Verein gründen
ideeller Zweck, ohne Mindestkapital

Ein Verein ist in der Schweiz rasch gegründet: kein Mindestkapital, kein staatlicher Gründungsakt, keine Bewilligung. Er entsteht, sobald schriftliche Statuten den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken (Art. 60 ZGB) und eine konstituierende Gründungsversammlung stattfindet. Zwingend sind zwei Organe — Vereinsversammlung und Vorstand. Für Vereinsschulden haftet das Vereinsvermögen. Wir redigieren die Statuten, klären Handelsregistereintrag, Revision und Buchführung und, bei gemeinnützigem Zweck, das Gesuch um Steuerbefreiung.

Auf einen Blick

Die einfachste juristische Person — für einen ideellen Zweck.

Kein Kapital, kein Notariat, dafür eine körperschaftliche Struktur mit Mitgliedern.

Rechtsgrundlage
Art. 60–79 ZGB
Mindestkapital
keines
Haftung
primär das Vereinsvermögen
Zwingende Organe
Vereinsversammlung & Vorstand
Handelsregister
nur bei Gewerbe oder Revisionspflicht
Verein oder Stiftung?
Das Wesentliche

Was ein Verein ist — und wer einen gründet

Der Verein ist eine Körperschaft des Privatrechts nach Art. 60–79 ZGB: eine eigene juristische Person mit Mitgliedern, gedacht für einen ideellen, nicht wirtschaftlichen Zweck. Er entsteht ohne staatlichen Gründungsakt und ohne Bewilligung, sobald schriftliche Statuten den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken (Art. 60 ZGB) und eine konstituierende Gründungsversammlung stattfindet. Es braucht kein Mindestkapital. Für Vereinsschulden haftet primär das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich. Damit ist der Verein die einfachste juristische Person der Schweiz — solange der Zweck ideell bleibt.

Wer einen Verein gründet

  • Sport-, Kultur-, Freizeit- und Wissenschaftsgruppen mit ideellem Zweck;
  • gemeinnützige und wohltätige Organisationen, die Mitglieder tragen;
  • Berufs- und Interessenverbände sowie Fördervereine;
  • Initiativen, die eine körperschaftliche Struktur ohne Kapital und Notariat brauchen.

Wenn eine andere Form besser passt

Sobald Sie gewinnorientiert wirtschaften wollen, ist eine GmbH die passendere Form. Und wenn Sie Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen möchten, ohne dass Mitglieder darüber bestimmen, ist die Stiftung das richtige Gefäss. Die Entscheidung unten zeigt, wo die Grenze verläuft.

Die Entscheidung

Verein oder Stiftung — wo die Grenze liegt

Der Verein und die Stiftung sind beide gemeinnützige Gefässe, doch sie sind grundverschieden aufgebaut. Der Verein hat Mitglieder und eine demokratische Willensbildung; die Stiftung ist zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder. Die Grenze verläuft entlang von drei Fragen: Wer entscheidet, wie fest ist der Zweck, und steht Vermögen oder eine Gruppe im Zentrum.

Verein und Stiftung im Vergleich (Schweiz, Stand 02.07.2026).
KriteriumVereinStiftung
RechtsgrundlageArt. 60–79 ZGBArt. 80 ff. ZGB
GrundlageMitgliedergewidmetes Vermögen
Willensbildungdemokratisch, Vereinsversammlungfestgelegter Stifterwille
MindestkapitalkeinesVermögenswidmung nötig
Zweckänderungdurch die Mitglieder möglichnur eng, unter Auflagen
Aufsichtkeine staatliche Stiftungsaufsichtstaatliche Stiftungsaufsicht

Als Faustregel: Steht eine Gruppe mit gemeinsamem Zweck im Zentrum, die selbst entscheiden will, ist der Verein die Wahl. Steht ein Vermögen im Zentrum, das dauerhaft und unabänderlich einem Zweck dienen soll, ist es die Stiftung. Wir ordnen die beiden Formen für Ihren konkreten Fall, bevor Sie sich festlegen.

Wie es läuft

Von den Statuten zur Gründungsversammlung

Der Verein braucht kein Notariat und keine Kapitaleinzahlung. Er entsteht mit den schriftlichen Statuten und der konstituierenden Gründungsversammlung; alles Weitere folgt aus Zweck und Grösse.

  1. Schritt 1

    Zweck & Statuten

    Festlegen des ideellen Zwecks und Redaktion der schriftlichen Statuten mit Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft, Organen und Beitragsregelung. Die Statuten sind das Fundament — sie entscheiden über Haftung, Steuerbefreiung und Vertretung.

  2. Schritt 2

    Gründungsversammlung

    Die konstituierende Versammlung beschliesst die Statuten, wählt den Vorstand und hält alles im Gründungsprotokoll fest. Mit diesem Akt entsteht der Verein als juristische Person (Art. 60 ZGB).

  3. Bei Bedarf

    Handelsregister & Steuern

    Handelsregistereintrag, wenn der Verein ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB) — sonst freiwillig. Bei gemeinnützigem Zweck das Gesuch um Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung.

  4. Laufend

    Führung & Buchhaltung

    Einrichtung der Buchführung — einfache Aufzeichnungen nach Art. 69a ZGB oder kaufmännische Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR — sowie ordentliche Vereinsversammlungen und dokumentierte Beschlüsse.

Pflichten & Grössen

Handelsregister, Revision und Buchführung

Der Verein löst seine Pflichten aus Zweck und Grösse aus, nicht aus einem festen Kapital. Drei Fragen entscheiden, was ein konkreter Verein tun muss: betreibt er ein kaufmännisches Gewerbe, überschreitet er die Revisionsschwellen, und wie umfangreich ist seine Rechnungslegung.

Wann welche Pflicht greift (Schweiz, Stand 02.07.2026).
PflichtWann sie greift
Handelsregistereintragzwingend, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB); sonst freiwillig
Ordentliche Revisionwenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellen überschritten werden: Bilanzsumme CHF 10 Millionen, Umsatzerlös CHF 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 69b ZGB)
Buchführungkaufmännische Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR bei eingetragenem, kaufmännisch tätigem Verein; sonst einfache Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (Art. 69a ZGB)
Steuerngrundsätzlich gewinn- und kapitalsteuerpflichtig; Steuerbefreiung auf Gesuch bei gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck; Mitgliederbeiträge in der Regel kein steuerbarer Gewinn
MehrwertsteuerMWST-Pflicht ab CHF 100'000 Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 10 MWSTG); für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Vereine liegt die Grenze bei CHF 250'000

Für die meisten Vereine bedeutet das: kein zwingender Handelsregistereintrag, keine Revisionsstelle und einfache Aufzeichnungen. Sobald ein Verein aber ein kaufmännisches Gewerbe aufnimmt oder deutlich wächst, verschieben sich die Pflichten. Wir prüfen, welche Schwelle Ihr Verein tatsächlich berührt, und richten Statuten und Buchführung darauf aus.

Können Mitglieder eine Revision verlangen, auch wenn keine Pflicht besteht?

Ja, in bestimmten Fällen. Ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine eingeschränkte Revision verlangen (Art. 69b Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus steht es dem Verein frei, in den Statuten eine freiwillige Revision vorzusehen. Für grössere Vereine mit vielen Mitgliedern ist eine freiwillige Revision oft ein Mittel, Vertrauen zu schaffen und den Vorstand zu entlasten.

Darf ein Verein wirtschaftlich tätig sein?

Ein Verein darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, um seinen ideellen Zweck zu erreichen — etwa einen Vereinsladen oder Veranstaltungen. Entscheidend ist, dass der ideelle Zweck im Vordergrund bleibt und der wirtschaftliche Betrieb ihm dient. Betreibt der Verein ein solches Gewerbe, wird der Handelsregistereintrag zur Pflicht und die Rechnungslegung nach OR fällig. Ist das Gewinnstreben dagegen Selbstzweck, ist die Rechtsform falsch gewählt.

Was Sie brauchen

Was der Verein voraussetzt — und wann er nicht passt

Zum Gründen und Führen eines Vereins brauchen Sie:

  • einen ideellen, nicht wirtschaftlichen Zweck als Grundlage;
  • schriftliche Statuten, die den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken (Art. 60 ZGB);
  • eine konstituierende Gründungsversammlung mit mindestens zwei bis drei Personen;
  • die zwingenden Organe Vereinsversammlung und Vorstand;
  • je nach Tätigkeit einen Handelsregistereintrag, eine Revisionsstelle und eine Buchführung.

Wann sich ein Verein NICHT eignet

Der Verein ist auf einen ideellen Zweck zugeschnitten. Wollen Sie in erster Linie Gewinn erwirtschaften und ausschütten, ist er die falsche Form — dann passt eine GmbH, die auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgelegt ist. Und wenn Sie Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen wollen, ohne dass Mitglieder darüber bestimmen, ist die Stiftung das richtige Gefäss: zweckgebundenes Vermögen unter staatlicher Aufsicht statt mitgliedergetragener, demokratischer Willensbildung. Wir sagen Ihnen, welche Form zu Ihrem Vorhaben passt, bevor Sie Statuten aufsetzen.

Warum Goldblum

Der Verein in der Praxis

Ein Verein ist rasch gegründet. Worauf es ankommt, sind saubere Statuten, die richtige Einordnung der Pflichten und, bei gemeinnützigem Zweck, ein tragfähiges Gesuch um Steuerbefreiung. Dabei beraten wir Sie — von der ersten Fassung der Statuten bis zur Gründungsversammlung.

Statuten

Fundament, das trägt

Statuten, die Zweck, Organe, Haftung und Mitgliedschaft klar regeln — die Grundlage für Steuerbefreiung, Vertretung und einen entlasteten Vorstand.

Pflichten

Richtig eingeordnet

Die klare Antwort, ob Ihr Verein einen Handelsregistereintrag, eine Revisionsstelle und welche Buchführung braucht — an den tatsächlichen Schwellen gemessen, nicht am Bauchgefühl.

Steuern

Befreiung mit Aussicht

Bei gemeinnützigem Zweck bereiten wir das Gesuch um Steuerbefreiung so vor, dass Zweck, Statuten und Tätigkeit übereinstimmen und das Gesuch Bestand hat.

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FAQ

Verein gründen in der Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist ein Verein?
Der Verein ist eine Körperschaft des Privatrechts nach Art. 60–79 ZGB, also eine eigene juristische Person mit Mitgliedern. Er verfolgt in der Regel einen ideellen, nicht wirtschaftlichen Zweck — etwa in Sport, Kultur, Wissenschaft oder Wohltätigkeit. Er entsteht ohne staatlichen Gründungsakt und ohne Bewilligung, sobald schriftliche Statuten den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken und eine Gründungsversammlung stattfindet. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
02Wie viele Personen braucht die Gründung eines Vereins?
Das Gesetz nennt keine feste Mindestzahl, doch ein Verein braucht Mitglieder und Organe. In der Praxis gründen mindestens zwei bis drei Personen einen Verein. Zwingend sind zwei Organe: die Vereinsversammlung als oberstes Organ, in der alle Mitglieder mitentscheiden, und der Vorstand, der den Verein leitet und nach aussen vertritt. Ein einzelner Gründer allein kann keinen Verein bilden, weil die körperschaftliche Willensbildung mehrere Personen voraussetzt.
03Braucht ein Verein einen Handelsregistereintrag?
Meist nicht. Nach Art. 61 Abs. 2 ZGB ist der Eintrag ins Handelsregister nur zwingend, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Der rein ideelle Verein ohne solches Gewerbe kann sich freiwillig eintragen lassen, muss es aber nicht. Ein Eintrag schafft Transparenz gegenüber Banken und Partnern und weist die Vertretungsbefugnis des Vorstands nach. Wir klären, ob der Eintrag für Ihren Verein Pflicht oder sinnvoll ist.
04Wie haften Mitglieder und Vorstand eines Vereins?
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet primär das Vereinsvermögen (Art. 75a ZGB); die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Der Vorstand haftet nicht schon deshalb, weil er den Verein leitet — wohl aber persönlich, wenn er Pflichten verletzt, etwa Sozialversicherungsbeiträge nicht abliefert oder trotz Überschuldung weiterwirtschaftet. Saubere Statuten, ordentliche Buchführung und dokumentierte Beschlüsse begrenzen dieses Risiko.
05Ist ein Verein steuerbefreit?
Nicht automatisch. Vereine sind grundsätzlich gewinn- und kapitalsteuerpflichtig. Verfolgt der Verein einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck, kann er bei der kantonalen Steuerverwaltung eine Steuerbefreiung beantragen; sie wird geprüft und muss bewilligt werden. Mitgliederbeiträge gelten in der Regel nicht als steuerbarer Gewinn. Damit die Befreiung Bestand hat, müssen Zweck, Statuten und tatsächliche Tätigkeit übereinstimmen. Wir formulieren die Statuten so, dass ein Befreiungsgesuch Aussicht auf Erfolg hat.
06Verein oder Stiftung — was ist der Unterschied?
Der Verein hat Mitglieder und eine demokratische Willensbildung: die Vereinsversammlung bestimmt, der Zweck lässt sich ändern. Die Stiftung dagegen ist zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder — der Stifterwille ist festgeschrieben und nur eng abänderbar, dafür steht das gewidmete Kapital dauerhaft dem Zweck zur Verfügung. Wer eine mitgliedergetragene Organisation mit lebendiger Willensbildung will, wählt den Verein; wer Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen will, die Stiftung.
07Muss ein Verein eine Revisionsstelle haben?
Nur bei einer gewissen Grösse. Eine ordentliche Revision ist nach Art. 69b ZGB erforderlich, wenn der Verein in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellen überschreitet: Bilanzsumme CHF 10 Millionen, Umsatzerlös CHF 20 Millionen und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die meisten Vereine bleiben deutlich darunter und brauchen keine Revisionsstelle. Ein Mitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann jedoch eine eingeschränkte Revision verlangen (Art. 69b Abs. 2 ZGB); zudem lässt sich in den Statuten eine freiwillige Revision vorsehen.
08Muss ein Verein eine Buchhaltung führen?
Ja, aber der Umfang hängt von der Tätigkeit ab. Ein Verein, der ins Handelsregister eingetragen ist und ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, führt Buch und legt Rechnung nach Art. 957 ff. OR. Kleinere, rein ideelle Vereine kommen mit einfachen Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage aus (Art. 69a ZGB). Unabhängig davon empfiehlt sich eine saubere Kassenführung — sie stützt die Steuerbefreiung und entlastet den Vorstand bei der Haftungsfrage.
09Muss ein Verein Mehrwertsteuer abrechnen?
Nur ab einer bestimmten Umsatzgrösse. Ein Verein wird mehrwertsteuerpflichtig, wenn er mit steuerbaren Leistungen einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt (Art. 10 MWSTG). Für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Vereine gilt eine höhere Grenze von CHF 250'000. Reine Mitgliederbeiträge, Spenden und Subventionen zählen dabei in der Regel nicht als steuerbarer Umsatz. Unterhalb der Grenze kann sich ein Verein freiwillig der MWST unterstellen, wenn sich dadurch der Vorsteuerabzug lohnt.
10Wie wird ein Verein aufgelöst?
Ein Verein wird in der Regel durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst (Art. 76 ZGB). Von Gesetzes wegen endet er zudem bei Zahlungsunfähigkeit und eröffnetem Konkurs (Art. 77 ZGB) oder durch richterliche Auflösung, wenn der Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 78 ZGB). Nach der Auflösung wird das Vereinsvermögen liquidiert; das verbleibende Vermögen fällt dorthin, wohin es die Statuten bestimmen — bei gemeinnützigen Vereinen häufig an eine Organisation mit gleichartigem Zweck.

Verein oder Stiftung?

Sagen Sie uns, welchen Zweck Sie verfolgen und ob Mitglieder mittragen oder Vermögen gewidmet werden soll. Ein Partner ordnet Verein und Stiftung, redigiert die Statuten und begleitet die Gründung — bevor Sie sich festlegen.