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Holdinggesellschaft in der Schweiz gründen: Voraussetzungen, Vorteile und Steuern

Louis Mummenthaler
1. Juni, 2025

Inhaltsverzeichnis

Definition einer Holdinggesellschaft

Eine Holdinggesellschaft ist eine juristische Einheit, deren Hauptzweck in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht. Im Gegensatz zu operativen Gesellschaften übt die Holding in der Regel keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit aus. Vielmehr verwaltet sie Beteiligungen an Tochtergesellschaften, koordiniert Strategien und kontrolliert deren Geschäftsaktivitäten.

Die Schweizer Gesetzgebung erkennt Holdinggesellschaften als eigenständige Struktur an, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine solche Struktur kann sowohl für internationale Konzerne als auch für mittelständische Unternehmensgruppen mit mehreren Tochtergesellschaften von grossem Nutzen sein. Beim Umzug innerhalb der Schweiz ist es wichtig, auch die Adresse bei SERAFE Gebühren zu aktualisieren, um unnötige Mahnungen zu vermeiden.
Voraussetzungen für eine Holdingstruktur in der Schweiz

Voraussetzungen für eine Holdingstruktur in der Schweiz

Damit eine Gesellschaft den steuerlichen Holdingstatus in der Schweiz erlangen kann, müssen gemäss Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) klare Kriterien erfüllt sein:
  • Die Holdinggesellschaft muss hauptsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen halten.
  • Mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven müssen in Beteiligungen investiert sein oder zwei Drittel der Erträge müssen aus Beteiligungen stammen (z. B. Dividenden).
  • Die Gesellschaft darf keine oder nur eine untergeordnete operative Tätigkeit in der Schweiz ausüben.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten, profitiert die Holdinggesellschaft in der Schweiz von einem speziellen steuerlichen Status auf kantonaler Ebene.
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Die wichtigsten steuerlichen Vorteile

Ein zentrales Argument für die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz ist der steuerliche Vorteil, insbesondere auf kantonaler Ebene. Der Holdingstatus bietet signifikante Erleichterungen, die sowohl für nationale als auch internationale Gruppenstrukturen attraktiv sind.
  • Kantonale Steuerbefreiung
    In der Schweiz unterliegen Holdinggesellschaften mit anerkanntem Holdingstatus auf kantonaler Ebene keiner Gewinnsteuer. Das bedeutet: Die Erträge aus Beteiligungen (z. B. Dividenden oder Beteiligungserlöse) werden im Kanton nicht besteuert. Diese Regelung gilt in fast allen Schweizer Kantonen, einschliesslich Bern, Zug, Zürich und Luzern.
  • Reduzierte Bundessteuer
    Auf Bundesebene fällt zwar die ordentliche Gewinnsteuer von aktuell 8.5 % an, jedoch gibt es auch hier eine Beteiligungsabzug-Regelung: Gewinne aus Beteiligungen werden anteilig von der Steuer ausgenommen, sofern die Gesellschaft mindestens 10 % an einer Tochtergesellschaft hält oder der Beteiligungswert mindestens CHF 1 Mio. beträgt.
  • Keine Kapitalsteuer auf Beteiligungen
    Einige Kantone gewähren Holdinggesellschaften eine Reduktion oder vollständige Befreiung von der Kapitalsteuer auf Beteiligungen. Dies betrifft insbesondere substanzielle Beteiligungen an anderen Firmen. Andere Aktiven, etwa Bankguthaben oder Immobilien, können jedoch weiterhin besteuert werden.
  • Internationale Doppelbesteuerungsabkommen
    Dank des weitreichenden Netzes an Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die die Schweiz abgeschlossen hat, können Quellensteuern auf Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen oft reduziert oder ganz vermieden werden. Das erhöht die Effizienz grenzüberschreitender Zahlungen innerhalb eines Konzerns erheblich.
  • Holdingprivileg als Standortvorteil
    Die Kombination aus kantonaler Steuerbefreiung, Beteiligungsabzug auf Bundesebene und dem DBA-Netz macht die Schweiz zu einem der attraktivsten Standorte für Holdingstrukturen weltweit. Besonders häufig wird der Holdingstatus von internationalen Konzernen genutzt, um Gewinne aus globalen Tochtergesellschaften effizient zu bündeln und reinvestieren zu können.
Diese steuerlichen Vorteile setzen jedoch eine sorgfältige Planung und die strikte Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Goldblum.ch begleitet Sie dabei mit fundierter Beratung und prüft gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre Gesellschaft den Holdingstatus erfüllen kann.

Weitere Vorzüge einer Holdinggesellschaft

Neben den steuerlichen Erleichterungen bietet die Holdingstruktur auch organisatorische, strategische und rechtliche Vorteile, die für viele Unternehmerinnen und Unternehmer ausschlaggebend sind.
  • Zentrale Steuerung und Kontrolle
    Durch die Bündelung der Beteiligungen in einer Holdinggesellschaft lassen sich Geschäftsaktivitäten besser koordinieren. Die Holding fungiert als strategisches Steuerungsorgan und kann über Beteiligungsrechte Einfluss auf die operativen Tochtergesellschaften nehmen – ohne selbst operativ tätig sein zu müssen.
  • Vermögensschutz und Risikotrennung
    Die Trennung zwischen operativen Tätigkeiten (Tochtergesellschaften) und Vermögenswerten (z. B. Markenrechte, Immobilien, Beteiligungen) innerhalb der Holdingstruktur schützt vor Haftungsrisiken. Bei finanziellen Problemen einer operativen Einheit bleibt das Vermögen der Holdinggesellschaft weitgehend unangetastet.
  • Flexible Finanzierungsmöglichkeiten
    Holdinggesellschaften bieten vielfältige Möglichkeiten der internen Finanzierung. Kapital kann gezielt über Dividenden oder Darlehen an Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Auch externe Investoren können einfacher in die Holding einsteigen, ohne die operative Struktur zu verändern.
  • Optimierte Nachfolgeregelungen
    Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann eine Holdingstruktur den Übergang erleichtern. Anteile an der Holding können schrittweise oder vollständig übertragen werden, ohne in den operativen Betrieb einzugreifen. Auch steuerlich lässt sich die Nachfolge durch eine Holding oft effizienter gestalten.
  • Konzerninterne Synergien nutzen
    Innerhalb einer Holding lassen sich Dienstleistungen wie Buchhaltung, IT, Einkauf oder HR zentral bündeln. Das spart Kosten und verbessert die Transparenz. Gleichzeitig kann die Holding übergreifende Standards und Strategien vorgeben, während die Tochterfirmen sich auf das operative Geschäft konzentrieren.
  • Internationale Skalierbarkeit
    Für Unternehmen mit internationalen Ambitionen ist die Holdingstruktur besonders interessant. Beteiligungen im Ausland können unter dem Dach der Schweizer Holding gebündelt werden. Dabei profitiert die Gruppe von der hohen Akzeptanz der Schweiz als stabiler, neutraler und wirtschaftlich starker Standort.
Gerade für internationale Gruppen ist die Einbindung von Themen wie Arbeitsbewilligungen entscheidend, wenn Tochtergesellschaften Mitarbeiter aus dem Ausland beschäftigen.

Diese zusätzlichen Vorteile machen die Holdinggesellschaft zu einem modernen und flexiblen Instrument für Unternehmensgruppen unterschiedlichster Grösse – vom Startup mit mehreren Geschäftsbereichen bis zum multinationalen Konzern.

Adam Abdellaoui

Off-Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530
Der Gründungsprozess mit Goldblum.ch

Der Gründungsprozess mit Goldblum.ch

Die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz erfordert eine sorgfältige Planung und strukturierte Umsetzung. Goldblum.ch bietet hierbei eine umfassende Betreuung von der Erstberatung bis zur finalen Eintragung im Handelsregister. Der Ablauf ist transparent, effizient und rechtssicher.
  • Erstgespräch und Zieldefinition
    Am Anfang steht eine persönliche Beratung durch die Expertinnen und Experten von Goldblum.ch. In diesem Gespräch werden Ihre unternehmerischen Ziele, die geplante Struktur der Holding sowie eventuelle steuerliche oder rechtliche Besonderheiten besprochen.
  • Erarbeitung der Gründungsunterlagen
    Goldblum.ch erstellt für Sie alle erforderlichen Dokumente, darunter die Statuten, der Gründungsbericht und die Annahmeerklärungen des Verwaltungsrates. Auch spezielle Wünsche hinsichtlich der Aktienstruktur oder der Beteiligungsverhältnisse werden dabei berücksichtigt.
  • Kapitaleinzahlung und Bankverbindung
    Goldblum.ch unterstützt Sie bei der Eröffnung eines Kapitaleinzahlungskontos bei einer Schweizer Bank. Sobald das vorgesehene Kapital einbezahlt ist, wird die offizielle Kapitalbestätigung eingeholt – eine Grundvoraussetzung für die notarielle Gründung.
  • Notarielle Beurkundung und Anmeldung
    In Zusammenarbeit mit erfahrenen Notaren koordiniert Goldblum.ch die Beurkundung der Gründung. Anschliessend wird die Gesellschaft beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt angemeldet. Die Anmeldung erfolgt vollständig digital und wird von Goldblum.ch überwacht.
  • Begleitung nach der Eintragung
    Auch nach der erfolgreichen Eintragung bleibt Goldblum.ch Ihr Partner. Auch bei der Standortwahl spielt die Geschäftsadresse eine wichtige Rolle für Holdingstrukturen. Sie erhalten Unterstützung bei der Eröffnung des Geschäftskontos, der Anmeldung bei Steuer- und Sozialversicherungsbehörden sowie bei der Einführung eines professionellen Buchhaltungssystems.
Der strukturierte Prozess von Goldblum.ch sorgt für Klarheit und Verlässlichkeit in jeder Phase – besonders wichtig für Holdingstrukturen mit mehreren Beteiligten oder internationalem Bezug. In Städten wie Bern, wo die politische Nähe und unternehmerfreundliche Bedingungen zusammentreffen, ist die Aktiengesellschaft in Bern ein optimaler Ausgangspunkt für komplexe Beteiligungsmodelle.

Welche Dokumente werden benötigt?

Die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz erfordert eine Reihe von formellen Unterlagen, die sowohl für die notarielle Beurkundung als auch für die Anmeldung beim Handelsregisteramt notwendig sind. Goldblum.ch stellt sicher, dass alle Dokumente vollständig, rechtssicher und fristgerecht vorbereitet werden.
  • Statuten der Gesellschaft
    Die Statuten bilden das rechtliche Fundament der Holdinggesellschaft. Sie enthalten Angaben zum Sitz der Gesellschaft, zum Gesellschaftszweck (z. B. Halten und Verwalten von Beteiligungen), zur Höhe und Aufteilung des Aktienkapitals, zur Regelung der Generalversammlung und des Verwaltungsrats sowie zu weiteren organisatorischen Bestimmungen.
  • Gründungsbericht und Prüfungsbestätigung (falls erforderlich)
    Der Gründungsbericht dokumentiert die Umstände der Gründung, insbesondere bei Sacheinlagen oder -übernahmen. In solchen Fällen ist zusätzlich ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisor erforderlich. Bei Bargründungen ohne Besonderheiten genügt in der Regel eine einfache Bestätigung.
  • Annahmeerklärungen der Organe
    Jedes Mitglied des Verwaltungsrats sowie gegebenenfalls der Revisionsstelle muss eine schriftliche Annahmeerklärung unterzeichnen. Diese Erklärungen sind Teil der Anmeldeunterlagen beim Handelsregister.
  • Kapitalnachweis einer Schweizer Bank
    Bevor die Gründung erfolgen kann, muss das vorgesehene Aktienkapital auf ein spezielles Kapitaleinzahlungskonto eingezahlt werden. Die Bank stellt daraufhin eine Kapitalbestätigung aus, die bei der Gründung zwingend erforderlich ist.
  • Identitäts- und Wohnsitznachweise
    Für alle Gründungsbeteiligten sind Ausweiskopien (Pass oder ID) sowie Adressnachweise vorzulegen. Bei juristischen Personen ist zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug notwendig.
  • Anmeldeformular für das Handelsregister
    Goldblum.ch bereitet das offizielle Formular zur Anmeldung der AG beim Handelsregister vor. Dieses enthält alle wesentlichen Angaben zur Gesellschaft und wird gemeinsam mit den oben genannten Unterlagen eingereicht.
Durch die sorgfältige Zusammenstellung dieser Dokumente stellt Goldblum.ch sicher, dass der Gründungsprozess reibungslos und ohne unnötige Verzögerungen verläuft. Wenn es um die Wahl der Rechtsform geht, bietet die Aktiengesellschaft die notwendige Struktur und Flexibilität für die Holdingstrategie.
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Steuerpflicht und Buchhaltung

Steuerpflicht und Buchhaltung

Auch wenn Holdinggesellschaften auf kantonaler Ebene weitgehend steuerbefreit sind, unterliegen sie dennoch bestimmten steuerlichen und buchhalterischen Pflichten. Eine transparente, gesetzeskonforme Verwaltung ist essenziell, um den Holdingstatus dauerhaft zu sichern und steuerliche Vorteile nicht zu gefährden.
  • Direkte Bundessteuer
    Auf Bundesebene unterliegen Holdinggesellschaften der ordentlichen Gewinnsteuer in Höhe. Allerdings profitieren sie vom sogenannten Beteiligungsabzug, sofern sie mindestens 10 % der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten oder eine Beteiligung mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. besitzen. Der Beteiligungsabzug reduziert den steuerpflichtigen Gewinn anteilig um den Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen.
  • Kapitalsteuer
    Obwohl Holdinggesellschaften in vielen Kantonen von der Gewinnsteuer befreit sind, fällt häufig eine geringe Kapitalsteuer an. Diese berechnet sich auf Basis des Eigenkapitals der Gesellschaft. Der Satz variiert je nach Kanton – meist liegt er zwischen 0.001 % und 0.2 %.
  • Mehrwertsteuer (MwSt)
    Da Holdinggesellschaften in der Regel keine operativen Leistungen erbringen, sind sie oft nicht mehrwertsteuerpflichtig. Ausnahmen gelten, wenn Managementleistungen an Tochtergesellschaften verrechnet werden oder Umsätze aus Beratungstätigkeiten erzielt werden. In solchen Fällen ist eine Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erforderlich.
  • Pflicht zur ordentlichen Buchführung
    Unabhängig vom Umfang der Geschäftstätigkeit besteht für Holdinggesellschaften eine Buchführungspflicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR). Sie müssen:

    • eine vollständige doppelte Buchhaltung führen,
    • eine Erfolgsrechnung und Bilanz erstellen,
    • ein Inventar sowie einen Anhang dokumentieren,
    • die Unterlagen zehn Jahre lang aufbewahren.
  • Revisionspflicht
    Ob eine Holdinggesellschaft revisionspflichtig ist, hängt von ihrer Grösse ab. Wird in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt, ist eine ordentliche Revision erforderlich:

    • Bilanzsumme über CHF 20 Mio.,
    • Umsatzerlös über CHF 40 Mio.,
    • mehr als 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
    Kleinere Gesellschaften können auf eine eingeschränkte Revision verzichten, sofern alle Aktionäre dem zustimmen und keine gesetzliche Pflicht besteht.
  • Jährliche Steuererklärung
    Trotz Steuerbefreiung auf kantonaler Ebene muss eine Steuererklärung eingereicht werden – sowohl beim Kanton als auch beim Bund. In der Erklärung muss detailliert nachgewiesen werden, dass die Holdingkriterien weiterhin erfüllt sind. Goldblum.ch übernimmt für Sie die vollständige Erstellung und Einreichung dieser Unterlagen. Viele Unternehmen entscheiden sich dafür, ihre Steuerpflicht effizient und kostensparend über eine spezialisierte Treuhand Steuererklärung abzuwickeln.
Ein professionelles Finanz- und Rechnungswesen ist für Holdinggesellschaften also unerlässlich – nicht nur zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, sondern auch zur strategischen Steueroptimierung und zum Schutz des Holdingstatus.

Fazit

Die Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz bietet eine Vielzahl an Vorteilen – sowohl steuerlich als auch organisatorisch. Dank der klar definierten rechtlichen Rahmenbedingungen und der attraktiven steuerlichen Behandlung gilt die Schweiz als bevorzugter Standort für nationale und internationale Beteiligungsstrukturen.

Der Holdingstatus auf kantonaler Ebene ermöglicht substanzielle Steuererleichterungen, insbesondere durch Befreiung von der Gewinnsteuer. Kombiniert mit dem Beteiligungsabzug auf Bundesebene und dem umfassenden Netzwerk an Doppelbesteuerungsabkommen ergibt sich ein optimales Umfeld für die effiziente Strukturierung und Steuerung von Unternehmensgruppen.

Darüber hinaus schaffen Holdinggesellschaften klare Verantwortlichkeiten, ermöglichen eine risikobewusste Vermögensaufteilung und erleichtern die langfristige Nachfolgeplanung. Ob als Instrument zur strategischen Führung, zur Vermögensverwaltung oder zur Kapitalbeteiligung – die Holding ist ein vielseitiges, modernes und hochgradig skalierbares Modell.

Mit der Unterstützung von Goldblum.ch profitieren Sie von einem erfahrenen Partner, der Sie Schritt für Schritt begleitet – von der Erstberatung über die Gründung bis zur laufenden steuerlichen und rechtlichen Betreuung. So schaffen Sie die ideale Basis für nachhaltigen Erfolg und ein rechtssicheres Wachstum Ihrer Unternehmensgruppe.

Adam Abdellaoui

Off-Counsel
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+41 (44) 5152530

FAQ – 10 häufige Fragen zur Gründung einer Holdinggesellschaft in der Schweiz

Eine Holdinggesellschaft ist eine juristische Einheit, deren Hauptzweck im Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht – ohne selbst operativ tätig zu sein.
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