Krypto & Digital Assets
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und DLT-Handelssystem an einem Ort, samt Einordnung gegenüber MiCA.
Zur ÜbersichtMiCA ist die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte und gilt in der Schweiz nicht direkt. Für rein schweizerische Tätigkeit bleibt das Schweizer Regime aus DLT-Gesetz, FINMA-Bewilligung und Geldwäschereigesetz massgebend. Sobald Sie aber EU-Kundinnen und -Kunden bedienen oder in den EU-Binnenmarkt vermarkten, greift MiCA, und der übliche Weg dorthin führt über eine zugelassene EU-Tochter. Wir klären, ob MiCA Sie erfasst, strukturieren die EU-Tochter als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und grenzen sie sauber vom Schweizer Regime ab.
MiCA für den EU-Markt über eine EU-Tochter; das Schweizer Regime für die schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit. Kein Passporting in beide Richtungen.
MiCA gilt in der Schweiz nicht direkt, aber es kann Ihr Schweizer Krypto-Geschäft dennoch treffen. Die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte ist EU-Recht; weil die Schweiz weder zur EU noch zum EWR gehört, bindet sie eine Schweizer Gesellschaft nicht unmittelbar. Für rein schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit bleiben das DLT-Gesetz, der SRO-Anschluss und die FINMA-Bewilligungen massgebend. MiCA wird in dem Moment relevant, in dem Sie Krypto-Dienstleistungen an Kundinnen und Kunden in der EU erbringen oder gezielt in den EU-Binnenmarkt vermarkten: Dann brauchen Sie grundsätzlich eine Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP) in einem EU-Mitgliedstaat, üblicherweise über eine EU-Tochtergesellschaft.
Es gibt kein Passporting zwischen dem Schweizer Regime und MiCA, in keine Richtung. Eine Schweizer Bewilligung öffnet nicht den EU-Markt, und eine MiCA-Zulassung öffnet nicht die Schweiz. Wer beides will, braucht in beiden eine eigene Zulassung.
Der teure Fehler ist nicht, das falsche Regime zu wählen, sondern anzunehmen, es gebe nur eines. Ein Schweizer Krypto-Unternehmen, das seine App auch europäischen Nutzerinnen und Nutzern öffnet, tut oft im Stillen etwas, das MiCA erfasst, ohne je eine EU-Gesellschaft gegründet zu haben. Umgekehrt baut ein Vorhaben, das den EU-Binnenmarkt anvisiert, zuweilen zuerst eine Schweizer Struktur auf, in der falschen Erwartung, diese reiche für Europa aus. Beide Fehldeutungen kosten Zeit und Geld, und beide sind vermeidbar, wenn der Geltungsbereich vor dem Aufbau geklärt wird. Die Verordnung knüpft nicht am Sitz der Gesellschaft an, sondern daran, wo und für wen die Dienstleistung erbracht wird; das ist der Grund, weshalb ein reiner Schweizer Sitz keinen Schutz vor MiCA bietet, sobald die Kundschaft in der EU sitzt.
MiCA ist kein Ersatz für das übrige EU-Finanzmarktrecht und keine Blanko-Erlaubnis. Wertpapiere in tokenisierter Form fallen weiterhin unter das bestehende Kapitalmarktrecht der EU, nicht unter MiCA; MiCA erfasst Kryptowerte, die keine Finanzinstrumente im Sinne der Finanzmarktrichtlinie sind. Ebenso wenig ersetzt MiCA das Geldwäschereirecht: Ein zugelassener Dienstleister bleibt den EU-Geldwäschereipflichten unterworfen. Und MiCA erfasst nicht jede Krypto-Aktivität; rein technische Dienste, die nie Kundenwerte berühren, können ausserhalb des CASP-Begriffs liegen, ähnlich wie im Schweizer Regime. Diese Abgrenzungen sind der Grund, weshalb der erste Schritt immer die genaue Einordnung der Tätigkeit ist, nicht die Wahl einer Lizenz.
MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) und das Schweizer Krypto-Regime unterscheiden sich grundlegend im Ansatz: Die EU schafft mit MiCA ein einheitliches, sektorspezifisches Krypto-Gesetzbuch mit eigenen Lizenzklassen und einem Pass über 27 Märkte, die Schweiz ordnet Krypto in ihr bestehendes Finanzmarktrecht ein. Die Tabelle stellt beide Seiten Merkmal für Merkmal gegenüber. Für Ihren Fall zählt weniger, welches Regime «strenger» ist, als welchen Markt Sie tatsächlich bedienen.
| Merkmal | MiCA (EU) | Schweizer Regime |
|---|---|---|
| Rechtsquelle | Verordnung (EU) 2023/1114, EU-weit | DLT-Gesetz, FINIG, BankG, GwG, je nach Tätigkeit |
| Ansatz | Eigenes, sektorspezifisches Krypto-Regelwerk | Einordnung in bestehendes Finanzmarktrecht |
| Lizenz für Dienstleister | CASP-Zulassung, auf beantragte Dienste zugeschnitten | SRO-Anschluss (GwG) oder FINMA-Bewilligung |
| Stablecoins | Eigene Klassen: ART und EMT, seit 30.06.2024 | Einlage, kollektive Kapitalanlage oder künftige Bewilligung |
| Handelsplatz für Token | Teil der CASP-Dienste unter MiCA | Bewilligung als DLT-Handelssystem (FINMA) |
| Marktzugang | Pass in alle EU-/EWR-Mitgliedstaaten | Schweiz und Nicht-EU; kein EU-Zugang |
| Behörde | Nationale Behörde des Mitgliedstaats, ESMA koordinierend | FINMA, oder eine SRO nach GwG |
| Sitz der Gesellschaft | Juristische Person im zulassenden Mitgliedstaat | Schweizer AG oder GmbH mit Substanz |
Kein Passporting verbindet die beiden Regimes: Der MiCA-Pass wirkt nur innerhalb der EU und des EWR, eine Schweizer Bewilligung nur in der Schweiz. Die konsolidierte Fassung von MiCA und die technischen Standards finden sich bei ESMA, das Schweizer DLT-Gesetz im konsolidierten Bundesrecht auf fedlex.admin.ch.
Die Gegenüberstellung verleitet zu der Frage, welches Regime das «bessere» ist. Diese Frage führt in die Irre, weil beide unterschiedliche Märkte adressieren. MiCA ist wertvoll wegen des Passes: Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat wirkt in allen übrigen, was den fragmentierten EU-Binnenmarkt mit einer einzigen Zulassung erschliesst. Das Schweizer Regime ist wertvoll wegen seiner Reife und der Rechtssicherheit, die das DLT-Gesetz bei der Absonderung verwahrter Kryptowerte im Konkurs geschaffen hat, aber es erreicht die EU nicht. Wer die Tabelle als Entweder-oder liest, übersieht den häufigsten realen Fall: die Kombination aus einer Schweizer Gesellschaft für die schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit und einer EU-Tochter für den Binnenmarkt.
Ein zweiter Punkt betrifft die Stablecoins. MiCA behandelt sie in eigenen Kategorien (ART und EMT) mit eigenen Emittenten- und Reservepflichten, und diese Regeln gelten seit dem 30. Juni 2024. Die Schweiz kennt keine deckungsgleiche Kategorie; ein fiatgedeckter Token wird hier je nach Ausgestaltung als Einlage, kollektive Kapitalanlage oder, unter dem kommenden Regime, als eigene Bewilligungsfrage eingeordnet. Wer einen Stablecoin sowohl in der EU als auch aus der Schweiz heraus anbieten will, hat es folglich mit zwei getrennten Analysen zu tun, nicht mit einer. Die Einzelheiten dazu behandeln wir auf der Seite zur Stablecoin-Emission.
Der Geltungsbereich folgt aus dem Markt, den Sie bedienen, und aus der Art, wie Sie ihn ansprechen, nicht aus dem Sitz allein. Drei Fälle decken die meisten Vorhaben ab: klar unter MiCA, klar im Schweizer Regime und der gemischte Fall, in dem beide gelten. Entscheidend ist die Reichweite der Verordnung über den EU-Sitz hinaus: MiCA knüpft an die Erbringung der Dienstleistung in der Union an, weshalb auch ein Drittland-Anbieter wie eine Schweizer Gesellschaft in ihren Anwendungsbereich geraten kann, sobald er aktiv EU-Kundschaft anspricht. Umgekehrt gibt es eine eng gefasste Ausnahme für die rein auf eigene Initiative der Kundin oder des Kunden erbrachte Dienstleistung; diese sogenannte Reverse-Solicitation-Ausnahme wird von den Behörden jedoch bewusst restriktiv ausgelegt und trägt keine Marktstrategie.
Kein EU-Marktzugang. Der Weg ist die Schweizer Krypto-Lizenz.
Zwei Gesellschaften, aufsichtsrechtlich getrennt, kein Passporting dazwischen.
Der Geltungsbereich von MiCA (Verordnung (EU) 2023/1114) wird konkret, sobald man vier verbreitete Ausgangslagen aus der DACH-Praxis durchspielt und feststellt, wo jede per Juli 2026 landet.
Eine in Zug ansässige Handelsplattform, die ihre App im deutschen und österreichischen App-Store bewirbt und dort Konten eröffnet, erbringt Krypto-Dienstleistungen an EU-Kundschaft. Das erfasst MiCA, unabhängig davon, dass die Gesellschaft schweizerisch ist. Der Weg ist eine EU-Tochter mit CASP-Zulassung für den Plattformbetrieb; die Schweizer Gesellschaft behält die schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit und braucht dafür weiterhin ihren SRO-Anschluss. Der Fehler wäre, weiter unter der Schweizer Struktur nach Deutschland zu vertreiben.
Eine Gesellschaft, die Kryptowerte für Schweizer und asiatische Kundinnen und Kunden verwahrt und keine EU-Kundschaft ansprechen will, fällt nicht unter MiCA. Massgebend bleibt das Schweizer Regime: der SRO-Anschluss für den Geldwäschereiperimeter und die Absonderungsfrage nach dem DLT-Gesetz. Wichtig ist hier weniger, was das Unternehmen tut, als was es unterlässt, nämlich das aktive Vermarkten in die EU. Diese Grenze dokumentiert zu halten, statt sie bloss anzunehmen, ist der Schutz.
Ein Vorhaben, dessen Zielmarkt der gesamte EU-Binnenmarkt ist, sollte die Struktur nicht auf die Schweiz stützen und Europa später anhängen, sondern die EU-Tochter von Beginn an als Trägerin der CASP-Zulassung planen. Eine Schweizer Gesellschaft kann sinnvoll bleiben, etwa für die Nicht-EU-Expansion, für Personal oder für die Holding-Ebene, doch die Zulassung, die den Binnenmarkt öffnet, liegt in der EU. Den Mitgliedstaat nach Aufsichtspraxis und Zeitrahmen zu wählen, ist hier die eigentliche Weichenstellung.
Ein Emittent, der einen fiatgedeckten Token an EU- und Schweizer Nutzerinnen und Nutzer ausgeben will, steht vor zwei getrennten Regimen zugleich. In der EU ist der Token ein EMT oder ART mit eigenem Emittenten-Zulassungsverfahren und Reservepflichten; in der Schweiz wird er als Einlage, kollektive Kapitalanlage oder unter dem kommenden Regime eingeordnet. Ein SRO-Anschluss allein deckt ihn auf keiner Seite ab. Das ist der Fall, in dem die parallele Analyse beider Regimes am deutlichsten unumgänglich ist.
Der Weg in den EU-Markt führt für ein Schweizer Unternehmen fast immer über eine EU-Tochter, die im gewählten Mitgliedstaat zugelassen wird. Die Arbeit liegt vorn, in der Wahl des Mitgliedstaats, im Aufbau der Substanz und im Zulassungsdossier; die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte, überschneiden sich und hängen stark von der Behörde und der Vollständigkeit des Dossiers ab. Die Wahl des Mitgliedstaats ist dabei keine Formalie: Aufsichtspraxis, erwartete Verfahrensdauer, sprachliche Anforderungen an das Dossier und die Substanzerwartungen unterscheiden sich spürbar zwischen den Ländern, und eine im Nachhinein falsch gewählte Zulassungsjurisdiktion lässt sich nicht einfach verschieben. Wir treffen diese Wahl zusammen mit lokalen Korrespondenzanwälten im jeweiligen Mitgliedstaat, damit sie zum Geschäftsmodell und zum Zeitplan passt.
Schriftliche Abklärung, ob und für welche Krypto-Dienstleistungen MiCA Ihre Tätigkeit erfasst, und Abgrenzung dessen, was in der Schweizer Gesellschaft bleibt. Die Zulassung wird nur so breit beantragt, wie das Geschäft es braucht.
Auswahl des Zulassungsmitgliedstaats nach Aufsichtspraxis, Zeitrahmen und Substanzanforderungen, dann Gründung der EU-Tochtergesellschaft, die das EU-Geschäft trägt und die Zulassung halten wird.
Aufbau der von MiCA verlangten Substanz im Mitgliedstaat: Geschäftsleitung, Organisation, Risikomanagement, Verwahr- und Kundenschutzvorkehrungen sowie der Geldwäscherei-Rahmen nach EU-Recht.
Zusammenführung des CASP-Zulassungsantrags, Einreichung bei der nationalen Behörde und Bearbeitung der Rückfragen bis zum Zulassungsentscheid, koordiniert mit lokalen Korrespondenzanwälten im Mitgliedstaat.
Notifikation des Passes in die weiteren Mitgliedstaaten, laufende MiCA-Pflichten und Berichterstattung sowie die saubere aufsichtsrechtliche Trennung zwischen EU-Tochter und Schweizer Gesellschaft über die Zeit.
Eine CASP-Zulassung über eine EU-Tochter ruht auf realen Grundlagen, unabhängig vom gewählten Mitgliedstaat. Jedes Vorhaben muss belegen:
Die verlangte Substanz ist der Punkt, an dem MiCA-Strukturen scheitern, wenn sie zu leicht gebaut werden. Eine Zulassung an eine Gesellschaft ohne echte Geschäftsleitung, Personal und Betrieb im Mitgliedstaat zu knüpfen, ist keine tragfähige Struktur; die nationale Behörde prüft, ob die Tätigkeit tatsächlich dort ausgeübt wird, und eine reine Domizilierung hält dieser Prüfung nicht stand. Für ein Schweizer Unternehmen bedeutet das eine bewusste Entscheidung darüber, welche Funktionen in die EU-Tochter wandern und welche in der Schweizer Gesellschaft bleiben. Genau diese Aufteilung, samt der aufsichtsrechtlich sauberen Trennung zwischen den beiden Ebenen, ist der Kern der Strukturierungsarbeit, nicht das Ausfüllen eines Antragsformulars.
MiCA erfasst Sie nicht, wenn Ihre Tätigkeit rein schweizerisch oder ausserhalb der EU liegt und Sie nicht aktiv in den EU-Binnenmarkt vermarkten; dann ist der richtige Weg die Schweizer Krypto-Lizenz, nicht eine EU-Zulassung. Zwei Grenzen trügen jedoch häufig. Erstens die Ansprache: Wo die Linie zwischen zulässiger passiver Erreichbarkeit einer Website und aktivem Anbieten in der EU verläuft, wird je nach Mitgliedstaat unterschiedlich streng gezogen; wer EU-Kundschaft gezielt bewirbt, löst MiCA aus, auch ohne EU-Sitz. Zweitens die Umsetzungsdetails: MiCA gilt EU-weit, doch Übergangsfristen, Verfahrensdauer und Aufsichtspraxis unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten und entwickeln sich weiter. Ein dritter, oft übersehener Fall ist die reine Beratung ohne EU-Kundenbeziehung: Wer aus der Schweiz heraus lediglich über Kryptowerte informiert oder Software bereitstellt, ohne die Dienstleistung an EU-Kundschaft zu erbringen, kann ganz ausserhalb des CASP-Begriffs liegen. Wir bestätigen schriftlich, in welchem dieser Fälle Sie sind, bevor Sie eine Struktur aufbauen, die Sie so nicht brauchen.
Ein MiCA-Vorhaben aus der Schweiz heraus verlangt beides: die Abgrenzung zum Schweizer Regime, die wir seit 2014 im Finanzmarktrecht machen, und die Strukturierung der EU-Tochter mit lokalen Korrespondenzanwälten. In der Praxis ist der häufigste Fehler, den wir sehen, die Struktur zuerst auf die Schweizer Gesellschaft zu stützen und den EU-Vertrieb später anzuhängen – bis eine Behörde die aktive Vermarktung in die Union feststellt und die Zulassung nachträglich verlangt. IFLR1000 führt die Kanzlei seit 2015 im Finanz- und Gesellschaftsrecht; diese Anerkennung stützt sich auf laufende grenzüberschreitende Strukturierungsarbeit, nicht auf Krypto-Marketing. Goldblum and Partners ist dabei die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht selbst ein zugelassener CASP und nicht die zulassende Behörde. Wir strukturieren die EU-Tochter, koordinieren die Zulassung im Mitgliedstaat und richten die Substanz ein; die Zulassung hält die von uns aufgebaute Gesellschaft.
Wir bilden die Tätigkeit auf beide Regimes ab, halten die Schweizer Gesellschaft für CH und Nicht-EU und die EU-Tochter für den Binnenmarkt, aufsichtsrechtlich sauber getrennt, statt eine Jurisdiktion pauschal zu empfehlen.
Wir richten die von MiCA verlangte Substanz real ein, weil eine dünne Struktur die Zulassung untergräbt. Geschäftsleitung, Governance und Compliance werden aufgebaut, bevor das Dossier eingereicht wird.
Wir bestätigen schriftlich, ob MiCA Sie überhaupt erfasst, bevor eine EU-Tochter gebaut wird. Wo die Umsetzung im Mitgliedstaat unsicher ist, sagen wir das, statt eine feste Frist zu behaupten.
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und DLT-Handelssystem an einem Ort, samt Einordnung gegenüber MiCA.
Zur ÜbersichtDer Schweizer Weg für die CH- und Nicht-EU-Tätigkeit: SRO-Anschluss für Intermediäre, FINMA-Bewilligung wo prudenziell und die Kategorie ab 2027.
Krypto-Lizenz SchweizDer besondere Fall des währungsgebundenen Tokens: unter MiCA als ART oder EMT, in der Schweiz als Einlage, kollektive Kapitalanlage oder künftige Bewilligung.
Stablecoin-EmissionBeschreiben Sie uns in zwei Sätzen, wen Sie bedienen und was der Dienst tut. Ein Partner bestätigt, ob MiCA Ihre Tätigkeit erfasst, und skizziert die EU-Tochter samt Abgrenzung zum Schweizer Regime, bevor Sie sich festlegen.