Revisionsstelle Schweiz
ordentliche, eingeschränkte oder Opting-out

Ob eine Schweizer Gesellschaft eine ordentliche Revision, eine leichtere eingeschränkte Revision oder gar keine Revisionsstelle braucht, entscheidet sich an der Grösse und der Zustimmung der Aktionäre. Wir bestimmen die zutreffende Kategorie, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, setzen das Opting-out um, wo eine kleine Gesellschaft dafür in Frage kommt, und koordinieren die Prüfung, wo eine gilt, mit einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle, während wir prüfbare Abschlüsse aufbereiten und die gesellschaftsrechtliche Seite führen. Die Prüfung selbst erbringt eine zugelassene Revisionsstelle, nicht unsere Kanzlei.

Auf einen Blick

Die richtige Prüfkategorie, vorab geklärt.

Drei Schwellen, ein Opting-out und eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle.

Ordentliche Revision
> 2 von CHF 20 Mio. / 40 Mio. / 250 VZS
Eingeschränkte Revision
der Regelfall darunter
Opting-out
≤ 10 VZS, alle Aktionäre stimmen zu
Revisionsstelle
unabhängig, RAB-zugelassen
Unser Part
Beratung & Koordination, nicht die Prüfung
Welche Revision gilt
Das Wesentliche

Was die Schweizer Revisionspflicht verlangt

Nach dem Obligationenrecht (OR) braucht eine Schweizer Gesellschaft eine ordentliche Revision, wenn sie zwei der drei Grössen überschreitet (Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), eine eingeschränkte Revision, wenn sie darunter liegt, und darf auf die eingeschränkte Revision ganz verzichten, wenn sie nicht mehr als zehn Vollzeitstellen zählt und sämtliche Aktionäre zustimmen. Die Prüfung muss eine unabhängige, von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsstelle erbringen. Die zutreffende Kategorie vorab zu bestimmen, ist der erste Schritt (Stand: 05.07.2026).

Für wen das gilt

  • Gesellschaften, die unsicher sind, ob sie überhaupt eine Revisionsstelle brauchen;
  • kleine, eng gehaltene Gesellschaften, die auf das Opting-out zusteuern könnten;
  • wachsende Gesellschaften, die in eine eingeschränkte oder ordentliche Revision hineinwachsen;
  • Tochtergesellschaften, deren ausländische Mutter ohnehin eine Prüfung verlangen kann.

Wo es einzuordnen ist

Die Revision prüft die statutarische Jahresrechnung, das Opting-out wird beim Aufbau der Gesellschaft entschieden und mit dem Wachstum überprüft, und eine saubere Prüfung stützt Finanzierung und laufende Steuerberatung. Nicht zu prüfen ist etwas anderes als zu strukturieren: Goldblum and Partners berät zur Revisionspflicht und koordiniert die Prüfung, ist aber selbst keine zugelassene Revisionsstelle.

Der Unterschied, der in der Praxis am meisten Geld und Zeit bewegt, liegt nicht in der Prüfung selbst, sondern in der Vorabklärung. Wer die Kategorie erst nach dem Bilanzstichtag klärt, hat drei Fehler gleichzeitig riskiert: eine gewählte Revisionsstelle, die vielleicht gar nicht nötig war, ein Opting-out, das nie förmlich beschlossen wurde und deshalb nicht wirkt, oder eine Prüfpflicht, die niemand rechtzeitig eingerichtet hat. Die Schwellen der ordentlichen Revision greifen zudem nicht mit einem einzigen guten Jahr, sondern erst, wenn zwei der drei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden – und sie fallen symmetrisch wieder weg, wenn die Gesellschaft in zwei Folgejahren darunter bleibt. Diese Zweijahres-Logik ist der häufigste Auslegungsfehler: Ein einmaliger Umsatzsprung durch ein Grossprojekt löst die ordentliche Revision noch nicht aus, dauerhaftes Wachstum tut es. Wer die Entwicklung nicht mitliest, richtet die Revision entweder ein Jahr zu früh oder ein Jahr zu spät ein.

Massgebend sind die drei Grössen im Sinne des Obligationenrechts, nicht ein Bauchgefühl zur Firmengrösse. Die Bilanzsumme ist der Total der Aktiven im geprüften Abschluss, der Umsatzerlös der Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen, und die 250 Vollzeitstellen zählen im Jahresdurchschnitt, nicht als Kopfzahl an einem Stichtag: Teilzeit und unterjährige Eintritte werden anteilig gerechnet. Gerade der Personalwert wird oft falsch geschätzt, weil eine Gesellschaft mit vielen Teilzeitkräften eine hohe Kopfzahl, aber tiefe Vollzeitstellen hat – und umgekehrt eine schlanke Gesellschaft mit Vollzeitteams schneller an die Zehner-Grenze des Opting-out stösst, als die Personalliste vermuten lässt. Wir rechnen diese Werte aus dem tatsächlichen Zahlenwerk, statt sie zu schätzen, weil an ihnen die ganze Kategorie hängt.

Die Prüftiefe

Ordentliche gegen eingeschränkte Revision

Die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision unterscheiden sich nicht in der Jahresrechnung, sondern in der Prüftiefe und in dem, was der Bericht zusichert. Die ordentliche Revision liefert ein positiv formuliertes Prüfurteil mit hoher Sicherheit: Sie umfasst aussagekräftige Prüfhandlungen an den Positionen der Rechnung, eine Aussage zur Gesetzes- und Statutenkonformität und zusätzlich eine Beurteilung, ob ein internes Kontrollsystem besteht. Für eine grössere oder kapitalmarktnahe Gesellschaft ist das der Standard, den Banken, Investoren und Aufsicht erwarten.

Die eingeschränkte Revision, im Gesetz als Review angelegt, gibt nur eine begrenzte Sicherheit. Sie stützt sich auf Befragungen und analytische Prüfhandlungen und formuliert ein negativ gefasstes Urteil – die Revisionsstelle bestätigt, dass ihr nichts begegnet ist, das gegen die Ordnungsmässigkeit spricht, ohne die volle Tiefe der ordentlichen Prüfung. Eine Beurteilung des internen Kontrollsystems gehört nicht dazu. Für die vielen Gesellschaften oberhalb der Opting-out-Grenze und unterhalb der ordentlichen Schwellen ist das der Regelfall, und er kostet deutlich weniger als die ordentliche Prüfung.

Der Unterschied ist mehr als eine Kostenfrage. Wer eine ordentliche Revision hat, kann sie im Kreditgespräch oder gegenüber einem Investor als Qualitätssignal einsetzen; wer nur eine eingeschränkte Revision braucht, sollte sich nicht durch das leichtere Verfahren in falscher Sicherheit wiegen, denn die Review ersetzt keine ordentliche Prüfung und keine forensische Untersuchung. Eine kleine Gesellschaft kann freiwillig zur ordentlichen Revision übergehen, wenn ein Finanzierungspartner sie verlangt, auch wo das Gesetz nur die eingeschränkte fordert. Wir benennen, welche Prüftiefe die Gesellschaft gesetzlich schuldet und welche ein Dritter faktisch erwartet, damit die Wahl bewusst fällt und nicht als Überraschung im Vertragsgespräch auftaucht.

Die Entscheidung

Ordentlich, eingeschränkt oder Opting-out

Die Revisionskategorie ist keine freie Wahl, sondern eine Folge von Grösse und Aktionärskreis. Sie vorab zu kennen und das Opting-out dort einzurichten, wo es passt, steuert Kosten und Compliance. Der erste Schritt ist, die Gesellschaft richtig gegen die Schwellen zu lesen, statt die Kategorie anzunehmen.

Schweizer Revisionskategorien nach OR (Stand: 05.07.2026). Die ordentlichen Schwellen greifen, wenn zwei der drei Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.
KategorieWannPrüfsicherheit
Ordentliche Revision> 2 von CHF 20 Mio. Bilanz / 40 Mio. Umsatz / 250 VZSvolles Prüfurteil, inkl. IKS-Beurteilung
Eingeschränkte RevisionRegelfall unterhalb der ordentlichen SchwellenReview (begrenzte Sicherheit)
Opting-out≤ 10 VZS und Zustimmung sämtlicher Aktionärekeine Revision

Zwei Fälle lösen unabhängig von den Grössen eine ordentliche Revision aus und werden gern übersehen: Publikumsgesellschaften mit kotierten Beteiligungspapieren oder ausstehenden Anleihen und Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen. Eine kleine Holding an der Spitze einer Gruppe kann so trotz geringer eigener Grösse in die ordentliche Revision fallen. Wir bestimmen die Kategorie, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, und halten sie unter Beobachtung, damit die Behandlung stets aktuell ist statt zu spät entdeckt.

Zu unterscheiden ist die Frage, ob geprüft werden muss, von der Frage, wer prüft: Die Kategorie folgt aus dem Gesetz, die Prüfung erbringt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, und unsere Rolle liegt zwischen beidem – in der Abklärung, der Aufbereitung und der Koordination, nicht in der Prüfung selbst.

Reichweite

Das Opting-out und seine Grenzen

Das Opting-out hebt die Revisionspflicht für eine kleine, eng gehaltene Gesellschaft auf, aber nur unter engen Voraussetzungen und nur, solange sie erfüllt bleiben. Die Karte zeigt, was der Verzicht trägt und wo er endet.

Innerhalb des Opting-out

Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision, förmlich beschlossen und gemeldet

  • Höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt: die harte quantitative Grenze, an der der Verzicht überhaupt möglich ist.
  • Zustimmung sämtlicher Aktionäre: der Verzicht braucht das Einverständnis aller, nicht der Mehrheit; ein einziges Nein verhindert ihn.
  • Förmlicher Beschluss und Protokoll: der Verzicht wird beschlossen, dokumentiert und dem Handelsregister gemeldet, nicht bloss stillschweigend angenommen.
  • Wirkung ab dem betroffenen Geschäftsjahr: der Verzicht entfaltet seine Wirkung für die künftigen Jahre, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Wann der Verzicht entfällt
  • die Gesellschaft überschreitet zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • ein Aktionär verweigert oder zieht seine Zustimmung zurück
  • die Gesellschaft wächst in die Schwellen der ordentlichen Revision
  • die Pflicht zur Konzernrechnung tritt ein und erzwingt die ordentliche Revision

Ab dem folgenden Geschäftsjahr wird eine eingeschränkte oder ordentliche Revision zwingend.

Was das Opting-out nicht ersetzt
  • die korrekte Buchführung und die statutarische Jahresrechnung
  • eine Prüfung, die eine ausländische Mutter zur Konzernberichterstattung verlangt
  • die Meldung an das Handelsregister, ohne die der Verzicht nicht wirkt

Das Opting-out ist eine Position, die zu pflegen ist, kein einmal gesetztes Häkchen.

Wer prüfen darf

Unabhängigkeit und wer prüfen darf

Die Revisionsstelle muss eine zugelassene und unabhängige Stelle sein, und die Zulassung richtet sich nach der Prüfart. Zuständig für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsunternehmen ist die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB); wer die Bücher führt, darf sie nicht zugleich prüfen. Das ist der Punkt, an dem eine Treuhänderin oder Kanzlei ehrlich abgrenzen muss, was sie leistet und was nicht.

Erforderliche Zulassung und Unabhängigkeit je Prüfart (Stand: 05.07.2026). Die Zulassung erteilt und beaufsichtigt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).
PrüfartErforderliche ZulassungUnabhängigkeit
Ordentliche Revisionzugelassener Revisionsexpertezwingend; Prüfende ≠ Erstellende
Eingeschränkte Revisionzugelassener Revisorzwingend; keine Prüfung eigener Buchführung
Opting-outkeine Revisionsstelle nötigentfällt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind

Goldblum and Partners ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei; sie ist keine RAB-zugelassene Revisionsstelle und tritt nicht als gewählte Revisionsstelle einer Gesellschaft auf. Weil wir für viele Mandate die Bücher führen und die statutarischen Abschlüsse erstellen, würde eine Prüfung durch dieselbe Kanzlei die gesetzliche Unabhängigkeit verletzen. Wir koordinieren die Prüfung deshalb über eine separate, unabhängige und zugelassene Revisionsstelle und übernehmen die gesellschaftsrechtliche Seite: Verwaltungsratsbeschlüsse, die Opting-out-Erklärung und die Meldung an das Handelsregister (Zefix). Die verlangte Trennung von Erstellung und Prüfung zu wahren, ist Teil einer sauber geführten Prüfung.

Die teuren Fehler

Wo die Revisionsposition kippt

Die Revisionsposition kippt selten an der Prüfung selbst, sondern an vier wiederkehrenden Fehlern, die sich alle vor dem Bilanzstichtag vermeiden lassen. Wer sie kennt, entscheidet früh statt teuer nachträglich.

Das vergessene Opting-out

Der häufigste Fehler ist das Opting-out, das bei der Gründung eingerichtet und dann nie wieder angeschaut wurde. Es entfällt automatisch, sobald die Gesellschaft über zehn Vollzeitstellen wächst oder ein neuer Aktionär nicht zustimmt, aber niemand meldet der Gesellschaft diesen Wegfall. Sie schliesst dann ein Geschäftsjahr ohne die inzwischen verlangte Revision ab und entdeckt die Lücke erst, wenn das Handelsregister, eine Bank oder ein Käufer im Rahmen einer Due Diligence danach fragt. Die Korrektur ist eine nachträglich eingesetzte Revisionsstelle, oft unter Zeitdruck und zu höheren Kosten. Wir überwachen die beiden Auslöser – Personalbestand und Aktionärskreis – laufend, statt sich auf einen einmaligen Beschluss zu verlassen.

Die verweigerte Zustimmung eines Minderheitsaktionärs

Das Opting-out braucht die Zustimmung sämtlicher Aktionäre, nicht der Mehrheit. Ein einziger Minderheitsaktionär, der die Revision als Schutz seiner Beteiligung behalten will, kann den Verzicht verhindern oder eine bestehende Erklärung durch Widerruf beenden. Das wird oft übersehen, weil die Mehrheit den Verzicht durchsetzen möchte und die Einstimmigkeitsregel unterschätzt. Wer einen neuen Investor aufnimmt, verliert das Opting-out unter Umständen genau in dem Moment, in dem die Beteiligung eingetragen wird – und braucht ab dem Folgejahr eine Revisionsstelle. Wir prüfen die Aktionärsstruktur vor der Erklärung und benennen, wessen Zustimmung den Verzicht trägt und wessen Ausscheiden oder Eintritt ihn beendet.

Die übersehene Konzern- oder Muttergesellschaftspflicht

Eine Gesellschaft kann alle Grössenkriterien für das Opting-out erfüllen und trotzdem eine Prüfung brauchen: wenn sie eine Konzernrechnung erstellen muss, was zwingend zur ordentlichen Revision führt, oder wenn eine ausländische Muttergesellschaft eine geprüfte Rechnung für ihre Gruppenberichterstattung verlangt. Der zweite Fall folgt nicht aus dem Schweizer Recht, sondern aus dem Recht oder den Berichtsstandards des anderen Staates, und er wird in der rein schweizerischen Betrachtung regelmässig vergessen. Eine kleine Schweizer Tochter im Konzern eines börsennotierten ausländischen Konzerns wird faktisch ordentlich geprüft, auch wenn das OR isoliert nur die eingeschränkte Revision oder ein Opting-out zuliesse. Wir beurteilen beide Ebenen zugleich, damit die Schweizer Position nicht an einer ausländischen Anforderung scheitert.

Die Kanzlei, die ihre eigene Arbeit prüfen soll

Der vierte Fehler ist struktureller Natur: Wer Buchführung und Prüfung in dieselbe Hand legt, verletzt die Unabhängigkeit und macht die Prüfung angreifbar. Eine Treuhänderin, die die Bücher führt, kann nicht zugleich als Revisionsstelle gewählt werden. Wo eine Gesellschaft aus Bequemlichkeit alles bei einem Anbieter bündeln will, muss dieser Anbieter offen sagen, dass die Prüfung an eine unabhängige, zugelassene Stelle gehen muss. Wir trennen die Rollen ausdrücklich: Wir führen die Bücher und koordinieren die Prüfung, aber die Prüfung erbringt eine separate, RAB-zugelassene Revisionsstelle. Die Bequemlichkeit einer Bündelung wiegt die Rechtsfolge einer verletzten Unabhängigkeit nicht auf.

Wie es läuft

Von der Abklärung zur Prüfung

Der Ablauf beginnt mit der Frage, welche Kategorie gilt, und führt zur Einrichtung des Opting-out oder zur Bestellung einer Revisionsstelle. Wir bereiten Abschlüsse auf, die sauber geprüft werden können, ohne unsere eigene Arbeit zu prüfen.

  1. Schritt 1

    Kategorie bestimmen

    Prüfung der Gesellschaft gegen die Schwellen und die Opting-out-Voraussetzungen sowie gegen eine allfällige Prüfanforderung der ausländischen Mutter oder aus einer Konzernrechnung.

  2. Schritt 2

    Opting-out oder bestellen

    Einrichtung und Protokollierung des Opting-out, wo es passt, mit Meldung ans Handelsregister – oder Bestellung einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle, wo eine Prüfung gilt.

  3. Schritt 3

    Prüfbare Abschlüsse

    Aufbereitung der statutarischen Jahresrechnung, abgestimmt und belegt, damit die Prüfung effizient läuft und der Revisor keine Buchhaltung reparieren muss.

  4. Schritt 4

    Prüfung koordinieren

    Koordination des Mandats mit der unabhängigen Revisionsstelle bis zum Bericht an die Generalversammlung, unter Wahrung der Unabhängigkeit.

  5. Laufend

    Position überwachen

    Beobachtung von Personalbestand und Aktionärswechseln, damit die Revisionspflicht rechtzeitig erfüllt wird, während sich die Gesellschaft entwickelt.

Budget

Was es kostet

Die ordentliche Revision kostet deutlich mehr als die eingeschränkte, und ein Opting-out entfernt das Prüfhonorar ganz. Innerhalb jeder Kategorie ist der grösste Kostentreiber der Zustand der Abschlüsse: Saubere Unterlagen werden schnell geprüft, ungeordnete verbrauchen Stunden, für die am Ende jemand zahlt. Das Prüfhonorar gehört der unabhängigen Revisionsstelle; unsere Arbeit ist die Abklärung der Kategorie, die prüfbaren Abschlüsse und die Koordination.

Wir bemessen und offerieren unseren Teil gegen die konkrete Position der Gesellschaft, zu einem festen Beratungsbudget, das schriftlich gegen die bestätigte Kategorie vereinbart wird. Der Preis richtet sich nach Kategorie, Zustand der Abschlüsse und Komplexität und wird auf Anfrage offeriert.

Revision besprechen
Was Sie brauchen

Worauf eine saubere Position ruht

Eine saubere Revisionsposition ruht auf:

  • einer korrekten Lesung der Gesellschaft gegen die Schwellen und das Opting-out;
  • einem förmlich beschlossenen und protokollierten Opting-out, wo es gilt, mit HR-Meldung;
  • einer von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen, unabhängigen Revisionsstelle;
  • statutarischen Abschlüssen, die abgestimmt, belegt und prüfbar sind;
  • der Überwachung von Personalbestand und Aktionären, damit die Position aktuell bleibt.

Das Opting-out ist nicht dauerhaft – Wachstum bringt die Revision zurück

Der teuerste Fehler ist, das Opting-out als endgültig zu behandeln. Eine kleine Gesellschaft, die verzichtet hat, kann unbemerkt in eine Pflicht geraten: die elfte Vollzeitstelle einstellen, einen Aktionär aufnehmen, der nicht zustimmt, oder in die ordentlichen Schwellen wachsen – und schon wird für das nächste Jahr eine Revision zwingend. Gesellschaften, die das Opting-out bei der Gründung einrichten und dann vergessen, sind es, die ohne die verlangte Revision abschliessen. Das Opting-out ist eine Position, die zu pflegen ist, kein einmal gesetztes Häkchen. Wir überwachen sie, damit die Revision eingerichtet wird, bevor sie überfällig ist, nicht danach. Und wir sagen offen, wo die Kanzlei nur beraten und koordinieren kann und wo zwingend eine zugelassene Revisionsstelle handeln muss.

Warum Goldblum

Revision, in der Praxis

Goldblum and Partners verbindet bei der Revision das Gesellschaftsrecht, die Abschlüsse und die Disziplin der Unabhängigkeit. Die Kategorie zu bestimmen, prüfbare Abschlüsse aufzubereiten und eine saubere Prüfung zu koordinieren, ist die treuhänderische Arbeit dieser Kanzlei. Goldblum and Partners ist selbst keine RAB-zugelassene Revisionsstelle; die Prüfung erbringt eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, nicht die Kanzlei.

Geklärt

Die Kategorie, vorab

Ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out bestätigt, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, mit dem Opting-out eingerichtet, wo eine kleine Gesellschaft dafür in Frage kommt.

Unabhängig

Wir prüfen nicht die eigene Arbeit

Die Prüfung koordiniert über eine separate, zugelassene Revisionsstelle, unter Wahrung der gesetzlich verlangten Unabhängigkeit, während wir die Bücher führen.

Effizient

Saubere Abschlüsse, schnelle Prüfung

Prüfbare statutarische Abschlüsse, die das Mandat kurz halten, damit der Revisor nicht dafür bezahlt wird, Buchhaltung zu reparieren.

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FAQ

Revisionsstelle Schweiz: häufige Fragen.

01Braucht meine Schweizer Gesellschaft eine Revisionsstelle?
Das hängt von der Grösse ab. Eine Gesellschaft, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen überschreitet (Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), unterliegt der ordentlichen Revision. Liegt sie darunter, gilt in der Regel die eingeschränkte Revision. Eine Gesellschaft mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann auf die eingeschränkte Revision ganz verzichten, wenn sämtliche Aktionäre zustimmen (Opting-out). Wir bestimmen die zutreffende Kategorie, bevor das Geschäftsjahr abschliesst, damit die Position feststeht statt angenommen zu sein (Stand: 05.07.2026).
02Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision?
Die ordentliche Revision ist die volle gesetzliche Prüfung: Prüfung der Buchführung mit aussagekräftigen Prüfhandlungen, ein Prüfurteil zur Gesetzes- und Statutenkonformität der Jahresrechnung und eine Beurteilung des internen Kontrollsystems. Die eingeschränkte Revision (Review) ist leichter: Befragungen und analytische Prüfhandlungen, die eine begrenzte Sicherheit geben, ohne Beurteilung des internen Kontrollsystems. Die ordentliche Revision gilt für grössere oder kapitalmarktnahe Gesellschaften; die eingeschränkte Revision ist der Regelfall oberhalb der Opting-out-Grenze und unterhalb der ordentlichen Schwellen. Die Jahresrechnung wird gleich erstellt, die Prüftiefe unterscheidet sich.
03Was ist das Opting-out und wann ist es möglich?
Eine Gesellschaft mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann auf die eingeschränkte Revision ganz verzichten, sofern sämtliche Aktionäre zustimmen. Dieses Opting-out hebt die Revisionspflicht für eine kleine, eng gehaltene Gesellschaft auf und senkt Kosten und Verwaltungsaufwand. Es muss förmlich beschlossen, protokolliert und dem Handelsregister gemeldet werden, und es entfällt, sobald die Gesellschaft über die Schwelle wächst oder ein Aktionär die Zustimmung verweigert. Wir setzen das Opting-out dort um, wo es passt, und benennen, wann Wachstum oder ein neuer Aktionär die Revisionspflicht zurückbringt.
04Wer darf eine Schweizer Gesellschaft prüfen?
Die Revision muss durch eine Revisionsstelle mit der passenden Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) erfolgen: ein zugelassener Revisionsexperte für die ordentliche Revision, ein zugelassener Revisor für die eingeschränkte Revision, und die Revisionsstelle muss von der Gesellschaft unabhängig sein. Die Treuhänderin, die die Bücher führt, kann sie nicht zugleich prüfen, weil die Unabhängigkeit sonst nicht gewahrt wäre. Goldblum and Partners ist keine RAB-zugelassene Revisionsstelle und übernimmt die Prüfung nicht selbst; wir koordinieren sie mit einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle und führen die gesellschaftsrechtliche Seite.
05Kann die Kanzlei, die meine Buchhaltung macht, sie auch prüfen?
Nein, und das ist eine Frage der Integrität, nicht nur der Form. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle ist gesetzlich verlangt: Wer die Abschlüsse prüft, darf nicht die Person sein, die sie erstellt hat. Weil wir für Mandantinnen und Mandanten die Bücher führen und die statutarischen Abschlüsse erstellen, koordinieren wir die Prüfung über eine separate, unabhängige und zugelassene Revisionsstelle, statt unsere eigene Arbeit zu prüfen. Eine saubere Prüfung zu koordinieren und dabei diese Unabhängigkeit zu wahren, gehört zur ordentlichen Führung des Mandats.
06Wann steht das Opting-out nicht mehr zur Verfügung?
Wenn die Gesellschaft zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt überschreitet, wenn ein Aktionär die Zustimmung verweigert oder zurückzieht, oder wenn sie in die Schwellen der ordentlichen Revision hineinwächst. Ab diesem Punkt wird für das folgende Geschäftsjahr eine eingeschränkte oder ordentliche Revision zwingend. Weil der Wechsel an Personalbestand und Aktionärszustimmung hängt, kann er unbemerkt eintreten, während eine Gesellschaft wächst oder Investoren aufnimmt. Wir überwachen die Position, damit die Revision rechtzeitig eingerichtet wird, statt überfällig zu sein.
07Wie hängt die Revision mit der Jahresrechnung zusammen?
Die Revisionsstelle prüft die nach Obligationenrecht erstellte Jahresrechnung und berichtet der Generalversammlung, bevor die Rechnung genehmigt wird. Saubere, belegte Abschlüsse machen die Prüfung reibungslos; ungeordnete Unterlagen machen sie langsam und teuer. Weil wir die Abschlüsse prüfbar aufbereiten (abgestimmt, belegt, aufbewahrt), läuft die Prüfung, wo eine gilt, effizient. Die Prüfung liegt der Buchführung nachgelagert; deshalb ist eine korrekte Buchführung der beste Hebel, um die Prüfkosten zu steuern.
08Braucht eine Holding oder eine kleine Tochtergesellschaft eine Revisionsstelle?
Sie folgt denselben Schwellen und Opting-out-Regeln wie jede Gesellschaft. Eine kleine Holding oder eine kleine Tochtergesellschaft mit nicht mehr als zehn Vollzeitstellen kann meist mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichten. Eine ausländische Muttergesellschaft kann jedoch aus Gründen der Konzernberichterstattung eine Prüfung verlangen, auch wo das Schweizer Recht keine fordert. Zudem löst die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung eine ordentliche Revision aus. Wir beurteilen die gesetzliche Schweizer Position und eine allfällige Konzernanforderung und richten die Prüfung dort ein, wo eine der beiden sie verlangt, statt nur das gesetzliche Minimum.
09Was kostet die Revision und wie lässt sie sich steuern?
Die Prüfkosten hängen von der Art (die ordentliche Revision kostet deutlich mehr als die eingeschränkte) und vom Zustand der Abschlüsse ab. Der grösste Kostentreiber in Ihrem Einflussbereich ist die Qualität der Buchführung und der Belege: Eine saubere, abgestimmte Akte wird schnell geprüft, eine ungeordnete verbraucht Stunden. Das Prüfhonorar gehört der unabhängigen Revisionsstelle. Unsere Arbeit ist die Abklärung der Kategorie, die prüfbaren Abschlüsse und die Koordination der Prüfung, zu einem festen Beratungsbudget, das schriftlich gegen die bestätigte Kategorie vereinbart wird. So wird der Revisor nicht dafür bezahlt, Buchhaltung zu reparieren.
10Was macht Goldblum bei der Revision und was nicht?
Wir bestimmen, welche Kategorie gilt (ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out), setzen das Opting-out dort um, wo es passt, bereiten die Gesellschaft und die statutarischen Abschlüsse für die Prüfung auf und koordinieren die Prüfung über eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, unter Wahrung der gesetzlich verlangten Unabhängigkeit. Wir überwachen Personalbestand und Aktionärswechsel, damit die Position aktuell bleibt. Goldblum and Partners ist selbst keine RAB-zugelassene Revisionsstelle und tritt nicht als gewählte Revisionsstelle auf; die Prüfung erbringt die zugelassene Revisionsstelle, nicht die Kanzlei.

Unsicher, ob Sie eine Revisionsstelle brauchen?

Schildern Sie uns Grösse und Aktionärskreis Ihrer Gesellschaft. Ein Partner bestätigt ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out, setzt das Opting-out dort um, wo es passt, und koordiniert eine saubere Prüfung mit einer unabhängigen, zugelassenen Revisionsstelle.