Stiftung gründen
Zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder, unter staatlicher Aufsicht — das Gefäss, wenn nicht eine Gruppe, sondern ein Vermögen im Zentrum steht.
Stiftung gründenEin Verein ist in der Schweiz rasch gegründet: kein Mindestkapital, kein staatlicher Gründungsakt, keine Bewilligung. Er entsteht, sobald schriftliche Statuten den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken (Art. 60 ZGB) und eine konstituierende Gründungsversammlung stattfindet. Zwingend sind zwei Organe — Vereinsversammlung und Vorstand. Für Vereinsschulden haftet das Vereinsvermögen. Wir redigieren die Statuten, klären Handelsregistereintrag, Revision und Buchführung und, bei gemeinnützigem Zweck, das Gesuch um Steuerbefreiung.
Kein Kapital, kein Notariat, dafür eine körperschaftliche Struktur mit Mitgliedern.
Der Verein ist eine Körperschaft des Privatrechts nach Art. 60–79 ZGB: eine eigene juristische Person mit Mitgliedern, gedacht für einen ideellen, nicht wirtschaftlichen Zweck. Er entsteht ohne staatlichen Gründungsakt und ohne Bewilligung, sobald schriftliche Statuten den Willen zur körperschaftlichen Existenz ausdrücken (Art. 60 ZGB) und eine konstituierende Gründungsversammlung stattfindet. Es braucht kein Mindestkapital. Für Vereinsschulden haftet primär das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich. Damit ist der Verein die einfachste juristische Person der Schweiz — solange der Zweck ideell bleibt.
Sobald Sie gewinnorientiert wirtschaften wollen, ist eine GmbH die passendere Form. Und wenn Sie Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen möchten, ohne dass Mitglieder darüber bestimmen, ist die Stiftung das richtige Gefäss. Die Entscheidung unten zeigt, wo die Grenze verläuft.
Der Verein und die Stiftung sind beide gemeinnützige Gefässe, doch sie sind grundverschieden aufgebaut. Der Verein hat Mitglieder und eine demokratische Willensbildung; die Stiftung ist zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder. Die Grenze verläuft entlang von drei Fragen: Wer entscheidet, wie fest ist der Zweck, und steht Vermögen oder eine Gruppe im Zentrum.
| Kriterium | Verein | Stiftung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 60–79 ZGB | Art. 80 ff. ZGB |
| Grundlage | Mitglieder | gewidmetes Vermögen |
| Willensbildung | demokratisch, Vereinsversammlung | festgelegter Stifterwille |
| Mindestkapital | keines | Vermögenswidmung nötig |
| Zweckänderung | durch die Mitglieder möglich | nur eng, unter Auflagen |
| Aufsicht | keine staatliche Stiftungsaufsicht | staatliche Stiftungsaufsicht |
Als Faustregel: Steht eine Gruppe mit gemeinsamem Zweck im Zentrum, die selbst entscheiden will, ist der Verein die Wahl. Steht ein Vermögen im Zentrum, das dauerhaft und unabänderlich einem Zweck dienen soll, ist es die Stiftung. Wir ordnen die beiden Formen für Ihren konkreten Fall, bevor Sie sich festlegen.
Der Verein braucht kein Notariat und keine Kapitaleinzahlung. Er entsteht mit den schriftlichen Statuten und der konstituierenden Gründungsversammlung; alles Weitere folgt aus Zweck und Grösse.
Festlegen des ideellen Zwecks und Redaktion der schriftlichen Statuten mit Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft, Organen und Beitragsregelung. Die Statuten sind das Fundament — sie entscheiden über Haftung, Steuerbefreiung und Vertretung.
Die konstituierende Versammlung beschliesst die Statuten, wählt den Vorstand und hält alles im Gründungsprotokoll fest. Mit diesem Akt entsteht der Verein als juristische Person (Art. 60 ZGB).
Handelsregistereintrag, wenn der Verein ein kaufmännisches Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB) — sonst freiwillig. Bei gemeinnützigem Zweck das Gesuch um Steuerbefreiung bei der kantonalen Steuerverwaltung.
Einrichtung der Buchführung — einfache Aufzeichnungen nach Art. 69a ZGB oder kaufmännische Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR — sowie ordentliche Vereinsversammlungen und dokumentierte Beschlüsse.
Der Verein löst seine Pflichten aus Zweck und Grösse aus, nicht aus einem festen Kapital. Drei Fragen entscheiden, was ein konkreter Verein tun muss: betreibt er ein kaufmännisches Gewerbe, überschreitet er die Revisionsschwellen, und wie umfangreich ist seine Rechnungslegung.
| Pflicht | Wann sie greift |
|---|---|
| Handelsregistereintrag | zwingend, wenn der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist (Art. 61 Abs. 2 ZGB); sonst freiwillig |
| Ordentliche Revision | wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Schwellen überschritten werden: Bilanzsumme CHF 10 Millionen, Umsatzerlös CHF 20 Millionen, 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 69b ZGB) |
| Buchführung | kaufmännische Rechnungslegung nach Art. 957 ff. OR bei eingetragenem, kaufmännisch tätigem Verein; sonst einfache Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (Art. 69a ZGB) |
| Steuern | grundsätzlich gewinn- und kapitalsteuerpflichtig; Steuerbefreiung auf Gesuch bei gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck; Mitgliederbeiträge in der Regel kein steuerbarer Gewinn |
| Mehrwertsteuer | MWST-Pflicht ab CHF 100'000 Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen (Art. 10 MWSTG); für ehrenamtlich geführte, nicht gewinnstrebige Vereine liegt die Grenze bei CHF 250'000 |
Für die meisten Vereine bedeutet das: kein zwingender Handelsregistereintrag, keine Revisionsstelle und einfache Aufzeichnungen. Sobald ein Verein aber ein kaufmännisches Gewerbe aufnimmt oder deutlich wächst, verschieben sich die Pflichten. Wir prüfen, welche Schwelle Ihr Verein tatsächlich berührt, und richten Statuten und Buchführung darauf aus.
Ja, in bestimmten Fällen. Ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, kann eine eingeschränkte Revision verlangen (Art. 69b Abs. 2 ZGB). Darüber hinaus steht es dem Verein frei, in den Statuten eine freiwillige Revision vorzusehen. Für grössere Vereine mit vielen Mitgliedern ist eine freiwillige Revision oft ein Mittel, Vertrauen zu schaffen und den Vorstand zu entlasten.
Ein Verein darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, um seinen ideellen Zweck zu erreichen — etwa einen Vereinsladen oder Veranstaltungen. Entscheidend ist, dass der ideelle Zweck im Vordergrund bleibt und der wirtschaftliche Betrieb ihm dient. Betreibt der Verein ein solches Gewerbe, wird der Handelsregistereintrag zur Pflicht und die Rechnungslegung nach OR fällig. Ist das Gewinnstreben dagegen Selbstzweck, ist die Rechtsform falsch gewählt.
Zum Gründen und Führen eines Vereins brauchen Sie:
Der Verein ist auf einen ideellen Zweck zugeschnitten. Wollen Sie in erster Linie Gewinn erwirtschaften und ausschütten, ist er die falsche Form — dann passt eine GmbH, die auf wirtschaftliche Tätigkeit ausgelegt ist. Und wenn Sie Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen wollen, ohne dass Mitglieder darüber bestimmen, ist die Stiftung das richtige Gefäss: zweckgebundenes Vermögen unter staatlicher Aufsicht statt mitgliedergetragener, demokratischer Willensbildung. Wir sagen Ihnen, welche Form zu Ihrem Vorhaben passt, bevor Sie Statuten aufsetzen.
Ein Verein ist rasch gegründet. Worauf es ankommt, sind saubere Statuten, die richtige Einordnung der Pflichten und, bei gemeinnützigem Zweck, ein tragfähiges Gesuch um Steuerbefreiung. Dabei beraten wir Sie — von der ersten Fassung der Statuten bis zur Gründungsversammlung.
Statuten, die Zweck, Organe, Haftung und Mitgliedschaft klar regeln — die Grundlage für Steuerbefreiung, Vertretung und einen entlasteten Vorstand.
Die klare Antwort, ob Ihr Verein einen Handelsregistereintrag, eine Revisionsstelle und welche Buchführung braucht — an den tatsächlichen Schwellen gemessen, nicht am Bauchgefühl.
Bei gemeinnützigem Zweck bereiten wir das Gesuch um Steuerbefreiung so vor, dass Zweck, Statuten und Tätigkeit übereinstimmen und das Gesuch Bestand hat.
Zweckgebundenes Vermögen ohne Mitglieder, unter staatlicher Aufsicht — das Gefäss, wenn nicht eine Gruppe, sondern ein Vermögen im Zentrum steht.
Stiftung gründenDie CHF 20'000-Gesellschaft für gewinnorientierte Tätigkeit — die passende Form, wenn der Zweck nicht ideell, sondern unternehmerisch ist.
GmbH gründenDie Übersicht über GmbH, AG, Holding, Einzelfirma und Firmenmantel — mit der Entscheidung, welche Form passt.
Zur ÜbersichtSagen Sie uns, welchen Zweck Sie verfolgen und ob Mitglieder mittragen oder Vermögen gewidmet werden soll. Ein Partner ordnet Verein und Stiftung, redigiert die Statuten und begleitet die Gründung — bevor Sie sich festlegen.