Schritt 1: Vorabklärung des Holdingzwecks
Bevor rechtliche Schritte unternommen werden, ist eine genaue Definition des Gesellschaftszwecks notwendig. Die Formulierung in den Statuten muss eindeutig auf die Beteiligungsverwaltung fokussiert sein. Beispiel: „Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen.“