Umschuldung, Kapitalmassnahmen und Gläubigerverhandlung, um ein sanierungsfähiges, aber notleidendes Unternehmen zu stabilisieren, bevor ein förmliches Verfahren nötig wird.
SanierungDer Zwischenabschluss, der Rangrücktritt, die Kapitalmassnahmen und, wenn nötig, die Benachrichtigung des Gerichts, die der Verwaltungsrat handhaben muss, wenn die Verbindlichkeiten die Aktiven übersteigen, samt der Haftung, die auf Untätigkeit folgt.
Überschuldung & Art. 725 ORDie gerichtlich überwachte Nachlassstundung, die eine lebensfähige Gesellschaft vor Betreibungen schützt, während sie sich reorganisiert oder mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag vereinbart.
NachlassstundungDie solvente Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Schuldenruf, Sperrfrist, Schlussabrechnung, steuerliche Bereinigung, Verteilung und Löschung), damit die Gesellschaft ohne Nachhaftung schliesst.
GmbH & AG liquidierenDas Konkursverfahren nach SchKG, wenn eine Gesellschaft nicht mehr zu retten ist: Konkurseröffnung, Konkursamt, Verwertung der Aktiven, Kollokationsplan und Gläubigerrang, samt Schutz des Verwaltungsrats vor vermeidbarer Haftung.
KonkursverfahrenDas SchKG-Verfahren (Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Fortsetzung durch Pfändung oder Konkurs), für Gläubiger geführt oder für Schuldner abgewehrt und geregelt.
Betreibung & InkassoDer Verkauf einer notleidenden Gesellschaft oder ihrer werthaltigen Aktiven vor oder während der Insolvenz, mit Erhalt des Fortführungswerts, wobei Organpflichten und Zeitpunkt so gehandhabt werden, dass die Transaktion Bestand hat.
Distressed M&ADas Schweizer Insolvenzrecht belohnt Verwaltungsräte, die früh handeln, und bestraft jene, die zuwarten. Der revidierte Art. 725 OR kennt drei Tatbestände (drohende Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung), und jeder bringt Pflichten mit sich, die in dem Moment einsetzen, in dem die Lage absehbar wird, nicht erst am Tag, an dem der Gesellschaft das Geld ausgeht. Handeln Sie rechtzeitig, steht das ganze Instrumentarium offen: Refinanzierung, Nachlassvertrag, Stundung, Verkauf. Warten Sie, schliessen sich die Optionen eine nach der anderen, bis nur noch Konkurs und persönliche Haftung bleiben.
| Tatbestand | Was er bedeutet | Der Verwaltungsrat muss |
|---|---|---|
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | Kann fällige Schulden nicht bezahlen | Liquidität sichern; eng überwachen |
| Kapitalverlust | Hälfte von Kapital & Reserven ungedeckt | Generalversammlung einberufen; Massnahmen vorschlagen |
| Überschuldung | Verbindlichkeiten übersteigen Aktiven | Zwischenabschluss; Gericht benachrichtigen, sofern nicht behoben |
Die Tatbestände drehen sich um die Zahlen, und sie sind unnachsichtig, wenn man sie ignoriert. Die praktische Botschaft für jeden Verwaltungsrat lautet gleich: Sobald die Schieflage absehbar wird, lassen Sie die Zahlen prüfen und die Pflichten abbilden. Das tun wir rasch und legen die realistischen Optionen dar, darunter eine Stundung oder eine Sanierung nach Art. 725 OR, bevor der Verwaltungsrat exponiert ist.
In der Schweizer Insolvenz haben die Gesellschaft und ihre Organe getrennte Risiken. Weiterzuhandeln, während die Gesellschaft überschuldet ist, einen Gläubiger zu bevorzugen oder verspätet zu benachrichtigen, kann eine persönliche Haftung an den Verwaltungsrat knüpfen, unabhängig davon, was mit der Gesellschaft geschieht. Wir beraten die Organe zu ihrer eigenen Lage neben der Unternehmensstrategie und dokumentieren die Entscheidungen, die belegen, dass sie korrekt gehandelt haben.
Massgebliche Quellen: das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und das Obligationenrecht sind auf fedlex.admin.ch konsolidiert.
Der Zwischenabschluss und die Steuerlage, auf denen die Pflichten nach Art. 725 OR und jedes Verfahren aufbauen.
SteuerberatungWenn nach der Auflösung eine neue Gesellschaft entstehen soll: GmbH, AG oder Holding, sauber aufgesetzt.
FirmengründungEine unabhängige Schweizer Kanzlei für Treuhand und Finanzmarktrecht mit anerkannter Erfahrung in Sanierung und Insolvenz.
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Schildern Sie uns die Lage und den Zeitrahmen. Ein Partner antwortet mit den realistischen Optionen (Sanierung, Nachlassstundung, Verkauf oder geordnete Auflösung) und den Organpflichten, die jetzt gelten.