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Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung und die Einordnung dezentraler Vorhaben an einem Ort.
Zur ÜbersichtDie Schweiz kennt kein eigenes DeFi- oder DAO-Gesetz, und eine DAO ist als solche keine anerkannte Rechtsform. Die zentrale Frage ist deshalb nicht «welches Gesetz gilt», sondern welcher rechtliche Wrapper der DAO Rechtsfähigkeit, Haftungsbegrenzung, Governance und einen steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Status gibt: Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Wir wählen mit Ihnen den Wrapper, gründen die Struktur, ordnen den Governance-Token ein und klären den FINMA-Perimeter anhand der tatsächlichen Kontrolle über das Protokoll.
Verein, Stiftung oder AG geben der DAO Rechtsfähigkeit und Haftungsbegrenzung. Die Wahl bestimmt Governance, Steuer und den aufsichtsrechtlichen Perimeter.
Die Schweiz kennt kein eigenes DeFi- oder DAO-Gesetz, und eine Decentralized Autonomous Organization ist als solche keine anerkannte Rechtsform. Die entscheidende rechtliche Frage ist deshalb der Wrapper: das rechtliche Gefäss, das der DAO Rechtsfähigkeit, Haftungsbegrenzung, Governance und einen steuerlichen sowie aufsichtsrechtlichen Status gibt. Ohne Wrapper ist eine DAO rechtlich eine Ansammlung von Token-Haltern und Software, deren aktive Teilnehmer im schlimmsten Fall als einfache Gesellschaft mit unbeschränkter, solidarischer Haftung behandelt werden. Die gängigen Schweizer Wrapper sind der Verein nach Art. 60 ff. ZGB, die Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB und die Aktiengesellschaft oder Genossenschaft nach dem Obligationenrecht. Jede Wahl bestimmt Haftung, Governance, Steuer und den aufsichtsrechtlichen Perimeter unterschiedlich.
Diese Zuordnung ist ein Ausgangspunkt, keine Formel. Viele ernsthafte Vorhaben brauchen eine Kombination, etwa eine Stiftung für das Protokoll und eine AG für den operativen Betrieb. Und die Wrapper-Wahl allein beantwortet nicht, ob eine FINMA-Bewilligung nötig ist; das entscheidet die tatsächliche Tätigkeit.
Dieser Bereich ist rechtlich neu (Stand 04.07.2026), und es gibt kein gefestigtes Regelwerk, das DeFi und DAOs abschliessend regelt. Wer eine schlüsselfertige «DAO-Lizenz» oder ein DeFi-spezifisches Gesetz sucht, sucht etwas, das in der Schweiz nicht existiert. Was existiert, ist ein bewährtes Gesellschaftsrecht (ZGB und OR), das DLT-Mantelgesetz, das bestehendes Wertpapier-, Insolvenz- und Handelsplatzrecht an die Blockchain anpasst, und ein Finanzmarktrecht, das nach der wirtschaftlichen Substanz einer Tätigkeit fragt, nicht nach ihrer technischen Verpackung. Die Strukturierung besteht darin, das dezentrale Vorhaben in diese vorhandenen Kategorien einzupassen, ehrlich zu benennen, wo die Rechtslage unsicher bleibt, und konservativ zu strukturieren, statt eine Sicherheit zu behaupten, die es noch nicht gibt.
Ein Wrapper macht aus Verfügungsmacht über fremde Werte keine bewilligungsfreie Tätigkeit. Er verschafft Rechtspersönlichkeit und Haftungsbegrenzung, aber er hebt die aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht auf, die aus der Tätigkeit folgen. Eine Stiftung, die faktisch die Schlüssel eines Protokolls hält, das fremde Krypto-Werte bewegt, bleibt ein Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereirechts, auch wenn ihre Rechtsform «Stiftung» heisst. Deshalb sind die Wahl des Wrappers und die Abklärung des aufsichtsrechtlichen Perimeters zwei getrennte Arbeitsschritte, die beide von Anfang an gemacht werden müssen.
Verein, Stiftung und Aktiengesellschaft sind die drei Schweizer Gefässe, mit denen eine DAO Rechtsfähigkeit erhält, und sie unterscheiden sich in jedem für eine DAO wesentlichen Punkt: in der Rechtsgrundlage, in der Haftung, in der Flexibilität der Governance, in der Frage, ob es Eigentümer gibt, im typischen Anwendungsfall und in der steuerlichen Grundlogik. Die Tabelle stellt sie gegenüber. Für Ihren Fall zählt weniger, welcher Wrapper allgemein «der beste» ist, als welcher zum tatsächlichen Zweck und zur Governance Ihrer DAO passt.
| Merkmal | Verein | Stiftung | AG / Genossenschaft |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 60 ff. ZGB | Art. 80 ff. ZGB | Obligationenrecht (OR) |
| Haftung | Grundsätzlich auf das Vereinsvermögen | Auf das Stiftungsvermögen | Auf das Gesellschaftskapital |
| Governance-Flexibilität | Hoch, mitgliedschaftlich | Tief, an den Stiftungszweck gebunden | Mittel, organschaftlich geregelt |
| Eigentümer? | Keine; Mitglieder | Keine; zweckgebunden | Ja: Aktionäre / Genossenschafter |
| Typischer Anwendungsfall | Mitglieder- und Protokoll-DAO | Neutrale Protokoll-Trägerschaft | Operatives, kommerzielles Vorhaben |
| Steuer-Stichwort | Ggf. Steuerbefreiung bei ideellem Zweck | Ggf. Steuerbefreiung bei gemeinnützigem Zweck; sonst ordentlich | Ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer |
Die steuerliche Behandlung im Einzelfall hängt vom konkreten Zweck, vom Kanton und von der tatsächlichen Tätigkeit ab und ist keine Automatik; die Stichworte in der Tabelle zeigen die Grundlogik, nicht das Ergebnis. Die Rechtsgrundlagen finden sich im konsolidierten Bundesrecht: das Zivilgesetzbuch für Verein und Stiftung, das Obligationenrecht für AG und Genossenschaft.
Die Gegenüberstellung verleitet zur Frage, welcher Wrapper der «sicherste» sei. Diese Frage führt in die Irre, weil die drei Gefässe unterschiedliche Zwecke tragen. Die Stiftung ist stark, wo Neutralität und Unabhängigkeit gebraucht werden, und untauglich, wo Eigentum und Ausschüttung nötig sind. Der Verein ist stark, wo eine flexible, mitgliedschaftliche Governance zur token- oder mitgliederbasierten Abstimmung passt, und stösst an seine Grenze, sobald ein kaufmännischer Betrieb dahintersteht. Die AG ist stark, wo ein Unternehmen mit Kapital und Rendite existiert, und schafft dort keinen Vorteil, wo gerade die Abwesenheit von Eigentümern der Punkt ist. Wer die Tabelle als Rangliste liest, übersieht den häufigsten realen Fall: die Kombination zweier Gefässe für zwei verschiedene Funktionen desselben Vorhabens.
Ein zweiter Punkt betrifft die Haftung. Der eigentliche Grund für einen Wrapper ist, die unbeschränkte persönliche Haftung zu vermeiden, die entsteht, wenn eine DAO ohne Rechtsform als einfache Gesellschaft behandelt wird. Alle drei Gefässe leisten das, indem sie eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit dazwischenschalten. Der Unterschied liegt nicht darin, ob sie die Haftung begrenzen, sondern darin, welche Governance und welchen steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmen sie zusätzlich mitbringen. Deshalb beginnt die Wahl mit dem Zweck der DAO, nicht mit der Haftung, die alle drei ohnehin adressieren.
Die Wahl des Wrappers folgt aus dem tatsächlichen Zweck und der Governance der DAO, nicht aus einer allgemeinen Vorliebe. Drei DAO-Typen decken die meisten Vorhaben ab: die mitgliedschaftliche DAO ohne kommerziellen Kern, die neutrale Protokoll-DAO ohne Eigentümer und die operative, kommerzielle DAO mit Kapital und Rendite. Jedem Typ entspricht ein bevorzugter Wrapper, doch die Zuordnung ist ein Ausgangspunkt: Sobald ein Vorhaben mehrere dieser Funktionen zugleich trägt, ist die richtige Struktur oft eine Kombination.
Zwei Gefässe für zwei Funktionen desselben Vorhabens.
Der Wrapper allein entscheidet die Bewilligungsfrage nicht. Zur Token-Klassifizierung.
Die Wahl des Schweizer DAO-Wrappers wird konkret, sobald man vier verbreitete Ausgangslagen durchspielt und feststellt, wo jede per Juli 2026 landet. Die Antworten sind Beispiele, keine Zusicherung: Der wirtschaftliche Gehalt des einzelnen Vorhabens kann die Einordnung verschieben.
Ein dezentrales Protokoll, das dem Gemeinwohl seiner Nutzer gewidmet ist, keine Gründer-Eigentümer und keine Gewinnausschüttung kennt und dessen Vermögen dem Zweck verpflichtet bleiben soll, passt in eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB. Die Zweckbindung und die Aufsicht sind hier ein Vorteil, weil sie die Neutralität glaubwürdig machen: Niemand kann das Vermögen abziehen oder den Zweck umwidmen. Der Preis ist die Starrheit; wer später Flexibilität oder Ausschüttung braucht, hat den falschen Wrapper gewählt. Deshalb ist die Stiftung die richtige Wahl nur dort, wo die Neutralität dauerhaft gewollt ist.
Eine Gruppe, die über Vorschläge abstimmt, eine gemeinsame Kasse führt und keinen kommerziellen Hauptzweck verfolgt, ist im Verein nach Art. 60 ff. ZGB gut aufgehoben. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ lässt sich auf eine token- oder mitgliederbasierte Governance abbilden, die Gründung ist einfach und die Haftung auf das Vereinsvermögen begrenzt. Der Fehler wäre, denselben Verein für einen wachsenden kaufmännischen Betrieb weiterzuverwenden: Führt der Verein ein Unternehmen, muss er sich ins Handelsregister eintragen, und ein primär gewinnorientiertes Vorhaben gehört in eine AG.
Ein Vorhaben, hinter dem ein operatives Geschäft steht, das ein Produkt entwickelt, ein Team beschäftigt und Kapital von Investoren aufnimmt, ist wirtschaftlich ein Unternehmen und gehört in eine Aktiengesellschaft. Die AG trägt Eigentümer, Kapital und Ausschüttung, die eine Stiftung gerade nicht kennt. Will das Projekt zugleich ein neutrales Protokoll betreiben, ist die Kombination üblich: eine Stiftung für das Protokoll und eine AG für den operativen Betrieb, sauber getrennt. Der Fehler wäre, das ganze Unternehmen in eine Stiftung zu zwingen, nur weil «Stiftung» im Crypto Valley vertraut klingt.
Ein Vorhaben, das sich «dezentral» nennt, während ein Kernteam über Multisig und Upgrade-Rechte weiter die volle Kontrolle über das Protokoll und die darin bewegten Werte hält, hat ein aufsichtsrechtliches, nicht bloss ein gesellschaftsrechtliches Problem. Welchen Wrapper man auch wählt, die FINMA blickt auf die tatsächliche Kontrolle: Wer die Schlüssel hält und über fremde Werte verfügen kann, wird tendenziell als Betreiber und je nach Tätigkeit als Finanzintermediär erfasst. Hier ist die ehrliche Analyse der Kontrolle wichtiger als die Wahl des Gefässes; der Wrapper ändert die Kontrolle nicht.
Der aufsichtsrechtliche Perimeter einer DAO oder eines DeFi-Protokolls folgt aus der Tätigkeit, nicht aus dem Etikett «DeFi» und nicht aus dem gewählten Wrapper. Je nachdem, was das Protokoll und die dahinterstehende Struktur tatsächlich tun, können drei Pflichtenkreise ausgelöst werden. Das Geldwäschereirecht greift, wo die Struktur als Finanzintermediärin auftritt oder Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte erlangt. Banken- oder Finanzinstitutsrecht greift, wo Publikumseinlagen entgegengenommen oder Werte in bewilligungspflichtiger Weise verwahrt werden. Und die Einordnung des Governance-Tokens folgt der Token-Klassifizierung: Ein Token, der einen Anteil an Erträgen oder Vermögen trägt, kann als Anlagetoken und damit als Effekt behandelt werden.
Der wichtigste Test der gesamten Analyse ist die Frage nach der tatsächlichen Kontrolle. Die FINMA schaut nicht darauf, wie ein Projekt seine Governance beschreibt, sondern wer faktisch die Schlüssel, die Upgrade-Rechte und die Admin-Funktionen des Protokolls hält. «Echte» Dezentralisierung bedeutet, dass niemand mehr diese Kontrolle ausübt: keine privilegierten Admin-Schlüssel, keine einseitigen Upgrade-Rechte, keine zentrale Partei, die Nutzerwerte bewegen oder das Protokoll abschalten kann. «Dezentralisierungs-Theater» beschreibt das Gegenteil, eine Struktur, die nach aussen dezentral wirkt, während im Hintergrund ein Team über Multisig oder Upgrade-Proxys weiter die Kontrolle behält. Wer die Kontrolle hat, trägt tendenziell die aufsichtsrechtlichen Pflichten eines Betreibers, unabhängig von der Selbstbeschreibung. Diese Prüfung ist Auslegungssache und der Bereich ist rechtlich neu; ein pauschales «ab wann eine DAO dezentral genug ist» gibt es nicht.
Erlangt eine Struktur Verfügungsmacht über fremde Krypto-Werte, wird sie im Zweifel ein Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes, mit den entsprechenden Sorgfalts- und Anschlusspflichten. Das ändert sich nicht dadurch, dass die Rechtsform eine Stiftung oder ein Verein ist. Wer diesen Perimeter erst nach dem Start prüft, hat unter Umständen bereits eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufgenommen, ohne die Bewilligung oder den Anschluss zu haben, das ist die teuerste Reihenfolge. Die FINMA hält Praxis und Publikationen zu diesen Fragen bereit; die Einordnung im Einzelfall bleibt aber eine Auslegung anhand der konkreten Tätigkeit, die wir vor dem Aufbau vornehmen. Den Rahmen dazu bildet das schweizerische Finanzmarktrecht, in das jede DeFi- oder DAO-Struktur eingebettet ist.
Die Strukturierung einer DAO folgt einer Reihenfolge, in der die Analyse vor dem Aufbau kommt. Die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte, überschneiden sich und hängen von der Komplexität des Protokolls, der Wahl zwischen einer oder mehreren Gesellschaften und einer allfälligen Bewilligungsfrage ab. Der Kern der Arbeit liegt vorn, in der ehrlichen Klärung von Zweck, Kontrolle und Perimeter, nicht im Errichtungsakt selbst.
Abbildung dessen, was die DAO tatsächlich tut, wer über Schlüssel und Upgrades verfügt und ob das Vorhaben mitgliedschaftlich, neutral-protokollbezogen oder operativ-kommerziell ist. Diese Klärung bestimmt den Wrapper.
Wahl zwischen Verein, Stiftung, AG oder Genossenschaft, gegebenenfalls eine Kombination, und parallel die Einordnung des Governance-Tokens nach der FINMA-Taxonomie, weil ein Anlagetoken das Effektenrecht auslöst.
Prüfung, ob die Tätigkeit das Geldwäschereirecht (GwG), Banken- oder Finanzinstitutsrecht auslöst, anhand der tatsächlichen Kontrolle über das Protokoll und der Verfügungsmacht über fremde Werte, vor dem Aufbau, nicht danach.
Gründung des Vereins, der Stiftung oder der Gesellschaft, Ausgestaltung der Statuten oder der Stiftungsurkunde so, dass die Governance der DAO abgebildet wird, und Aufbau der nötigen Substanz und Organe.
Laufende Führung der Governance im gewählten Gefäss, Wahrung der aufsichtsrechtlichen Grenzen und, wo eine Bewilligung oder ein SRO-Anschluss nötig ist, dessen Beantragung und Einhaltung über die Zeit.
Eine Struktur, die der gesellschafts- und aufsichtsrechtlichen Prüfung standhält, ruht auf realen Grundlagen, unabhängig vom gewählten Wrapper. Jedes Vorhaben muss klären:
Der Punkt, an dem DAO-Strukturen scheitern, ist selten der Errichtungsakt und fast immer die Ehrlichkeit über die Kontrolle. Eine Struktur als «dezentral» aufzusetzen, während ein Team faktisch die Schlüssel behält, hält der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht stand; die Rechtsform ändert nichts an der tatsächlichen Verfügungsmacht. Für ein DAO-Vorhaben bedeutet das eine bewusste Entscheidung darüber, welche Kontrolle wirklich abgegeben wird und welche beim Team bleibt, und die Struktur muss diese Realität abbilden, nicht eine gewünschte Darstellung. Genau diese ehrliche Zuordnung von Zweck, Kontrolle und Perimeter ist der Kern der Strukturierungsarbeit, nicht die Wahl eines Formulars.
Nicht jedes dezentrale Vorhaben braucht einen Schweizer Wrapper. Wo eine Software rein als offener Code veröffentlicht wird, niemand fremde Werte hält, keine gemeinsame Kasse geführt wird und keine Gruppe gemeinsam einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, fehlt oft schon das, was eine einfache Gesellschaft oder eine bewilligungspflichtige Tätigkeit begründet; dann ist ein Wrapper eine Lösung für ein Problem, das es noch nicht gibt. Und wer den Sitz aus guten Gründen in einer anderen Jurisdiktion hat, ist möglicherweise dort besser strukturiert als in der Schweiz. Zwei Grenzen trügen jedoch häufig. Erstens die Kontrolle: Sobald eine erkennbare Gruppe gemeinsam abstimmt, eine Kasse verwaltet oder faktisch die Schlüssel hält, entsteht rasch entweder eine einfache Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung oder eine aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit, und die «Wrapper-Freiheit» endet. Zweitens die Rechtslage: Dieser Bereich ist neu, es gibt kein gefestigtes DeFi-Regelwerk, und was heute ausserhalb des Perimeters liegt, kann sich mit der Praxis verschieben. Wir bestätigen schriftlich, ob Sie tatsächlich ohne Wrapper auskommen, statt es anzunehmen, und benennen die Unsicherheit, wo sie besteht.
Eine DAO aus der Schweiz heraus zu strukturieren verlangt beides: das Gesellschaftsrecht von Verein, Stiftung und AG und das Finanzmarktrecht, das nach der tatsächlichen Tätigkeit fragt, das wir seit 2014 im Krypto- und Finanzbereich machen und für das IFLR1000 die Kanzlei über mehrere Editionen ausgezeichnet hat. In der Praxis ist der häufigste Fehler, den wir sehen, das Gefäss zu wählen, das im Crypto Valley vertraut klingt, statt das, das zum tatsächlichen Zweck passt, und die Frage der Kontrolle zu beschönigen, bis eine Behörde sie stellt. Weil der Bereich rechtlich neu ist und es kein fertiges DeFi-Regelwerk gibt, strukturieren wir konservativ und benennen die Unsicherheit, statt eine Sicherheit zu behaupten. Goldblum and Partners ist dabei die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht FINMA-beaufsichtigt und nicht Betreiberin eines Protokolls oder einer DAO. Wir wählen mit Ihnen den Wrapper, gründen die Struktur, ordnen den Token ein und klären den FINMA-Perimeter; die Struktur trägt das Protokoll, nicht wir.
Wir wählen das Gefäss nach dem tatsächlichen Zweck und der Governance, Verein, Stiftung, AG oder eine Kombination, statt reflexhaft zur Stiftung zu greifen, weil sie im Crypto Valley vertraut klingt.
Wir prüfen ehrlich, wer die Schlüssel und Upgrade-Rechte hält, weil die FINMA auf die tatsächliche Kontrolle schaut. Dezentralisierungs-Theater hält der aufsichtsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Wir klären den GwG- und Bewilligungsperimeter vor dem Aufbau und sagen offen, wo die Rechtslage in diesem neuen Bereich unsicher ist, statt eine feste Antwort zu behaupten, die es noch nicht gibt.
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung und die Einordnung dezentraler Vorhaben an einem Ort.
Zur ÜbersichtOb der Governance-Token einer DAO ein Effekt ist, entscheidet die FINMA-Taxonomie: Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken, mit Ruling vor der Ausgabe.
Token-KlassifizierungLöst die Tätigkeit einer DAO oder eines Protokolls eine Pflicht aus, führt der Schweizer Weg über den SRO-Anschluss nach GwG oder eine FINMA-Bewilligung.
Krypto-Lizenz SchweizBeschreiben Sie uns in zwei Sätzen, was das Protokoll tut und wer es kontrolliert. Ein Partner sagt Ihnen, welcher Wrapper trägt, ob eine FINMA-Bewilligung droht und wie der Governance-Token einzuordnen ist, bevor Sie Kapital binden.