Firma gründen als Ausländer
in der Schweiz, auch ohne Wohnsitz

Sie brauchen weder einen Schweizer Pass noch einen Wohnsitz hier, um eine Schweizer AG oder GmbH zu besitzen und zu führen. Die eine strukturelle Regel: mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Wir gründen per Vollmacht ohne Ihre Reise, stellen den Verwaltungsrat mit Wohnsitz und die Domiziladresse, führen Sie bei der Bank ein und klären — falls Sie umziehen — den Bewilligungsweg für EU/EFTA oder Drittstaat.

Auf einen Blick

Besitzen aus dem Ausland — die eine Regel, die zählt.

Kein Pass, kein Wohnsitz nötig — aber eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz.

Eigentum
frei, ohne Nationalitätsvorschrift
Zwingende Regel
Zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz
Gründung
per Vollmacht, ohne Reise
Bewilligung
nur bei eigenem Umzug & Mitarbeit
Langsamster Schritt
das Bankkonto (KYC)
Die Wohnsitz-Regel
Das Wesentliche

Was ausländische Gründer wirklich brauchen

Rund um die Schweizer Firmengründung für Ausländer kursieren mehr Mythen als Fakten. Die Wahrheit ist unkompliziert: Das Obligationenrecht stellt keine Nationalitäts- oder Wohnsitzvoraussetzung an das Eigentum. Sie können als Ausländer eine Schweizer AG oder GmbH zu 100 Prozent besitzen und aus dem Ausland führen. Die einzige harte Anforderung ist organschaftlich, nicht persönlich: Mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss Wohnsitz in der Schweiz haben. Alles Weitere — Reise, Bewilligung, Bank — sind lösbare Fragen, keine Hindernisse.

Zwei Fälle, die man trennen muss

  • Sie besitzen und führen aus dem Ausland: keine Bewilligung nötig; die Wohnsitzpflicht lösen wir über den Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz.
  • Sie ziehen in die Schweiz und arbeiten mit: dann brauchen Sie eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung — für EU/EFTA einfach, für Drittstaaten mit Kontingenten und Auflagen.

Die meisten Gründer, die zu uns kommen, wollen zunächst nur besitzen und führen. Der Umzug ist ein zweiter, planbarer Schritt.

Der Kern

Die Wohnsitz-Regel, erklärt

Das Schweizer Recht verlangt, dass eine Gesellschaft aus dem Inland heraus vertreten und betrieben werden kann. Deshalb muss mindestens eine Person mit Einzelzeichnungsrecht ihren Wohnsitz in der Schweiz haben — bei der AG ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor (Art. 718 Abs. 4 OR), bei der GmbH eine geschäftsführende Person (Art. 814 Abs. 3 OR). Das Handelsregister prüft dies bei der Gründung.

Diese Person trägt reale Verantwortung und Haftung; sie ist kein blosser Namensträger. Ein von uns gestelltes Verwaltungsratsmandat mit Schweizer Wohnsitz erfüllt die Anforderung, vertritt die Gesellschaft ordnungsgemäss und wird von klaren Weisungs- und Kontrollmechanismen begleitet, damit die Kontrolle bei Ihnen als Eigentümer bleibt.

Was diese Person nicht ist: ein Strohmann

Ein verbreitetes Missverständnis ist, man «kaufe» einfach einen Namen fürs Register. So funktioniert es nicht — und so sollte es nicht funktionieren. Der Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz haftet organschaftlich, unterschreibt real und muss die Gesellschaft kennen. Wir stellen ein professionelles Mandat mit sauberer Governance: Vollmachten, Reglemente und Berichtswege, die Ihnen die operative Kontrolle sichern, ohne die gesetzliche Substanz auszuhöhlen. Genau diese Sorgfalt unterscheidet eine tragfähige Struktur von einer, die bei der ersten Bankprüfung auffällt.

Wenn Sie umziehen

EU/EFTA oder Drittstaat

Für das reine Besitzen und Führen aus dem Ausland spielt Ihre Staatsangehörigkeit keine Rolle. Sie wird erst relevant, wenn Sie selbst in die Schweiz ziehen und in der Gesellschaft arbeiten wollen. Dann verläuft der Weg unterschiedlich.

Aufenthalt und Mitarbeit in der eigenen Schweizer Gesellschaft (Stand 01.07.2026). Massgebend ist das Ausländer- und Integrationsgesetz.
FrageEU/EFTA-StaatsangehörigeDrittstaatsangehörige
Gesellschaft besitzen & führenfreifrei
In die Schweiz ziehen & arbeitenAnspruch (Personenfreizügigkeit)Kontingente, Vorrang, Qualifikation
Aufenthaltsbewilligungin der Regel unkompliziertbewilligungs- und quotenabhängig
Verwaltungsrat mit Wohnsitz nötigbis zum eigenen Umzug: jabis zum eigenen Umzug: ja

Massgebliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration auf sem.admin.ch. Für den Umzug wohlhabender Privatpersonen kommt zudem die Aufwandbesteuerung (Pauschalbesteuerung) in Betracht — ein Thema, das wir bei Bedarf getrennt planen. Zunächst gilt: Die Gesellschaft steht auch ohne Ihren Wohnsitz.

Wie es läuft

Gründung per Vollmacht

Der ganze Ablauf funktioniert aus dem Ausland. Sie unterzeichnen vorbereitete Dokumente; wir führen Notariat und Register. Nur die Bank verlangt oft ein Video- oder Vor-Ort-Onboarding.

  1. Tag 1–3

    Fall klären

    Staatsangehörigkeit, Umzugsabsicht, Geschäftsmodell und Rechtsform. Zusammenstellung der Identitäts- und Herkunftsnachweise für die wirtschaftlich Berechtigten.

  2. Woche 1

    Vollmacht & Statuten

    Erstellung der Statuten und einer beglaubigten Vollmacht, damit die Beurkundung ohne Ihre Reise erfolgt. Bereitstellung des Verwaltungsrats mit Wohnsitz und der Domiziladresse.

  3. Woche 1–2

    Kapital & Notariat

    Einzahlung auf das Kapitaleinzahlungskonto und öffentliche Beurkundung des Errichtungsakts, gefolgt von der Anmeldung zum Handelsregister.

  4. Parallel

    Bankkonto

    Vorbereitung des KYC-Dossiers und Einführung bei einer Bank, die nicht ansässige wirtschaftlich Berechtigte akzeptiert — der Schritt, der die reale Zeitachse bestimmt.

Was Sie brauchen

Was Sie als ausländischer Gründer brauchen

Um aus dem Ausland eine Schweizer Gesellschaft zu gründen und zu führen, brauchen Sie:

  • eine passende Rechtsform (GmbH oder AG; die Einzelfirma scheidet aus);
  • das Kapital der gewählten Form (CHF 20'000 / CHF 100'000), als Eigenkapital;
  • mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz — von uns gestellt;
  • eine Domiziladresse im Sitzkanton und saubere KYC-/Herkunftsnachweise für die Bank;
  • bei eigenem Umzug: den passenden Bewilligungsweg (EU/EFTA oder Drittstaat).

Die Einzelfirma ist für Sie keine Option

Wer im Ausland ansässig ist, kann keine Schweizer Einzelfirma führen — sie setzt Wohnsitz und Erwerbsberechtigung in der Schweiz voraus. Angebote, die Ausländern «die einfachste Firma» als Einzelunternehmen verkaufen, führen in die Irre. Für nicht ansässige Gründer ist die Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) mit einem Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz der rechtlich saubere Weg. Muss es innert Tagen gehen, ist ein Firmenmantel die schnelle Alternative.

Warum Goldblum

Für ausländische Gründer, in der Praxis

Aus dem Ausland zu gründen scheitert selten am Gesellschaftsrecht und oft an der Substanz und der Bank. Genau dort arbeiten wir seit 2007 — mit eigenen Verwaltungsratsmandaten, Domizil und Bankbeziehungen.

Substanz

Verwaltungsrat mit Wohnsitz

Ein professionelles Mandat mit sauberer Governance statt eines Namens fürs Register — die Struktur, die auch der Bankprüfung standhält.

Bank

Kontoeröffnung, die gelingt

Das KYC-Dossier für nicht ansässige Eigentümer so aufbereitet und bei der richtigen Bank eingeführt, dass die Eröffnung nicht am Herkunftsnachweis scheitert.

Umzug

Bewilligung geplant

Wenn Sie später selbst in die Schweiz ziehen, den Bewilligungsweg für EU/EFTA oder Drittstaat und, wo passend, die Aufwandbesteuerung mitgedacht.

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FAQ

Firma gründen als Ausländer — häufige Fragen.

01Kann ich als Ausländer eine Firma in der Schweiz gründen?
Ja. Es gibt keine Nationalitätsvorschrift für das Eigentum an einer Schweizer AG oder GmbH, und Sie müssen nicht in der Schweiz wohnen, um Aktionär, Gesellschafter oder sogar Verwaltungsrat zu sein. Die eine zwingende Regel: Die Gesellschaft muss über mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 4 OR für die AG, Art. 814 Abs. 3 OR für die GmbH). Wo Sie niemanden vor Ort haben, stellen wir diese Person.
02Brauche ich eine Aufenthaltsbewilligung, um eine Firma zu gründen?
Für das blosse Gründen und Besitzen einer Gesellschaft aus dem Ausland brauchen Sie keine Aufenthaltsbewilligung. Eine Bewilligung wird erst nötig, wenn Sie selbst in die Schweiz ziehen und aktiv in der Gesellschaft arbeiten wollen. Dann trennt sich der Weg: EU/EFTA-Staatsangehörige haben Anspruch auf eine Bewilligung im Rahmen der Personenfreizügigkeit; Drittstaatsangehörige unterliegen Kontingenten und strengeren Voraussetzungen. Wir klären, welcher Fall auf Sie zutrifft.
03Kann ich als Deutscher in der Schweiz eine GmbH oder AG gründen?
Ja, und für deutsche Staatsangehörige ist es besonders unkompliziert. Als EU-Bürger können Sie ohne Weiteres Eigentümer und Organ einer Schweizer Gesellschaft sein. Wollen Sie zusätzlich in die Schweiz ziehen und mitarbeiten, erhalten Sie als Deutscher im Rahmen der Personenfreizügigkeit eine Aufenthaltsbewilligung. Auch dann bleibt die Regel bestehen, dass eine zeichnungsberechtigte Person Wohnsitz in der Schweiz haben muss — bis zu Ihrem Umzug übernehmen wir das.
04Kann ich aus einem Drittstaat (ausserhalb EU/EFTA) gründen?
Ja. Als Drittstaatsangehöriger können Sie eine Schweizer AG oder GmbH besitzen und aus dem Ausland führen; das Eigentum ist frei. Unterschiede entstehen erst, wenn Sie selbst in die Schweiz ziehen und arbeiten wollen — dann gelten Kontingente, Vorrang inländischer Arbeitskräfte und Qualifikationsanforderungen. Solange Sie aus dem Ausland führen, lösen wir die Wohnsitzpflicht über einen Verwaltungsrat mit Schweizer Wohnsitz. Für die aktive Ansiedlung planen wir den Bewilligungsweg separat.
05Muss ich für die Gründung in die Schweiz reisen?
Nein. Die Gründung läuft per Vollmacht: Sie unterzeichnen die nötigen Dokumente im Voraus (beglaubigt), und die öffentliche Beurkundung erfolgt ohne Ihre Anwesenheit. Die Identitäts- und Herkunftsnachweise werden vorab zusammengestellt. Der einzige Schritt, der oft doch eine physische Präsenz oder ein Video-Onboarding verlangt, ist die Eröffnung des operativen Bankkontos — abhängig von der Bank.
06Wer kann der Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz sein?
Jede natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelzeichnungsrecht erfüllt die Anforderung — das kann ein Partner, ein Vertrauter oder ein von uns gestelltes qualifiziertes Mandat sein. Wichtig: Diese Person trägt reale organschaftliche Verantwortung und Haftung, kein blosser Namensträger. Wir stellen ein professionelles Verwaltungsratsmandat, das die gesetzliche Anforderung erfüllt und die Gesellschaft ordnungsgemäss vertritt.
07Wie eröffne ich als Ausländer ein Firmenkonto in der Schweiz?
Das Bankkonto ist für ausländische Eigentümer meist der langsamste Schritt. Schweizer Banken prüfen bei nicht ansässigen wirtschaftlich Berechtigten die Herkunft der Mittel und den Geschäftszweck besonders sorgfältig (KYC). Entscheidend sind ein plausibles Geschäftsmodell, saubere Herkunftsnachweise und die passende Bank. Wir bereiten das Dossier vor und führen Sie bei einer Bank ein, die zu Ihrem Profil passt — am besten parallel zur Gründung.
08Welche Rechtsform passt für ausländische Gründer?
In der Regel die GmbH oder die AG. Beide erlauben ausländisches Eigentum und lösen die Wohnsitzpflicht über die zeichnungsberechtigte Person. Die GmbH ist günstiger (CHF 20'000), die AG diskreter und institutioneller (CHF 100'000, nicht öffentliches Aktionariat). Die Einzelfirma scheidet aus, weil sie Wohnsitz und Erwerbsberechtigung in der Schweiz voraussetzt. Muss es schnell gehen, ist ein Firmenmantel der Weg innert Tagen.
09Was kostet die Gründung für einen ausländischen Gründer?
Neben dem Kapital (CHF 20'000 GmbH / CHF 100'000 AG, kein Aufwand, sondern Eigenkapital) entstehen Kosten für Notariat, Handelsregister und Beratung sowie — spezifisch für nicht Ansässige — für den Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, die Domiziladresse und die Bankeinführung. Wir offerieren ein Fixbudget gegen Ihren konkreten Fall, bevor die Arbeit beginnt, damit die laufenden Substanzkosten von Anfang an klar sind.

Aus dem Ausland eine Schweizer Firma gründen?

Sagen Sie uns Ihre Staatsangehörigkeit, ob Sie umziehen möchten und was die Gesellschaft tun wird. Ein Partner nennt die richtige Rechtsform, den Bewilligungsweg und ein Fixbudget — samt Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz.