Betreibung & Inkasso
Schweiz (SchKG)

Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) ist der einheitliche eidgenössische Rahmen, über den Geldforderungen in der Schweiz zwangsweise durchgesetzt werden. Betreibungsbegehren, Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung und Fortsetzung: jeder Schritt ist fristverdichtet und entscheidend. Ein Schuldner, der einen Zahlungsbefehl ignoriert, verliert seinen Schutz; ein Unternehmen, das sich nicht verteidigt, kann über das Konkursverfahren existenziell bedroht werden. Ein Gläubiger, der einen Fristpunkt verpasst, kann das Verfahren verlieren. Wir führen die Betreibung für Gläubiger, die eintreiben wollen, und verteidigen sie für Schuldner, die sich schützen müssen, korrekt und rechtzeitig auf beiden Seiten. (Stand: 05.07.2026)

Auf einen Blick

Fristgebunden und entscheidend auf jeder Seite.

Gläubiger eintreiben lassen. Schuldner verteidigen.

Schritt 1
Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt
Schritt 2
Zahlungsbefehl an den Schuldner
Schritt 3
Rechtsvorschlag (stoppt das Verfahren)
Schritt 4
Rechtsöffnung vor Gericht (provisorisch / definitiv)
Schritt 5
Fortsetzung: Pfändung oder Konkurs
Die drei Betreibungsarten
Das Wesentliche

Was Betreibung im Schweizer Recht ist

Betreibung ist das Mittel, mit dem in der Schweiz eine Geldforderung zwangsweise durchgesetzt wird. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz gibt ein einheitliches eidgenössisches Verfahren vor, das über die kantonalen Betreibungsämter läuft. Es ist kein Zeichen von Insolvenz, kein ausserordentlicher Schritt, sondern das normale, alltäglich genutzte Instrument für fällige, unbezahlte Forderungen. Die Betreibung ist streng formal und fristverdichtet: Wer die Schritte kennt und rechtzeitig handelt, hat einen entscheidenden Vorteil; wer zögert oder die Frist verpasst, verliert seinen Schutz oder sein Verfahren.

Vom Betreibungsbegehren über den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag bis zur Rechtsöffnung und schliesslich zur Pfändung oder zum Konkurs: Der Ablauf ist geordnet und vorhersehbar, aber er lässt keine Fehler zu. Für einen Gläubiger ist es der Hebel, um eine fällige Schuld wirklich einzutreiben; für eine Gesellschaft, die auf der Schuldnerseite steht, kann eine unbeantworte Betreibung auf Konkurs existenzielle Folgen haben. Das sind keine theoretischen Szenarien, sondern der reale Alltag des Schweizer Schuldbetreibungsrechts.

Für wen diese Seite gilt

  • Unternehmen und Privatpersonen, die eine Forderung gegen einen Schweizer Schuldner durchsetzen wollen;
  • Gesellschaften und Privatpersonen, die einen Zahlungsbefehl erhalten haben und wissen müssen, wie sie sich verhalten;
  • Firmen, die prüfen wollen, ob eine drohende Betreibung zur Konkursandrohung eskalieren kann;
  • Gläubiger, die einen Rechtsvorschlag erhalten haben und die Rechtsöffnung anstreben.

Wo das Betreibungsrecht im Sanierungskontext steht

Die Betreibung ist nicht isoliert: Sie ist eines der ersten sichtbaren Zeichen einer finanziellen Schieflage, und eine Häufung von Betreibungen kann das Signal sein, das der Verwaltungsrat nicht übersehen darf. Im weiteren Restrukturierungskontext kann die Verteidigung und Bereinigung von Betreibungen Teil davon sein, eine lebensfähige Gesellschaft zusammenzuhalten, während die Sanierung läuft; auf der Gläubigerseite ist die Betreibung oft das Instrument, über das Gläubiger ihren Anteil in einem Insolvenzverfahren absichern. Betreibung und Sanierung sind keine getrennten Welten.

Die Grundstruktur

Die drei Betreibungsarten nach SchKG

Das SchKG unterscheidet drei Betreibungsarten, die sich nicht nach der Art der Forderung, sondern nach dem Schuldner richten. Welche Art gilt, entscheidet über den Ausgang des Verfahrens, denn die Konsequenzen am Ende des Weges sind grundverschieden.

Die drei Betreibungsarten nach SchKG (Schweiz, Stand: 05.07.2026).
BetreibungsartSchuldnerKonsequenz am Ende
Betreibung auf PfändungNicht im Handelsregister eingetragene Personen (Privatpersonen, nicht registrierte Einzelunternehmer)Pfändung des pfändbaren Vermögens und Verwertung; bei Unterdeckung Verlustschein
Betreibung auf KonkursIm Handelsregister eingetragene Personen und Gesellschaften (AG, GmbH, Kollektivgesellschaft u.a.)Konkurseröffnung über das gesamte Vermögen; Einleitung des Konkursverfahrens nach SchKG
Betreibung auf PfandverwertungJeder Schuldner, der eine durch Pfand gesicherte Schuld hat (Grundpfand oder Faustpfand)Verwertung des Pfandgegenstands unabhängig von Registrierungsstatus des Schuldners

Die Unterscheidung zwischen Betreibung auf Pfändung und auf Konkurs ist in der Praxis von ausserordentlicher Bedeutung: Eine Betreibung auf Konkurs gegen eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren Rechtsvorschlag nicht fristgerecht erhoben oder gerichtlich beseitigt wurde, kann über das Fortsetzungsbegehren, die Konkursandrohung und die Konkursbegehren bis zur Konkurseröffnung führen. Für die Gesellschaft und ihre Organe bedeutet das nicht nur den wirtschaftlichen Untergang der Gesellschaft, sondern auch Haftungsrisiken, die aus dem falschen Umgang mit der Betreibung entstehen.

Ob ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen ist, lässt sich leicht prüfen und ist der erste Schritt bei jeder Betreibungsstrategie. Für einen Gläubiger ist die richtige Betreibungsart zu wählen nicht bloss eine formale Frage, sondern die Entscheidung, mit welchem Druckmittel er den Schuldner konfrontiert.

Der Ablauf

Der Verfahrensablauf: von der Mahnung bis zur Verwertung

Das SchKG gibt einen klaren, stufenweisen Ablauf vor. Jede Stufe hat bestimmte Fristen, und das Verpassen einer Frist kann entweder das Verfahren blockieren (für den Gläubiger) oder einen Schutz unwiderruflich entfallen lassen (für den Schuldner).

Der Betreibungsablauf nach SchKG (Schweiz, Stand: 05.07.2026). Fristen sind Richtgrössen; massgebend ist der Einzelfall.
SchrittWer handeltWas geschiehtFrist / Bemerkung
BetreibungsbegehrenGläubigerFormloser Antrag beim Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des SchuldnersJederzeit; kein Nachweis der Forderung nötig
ZahlungsbefehlBetreibungsamtZustellung an Schuldner mit Aufforderung zur Zahlung oder RechtsvorschlagDas Amt stellt innert weniger Tage zu
RechtsvorschlagSchuldnerEinfache Erklärung: «Ich bestreite die Schuld»; keine Gründe nötig; stoppt das Verfahren10 Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls
RechtsöffnungGläubiger (vor Gericht)Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Richter; provisorisch (Schuldanerkennung) oder definitiv (Vollstreckungstitel)Gerichtliches Summarverfahren
FortsetzungsbegehrenGläubigerAntrag auf Fortführung nach Beseitigung des Rechtsvorschlags oder wenn keiner erhoben wurdeInnerhalb 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Betreibungsferien beachten)
Pfändung oder KonkursandrohungBetreibungsamtBei Pfändung: Pfändungsvollzug; bei Konkurs: Androhung und dann Begehren zur KonkurseröffnungJe nach Betreibungsart
Verwertung / KonkursBetreibungsamt / KonkursamtVerwertung gepfändeter Vermögenswerte oder Konkurseröffnung mit Verlustschein / KollokationsplanEnde des Verfahrens

In der Praxis endet das Verfahren häufig früher: Ein Zahlungsbefehl hat oft schon ausreichend Druck, um eine Zahlung oder Einigung auszulösen, ohne dass der Gläubiger Rechtsöffnung oder Pfändung betreiben müsste. Das ist kein Scheitern des Verfahrens, sondern sein Sinn: Der Gläubiger nutzt den formalen Druck, um eine Lösung herbeizuführen. Erst wenn der Schuldner nicht reagiert oder den Rechtsvorschlag erhebt, ohne dass er eine tragfähige Einwand-Grundlage hat, läuft das Verfahren seinen Weg bis zum Ende.

Für aussergerichtliche Forderungsdurchsetzung gilt Ähnliches: Professionelles Inkasso, also der strukturierte Einsatz von Mahnungen, Zahlungsvereinbarungen und Verhandlungen, bevor das Betreibungsverfahren eingeleitet wird, spart beiden Seiten Zeit und Kosten. Inkasso und Betreibung sind keine Alternativen, sondern eine Sequenz: Inkasso zuerst, Betreibung wenn nötig. Wer beides kennt und koordiniert einsetzt, erzielt bessere Ergebnisse.

Der praktische Kern

Provisorische und definitive Rechtsöffnung: der Unterschied

Provisorische und definitive Rechtsöffnung sind die zwei Wege, über die ein Gläubiger einen erhobenen Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen lassen kann. Welcher Weg offensteht, hängt ausschliesslich davon ab, was der Gläubiger in der Hand hat.

Die definitive Rechtsöffnung setzt einen vollstreckbaren Rechtstitel voraus: ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, eine vollstreckbare öffentliche Urkunde, ein anerkanntes ausländisches Urteil oder einen gleichwertigen Titel. Das Gericht prüft nur noch, ob der Titel den Anforderungen entspricht, nicht ob die Forderung materiell berechtigt ist. Einmal erteilt, ist die Rechtsöffnung definitiv; der Schuldner kann das Verfahren nicht durch eine Klage auf Aberkennung aufhalten. Das ist die schnellste und sicherste Route, kommt aber nur dann in Frage, wenn der Gläubiger einen solchen Titel bereits hat.

Die provisorische Rechtsöffnung setzt eine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners voraus: ein unterschriebenes Schuldbekenntnis, eine Quittung, eine Wechselakzeptanz oder ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das der Schuldner nicht abgelehnt hat. Das Gericht prüft summarisch, ob die Urkunde den Anforderungen entspricht. Wenn ja, wird die Rechtsöffnung provisorisch erteilt, aber der Schuldner hat dann 20 Tage, um auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Tut er das nicht, wird die provisorische zur definitiven Rechtsöffnung. Tut er es, ist die Aberkennung ein vollständiger Prozess über das Bestehen der Forderung.

Wer keine vollstreckbare Urkunde und keine Schuldanerkennung hat, muss zunächst die Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg klären lassen und erhält erst nach einem rechtskräftigen Urteil den Weg zur definitiven Rechtsöffnung. Das zeigt, wie stark das Ergebnis der Betreibung von der Qualität der Ausgangsdokumentation abhängt: Verträge, die eine Schuldanerkennung oder eine vollstreckbare Klausel enthalten, eröffnen einen wesentlich schnelleren Weg als formlose Vereinbarungen. Diese Überlegung gehört in die Vertragsgestaltung, nicht erst in das Betreibungsverfahren.

Ein weiteres häufig übersehenes Instrument ist die Aberkennungsklage des Schuldners nach provisorischer Rechtsöffnung: Der Schuldner klagt auf Feststellung, dass die Forderung nicht besteht oder nicht in der geltend gemachten Höhe. Wer als Schuldner hier nicht handelt, lässt die Rechtsöffnung definitiv werden. Wer als Gläubiger mit einer Aberkennungsklage konfrontiert wird, muss seine Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg beweisen. Beide Seiten brauchen hier rechtliche Begleitung, die den Prozess kennt.

Weg zur Rechtsöffnung

Der Gläubiger hat einen Vollstreckungstitel oder eine Schuldanerkennung

  • Vollstreckbares Urteil oder Titel: Antrag auf definitive Rechtsöffnung im Summarverfahren; Gericht prüft nur Formerfordernis, nicht materiellen Bestand.
  • Schriftliche Schuldanerkennung: Antrag auf provisorische Rechtsöffnung; nach Erteilung 20-Tage-Frist für Aberkennungsklage des Schuldners.
  • Kein Titel, keine Anerkennung: Erst ordentliche Klage zur Feststellung der Forderung, dann nach Urteil definitive Rechtsöffnung begehren.
  • Ausländische Urteile: Anerkennung nach IPRG oder Lugano-Übereinkommen prüfen; dann wie inländischer Vollstreckungstitel.
Gläubiger: Schritte nach Rechtsöffnung
  • Definitiv: Fortsetzungsbegehren direkt nach Eintritt der Rechtskraft
  • Provisorisch: 20 Tage abwarten ob Aberkennungsklage kommt; wenn nicht, Fortsetzungsbegehren
  • Bei Aberkennungsklage: Forderung im ordentlichen Verfahren verteidigen
  • Fortsetzung führt zur Pfändung (Privatperson) oder Konkurseröffnung (Gesellschaft)

Fristen laufen weiter; Betreibungsferien unterbrechen, verlängern nicht.

Schuldner: Verteidigung nach Zahlungsbefehl
  • Rechtsvorschlag innert 10 Tagen: keine Gründe nötig, stoppt das Verfahren
  • Nach provisorischer Rechtsöffnung: Aberkennungsklage innert 20 Tagen
  • Vergleich: in jeder Phase möglich; oft das wirtschaftlichste Ergebnis
  • Bei Betreibung auf Konkurs: besondere Dringlichkeit, Eskalation bis Konkurseröffnung

Untätigkeit ist fast immer die kostspieligste Option für den Schuldner.

Inkasso und Vollstreckung

Professionelles Inkasso und grenzüberschreitende Durchsetzung

Professionelles Inkasso ist nicht dasselbe wie Betreibung. Inkasso bezeichnet den strukturierten aussergerichtlichen Ansatz: Forderungen systematisch dokumentieren, Mahnsequenzen aufsetzen, Schuldner in einer Form kontaktieren, die weder unwirksam noch eskalierend ist, und Zahlungsvereinbarungen aushandeln, die tatsächlich eingehalten werden. Gut gemachtes Inkasso ist das, was die Betreibung häufig unnötig macht; schlecht gemachtes Inkasso ist das, was die Betreibung verzögert, bis die Vollstreckung bereits teurer geworden ist.

In der Praxis ist die richtige Sequenz: Erst strukturiertes Inkasso, mit einer klaren Eskalationslogik und einer definierten Schwelle, ab der das Betreibungsbegehren gestellt wird. Diese Schwelle hängt von der Höhe der Forderung, der Bonität des Schuldners und der Natur der Geschäftsbeziehung ab. Ein laufender Geschäftspartner wird anders behandelt als ein Einmalschuldner. Eine kleinere Forderung hat einen anderen Kosten-Nutzen-Kalkül als eine substanzielle Forderung. Diese Einschätzung vorweg zu treffen, ist Teil unserer Arbeit.

Ein besonderer Bereich ist die grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung. Hat ein ausländischer Gläubiger eine Forderung gegen einen in der Schweiz ansässigen Schuldner, läuft die Vollstreckung nach SchKG, wie bei jedem anderen Gläubiger auch. Der Gläubiger braucht ein Schweizer Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt, und wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, stellt sich die Frage, ob ein ausländisches Urteil in der Schweiz anerkannt und als Grundlage für die definitive Rechtsöffnung eingesetzt werden kann.

Die Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz richtet sich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) und, für EU-/EFTA-Urteile aus bestimmten Ländern, nach dem Lugano-Übereinkommen. Voraussetzungen für die Anerkennung sind: zuständiges ausländisches Gericht, rechtskräftiges Urteil, keine Verletzung der schweizerischen öffentlichen Ordnung, und der Beklagte hatte Gelegenheit, sich zu verteidigen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das anerkannte ausländische Urteil als Grundlage für die definitive Rechtsöffnung im Schweizer Betreibungsverfahren dienen, was die grenzüberschreitende Beitreibung wesentlich beschleunigt.

Umgekehrt stellt sich bei einem Schweizer Gläubiger mit einer Forderung gegen einen ausländischen Schuldner die Frage, ob die Betreibung überhaupt im Ausland vollstreckt werden kann. Ein Schweizer Zahlungsbefehl allein hat im Ausland keine Vollstreckungswirkung. In diesem Fall braucht der Gläubiger zunächst ein Schweizer Urteil oder einen vollstreckbaren Titel, und dann einen Anerkennungsmechanismus im Zielland. Je nach Staat ist das ein bi- oder multilaterales Übereinkommen oder ein nationaler Anerkennungsweg. Wir koordinieren beide Richtungen, soweit Schweizer Recht und Verfahren betroffen sind.

Zu den typischen Fällen, in denen wir grenzüberschreitend tätig werden, gehören ausländische Gesellschaften mit Schweizer Tochtergesellschaften, deren Forderungen auf der Ebene der Tochter hängen; ausländische Kreditgeber, die Schweizer Sicherheiten verwerten wollen; und Schweizer Unternehmen mit Forderungen gegen ausländische Abnehmer, die ihren Schweizer Gerichtsstand für Abtretungskläger nutzen wollen. Jeder dieser Fälle hat sein eigenes rechtliches Profil, und die Wahl des richtigen Verfahrenswegs von Anfang an entscheidet über die Effizienz der Beitreibung.

Wie wir vorgehen

Wie wir das Verfahren führen

Lage und Dokumentation einschätzen, dann das Verfahren treiben: zur Beitreibung für Gläubiger, zur Verteidigung und Bereinigung für Schuldner.

  1. Schritt 1

    Lage einschätzen

    Forderung, Dokumentation und anwendbare Betreibungsart klären; die Strategie für beide Seiten festlegen, einschliesslich der Fristen.

  2. Gläubiger

    Betreibung einleiten

    Betreibungsbegehren beim richtigen Amt einreichen, Zahlungsbefehl erwirken, Rechtsvorschlag überwachen.

  3. Gläubiger

    Rechtsöffnung erwirken

    Den gerichtlichen Weg wählen, der die vorhandene Dokumentation optimal nutzt: provisorisch oder definitiv, im Summarverfahren.

  4. Gläubiger

    Zur Beitreibung fortsetzen

    Fortsetzungsbegehren stellen, Pfändung oder Konkursandrohung nutzen und den Druck als Verhandlungsmasse einsetzen, wo eine Einigung sinnvoll ist.

  5. Schuldner

    Rechtsvorschlag und Verteidigung

    Rechtsvorschlag fristgerecht erheben, Aberkennungsklage prüfen, Betreibung im Kontext der Gesamtlage des Unternehmens beurteilen.

  6. Schuldner

    Einigung und Bereinigung

    Vergleich verhandeln, bevor das Verfahren eskaliert, besonders wenn eine Gesellschaft dem Konkursverfahren ausgesetzt ist.

Budget

Was es kostet

Die Kosten hängen davon ab, ob das Verfahren auf der Stufe des Zahlungsbefehls bereinigt wird oder über Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung und Fortsetzung läuft, und wie komplex die zugrundeliegende Forderung ist. Eine sauber dokumentierte Betreibung auf einen liquiden Schuldner ist effizient; eine Betreibung mit umstrittenem Rechtsvorschlag und Aberkennungsklage ist aufwändiger. Für Gläubiger sind die Kosten gegen die erzielte Beitreibung zu rechnen; für Schuldner gegen die abgewendete Eskalation.

Wir kalkulieren und offerieren gegen die Lage. Das Honorar erfolgt auf der Grundlage eines festen Beratungsbudgets schriftlich gegen bestätigte Kategorie.

Lage besprechen
Was das Ergebnis bestimmt

Was über Erfolg und Misserfolg entscheidet

Das richtige Ergebnis aus einer Betreibung hängt ab von:

  • der Wahl der richtigen Betreibungsart für den jeweiligen Schuldner;
  • der Qualität der Forderungsdokumentation, die den Weg zur Rechtsöffnung bestimmt;
  • dem fristgerechten Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet;
  • der Einschätzung, ob eine Aberkennungsklage Aussicht hat, bevor man sie erhebt;
  • dem Vergleich, wenn Eskalation wirtschaftlich oder rechtlich nicht sinnvoll ist;
  • der Einbettung der Betreibung in den Gesamtkontext, besonders bei Unternehmen in der Krise.

Wann Betreibung nicht der richtige Weg ist und was stattdessen gilt

Die Betreibung ist ein mächtiges, aber zweckgebundenes Instrument. Sie erzwingt eine Geldforderung, löst aber keine Vertragsstreitigkeiten, keine Haftungsansprüche und keine Streitigkeiten über den Umfang einer Leistungspflicht. Wer eine Forderung betreibt, deren Bestand ernsthaft bestritten ist und für die keine taugliche Schuldanerkennung vorliegt, läuft in eine Rechtsöffnungsblockade: Der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag, der Gläubiger erhält keine provisorische Rechtsöffnung ohne Schuldanerkennung, und muss die Forderung zunächst ordentlich einklagen. Das kostet Zeit und Geld. Richtig eingesetzt ist die Betreibung das effizienteste Instrument des Schweizer Rechts für unstreitige oder dokumentierte Schulden; falsch eingesetzt, ohne taugliche Grundlage, ist sie eine Umleitung durch ein förmliches Verfahren, das in einem ordentlichen Prozess endet. Wir prüfen die Ausgangslage, bevor wir das Begehren stellen, und empfehlen den richtigen Weg, auch wenn er nicht die Betreibung ist.

Warum Goldblum

Das Verfahren: die Arbeit dahinter

Die Betreibung einleiten und zur Beitreibung treiben, oder verteidigen und bereinigen: Das ist die Arbeit, die wir seit über 20 Jahren für Schweizer und internationale Mandanten tun, auf beiden Seiten des Verfahrens.

Für Gläubiger

Beitreibung als Ergebnis

Betreibungsbegehren korrekt eingereicht, den Rechtsöffnungsweg gewählt, der die Dokumentation optimal nutzt, und Fortsetzung als den Druck eingesetzt, der sie ist.

Für Schuldner

Schutz und Bereinigung

Rechtsvorschlag fristgerecht erhoben, Aberkennungsklage geprüft und die Betreibung bereinigt, bevor sie für ein Unternehmen existenzielle Auswirkungen hat.

Im Kontext

Teil der Gesamtlage

Betreibung und Inkasso in den weiteren Restrukturierungs- und Sanierungskontext eingebettet, nicht als isolierte Formalität behandelt.

Verwandt

Rund um Betreibung und Vollstreckung

Organpflichten

Überschuldung & Art. 725 OR

Wenn eine Häufung von Betreibungen das Signal ist, das der Verwaltungsrat nicht übersehen darf, und welche Pflichten daraus folgen.

Überschuldung & Art. 725 OR
Schutzraum

Nachlassstundung

Gerichtlicher Schutz für eine lebensfähige Gesellschaft, die Zeit braucht, um einen Plan umzusetzen, statt in den Konkurs zu geraten.

Nachlassstundung
Der Überblick

Restrukturierung & Sanierung

Die Übersicht über Sanierung, Stundung, Liquidation und die Organpflichten in der Krise.

Zur Übersicht
FAQ

Betreibung & Inkasso Schweiz: häufige Fragen.

01Was ist eine Betreibung nach Schweizer Recht?
Eine Betreibung ist das eidgenössische Schuldbetreibungsverfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG): ein standardisierter, amtlicher Ablauf zur Durchsetzung einer Geldforderung, der über das kantonale Betreibungsamt läuft. Der Gläubiger stellt ein Betreibungsbegehren, das Amt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu, und von dort kann das Verfahren über Rechtsvorschlag, Rechtsöffnung und Fortsetzungsbegehren bis zur Pfändung oder zum Konkurs führen. Die Betreibung ist kein Zeichen von Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und kein ausserordentliches Mittel, sondern das ganz normale Schweizer Instrument zur Durchsetzung fälliger Forderungen.
02Was sind die drei Betreibungsarten?
Das SchKG kennt drei Arten, je nach Schuldner: Betreibung auf Pfändung für nicht ins Handelsregister eingetragene Schuldner (z.B. Privatpersonen), bei der das Amt aus dem pfändbaren Vermögen befriedigt; Betreibung auf Konkurs für im Handelsregister eingetragene Personen und Gesellschaften, bei der eine nicht gedeckte Schuld zur Konkurseröffnung führen kann; und Betreibung auf Pfandverwertung für gesicherte Forderungen (Grundpfand oder Faustpfand), bei der das Pfand verwertet wird. Welche Art gilt, bestimmt sich nach dem Schuldner, nicht nach dem Gläubiger oder der Art der Forderung.
03Was ist ein Rechtsvorschlag, und was bewirkt er?
Der Rechtsvorschlag ist die einfache, wirksame Erklärung des Schuldners, die Schuld zu bestreiten. Er muss innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt erhoben werden; Gründe müssen nicht angegeben werden. Der Rechtsvorschlag setzt das Betreibungsverfahren sofort still: Der Gläubiger kann nicht einfach zur Pfändung oder zum Konkurs weitergehen. Um die Betreibung fortzusetzen, muss er den Rechtsvorschlag auf dem Rechtsweg beseitigen. Wer den Rechtsvorschlag fristgerecht erhebt, zwingt den Gläubiger dazu, sein Recht gerichtlich zu erweisen; wer die Frist verpasst, verliert diesen Schutz.
04Was ist der Unterschied zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung?
Die Rechtsöffnung ist die gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die definitive Rechtsöffnung setzt ein vollstreckbares Urteil oder einen anerkannten Schuldtitel voraus (z.B. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, eine vollstreckbare öffentliche Urkunde); sie wird ohne weitere Prüfung des Bestands der Forderung erteilt. Die provisorische Rechtsöffnung setzt eine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners voraus (z.B. eine Quittung, ein unterschriebenes Schuldbekenntnis, eine Wechselakzeptanz); nach ihrer Erteilung kann der Schuldner innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung klagen. Welcher Weg offen ist, hängt also vollständig davon ab, welche Belege der Gläubiger für seine Forderung hat.
05Was ist der Unterschied zwischen Inkasso und Betreibung?
Inkasso bezeichnet das aussergerichtliche Eintreiben einer Forderung durch Mahnungen, Verhandlungen und aussergerichtliche Einigungen, ohne formelles Verfahren. Die Betreibung ist das förmliche gesetzliche Verfahren nach SchKG. In der Praxis geht professionelles Inkasso dem förmlichen Betreibungsverfahren voran: Man mahnt, verhandelt, und wenn das nichts bewirkt, stellt man das Betreibungsbegehren. Wir führen beides: das aussergerichtliche Inkasso als ersten Schritt und das Betreibungsverfahren, wenn es nötig ist, als unmittelbaren Anschluss.
06Kann ein Gläubiger eine Gesellschaft mit einer Betreibung in den Konkurs treiben?
Ja. Für eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann eine Betreibung auf Konkurs, deren Rechtsvorschlag beseitigt oder gar nicht erst erhoben wurde, über das Fortsetzungsbegehren und die Konkursandrohung bis zur Konkurseröffnung führen. Das ist nicht theoretisch: Ein Zahlungsbefehl, der unbeantwortet bleibt oder dessen Rechtsvorschlag gerichtlich aufgehoben wird, kann die Basis für den Konkurs einer Gesellschaft bilden. Deshalb darf ein Unternehmen einen Zahlungsbefehl nie ignorieren.
07Was soll ein Schuldner tun, wenn er einen Zahlungsbefehl erhält?
Ihn nicht ignorieren und rasch entscheiden, ob der Rechtsvorschlag erhoben werden soll. Ist die Schuld bestritten, ist der fristgerechte Rechtsvorschlag die wichtigste erste Schutzhandlung; er braucht keine Begründung. Ist die Schuld unbestritten und ein Einwand nicht haltbar, ist es in der Regel sinnvoller, zu zahlen oder eine Einigung zu suchen, bevor die Betreibung eskaliert und einem Unternehmen den Weg in den Konkurs öffnet. Was fast immer falsch ist, ist Untätigkeit: Wer den Zahlungsbefehl ignoriert, verliert den Rechtsvorschlag und lässt das Verfahren ungebremst laufen.
08Was geschieht, wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag erhoben hat und der Gläubiger nicht vor Gericht geht?
Das Betreibungsverfahren bleibt stillgelegt. Ohne rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlags kann der Gläubiger das Verfahren nicht fortsetzen. Die Betreibung ist damit faktisch blockiert, der Gläubiger muss auf dem ordentlichen Rechtsweg den Bestand seiner Forderung feststellen lassen, bevor er das Betreibungsverfahren weitertreiben kann. Das ist der Grund, warum die Qualität der Dokumentation einer Forderung so entscheidend ist: Je solider die Belege, desto schneller und günstiger kommt der Gläubiger zur Rechtsöffnung.
09Was ist ein Verlustschein, und was bedeutet er?
Führt eine Betreibung auf Pfändung zur Verwertung und reicht das Erlösvermögen nicht aus, die Forderung vollständig zu decken, stellt das Betreibungsamt dem Gläubiger für den ungedeckten Rest einen Verlustschein aus. Der Verlustschein ist kein Schlussstrich: Er gibt dem Gläubiger das Recht, bei verbesserter Lage des Schuldners innert 20 Jahren erneut Betreibung einzuleiten, ohne dass der Schuldner wieder Rechtsvorschlag erheben kann. Für den Schuldner bedeutet der Verlustschein eine dauerhaft im Raum stehende Forderung; für den Gläubiger eine Möglichkeit, bei veränderter Vermögenslage zurückzukommen.
10Führt Goldblum das Verfahren für Gläubiger und Schuldner?
Ja. Für Gläubiger führen wir die Betreibung: Betreibungsbegehren einreichen, die richtige Betreibungsart wählen, den Rechtsvorschlag auf dem richtigen Weg beseitigen, das Verfahren bis zur Pfändung oder zum Konkurs weiterziehen und, wo sinnvoll, parallel Einigungsgespräche führen. Für Schuldner verteidigen und bereinigen wir: fristgerecht Rechtsvorschlag erheben, prüfen ob eine Aberkennungsklage Aussicht hat, Vergleiche verhandeln und sicherstellen, dass eine Betreibung nicht unbeantwortet eskaliert, besonders wenn ein Unternehmen dem Konkursverfahren ausgesetzt ist.

Forderung einzutreiben oder eine Betreibung erhalten?

Schildern Sie uns Ihre Seite. Ein Partner führt das Betreibungsverfahren zur Beitreibung oder verteidigt und bereinigt es rechtzeitig, korrekt auf jeder Seite des Verfahrens.