AG gründen
Die Aktiengesellschaft mit CHF 100'000 Kapital und nicht öffentlichem Aktionariat — die übliche Form für die Schweizer Tochter eines Konzerns.
AG gründenEine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer AG oder GmbH, die einem ausländischen Mutterkonzern gehört. Ihr Vorteil gegenüber der Zweigniederlassung ist die Haftungstrennung: Die Tochter haftet mit ihrem eigenen Vermögen, die Mutter grundsätzlich nicht. Wir wählen Rechtsform und Sitzkanton, richten Kapital und Zweck ein, organisieren die in der Schweiz ansässige Vertretung, planen die Mutter-Tochter-Besteuerung und führen Notariat und Handelsregistereintrag.
Eigene AG oder GmbH im Konzern – Haftung getrennt, Substanz vor Ort.
Eine Tochtergesellschaft ist eine eigenständige Schweizer Kapitalgesellschaft — eine AG oder eine GmbH mit eigener Rechtspersönlichkeit —, deren Anteile mehrheitlich einer ausländischen Muttergesellschaft gehören. Sie handelt im eigenen Namen, führt eine eigene Buchhaltung und haftet mit ihrem eigenen Vermögen; der Mutterkonzern ist Eigentümer über die Beteiligung, haftet aber grundsätzlich nicht für ihre Schulden. Das ist der entscheidende Unterschied zur Zweigniederlassung, die rechtlich ein unselbständiger Teil der Mutter bleibt und für die die Mutter unbeschränkt einsteht.
Bleibt die Schweizer Aktivität klein, eng an die Mutter gebunden und ist die Haftungstrennung nicht das Ziel, kann eine Zweigniederlassung günstiger sein — kein Mindestkapital, direkte Zurechnung der Ergebnisse zur Mutter. Der Preis ist die unbeschränkte Haftung der Muttergesellschaft. Wir prüfen beide Wege ehrlich, bevor eine Struktur aufgebaut wird.
Die Tochtergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine gewöhnliche Schweizer Kapitalgesellschaft in einer bestimmten Eigentümerkonstellation: Ihre Anteile liegen mehrheitlich oder vollständig bei einer anderen Gesellschaft statt bei natürlichen Personen. Rechtlich gelten für sie dieselben Vorschriften des Obligationenrechts wie für jede AG oder GmbH — Kapital, Organe, Buchführung, Revision. Die Besonderheiten entstehen aus der Konzernbeziehung: die Herkunft des Kapitals aus dem Ausland, die Vertretung durch eine ansässige Person statt durch den vor Ort tätigen Eigentümer, und die Besteuerung der Gewinne, die als Dividende zur Mutter zurückfliessen. Wer diese drei Punkte von Anfang an mitdenkt, baut eine Tochter, die trägt; wer sie erst nach dem Registereintrag angeht, korrigiert unter Zeitdruck.
Eine Tochtergesellschaft und eine Zweigniederlassung erreichen beide dasselbe operative Ziel — Geschäft in der Schweiz —, unterscheiden sich aber grundlegend in der Rechtsnatur. Die eine ist eine eigene Gesellschaft, die andere ein Arm der Mutter. Daraus folgt alles Weitere: Haftung, Kapital, Steuer und Aussenwirkung.
| Merkmal | Tochtergesellschaft | Zweigniederlassung |
|---|---|---|
| Rechtspersönlichkeit | eigene juristische Person (AG oder GmbH) | rechtlich unselbständiger Teil der Mutter |
| Haftung | eigenes Vermögen; Mutter haftet grundsätzlich nicht | Muttergesellschaft haftet unbeschränkt |
| Kapital | CHF 100'000 (AG) oder CHF 20'000 (GmbH) | kein Mindestkapital erforderlich |
| Substanz / Vertretung | ansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung (Art. 718 OR) | bevollmächtigte Vertretung mit Wohnsitz Schweiz |
| Steuer | eigenes Steuersubjekt, ordentlich besteuert | Betriebsstätte, dem Ergebnis der Mutter zugerechnet |
| Register (Zefix) | eigene Gesellschaft mit eigener UID | eingetragen als Zweigniederlassung der Mutter |
Die Haftungstrennung ist das stärkste Argument für die Tochtergesellschaft: Geht die Schweizer Einheit in Schwierigkeiten, bleibt der Mutterkonzern grundsätzlich geschützt, weil nur das Vermögen der Tochter haftet. Die Zweigniederlassung bietet diesen Schutz nicht — die Mutter haftet für jede Verbindlichkeit mit ihrem gesamten Vermögen. Dafür braucht die Zweigniederlassung kein eigenes Kapital und lässt ihr Ergebnis direkt der Mutter zufliessen, was bei geplanter Verlustverrechnung ein Vorteil sein kann. Wer ein eigenständiges Schweizer Auftreten, Haftungsabschirmung oder einen späteren Teilverkauf will, nimmt die Tochter; wer eine schlanke, eng gebundene Präsenz ohne Kapitalbindung sucht, prüft die Zweigniederlassung. Wir treffen diese Wahl nach Ihrem Ziel, nicht nach der günstigsten Gründung.
Der Aufbau einer Tochtergesellschaft folgt einer klaren Reihenfolge — von der Grundsatzentscheidung über Kapital und Vertretung bis zum Eintrag. Die parallelen Weichen entscheiden über Tempo und spätere Wirkung.
Das Bankkonto ist bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften meist der langsamste Schritt und sollte früh beginnen.
Wir sprechen die Alternativen an, bevor eine Tochter gegründet wird — nicht danach.
Die Rechtsformwahl für eine Tochtergesellschaft folgt denselben Kriterien wie bei jeder Gründung, mit einem konzernspezifischen Akzent. Die AG mit CHF 100'000 Aktienkapital ist die häufige Wahl, wenn die Schweizer Einheit als institutioneller Teil einer internationalen Gruppe auftreten soll, wenn Diskretion über die Beteiligungsverhältnisse zählt und wenn ein späterer Verkauf oder eine Beteiligung Dritter denkbar ist — Aktien wechseln ohne Registereintrag den Eigentümer. Die GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital passt zu einer schlanken Vertriebs- oder Dienstleistungstochter mit tieferem Kapitaleinsatz; ihr Preis ist, dass die Muttergesellschaft als Gesellschafterin im öffentlichen Handelsregister erscheint und über Zefix sichtbar ist. Der Haftungsschutz ist bei beiden Formen identisch — die Haftung endet beim Kapital.
Beim Kapital ist zwischen zwei Wegen der Einbringung zu unterscheiden. Die Bareinlage ist der Regelfall: Die Muttergesellschaft überweist das Kapital vor der Beurkundung auf ein Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto), das mit dem Handelsregistereintrag freigegeben wird. Die Sacheinlage ist der Weg, wenn die Mutter statt Bargeld bestehende Werte einbringt — Maschinen, Vorräte, Immaterialgüterrechte oder einen ganzen Geschäftsbetrieb. Eine Sacheinlage verlangt eine nachvollziehbare Bewertung, einen Sacheinlagevertrag und eine besondere Beurkundung, und sie ist steuerlich sorgfältig zu führen, damit die Übertragung nicht als steuerbare Realisierung gilt. Für eine Tochter, die einen bestehenden Schweizer Betrieb oder Bereich der Mutter übernimmt, ist die Sacheinlage oft der passende, aber anspruchsvollere Weg — wir begleiten Bewertung und Beurkundung.
Der Sitzkanton entscheidet über die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer der Tochter und beeinflusst damit die Rendite der ganzen Struktur. Die Sätze unterscheiden sich zwischen den Kantonen erheblich; steuergünstige Kantone bleiben für Konzerntöchter beliebt, doch die Wahl muss zur Substanz passen — der Sitz sollte dort liegen, wo die Tochter tatsächlich geführt wird und wirkt, nicht dort, wo nur der Steuersatz stimmt. Der Zweck in den Statuten sollte die tatsächliche Tätigkeit abbilden; eine Zweckumschreibung, die zur Substanz und zum Auftreten der Tochter passt, stützt später ihre Anerkennung gegenüber Bank und Fiskus.
Der Ablauf entspricht der gewöhnlichen Schweizer Gründung: Struktur und Dokumente, Statuten und Vollmacht, Kapitaleinzahlung, Beurkundung durch das Notariat und Anmeldung zum Handelsregister, mit dem die Tochter entsteht und über Zefix mit eigener UID sichtbar wird. Als Richtwert liegt das im Bereich von zwei bis vier Wochen, sobald Dossier und Kapital bereit sind — das ist eine Erfahrungsgrösse, keine Zusicherung. Bei ausländisch gehaltenen Gesellschaften bestimmt in der Praxis das Bankkonto die reale Zeitachse; muss eine Frist innert Tagen erfüllt werden, kann ein Firmenmantel der schnellere Weg sein. Wie die Tochter sich in die übrigen Rechtsformen einordnet, zeigt die Übersicht zur Firmengründung.
Substanz entscheidet, ob eine Tochtergesellschaft mehr ist als ein Eintrag im Register. Jede Schweizer AG oder GmbH muss durch mindestens eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat und zur Vertretung befugt ist (Art. 718 Abs. 4 OR). Für einen ausländischen Mutterkonzern ohne Präsenz vor Ort ist das der häufigste Engpass bei der Gründung.
Über die gesetzliche Vertretung hinaus verlangt die Praxis eine dem Geschäft angemessene Präsenz. Ohne sie droht dreifacher Schaden:
Wie viel Substanz genügt, ist eine Frage des Einzelfalls und der beabsichtigten Wirkung. Eine reine Beteiligungstochter, die kein operatives Geschäft führt, stellt andere Anforderungen als eine Vertriebstochter mit Lager und Personal oder eine Dienstleistungstochter, die aus der Schweiz heraus Verträge erfüllt. Massgeblich ist, dass die tatsächliche Verwaltung — die geschäftsleitenden Entscheide — dort getroffen wird, wo die Tochter ihren Sitz hat. Wo die Mutter faktisch alle Entscheide im Ausland fällt und die Schweizer Tochter nur formal dazwischensteht, ist die Ansässigkeit angreifbar. Die Substanz sollte deshalb zur Tätigkeit und zum steuerlichen Ziel passen, nicht als Minimalkulisse gebaut sein.
Goldblum ist eine beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht FINMA-bewilligt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Für eine gewöhnliche Handels-, Vertriebs- oder Dienstleistungstochter ist das ohne Belang — sie braucht keine Finanzmarktbewilligung. Wir können den in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat beziehungsweise die Vertretung im Rahmen eines Mandats organisieren, damit die Tochter das Erfordernis nach Art. 718 OR erfüllt und die nötige Substanz vorweist. Betreibt die Tochter selbst ein bewilligungspflichtiges Finanzgeschäft — etwa Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder Kryptoverwahrung —, weisen wir früh darauf hin und binden die zuständigen Stellen ein, denn dann kommt zur Gründung eine aufsichtsrechtliche Ebene hinzu, die vor dem Marktzutritt geklärt sein muss.
Eine Tochtergesellschaft ist ein eigenes Steuersubjekt: Sie wird ordentlich auf Gewinn und Kapital besteuert, auf Ebene Bund, Kanton und Gemeinde, mit je nach Sitzkanton sehr unterschiedlichen Sätzen. Interessant wird es dort, wo Gewinne als Dividende zur ausländischen Mutter fliessen — hier greift eine Kette aus Verrechnungssteuer, Abkommensentlastung und Beteiligungsabzug.
| Ebene | Behandlung |
|---|---|
| Gewinn der Tochter | ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer (Bund, Kanton, Gemeinde) |
| Dividende an die Mutter | Verrechnungssteuer 35 % auf der Ausschüttung |
| Entlastung über ein Abkommen | reduzierter Satz per Rückerstattung oder Meldeverfahren |
| Ebene der Mutter | Beteiligungsabzug möglich, wo das Steuerrecht der Mutter ihn kennt |
Die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Dividenden ist eine Sicherungssteuer: Sie wird an der Quelle erhoben und ist massgebend, bis ein Abkommen sie senkt (Stand: 05.07.2026). Besteht mit dem Sitzstaat der Mutter ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird der Satz häufig deutlich reduziert; die Entlastung erfolgt über eine Rückerstattung oder — wo die Voraussetzungen erfüllt sind — über das Meldeverfahren, das den Abzug an der Quelle ganz oder teilweise erspart. Auf Ebene der Muttergesellschaft mildert der Beteiligungsabzug, wo ihr Steuerrecht ihn kennt, die wirtschaftliche Doppelbelastung der Dividende. Massgebliche Quelle ist die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Verrechnungssteuer; die Sätze der Gewinnsteuer regeln das DBG und die kantonalen Gesetze. Diese Kette planen wir vor der Gründung, damit die Ausschüttung später nicht an einer vermeidbaren Quellensteuer hängt. Für die konzerninterne Steuerstruktur führt der Weg zu unserer Steuerberatung.
Für ausländische Muttergesellschaften ist wichtig, dass die 35 Prozent zunächst immer greifen: Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle abgezogen, und erst danach entscheidet das Abkommen, wie viel davon zurückkommt. Ist die Mutter in einem Staat mit umfassendem Doppelbesteuerungsabkommen ansässig und erfüllt sie die Voraussetzungen — insbesondere eine hinreichende Beteiligung und die Nutzungsberechtigung an der Dividende —, sinkt der abkommensmässige Sockel oft auf einen tiefen Reststeuersatz oder auf null. Das Meldeverfahren erspart den Abzug an der Quelle dort, wo es zulässig ist, sodass die Dividende nicht erst voll belastet und später zurückgefordert werden muss; ob es im konkreten Fall offensteht, hängt vom Abkommen und von der Bewilligung ab. Wo das Abkommen fehlt oder die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt die Verrechnungssteuer teils oder ganz eine echte Belastung — ein Grund, die Ansässigkeit der Mutter und die Beteiligungskette vor der Gründung zu prüfen.
Nicht jede Schweizer Aktivität rechtfertigt eine eigene Gesellschaft. Wo eine ausländische Gruppe nur gelegentlich in die Schweiz liefert oder aus dem Ausland Dienstleistungen erbringt, ohne feste Präsenz, kann das grenzüberschreitende Direktgeschäft ohne Schweizer Einheit der einfachere Weg sein — keine Gründung, kein Kapital, keine ansässige Vertretung, keine laufende Steuererklärung in der Schweiz. Sobald jedoch Personal, Lager, ein Büro oder eine feste Geschäftseinrichtung hinzukommen, entsteht ohnehin eine steuerliche Betriebsstätte, und dann steht die Wahl wieder zwischen Tochtergesellschaft und Zweigniederlassung. Die Tochter gewinnt, sobald Haftungsabschirmung, ein eigenständiges Schweizer Auftreten oder ein späterer Verkauf zählen; das reine Direktgeschäft gewinnt, solange die Aktivität punktuell und ohne Substanz vor Ort bleibt. Wir ordnen Ihren Fall auf dieser Skala ein, bevor eine Struktur aufgesetzt wird.
Eine Tochtergesellschaft folgt den Regeln der gewählten Kapitalgesellschaft, mit der Mutter als Eigentümerin. Zum Gründen und Führen brauchen Sie:
Eine Tochtergesellschaft ist rasch gegründet — Kapital, Statuten, Notariat, Eintrag. Was sie tragfähig macht, kommt erst danach: eine reale, in der Schweiz ansässige Vertretung, ein Bankkonto, das der Compliance-Prüfung standhält, und eine Substanz, die einer Ansässigkeitsprüfung für das Doppelbesteuerungsabkommen genügt. Wer nur einen Registereintrag kauft, hat eine Hülle, die an der Bank oder am Fiskus scheitert. Wir bauen die Tochter so, dass Haftungstrennung, Substanz und Steuerkette zusammenpassen — und raten von einer Struktur ab, die nur auf dem Papier funktioniert.
Die Tochter zu gründen ist der einfache Teil. Ihr Wert liegt im Zusammenspiel von Haftungstrennung, ansässiger Vertretung und einer sauber geplanten Mutter-Tochter-Besteuerung — damit die Schweizer Einheit rechtlich, bankfähig und steuerlich steht. Diese Arbeit begleiten wir, seit 2007.
Die Tochter als eigene Rechtsperson so aufgesetzt, dass die Haftung der Schweizer Aktivität den Mutterkonzern nicht erreicht — der Grund, aus dem Gruppen die Tochter der Zweigniederlassung vorziehen.
Die in der Schweiz ansässige, zeichnungsberechtigte Vertretung im Rahmen eines Mandats organisiert und die Substanz auf Bank, Steuer und Anerkennung ausgerichtet — nicht als Briefkasten.
Verrechnungssteuer, Abkommensentlastung und Beteiligungsabzug vor dem ersten Franken durchgerechnet, damit die spätere Ausschüttung an die Mutter nicht an einer vermeidbaren Quellensteuer hängt.
Die Aktiengesellschaft mit CHF 100'000 Kapital und nicht öffentlichem Aktionariat — die übliche Form für die Schweizer Tochter eines Konzerns.
AG gründenDie GmbH mit CHF 20'000 Stammkapital für eine schlanke Vertriebs- oder Dienstleistungstochter — mit identischem Haftungsschutz.
GmbH gründenEine Schweizer Holding über mehreren Tochtergesellschaften, mit dem Beteiligungsabzug, der Dividenden und Kapitalgewinne entlastet.
Holding gründenBeschreiben Sie uns Ihren Mutterkonzern und das Ziel der Schweizer Einheit. Ein Partner klärt Tochter gegen Zweigniederlassung, wählt Rechtsform und Sitzkanton, plant die Mutter-Tochter-Besteuerung und organisiert die ansässige Vertretung — bevor Sie sich festlegen.