Unternehmenssteuer & Gewinnsteuer
Die geprüfte Jahresrechnung speist die Gewinnsteuer; die Effektivsatz-Planung knüpft an dieselben Abschlüsse an.
Zur UnternehmenssteuerOb eine Schweizer Gesellschaft eine ordentliche Revision, eine leichtere eingeschränkte Revision oder gar keine Revisionsstelle braucht, entscheidet sich an der Grösse und der Zustimmung der Aktionäre. Wir bestimmen die zutreffende Kategorie, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, setzen das Opting-out um, wo eine kleine Gesellschaft dafür in Frage kommt, und koordinieren die Prüfung, wo eine gilt, mit einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle, während wir prüfbare Abschlüsse aufbereiten und die gesellschaftsrechtliche Seite führen. Die Prüfung selbst erbringt eine zugelassene Revisionsstelle, nicht unsere Kanzlei.
Drei Schwellen, ein Opting-out und eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle.
Nach dem Obligationenrecht (OR) braucht eine Schweizer Gesellschaft eine ordentliche Revision, wenn sie zwei der drei Grössen überschreitet (Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), eine eingeschränkte Revision, wenn sie darunter liegt, und darf auf die eingeschränkte Revision ganz verzichten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen zählt und sämtliche Aktionäre zustimmen. Die Prüfung muss eine unabhängige, von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsstelle erbringen. Die zutreffende Kategorie vorab zu bestimmen, ist der erste Schritt (Stand: 05.07.2026).
Die Revision prüft die statutarische Jahresrechnung, das Opting-out wird beim Aufbau der Gesellschaft entschieden und mit dem Wachstum überprüft, und eine saubere Prüfung stützt Finanzierung und laufende Steuerberatung. Nicht zu prüfen ist etwas anderes als zu strukturieren: Goldblum and Partners berät zur Revisionspflicht und koordiniert die Prüfung, ist aber selbst keine zugelassene Revisionsstelle.
Der Unterschied, der in der Praxis am meisten Geld und Zeit bewegt, liegt nicht in der Prüfung selbst, sondern in der Vorabklärung. Wer die Kategorie erst nach dem Bilanzstichtag klärt, hat drei Fehler gleichzeitig riskiert: eine gewählte Revisionsstelle, die vielleicht gar nicht nötig war, ein Opting-out, das nie förmlich beschlossen wurde und deshalb nicht wirkt, oder eine Prüfpflicht, die niemand rechtzeitig eingerichtet hat. Die Schwellen der ordentlichen Revision greifen zudem nicht mit einem einzigen guten Jahr, sondern erst, wenn zwei der drei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden – und sie fallen symmetrisch wieder weg, wenn die Gesellschaft in zwei Folgejahren darunter bleibt. Diese Zweijahres-Logik ist der häufigste Auslegungsfehler: Ein einmaliger Umsatzsprung durch ein Grossprojekt löst die ordentliche Revision noch nicht aus, dauerhaftes Wachstum tut es. Wer die Entwicklung nicht mitliest, richtet die Revision entweder ein Jahr zu früh oder ein Jahr zu spät ein.
Massgebend sind die drei Grössen im Sinne des Obligationenrechts, nicht ein Bauchgefühl zur Firmengrösse. Die Bilanzsumme ist der Total der Aktiven im geprüften Abschluss, der Umsatzerlös der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen, und die 250 Vollzeitstellen zählen im Jahresdurchschnitt, nicht als Kopfzahl an einem Stichtag: Teilzeit und unterjährige Eintritte werden anteilig gerechnet. Gerade der Personalwert wird oft falsch geschätzt, weil eine Gesellschaft mit vielen Teilzeitkräften eine hohe Kopfzahl, aber tiefe Vollzeitstellen hat – und umgekehrt eine schlanke Gesellschaft mit Vollzeitteams schneller an die Zehner-Grenze des Opting-out stösst, als die Personalliste vermuten lässt. Wir rechnen diese Werte aus dem tatsächlichen Zahlenwerk, statt sie zu schätzen, weil an ihnen die ganze Kategorie hängt.
Die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision unterscheiden sich nicht in der Jahresrechnung, sondern in der Prüftiefe und in dem, was der Bericht zusichert. Die ordentliche Revision liefert ein positiv formuliertes Prüfurteil mit hoher Sicherheit: Sie umfasst aussagekräftige Prüfhandlungen an den Positionen der Rechnung, eine Aussage zur Gesetzes- und Statutenkonformität und zusätzlich eine Beurteilung, ob ein internes Kontrollsystem besteht. Für eine grössere oder kapitalmarktnahe Gesellschaft ist das der Standard, den Banken, Investoren und Aufsicht erwarten.
Die eingeschränkte Revision, im Gesetz als Review angelegt, gibt nur eine begrenzte Sicherheit. Sie stützt sich auf Befragungen und analytische Prüfhandlungen und formuliert ein negativ gefasstes Urteil – die Revisionsstelle bestätigt, dass ihr nichts begegnet ist, das gegen die Ordnungsmässigkeit spricht, ohne die volle Tiefe der ordentlichen Prüfung. Eine Beurteilung des internen Kontrollsystems gehört nicht dazu. Für die vielen Gesellschaften oberhalb der Opting-out-Grenze und unterhalb der ordentlichen Schwellen ist das der Regelfall, und er kostet deutlich weniger als die ordentliche Prüfung.
Der Unterschied ist mehr als eine Kostenfrage. Wer eine ordentliche Revision hat, kann sie im Kreditgespräch oder gegenüber einem Investor als Qualitätssignal einsetzen; wer nur eine eingeschränkte Revision braucht, sollte sich nicht durch das leichtere Verfahren in falscher Sicherheit wiegen, denn die Review ersetzt keine ordentliche Prüfung und keine forensische Untersuchung. Eine kleine Gesellschaft kann freiwillig zur ordentlichen Revision übergehen, wenn ein Finanzierungspartner sie verlangt, auch wo das Gesetz nur die eingeschränkte fordert. Wir benennen, welche Prüftiefe die Gesellschaft gesetzlich schuldet und welche ein Dritter faktisch erwartet, damit die Wahl bewusst fällt und nicht als Überraschung im Vertragsgespräch auftaucht.
Die Revisionskategorie ist keine freie Wahl, sondern eine Folge von Grösse und Aktionärskreis. Sie vorab zu kennen und das Opting-out dort einzurichten, wo es passt, steuert Kosten und Compliance. Der erste Schritt ist, die Gesellschaft richtig gegen die Schwellen zu lesen, statt die Kategorie anzunehmen.
| Kategorie | Wann | Prüfsicherheit |
|---|---|---|
| Ordentliche Revision | > 2 von CHF 20 Mio. Bilanz / 40 Mio. Umsatz / 250 VZS | volles Prüfurteil, inkl. IKS-Beurteilung |
| Eingeschränkte Revision | Regelfall unterhalb der ordentlichen Schwellen | Review (begrenzte Sicherheit) |
| Opting-out | ≤ 10 VZS und Zustimmung sämtlicher Aktionäre | keine Revision |
Zwei Fälle lösen unabhängig von den Grössen eine ordentliche Revision aus und werden gern übersehen: Publikumsgesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren oder ausstehenden Anleihen und Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen. Eine kleine Holding an der Spitze einer Gruppe kann so trotz geringer eigener Grösse in die ordentliche Revision fallen. Wir bestimmen die Kategorie, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, und halten sie unter Beobachtung, damit die Behandlung stets aktuell ist statt zu spät entdeckt.
Zu unterscheiden ist die Frage, ob geprüft werden muss, von der Frage, wer prüft: Die Kategorie folgt aus dem Gesetz, die Prüfung erbringt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, und unsere Rolle liegt zwischen beidem – in der Abklärung, der Aufbereitung und der Koordination, nicht in der Prüfung selbst.
Das Opting-out hebt die Revisionspflicht für eine kleine, eng gehaltene Gesellschaft auf, aber nur unter engen Voraussetzungen und nur, solange sie erfüllt bleiben. Die Karte zeigt, was der Verzicht trägt und wo er endet.
Ab dem folgenden Geschäftsjahr wird eine eingeschränkte oder ordentliche Revision zwingend.
Das Opting-out ist eine Position, die zu pflegen ist, kein einmal gesetztes Häkchen.
Die Revisionsstelle muss eine zugelassene und unabhängige Stelle sein, und die Zulassung richtet sich nach der Prüfart. Zuständig für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen ist die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB); wer die Bücher führt, darf sie nicht zugleich prüfen. Das ist der Punkt, an dem eine Treuhänderin oder Kanzlei ehrlich abgrenzen muss, was sie leistet und was nicht.
| Prüfart | Erforderliche Zulassung | Unabhängigkeit |
|---|---|---|
| Ordentliche Revision | zugelassener Revisionsexperte | zwingend; Prüfende ≠ Erstellende |
| Eingeschränkte Revision | zugelassener Revisor | zwingend; keine Prüfung eigener Buchführung |
| Opting-out | keine Revisionsstelle nötig | entfällt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind |
Goldblum and Partners ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei; sie ist keine RAB-zugelassene Revisionsstelle und tritt nicht als gewählte Revisionsstelle einer Gesellschaft auf. Weil wir für viele Mandate die Bücher führen und die statutarischen Abschlüsse erstellen, würde eine Prüfung durch dieselbe Kanzlei die gesetzliche Unabhängigkeit verletzen. Wir koordinieren die Prüfung deshalb über eine separate, unabhängige und zugelassene Revisionsstelle und übernehmen die gesellschaftsrechtliche Seite: Verwaltungsratsbeschlüsse, die Opting-out-Erklärung und die Meldung an das Handelsregister (Zefix). Die verlangte Trennung von Erstellung und Prüfung zu wahren, ist Teil einer sauber geführten Prüfung.
Die Revisionsposition kippt selten an der Prüfung selbst, sondern an vier wiederkehrenden Fehlern, die sich alle vor dem Bilanzstichtag vermeiden lassen. Wer sie kennt, entscheidet früh statt teuer nachträglich.
Der häufigste Fehler ist das Opting-out, das bei der Gründung eingerichtet und dann nie wieder angeschaut wurde. Es entfällt automatisch, sobald die Gesellschaft über zehn Vollzeitstellen wächst oder ein neuer Aktionär nicht zustimmt, aber niemand meldet der Gesellschaft diesen Wegfall. Sie schliesst dann ein Geschäftsjahr ohne die inzwischen verlangte Revision ab und entdeckt die Lücke erst, wenn das Handelsregister, eine Bank oder ein Käufer im Rahmen einer Due Diligence danach fragt. Die Korrektur ist eine nachträglich eingesetzte Revisionsstelle, oft unter Zeitdruck und zu höheren Kosten. Wir überwachen die beiden Auslöser – Personalbestand und Aktionärskreis – laufend, statt sich auf einen einmaligen Beschluss zu verlassen.
Das Opting-out braucht die Zustimmung sämtlicher Aktionäre, nicht der Mehrheit. Ein einziger Minderheitsaktionär, der die Revision als Schutz seiner Beteiligung behalten will, kann den Verzicht verhindern oder eine bestehende Erklärung durch Widerruf beenden. Das wird oft übersehen, weil die Mehrheit den Verzicht durchsetzen möchte und die Einstimmigkeitsregel unterschätzt. Wer einen neuen Investor aufnimmt, verliert das Opting-out unter Umständen genau in dem Moment, in dem die Beteiligung eingetragen wird – und braucht ab dem Folgejahr eine Revisionsstelle. Wir prüfen die Aktionärsstruktur vor der Erklärung und benennen, wessen Zustimmung den Verzicht trägt und wessen Ausscheiden oder Eintritt ihn beendet.
Eine Gesellschaft kann alle Grössenkriterien für das Opting-out erfüllen und trotzdem eine Prüfung brauchen: wenn sie eine Konzernrechnung erstellen muss, was zwingend zur ordentlichen Revision führt, oder wenn eine ausländische Muttergesellschaft eine geprüfte Rechnung für ihre Gruppenberichterstattung verlangt. Der zweite Fall folgt nicht aus dem Schweizer Recht, sondern aus dem Recht oder den Berichtsstandards des anderen Staates, und er wird in der rein schweizerischen Betrachtung regelmässig vergessen. Eine kleine Schweizer Tochter im Konzern eines börsennotierten ausländischen Konzerns wird faktisch ordentlich geprüft, auch wenn das OR isoliert nur die eingeschränkte Revision oder ein Opting-out zuliesse. Wir beurteilen beide Ebenen zugleich, damit die Schweizer Position nicht an einer ausländischen Anforderung scheitert.
Der vierte Fehler ist struktureller Natur: Wer Buchführung und Prüfung in dieselbe Hand legt, verletzt die Unabhängigkeit und macht die Prüfung angreifbar. Eine Treuhänderin, die die Bücher führt, kann nicht zugleich als Revisionsstelle gewählt werden. Wo eine Gesellschaft aus Bequemlichkeit alles bei einem Anbieter bündeln will, muss dieser Anbieter offen sagen, dass die Prüfung an eine unabhängige, zugelassene Stelle gehen muss. Wir trennen die Rollen ausdrücklich: Wir führen die Bücher und koordinieren die Prüfung, aber die Prüfung erbringt eine separate, RAB-zugelassene Revisionsstelle. Die Bequemlichkeit einer Bündelung wiegt die Rechtsfolge einer verletzten Unabhängigkeit nicht auf.
Der Ablauf beginnt mit der Frage, welche Kategorie gilt, und führt zur Einrichtung des Opting-out oder zur Bestellung einer Revisionsstelle. Wir bereiten Abschlüsse auf, die sauber geprüft werden können, ohne unsere eigene Arbeit zu prüfen.
Prüfung der Gesellschaft gegen die Schwellen und die Opting-out-Voraussetzungen sowie gegen eine allfällige Prüfanforderung der ausländischen Mutter oder aus einer Konzernrechnung.
Einrichtung und Protokollierung des Opting-out, wo es passt, mit Meldung ans Handelsregister – oder Bestellung einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle, wo eine Prüfung gilt.
Aufbereitung der statutarischen Jahresrechnung, abgestimmt und belegt, damit die Prüfung effizient läuft und der Revisor keine Buchhaltung reparieren muss.
Koordination des Mandats mit der unabhängigen Revisionsstelle bis zum Bericht an die Generalversammlung, unter Wahrung der Unabhängigkeit.
Beobachtung von Personalbestand und Aktionärswechseln, damit die Revisionspflicht rechtzeitig erfüllt wird, während sich die Gesellschaft entwickelt.
Die ordentliche Revision kostet deutlich mehr als die eingeschränkte, und ein Opting-out entfernt das Prüfhonorar ganz. Innerhalb jeder Kategorie ist der grösste Kostentreiber der Zustand der Abschlüsse: Saubere Unterlagen werden schnell geprüft, ungeordnete verbrauchen Stunden, für die am Ende jemand zahlt. Das Prüfhonorar gehört der unabhängigen Revisionsstelle; unsere Arbeit ist die Abklärung der Kategorie, die prüfbaren Abschlüsse und die Koordination.
Wir bemessen und offerieren unseren Teil gegen die konkrete Position der Gesellschaft, zu einem festen Beratungsbudget, das schriftlich gegen die bestätigte Kategorie vereinbart wird. Der Preis richtet sich nach Kategorie, Zustand der Abschlüsse und Komplexität und wird auf Anfrage offeriert.
Revision besprechenEine saubere Revisionsposition ruht auf:
Der teuerste Fehler ist, das Opting-out als endgültig zu behandeln. Eine kleine Gesellschaft, die verzichtet hat, kann unbemerkt in eine Pflicht geraten: die elfte Vollzeitstelle einstellen, einen Aktionär aufnehmen, der nicht zustimmt, oder in die ordentlichen Schwellen wachsen – und schon wird für das nächste Jahr eine Revision zwingend. Gesellschaften, die das Opting-out bei der Gründung einrichten und dann vergessen, sind es, die ohne die verlangte Revision abschliessen. Das Opting-out ist eine Position, die zu pflegen ist, kein einmal gesetztes Häkchen. Wir überwachen sie, damit die Revision eingerichtet wird, bevor sie überfällig ist, nicht danach. Und wir sagen offen, wo die Kanzlei nur beraten und koordinieren kann und wo zwingend eine zugelassene Revisionsstelle handeln muss.
Goldblum and Partners verbindet bei der Revision das Gesellschaftsrecht, die Abschlüsse und die Disziplin der Unabhängigkeit. Die Kategorie zu bestimmen, prüfbare Abschlüsse aufzubereiten und eine saubere Prüfung zu koordinieren, ist die treuhänderische Arbeit dieser Kanzlei. Goldblum and Partners ist selbst keine RAB-zugelassene Revisionsstelle; die Prüfung erbringt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, nicht die Kanzlei.
Ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out bestätigt, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, mit dem Opting-out eingerichtet, wo eine kleine Gesellschaft dafür in Frage kommt.
Die Prüfung koordiniert über eine separate, zugelassene Revisionsstelle, unter Wahrung der gesetzlich verlangten Unabhängigkeit, während wir die Bücher führen.
Prüfbare statutarische Abschlüsse, die das Mandat kurz halten, damit der Revisor nicht dafür bezahlt wird, Buchhaltung zu reparieren.
Die Revision ist Teil unserer Steuerberatung; diese verwandten Leistungen greifen am häufigsten ineinander.
Die geprüfte Jahresrechnung speist die Gewinnsteuer; die Effektivsatz-Planung knüpft an dieselben Abschlüsse an.
Zur UnternehmenssteuerWo eine Behandlung vor dem Vollzug feststehen soll, sichert das Ruling sie schriftlich ab, bevor die Prüfung sie beurteilt.
Zum SteuerrulingWo das Opting-out zuerst entschieden und mit dem Wachstum der Gesellschaft überprüft wird.
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