Verwaltungsratsmandat
Der engagierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, der die Beschlüsse des Zyklus hier real und protokolliert fasst.
VerwaltungsratsmandatDie Jahres-Compliance ist der wiederkehrende Zyklus, den jede Schweizer Gesellschaft nach dem Geschäftsjahr durchläuft: Buchführung und Jahresabschluss nach Art. 957 ff. OR, die Revisionsfrage (ordentliche Revision, eingeschränkte Revision oder Opting-out), die ordentliche Generalversammlung innert sechs Monaten, die Steuererklärung nach DBG, die MWST nach MWSTG und die Verrechnungssteuer auf Dividenden, dazu die Pflege des Handelsregisters. Die Schritte hängen zusammen: Der Abschluss trägt die Generalversammlung, deren Beschlüsse tragen die Steuererklärung. Wir führen den Zyklus als eine Kette, kalendergeführt und dokumentiert, mit eigener Sorgfalt für Krypto- und Fintech-Gesellschaften.
Der Abschluss trägt alles Weitere – die Frist steuert den Zeitplan zurück.
Die Jahres-Compliance ist der wiederkehrende Zyklus an Pflichten, den eine Schweizer AG oder GmbH nach jedem Geschäftsjahr erfüllt. Er beginnt mit der ordentlichen Buchführung und dem Jahresabschluss nach dem Obligationenrecht (Art. 957 ff. OR), führt über die Revisionsfrage, weiter zur ordentlichen Generalversammlung, die den Abschluss genehmigt, und mündet in die steuerlichen Pflichten: die Steuererklärung nach dem DBG, die MWST nach dem MWSTG und die Verrechnungssteuer auf Dividenden. Dazu tritt die Pflege des Handelsregisters. Wir führen diesen Zyklus aus einer Hand, mit besonderer Sorgfalt für Krypto- und Fintech-Gesellschaften.
Der wichtigste Punkt zuerst: Die Schritte der Jahres-Compliance sind nicht unabhängig, sondern bauen aufeinander auf. Der Jahresabschluss ist die Grundlage, auf der die Generalversammlung die Rechnung genehmigt und über die Dividende entscheidet; die Beschlüsse der Generalversammlung sind wiederum die Grundlage der Steuererklärung und, bei einer Ausschüttung, der Verrechnungssteuer. Ein Fehler am Anfang, in der Buchhaltung, pflanzt sich durch den ganzen Zyklus fort. Und weil die Generalversammlung eine feste Frist hat, steuert diese Frist den ganzen davorliegenden Zeitplan von Buchhaltung und Revision zurück. Wer den Zyklus als Kette führt, wahrt die Fristen und schafft zugleich eine saubere Grundlage für das nächste Jahr; wer ihn als lose Sammlung von Terminen behandelt, verpasst früher oder später einen davon.
Die Jahres-Compliance ist der laufende Kern der Treuhand & Substanz. Sie sitzt neben dem Verwaltungsratsmandat mit Wohnsitz Schweiz, das die Beschlüsse hier real fasst, und dem Substanz-Paket, das den ganzen Betrieb einer Gesellschaft in der Schweiz bündelt.
Der Jahreszyklus einer Schweizer Gesellschaft folgt einer festen Reihenfolge, deren Takt vom Ende des Geschäftsjahres bestimmt wird. Am häufigsten endet das Geschäftsjahr am 31.12.; von diesem Stichtag rechnen alle weiteren Fristen vorwärts. Zuerst entsteht aus der laufenden Buchhaltung der Jahresabschluss. Steht der Abschluss, folgt (wo nötig) die Revision, danach die ordentliche Generalversammlung, die den Abschluss genehmigt und über die Dividende befindet. Erst mit dem genehmigten Abschluss und den Beschlüssen der Generalversammlung lassen sich die Steuererklärung, die jährliche MWST-Abstimmung und, bei einer Ausschüttung, die Verrechnungssteuer sauber erstellen. Die Handelsregisterpflege läuft anlassbezogen quer dazu, sobald sich etwas Eintragungspflichtiges ändert.
Der Jahresabschluss ist der Anker des ganzen Zyklus. Das Obligationenrecht verlangt in Art. 957 ff. OR eine ordnungsmässige Buchführung und Rechnungslegung, aus der Bilanz, Erfolgsrechnung und (je nach Grösse) Anhang hervorgehen. Der Abschluss muss die tatsächliche wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zuverlässig abbilden, denn auf ihm ruht alles Weitere: Die Generalversammlung genehmigt ihn, die Revisionsstelle prüft ihn, die Steuerverwaltung besteuert auf seiner Grundlage. Wo die Buchhaltung sauber und zeitnah geführt wird, ist der Abschluss eine Zusammenfassung; wo sie liegen bleibt, wird er zur Baustelle, die den ganzen Zeitplan sprengt. Deshalb beginnt gute Jahres-Compliance nicht im März nach dem Stichtag, sondern mit einer laufend geführten Buchhaltung während des Jahres.
Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten (Art. 698 ff. OR, Frist nach Art. 699 OR). Bei einem am 31.12. endenden Geschäftsjahr läuft die Frist bis Ende Juni. Sie genehmigt die Jahresrechnung, beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinns und erteilt dem Verwaltungsrat Entlastung. Bei einer Gesellschaft mit wenigen Aktionären erfolgt dies oft als Universalversammlung oder als schriftlicher Zirkularbeschluss, was zulässig und rasch ist, aber ebenso sorgfältig zu protokollieren. Weil die Frist echt ist, muss der Abschluss so rechtzeitig vorliegen, dass die Versammlung innerhalb der sechs Monate stattfinden kann. Die Frist der Generalversammlung ist damit der Fixpunkt, an dem sich der ganze Zeitplan ausrichtet.
| Pflicht | Frist / Takt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Buchführung & Jahresabschluss | nach Geschäftsjahresende, vor der Generalversammlung | Art. 957 ff. OR |
| Revision (falls Pflicht) | nach dem Abschluss, vor der Generalversammlung | Art. 727 / 727a OR |
| Ordentliche Generalversammlung | innert 6 Monaten nach Geschäftsjahresende | Art. 698 ff. / 699 OR |
| Steuererklärung Gewinn/Kapital | kantonale Frist, nach genehmigtem Abschluss | DBG (+ kantonales Recht) |
| MWST-Abrechnung & Jahresabstimmung | periodisch (quartals-/halbjährlich) + jährlich | MWSTG |
| Verrechnungssteuer auf Dividende | bei Ausschüttung, nach dem Beschluss | Verrechnungssteuer (ESTV) |
| Handelsregister-Anmeldung | anlassbezogen, bei eintragungspflichtiger Änderung | Art. 927 ff. OR |
Die Reihenfolge in der Tabelle ist keine Empfehlung, sondern die tatsächliche Abhängigkeit: Jede Zeile setzt die darüberliegende voraus. Die kantonalen Fristen für die Steuererklärung weichen ab und lassen sich meist verlängern, doch die Frist der Generalversammlung und die Fälligkeit der Verrechnungssteuer sind bundesrechtlich fix. Wer die Kette rückwärts vom Ende der Generalversammlungsfrist plant, hat genug Zeit für Buchhaltung und Revision; wer sie vorwärts vom Wunsch her plant, gerät regelmässig unter Druck. Wir führen den Kalender rückwärts von den festen Fristen.
Die Revisionsfrage entscheidet, ob und wie streng die Jahresrechnung geprüft werden muss. Sie hat drei Stufen, und die Schwellenwerte des Obligationenrechts bestimmen, welche gilt (Art. 727 / 727a OR, Stand: 05.07.2026). Die Karte zeigt die drei Stufen und wann welche greift.
Die tiefere Prüfung nach Art. 727 OR – auch für Publikumsgesellschaften und Konzernobergesellschaften.
Der Verzicht spart die Revision, nicht die Compliance – und kann jederzeit widerrufen werden.
Die drei Schwellenwerte der ordentlichen Revision sind Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt (Art. 727 OR, Stand: 05.07.2026). Massgebend ist die Überschreitung von zwei dieser drei Werte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren; ein einmaliger Ausreisser löst die ordentliche Revisionspflicht noch nicht aus, ein anhaltendes Wachstum aber schon. Darunter genügt die eingeschränkte Revision. Und ganz am unteren Rand, bei höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, erlaubt Art. 727a OR mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre den vollständigen Verzicht, das Opting-out. Diese Zuordnung ist keine einmalige Wahl, sondern eine jährliche Prüfung: Wächst die Gesellschaft über eine Schwelle, ändert sich ihre Revisionspflicht, und die Revisionsstelle muss rechtzeitig bestellt und eingetragen sein, bevor die Rechnung prüfungsbedürftig wird.
Die Wahl der Stufe ist auch eine Frage des Umfelds, nicht nur der Zahlen. Eine Gesellschaft, die eine Bankfinanzierung, eine Investorenrunde oder eine geprüfte Rechnung für eine Gegenpartei braucht, wählt oft freiwillig die eingeschränkte oder gar die ordentliche Revision, selbst wo das Gesetz das Opting-out zuliesse, weil die geprüfte Rechnung Vertrauen schafft. Umgekehrt kann eine kleine, überschaubare Gesellschaft mit einem einzigen Kreis von Eigentümern durch das Opting-out echte Kosten sparen, ohne einen realen Kontrollverlust hinzunehmen. Wir klären die Frage jedes Jahr, weil ein übersehener Schwellenwert die Revisionspflicht auslöst, ob sie bemerkt wurde oder nicht, und weil das Umfeld der Gesellschaft sich ändert.
Die Steuerpflichten der Jahres-Compliance hängen alle am selben genehmigten Abschluss, weshalb ein Fehler in der Buchhaltung sich durch alle drei Bereiche fortpflanzt. Auf Ebene der Gesellschaft sind es die Gewinn- und Kapitalsteuer, die Mehrwertsteuer und, bei einer Ausschüttung, die Verrechnungssteuer. Jeder Bereich hat seine eigene Frist und seine eigene Behörde, aber dieselbe Grundlage.
Die Gesellschaft versteuert ihren Gewinn und ihr Kapital auf zwei Ebenen: die direkte Bundessteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und die kantonale sowie kommunale Steuer nach dem jeweiligen kantonalen Recht. Grundlage beider ist der genehmigte handelsrechtliche Abschluss, angepasst um steuerliche Korrekturen. Die Steuererklärung wird nach der kantonalen Frist eingereicht, die sich in der Regel verlängern lässt; die Bundessteuer folgt derselben Veranlagung. Weil die Steuerbemessung auf dem Abschluss aufsetzt, sind die Weichen für die Steuerbelastung bereits in der Buchführung und in den Beschlüssen der Generalversammlung gestellt, nicht erst im Ausfüllen des Formulars.
Eine mehrwertsteuerpflichtige Gesellschaft rechnet die MWST nach dem Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) periodisch ab, je nach Abrechnungsmethode quartalsweise oder halbjährlich, und reicht zusätzlich eine jährliche Umsatzabstimmung ein, die die deklarierten Umsätze mit dem Abschluss in Übereinstimmung bringt. Die Abstimmung ist der Punkt, an dem sich unterjährige Ungenauigkeiten zeigen und korrigiert werden müssen, weshalb sie mehr ist als eine Formalität. Ob eine Gesellschaft überhaupt steuerpflichtig ist, hängt vom weltweiten Umsatz aus steuerbaren Leistungen ab; ist sie es, bestimmt die richtige Zuordnung jeder Leistung (steuerbar, ausgenommen, befreit oder Auslandleistung) die geschuldete Steuer. Weitere Hinweise dazu geben die Publikationen der ESTV zur Mehrwertsteuer.
Beschliesst die Generalversammlung eine Dividende, ist darauf die eidgenössische Verrechnungssteuer geschuldet. Sie ist innert Frist bei der ESTV anzumelden und abzuliefern; der berechtigte Empfänger kann sie unter den Voraussetzungen zurückfordern oder, im Verhältnis zu bestimmten Beteiligten und bei erfüllten Bedingungen, im Meldeverfahren geltend machen, statt sie zuerst zu entrichten und dann zurückzuholen. Die Frist ist eine echte Frist, und das Meldeverfahren kann verwirken, wenn es zu spät verlangt wird. Die Einzelheiten und Formulare stellt die ESTV zur Verrechnungssteuer bereit. Weil die Verrechnungssteuer erst mit dem Dividendenbeschluss ausgelöst wird, gehört sie an das Ende des Zyklus, unmittelbar an die Generalversammlung anschliessend.
Eine Krypto- oder Fintech-Gesellschaft durchläuft dieselbe gesetzliche Kette, aber jeder Schritt ist schwieriger, weil ein Teil ihrer Werte aus digitalen Vermögenswerten besteht. Die Reihenfolge bleibt: Abschluss, Revision, Generalversammlung, Steuern. Die Sorgfalt an drei Stellen ist eine andere.
Die erste Frage ist die Bilanzierung. Token, die die Gesellschaft hält, sind je nach Funktion und Haltezweck einzuordnen: als Vorräte, wenn sie zum Verkauf gehalten werden, als Finanzanlage oder als immaterieller Wert, je nach Fall. Die starke Wertschwankung verlangt eine nachvollziehbare, über die Jahre konsistente Bewertungsregel, damit der Abschluss die Lage der Gesellschaft ehrlich abbildet und die Steuerbemessung darauf aufsetzen kann. Verwahrt die Gesellschaft im Namen von Kunden Vermögenswerte, ist deren bilanzielle Behandlung, on- oder off-balance, eine eigene und folgenreiche Frage, die vor dem Abschluss geklärt sein muss, nicht danach.
Wo eine Revision stattfindet, prüft die Revisionsstelle bei digitalen Aktiven nicht nur die Zahl in der Bilanz, sondern den Nachweis über Existenz und Verfügungsgewalt: die Kontrolle über die kryptografischen Schlüssel und Wallets. Ein Bestand, den die Gesellschaft nicht nachweisbar kontrolliert, ist bilanziell nicht dasselbe wie ein Bestand mit gesichertem Schlüsselzugriff. Die Vorbereitung dieses Nachweises, sauber dokumentiert, ist Teil der Jahres-Compliance einer Fintech-Gesellschaft und lässt sich nicht in der Prüfungswoche nachholen. Hier ist zu betonen: Wir bereiten diesen Nachweis vor und koordinieren mit der Revisionsstelle; die Prüfung selbst nimmt die unabhängige Revisionsstelle vor, nicht wir.
Bei der MWST ist für jede erbrachte Leistung zu klären, ob sie steuerbar, ausgenommen oder als Auslandleistung zu behandeln ist. Bei digitalen und grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist das selten offensichtlich: Der Ort der Leistung, die Eigenschaft des Empfängers und die Art der Leistung entscheiden über die Behandlung. Eine falsche Zuordnung fällt oft erst in der jährlichen Umsatzabstimmung auf, wenn sie sich über das ganze Jahr summiert hat. Deshalb gehört die MWST-Behandlung digitaler Leistungen an den Anfang des Jahres, in die laufende Verbuchung, nicht an dessen Ende in die Korrektur.
Die Jahres-Compliance einer Fintech-Gesellschaft ist Buchhaltung, Abschluss, Revision und Steuern, nicht die aufsichtsrechtliche Bewilligung ihres Geschäftsmodells. Ob eine Gesellschaft eine Bewilligung braucht, ob Kundengelder als Publikumseinlagen gelten oder ob ein Token als Effekt einzuordnen ist, sind Fragen des Aufsichtsrechts, die neben der Jahres-Compliance stehen und sie nicht ersetzen. Und die Grenzen unserer Rolle sind klar: Goldblum führt den Compliance-Zyklus, ist aber nicht die Revisionsstelle Ihrer Gesellschaft, nicht die ESTV oder die kantonale Steuerverwaltung, nicht das Handelsregisteramt und keine Aufsichtsbehörde. Wir sind nicht von der FINMA beaufsichtigt und nicht Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir bereiten vor, reichen ein und koordinieren die Revision; wir prüfen, veranlagen und bewilligen nicht in eigener Sache. Eine korrekt geführte Jahres-Compliance ersetzt weder die aufsichtsrechtliche Abklärung noch die unabhängige Revision, sie fügt sich neben beide.
Die Buchhaltung laufend halten, den Abschluss erstellen, die Revisionsfrage klären, die Generalversammlung fristgerecht führen und die Steuern sauber einreichen, als eine durchgehende Kette.
Die Buchhaltung während des Jahres zeitnah halten, damit der Abschluss eine Zusammenfassung ist und keine Baustelle, mit Sorgfalt für digitale Aktiven.
Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang nach Art. 957 ff. OR aus der Buchhaltung erstellen, als Grundlage für alles Weitere.
Die Revisionsstufe bestimmen (ordentlich, eingeschränkt oder Opting-out) und, wo nötig, mit der Revisionsstelle koordinieren.
Die ordentliche Generalversammlung innert sechs Monaten vorbereiten, abhalten und protokollieren, mit Beschluss über die Dividende.
Steuererklärung, MWST-Abstimmung und Verrechnungssteuer einreichen und ausstehende Handelsregisteränderungen anmelden.
Die Kosten hängen von der Grösse und Komplexität der Gesellschaft ab, von der Zahl der Buchungen, davon, ob eine Revision nötig ist, und davon, ob digitale Vermögenswerte oder grenzüberschreitende Leistungen die Arbeit erschweren. Gemessen an dem, was eine verpasste Frist kostet, eine Ermessenseinschätzung der Steuer, Verzugszinsen, Ordnungsbussen und im schlimmsten Fall die persönliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats, ist die ordentliche Führung des Zyklus die günstigere Variante. Der Unterschied liegt zwischen einem Jahr, das sauber abgeschlossen die Grundlage für das nächste bildet, und einem Jahr, das ungelöst in das nächste hineinragt.
Wir führen die Jahres-Compliance zu einem Honorar auf Anfrage oder, wo die Gesellschaft Planbarkeit braucht, gegen ein festes Beratungsbudget.
Den Zyklus besprechenEine Jahres-Compliance, die Fristen wahrt und eine saubere Grundlage schafft, ruht auf:
Es ist verlockend, die Jahres-Compliance als einen Block zu behandeln, der im Frühjahr nach dem Stichtag erledigt wird, wenn die Buchhaltung nachgetragen, der Abschluss gebaut und die Generalversammlung schnell durchgeführt werden. Genau so entsteht der Druck, der Fehler nach sich zieht: Eine unter Zeitnot nachgetragene Buchhaltung ist ungenauer, ein hastig gebauter Abschluss trägt Fehler in die Steuererklärung, und eine knapp vor Fristablauf einberufene Generalversammlung lässt keinen Raum für Rückfragen. Der Zyklus ist keine Einmalaufgabe, sondern eine durchgehende Kette, die mit der laufenden Buchhaltung während des ganzen Jahres beginnt und rückwärts von den festen Fristen geplant wird. Und nicht jede Gesellschaft ist gleich: Eine kleine, überschaubare AG mit Opting-out und wenigen Buchungen hat einen schlanken Zyklus, während eine Fintech-Gesellschaft mit digitalen Aktiven, Revision und grenzüberschreitender MWST einen anspruchsvollen führt. Wer den Zyklus als laufende Kette statt als Frühjahrsblock behandelt, wahrt die Fristen ohne Hast. Wir führen ihn so.
Den vollständigen Jahreszyklus einer Schweizer Gesellschaft aus einer Hand zu führen, kalendergestützt und dokumentiert, mit der Revisionsstelle koordiniert und mit eigener Sorgfalt für Fintech, ist die Arbeit dieser Kanzlei.
Eine Kanzlei, die den Compliance-Zyklus Schweizer Gesellschaften seit 2007 führt und ihn als durchgehende, kalendergeführte Kette behandelt, nicht als lose Termine.
Die in der Finanzregulierung anerkannte Erfahrung (IFLR1000) bringt die eigene Sorgfalt bei digitalen Aktiven, Prüfungsnachweis und grenzüberschreitender MWST mit.
Ein Partner führt den Zyklus, wahrt die Fristen und koordiniert mit der Revisionsstelle, ohne selbst die Revisionsstelle, die ESTV oder die Aufsicht zu sein.
Der engagierte Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz, der die Beschlüsse des Zyklus hier real und protokolliert fasst.
VerwaltungsratsmandatDer vollständige Betrieb einer Schweizer Gesellschaft, in dem die Jahres-Compliance als laufender Kern sitzt.
Substanz-PaketDas Backoffice der Zweckgesellschaft, dessen laufende Pflicht der jährliche Compliance-Zyklus bildet.
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