Jahres-Compliance
Schweiz

Die Jahres-Compliance ist der wiederkehrende Zyklus, den jede Schweizer Gesellschaft nach dem Geschäftsjahr durchläuft: Buchführung und Jahresabschluss nach Art. 957 ff. OR, die Revisionsfrage (ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out), die ordentliche Generalversammlung innert sechs Monaten, die Steuererklärung nach DBG, die MWST nach MWSTG und die Verrechnungssteuer auf Dividenden, dazu die Pflege des Handelsregisters. Die Schritte hängen zusammen: Der Abschluss trägt die Generalversammlung, deren Beschlüsse tragen die Steuererklärung. Wir führen den Zyklus als eine Kette, kalendergeführt und dokumentiert, mit eigener Sorgfalt für Krypto- und Fintech-Gesellschaften.

Auf einen Blick

Ein Zyklus, keine losen Termine.

Der Abschluss trägt alles Weitere – die Frist steuert den Zeitplan zurück.

Abschluss
Buchführung nach Art. 957 ff. OR
Revision
ordentlich, eingeschränkt oder Opting-out
Generalversammlung
innert 6 Monaten (Art. 699 OR)
Steuern
Gewinn/Kapital (DBG), MWST, Verrechnungssteuer
Wir sind
Führung des Zyklus – nicht die Revisionsstelle
Der Jahreszyklus
Das Wesentliche

Was die Jahres-Compliance ist

Die Jahres-Compliance ist der wiederkehrende Zyklus an Pflichten, den eine Schweizer AG oder GmbH nach jedem Geschäftsjahr erfüllt. Er beginnt mit der ordentlichen Buchführung und dem Jahresabschluss nach dem Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR), führt über die Revisionsfrage, weiter zur ordentlichen Generalversammlung, die den Abschluss genehmigt, und mündet in die steuerlichen Pflichten: die Steuererklärung nach dem DBG, die MWST nach dem MWSTG und die Verrechnungssteuer auf Dividenden. Dazu tritt die Pflege des Handelsregisters. Wir führen diesen Zyklus aus einer Hand, mit besonderer Sorgfalt für Krypto- und Fintech-Gesellschaften.

Für wen das gilt

  • für jede aktive Schweizer AG und GmbH mit ordentlicher Buchführungspflicht;
  • für Holding- und Beteiligungsgesellschaften mit jährlichem Abschluss und Dividende;
  • für Krypto- und Fintech-Gesellschaften mit digitalen Vermögenswerten in der Bilanz;
  • für Eigentümer im Ausland, die einen verlässlichen Zyklus in der Schweiz brauchen.

Der Zyklus ist eine Kette, keine Liste

Der wichtigste Punkt zuerst: Die Schritte der Jahres-Compliance sind nicht unabhängig, sondern bauen aufeinander auf. Der Jahresabschluss ist die Grundlage, auf der die Generalversammlung die Rechnung genehmigt und über die Dividende entscheidet; die Beschlüsse der Generalversammlung sind wiederum die Grundlage der Steuererklärung und, bei einer Ausschüttung, der Verrechnungssteuer. Ein Fehler am Anfang, in der Buchhaltung, pflanzt sich durch den ganzen Zyklus fort. Und weil die Generalversammlung eine feste Frist hat, steuert diese Frist den ganzen davorliegenden Zeitplan von Buchhaltung und Revision zurück. Wer den Zyklus als Kette führt, wahrt die Fristen und schafft zugleich eine saubere Grundlage für das nächste Jahr; wer ihn als lose Sammlung von Terminen behandelt, verpasst früher oder später einen davon.

Wo es hingehört

Die Jahres-Compliance ist der laufende Kern der Treuhand & Substanz. Sie sitzt neben dem Verwaltungsratsmandat mit Wohnsitz Schweiz, das die Beschlüsse hier real fasst, und dem Substanz-Paket, das den ganzen Betrieb einer Gesellschaft in der Schweiz bündelt.

Der Kalender

Der Jahreszyklus im Kalender

Der Jahreszyklus einer Schweizer Gesellschaft folgt einer festen Reihenfolge, deren Takt vom Ende des Geschäftsjahres bestimmt wird. Am häufigsten endet das Geschäftsjahr am 31.12.; von diesem Stichtag rechnen alle weiteren Fristen vorwärts. Zuerst entsteht aus der laufenden Buchhaltung der Jahresabschluss. Steht der Abschluss, folgt (wo nötig) die Revision, danach die ordentliche Generalversammlung, die den Abschluss genehmigt und über die Dividende befindet. Erst mit dem genehmigten Abschluss und den Beschlüssen der Generalversammlung lassen sich die Steuererklärung, die jährliche MWST-Abstimmung und, bei einer Ausschüttung, die Verrechnungssteuer sauber erstellen. Die Handelsregisterpflege läuft anlassbezogen quer dazu, sobald sich etwas Eintragungspflichtiges ändert.

Buchführung und Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist der Anker des ganzen Zyklus. Das Obligationenrecht verlangt in Art. 957 ff. OR eine ordnungsmässige Buchführung und Rechnungslegung, aus der Bilanz, Erfolgsrechnung und (je nach Grösse) Anhang hervorgehen. Der Abschluss muss die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zuverlässig abbilden, denn auf ihm ruht alles Weitere: Die Generalversammlung genehmigt ihn, die Revisionsstelle prüft ihn, die Steuerverwaltung besteuert auf seiner Grundlage. Wo die Buchhaltung sauber und zeitnah geführt wird, ist der Abschluss eine Zusammenfassung; wo sie liegen bleibt, wird er zur Baustelle, die den ganzen Zeitplan sprengt. Deshalb beginnt gute Jahres-Compliance nicht im März nach dem Stichtag, sondern mit einer laufend geführten Buchhaltung während des Jahres.

Die ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (Art. 698 ff. OR, Frist nach Art. 699 OR). Bei einem am 31.12. endenden Geschäftsjahr läuft die Frist bis Ende Juni. Sie genehmigt die Jahresrechnung, beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinns und erteilt dem Verwaltungsrat Entlastung. Bei einer Gesellschaft mit wenigen Aktionären erfolgt dies oft als Universalversammlung oder als schriftlicher Zirkularbeschluss, was zulässig und rasch ist, aber ebenso sorgfältig zu protokollieren. Weil die Frist echt ist, muss der Abschluss so rechtzeitig vorliegen, dass die Versammlung innerhalb der sechs Monate stattfinden kann. Die Frist der Generalversammlung ist damit der Fixpunkt, an dem sich der ganze Zeitplan ausrichtet.

Der jährliche Compliance-Zyklus einer Schweizer AG (Geschäftsjahresende 31.12., Schweiz, Stand: 05.07.2026). Massgebend sind OR, DBG und MWSTG; kantonale Fristen können abweichen.
PflichtFrist / TaktRechtsgrundlage
Buchführung & Jahresabschlussnach Geschäftsjahresende, vor der GeneralversammlungArt. 957 ff. OR
Revision (falls Pflicht)nach dem Abschluss, vor der GeneralversammlungArt. 727 / 727a OR
Ordentliche Generalversammlunginnert 6 Monaten nach GeschäftsjahresendeArt. 698 ff. / 699 OR
Steuererklärung Gewinn/Kapitalkantonale Frist, nach genehmigtem AbschlussDBG (+ kantonales Recht)
MWST-Abrechnung & Jahresabstimmungperiodisch (quartals-/halbjährlich) + jährlichMWSTG
Verrechnungssteuer auf Dividendebei Ausschüttung, nach dem BeschlussVerrechnungssteuer (ESTV)
Handelsregister-Anmeldunganlassbezogen, bei eintragungspflichtiger ÄnderungArt. 927 ff. OR

Die Reihenfolge in der Tabelle ist keine Empfehlung, sondern die tatsächliche Abhängigkeit: Jede Zeile setzt die darüberliegende voraus. Die kantonalen Fristen für die Steuererklärung weichen ab und lassen sich meist verlängern, doch die Frist der Generalversammlung und die Fälligkeit der Verrechnungssteuer sind bundesrechtlich fix. Wer die Kette rückwärts vom Ende der Generalversammlungsfrist plant, hat genug Zeit für Buchhaltung und Revision; wer sie vorwärts vom Wunsch her plant, gerät regelmässig unter Druck. Wir führen den Kalender rückwärts von den festen Fristen.

Die Weichenstellung

Die Revisionsfrage und ihre Schwellen

Die Revisionsfrage entscheidet, ob und wie streng die Jahresrechnung geprüft werden muss. Sie hat drei Stufen, und die Schwellenwerte des Obligationenrechts bestimmen, welche gilt (Art. 727 / 727a OR, Stand: 05.07.2026). Die Karte zeigt die drei Stufen und wann welche greift.

Eingeschränkte Revision

Der Regelfall für die meisten kleineren und mittleren Schweizer Gesellschaften

  • Wann sie gilt: die Gesellschaft überschreitet die Schwelle zur ordentlichen Revision nicht und hat nicht auf die Revision verzichtet. Sie ist der gesetzliche Standard, sobald mehr als das Opting-out, aber weniger als die ordentliche Prüfung nötig ist.
  • Was geprüft wird: eine Prüfung geringeren Umfangs als die ordentliche Revision, ausgerichtet auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen, ohne die volle Tiefe der ordentlichen Revision.
  • Wer sie durchführt: eine unabhängige, zugelassene Revisionsstelle, im Handelsregister eingetragen. Ihre Unabhängigkeit verbietet, dass dieselbe Person den Abschluss erstellt und ihn prüft.
  • Warum sie zählt: sie gibt Banken, Investoren und Gegenparteien eine geprüfte Rechnung, ohne die Gesellschaft mit dem Aufwand der ordentlichen Revision zu belasten.
Ordentliche Revision
  • Pflicht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei dieser drei Werte überschritten werden
  • Bilanzsumme über CHF 20 Millionen
  • Umsatzerlös über CHF 40 Millionen
  • über 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Die tiefere Prüfung nach Art. 727 OR – auch für Publikumsgesellschaften und Konzernobergesellschaften.

Opting-out (keine Revision)
  • möglich bei höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
  • setzt die Zustimmung sämtlicher Aktionäre voraus (nicht bloss der Mehrheit)
  • wird im Handelsregister vermerkt (Art. 727a OR)
  • entbindet nicht von ordentlicher Buchführung und Abschluss

Der Verzicht spart die Revision, nicht die Compliance – und kann jederzeit widerrufen werden.

Die drei Schwellenwerte der ordentlichen Revision sind Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR, Stand: 05.07.2026). Massgebend ist die Überschreitung von zwei dieser drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; ein einmaliger Ausreisser löst die ordentliche Revisionspflicht noch nicht aus, ein anhaltendes Wachstum aber schon. Darunter genügt die eingeschränkte Revision. Und ganz am unteren Rand, bei höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, erlaubt Art. 727a OR mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre den vollständigen Verzicht, das Opting-out. Diese Zuordnung ist keine einmalige Wahl, sondern eine jährliche Prüfung: Wächst die Gesellschaft über eine Schwelle, ändert sich ihre Revisionspflicht, und die Revisionsstelle muss rechtzeitig bestellt und eingetragen sein, bevor die Rechnung prüfungsbedürftig wird.

Die Wahl der Stufe ist auch eine Frage des Umfelds, nicht nur der Zahlen. Eine Gesellschaft, die eine Bankfinanzierung, eine Investorenrunde oder eine geprüfte Rechnung für eine Gegenpartei braucht, wählt oft freiwillig die eingeschränkte oder gar die ordentliche Revision, selbst wo das Gesetz das Opting-out zuliesse, weil die geprüfte Rechnung Vertrauen schafft. Umgekehrt kann eine kleine, überschaubare Gesellschaft mit einem einzigen Kreis von Eigentümern durch das Opting-out echte Kosten sparen, ohne einen realen Kontrollverlust hinzunehmen. Wir klären die Frage jedes Jahr, weil ein übersehener Schwellenwert die Revisionspflicht auslöst, ob sie bemerkt wurde oder nicht, und weil das Umfeld der Gesellschaft sich ändert.

Die Steuerseite

Steuern, MWST und Verrechnungssteuer

Die Steuerpflichten der Jahres-Compliance hängen alle am selben genehmigten Abschluss, weshalb ein Fehler in der Buchhaltung sich durch alle drei Bereiche fortpflanzt. Auf Ebene der Gesellschaft sind es die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Mehrwertsteuer und, bei einer Ausschüttung, die Verrechnungssteuer. Jeder Bereich hat seine eigene Frist und seine eigene Behörde, aber dieselbe Grundlage.

Gewinn- und Kapitalsteuer (DBG und kantonal)

Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn und ihr Kapital auf zwei Ebenen: die direkte Bundessteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und die kantonale sowie kommunale Steuer nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Grundlage beider ist der genehmigte handelsrechtliche Abschluss, angepasst um steuerliche Korrekturen. Die Steuererklärung wird nach der kantonalen Frist eingereicht, die sich in der Regel verlängern lässt; die Bundessteuer folgt derselben Veranlagung. Weil die Steuerbemessung auf dem Abschluss aufsetzt, sind die Weichen für die Steuerbelastung bereits in der Buchführung und in den Beschlüssen der Generalversammlung gestellt, nicht erst im Ausfüllen des Formulars.

Mehrwertsteuer (MWSTG)

Eine mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft rechnet die MWST nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) periodisch ab, je nach Abrechnungsmethode quartalsweise oder halbjährlich, und reicht zusätzlich eine jährliche Umsatzabstimmung ein, die die deklarierten Umsätze mit dem Abschluss in Übereinstimmung bringt. Die Abstimmung ist der Punkt, an dem sich unterjährige Ungenauigkeiten zeigen und korrigiert werden müssen, weshalb sie mehr ist als eine Formalität. Ob eine Gesellschaft überhaupt steuerpflichtig ist, hängt vom weltweiten Umsatz aus steuerbaren Leistungen ab; ist sie es, bestimmt die richtige Zuordnung jeder Leistung (steuerbar, ausgenommen, befreit oder Auslandleistung) die geschuldete Steuer. Weitere Hinweise dazu geben die Publikationen der ESTV zur Mehrwertsteuer.

Verrechnungssteuer auf Dividenden

Beschliesst die Generalversammlung eine Dividende, ist darauf die eidgenössische Verrechnungssteuer geschuldet. Sie ist innert Frist bei der ESTV anzumelden und abzuliefern; der berechtigte Empfänger kann sie unter den Voraussetzungen zurückfordern oder, im Verhältnis zu bestimmten Beteiligten und bei erfüllten Bedingungen, im Meldeverfahren geltend machen, statt sie zuerst zu entrichten und dann zurückzuholen. Die Frist ist eine echte Frist, und das Meldeverfahren kann verwirken, wenn es zu spät verlangt wird. Die Einzelheiten und Formulare stellt die ESTV zur Verrechnungssteuer bereit. Weil die Verrechnungssteuer erst mit dem Dividendenbeschluss ausgelöst wird, gehört sie an das Ende des Zyklus, unmittelbar an die Generalversammlung anschliessend.

Der Sonderfall

Der Fintech-Fall: digitale Vermögenswerte im Zyklus

Eine Krypto- oder Fintech-Gesellschaft durchläuft dieselbe gesetzliche Kette, aber jeder Schritt ist schwieriger, weil ein Teil ihrer Werte aus digitalen Vermögenswerten besteht. Die Reihenfolge bleibt: Abschluss, Revision, Generalversammlung, Steuern. Die Sorgfalt an drei Stellen ist eine andere.

Bilanzierung digitaler Vermögenswerte

Die erste Frage ist die Bilanzierung. Token, die die Gesellschaft hält, sind je nach Funktion und Haltezweck einzuordnen: als Vorräte, wenn sie zum Verkauf gehalten werden, als Finanzanlage oder als immaterieller Wert, je nach Fall. Die starke Wertschwankung verlangt eine nachvollziehbare, über die Jahre konsistente Bewertungsregel, damit der Abschluss die Lage der Gesellschaft ehrlich abbildet und die Steuerbemessung darauf aufsetzen kann. Verwahrt die Gesellschaft im Namen von Kunden Vermögenswerte, ist deren bilanzielle Behandlung, on- oder off-balance, eine eigene und folgenreiche Frage, die vor dem Abschluss geklärt sein muss, nicht danach.

Prüfung der digitalen Aktiven

Wo eine Revision stattfindet, prüft die Revisionsstelle bei digitalen Aktiven nicht nur die Zahl in der Bilanz, sondern den Nachweis über Existenz und Verfügungsgewalt: die Kontrolle über die kryptografischen Schlüssel und Wallets. Ein Bestand, den die Gesellschaft nicht nachweisbar kontrolliert, ist bilanziell nicht dasselbe wie ein Bestand mit gesichertem Schlüsselzugriff. Die Vorbereitung dieses Nachweises, sauber dokumentiert, ist Teil der Jahres-Compliance einer Fintech-Gesellschaft und lässt sich nicht in der Prüfungswoche nachholen. Hier ist zu betonen: Wir bereiten diesen Nachweis vor und koordinieren mit der Revisionsstelle; die Prüfung selbst nimmt die unabhängige Revisionsstelle vor, nicht wir.

MWST auf digitale und grenzüberschreitende Leistungen

Bei der MWST ist für jede erbrachte Leistung zu klären, ob sie steuerbar, ausgenommen oder als Auslandleistung zu behandeln ist. Bei digitalen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist das selten offensichtlich: Der Ort der Leistung, die Eigenschaft des Empfängers und die Art der Leistung entscheiden über die Behandlung. Eine falsche Zuordnung fällt oft erst in der jährlichen Umsatzabstimmung auf, wenn sie sich über das ganze Jahr summiert hat. Deshalb gehört die MWST-Behandlung digitaler Leistungen an den Anfang des Jahres, in die laufende Verbuchung, nicht an dessen Ende in die Korrektur.

Wann das NICHT gilt: Compliance ist keine Bewilligung, und wir sind nicht die Aufsicht

Die Jahres-Compliance einer Fintech-Gesellschaft ist Buchhaltung, Abschluss, Revision und Steuern, nicht die aufsichtsrechtliche Bewilligung ihres Geschäftsmodells. Ob eine Gesellschaft eine Bewilligung braucht, ob Kundengelder als Publikumseinlagen gelten oder ob ein Token als Effekt einzuordnen ist, sind Fragen des Aufsichtsrechts, die neben der Jahres-Compliance stehen und sie nicht ersetzen. Und die Grenzen unserer Rolle sind klar: Goldblum führt den Compliance-Zyklus, ist aber nicht die Revisionsstelle Ihrer Gesellschaft, nicht die ESTV oder die kantonale Steuerverwaltung, nicht das Handelsregisteramt und keine Aufsichtsbehörde. Wir sind nicht von der FINMA beaufsichtigt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir bereiten vor, reichen ein und koordinieren die Revision; wir prüfen, veranlagen und bewilligen nicht in eigener Sache. Eine korrekt geführte Jahres-Compliance ersetzt weder die aufsichtsrechtliche Abklärung noch die unabhängige Revision, sie fügt sich neben beide.

Wie es läuft

Wie wir den Zyklus führen

Die Buchhaltung laufend halten, den Abschluss erstellen, die Revisionsfrage klären, die Generalversammlung fristgerecht führen und die Steuern sauber einreichen, als eine durchgehende Kette.

  1. Laufend

    Buchhaltung führen

    Die Buchhaltung während des Jahres zeitnah halten, damit der Abschluss eine Zusammenfassung ist und keine Baustelle, mit Sorgfalt für digitale Aktiven.

  2. Schritt 1

    Jahresabschluss erstellen

    Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach Art. 957 ff. OR aus der Buchhaltung erstellen, als Grundlage für alles Weitere.

  3. Schritt 2

    Revisionsfrage klären

    Die Revisionsstufe bestimmen (ordentlich, eingeschränkt oder Opting-out) und, wo nötig, mit der Revisionsstelle koordinieren.

  4. Schritt 3

    Generalversammlung führen

    Die ordentliche Generalversammlung innert sechs Monaten vorbereiten, abhalten und protokollieren, mit Beschluss über die Dividende.

  5. Schritt 4

    Steuern und Register

    Steuererklärung, MWST-Abstimmung und Verrechnungssteuer einreichen und ausstehende Handelsregisteränderungen anmelden.

Budget

Was es kostet

Die Kosten hängen von der Grösse und Komplexität der Gesellschaft ab, von der Zahl der Buchungen, davon, ob eine Revision nötig ist, und davon, ob digitale Vermögenswerte oder grenzüberschreitende Leistungen die Arbeit erschweren. Gemessen an dem, was eine verpasste Frist kostet, eine Ermessenseinschätzung der Steuer, Verzugszinsen, Ordnungsbussen und im schlimmsten Fall die persönliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, ist die ordentliche Führung des Zyklus die günstigere Variante. Der Unterschied liegt zwischen einem Jahr, das sauber abgeschlossen die Grundlage für das nächste bildet, und einem Jahr, das ungelöst in das nächste hineinragt.

Wir führen die Jahres-Compliance zu einem Honorar auf Anfrage oder, wo die Gesellschaft Planbarkeit braucht, gegen ein festes Beratungsbudget.

Den Zyklus besprechen
Was Sie brauchen

Was den Zyklus trägt

Eine Jahres-Compliance, die Fristen wahrt und eine saubere Grundlage schafft, ruht auf:

  • einer laufend geführten Buchhaltung, aus der der Abschluss zeitnah entsteht;
  • der jährlich neu geprüften Revisionsfrage (ordentlich, eingeschränkt oder Opting-out);
  • einer fristgerecht geführten und sauber protokollierten Generalversammlung;
  • Steuererklärung, MWST-Abstimmung und Verrechnungssteuer auf demselben Abschluss;
  • einer anlassbezogenen Pflege des Handelsregisters bei eintragungspflichtigen Änderungen.

Wann das nicht gilt: der Zyklus ist keine Einmalaufgabe im Frühjahr

Es ist verlockend, die Jahres-Compliance als einen Block zu behandeln, der im Frühjahr nach dem Stichtag erledigt wird, wenn die Buchhaltung nachgetragen, der Abschluss gebaut und die Generalversammlung schnell durchgeführt werden. Genau so entsteht der Druck, der Fehler nach sich zieht: Eine unter Zeitnot nachgetragene Buchhaltung ist ungenauer, ein hastig gebauter Abschluss trägt Fehler in die Steuererklärung, und eine knapp vor Fristablauf einberufene Generalversammlung lässt keinen Raum für Rückfragen. Der Zyklus ist keine Einmalaufgabe, sondern eine durchgehende Kette, die mit der laufenden Buchhaltung während des ganzen Jahres beginnt und rückwärts von den festen Fristen geplant wird. Und nicht jede Gesellschaft ist gleich: Eine kleine, überschaubare AG mit Opting-out und wenigen Buchungen hat einen schlanken Zyklus, während eine Fintech-Gesellschaft mit digitalen Aktiven, Revision und grenzüberschreitender MWST einen anspruchsvollen führt. Wer den Zyklus als laufende Kette statt als Frühjahrsblock behandelt, wahrt die Fristen ohne Hast. Wir führen ihn so.

Warum Goldblum

Der Zyklus: wie wir ihn führen

Den vollständigen Jahreszyklus einer Schweizer Gesellschaft aus einer Hand zu führen, kalendergestützt und dokumentiert, mit der Revisionsstelle koordiniert und mit eigener Sorgfalt für Fintech, ist die Arbeit dieser Kanzlei.

Seit 2007

Die eingespielte Kette

Eine Kanzlei, die den Compliance-Zyklus Schweizer Gesellschaften seit 2007 führt und ihn als durchgehende, kalendergeführte Kette behandelt, nicht als lose Termine.

IFLR1000

Sorgfalt für Fintech

Die in der Finanzregulierung anerkannte Erfahrung (IFLR1000) bringt die eigene Sorgfalt bei digitalen Aktiven, Prüfungsnachweis und grenzüberschreitender MWST mit.

Ein Partner

Koordiniert, nicht delegiert

Ein Partner führt den Zyklus, wahrt die Fristen und koordiniert mit der Revisionsstelle, ohne selbst die Revisionsstelle, die ESTV oder die Aufsicht zu sein.

Verwandt

Rund um den Zyklus

Die Beschlüsse

Verwaltungsratsmandat

Der engagierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, der die Beschlüsse des Zyklus hier real und protokolliert fasst.

Verwaltungsratsmandat
Das Ganze

Substanz-Paket

Der vollständige Betrieb einer Schweizer Gesellschaft, in dem die Jahres-Compliance als laufender Kern sitzt.

Substanz-Paket
Die Hülle

Zweckgesellschaft verwalten

Das Backoffice der Zweckgesellschaft, dessen laufende Pflicht der jährliche Compliance-Zyklus bildet.

Zweckgesellschaft verwalten
FAQ

Jahres-Compliance Schweiz — häufige Fragen.

01Was umfasst die Jahres-Compliance einer Schweizer Gesellschaft?
Die Jahres-Compliance ist der wiederkehrende Zyklus an Pflichten, den eine Schweizer AG oder GmbH nach dem Ende jedes Geschäftsjahres zu erfüllen hat. Er beginnt mit der ordentlichen Buchführung und dem Jahresabschluss nach Art. 957 ff. OR, führt über die Revisionsfrage (ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out), weiter zur ordentlichen Generalversammlung, die den Abschluss genehmigt und über die Gewinnverwendung entscheidet, und mündet in die steuerlichen Pflichten: die Steuererklärung für Gewinn- und Kapitalsteuer nach DBG, die periodische MWST-Abrechnung nach MWSTG und, wo eine Dividende ausgeschüttet wird, die Verrechnungssteuer. Dazu tritt die Pflege des Handelsregisters, wenn sich Organe, Statuten oder Kapital ändern. Die einzelnen Schritte hängen zusammen: Der Abschluss ist die Grundlage der Generalversammlung, und die Beschlüsse der Generalversammlung sind die Grundlage der Steuererklärung. Wer den Zyklus als Kette führt statt als lose Einzelaufgaben, verpasst keine Frist und schafft die Grundlage für das nächste Jahr.
02Wann muss eine Schweizer Gesellschaft ordentlich revidiert werden?
Eine ordentliche Revision ist vorgeschrieben, wenn die Gesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR, Stand: 05.07.2026). Wird diese Schwelle nicht erreicht, genügt die eingeschränkte Revision, die auf eine kleinere Prüfung ausgelegt ist. Kleine Gesellschaften mit höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre ganz auf eine Revision verzichten, das sogenannte Opting-out nach Art. 727a OR. Der Verzicht gilt auch für die Folgejahre, solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben. Welche Stufe gilt, ist keine Formalie: Sie bestimmt, ob eine Revisionsstelle bestellt und im Handelsregister eingetragen sein muss, und sie ändert sich, sobald die Gesellschaft wächst. Wir klären die Frage jedes Jahr neu, weil ein überschrittener Schwellenwert die Revisionspflicht auslöst, ob sie bemerkt wurde oder nicht.
03Bis wann muss die ordentliche Generalversammlung abgehalten werden?
Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (Art. 699 OR). Bei einem Geschäftsjahr, das am 31.12. endet, läuft die Frist damit bis Ende Juni des Folgejahres. Die Generalversammlung genehmigt die Jahresrechnung, beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinns (also über eine allfällige Dividende) und erteilt dem Verwaltungsrat Entlastung. Bei einer Gesellschaft mit einem einzigen Aktionär oder wenigen Aktionären erfolgt dies häufig als Universalversammlung oder auf schriftlichem Weg (Zirkularbeschluss), was zulässig und rasch ist, aber ebenso sauber protokolliert werden muss. Die Frist ist eine echte Frist, keine Empfehlung: Der Abschluss muss so rechtzeitig vorliegen, dass die Generalversammlung innerhalb der sechs Monate stattfinden kann. Deshalb steuert die Frist der Generalversammlung den ganzen davorliegenden Zeitplan von Buchhaltung und Revision zurück.
04Welche Steuererklärungen gehören zur Jahres-Compliance?
Auf Ebene der Gesellschaft sind es im Kern drei Bereiche. Erstens die Steuererklärung für die Gewinn- und Kapitalsteuer, die auf Bundesebene nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und parallel nach dem kantonalen Steuerrecht eingereicht wird; Grundlage ist der genehmigte Jahresabschluss. Zweitens die Mehrwertsteuer nach dem MWSTG: Eine steuerpflichtige Gesellschaft rechnet periodisch ab (je nach Methode quartalsweise oder halbjährlich) und reicht zusätzlich eine jährliche Umsatzabstimmung ein, die die deklarierten Umsätze mit dem Abschluss in Übereinstimmung bringt. Drittens, wo eine Dividende beschlossen wird, die Verrechnungssteuer: Auf der Ausschüttung ist die eidgenössische Verrechnungssteuer geschuldet, anzumelden und abzuliefern; der Empfänger kann sie unter den Voraussetzungen zurückfordern oder im Meldeverfahren geltend machen. Die drei Bereiche hängen am selben Abschluss, und ein Fehler in der Buchhaltung pflanzt sich durch alle drei fort. Deshalb ist die saubere Buchführung die eigentliche Steuerarbeit.
05Was ist das Opting-out und wann ist es sinnvoll?
Das Opting-out ist der vollständige Verzicht auf eine Revision. Eine Gesellschaft mit höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die Revisionsstelle verzichten (Art. 727a OR, Stand: 05.07.2026); der Verzicht wird im Handelsregister vermerkt. Sinnvoll ist er für kleine, überschaubare Gesellschaften, bei denen die Aktionäre die Gesellschaft ohnehin genau kennen und die Kosten einer jährlichen Prüfung den Nutzen übersteigen. Er ist nicht sinnvoll, wo eine Bank, ein Investor oder eine Gegenpartei eine geprüfte Rechnung verlangt, wo die Gesellschaft wächst und die Schwelle zu überschreiten droht, oder wo die Prüfung selbst als Kontrolle erwünscht ist. Zu beachten ist auch: Der Verzicht setzt die Zustimmung aller Aktionäre voraus, nicht bloss einer Mehrheit, und er entbindet nicht von der Pflicht zu ordentlicher Buchführung und korrektem Abschluss. Das Opting-out spart die Revision, nicht die Compliance.
06Wie unterscheidet sich die Jahres-Compliance bei einer Krypto- oder Fintech-Gesellschaft?
Die gesetzliche Kette ist dieselbe, aber der Abschluss ist schwieriger, und die Prüfung ist tiefer. Bei einer Krypto- oder Fintech-AG stellt sich zuerst die Frage der Bilanzierung digitaler Vermögenswerte: Token, die die Gesellschaft hält, sind je nach Funktion und Haltezweck als Vorräte, Finanzanlagen oder immaterielle Werte einzuordnen und zu bewerten, und die starke Wertschwankung verlangt eine nachvollziehbare, konsistente Bewertungsregel. Werden im Namen von Kunden Vermögenswerte verwahrt, ist deren bilanzielle Behandlung (on- oder off-balance) eine eigene, folgenreiche Frage. Bei der Revision prüft die Revisionsstelle nicht nur Zahlen, sondern auch den Nachweis über die Existenz und Verfügungsgewalt an den Wallets, also die Schlüsselkontrolle. Und bei der MWST ist für jede erbrachte Leistung zu klären, ob sie steuerbar, ausgenommen oder als Auslandleistung zu behandeln ist, was bei digitalen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen selten offensichtlich ist. Die Jahres-Compliance einer Fintech-Gesellschaft ist deshalb kein Standardpaket, sondern verlangt eine eigene Sorgfalt bei Bewertung, Prüfungsnachweis und Umsatzsteuer.
07Was passiert, wenn Fristen der Jahres-Compliance verpasst werden?
Die Folgen reichen von unangenehm bis ernst, je nachdem, welche Frist verpasst wurde. Wird die Generalversammlung nicht innerhalb der sechs Monate abgehalten, verletzt der Verwaltungsrat eine gesetzliche Pflicht, und die Genehmigung des Abschlusses sowie die Gewinnverwendung verzögern sich. Wird die Steuererklärung nicht eingereicht, drohen eine Einschätzung nach Ermessen (meist zum Nachteil der Gesellschaft) sowie Verzugszinsen und Ordnungsbussen. Wird die MWST-Abrechnung nicht rechtzeitig eingereicht oder die Steuer nicht bezahlt, fallen Verzugszinsen an, und die Steuerverwaltung kann schätzen. Wird die Verrechnungssteuer auf einer Dividende nicht angemeldet und abgeliefert, entstehen Verzugszinsen, und im Meldeverfahren kann die Frist verwirken. Hinter all dem steht die persönliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats: Wer wiederholt Fristen verpasst, exponiert nicht nur die Gesellschaft, sondern sich selbst. Der Zyklus ist deshalb nicht als Sammlung einzelner Termine zu führen, sondern als durchgehende, kalendergeführte Kette.
08Muss jede Änderung im Handelsregister eingetragen werden?
Nicht jede Änderung, aber jede eintragungspflichtige. Eintragungspflichtig sind unter anderem der Wechsel von Organen (Verwaltungsrat, Geschäftsführung, Revisionsstelle), Änderungen der Zeichnungsberechtigung, die Verlegung des Sitzes, Statutenänderungen, Kapitalveränderungen sowie der Verzicht auf die Revision (Opting-out) oder dessen Aufhebung. Solche Änderungen sind dem Handelsregisteramt anzumelden und werden erst mit dem Eintrag wirksam beziehungsweise gegenüber Dritten durchsetzbar; sie sind über Zefix öffentlich einsehbar. Rein interne Vorgänge ohne Aussenwirkung (etwa der Beschluss über eine Dividende) sind dagegen nicht einzutragen, wohl aber sauber zu protokollieren. Die Handelsregisterpflege ist deshalb kein jährlicher Fixtermin, sondern eine anlassbezogene Pflicht: Sie fällt an, wenn sich etwas Eintragungspflichtiges ändert, und dann rasch, weil ein veraltetes Register die Gesellschaft im Rechtsverkehr behindert. Wir prüfen bei jedem Jahreszyklus, ob Registeränderungen ausstehen, und melden sie an.
09Ist Goldblum die Revisionsstelle unserer Gesellschaft?
Nein, und diese Grenze ist wichtig. Goldblum führt den Compliance-Zyklus: Wir besorgen oder überwachen die Buchhaltung, erstellen den Jahresabschluss, bereiten die Generalversammlung und ihre Protokolle vor, erstellen die Steuererklärungen und MWST-Abrechnungen, melden die Verrechnungssteuer an und pflegen das Handelsregister. Die Revision selbst ist die Aufgabe einer unabhängigen Revisionsstelle, und ihre Unabhängigkeit verbietet es, dass dieselbe Person den Abschluss erstellt und ihn prüft. Wo eine Revision nötig ist, koordinieren wir mit der Revisionsstelle und bereiten die Unterlagen so auf, dass die Prüfung reibungslos läuft, aber wir sind nicht die Revisionsstelle. Ebenso wenig sind wir die ESTV oder die kantonale Steuerverwaltung, das Handelsregisteramt oder eine Aufsichtsbehörde; wir sind auch nicht von der FINMA beaufsichtigt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir bereiten vor, reichen ein und koordinieren, wir bewilligen und prüfen nicht in eigener Sache.
10Kann Goldblum die gesamte Jahres-Compliance übernehmen?
Ja. Wir führen den vollständigen Jahreszyklus einer Schweizer Gesellschaft: die Buchführung und den Jahresabschluss nach Art. 957 ff. OR, die Klärung der Revisionsfrage und, wo nötig, die Koordination mit der Revisionsstelle, die Vorbereitung und Protokollierung der ordentlichen Generalversammlung innerhalb der Frist von Art. 699 OR, die Steuererklärung für Gewinn- und Kapitalsteuer, die MWST-Abrechnung samt Jahresabstimmung, die Anmeldung der Verrechnungssteuer bei Ausschüttungen und die Pflege des Handelsregisters. Für Krypto- und Fintech-Gesellschaften bringen wir die zusätzliche Sorgfalt bei der Bilanzierung digitaler Vermögenswerte und der Umsatzsteuerfrage ein. Der Zyklus wird als durchgehende Kette geführt, kalendergestützt und dokumentiert, damit keine Frist verstreicht und der Abschluss jedes Jahres die saubere Grundlage für das nächste bildet. Das Honorar erfolgt auf Anfrage oder als festes Beratungsbudget, damit die Kosten planbar sind.

Den Jahreszyklus aus einer Hand geführt?

Schildern Sie uns die Gesellschaft und ihr Geschäftsjahr. Ein Partner führt den vollständigen Compliance-Zyklus, wahrt die Fristen und koordiniert die Revisionsstelle, wo eine Revision nötig ist.