Die Schweiz ist einer der attraktivsten Standorte für die Gründung von Holdinggesellschaften in Europa. Insbesondere die Kombination aus politischer Stabilität, attraktiven Steuerregimes, einem professionellen Banken- und Finanzumfeld sowie einer klaren rechtlichen Struktur macht sie zu einem bevorzugten Standort für internationale Beteiligungsholdings.
Eine Holding AG eignet sich hervorragend für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Beteiligungen an mehreren Unternehmen bündeln, Investitionen strukturieren oder ein internationales Geschäftsmodell effizient verwalten möchten. Gleichzeitig bietet sie rechtliche Flexibilität und steuerliche Anreize, die in dieser Form nur wenige Länder bieten.
In diesem Leitfaden erklärt Goldblum.ch, worauf es bei der Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz ankommt, welche Voraussetzungen gelten, welche steuerlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind und wie Sie Ihre Struktur effizient und rechtssicher aufbauen.
Was ist eine Holdinggesellschaft?
Eine Holdinggesellschaft ist ein Unternehmen, dessen Hauptzweck in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht. Sie verwaltet und kontrolliert Tochtergesellschaften, ohne notwendigerweise eigene operative Tätigkeiten auszuüben. Die Holdingstruktur wird insbesondere für strategische, organisatorische und steuerliche Zwecke genutzt.
In der Schweiz wird zwischen operativen Gesellschaften und sogenannten „reinen Holdings“ unterschieden. Letztere haben keine eigenen Geschäftstätigkeiten und dienen ausschliesslich der Verwaltung von Beteiligungen. Dies ist entscheidend für die steuerliche Qualifikation.
Typische Aufgaben einer Holding:
Verwaltung von Beteiligungen (national und international)
Steuerung und Überwachung von Tochtergesellschaften
Koordination von Finanzflüssen innerhalb der Gruppe
Steuerplanung und Optimierung der Konzernstruktur
Verwaltung von Konzernvermögen und geistigem Eigentum
Formen der Holding:
Finanzholding: Fokus auf Kapitalanlagen und Beteiligungserträgen
Management-Holding: aktive Steuerung und strategische Leitung der Tochterfirmen
Operative Holding: gemischte Struktur mit teilweise eigenem operativem Geschäft
Vermögensholding: zur Strukturierung von privatem oder familiärem Vermögen
Die Schweizer Holding AG ist flexibel gestaltbar und lässt sich an individuelle Ziele anpassen – sei es für Unternehmensgruppen, Family Offices oder internationale Beteiligungsstrukturen.
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Vorteile einer Holding AG in der Schweiz
Die Gründung einer Holding AG in der Schweiz bietet eine Vielzahl strategischer und finanzieller Vorteile. Diese Struktur wird sowohl von internationalen Konzernen als auch von Familienunternehmen genutzt, um Vermögenswerte zu schützen, steuerlich zu optimieren und eine langfristige Nachfolgeplanung zu ermöglichen.
Steuerliche Vorteile:
Befreiung von der kantonalen Gewinnsteuer: Eine Holding AG ist in der Schweiz auf kantonaler Ebene weitgehend von der Gewinnsteuer befreit, sofern ihr Hauptzweck die dauerhafte Verwaltung von Beteiligungen ist (mindestens zwei Drittel des Gesamtvermögens oder Einkommens).
Reduzierte Kapitalsteuer: In vielen Kantonen gilt für Holdinggesellschaften ein reduzierter Kapitalsteuersatz.
Keine Doppelbesteuerung: Dank internationaler Doppelbesteuerungsabkommen können Dividenden aus dem Ausland mit reduziertem Quellensteuerabzug bezogen werden.
Keine Emissionsabgabe bei Gründung bis CHF 1 Mio. Kapital.
Strukturvorteile:
Trennung von operativen Risiken und Beteiligungen: Die Holding schützt Beteiligungen vor Gläubigern einzelner operativer Tochterfirmen.
Konzerninterne Finanzierung: Einfachere und effizientere Kapitalzuteilung innerhalb der Unternehmensgruppe.
Zentrale Kontrolle und Strategieentwicklung: Die Holding kann gruppenweite Vorgaben zu Finanzen, Personal oder Marketing definieren.
Flexibilität und Skalierbarkeit:
Die Holdingstruktur eignet sich für Wachstumsstrategien und internationale Expansion.
Neue Beteiligungen oder Sparten können einfach in die Struktur integriert werden.
Sie kann als Nachfolgeinstrument genutzt werden – etwa bei der schrittweisen Übergabe an die nächste Generation. Auch eine Generalvollmacht Vorlage kann in solchen Nachfolgestrategien sinnvoll eingesetzt werden.
Ansehen und Rechtssicherheit:
Die Schweiz geniesst hohes internationales Vertrauen – sowohl politisch als auch wirtschaftlich.
Die Rechtsordnung ist stabil, vorhersehbar und unternehmerfreundlich.
Investoren und Banken bevorzugen oft Holdingstrukturen mit Sitz in der Schweiz.
Tipp von Goldblum.ch: Wer eine Holding AG mit Beteiligungen im In- und Ausland plant, sollte frühzeitig die steuerlichen, rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen prüfen lassen. Nur so kann das volle Potenzial der Struktur genutzt werden.
Voraussetzungen für eine Holding AG
Die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz ist an bestimmte gesetzliche und steuerliche Voraussetzungen geknüpft. Nur wenn diese erfüllt sind, kann eine Gesellschaft als Holding im steuerlichen Sinne anerkannt und entsprechend privilegiert behandelt werden.
Formale Anforderungen:
Rechtsform: In der Regel wird eine Aktiengesellschaft (AG) als Holding gegründet, da sie international anerkannt ist, über ein Mindestkapital von CHF 100’000 verfügt und eine klare Trennung zwischen Eigentum und Geschäftsführung erlaubt.
Sitz: Die Holding muss ihren statutarischen Sitz in der Schweiz haben.
Zweck: Der statutarisch festgelegte Hauptzweck muss in der langfristigen Verwaltung von Beteiligungen bestehen. Operative Tätigkeiten sind nur in sehr begrenztem Umfang erlaubt.
Steuerliche Kriterien für die Holdingbesteuerung:
Beteiligungskriterium: Mindestens zwei Drittel der Aktiven bestehen aus Beteiligungen an anderen Unternehmen
Ertragskriterium: Mindestens zwei Drittel der Bruttoerträge stammen aus Beteiligungserträgen (Dividenden, Veräusserungsgewinne)
Weitere Voraussetzungen:
Keine eigene operative Tätigkeit: Eine Holding darf keine gewerblichen Leistungen gegenüber Dritten erbringen, sonst verliert sie den Holdingstatus.
Verwaltungsrat und Aktionäre: Es gelten die üblichen Anforderungen an Verwaltungsräte in Schweizer Aktiengesellschaften. Mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss zeichnungsberechtigt sein.
Kapitalstruktur: Das Mindestkapital von CHF 100’000 muss mindestens zur Hälfte einbezahlt sein. Eine Einlage in Form von Beteiligungen (Sacheinlage) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Tipp von Goldblum.ch: Bereits bei der Gründung sollte geprüft werden, ob die Beteiligungsverhältnisse, das Ertragsmodell und die Zweckumschreibung mit den steuerlichen Anforderungen übereinstimmen. Eine spätere Umqualifikation ist mit Aufwand und Risiken verbunden. Für die administrative Vorbereitung bietet sich ein strukturierter Personalfragebogen Vorlage für Unternehmen an.
Die Gründung einer Holding AG in der Schweiz folgt im Wesentlichen den allgemeinen Gründungsschritten einer Aktiengesellschaft, wobei jedoch einige Besonderheiten hinsichtlich des Holdingstatus zu beachten sind. Ein strukturierter Ablauf sichert eine effiziente, rechtssichere Umsetzung.
Schritt 1: Vorabklärung des Holdingzwecks
Bevor rechtliche Schritte unternommen werden, ist eine genaue Definition des Gesellschaftszwecks notwendig. Die Formulierung in den Statuten muss eindeutig auf die Beteiligungsverwaltung fokussiert sein. Beispiel: „Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen.“
Schritt 2: Gründungsplanung und Beratung
Wahl des Firmennamens (inkl. Prüfung auf Eintragungsfähigkeit)
Wahl des Sitzkantons (steuerliche Unterschiede beachten)
Bestimmung der Gründungspersonen und Aktionäre
Erstellen des Businessplans und der Beteiligungsstruktur
Schritt 3: Erstellung der Gründungsdokumente
Statuten mit eindeutigem Holdingzweck
Zeichnungsberechtigungen und Verwaltungsratsstruktur
Festlegung des Kapitals und ggf. Sacheinlagevertrag (bei Einbringung von Beteiligungen)
Anmeldung der AG beim Handelsregisteramt des Sitzkantons
Prüfung der Statuten auf Übereinstimmung mit Holdingzweck
Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
Schritt 7: Steuerliche Anmeldung und Holdingstatus beantragen
Anmeldung bei der kantonalen Steuerverwaltung
Einreichung des Gesuchs auf Anerkennung als Holdinggesellschaft
Beilage von Beteiligungsübersicht, Zweckumschreibung und Kapitalsituation
Schritt 8: Aufbau der internen Strukturen
Bankkonten, Buchhaltung, Reportingtools
Verträge mit Tochtergesellschaften (Darlehen, Management Fees etc.)
Aufbau von Compliance- und Controllingfunktionen
In diesem Zusammenhang kann auch eine Verwarnung Mitarbeiter Vorlage zur Standardisierung interner Verfahren beitragen. Goldblum.ch begleitet Mandanten durch den gesamten Gründungsprozess – von der Ausarbeitung der Statuten über die Koordination mit dem Notar bis zur steuerlichen Anerkennung als Holding.
Besteuerung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz
Die Schweiz bietet Holdinggesellschaften eines der attraktivsten Steuerregimes Europas. Durch gezielte gesetzliche Rahmenbedingungen profitieren Holdings von erheblichen Steuererleichterungen auf kantonaler Ebene – vorausgesetzt, die Voraussetzungen für den Holdingstatus sind erfüllt.
Kantonale Gewinnsteuerbefreiung
Die wichtigste Steuererleichterung besteht in der vollständigen Befreiung von der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuer.
Diese Befreiung gilt, wenn:
die Gesellschaft dauerhaft Beteiligungen an anderen Unternehmen hält,
diese Beteiligungen mindestens zwei Drittel der Gesamtaktiven oder der gesamten Bruttoeinnahmen ausmachen,
keine oder nur untergeordnete operative Tätigkeiten ausgeübt werden.
Diese Regelung macht es möglich, dass Reingewinne aus Dividenden oder Veräusserungen von Beteiligungen auf Kantonsebene steuerfrei bleiben.
Direkte Bundessteuer
Auf Bundesebene unterliegt eine Holdinggesellschaft der ordentlichen Besteuerung, profitiert jedoch vom sogenannten Beteiligungsabzug. Dieser reduziert die Steuerlast auf Reingewinne aus qualifizierten Beteiligungen.
Voraussetzungen dafür sind:
eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft oder
ein Beteiligungswert von mindestens CHF 1 Million.
Dadurch werden Dividenden und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen auf Bundesebene praktisch steuerneutral.
Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer (auf kantonaler Ebene) wird bei Holdinggesellschaften zu einem stark reduzierten Satz erhoben. In vielen Kantonen wird nur das Eigenkapital oder der Beteiligungswert als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Keine MWST auf Beteiligungserträge
Beteiligungserträge sind nicht mehrwertsteuerpflichtig. Gleichzeitig können jedoch MWST-Vorsteuern auf allgemeinen Aufwendungen (z. B. Verwaltungskosten) nicht geltend gemacht werden, da keine MWST-pflichtigen Leistungen erbracht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Schweiz verfügt über ein breites Netz von DBA mit über 100 Ländern.
Diese Abkommen ermöglichen:
reduzierte Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren,
Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung,
klare Zuweisung der Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitenden Einkünften. Für internationale Umsatzströme ist zudem ein Fiskalvertreter in der Schweiz erforderlich.
Tipp von Goldblum.ch: Bereits bei der Strukturierung der Beteiligungsverhältnisse sollte auf die Einhaltung der steuerlichen Anforderungen geachtet werden. Eine genaue Planung ermöglicht es, die Vorteile des Holdingstatus voll auszuschöpfen und Risiken wie den Verlust der Steuerprivilegien zu vermeiden.
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Besonderheiten bei internationalen Beteiligungen
Viele Schweizer Holdinggesellschaften halten Beteiligungen an Tochterunternehmen im Ausland. Die Verwaltung internationaler Beteiligungen bringt zusätzliche rechtliche, steuerliche und organisatorische Herausforderungen mit sich, bietet jedoch auch erhebliche Vorteile im Hinblick auf Standortstrategie, Kapitalstruktur und Gewinnrepatriierung.
Relevanz der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Schweiz unterhält mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen, die die Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte regeln.
Dies ermöglicht:
die Reduktion der ausländischen Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren,
die Anrechnung ausländischer Steuer auf die schweizerische Steuerlast,
klare Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Beispiel: Eine Schweizer Holding erhält Dividenden aus einer deutschen Tochtergesellschaft. Dank DBA kann die deutsche Quellensteuer von 15 % auf 5 % reduziert werden – der Restbetrag wird in der Schweiz unter dem Beteiligungsabzug steuerlich entlastet.
Besonderheiten bei EU-Beteiligungen
Schweizer Holdinggesellschaften, die Beteiligungen innerhalb der Europäischen Union halten, profitieren in vielen Fällen von zusätzlichen Vorteilen:
Rückerstattung der EU-Quellensteuer auf Dividenden gemäß EU-Schweiz-Abkommen
Freier Kapitalverkehr zwischen der Schweiz und der EU
Strukturierung von Beteiligungserträgen
Es ist entscheidend, wie Dividenden, Lizenzgebühren oder Managementgebühren innerhalb des Konzerns gestaltet und dokumentiert werden. Die Verrechnungspreise müssen den internationalen Standards der OECD entsprechen.
Dazu gehört:
Substanzanforderung in der Schweiz (qualifizierter Verwaltungsrat, effektive Tätigkeit)
schriftliche Verträge mit den Tochtergesellschaften
Fremdvergleichspreise für interne Leistungen (Transfer Pricing)
Währungs- und Zahlungsaspekte
Bei internationalen Beteiligungen ist das Währungsrisiko ein entscheidender Faktor.
Es empfiehlt sich:
Einnahmen in CHF zu zentralisieren,
Risiken über Finanzinstrumente abzusichern,
Konten in Fremdwährung bei Schweizer Banken zu führen.
Tipp von Goldblum.ch: Die Strukturierung internationaler Beteiligungen sollte immer unter Berücksichtigung von Steuerrecht, Konzernrecht und Compliance erfolgen. Wir begleiten Sie bei der rechtssicheren Gestaltung, der Einhaltung von Substanzanforderungen und der Ausarbeitung steueroptimierter Beteiligungsmodelle.
Verwaltungsstruktur und Pflichten
Die ordnungsgemässe Organisation einer Holding AG ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch essenziell für den langfristigen Erfolg der Struktur. Insbesondere bei internationalen Beteiligungen verlangen Behörden und Banken einen gewissen „Substanznachweis“ – also eine funktionierende Unternehmensführung mit klaren Verantwortlichkeiten.
Verwaltungsrat (Board of Directors)
Der Verwaltungsrat ist das zentrale Organ der AG und trägt die Gesamtverantwortung.
Mindestens eine Person im Verwaltungsrat muss in der Schweiz ansässig sein.
Der Verwaltungsrat trifft strategische Entscheidungen, überwacht die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft nach aussen.
Typische Aufgaben des Verwaltungsrats:
Festlegung der Beteiligungspolitik
Bewilligung von Investitionen, Verkäufen, Darlehen innerhalb des Konzerns
Kontrolle der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse
Sicherstellung der steuerlichen und regulatorischen Konformität
Einhaltung der Berichtspflichten gegenüber Aktionären und Behörden
Generalversammlung
Oberstes Organ der AG, in dem die Aktionäre ihre Rechte wahrnehmen
Findet mindestens einmal jährlich statt
Beschliesst über Gewinnverwendung, Entlastung des Verwaltungsrats und Statutenänderungen
Revisionsstelle (sofern nicht verzichtet)
Bei Holdinggesellschaften ohne grosse operative Tätigkeit kann auf eine ordentliche Revision verzichtet werden, sofern die Kriterien für das Opting-out erfüllt sind.
Bei Konzernen mit Tochterfirmen oder bei bestimmten Schwellenwerten (Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl) ist eine Revisionsstelle erforderlich.
Pflichten im Alltag:
Buchhaltung gemäss Obligationenrecht (OR)
Erstellung eines konsolidierten Finanzberichts (bei Beteiligungen >50 %)
Abgabe von Steuererklärungen, MWST-Abklärungen, ggf. DBA-Formulare
Fristenmanagement für Sitzungen, Einreichungen, Steuer- und MWST-Abrechnungen
Auch ein korrekt ausgefüllter Lohnausweis ist für Holdinggesellschaften mit Mitarbeitern unerlässlich.
Tipp von Goldblum.ch: Wir unterstützen Holdingstrukturen beim Aufbau effizienter Verwaltungsabläufe, bei der Organisation des Verwaltungsrats und der laufenden Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen – digital, strukturiert und mit erfahrenen Partnern.
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Goldblum.ch: Ihr Partner für Holdingstrukturen
Die Gründung und Verwaltung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die rechtliche, steuerliche und strategische Aspekte vereint. Goldblum.ch begleitet Sie in jeder Phase – von der ersten Idee über die operative Umsetzung bis hin zur langfristigen Strukturpflege.
Unser Leistungsangebot für Holdingkunden:
Gründungsberatung: Analyse Ihrer Beteiligungsziele, Wahl des optimalen Standorts und Erstellung einer individuellen Holdingstrategie
Statuten und Gründungsdokumente: Entwicklung rechtssicherer Dokumente mit steuerlich anerkanntem Holdingzweck
Notariat und Handelsregister: Koordination aller formalen Schritte mit Notaren und kantonalen Registerbehörden
Steuerstrukturierung: Optimierung der Ertragsflüsse, Nutzung von Beteiligungsabzügen, Abstimmung mit internationalen DBA
Internationales Setup: Unterstützung bei Holdingstrukturen mit Tochterfirmen in Europa, Asien oder Nordamerika
Compliance & Substanz: Aufbau von Verwaltungsrat, Geschäftsadresse, Buchhaltung und Reporting zur Sicherstellung der steuerlichen Substanz
Langfristige Betreuung: Unterstützung bei Jahresabschlüssen, Konzernbuchhaltung, Reporting an Behörden und Banken
Netzwerk aus Treuhändern, Revisoren, Steueranwälten und Banken
Unsere Kundengruppen:
Unternehmer mit Beteiligungen in mehreren Ländern
Family Offices und private Vermögensverwalter
Startup-Investoren und Business Angels
Schweizer Holdinggesellschaften mit internationalen Tochterfirmen
Goldblum.ch versteht sich nicht nur als Dienstleister, sondern als langfristiger Partner auf Augenhöhe – für alle, die mit einer soliden Holdingstruktur nachhaltig Vermögen, Beteiligungen und Know-how führen wollen. Auch das Aktienregister sollte dabei von Beginn an professionell geführt werden, um Transparenz zu sichern.
Fazit
Die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz ist weit mehr als nur eine steuerliche Massnahme – sie ist ein strategisches Instrument für den gezielten Aufbau, die Konsolidierung und den langfristigen Schutz von Beteiligungen. Die Schweiz bietet mit ihrem stabilen Rechtssystem, attraktiven Steuerbedingungen und international anerkannten Strukturen ideale Voraussetzungen.
Eine Holding AG eignet sich für Unternehmer, Investoren und Familien, die klare Kontrolle über komplexe Unternehmensgruppen behalten, Kapitalflüsse optimieren und eine rechtssichere Basis für internationales Wachstum schaffen möchten. Die Voraussetzungen für den Holdingstatus sollten jedoch sorgfältig geprüft und bereits bei der Gründung strategisch berücksichtigt werden.
Mit Goldblum.ch steht Ihnen ein erfahrener Partner zur Seite, der nicht nur juristische und steuerliche Expertise bietet, sondern auch operative Effizienz, internationale Perspektive und langjährige Erfahrung im Aufbau nachhaltiger Unternehmensstrukturen vereint.
Von der Idee über die Gründung bis zur laufenden Strukturpflege – mit Goldblum.ch gestalten Sie Ihre Holding professionell, rechtssicher und zukunftsorientiert.
FAQ – Häufige Fragen zur Holdinggründung in der Schweiz
Eine Holdinggesellschaft verwaltet Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sie ist rechtlich meist als Aktiengesellschaft organisiert und hat keine oder nur untergeordnete operative Tätigkeiten.
Holdinggesellschaften sind auf kantonaler Ebene weitgehend von der Gewinnsteuer befreit und profitieren auf Bundesebene vom Beteiligungsabzug – insbesondere bei Dividenden und Veräusserungsgewinnen.
Wenn mindestens zwei Drittel der Aktiven oder Bruttoeinnahmen aus Beteiligungen stammen und keine operative Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Aktiengesellschaft (AG) ist die bevorzugte Rechtsform, da sie für Investoren attraktiv ist, internationale Anerkennung geniesst und über klare Strukturen verfügt.
Eine operative AG erbringt Leistungen am Markt. Eine Holding AG konzentriert sich auf Beteiligungen und übernimmt keine eigenen Dienstleistungen für Dritte.
Durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann die Quellensteuer auf ausländische Dividenden reduziert und teilweise in der Schweiz angerechnet oder befreit werden.
Das Mindestkapital beträgt CHF 100’000, davon mindestens CHF 50’000 einbezahlt. Eine Einlage in Form von Beteiligungen ist ebenfalls möglich.
Nur in sehr eingeschränktem Umfang. Werden nennenswerte operative Leistungen erbracht, kann der Holdingstatus und damit die Steuerbefreiung entfallen.
Nur wenn die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden oder Tochtergesellschaften kontrolliert werden. Ansonsten kann unter Umständen auf eine Revision verzichtet werden (Opting-out).
Ja, Goldblum.ch bietet Gründungsberatung, steuerliche Optimierung, Buchhaltung, Reporting, Revisionskoordination und internationalen Strukturaufbau aus einer Hand.
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