Verwaltungsratsmandat
Der engagierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, der die Beschlüsse fasst, die das Sekretariat protokolliert.
VerwaltungsratsmandatDas Gesellschaftssekretariat führt die gesellschaftsrechtliche Hausverwaltung einer Schweizer AG: es bereitet Sitzungen von Verwaltungsrat und Generalversammlung vor und protokolliert sie (Art. 698, 702, 713 OR), führt das Aktienbuch (Art. 686 OR) und das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l OR), entwirft Beschlüsse als Zirkularbeschluss oder Universalversammlung, meldet Mutationen beim Handelsregister an und bewahrt die Gesellschaftsbücher auf. Unauffällig, wenn es läuft, teuer, wenn es fehlt: eine Lücke fällt fast immer in der Due Diligence, bei der Bank oder vor einer Anmeldung auf. Wir führen dieses Sekretariat, bereinigen bestehende Lücken und halten Ihre Bücher so, dass sie jeder Prüfung standhalten.
Governance-Hausverwaltung für Ihre AG – laufend.
Das Gesellschaftssekretariat führt die gesellschaftsrechtliche Governance einer Schweizer Gesellschaft: die laufende Verwaltung der Ebene von Verwaltungsrat und Generalversammlung und der Register, die das Gesetz verlangt. Es bereitet Sitzungen vor und protokolliert sie, entwirft Beschlüsse, führt das Aktienbuch und das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen, meldet Mutationen beim Handelsregister an und bewahrt die Gesellschaftsbücher auf. Der Rahmen ist das Obligationenrecht; der öffentliche Spiegel der Gesellschaft ist ihr Eintrag im Handelsregister. Wir führen dieses Sekretariat als Teil der Treuhand und Substanz, bereinigen bestehende Lücken und halten die Bücher danach laufend sauber.
Die formellen Pflichten einer Gesellschaft sind unauffällig, solange niemand sie prüft, und genau darin liegt die Falle: Eine Lücke im Protokollbuch, ein nicht nachgeführtes Aktienbuch oder ein nie geführtes Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen fällt fast nie im Alltag auf, dafür umso sicherer in dem Moment, in dem es darauf ankommt. Beim Verkauf, in einer Finanzierungsrunde, bei der Kontoeröffnung einer Bank oder wenn eine Behörde nachfragt, wird die Governance-Historie zum ersten Mal ernsthaft geprüft, und dann muss sie stimmen. Ein sauber geführtes Sekretariat ist deshalb keine Formalie, sondern die stille Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft handlungsfähig bleibt, wenn es zählt.
Das Gesellschaftssekretariat sitzt in der weiteren Verwaltung der Gesellschaft und arbeitet mit dem Verwaltungsratsmandat mit Wohnsitz Schweiz zusammen, das die Beschlüsse fasst, die das Sekretariat protokolliert. Es gehört in eine Sitzgesellschaft mit echter Domiziladresse und lässt sich als Teil des Substanz-Pakets führen, damit die Governance nicht isoliert, sondern eingebettet geführt wird.
Eine Schweizer Gesellschaft führt eine Reihe von Registern und Büchern, jedes mit seiner eigenen Rechtsgrundlage und seinem eigenen Zweck. Zusammen bilden sie die Governance-Historie der Gesellschaft: wer sie führt, wem sie gehört, wer wirtschaftlich dahintersteht und was das Gremium beschlossen hat. Diese Bücher müssen aktuell sein und in der Schweiz jederzeit greifbar, denn im entscheidenden Moment wird nach ihnen gefragt. Die folgende Übersicht zeigt, welches Buch welche Frage beantwortet, worauf es beruht und wer es führt.
| Register / Dokument | Rechtsgrundlage | Wer führt es |
|---|---|---|
| Aktienbuch (Namenaktien) | Art. 686 OR | die Gesellschaft – von uns geführt |
| Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten | Art. 697l OR | die Gesellschaft – von uns geführt |
| Protokoll der Generalversammlung | Art. 702 OR | die Gesellschaft – von uns geführt |
| Protokoll des Verwaltungsrats | Art. 713 Abs. 3 OR | die Gesellschaft – von uns geführt |
| Handelsregister-Eintrag | öffentlich (Zefix) | Handelsregisteramt – wir melden an |
Das Aktienbuch ist das von der Gesellschaft geführte Verzeichnis ihrer Aktionärinnen und Aktionäre. Nach Art. 686 OR führt die Gesellschaft über die Namenaktien ein Aktienbuch, in das die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden, und im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionärin oder Aktionär nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Das Aktienbuch entscheidet damit darüber, wer Stimm- und Vermögensrechte ausüben darf, und es ist bei jeder Übertragung nachzuführen. Ein nachlässig geführtes oder verlorenes Aktienbuch ist ein reales Problem, weil sich die Aktionärsstellung dann nicht mehr sauber belegen lässt, gerade wenn Anteile den Eigentümer wechseln oder eine Bank oder ein Käufer den Nachweis verlangt. Wir führen das Aktienbuch, tragen Übertragungen zeitnah ein und halten es so, dass jederzeit belegbar ist, wem die Gesellschaft gehört.
Was nach aussen sichtbar ist, steht im Handelsregister: der Verwaltungsrat und die Geschäftsführung, die Zeichnungsberechtigten, der Sitz, die Firma, der Zweck, das Kapital und die Revisionsstelle. Die Gesellschaft ist dafür verantwortlich, dass ihr Eintrag mit der Wirklichkeit übereinstimmt, und jede Änderung an diesen Angaben löst eine Mutation aus, die anzumelden ist. Ein Wechsel im Verwaltungsrat, eine neue Zeichnungsberechtigung, die Verlegung des Sitzes, eine Statutenanpassung oder eine Kapitalveränderung muss nachgeführt werden, damit der öffentliche Eintrag stimmt. Der aktuelle Stand ist über die Handelsregister-Suche Zefix einsehbar und wird von Banken, Gegenparteien und Behörden vorausgesetzt. Wir bereiten die Anmeldungen vor, beschaffen die nötigen Beschlüsse und Belege und reichen die Mutation im Auftrag der Gesellschaft beim zuständigen Handelsregisteramt ein.
Aktienbuch und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten werden intern geführt und sind nicht öffentlich; der Handelsregister-Eintrag dagegen ist öffentlich. Diese Unterscheidung ist wichtig: Das interne Buch belegt die tatsächliche Lage gegenüber der Gesellschaft und, auf Verlangen, gegenüber einer prüfenden Partei, während der öffentliche Eintrag die Angaben zeigt, auf die sich jedermann verlassen darf. Beide müssen stimmen, aber sie erfüllen verschiedene Zwecke, und wir führen beide entsprechend.
Ein Beschluss ist nur so viel wert wie der Beweis, dass er ordentlich gefasst wurde. Die Karte zeigt den schnellen, formrichtigen Weg zu einem gültigen Beschluss und die zwei Fallen, die ihn später angreifbar machen.
Dann lässt sich später kaum belegen, dass die Gesellschaft rechtsgültig gehandelt hat.
Der Beschluss ist der Anfang; die Register und die Anmeldung sind der Rest der Arbeit.
Das Obligationenrecht verlangt, dass die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung in einem Protokoll festgehalten werden, und dass der Verwaltungsrat über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll führt, das unterzeichnet wird (Art. 702 und Art. 713 Abs. 3 OR). Das Protokoll ist nicht Formsache, sondern der Beweis, dass ein Beschluss ordentlich zustande kam: Fehlt es oder ist es lückenhaft, lässt sich später kaum belegen, dass die Gesellschaft rechtsgültig gehandelt hat, was in einer Due Diligence oder gegenüber einer Bank sofort auffällt. Der Zirkularbeschluss und die Universalversammlung sind dabei die formarmen Wege, einen gültigen Beschluss zu fassen, ohne die volle Einberufungsmaschinerie in Gang zu setzen; sie sind gerade für die kleine, eng gehaltene AG oder eine Fintech-Gesellschaft mit wenigen Aktionären praktisch, weil ein Beschluss dann in Stunden statt in Wochen steht.
Gerade bei einer Fintech- oder Krypto-AG kommt es auf dieses Tempo an. Eine Finanzierungsrunde, die Ausgabe von Token, eine neue Bankbeziehung oder die Aufnahme eines Investors verlangen oft einen formrichtigen Beschluss innert kurzer Frist, und eine Gegenpartei oder eine Bank akzeptiert nur einen, der sauber gefasst und protokolliert ist. Wir entwerfen diese Beschlüsse formrichtig, halten den Zirkularweg und die Universalversammlung ein, wo sie zulässig sind, und protokollieren so, dass der Beschluss hält und die Register anschliessend stimmen. Das Sekretariat liefert damit nicht nur Sorgfalt, sondern Geschwindigkeit, die einer Prüfung standhält.
Die Transparenz darüber, wer wirtschaftlich hinter einer Gesellschaft steht, ist ein eigener Pflichtenkreis neben dem Aktienbuch. Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien erwirbt und damit den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist Vor- und Nachnamen sowie die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztlich handelt, also den wirtschaftlich Berechtigten (Art. 697j OR). Die Gesellschaft führt darüber ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen und bewahrt die Belege der Meldung auf (Art. 697l OR). Dieses Verzeichnis wird getrennt vom Aktienbuch geführt, denn es beantwortet eine andere Frage: nicht wer formell eingetragen ist, sondern wer tatsächlich dahintersteht.
Die Meldepflicht ist nicht folgenlos gestellt. Solange die meldepflichtige Person ihrer Pflicht nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, und die Vermögensrechte kann sie erst geltend machen, wenn sie die Meldung nachgeholt hat. Eine versäumte Meldung entzieht dem Aktionär also vorübergehend die Ausübung seiner Rechte, und eine Gesellschaft, die das Verzeichnis nicht führt, kann ihre Transparenzpflichten im Ernstfall nicht belegen. Beides fällt spätestens in einer Due Diligence oder bei einer Bank auf. Wir nehmen die Meldungen entgegen, führen das Verzeichnis und dokumentieren die Belege, damit die Gesellschaft ihre Transparenz jederzeit nachweisen kann.
Zwei Abgrenzungen sind wichtig. Erstens: Neben der aktienrechtlichen Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten steht die geldwäschereirechtliche Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die ein Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vornimmt, etwa eine Bank bei der Kontoeröffnung; das ist ein anderer Pflichtenkreis mit eigenem Zweck, den wir vom gesellschaftsrechtlichen Verzeichnis nach Art. 697l OR trennen. Zweitens: In der Schweiz ist ein neues eidgenössisches Transparenzregister für juristische Personen (Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen) beschlossen und in Einführung; es soll die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten künftig bei einer eidgenössischen Stelle bündeln. Wir beschreiben es hier bewusst nur qualitativ und nennen kein Inkrafttretensdatum und keinen Artikel, weil die Einführung im Gang ist; die auf dieser Seite genannten harten Pflichten stützen sich ausschliesslich auf das geltende Obligationenrecht. Und schliesslich: Goldblum führt die Register und entwirft die Beschlüsse im Auftrag der Gesellschaft, ist aber nicht das Handelsregisteramt, kein Gericht und weder von der FINMA beaufsichtigt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation.
Die Bücher aufnehmen, bestehende Lücken bereinigen, die laufende Governance übernehmen und die Register bei jeder Änderung nachführen.
Die vorhandenen Protokolle, das Aktienbuch, das Verzeichnis und den Handelsregister-Eintrag sichten und den Stand der Bücher feststellen.
Fehlende Protokolle rekonstruieren, das Aktienbuch nachführen und das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten aufsetzen, wo es fehlt.
Sitzungen vorbereiten und protokollieren, Beschlüsse als Zirkularbeschluss oder Universalversammlung entwerfen und formrichtig fassen.
Übertragungen ins Aktienbuch eintragen, Meldungen ins Verzeichnis aufnehmen und Mutationen beim Handelsregister anmelden.
Die Gesellschaftsbücher laufend führen und aufbewahren, sodass sie in der Schweiz jederzeit greifbar sind und jeder Prüfung standhalten.
Die Kosten eines Gesellschaftssekretariats hängen davon ab, wie komplex die Gesellschaft ist und wie viel Bewegung ihre Governance hat: Ein ruhendes Holding-Vehikel mit einer Handvoll Beschlüssen im Jahr verlangt weniger als eine Fintech-AG, deren Cap-Table sich mit jeder Runde ändert und die laufend Beschlüsse, Meldungen und Handelsregister-Mutationen auslöst. Hinzu kommt der einmalige Aufwand, wenn bestehende Bücher zuerst zu bereinigen sind, bevor die laufende Führung beginnt: Ein leeres oder lückenhaftes Protokollbuch, ein nie nachgeführtes Aktienbuch oder ein fehlendes Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen kostet in der Aufarbeitung mehr als in der laufenden Pflege.
Gemessen an dem, was eine Lücke im entscheidenden Moment kostet, ist die laufende Führung günstig. Eine Transaktion, die in der Due Diligence stockt, weil die Governance-Historie nicht belegbar ist, eine Bankbeziehung, die an einem fehlenden Nachweis der wirtschaftlich Berechtigten scheitert, oder ruhende Aktionärsrechte wegen einer versäumten Meldung wiegen schwerer als jedes Sekretariatshonorar. Wir schätzen den Aufwand gegen die tatsächliche Lage ab; das Honorar erfolgt auf Anfrage und liegt meist innerhalb der weiteren Verwaltung der Gesellschaft.
Das Sekretariat besprechenEin Gesellschaftssekretariat, das hält und die Gesellschaft handlungsfähig lässt, ruht auf:
Das Gesellschaftssekretariat führt die gesellschaftsrechtliche Governance, nicht die Finanzbuchhaltung: Es protokolliert, dass die Jahresrechnung genehmigt wurde, erstellt sie aber nicht, und es hält die Register, ersetzt aber nicht die kaufmännische Buchführung. Ebenso wenig trifft das Sekretariat die Entscheidungen der Gesellschaft; das tut der Verwaltungsrat, dessen Beschlüsse das Sekretariat vorbereitet, formrichtig fasst und protokolliert. Wer glaubt, ein Sekretariat mache aus einem leeren Protokollbuch nachträglich eine lückenlose Historie, täuscht sich ebenfalls: Wir rekonstruieren, so weit sich Beschlüsse und Belege noch nachvollziehen lassen, aber eine ehrliche Bereinigung zeigt, was fehlt, statt es zu erfinden. Und die Register sind kein Ersatz für echte Substanz: Ein aktuelles Aktienbuch belegt, wem die Gesellschaft gehört, aber die tatsächliche Führung hier leistet das Verwaltungsratsmandat mit Wohnsitz Schweiz, nicht das Sekretariat allein. Das Sekretariat ist die ordentliche Buchführung der Governance, nicht ihre Erfindung und nicht ihr Ersatz.
Die Register führen, die Beschlüsse formrichtig entwerfen und protokollieren, die Mutationen anmelden und die Bücher so halten, dass sie jeder Prüfung standhalten: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei, unauffällig im Alltag und entscheidend im Ernstfall.
Seit der Gründung 2007 führen wir die gesellschaftsrechtliche Hausverwaltung Schweizer Gesellschaften, von der kleinen AG bis zur verschachtelten Holding.
Eine im IFLR1000 ausgezeichnete Kanzlei führt Ihre Register und entwirft Ihre Beschlüsse, damit die Bücher einer Due Diligence standhalten.
Ein Partner verantwortet das Sekretariat, statt es an wechselnde Hände zu geben, sodass die Historie kohärent bleibt und die Register stimmen.
Der engagierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, der die Beschlüsse fasst, die das Sekretariat protokolliert.
VerwaltungsratsmandatDer Sitz mit echter Präsenz, an dem die Gesellschaftsbücher geführt und in der Schweiz greifbar gehalten werden.
SitzgesellschaftSitz, Verwaltungsrat, Sekretariat und Buchhaltung als ein geführtes Ganzes, in dem das Sekretariat eingebettet ist.
Substanz-PaketSchildern Sie uns die Gesellschaft, ihren Aktionärskreis und den Stand ihrer Bücher. Ein Partner übernimmt Protokolle, Aktienbuch, das Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und die Handelsregister-Mutationen, bereinigt bestehende Lücken und führt danach laufend weiter.