Fondsleitung-
Bewilligung (KAG/FINIG)

Wer in der Schweiz einen vertraglichen Anlagefonds leiten und Anteile ausgeben will, braucht eine Fondsleitung-Bewilligung nach dem Kollektivanlagengesetz und dem Finanzinstitutsgesetz. Die Fondsleitung ist die FINMA-bewilligte Schlüsselinstanz des vertraglichen Fonds — mit direkter prudentieller Aufsicht, CHF 1 Mio. Mindestkapital und einer Funktion, die kein anderer Schweizer Institutstyp ersetzen kann. Wir bauen die Governance und das Antragsdossier auf, sichern den Depotbankvertrag und führen das FINMA-Verfahren bis zum Entscheid.

Auf einen Blick

Das Organ, das einen vertraglichen Fonds leitet und Anteile ausgibt.

Direkt von der FINMA beaufsichtigt, ohne Aufsichtsorganisation als Zwischenstufe. Das Fondsvermögen liegt bei einer Depotbank getrennt.

Gesetzliche Grundlage
KAG + FINIG (Art. 32 ff.)
Gilt für
Leitung vertraglicher Anlagefonds
Mindestkapital
CHF 1'000'000
Aufsicht
Direkte FINMA-Aufsicht (prudentiell)
Zeitrahmen
6–12 Monate ab fertigem Dossier
Fällt Ihr Vorhaben darunter?
Das Wesentliche

Was die Fondsleitung ist — und welche Fonds sie zwingend brauchen

Eine Fondsleitung nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) leitet einen vertraglichen Anlagefonds im eigenen Namen für Rechnung der Anleger. Sie gibt Fondsanteile aus, trifft die Anlageentscheide oder delegiert sie und ist damit das zentrale Organ, ohne das ein vertraglicher Fonds nach Schweizer Recht nicht existieren kann. Ihre institutionelle Grundlage liegt in Art. 32 ff. des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG); die Aufsicht ist direkt prudentiell durch die FINMA — ohne Aufsichtsorganisation als Zwischenstufe. Mit CHF 1'000'000 Mindestkapital (Stand: 04.07.2026) ist die Fondsleitung kapitalintensiver als jede andere FINIG-Kategorie unterhalb der Bank; dafür erhält sie eine Funktion, die kein anderer Institutstyp in der Schweiz ersetzen kann: den vertraglichen Fonds zu leiten und seine Anteile im eigenen Namen auszugeben.

Wann eine Fondsleitung zwingend ist

  • Ausgabe von Anteilen an einem vertraglichen Anlagefonds in der Schweiz;
  • Betrieb eines öffentlich angebotenen Schweizer Fonds nach KAG;
  • Verwaltung eines Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) — der seit 01.03.2024 keine FINMA-Produktgenehmigung mehr braucht, aber zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Institut (Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen) geführt werden muss;
  • jeder Sachverhalt, in dem die Ausgabe von Kollektivanlage-Anteilen im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung für Dritte erfolgen soll.

Wann eine Fondsleitung nicht nötig ist

Wer das Vermögen eines bestehenden Fonds nur auf der Portfolioverwaltungsseite managt — ohne selbst Anteile auszugeben oder den Fonds im eigenen Namen zu leiten — kann mit einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen (CHF 200'000 Kapital, AO-Aufsicht) operieren. Für Einzelmandate ohne Fondsstruktur genügt die Vermögensverwalter-Bewilligung. Welche Bewilligung auf Ihr Vorhaben passt, klären wir vor Dossieraufbau.

Die entscheidende Abgrenzung

Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen und Vermögensverwalter im Vergleich

Drei FINIG-Kategorien, drei Kapitalschwellen, drei Aufsichtspfade — und eine funktionale Grenze, die über die richtige Bewilligung entscheidet. Massgebend ist, wer den Fonds leitet und Anteile ausgibt. (Stand: 04.07.2026)

Fondsleitung vs. Verwalter von Kollektivvermögen vs. Vermögensverwalter — Abgrenzung nach FINIG (Stand: 04.07.2026)
Kriterium Fondsleitung Verwalter von Kollektivvermögen (VKV) Vermögensverwalter (VV)
Gesetzliche Basis KAG + Art. 32 ff. FINIG Art. 24 ff. FINIG Art. 17 ff. FINIG
Mindestkapital CHF 1'000'000 CHF 200'000 CHF 100'000
Aufsicht Direkte FINMA-Aufsicht (prudentiell) Aufsichtsorganisation (AO) + FINMA-Bewilligung Aufsichtsorganisation (AO) + FINMA-Bewilligung
Darf Fonds leiten & Anteile ausgeben? Ja — Kernfunktion Nein — nur Portfolioverwaltung im Auftrag Nein — nur individuelle Mandate
L-QIF-Manager zugelassen? Ja Ja Nein
Typischer Zeitrahmen 6–12 Monate 4–8 Monate 4–8 Monate
Braucht eine Fondsleitung-Bewilligung

Im Mandat der Fondsleitung-Bewilligung

  • Vertraglicher Anlagefonds: Leitung eines KAG-Fonds im eigenen Namen für Rechnung der Anleger.
  • Anteilsausgabe: Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen in eigenem Namen.
  • L-QIF-Leitung: Verwaltung eines Limited Qualified Investor Fund als Fondsleitung (seit 01.03.2024).
  • Anlageentscheide: Treffen oder Delegieren von Anlageentscheiden mit voller Verantwortung gegenüber Anlegern und FINMA.
Nicht im Mandat — andere Bewilligung
  • Portfolioverwaltung ohne Anteilsausgabe: Verwalter von Kollektivvermögen (VKV)
  • Individuelle Kundenvermögen: Vermögensverwalter-Bewilligung
  • SICAV-Eigenstruktur: selbstverwaltende SICAV ohne externe Fondsleitung
  • Reine Anlageberatung: FIDLEG-Beraterregister
Keine Bewilligung für die Fondsstruktur
  • Verwaltung ausschliesslich eigener Mittel
  • Offshore-Fonds ohne Schweizer Angebot oder Domizil

«Keine Fondsleitungspflicht» heisst nicht «keine andere Bewilligung». Prüfen Sie, ob die Tätigkeit unter eine andere FINIG-Kategorie fällt.

L-QIF seit 01.03.2024

L-QIF: warum die Fondsleitung-Bewilligung plötzlich mehr nachgefragt wird

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine Schweizer Fondsstruktur, die seit dem 01.03.2024 verfügbar ist. Sein praktischer Vorteil liegt in einem einzigen, aber entscheidenden Punkt: Das Fondsdokument — Fondsvertrag und Prospekt — wird von der FINMA nicht genehmigt. Im klassischen KAG-Verfahren prüft und genehmigt die FINMA jedes einzelne Fondsprodukt, was Monate kostet und jede Anpassung der Anlagestrategie in ein neues Genehmigungsverfahren zwingt. Beim L-QIF entfällt dieser Produktgenehmigungsschritt vollständig. Der Time-to-Market für einen neuen Fonds verkürzt sich damit von vielen Monaten auf Wochen, und die Fondsstrategie kann flexibler ausgestaltet und angepasst werden.

Diese Erleichterung hat einen Preis, der genau die Fondsleitung ins Zentrum rückt: Der L-QIF ist ausschliesslich qualifizierten Anlegern zugänglich — er darf nicht öffentlich vertrieben werden — und er unterliegt einer strikten Managerpflicht. Der Gesetzgeber hat die entfallene Produktaufsicht durch eine Aufsicht auf der Institutsebene ersetzt: Ein L-QIF muss zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Schweizer Institut verwaltet werden. Die Logik dahinter ist klar — wenn die FINMA das Produkt nicht mehr prüft, muss wenigstens der Manager unter laufender prudentieller Aufsicht stehen, damit der Anlegerschutz nicht ins Leere läuft.

Prudentiell beaufsichtigt sind in diesem Zusammenhang genau zwei Institutstypen: die Fondsleitung und der Verwalter von Kollektivvermögen. Ein blosser Vermögensverwalter nach FINIG (CHF 100'000, AO-Aufsicht) genügt nicht, und ein unbewilligter Manager kann einen L-QIF unter keinen Umständen führen — unabhängig davon, wie professionell oder vermögend seine Anleger sind. Genau hier entsteht die kommerzielle Nachfrage nach der Fondsleitung-Bewilligung: Der L-QIF ist attraktiv, aber ohne prudentiell beaufsichtigten Manager unerreichbar.

Wann Fondsleitung, wann nur Verwalter von Kollektivvermögen?

Beide zugelassenen Institutstypen können einen L-QIF verwalten, aber sie tun unterschiedliche Dinge. Der Verwalter von Kollektivvermögen übernimmt die reine Portfolioverwaltung — er trifft Anlageentscheide für ein bestehendes Fondsvehikel, gibt aber selbst keine Anteile aus und ist nicht der rechtliche Träger der Fondsführung. Die Fondsleitung hingegen leitet den vertraglichen Fonds im eigenen Namen, gibt die Anteile aus und trägt die Letztverantwortung für die Fondsführung; sie kann die Portfolioverwaltung intern behalten oder an einen Verwalter delegieren. Wer einen vertraglichen L-QIF-Anlagefonds als eigenes Produkt auflegen und dessen Anteile ausgeben will, braucht deshalb die Fondsleitung. Wer lediglich das Vermögen eines fremden L-QIF-Vehikels managt, kommt mit der VKV-Bewilligung aus. Wir bestimmen diese Weiche zu Projektbeginn, weil sie den Kapitalbedarf (CHF 1'000'000 gegenüber CHF 200'000), den Aufsichtspfad und den Zeitrahmen festlegt.

Praktisch führt das zu einer klaren Zweistufigkeit: Erst die Institutsebene sichern (Fondsleitung oder VKV-Bewilligung), dann den L-QIF auflegen. Wer die Reihenfolge umkehrt und die Fondsstruktur ohne bewilligten Manager angeht, steht mit einem Fonds da, den niemand rechtskonform verwalten darf, und muss die Bewilligung im Nachgang unter Zeitdruck nachholen — mit entsprechenden Verzögerungen und Compliance-Risiken. Wir planen Bewilligung und Fondsauflegung deshalb als ein einziges Projekt.

Für Fondsmanager, die Krypto-Strategien in einem regulierten Vehikel umsetzen wollen, ist die Kombination L-QIF + prudentiell beaufsichtigter Manager einer der wenigen Wege, die sowohl Schweizer qualifizierte Anleger ansprechen als auch die Anforderungen institutioneller Investoren an einen regulierten Manager erfüllen. Für einen Überblick über Krypto-Strukturierungsfragen in der Schweiz verweisen wir auf den Krypto-Bereich dieser Kanzlei.

Vermögenstrennung

Depotbank und Verwahrstelle: die Dreiecks-Kontrollstruktur des Fonds

Die Depotbank ist die qualifizierte Verwahrstelle, bei der das gesamte Fondsvermögen liegt — getrennt von der Fondsleitung und getrennt vom Vermögen der Anleger. Das ist keine Formalität, sondern das Kernprinzip des Schweizer Anlegerschutzes im Kollektivanlagenrecht: Die Fondsleitung verwaltet den Fonds, aber sie verwahrt ihn nicht. Die tatsächlichen Vermögenswerte — Wertpapiere, liquide Mittel, gegebenenfalls Krypto-Assets über eine qualifizierte Verwahrlösung — bleiben stets ausserhalb der Bilanz der Fondsleitung. Geht die Fondsleitung in Konkurs, fallen die Fondswerte nicht in ihre Konkursmasse; sie gehören den Anlegern und werden über die Depotbank abgewickelt.

Die Depotbank ist nach dem Kollektivanlagengesetz zudem nicht bloss eine passive Verwahrstelle. Sie trägt eigene, im KAG verankerte Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber der Fondsleitung. Konkret prüft und überwacht sie unter anderem, dass die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie die Berechnung des Nettoinventarwerts den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechen, dass das Entgelt aus dem Fondsvermögen den Regeln des Fondsvertrags folgt und dass die Fondsleitung bei den Anlageentscheiden innerhalb der zulässigen Grenzen bleibt. Stellt die Depotbank Verstösse fest, ist sie zum Einschreiten verpflichtet. Sie ist damit eine zweite, unabhängige Kontrollinstanz neben der prudentiellen FINMA-Aufsicht.

Daraus entsteht die charakteristische Dreiecks-Kontrollstruktur des vertraglichen Anlagefonds: Fondsleitung, Depotbank und Anleger. Die Fondsleitung leitet und gibt Anteile aus; die Depotbank verwahrt das Vermögen getrennt und kontrolliert die Fondsleitung; die Anleger halten die wirtschaftlichen Rechte am Fondsvermögen. Keine der beiden Institutionen kontrolliert das Fondsvermögen allein — die Fondsleitung hat die Verwaltungsbefugnis, aber nicht den Zugriff auf die verwahrten Werte, und die Depotbank hat die Verwahrung, aber keine Anlageermächtigung. Diese Gewaltenteilung schützt die Anleger vor Veruntreuung, vor Vermischung mit dem Vermögen der Fondsleitung und vor dem Konkursrisiko des Verwalters. Aus Bewilligungssicht bedeutet das: Ohne einen tragfähigen Depotbankvertrag mit einer qualifizierten Verwahrstelle ist ein Fondsleitungs-Dossier unvollständig. Wir verhandeln und dokumentieren diesen Vertrag als festen Bestandteil des Bewilligungsprojekts.

Abgrenzung

Fondsleitung und selbstverwaltete SICAV: zwei Wege, ein Fonds

Die Fondsleitung leitet einen vertraglichen Anlagefonds, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt — der Fonds ist ein Vertragsverhältnis, kein Rechtssubjekt, weshalb er zwingend eine Fondsleitung als handelnden Träger braucht. Eine SICAV (Société d'investissement à capital variable, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital) ist dagegen eine eigene Aktiengesellschaft, die ihr Fondsvermögen selbst hält. Eine SICAV kann ihre Verwaltung an eine Fondsleitung delegieren — dann übernimmt die Fondsleitung deren Fondsführung — oder sie kann als selbstverwaltete SICAV auftreten und die Verwaltung intern erbringen, sofern sie die dafür geltenden FINIG-Voraussetzungen selbst erfüllt. Für den vertraglichen Anlagefonds gibt es diese Wahl nicht: Er braucht immer eine Fondsleitung. Welche Vehikelform — vertraglicher Fonds mit Fondsleitung, fremdverwaltete oder selbstverwaltete SICAV — zu Ihrem Vorhaben passt, klären wir vor jeder Bewilligungsentscheidung.

Wie es läuft

Vom Vorprojekt zur FINMA-Bewilligung: Fondsleitung in Schritten

Die Fondsleitung ist das kapitalintensivste und regulatorisch komplexeste FINIG-Institut unterhalb der Bank. Das Verfahren verläuft direkt mit der FINMA; eine Aufsichtsorganisation als Eingangsstufe gibt es nicht. Die Zeitangaben je Schritt überschneiden sich häufig; der Gesamtrahmen von 6–12 Monaten gilt für vollständige Dossiers.

  1. 1–3 Wochen

    Strukturabklärung & Projektplanung

    Fondsleitung oder VKV: Klärung, welche Struktur zum Vorhaben passt, Vorabprüfung der Kapitalverfügbarkeit und eine erste Gap-Analyse der Governance-Anforderungen. L-QIF-Vorhaben: zusätzliche Prüfung der qualifizierten Anleger-Einschränkungen und des Fondsvertragsentwurfs.

  2. 3–6 Wochen

    Gesellschaft, Kapital & qualifizierte Personen

    Schweizer AG, Sitz, CHF 1'000'000 einbezahltes Kapital, Nomination und Gewährsnachweis der qualifizierten Geschäftsführer, Prüfgesellschaft, Berufshaftpflichtdeckung und Eigenmittelstruktur nach FINIV-FINMA.

  3. 4–8 Wochen

    Governance, Fondsdokumentation & GwG-Dispositiv

    Organisationsreglement, Risikomanagement- und Compliance-Framework, Fondsvertragsentwurf (bei neuem Fonds), Depotbankvertrag, Delegationsvertrag falls vorgesehen, vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv inkl. GwG-Risikoanalyse und GwG-Beauftragtem.

  4. 6–12 Monate

    FINMA-Einreichung & Verfahren

    Direkteinreichung bei der FINMA (kein AO-Vorfilter), Bearbeitung von FINMA-Rückfragen und Ergänzungsanfragen, Fondsgenehmigungsverfahren (bei öffentlichem Fonds parallel, bei L-QIF entfällt der Genehmigungsschritt für das Fondsdokument), Bewilligungsentscheid.

  5. Laufend

    Betrieb & Aufsichtszyklus

    Laufende FINMA-Aufsicht, Jahresabschluss, Meldepflichten, Compliance-Kalender. Wir können die Funktion des GwG-Beauftragten und den laufenden Aufsichtsdialog mit der FINMA nach der Bewilligung übernehmen.

Budget

Was die Fondsleitung-Bewilligung kostet

Die Kosten gliedern sich in zwei Ebenen. Auf der Behördenseite erhebt die FINMA Bewilligungs- und laufende Aufsichtsgebühren nach ihrer Gebührenverordnung; hinzu kommt die jährliche externe Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft. Auf der Projektseite liegen die wesentlichen Kosten im Aufbau der Gesellschaft, der Kapitaleinzahlung (CHF 1'000'000), der Governance-Dokumentation und des Antragsdossiers, dem Depotbankvertrag sowie — bei einem neuen Fonds — dem Fondsvertrag und der Fondsdokumentation.

Wir offerieren ein festes Beratungsbudget schriftlich gegen einen bestätigten Umfang, damit der Betrag feststeht, bevor die Arbeit beginnt. Wir konkurrieren nicht darum, der günstigste Einreichungsweg zu sein; der Wert liegt in einem Dossier, das die FINMA beim ersten Mal passiert — bei einem direkt FINMA-beaufsichtigten Institut ist die Qualität des Erstdossiers besonders entscheidend.

Festbudget anfragen
Was Sie brauchen

Was die Fondsleitung-Bewilligung voraussetzt

Die Bewilligung setzt mehr voraus als Kapital. Die FINMA prüft Personen, Organisation, Kapital und das konkrete Fondsvorhaben gemeinsam. Für den Antrag brauchen Sie:

  • eine Schweizer AG mit CHF 1'000'000 voll einbezahltem Kapital und Eigenmitteln nach FINIV-FINMA in Abhängigkeit vom verwalteten Fondsvermögen;
  • eine ordnungsgemässe Organisation mit mindestens zwei qualifizierten Personen in der Geschäftsführung (Vier-Augen-Prinzip) — einschlägige Ausbildung, nachgewiesene Erfahrung im Fondsbereich und einwandfreier Leumund; die Anforderung folgt aus den Organisations- und Gewährspflichten für die Fondsleitung (Art. 33 FINIG), konkretisiert in der FINIV, und nicht aus dem für Vermögensverwalter geltenden Art. 20 FINIG; eine «One-Man-Show»-Vereinfachung ist bei einer direkt FINMA-beaufsichtigten Fondsleitung nicht vorgesehen;
  • ein Organisationsreglement und ein Risikomanagement-Framework, das die Fondsleitungsfunktion, die Portfolioverwaltung (intern oder delegiert) und die Compliance-Funktion klar trennt;
  • einen Depotbankvertrag mit einer qualifizierten Verwahrstelle, die das Fondsvermögen getrennt von der Fondsleitung hält;
  • ein vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv nach GwG: Risikoanalyse, KYC/CDD-Prozesse, Transaktionsüberwachung und einen nominierten GwG-Beauftragten;
  • bei einem neuen Fonds: einen Fondsvertrags- und Prospektentwurf nach den Anforderungen der FINMA bzw. — beim L-QIF — nach den L-QIF-Regeln ohne Produktgenehmigungspflicht;
  • eine zugelassene Prüfgesellschaft und eine Berufshaftpflichtdeckung.

Wann Sie KEINE Fondsleitung-Bewilligung brauchen — und die Grenzen dieser Aussage

Drei Konstellationen erscheinen auf den ersten Blick ähnlich, führen aber nicht zur Fondsleitungspflicht: (1) Portfolioverwaltung ohne Anteilsausgabe — wer das Vermögen eines bestehenden Fonds nur auf der Anlageverwaltungsseite managt, braucht eine VKV-Bewilligung (CHF 200'000), nicht eine Fondsleitung. (2) Selbstverwaltende SICAV — eine SICAV als eigene Rechtspersönlichkeit kann sich selbst verwalten; sie braucht keine externe Fondsleitung, unterliegt aber eigenen FINIG-Anforderungen. (3) Offshore-Fonds ohne Schweizer Nexus — ein ausländischer Fonds, der in der Schweiz weder angeboten noch domiziliert ist, löst keine Schweizerische Fondsleitungspflicht aus.

Die Grenzen: «Keine Fondsleitungspflicht» bedeutet nicht «keine Schweizer Regulierung». Ein VKV-Bewilligter, der einen L-QIF verwalten will, muss zusätzliche Voraussetzungen erfüllen — die VKV-Bewilligung allein genügt möglicherweise nicht. Und wer meint, durch die SICAV-Selbstverwaltung der Fondsleitungspflicht zu entgehen, muss prüfen, ob die Selbstverwaltungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Wir bestätigen, auf welcher Seite der Linie Sie stehen, bevor ein Dossier aufgebaut wird.

Warum Goldblum

Die Fondsleitung-Bewilligung in der Praxis: was schiefgeht und wie wir es vermeiden

Die häufigsten Ablehnungsgründe bei Fondsleitung-Anträgen liegen nicht beim Kapital, sondern bei unvollständiger Gewährs-Dokumentation, schwachem Governance-Framework und fehlenden oder inhaltlich lückenhaften Depotbank- und Delegationsverträgen. Wir begleiten FINIG-Verfahren seit 2014 — eine Arbeit, für die IFLR1000 die Kanzlei über mehrere Editionen ausgezeichnet hat — und bauen das Dossier von Beginn an nach dem Massstab, den die FINMA beim direkten Erstgespräch anlegt.

Direkt

FINMA ohne Zwischenstufe

Bei der Fondsleitung gibt es keine Aufsichtsorganisation als Vorfilter. Das bedeutet: Das Dossier landet direkt auf dem Tisch der FINMA. Unvollständige Unterlagen verzögern nicht einen AO-Prozess, sondern das FINMA-Verfahren selbst. Wir bauen vollständig ein — nicht annähernd.

L-QIF

Fondsstruktur und Institut als ein Projekt

Ein L-QIF braucht den prudentiell beaufsichtigten Manager, bevor der Fonds aufgelegt werden kann. Wir planen Bewilligung und Fondsdokumentation parallel, damit nach dem FINMA-Entscheid kein weiteres Verfahren folgt.

Laufend

Externer GwG-Beauftragter nach Bewilligung

Wir können als externer Geldwäscherei-Beauftragter handeln, den laufenden FINMA-Aufsichtsdialog begleiten und den jährlichen Compliance-Kalender führen — damit die Fondsleitung Jahr für Jahr in Ordnung bleibt.

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FAQ

Fondsleitung-Bewilligung — häufige Fragen.

01Was ist eine Fondsleitung nach Schweizer Recht?
Eine Fondsleitung ist das zentrale, FINMA-bewilligte Organ eines vertraglichen Anlagefonds nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG). Sie leitet den Fonds im eigenen Namen für Rechnung der Anleger, gibt Anteile aus und trifft die Anlageentscheide — oder delegiert diese an einen beauftragten Verwalter von Kollektivvermögen. Ihre Rechtsgrundlage liegt in Art. 32 ff. FINIG sowie in den einschlägigen Bestimmungen des KAG. Das verwaltete Fondsvermögen ist bei einer Depotbank getrennt von der Fondsleitung verwahrt.
02Brauche ich eine Fondsleitung oder genügt ein Verwalter von Kollektivvermögen?
Das kommt auf die Fondsstruktur an. Wollen Sie einen vertraglichen Anlagefonds ausgeben und Anteile öffentlich anbieten, brauchen Sie eine Fondsleitung — diese Funktion kann der blosse Verwalter von Kollektivvermögen nicht übernehmen. Wollen Sie ein bestehendes Fondsvehikel (z. B. eine SICAV oder einen L-QIF) rein auf der Portfolioverwaltungsseite managen, ohne selbst Anteile auszugeben, genügt die VKV-Bewilligung mit CHF 200'000 Kapital. Wir klären auf, welche Struktur zur Ihrem Vorhaben passt, bevor ein Dossier aufgebaut wird.
03Wie hoch ist das Mindestkapital für eine Fondsleitung?
CHF 1'000'000 (eine Million Franken), voll einbezahlt (Stand: 04.07.2026). Zusätzlich sind Eigenmittel in Abhängigkeit vom verwalteten Fondsvermögen einzuhalten. Die FINIV-FINMA regelt die genaue Berechnung. Das Mindestkapital ist erheblich höher als beim Verwalter von Kollektivvermögen (CHF 200'000) oder beim Vermögensverwalter (CHF 100'000), weil die Fondsleitung eine aktivere Funktion übernimmt: Sie gibt Anteile aus, verwaltet den Fonds im eigenen Namen und trägt die primäre Verantwortung gegenüber den Anlegern.
04Wer beaufsichtigt eine Fondsleitung?
Die FINMA bewilligt die Fondsleitung und beaufsichtigt sie direkt — prudentiell, d. h. laufend auf Eigenmittel, Organisation und Risiken. Anders als beim Vermögensverwalter oder Trustee ist keine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation (AO) vorgesehen; die Fondsleitung ist direkt FINMA-unterstellt. Das setzt einen höheren Governance- und Dokumentationsstandard voraus als bei AO-beaufsichtigten Instituten.
05Was ist ein L-QIF, und warum ist die Fondsleitung dort relevant?
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) wurde per 01.03.2024 eingeführt. Er ist nur qualifizierten Anlegern zugänglich und braucht keine FINMA-Produktgenehmigung des Fondsdokuments — was den Produktierungsprozess erheblich beschleunigt. Die entscheidende Einschränkung: Ein L-QIF muss zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Institut verwaltet werden — also von einer Fondsleitung oder einem Verwalter von Kollektivvermögen. Ein nicht prudentiell beaufsichtigter Manager kann keinen L-QIF führen. Hier liegt die praktische Nachfrage: Wer einen L-QIF auflegen will, muss zuerst die Fondsleitungs- oder VKV-Bewilligung sichern.
06Kann die Fondsleitung die Anlageentscheide delegieren?
Ja. Die Fondsleitung kann die Portfolioverwaltung an einen Verwalter von Kollektivvermögen oder an einen anderen qualifizierten Verwalter delegieren; die Leitungs- und Ausgabefunktion bleibt aber stets bei der Fondsleitung. Sie trägt die Letztverantwortung gegenüber den Anlegern und der FINMA, auch wenn der Anlageprozess ausgelagert ist. Die Delegation muss im Fondsvertrag und in der Organisationsdokumentation offengelegt sein.
07Was ist der Unterschied zwischen einer Fondsleitung und einer SICAV?
Die Fondsleitung leitet einen vertraglichen Anlagefonds (kein eigenes rechtliches Fondsvermögen — der Fonds ist kein Rechtssubjekt). Eine SICAV (Société d'investissement à capital variable) ist dagegen eine eigene Aktiengesellschaft, die ihr eigenes Vermögen hält. Eine SICAV kann auf externe Verwaltung durch einen Verwalter von Kollektivvermögen verzichten, wenn sie selbstverwaltend ist. Vertragliche Anlagefonds brauchen immer eine Fondsleitung.
08Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren?
Typisch sind sechs bis zwölf Monate ab einem vollständigen Dossier. Die Fondsleitung ist ein komplexes Institut mit direkter FINMA-Aufsicht; das Verfahren ist aufwendiger als beim Vermögensverwalter (vier bis acht Monate). Ausschlaggebend ist die Qualität des Dossiers: Governance-Dokumentation, Eigenmittelausweis, qualifizierte Personen, Geschäftsplan, Depotbankvertrag und Fondsvertrag. Ein vollständiges Dossier bei Einreichung verkürzt den Zeitrahmen erheblich.
09Brauche ich eine Geldwäscherei-Organisation?
Ja. Eine Fondsleitung ist ein Finanzintermediär und direkt nach dem Geldwäschereigesetz verpflichtet. Sie braucht ein vollständiges GwG-Dispositiv: Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten (KYC/CDD für qualifizierte Anleger), Transaktionsüberwachung und einen Geldwäscherei-Beauftragten. Da die Fondsleitung direkt FINMA-unterstellt ist, wird die GwG-Aufsicht von der FINMA direkt ausgeübt — kein separater SRO-Anschluss ist erforderlich.
10Kann eine ausländisch gehaltene Gesellschaft als Fondsleitung bewilligt werden?
Die Bewilligung setzt eine Schweizer Rechtseinheit (üblicherweise AG) mit echter Substanz voraus: Schweizer Sitz, qualifizierte Personen in der Schweiz und eine Geschäftsleitung, die tatsächlich von der Schweiz aus operiert. Ausländische Eigentümer sind zulässig, sofern die Gesellschaft selbst in der Schweiz verwurzelt ist. Wir gründen die Gesellschaft, stellen die Substanz sicher und bauen das Dossier von Beginn an auf die FINMA-Anforderungen aus.
11Welche laufenden Pflichten gelten nach der Bewilligung?
Die Fondsleitung untersteht der laufenden prudentiellen FINMA-Aufsicht: periodische Berichte, Meldepflichten bei wesentlichen Ereignissen, Eigenmittelausweis, jährliche Abschlussprüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft und Offenlegung nach den anwendbaren FINMA-Rundschreiben. Wesentliche Änderungen an Gesellschafterstruktur, Geschäftsleitung, Fondspalette oder Delegation sind der FINMA vorher zu melden. Wir können den laufenden Compliance-Kalender nach der Bewilligung übernehmen.

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