Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz
echtes Organ, echte Pflichten

Das Schweizer Obligationenrecht verlangt, dass jede AG und jede GmbH durch mindestens eine in der Schweiz ansässige Person vertreten werden kann (Art. 718 Abs. 4 und Art. 814 Abs. 3 OR). Das ist eine Vertretungspflicht, keine Nationalitätspflicht: Ausländer können 100 Prozent der Anteile halten, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz wohnen. Goldblum stellt dieses Organ als echtes Treuhandmandat – mit Sorgfaltspflicht, persönlicher Verantwortlichkeit und realer Aufsicht, nicht als passiven Namensgeber.

Auf einen Blick

Die Vertretungspflicht, die kein Nominee erfüllt.

Wohnsitz Schweiz, Zeichnungsrecht, persönliche Verantwortlichkeit – kein Strohmann.

Rechtsgrundlage
Art. 718 Abs. 4 OR (AG) / Art. 814 Abs. 3 OR (GmbH)
Anforderung
mind. 1 Person mit Wohnsitz Schweiz, zeichnungsberechtigt
Charakter
echtes Organ mit Sorgfalts- und Treuepflicht
Haftung
persönlich nach Art. 754 OR
Mandat
laufend, jährlich geführt
Organ, nicht Nominee
Das Wesentliche

Was das Wohnsitzerfordernis verlangt — und was es nicht ist

Jede Schweizer AG muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die in der Schweiz wohnt (Art. 718 Abs. 4 OR); für die GmbH gilt dasselbe nach Art. 814 Abs. 3 OR (Stand: 05.07.2026). Das ist ein Vertretungserfordernis, kein Nationalitäts- und kein Beteiligungserfordernis: Ausländer können die Gesellschaft zu 100 Prozent besitzen, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz domiziliert sein. Diese Person kann ein Mitglied des Verwaltungsrats (AG) oder ein Geschäftsführer (GmbH) sein und Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht haben.

Wer dieses Erfordernis typischerweise betrifft

  • Ausländische Gründer einer Schweizer AG oder GmbH ohne ansässige Person im Verwaltungsrat;
  • internationale Gruppen, deren Schweizer Tochtergesellschaft ihre gesamte Führung im Ausland hat;
  • ausländische Muttergesellschaften, die eine Schweizer Tochter aufbauen und niemanden vor Ort haben;
  • Gesellschaften, die ihr einziges ansässiges Verwaltungsratsmitglied verlieren und den Unterbruch sofort beheben müssen.

Was es nicht ist

Es ist kein Instrument, um eine Schweizer Fassade auf eine vollständig im Ausland gesteuerte Gesellschaft zu setzen und die Governance offshore und rechenschaftslos zu halten. Warum das nicht funktioniert — und warum das kein Nachteil, sondern eine Schutzfunktion ist — erklärt der folgende Abschnitt.

Die entscheidende Unterscheidung

Das Verwaltungsratsmitglied ist ein echtes Organ — kein haftungsfreier Stellvertreter

Das Wichtigste zuerst: Ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz ist ein echter Verwaltungsrat. Der Markt nennt es manchmal einen «Nominee Director», aber das Schweizer Recht kennt keine haftungsfreie Figur auf dem Register. Die Person trägt das volle Gewicht des Amts.

Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz: was das Mandat bedeutet, was es nicht bedeutet (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind Art. 717 und Art. 754 OR.
FrageDie Realität
Rechtliche PflichtenVolle Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR)
Persönliche HaftungJa: Art. 754 OR, zudem Sozialabgaben und Steuern
Handeln als UnterschriftenwerkzeugNicht zulässig: muss eigenes Urteil ausüben
Unternehmerische Kontrolle des EigentümersBleibt erhalten: Eigentümer führt das Unternehmen
Erwartete AufsichtReal: Buchhaltung, Sozialabgaben, Einsicht
Ausführung pflichtwidriger WeisungenNein: wird abgelehnt

Richtig verstanden, schützt das den Eigentümer. Ein Verwaltungsrat, der seine Pflichten ernstnimmt, hält die Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft auf dem Laufenden, sorgt für eine ordentliche Buchführung und rechtzeitige Einreichungen — Dinge, die bei Versäumnis zum Problem des Eigentümers werden. Die Rechenschaftspflicht ist der Wert des Mandats, nicht sein Haken.

Wer dem Verwaltungsrat eine rein formale Funktion zuschreibt und auf einen unkritischen Namensgeber hofft, setzt sich einem erheblichen Risiko aus. Ein Verwaltungsrat, der blind unterzeichnet, verletzt seine Pflichten und macht sich nach Art. 754 OR persönlich haftbar. Er zieht ausserdem die Gesellschaft mit in die Haftung, wenn die zugrundeliegenden Handlungen schadensbegründend sind. Ein sorgfältiger Anbieter übernimmt das Mandat deshalb nur dort, wo er reale Aufsicht ausüben kann, und lehnt Weisungen ab, die ihn in eine Pflichtverletzung treiben würden.

Rechtsformvergleich

AG gegen GmbH: dieselbe Pflicht, andere Organbezeichnung

Das Wohnsitzerfordernis ist für beide verbreiteten Schweizer Kapitalgesellschaften inhaltlich identisch, unterscheidet sich aber in der Terminologie und in der Organstruktur.

Wohnsitzerfordernis nach Rechtsform: AG (Art. 718 Abs. 4 OR) und GmbH (Art. 814 Abs. 3 OR). Stand: 05.07.2026.
MerkmalAGGmbH
Gesetzliche GrundlageArt. 718 Abs. 4 ORArt. 814 Abs. 3 OR
OrganVerwaltungsrat (VR) mit mind. einem MitgliedGeschäftsführer (GF) mit mind. einem Mitglied
Wohnsitzpflichtmind. 1 VR-Mitglied mit Wohnsitz Schweizmind. 1 GF mit Wohnsitz Schweiz
ZeichnungsartEinzelzeichnung oder KollektivzeichnungEinzelzeichnung oder Kollektivzeichnung
Persönliche HaftungArt. 754 OR (VR-Mitglied)Art. 754 OR analog (Geschäftsführer)
Eigentümer sichtbar im RegisterAktionariat nicht öffentlichGesellschafter sichtbar über Zefix

Für einen ausländischen Gründer oder Konzern, der sich zwischen AG und GmbH entscheidet, ändert das Wohnsitzerfordernis die Rechtsformwahl in der Regel nicht: Beide Formen verlangen dasselbe, und die entscheidenden Kriterien bleiben Kapital (CHF 100'000 AG / CHF 20'000 GmbH), Diskretion des Aktionariats und die institutionelle Wirkung der Gesellschaft. Das ansässige Organ passt zu beiden Formen; es wird für die gewählte Rechtsform entsprechend eingetragen.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit: Die Wohnsitzpflicht bei der GmbH verlangt, dass mindestens eine Person mit Wohnsitz Schweiz die Gesellschaft «vertreten» kann — was im GmbH-Recht den Geschäftsführer mit Vertretungsbefugnis meint, nicht bloss einen Gesellschafter ohne Führungsrolle. Wer die GmbH so konstruiert, dass alle Geschäftsführer im Ausland sitzen, verletzt das Gesetz, auch wenn ein Schweizer Gesellschafter beteiligt ist. Goldblum stellt für jede Rechtsform das richtige Organ.

Wie es läuft

Wie das Mandat aufgesetzt wird

Ob bei der Gründung oder um ein ausgeschiedenes Verwaltungsratsmitglied zu ersetzen — der Ablauf folgt denselben Schritten: prüfen, ernennen, eintragen, führen.

Von der Mandatsprüfung zum eingetragenen Verwaltungsrat

Die vier Schritte des Mandatsaufbaus

  • Gesellschaft prüfen: Tätigkeit, Risikoprofil und Buchführung der Gesellschaft werden beurteilt; weil das Verwaltungsratsmitglied echte Haftung trägt, übernehmen wir nur Gesellschaften, die wir ordentlich beaufsichtigen können.
  • Ernennen und Domizil: Ernennung eines qualifizierten, in der Schweiz ansässigen Verwaltungsratsmitglieds mit Zeichnungsrecht und Bereitstellung der Domiziladresse im Sitzkanton.
  • Handelsregistereintrag: Anmeldung der Ernennung beim Handelsregister, sodass das Wohnsitzerfordernis sichtbar und gültig erfüllt ist; Eintrag über Zefix abrufbar.
  • Laufende Aufsicht: Das Mandat wird jährlich geführt: Verwaltungsratstätigkeit, Registermeldungen, Aktienregister und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten, Einsicht in die Gesellschaft.
Parallel aufgleisen
  • Bankkonto-Onboarding (KYC: ansässige Vertretung ist oft die Schlüsselfigur im Eröffnungsprozess)
  • Mehrwertsteuer-Registrierung, sofern der Umsatz sie verlangt
  • Substanzaufbau (Büro, Personal, Entscheidungsprozesse in der Schweiz)

Das Bankkonto ist bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften meist der langsamste Schritt; das Mandat sollte früh bereitstehen.

Wann das Mandat endet oder übergeht
  • Der Eigentümer zieht in die Schweiz und übernimmt die Verwaltungsratsfunktion selbst
  • Die Gesellschaft ernennt ein eigenes ansässiges Führungsmitglied
  • Liquidation oder Umstrukturierung der Gesellschaft

Bei jedem Übergang stellen wir die Kontinuität sicher, damit das Wohnsitzerfordernis nie unerfüllt bleibt.

Substanz und Steuer

Wohnsitzpflicht und steuerliche Substanz — notwendig, aber nicht identisch

Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR ist eine gesellschaftsrechtliche Compliance-Voraussetzung. Es besagt, dass die Gesellschaft im Inland erreichbar und vertretbar sein muss. Eine steuerlich anerkannte Ansässigkeit — die Grundlage für den Zugang zu einem Doppelbesteuerungsabkommen oder die Abwehr einer Hinzurechnungsbesteuerung im Heimatstaat des Eigentümers — ist mehr als das.

Ein einziger in der Schweiz ansässiger Verwaltungsrat und eine Domiziladresse sind für die Registrierung ausreichend, begründen aber keine steuerliche Substanz, wenn alle unternehmerischen Entscheide faktisch im Ausland getroffen werden. Die Grundregel der steuerlichen Ansässigkeit lautet: Der Ort der tatsächlichen Verwaltung und der wesentlichen Entscheide muss in der Schweiz liegen. Wo ein Eigentümer aus dem Ausland sämtliche Weisungen erteilt, die Buchhaltung im Ausland führt und das Schweizer Verwaltungsratsmitglied lediglich unterzeichnet, was vorgegeben wird, ist die Ansässigkeit angreifbar. Schweizer Steuerbehörden, Banken und ausländische Steuerbehörden, die Hinzurechnungsregeln anwenden, prüfen diesen Punkt zunehmend genau.

Was in der Praxis zählt, ist die Konsistenz. Eine Gesellschaft, die steuerliche Ansässigkeit in der Schweiz beansprucht und Abkommensvorteile in Anspruch nehmen möchte, braucht:

  • ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz, das echte Aufsicht ausübt und an Entscheiden mitwirkt;
  • eine Domiziladresse, an der die Gesellschaft real erreichbar ist;
  • je nach Gesellschaftszweck ein Büro, Personal oder andere operative Elemente in der Schweiz;
  • eine Buchführung, die die Schweizer Geschäftstätigkeit abbildet;
  • Entscheidungsprozesse, die tatsächlich in der Schweiz stattfinden — Verwaltungsratssitzungen mit realer Traktandenliste, nicht nur formale Protokolle.

Für eine ausländisch gehaltene Tochtergesellschaft, die Dividenden an die Mutter ausschüttet und dabei die schweizerische Verrechnungssteuer auf 35 Prozent drücken will, ist die Frage der Ansässigkeit zentral: Ein Doppelbesteuerungsabkommen reduziert den Satz nur, wenn die Tochter als in der Schweiz ansässig gilt (Stand: 05.07.2026). Das Wohnsitzerfordernis ist dabei der erste Schritt, nicht der letzte. Für den steuerlichen Aspekt der Substanz verweisen wir auf unsere Treuhandberatung, die die Substanzplanung und die Compliance-Kette vor der Gründung und laufend begleitet.

Wir sind in dieser Frage direkt: Wer nur das gesetzliche Minimum will — einen eingetragenen Verwaltungsrat, der die Schwelle der Registertauglichkeit erfüllt — kann das haben. Wer eine steuerlich fundierte Schweizer Gesellschaft aufbauen will, braucht mehr, und wir erläutern, was mehr konkret bedeutet, bevor die Struktur aufgebaut wird.

Was das Mandat braucht

Was das Mandat voraussetzt — von beiden Seiten

Das Mandat funktioniert, weil beide Seiten ihren Teil leisten:

  • eine qualifizierte, tatsächlich in der Schweiz domizilierte Person mit Zeichnungsberechtigung;
  • eine Domiziladresse (Sitz) im Kanton der Eintragung;
  • eine ordentliche Buchführung und rechtzeitige Abführung von Sozialabgaben und Steuern;
  • ausreichende Einsicht des Verwaltungsratsmitglieds in die Angelegenheiten und Entscheide der Gesellschaft;
  • laufende Pflege des Mandats, sodass die Vertretung nie ohne Ersatz ausläuft.

Wann das Mandat an seine Grenzen stösst

Das Mandat hat klare Grenzen, die wir von Anfang an benennen. Gesellschaften, deren Tätigkeit eine FINMA-Bewilligung erfordert — zum Beispiel Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder Kryptodienstleistungen im beaufsichtigten Bereich — brauchen neben dem ansässigen Verwaltungsrat eine aufsichtsrechtliche Infrastruktur, die das Organ-Mandat allein nicht liefert. Gesellschaften, bei denen alle geschäftlichen Entscheide im Ausland getroffen werden und das Schweizer Organ faktisch keine Aufsicht ausüben kann, übernehmen wir nicht: weil der Verwaltungsrat die Haftung trägt und wir Mandate ablehnen, in denen eine sinnvolle Aufsicht von vornherein ausgeschlossen ist. Gesellschaften, die ein reines Briefkastenmandat suchen, finden das bei uns nicht. Was sie finden, ist ein Verwaltungsrat, der seinen Pflichten nachkommt — und das ist genau der Schutz, den das Mandat leisten soll.

Kein Konflikt zwischen Eigentümerkontrolle und Organpflicht

Ein Punkt wird häufig missverstanden: Das ansässige Verwaltungsratsmitglied übernimmt nicht die unternehmerische Kontrolle. Als Aktionär ernennen und ersetzen Sie den Verwaltungsrat, bestimmen die Strategie und halten die Anteile. Die Funktion des ansässigen Verwaltungsratsmitglieds ist Governance, Vertretung und Aufsicht — ausgeübt innerhalb der gesetzlichen Pflichten. Es ist weder dazu da, Ihr Unternehmen zu leiten, noch, sein Urteil vollständig auszublenden. Das Gleichgewicht ist: echte unternehmerische Kontrolle für Sie über Strategie und Eigentum, und echte, rechenschaftspflichtige Aufsicht durch das Verwaltungsratsmitglied, wo seine Pflichten es verlangen.

Für ausländische Gründer, die ihre Gesellschaft von Grund auf aufbauen, ist das Wohnsitzerfordernis eines von mehreren Elementen, die früh — nicht am Ende — des Gründungsprozesses gesichert sein müssen. Wie das Wohnsitzerfordernis in den Gesamtprozess der Firmengründung in der Schweiz eingebettet ist, zeigt die Übersichtsseite.

Warum Goldblum

Bereitgestellt und dauerhaft geführt

Das Erfordernis ist einfach zu beschreiben und leicht falsch zu erfüllen. Ein Verwaltungsratsmitglied, das das Mandat ernstnimmt und im Amt bleibt, ist das, was eine ausländisch gehaltene Schweizer Gesellschaft compliant und nicht risikobelastet hält. Seit 2007 ist das unsere Arbeit.

Echt

Aufsicht, nicht Unterschrift

Ein Verwaltungsratsmitglied, das die Verantwortlichkeit trägt und die Sorgfalt aufbringt, die persönliche Haftung verlangt — Buchführung, Sozialabgaben und Einreichungen geordnet, nicht erst auf Nachfrage.

Zusammen

Organ und Domizil aus einem Mandat

Das Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz und die Domiziladresse gemeinsam bereitgestellt, sodass das Personen- und das Sitzerfordernis aus einem Engagement heraus erfüllt werden.

Seit 2007

Kontinuierlich geführt

Das Mandat durch Wechsel und Umstrukturierungen hindurch aufrechterhalten, damit die Vertretung nie ausläuft und die Gesellschaft nie in die Lücke nach Art. 731b OR fällt, die zur Auflösung führen kann.

Wenn die Vertretung wegfällt

Der Organisationsmangel nach Art. 731b OR — und die Governance eines echten Mandats

Ein Organisationsmangel entsteht, sobald einer Schweizer Gesellschaft ein zwingend vorgeschriebenes Organ fehlt — und der Wegfall des in der Schweiz ansässigen Verwaltungsratsmitglieds ist genau ein solcher Fall. Verletzt eine Gesellschaft das Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR (AG) oder Art. 814 Abs. 3 OR (GmbH), etwa weil ihr einziges ansässiges Organmitglied zurücktritt, wegzieht oder verstirbt, greift das Verfahren nach Art. 731b OR (Stand: 05.07.2026). Das Gesetz behandelt das nicht als Bagatelle, sondern als ernsten Mangel in der Organisation der Gesellschaft.

Das Verfahren verläuft in Stufen, und die Kenntnis dieser Stufen erklärt, warum das Mandat laufend geführt und nie unterbrochen werden darf:

  • Feststellung des Mangels: Das Handelsregisteramt stellt fest, dass die Gesellschaft nicht mehr über die vorgeschriebene ansässige Vertretung verfügt, und meldet den Mangel an das Gericht — oder ein Gesellschafter, ein Gläubiger oder ein anderes Organ ruft das Gericht an.
  • Aufforderung und Fristsetzung durch das Gericht: Das Gericht fordert die Gesellschaft auf, den rechtmässigen Zustand innert einer angesetzten Frist wiederherzustellen — also ein ansässiges Verwaltungsratsmitglied oder einen ansässigen Geschäftsführer zu bestellen und einzutragen.
  • Ersatzmassnahmen: Bleibt die Aufforderung erfolglos, kann das Gericht die erforderlichen Massnahmen selbst anordnen — etwa einen Sachwalter einsetzen oder auf Kosten der Gesellschaft das fehlende Organ bestellen.
  • Auflösung als ultima ratio: Als letzte Stufe kann das Gericht die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Das ist die schärfste Folge und bleibt dem Fall vorbehalten, in dem der Mangel trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht behoben wird.

Der praktische Schluss ist eindeutig: Das Wohnsitzerfordernis ist kein einmaliger Gründungshaken, sondern eine dauerhafte Voraussetzung für den Bestand der Gesellschaft. Eine ausländisch gehaltene Gesellschaft, die ihr einziges ansässiges Organmitglied verliert und den Ersatz nicht rechtzeitig bestellt, riskiert am Ende der Kette die gerichtliche Auflösung. Deshalb übernehmen wir das Mandat nicht als Installation, sondern als laufende Führung mit Nachfolgeplanung: Bei einem Wechsel wird die Vertretung ohne Unterbruch fortgesetzt, damit die Gesellschaft nie in die Lücke nach Art. 731b OR fällt.

Wie ein substanzielles Mandat tatsächlich geführt wird

Governance ist der Unterschied zwischen einem echten Verwaltungsratsmandat und einem unzulässigen reinen Nominee. Ein substanzielles Mandat lebt von konkreten Mechaniken, die im Alltag greifen. Die Zeichnungsart steht am Anfang: Ein Verwaltungsratsmitglied kann mit Einzelzeichnungsrecht handeln oder nur kollektiv zu zweien. Für eine ausländisch gehaltene Gesellschaft ist die Kollektivzeichnung oft die sauberere Lösung — das ansässige Organmitglied und ein weiterer Zeichnungsberechtigter unterzeichnen gemeinsam, sodass keine Seite allein und ohne Gegenkontrolle über das Vermögen der Gesellschaft verfügt. Wo Einzelzeichnung nötig ist, muss das ansässige Mitglied umso genauer wissen, was es unterzeichnet.

Die Informationsrechte des Verwaltungsrats sind die Grundlage jeder ernsthaften Aufsicht. Ein Verwaltungsratsmitglied hat das Recht — und im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR die Pflicht —, Auskunft über den Geschäftsgang zu verlangen, in die Bücher und Akten Einsicht zu nehmen und sich die Unterlagen vorlegen zu lassen, die es zur Erfüllung seiner Aufgabe braucht. Ein Mandat, das dem ansässigen Mitglied diese Einsicht faktisch verweigert, ist kein Organ-, sondern ein Strohmannverhältnis — und damit rechtlich unhaltbar. Ein sorgfältiger Anbieter besteht deshalb auf ordentlicher Buchführung, auf Zugang zu den Konten und auf einer nachvollziehbaren Traktandenliste der Verwaltungsratssitzungen.

Wo das Haftungsrisiko real ist, gehört eine Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur seriösen Ausgestaltung. Sie deckt Vermögensschäden, für die das Verwaltungsratsmitglied nach Art. 754 OR persönlich einstehen müsste, und schützt so das Organ ebenso wie die Gesellschaft — ersetzt aber nie die Aufsicht selbst, denn vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bleiben regelmässig ausgeschlossen. Die Abgrenzung zum unzulässigen reinen Nominee ist damit klar: Ein echtes Mandat hat Zeichnungsordnung, Informationszugang, laufende Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 und Art. 754 OR und eine dem Risiko angemessene Absicherung. Ein reiner Nominee hat nur einen Namen auf dem Register — und dieser Name haftet trotzdem voll, ohne je die Kontrolle gehabt zu haben, die ihn hätte schützen können. Genau diese Konstruktion vermeiden wir, weil sie weder dem Organmitglied noch der Gesellschaft dient.

Verwandt

Die Gesellschaften, die dieses Mandat brauchen

Ausländischer Konzern

Tochtergesellschaft gründen

Eine ausländisch gehaltene AG oder GmbH braucht immer ein ansässiges Verwaltungsratsmitglied. Für eine Tochtergesellschaft ist das Wohnsitzerfordernis der häufigste Engpass beim Konzerneintritt.

Tochtergesellschaft
Gründung ohne Wohnsitz CH

Firma gründen als Ausländer

Das ansässige Verwaltungsratsmitglied ist für ausländische Gründer das Stück, das die Gründung erst möglich macht. Es ist keine Zusatzleistung, sondern eine gesetzliche Voraussetzung.

Firma als Ausländer
Treuhand

Treuhand und Domizil

Das Verwaltungsratsmitglied und die Domiziladresse sind Teil des treuhänderischen Mantels, den eine ausländisch gehaltene Gesellschaft braucht, um in der Schweiz legal und substanzfähig zu sein.

Treuhand
FAQ

Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz — häufige Fragen.

01Warum muss eine Schweizer AG oder GmbH einen Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz haben?
Das Obligationenrecht schreibt vor, dass eine AG durch mindestens eine Person vertreten werden kann, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 718 Abs. 4 OR). Für die GmbH gilt dasselbe: Mindestens eine Person mit Wohnsitz Schweiz muss befugt sein, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 814 Abs. 3 OR). Das Ziel ist eine real erreichbare, behördlich greifbare Vertretung im Inland. Ohne diese Voraussetzung kann eine Gesellschaft nicht ins Handelsregister eingetragen werden und verliert bei nachträglichem Wegfall der Vertretung ihre Registertauglichkeit. Für ausländische Eigentümer ohne Präsenz in der Schweiz ist dieses Erfordernis der häufigste praktische Engpass beim Markteintritt.
02Ist ein Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz dasselbe wie ein Nominee-Direktor?
Nein, und diese Verwechslung ist folgenreich. Das Schweizer Recht kennt keinen haftungsfreien Strohmann-Direktor. Ein Verwaltungsrat trägt die volle Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 OR und haftet persönlich nach Art. 754 OR für Schäden aus Pflichtverletzung. Er kann nicht rechtmässig als reines Unterschriftenwerkzeug handeln, das jede Weisung des Eigentümers blind ausführt. Wer einen unverbindlichen Namensgeber auf dem Register sucht, findet ihn im Schweizer Recht nicht. Die persönliche Verantwortlichkeit ist kein formaler Beiwerk, sondern der Kern des Organs.
03Was tut ein ansässiges Verwaltungsratsmitglied konkret?
Das Verwaltungsratsmitglied hält die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft, nimmt am Verwaltungsrat teil und stellt sicher, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt werden: Handelsregistermeldungen, Führung des Aktienregisters und des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten, ordnungsgemässer Ablauf der Verwaltungsratstätigkeit und Aufsicht über die Buchhaltung. Der wirtschaftliche Eigentümer behält die unternehmerische Kontrolle; das Verwaltungsratsmitglied stellt die Governance, Aufsicht und Rechenschaft zur Verfügung, die das Gesetz vorschreibt, und übt dort eigenes Urteil aus, wo seine Pflichten es verlangen.
04Ist das Verwaltungsratsmitglied persönlich haftbar?
Ja. Ein Schweizer Verwaltungsrat haftet nach Art. 754 OR persönlich für Schäden, die aus Verletzung seiner Pflichten entstehen. Dazu kommen besondere persönliche Haftungen bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und bestimmten Steuern. Weil das Haftungsrisiko real ist, besteht ein pflichtbewusstes Verwaltungsratsmitglied auf einer ordentlichen Buchführung, einer rechtzeitigen Zahlung der Sozialabgaben und auf ausreichender Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Haftung ist das, was die Aufsicht substanziell und nicht kosmetisch macht.
05Kann eine Person die Wohnsitzpflicht für mehrere Gesellschaften gleichzeitig erfüllen?
Das Erfordernis ist für AG und GmbH inhaltlich identisch — mindestens eine ansässige, zeichnungsberechtigte Person — muss aber für jede Gesellschaft separat erfüllt sein. Eine in der Schweiz domizilierte Person kann als Verwaltungsratsmitglied oder Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften amten, sofern sie für jede eine gültige Ernennung hat und die damit verbundene Aufsichtspflicht realistisch erfüllen kann. Für jede AG oder GmbH muss das Mandat gesondert eingetragen sein.
06Brauche ich neben dem Verwaltungsrat auch eine Domiziladresse?
Ja. Getrennt vom Erfordernis der ansässigen Vertretung muss jede Schweizer Gesellschaft einen Sitz haben — eine eingetragene Adresse im Kanton der Eintragung, unter der sie erreichbar ist und an der Zustellungen wirksam erfolgen können. Das Wohnsitzerfordernis betrifft die Vertretungsperson, das Domizilerfordernis den Sitz der Gesellschaft. Beide Anforderungen können über Goldblum aus einem Mandat heraus erfüllt werden.
07Gibt der ansässige Verwaltungsrat meiner Gesellschaft steuerliche Substanz?
Er ist eine notwendige, aber für sich allein keine hinreichende Voraussetzung. Ein Verwaltungsratsmitglied mit Wohnsitz Schweiz und eine Domiziladresse erfüllen die Compliance-Mindestanforderung, begründen aber keine steuerliche Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens, wenn die tatsächliche Geschäftsführung und die massgeblichen Entscheide vollständig im Ausland getroffen werden. Steuerliche Ansässigkeit setzt reale Substanz voraus: die Geschäftsleitung und die wesentlichen Entscheide müssen tatsächlich in der Schweiz stattfinden. Die Wohnsitzpflicht und die steuerliche Substanz sind verwandte, aber nicht identische Anforderungen. Wir erläutern den Unterschied, damit keine Struktur aufgebaut wird, die das gesetzliche Minimum erfüllt, aber die Substanzanforderung verfehlt.
08Wer ist als ansässiges Verwaltungsratsmitglied geeignet?
Jede natürliche Person, die tatsächlich ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, handlungsfähig und bereit ist, die mit dem Amt verbundenen Pflichten und die persönliche Haftung zu übernehmen. Die Wohnsitzpflicht ist eine Wohnsitzanforderung, keine Nationalitätsanforderung. Es muss sich um jemanden handeln, der die Aufsicht ernstnimmt und die nötige Sorgfalt aufbringt, um seinen Namen und seine Haftung an die Gesellschaft zu knüpfen. Goldblum stellt qualifizierte Verwaltungsratsmitglieder, die das Mandat als echtes Organ und nicht als formalen Eintrag behandeln.
09Was passiert, wenn eine Gesellschaft kein ansässiges Verwaltungsratsmitglied mehr hat?
Eine Gesellschaft, die das Wohnsitzerfordernis verletzt — etwa weil das einzige ansässige Verwaltungsratsmitglied zurückgetreten ist —, erfüllt die Voraussetzungen des OR nicht mehr. Das Handelsregisteramt kann auf Behebung des Mangels dringen und im Wiederholungsfall Massnahmen bis hin zur Auflösung der Gesellschaft einleiten (Art. 731b OR). Das Wohnsitzerfordernis ist keine einmalige Gründungsvoraussetzung, sondern eine laufende Pflicht. Das Mandat muss deshalb gepflegt und im Falle eines Wechsels ohne Unterbruch fortgeführt werden.
10Ist Goldblum eine FINMA-beaufsichtigte Stelle?
Nein. Goldblum and Partners ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei. Wir sind nicht von der FINMA bewilligt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Das Resident-Director-Mandat ist ein gesellschaftsrechtliches Treuhandmandat und keine beaufsichtigte Finanzdienstleistung. Für eine gewöhnliche Handels-, Vertriebs- oder Dienstleistungsgesellschaft ist das ohne Belang. Betreibt die Gesellschaft selbst ein bewilligungspflichtiges Finanzgeschäft, weisen wir frühzeitig darauf hin und binden die zuständigen Stellen ein.

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