Tochtergesellschaft gründen
eigene Schweizer Einheit, Haftung getrennt

Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer AG oder GmbH, die einem ausländischen Mutterkonzern gehört. Ihr Vorteil gegenüber der Zweigniederlassung ist die Haftungstrennung: Die Tochter haftet mit ihrem eigenen Vermögen, die Mutter grundsätzlich nicht. Wir wählen Rechtsform und Sitzkanton, richten Kapital und Zweck ein, organisieren die in der Schweiz ansässige Vertretung, planen die Mutter-Tochter-Besteuerung und führen Notariat und Handelsregistereintrag.

Auf einen Blick

Die Schweizer Tochter, rechtlich selbständig.

Eigene AG oder GmbH im Konzern – Haftung getrennt, Substanz vor Ort.

Rechtsform
AG oder GmbH (eigene Rechtsperson)
Haftung
getrennt: Mutter haftet grundsätzlich nicht
Kapital
CHF 100'000 AG / CHF 20'000 GmbH
Vertretung
zeichnungsberechtigt, Wohnsitz Schweiz
Steuer
eigenes Steuersubjekt, ordentlich besteuert
Tochter oder Zweigniederlassung?
Das Wesentliche

Was eine Tochtergesellschaft ist — und warum sie die Zweigniederlassung schlägt

Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer Kapitalgesellschaft — eine AG oder eine GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit —, deren Anteile mehrheitlich einer ausländischen Muttergesellschaft gehören. Sie handelt im eigenen Namen, führt eine eigene Buchhaltung und haftet mit ihrem eigenen Vermögen; der Mutterkonzern ist Eigentümer über die Beteiligung, haftet aber grundsätzlich nicht für ihre Schulden. Das ist der entscheidende Unterschied zur Zweigniederlassung, die rechtlich ein unselbständiger Teil der Mutter bleibt und für die die Mutter unbeschränkt einsteht.

Wann eine Tochtergesellschaft die richtige Wahl ist

  • wenn die Haftung der Schweizer Aktivität vom Mutterkonzern abgeschirmt werden soll;
  • wenn die Einheit als eigenständiges Schweizer Unternehmen auftreten soll — gegenüber Kunden, Banken und Behörden;
  • wenn ein späterer Verkauf oder eine Beteiligung Dritter an der Schweizer Einheit denkbar ist;
  • wenn die Gruppe eine reale Substanz in der Schweiz aufbauen will (Personal, Führung, Betrieb).

Wann eine Zweigniederlassung genügt

Bleibt die Schweizer Aktivität klein, eng an die Mutter gebunden und ist die Haftungstrennung nicht das Ziel, kann eine Zweigniederlassung günstiger sein — kein Mindestkapital, direkte Zurechnung der Ergebnisse zur Mutter. Der Preis ist die unbeschränkte Haftung der Muttergesellschaft. Wir prüfen beide Wege ehrlich, bevor eine Struktur aufgebaut wird.

Die Tochtergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gewöhnliche Schweizer Kapitalgesellschaft in einer bestimmten Eigentümerkonstellation: Ihre Anteile liegen mehrheitlich oder vollständig bei einer anderen Gesellschaft statt bei natürlichen Personen. Rechtlich gelten für sie dieselben Vorschriften des Obligationenrechts wie für jede AG oder GmbH — Kapital, Organe, Buchführung, Revision. Die Besonderheiten entstehen aus der Konzernbeziehung: die Herkunft des Kapitals aus dem Ausland, die Vertretung durch eine ansässige Person statt durch den vor Ort tätigen Eigentümer, und die Besteuerung der Gewinne, die als Dividende zur Mutter zurückfliessen. Wer diese drei Punkte von Anfang an mitdenkt, baut eine Tochter, die trägt; wer sie erst nach dem Registereintrag angeht, korrigiert unter Zeitdruck.

Die Entscheidung

Tochter oder Zweigniederlassung — wo die Linie verläuft

Eine Tochtergesellschaft und eine Zweigniederlassung erreichen beide dasselbe operative Ziel — Geschäft in der Schweiz —, unterscheiden sich aber grundlegend in der Rechtsnatur. Die eine ist eine eigene Gesellschaft, die andere ein Arm der Mutter. Daraus folgt alles Weitere: Haftung, Kapital, Steuer und Aussenwirkung.

Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung im Vergleich (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Obligationenrecht und das Handelsregisterrecht.
MerkmalTochtergesellschaftZweigniederlassung
Rechtspersönlichkeiteigene juristische Person (AG oder GmbH)rechtlich unselbständiger Teil der Mutter
Haftungeigenes Vermögen; Mutter haftet grundsätzlich nichtMuttergesellschaft haftet unbeschränkt
KapitalCHF 100'000 (AG) oder CHF 20'000 (GmbH)kein Mindestkapital erforderlich
Substanz / Vertretungansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung (Art. 718 OR)bevollmächtigte Vertretung mit Wohnsitz Schweiz
Steuereigenes Steuersubjekt, ordentlich besteuertBetriebsstätte, dem Ergebnis der Mutter zugerechnet
Register (Zefix)eigene Gesellschaft mit eigener UIDeingetragen als Zweigniederlassung der Mutter

Tochter oder Zweigniederlassung — wann welche

Die Haftungstrennung ist das stärkste Argument für die Tochtergesellschaft: Geht die Schweizer Einheit in Schwierigkeiten, bleibt der Mutterkonzern grundsätzlich geschützt, weil nur das Vermögen der Tochter haftet. Die Zweigniederlassung bietet diesen Schutz nicht — die Mutter haftet für jede Verbindlichkeit mit ihrem gesamten Vermögen. Dafür braucht die Zweigniederlassung kein eigenes Kapital und lässt ihr Ergebnis direkt der Mutter zufliessen, was bei geplanter Verlustverrechnung ein Vorteil sein kann. Wer ein eigenständiges Schweizer Auftreten, Haftungsabschirmung oder einen späteren Teilverkauf will, nimmt die Tochter; wer eine schlanke, eng gebundene Präsenz ohne Kapitalbindung sucht, prüft die Zweigniederlassung. Wir treffen diese Wahl nach Ihrem Ziel, nicht nach der günstigsten Gründung.

Wie es läuft

Der Weg für einen Konzern in die Schweiz

Der Aufbau einer Tochtergesellschaft folgt einer klaren Reihenfolge — von der Grundsatzentscheidung über Kapital und Vertretung bis zum Eintrag. Die parallelen Weichen entscheiden über Tempo und spätere Wirkung.

Von der Konzernstrategie zur eingetragenen Tochter

Die sechs Schritte des Markteintritts

  • Grundsatzentscheid: Tochtergesellschaft gegen Zweigniederlassung, entschieden nach Haftung, Aussenwirkung und Steuer.
  • Rechtsform: AG oder GmbH für die Tochter, gewählt nach Kapital, Diskretion und institutioneller Wirkung.
  • Kapital & Einlage: CHF 100'000 bzw. CHF 20'000, als Bareinlage oder als bewertete Sacheinlage der Mutter.
  • Zweck & Sitzkanton: Zweckumschreibung passend zur Tätigkeit und Sitzkanton nach Steuer und Substanz.
  • Vertretung & Domizil: eine in der Schweiz ansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung und eine Domiziladresse.
  • Notariat & Handelsregister: Beurkundung und Eintrag; mit dem Eintrag entsteht die Tochter mit eigener UID.
Parallel aufgleisen
  • Bankkonto-Onboarding (KYC auf die Mutter und ihre wirtschaftlich Berechtigten)
  • Konzernsteuerplanung (Verrechnungssteuer, Doppelbesteuerungsabkommen, Beteiligungsabzug)
  • Mehrwertsteuer-Registrierung, wo der Umsatz sie verlangt

Das Bankkonto ist bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften meist der langsamste Schritt und sollte früh beginnen.

Wo eine andere Form besser passt
  • Zweigniederlassung: keine Kapitalbindung, direkte Zurechnung zur Mutter
  • Direktgeschäft grenzüberschreitend: ohne Schweizer Einheit
  • Holding über mehrere Töchter: eigene Beteiligungsstruktur

Wir sprechen die Alternativen an, bevor eine Tochter gegründet wird — nicht danach.

Rechtsform & Kapital

Rechtsform, Kapital und Einlage der Tochter

Die Rechtsformwahl für eine Tochtergesellschaft folgt denselben Kriterien wie bei jeder Gründung, mit einem konzernspezifischen Akzent. Die AG mit CHF 100'000 Aktienkapital ist die häufige Wahl, wenn die Schweizer Einheit als institutioneller Teil einer internationalen Gruppe auftreten soll, wenn Diskretion über die Beteiligungsverhältnisse zählt und wenn ein späterer Verkauf oder eine Beteiligung Dritter denkbar ist — Aktien wechseln ohne Registereintrag den Eigentümer. Die GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital passt zu einer schlanken Vertriebs- oder Dienstleistungstochter mit tieferem Kapitaleinsatz; ihr Preis ist, dass die Muttergesellschaft als Gesellschafterin im öffentlichen Handelsregister erscheint und über Zefix sichtbar ist. Der Haftungsschutz ist bei beiden Formen identisch — die Haftung endet beim Kapital.

Beim Kapital ist zwischen zwei Wegen der Einbringung zu unterscheiden. Die Bareinlage ist der Regelfall: Die Muttergesellschaft überweist das Kapital vor der Beurkundung auf ein Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto), das mit dem Handelsregistereintrag freigegeben wird. Die Sacheinlage ist der Weg, wenn die Mutter statt Bargeld bestehende Werte einbringt — Maschinen, Vorräte, Immaterialgüterrechte oder einen ganzen Geschäftsbetrieb. Eine Sacheinlage verlangt eine nachvollziehbare Bewertung, einen Sacheinlagevertrag und eine besondere Beurkundung, und sie ist steuerlich sorgfältig zu führen, damit die Übertragung nicht als steuerbare Realisierung gilt. Für eine Tochter, die einen bestehenden Schweizer Betrieb oder Bereich der Mutter übernimmt, ist die Sacheinlage oft der passende, aber anspruchsvollere Weg — wir begleiten Bewertung und Beurkundung.

Der Sitzkanton entscheidet über die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer der Tochter und beeinflusst damit die Rendite der ganzen Struktur. Die Sätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich; steuergünstige Kantone bleiben für Konzerntöchter beliebt, doch die Wahl muss zur Substanz passen — der Sitz sollte dort liegen, wo die Tochter tatsächlich geführt wird und wirkt, nicht dort, wo nur der Steuersatz stimmt. Der Zweck in den Statuten sollte die tatsächliche Tätigkeit abbilden; eine Zweckumschreibung, die zur Substanz und zum Auftreten der Tochter passt, stützt später ihre Anerkennung gegenüber Bank und Fiskus.

Der Ablauf entspricht der gewöhnlichen Schweizer Gründung: Struktur und Dokumente, Statuten und Vollmacht, Kapitaleinzahlung, Beurkundung durch das Notariat und Anmeldung zum Handelsregister, mit dem die Tochter entsteht und über Zefix mit eigener UID sichtbar wird. Als Richtwert liegt das im Bereich von zwei bis vier Wochen, sobald Dossier und Kapital bereit sind — das ist eine Erfahrungsgrösse, keine Zusicherung. Bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften bestimmt in der Praxis das Bankkonto die reale Zeitachse; muss eine Frist innert Tagen erfüllt werden, kann ein Firmenmantel der schnellere Weg sein. Wie die Tochter sich in die übrigen Rechtsformen einordnet, zeigt die Übersicht zur Firmengründung.

Substanz

Substanz und die in der Schweiz ansässige Vertretung

Substanz entscheidet, ob eine Tochtergesellschaft mehr ist als ein Eintrag im Register. Jede Schweizer AG oder GmbH muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und zur Vertretung befugt ist (Art. 718 Abs. 4 OR). Für einen ausländischen Mutterkonzern ohne Präsenz vor Ort ist das der häufigste Engpass bei der Gründung.

Über die gesetzliche Vertretung hinaus verlangt die Praxis eine dem Geschäft angemessene Präsenz. Ohne sie droht dreifacher Schaden:

  • Bank: Ohne erkennbare Substanz und ansässige Vertretung eröffnet eine Schweizer Bank das Konto oft nicht;
  • Steuerliche Ansässigkeit: Die tatsächliche Verwaltung muss in der Schweiz liegen, sonst wird die Ansässigkeit für ein Doppelbesteuerungsabkommen bestritten;
  • Anerkennung: Eine reine Briefkastenstruktur riskiert, als Durchlaufgesellschaft behandelt zu werden, deren Erträge der Mutter zugerechnet werden.

Wie viel Substanz genügt, ist eine Frage des Einzelfalls und der beabsichtigten Wirkung. Eine reine Beteiligungstochter, die kein operatives Geschäft führt, stellt andere Anforderungen als eine Vertriebstochter mit Lager und Personal oder eine Dienstleistungstochter, die aus der Schweiz heraus Verträge erfüllt. Massgeblich ist, dass die tatsächliche Verwaltung — die geschäftsleitenden Entscheide — dort getroffen wird, wo die Tochter ihren Sitz hat. Wo die Mutter faktisch alle Entscheide im Ausland fällt und die Schweizer Tochter nur formal dazwischensteht, ist die Ansässigkeit angreifbar. Die Substanz sollte deshalb zur Tätigkeit und zum steuerlichen Ziel passen, nicht als Minimalkulisse gebaut sein.

Goldblum ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht FINMA-bewilligt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Für eine gewöhnliche Handels-, Vertriebs- oder Dienstleistungstochter ist das ohne Belang — sie braucht keine Finanzmarktbewilligung. Wir können den in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat beziehungsweise die Vertretung im Rahmen eines Mandats organisieren, damit die Tochter das Erfordernis nach Art. 718 OR erfüllt und die nötige Substanz vorweist. Betreibt die Tochter selbst ein bewilligungspflichtiges Finanzgeschäft — etwa Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder Kryptoverwahrung —, weisen wir früh darauf hin und binden die zuständigen Stellen ein, denn dann kommt zur Gründung eine aufsichtsrechtliche Ebene hinzu, die vor dem Marktzutritt geklärt sein muss.

Konzernsteuer

Die Mutter-Tochter-Besteuerung, erklärt

Eine Tochtergesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt: Sie wird ordentlich auf Gewinn und Kapital besteuert, auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde, mit je nach Sitzkanton sehr unterschiedlichen Sätzen. Interessant wird es dort, wo Gewinne als Dividende zur ausländischen Mutter fliessen — hier greift eine Kette aus Verrechnungssteuer, Abkommensentlastung und Beteiligungsabzug.

Besteuerung der Schweizer Tochtergesellschaft und der Ausschüttung an die Mutter (Stand: 05.07.2026). Massgeblich sind das DBG, die kantonalen Steuergesetze und das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen.
EbeneBehandlung
Gewinn der Tochterordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer (Bund, Kanton, Gemeinde)
Dividende an die MutterVerrechnungssteuer 35 % auf der Ausschüttung
Entlastung über ein Abkommenreduzierter Satz per Rückerstattung oder Meldeverfahren
Ebene der MutterBeteiligungsabzug möglich, wo das Steuerrecht der Mutter ihn kennt

Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Dividenden ist eine Sicherungssteuer: Sie wird an der Quelle erhoben und ist massgebend, bis ein Abkommen sie senkt (Stand: 05.07.2026). Besteht mit dem Sitzstaat der Mutter ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird der Satz häufig deutlich reduziert; die Entlastung erfolgt über eine Rückerstattung oder — wo die Voraussetzungen erfüllt sind — über das Meldeverfahren, das den Abzug an der Quelle ganz oder teilweise erspart. Auf Ebene der Muttergesellschaft mildert der Beteiligungsabzug, wo ihr Steuerrecht ihn kennt, die wirtschaftliche Doppelbelastung der Dividende. Massgebliche Quelle ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Verrechnungssteuer; die Sätze der Gewinnsteuer regeln das DBG und die kantonalen Gesetze. Diese Kette planen wir vor der Gründung, damit die Ausschüttung später nicht an einer vermeidbaren Quellensteuer hängt. Für die konzerninterne Steuerstruktur führt der Weg zu unserer Steuerberatung.

Für ausländische Muttergesellschaften ist wichtig, dass die 35 Prozent zunächst immer greifen: Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle abgezogen, und erst danach entscheidet das Abkommen, wie viel davon zurückkommt. Ist die Mutter in einem Staat mit umfassendem Doppelbesteuerungsabkommen ansässig und erfüllt sie die Voraussetzungen — insbesondere eine hinreichende Beteiligung und die Nutzungsberechtigung an der Dividende —, sinkt der abkommensmässige Sockel oft auf einen tiefen Reststeuersatz oder auf null. Das Meldeverfahren erspart den Abzug an der Quelle dort, wo es zulässig ist, sodass die Dividende nicht erst voll belastet und später zurückgefordert werden muss; ob es im konkreten Fall offensteht, hängt vom Abkommen und von der Bewilligung ab. Wo das Abkommen fehlt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt die Verrechnungssteuer teils oder ganz eine echte Belastung — ein Grund, die Ansässigkeit der Mutter und die Beteiligungskette vor der Gründung zu prüfen.

Wann ein Direktgeschäft die Tochter schlägt

Nicht jede Schweizer Aktivität rechtfertigt eine eigene Gesellschaft. Wo eine ausländische Gruppe nur gelegentlich in die Schweiz liefert oder aus dem Ausland Dienstleistungen erbringt, ohne feste Präsenz, kann das grenzüberschreitende Direktgeschäft ohne Schweizer Einheit der einfachere Weg sein — keine Gründung, kein Kapital, keine ansässige Vertretung, keine laufende Steuererklärung in der Schweiz. Sobald jedoch Personal, Lager, ein Büro oder eine feste Geschäftseinrichtung hinzukommen, entsteht ohnehin eine steuerliche Betriebsstätte, und dann steht die Wahl wieder zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung. Die Tochter gewinnt, sobald Haftungsabschirmung, ein eigenständiges Schweizer Auftreten oder ein späterer Verkauf zählen; das reine Direktgeschäft gewinnt, solange die Aktivität punktuell und ohne Substanz vor Ort bleibt. Wir ordnen Ihren Fall auf dieser Skala ein, bevor eine Struktur aufgesetzt wird.

Was Sie brauchen

Was die Tochtergesellschaft voraussetzt

Eine Tochtergesellschaft folgt den Regeln der gewählten Kapitalgesellschaft, mit der Mutter als Eigentümerin. Zum Gründen und Führen brauchen Sie:

  • eine AG oder GmbH mit dem entsprechenden Kapital (CHF 100'000 bzw. CHF 20'000);
  • die ausländische Muttergesellschaft als Aktionärin oder Gesellschafterin, mit Nachweis von Vertretung und wirtschaftlich Berechtigten;
  • mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz (Art. 718 OR);
  • eine Zweckumschreibung, die zur tatsächlichen Tätigkeit der Tochter passt, und eine Domiziladresse im Sitzkanton;
  • eine dem Geschäft angemessene Substanz sowie eine geplante Kette für Verrechnungssteuer und Abkommensentlastung.

Der Eintrag allein macht keine tragfähige Tochter

Eine Tochtergesellschaft ist rasch gegründet — Kapital, Statuten, Notariat, Eintrag. Was sie tragfähig macht, kommt erst danach: eine reale, in der Schweiz ansässige Vertretung, ein Bankkonto, das der Compliance-Prüfung standhält, und eine Substanz, die einer Ansässigkeitsprüfung für das Doppelbesteuerungsabkommen genügt. Wer nur einen Registereintrag kauft, hat eine Hülle, die an der Bank oder am Fiskus scheitert. Wir bauen die Tochter so, dass Haftungstrennung, Substanz und Steuerkette zusammenpassen — und raten von einer Struktur ab, die nur auf dem Papier funktioniert.

Warum Goldblum

Der Konzerneintritt in der Praxis

Die Tochter zu gründen ist der einfache Teil. Ihr Wert liegt im Zusammenspiel von Haftungstrennung, ansässiger Vertretung und einer sauber geplanten Mutter-Tochter-Besteuerung — damit die Schweizer Einheit rechtlich, bankfähig und steuerlich steht. Diese Arbeit begleiten wir, seit 2007.

Getrennt

Haftung abgeschirmt

Die Tochter als eigene Rechtsperson so aufgesetzt, dass die Haftung der Schweizer Aktivität den Mutterkonzern nicht erreicht — der Grund, aus dem Gruppen die Tochter der Zweigniederlassung vorziehen.

Vor Ort

Vertretung & Substanz

Die in der Schweiz ansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung im Rahmen eines Mandats organisiert und die Substanz auf Bank, Steuer und Anerkennung ausgerichtet — nicht als Briefkasten.

Geplant

Steuerkette vor der Gründung

Verrechnungssteuer, Abkommensentlastung und Beteiligungsabzug vor dem ersten Franken durchgerechnet, damit die spätere Ausschüttung an die Mutter nicht an einer vermeidbaren Quellensteuer hängt.

Verwandt

Die Formen der Tochter — und was darüber sitzt

Meist als Tochter

AG gründen

Die Aktiengesellschaft mit CHF 100'000 Kapital und nicht öffentlichem Aktionariat — die übliche Form für die Schweizer Tochter eines Konzerns.

AG gründen
Schlanke Tochter

GmbH gründen

Die GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital für eine schlanke Vertriebs- oder Dienstleistungstochter — mit identischem Haftungsschutz.

GmbH gründen
Über den Töchtern

Holding gründen

Eine Schweizer Holding über mehreren Tochtergesellschaften, mit dem Beteiligungsabzug, der Dividenden und Kapitalgewinne entlastet.

Holding gründen
FAQ

Tochtergesellschaft in der Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist eine Tochtergesellschaft in der Schweiz?
Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer Kapitalgesellschaft — eine AG oder eine GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit —, deren Anteile mehrheitlich einer ausländischen Muttergesellschaft gehören. Sie ist rechtlich selbständig: Sie schliesst Verträge im eigenen Namen ab, führt eine eigene Buchhaltung und haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Der Mutterkonzern ist wirtschaftlicher Eigentümer über die Beteiligung, haftet aber grundsätzlich nicht für die Schulden der Tochter. Genau diese Haftungstrennung ist der Grund, warum internationale Gruppen für den Markteintritt in die Schweiz eine Tochtergesellschaft und keine unselbständige Zweigniederlassung wählen.
02Was ist der Unterschied zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung?
Die Tochtergesellschaft ist eine eigene juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung; die Zweigniederlassung ist rechtlich ein unselbständiger Teil der ausländischen Muttergesellschaft und keine eigene Gesellschaft. Bei der Tochter haftet grundsätzlich nur ihr eigenes Vermögen, bei der Zweigniederlassung haftet die Mutter unbeschränkt. Die Tochter braucht eigenes Aktien- oder Stammkapital (CHF 100'000 bzw. CHF 20'000), die Zweigniederlassung kein Mindestkapital. Beide brauchen eine in der Schweiz ansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung und einen Eintrag im Handelsregister. Steuerlich ist die Tochter ein eigenes Steuersubjekt, die Zweigniederlassung eine steuerliche Betriebsstätte der Mutter. Welche Form besser passt, hängt von Haftung, Aussenwirkung, Kapitaleinsatz und der geplanten Substanz ab.
03Welche Rechtsform eignet sich für eine Schweizer Tochtergesellschaft — AG oder GmbH?
Beide sind zulässig, und die Wahl folgt denselben Kriterien wie bei jeder Gründung. Konzerne wählen für die Schweizer Tochter häufig die AG: CHF 100'000 Aktienkapital, ein nicht öffentliches Aktionariat und das institutionelle Profil passen zu einer Gesellschaft, die als Teil einer internationalen Gruppe auftritt. Die GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital ist bei tieferem Kapitaleinsatz und einer schlanken Vertriebs- oder Dienstleistungstochter ebenso geeignet — mit dem Vorbehalt, dass die Muttergesellschaft als Gesellschafterin im öffentlichen Handelsregister erscheint. Der Haftungsschutz ist bei beiden Formen identisch. Wir bestätigen die passende Form vor der Strukturierung.
04Wie viel Kapital braucht eine Schweizer Tochtergesellschaft?
So viel, wie die gewählte Rechtsform verlangt: CHF 20'000 Stammkapital für eine GmbH (voll einbezahlt) oder CHF 100'000 Aktienkapital für eine AG, wovon bei der Gründung mindestens CHF 50'000 einbezahlt sein müssen. Das Kapital ist Eigenkapital der Tochtergesellschaft, keine Kosten und keine Gebühr; es bleibt in der Gesellschaft und finanziert ihren Betrieb. Die Muttergesellschaft kann das Kapital bar einlegen oder als Sacheinlage einbringen — etwa Maschinen, Vorräte, Rechte oder einen bestehenden Geschäftsbetrieb. Eine Sacheinlage erfordert eine Bewertung und eine besondere Beurkundung, die wir begleiten.
05Braucht die Schweizer Tochtergesellschaft einen Vertreter mit Wohnsitz in der Schweiz?
Ja. Jede Schweizer AG oder GmbH — und damit auch eine ausländisch gehaltene Tochtergesellschaft — muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und zur Vertretung befugt ist (Art. 718 OR). Das kann ein Mitglied des Verwaltungsrats, ein Geschäftsführer oder ein Direktor mit Einzelzeichnungsrecht sein. Für einen ausländischen Mutterkonzern, der niemanden vor Ort hat, ist dieses Erfordernis der häufigste praktische Engpass. Goldblum kann im Rahmen eines Mandats eine geeignete, in der Schweiz ansässige Vertretung organisieren, damit die Tochter die gesetzliche Voraussetzung erfüllt.
06Wie wird eine Schweizer Tochtergesellschaft besteuert?
Die Tochtergesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt und wird ordentlich auf ihren Gewinn und ihr Kapital besteuert — auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde, je nach Sitzkanton zu sehr unterschiedlichen Sätzen. Auf Dividenden, die sie an die ausländische Muttergesellschaft ausschüttet, erhebt die Schweiz eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent (Stand: 05.07.2026). Besteht mit dem Sitzstaat der Mutter ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird dieser Satz häufig reduziert; die Entlastung läuft über Rückerstattung oder, wo anwendbar, das Meldeverfahren. Auf Ebene der Mutter kann der Beteiligungsabzug die Mehrfachbelastung der Dividende mildern, sofern deren Steuerrecht ein solches Instrument kennt. Massgeblich sind das DBG, die kantonalen Steuergesetze und das jeweilige Abkommen; wir planen die Kette vor der Gründung.
07Warum ist Substanz für eine Schweizer Tochtergesellschaft wichtig?
Substanz — reale Präsenz in Form von Personal, Büro, Entscheidungskompetenz und Geschäftstätigkeit vor Ort — entscheidet darüber, ob die Tochtergesellschaft als eigenständige Schweizer Gesellschaft anerkannt wird. Ohne Substanz droht, dass Steuerbehörden die Gesellschaft als reine Durchlaufstruktur behandeln, dass die Ansässigkeit für ein Doppelbesteuerungsabkommen bestritten wird oder dass eine Bank das Konto nicht eröffnet. Eine ausländisch gehaltene Tochter braucht deshalb mehr als einen Handelsregistereintrag: eine tatsächlich in der Schweiz ansässige Vertretung, einen Zweck, der zur Tätigkeit passt, und eine dem Geschäft angemessene Präsenz. Wir bauen die Struktur so, dass die Substanz zur beabsichtigten steuerlichen und rechtlichen Wirkung passt.
08Wann ist eine Zweigniederlassung besser als eine Tochtergesellschaft?
Eine Zweigniederlassung kann passen, wenn die Gruppe bewusst kein eigenes Kapital binden will, wenn die Schweizer Aktivität eng an die Mutter angebunden bleiben soll oder wenn die konsolidierte Verlustverrechnung mit der Mutter im Vordergrund steht — die Zweigniederlassung ist rechtlich Teil der Mutter, sodass Ergebnisse direkt der ausländischen Gesellschaft zugerechnet werden. Der Preis ist die fehlende Haftungstrennung: Für Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung haftet die Muttergesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Wo Haftungsabschirmung, ein eigenständiges Schweizer Auftreten oder ein späterer Verkauf der Einheit zählen, ist die Tochtergesellschaft klar überlegen. Wir prüfen beide Wege ergebnisoffen, bevor eine Struktur aufgesetzt wird.
09Muss der Mutterkonzern für die Gründung in die Schweiz reisen?
Nein. Die ausländische Muttergesellschaft kann die Tochter per Vollmacht gründen; die notarielle Beurkundung läuft ohne Reise, und die Identitäts-, Vertretungs- und Herkunftsnachweise der Mutter und ihrer wirtschaftlich Berechtigten werden im Voraus vorbereitet. Die Tochter braucht weiterhin eine in der Schweiz ansässige Vertretung und eine Domiziladresse im Sitzkanton, die wir stellen. Das operative Bankkonto ist bei einer ausländisch gehaltenen Gesellschaft erfahrungsgemäss der langsamste Schritt und sollte parallel zur Gründung aufgegleist werden, nicht danach.
10Ist Goldblum eine bewilligte oder beaufsichtigte Stelle?
Nein. Goldblum and Partners ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei. Wir sind nicht von der FINMA bewilligt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation (SRO). Für die Gründung und Führung einer gewöhnlichen Handels-, Vertriebs- oder Dienstleistungstochter ist das ohne Belang — dafür braucht es keine Finanzmarktbewilligung. Wir übernehmen die rechtliche Strukturierung, das Notariat, den Handelsregistereintrag und die Konzernsteuerplanung und können die in der Schweiz ansässige Vertretung im Rahmen eines Mandats organisieren. Betreibt die Tochter selbst ein bewilligungspflichtiges Finanzgeschäft, weisen wir früh darauf hin und binden die zuständigen Stellen ein.

Schweizer Tochtergesellschaft aufbauen?

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