Tochtergesellschaft gründen
Eine ausländisch gehaltene AG oder GmbH braucht immer ein ansässiges Verwaltungsratsmitglied. Für eine Tochtergesellschaft ist das Wohnsitzerfordernis der häufigste Engpass beim Konzerneintritt.
TochtergesellschaftDas Schweizer Obligationenrecht verlangt, dass jede AG und jede GmbH durch mindestens eine in der Schweiz ansässige Person vertreten werden kann (Art. 718 Abs. 4 und Art. 814 Abs. 3 OR). Das ist eine Vertretungspflicht, keine Nationalitätspflicht: Ausländer können 100 Prozent der Anteile halten, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz wohnen. Goldblum stellt dieses Organ als echtes Treuhandmandat – mit Sorgfaltspflicht, persönlicher Verantwortlichkeit und realer Aufsicht, nicht als passiven Namensgeber.
Wohnsitz Schweiz, Zeichnungsrecht, persönliche Verantwortlichkeit – kein Strohmann.
Jede Schweizer AG muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die in der Schweiz wohnt (Art. 718 Abs. 4 OR); für die GmbH gilt dasselbe nach Art. 814 Abs. 3 OR (Stand: 05.07.2026). Das ist ein Vertretungserfordernis, kein Nationalitäts- und kein Beteiligungserfordernis: Ausländer können die Gesellschaft zu 100 Prozent besitzen, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz domiziliert sein. Diese Person kann ein Mitglied des Verwaltungsrats (AG) oder ein Geschäftsführer (GmbH) sein und Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht haben.
Es ist kein Instrument, um eine Schweizer Fassade auf eine vollständig im Ausland gesteuerte Gesellschaft zu setzen und die Governance offshore und rechenschaftslos zu halten. Warum das nicht funktioniert — und warum das kein Nachteil, sondern eine Schutzfunktion ist — erklärt der folgende Abschnitt.
Das Wichtigste zuerst: Ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz ist ein echter Verwaltungsrat. Der Markt nennt es manchmal einen «Nominee Director», aber das Schweizer Recht kennt keine haftungsfreie Figur auf dem Register. Die Person trägt das volle Gewicht des Amts.
| Frage | Die Realität |
|---|---|
| Rechtliche Pflichten | Volle Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR) |
| Persönliche Haftung | Ja: Art. 754 OR, zudem Sozialabgaben und Steuern |
| Handeln als Unterschriftenwerkzeug | Nicht zulässig: muss eigenes Urteil ausüben |
| Unternehmerische Kontrolle des Eigentümers | Bleibt erhalten: Eigentümer führt das Unternehmen |
| Erwartete Aufsicht | Real: Buchhaltung, Sozialabgaben, Einsicht |
| Ausführung pflichtwidriger Weisungen | Nein: wird abgelehnt |
Richtig verstanden, schützt das den Eigentümer. Ein Verwaltungsrat, der seine Pflichten ernstnimmt, hält die Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft auf dem Laufenden, sorgt für eine ordentliche Buchführung und rechtzeitige Einreichungen — Dinge, die bei Versäumnis zum Problem des Eigentümers werden. Die Rechenschaftspflicht ist der Wert des Mandats, nicht sein Haken.
Wer dem Verwaltungsrat eine rein formale Funktion zuschreibt und auf einen unkritischen Namensgeber hofft, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Ein Verwaltungsrat, der blind unterzeichnet, verletzt seine Pflichten und macht sich nach Art. 754 OR persönlich haftbar. Er zieht ausserdem die Gesellschaft mit in die Haftung, wenn die zugrundeliegenden Handlungen schadensbegründend sind. Ein sorgfältiger Anbieter übernimmt das Mandat deshalb nur dort, wo er reale Aufsicht ausüben kann, und lehnt Weisungen ab, die ihn in eine Pflichtverletzung treiben würden.
Das Wohnsitzerfordernis ist für beide verbreiteten Schweizer Kapitalgesellschaften inhaltlich identisch, unterscheidet sich aber in der Terminologie und in der Organstruktur.
| Merkmal | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | Art. 718 Abs. 4 OR | Art. 814 Abs. 3 OR |
| Organ | Verwaltungsrat (VR) mit mind. einem Mitglied | Geschäftsführer (GF) mit mind. einem Mitglied |
| Wohnsitzpflicht | mind. 1 VR-Mitglied mit Wohnsitz Schweiz | mind. 1 GF mit Wohnsitz Schweiz |
| Zeichnungsart | Einzelzeichnung oder Kollektivzeichnung | Einzelzeichnung oder Kollektivzeichnung |
| Persönliche Haftung | Art. 754 OR (VR-Mitglied) | Art. 754 OR analog (Geschäftsführer) |
| Eigentümer sichtbar im Register | Aktionariat nicht öffentlich | Gesellschafter sichtbar über Zefix |
Für einen ausländischen Gründer oder Konzern, der sich zwischen AG und GmbH entscheidet, ändert das Wohnsitzerfordernis die Rechtsformwahl in der Regel nicht: Beide Formen verlangen dasselbe, und die entscheidenden Kriterien bleiben Kapital (CHF 100'000 AG / CHF 20'000 GmbH), Diskretion des Aktionariats und die institutionelle Wirkung der Gesellschaft. Das ansässige Organ passt zu beiden Formen; es wird für die gewählte Rechtsform entsprechend eingetragen.
Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Die Wohnsitzpflicht bei der GmbH verlangt, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz Schweiz die Gesellschaft «vertreten» kann — was im GmbH-Recht den Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis meint, nicht bloss einen Gesellschafter ohne Führungsrolle. Wer die GmbH so konstruiert, dass alle Geschäftsführer im Ausland sitzen, verletzt das Gesetz, auch wenn ein Schweizer Gesellschafter beteiligt ist. Goldblum stellt für jede Rechtsform das richtige Organ.
Ob bei der Gründung oder um ein ausgeschiedenes Verwaltungsratsmitglied zu ersetzen — der Ablauf folgt denselben Schritten: prüfen, ernennen, eintragen, führen.
Das Bankkonto ist bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften meist der langsamste Schritt; das Mandat sollte früh bereitstehen.
Bei jedem Übergang stellen wir die Kontinuität sicher, damit das Wohnsitzerfordernis nie unerfüllt bleibt.
Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR ist eine gesellschaftsrechtliche Compliance-Voraussetzung. Es besagt, dass die Gesellschaft im Inland erreichbar und vertretbar sein muss. Eine steuerlich anerkannte Ansässigkeit — die Grundlage für den Zugang zu einem Doppelbesteuerungsabkommen oder die Abwehr einer Hinzurechnungsbesteuerung im Heimatstaat des Eigentümers — ist mehr als das.
Ein einziger in der Schweiz ansässiger Verwaltungsrat und eine Domiziladresse sind für die Registrierung ausreichend, begründen aber keine steuerliche Substanz, wenn alle unternehmerischen Entscheide faktisch im Ausland getroffen werden. Die Grundregel der steuerlichen Ansässigkeit lautet: Der Ort der tatsächlichen Verwaltung und der wesentlichen Entscheide muss in der Schweiz liegen. Wo ein Eigentümer aus dem Ausland sämtliche Weisungen erteilt, die Buchhaltung im Ausland führt und das Schweizer Verwaltungsratsmitglied lediglich unterzeichnet, was vorgegeben wird, ist die Ansässigkeit angreifbar. Schweizer Steuerbehörden, Banken und ausländische Steuerbehörden, die Hinzurechnungsregeln anwenden, prüfen diesen Punkt zunehmend genau.
Was in der Praxis zählt, ist die Konsistenz. Eine Gesellschaft, die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz beansprucht und Abkommensvorteile in Anspruch nehmen möchte, braucht:
Für eine ausländisch gehaltene Tochtergesellschaft, die Dividenden an die Mutter ausschüttet und dabei die schweizerische Verrechnungssteuer auf 35 Prozent drücken will, ist die Frage der Ansässigkeit zentral: Ein Doppelbesteuerungsabkommen reduziert den Satz nur, wenn die Tochter als in der Schweiz ansässig gilt (Stand: 05.07.2026). Das Wohnsitzerfordernis ist dabei der erste Schritt, nicht der letzte. Für den steuerlichen Aspekt der Substanz verweisen wir auf unsere Treuhandberatung, die die Substanzplanung und die Compliance-Kette vor der Gründung und laufend begleitet.
Wir sind in dieser Frage direkt: Wer nur das gesetzliche Minimum will — einen eingetragenen Verwaltungsrat, der die Schwelle der Registertauglichkeit erfüllt — kann das haben. Wer eine steuerlich fundierte Schweizer Gesellschaft aufbauen will, braucht mehr, und wir erläutern, was mehr konkret bedeutet, bevor die Struktur aufgebaut wird.
Das Mandat funktioniert, weil beide Seiten ihren Teil leisten:
Das Mandat hat klare Grenzen, die wir von Anfang an benennen. Gesellschaften, deren Tätigkeit eine FINMA-Bewilligung erfordert — zum Beispiel Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder Kryptodienstleistungen im beaufsichtigten Bereich — brauchen neben dem ansässigen Verwaltungsrat eine aufsichtsrechtliche Infrastruktur, die das Organ-Mandat allein nicht liefert. Gesellschaften, bei denen alle geschäftlichen Entscheide im Ausland getroffen werden und das Schweizer Organ faktisch keine Aufsicht ausüben kann, übernehmen wir nicht: weil der Verwaltungsrat die Haftung trägt und wir Mandate ablehnen, in denen eine sinnvolle Aufsicht von vornherein ausgeschlossen ist. Gesellschaften, die ein reines Briefkastenmandat suchen, finden das bei uns nicht. Was sie finden, ist ein Verwaltungsrat, der seinen Pflichten nachkommt — und das ist genau der Schutz, den das Mandat leisten soll.
Ein Punkt wird häufig missverstanden: Das ansässige Verwaltungsratsmitglied übernimmt nicht die unternehmerische Kontrolle. Als Aktionär ernennen und ersetzen Sie den Verwaltungsrat, bestimmen die Strategie und halten die Anteile. Die Funktion des ansässigen Verwaltungsratsmitglieds ist Governance, Vertretung und Aufsicht — ausgeübt innerhalb der gesetzlichen Pflichten. Es ist weder dazu da, Ihr Unternehmen zu leiten, noch, sein Urteil vollständig auszublenden. Das Gleichgewicht ist: echte unternehmerische Kontrolle für Sie über Strategie und Eigentum, und echte, rechenschaftspflichtige Aufsicht durch das Verwaltungsratsmitglied, wo seine Pflichten es verlangen.
Für ausländische Gründer, die ihre Gesellschaft von Grund auf aufbauen, ist das Wohnsitzerfordernis eines von mehreren Elementen, die früh — nicht am Ende — des Gründungsprozesses gesichert sein müssen. Wie das Wohnsitzerfordernis in den Gesamtprozess der Firmengründung in der Schweiz eingebettet ist, zeigt die Übersichtsseite.
Das Erfordernis ist einfach zu beschreiben und leicht falsch zu erfüllen. Ein Verwaltungsratsmitglied, das das Mandat ernstnimmt und im Amt bleibt, ist das, was eine ausländisch gehaltene Schweizer Gesellschaft compliant und nicht risikobelastet hält. Seit 2007 ist das unsere Arbeit.
Ein Verwaltungsratsmitglied, das die Verantwortlichkeit trägt und die Sorgfalt aufbringt, die persönliche Haftung verlangt — Buchführung, Sozialabgaben und Einreichungen geordnet, nicht erst auf Nachfrage.
Das Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz und die Domiziladresse gemeinsam bereitgestellt, sodass das Personen- und das Sitzerfordernis aus einem Engagement heraus erfüllt werden.
Das Mandat durch Wechsel und Umstrukturierungen hindurch aufrechterhalten, damit die Vertretung nie ausläuft und die Gesellschaft nie in die Lücke nach Art. 731b OR fällt, die zur Auflösung führen kann.
Ein Organisationsmangel entsteht, sobald einer Schweizer Gesellschaft ein zwingend vorgeschriebenes Organ fehlt — und der Wegfall des in der Schweiz ansässigen Verwaltungsratsmitglieds ist genau ein solcher Fall. Verletzt eine Gesellschaft das Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR (AG) oder Art. 814 Abs. 3 OR (GmbH), etwa weil ihr einziges ansässiges Organmitglied zurücktritt, wegzieht oder verstirbt, greift das Verfahren nach Art. 731b OR (Stand: 05.07.2026). Das Gesetz behandelt das nicht als Bagatelle, sondern als ernsten Mangel in der Organisation der Gesellschaft.
Das Verfahren verläuft in Stufen, und die Kenntnis dieser Stufen erklärt, warum das Mandat laufend geführt und nie unterbrochen werden darf:
Der praktische Schluss ist eindeutig: Das Wohnsitzerfordernis ist kein einmaliger Gründungshaken, sondern eine dauerhafte Voraussetzung für den Bestand der Gesellschaft. Eine ausländisch gehaltene Gesellschaft, die ihr einziges ansässiges Organmitglied verliert und den Ersatz nicht rechtzeitig bestellt, riskiert am Ende der Kette die gerichtliche Auflösung. Deshalb übernehmen wir das Mandat nicht als Installation, sondern als laufende Führung mit Nachfolgeplanung: Bei einem Wechsel wird die Vertretung ohne Unterbruch fortgesetzt, damit die Gesellschaft nie in die Lücke nach Art. 731b OR fällt.
Governance ist der Unterschied zwischen einem echten Verwaltungsratsmandat und einem unzulässigen reinen Nominee. Ein substanzielles Mandat lebt von konkreten Mechaniken, die im Alltag greifen. Die Zeichnungsart steht am Anfang: Ein Verwaltungsratsmitglied kann mit Einzelzeichnungsrecht handeln oder nur kollektiv zu zweien. Für eine ausländisch gehaltene Gesellschaft ist die Kollektivzeichnung oft die sauberere Lösung — das ansässige Organmitglied und ein weiterer Zeichnungsberechtigter unterzeichnen gemeinsam, sodass keine Seite allein und ohne Gegenkontrolle über das Vermögen der Gesellschaft verfügt. Wo Einzelzeichnung nötig ist, muss das ansässige Mitglied umso genauer wissen, was es unterzeichnet.
Die Informationsrechte des Verwaltungsrats sind die Grundlage jeder ernsthaften Aufsicht. Ein Verwaltungsratsmitglied hat das Recht — und im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR die Pflicht —, Auskunft über den Geschäftsgang zu verlangen, in die Bücher und Akten Einsicht zu nehmen und sich die Unterlagen vorlegen zu lassen, die es zur Erfüllung seiner Aufgabe braucht. Ein Mandat, das dem ansässigen Mitglied diese Einsicht faktisch verweigert, ist kein Organ-, sondern ein Strohmannverhältnis — und damit rechtlich unhaltbar. Ein sorgfältiger Anbieter besteht deshalb auf ordentlicher Buchführung, auf Zugang zu den Konten und auf einer nachvollziehbaren Traktandenliste der Verwaltungsratssitzungen.
Wo das Haftungsrisiko real ist, gehört eine Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur seriösen Ausgestaltung. Sie deckt Vermögensschäden, für die das Verwaltungsratsmitglied nach Art. 754 OR persönlich einstehen müsste, und schützt so das Organ ebenso wie die Gesellschaft — ersetzt aber nie die Aufsicht selbst, denn vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bleiben regelmässig ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum unzulässigen reinen Nominee ist damit klar: Ein echtes Mandat hat Zeichnungsordnung, Informationszugang, laufende Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 und Art. 754 OR und eine dem Risiko angemessene Absicherung. Ein reiner Nominee hat nur einen Namen auf dem Register — und dieser Name haftet trotzdem voll, ohne je die Kontrolle gehabt zu haben, die ihn hätte schützen können. Genau diese Konstruktion vermeiden wir, weil sie weder dem Organmitglied noch der Gesellschaft dient.
Eine ausländisch gehaltene AG oder GmbH braucht immer ein ansässiges Verwaltungsratsmitglied. Für eine Tochtergesellschaft ist das Wohnsitzerfordernis der häufigste Engpass beim Konzerneintritt.
TochtergesellschaftDas ansässige Verwaltungsratsmitglied ist für ausländische Gründer das Stück, das die Gründung erst möglich macht. Es ist keine Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung.
Firma als AusländerDas Verwaltungsratsmitglied und die Domiziladresse sind Teil des treuhänderischen Mantels, den eine ausländisch gehaltene Gesellschaft braucht, um in der Schweiz legal und substanzfähig zu sein.
TreuhandBeschreiben Sie uns die Gesellschaft und ihre Tätigkeit. Ein Partner klärt, was das Mandat erfordert, stellt ein qualifiziertes Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz und organisiert das Domizil — als echtes, laufend geführtes Treuhandverhältnis.