Zahlungsinstitut-Bewilligung
Schweiz

Eine eigenständige «EMI-Lizenz» oder «Zahlungsinstituts-Bewilligung» nach EU-Vorbild gibt es in der Schweiz noch nicht — Stand Juli 2026. Zahlungsdienstleister, Stablecoin-Emittenten und E-Geld-Modelle arbeiten heute entweder über den SRO-Anschluss nach dem Geldwäschereigesetz oder die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes. Ab 2027 soll eine FINIG-Reform zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien einführen — das Zahlungsmittelinstitut (das EMI-/Zahlungsinstituts-Äquivalent) und das Krypto-Institut. Wir bestätigen, welches Regime Ihr Modell heute verlangt, und bauen es so, dass der Übergang 2027 kein Neubau ist.

Auf einen Blick

Zahlungsdienstleister in der Schweiz: heute und ab 2027.

Das richtige Regime für Ihr Modell — SRO-Anschluss, FinTech-Bewilligung oder Bankenbewilligung — und der Übergang in die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts.

Heute (Stand Juli 2026)
FinTech-Bewilligung (Art. 1b BankG) oder SRO-Anschluss
FinTech-Grenze
CHF 100 Mio. Publikumseinlagen, nicht angelegt
FinTech-Kapital
min. CHF 300'000 & 3 % der Einlagen
Reform 2027 (FINIG)
Neue FINMA-Kategorien: Zahlungsmittelinstitut & Krypto-Institut
EU-Passporting
Nicht möglich — kein EWR-Zugang
Zum Regimevergleich
Das Wesentliche

Zahlungsdienstleister in der Schweiz: kein EU-Pass, aber ein klarer Weg

Wer in der Schweiz Zahlungsdienstleistungen anbietet, findet keine «Zahlungsinstituts-Bewilligung» im EU-Sinne — zumindest noch nicht. Die entscheidende Frage ist, ob Ihr Modell Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes entgegennimmt. Tut es das, verlangt die Schweiz heute eine prudentielle Bewilligung: die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG (bis CHF 100 Mio., ohne Kreditgeschäft) oder eine volle Bankenbewilligung darüber. Löst das Modell nur Geldwäscherei-Pflichten aus, genügt der SRO-Anschluss. Ab 2027 soll dieses Bild durch zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien abgelöst werden. Die offizielle Bezeichnung der neuen Zahlungskategorie lautet Zahlungsmittelinstitut (das EMI-/Zahlungsinstituts-Äquivalent), daneben tritt das Krypto-Institut. Beide werden über eine Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) eingeführt, nicht über das Bankengesetz.

Drei Typen von Zahlungsdienstleistern

Die Einordnung folgt nicht dem Produktnamen, sondern dem, was das Unternehmen tatsächlich mit Kundengeldern tut. Erstens: Zahlungsabwickler und Acquirer, die Gelder nur durchleiten ohne sie zu halten, lösen in aller Regel nur GwG-Pflichten aus — Weg: SRO-Anschluss. Zweitens: Anbieter, die Kundengelder auf eigenen Konten akkumulieren (E-Geld, Wallets, Prepaid-Systeme, Stablecoin-Deckungsreserven) — Weg: FinTech-Bewilligung oder, ab CHF 100 Mio., Bankenrecht. Drittens: Vollbanken und Kreditgeber — volle Bankenbewilligung. Die Trennlinie zwischen Typ eins und zwei ist die eigentliche Rechtsfrage, und sie wird von der FINMA am Sachverhalt gemessen, nicht am Produktnamen.

Was diese Seite nicht leistet

Weder eine Rechtsberatung auf Distanz noch eine Bewilligungsprognose ohne vollständigen Sachverhalt. Die Regime gelten Stand Juli 2026; Gesetzgebungsprozesse können Zeitplan und Inhalt der Reform 2027 verändern. Alle Kapitalzahlen sind gesetzliche Mindestgrössen, nicht Planungsbudgets.

Die Entscheidung

Zahlungsmittelinstitut, FinTech, Bank oder SRO — vier Wege im Vergleich

Stand Juli 2026: Die Schweiz kennt noch keine eigenständige Zahlungskategorie; die dedizierte Kategorie heisst offiziell Zahlungsmittelinstitut und kommt erst mit der FINIG-Reform. Die vier Wege, die für Zahlungsdienstleister relevant sind, sind nachstehend nach Bewilligungspflicht, Kapital und Zeitrahmen gegenübergestellt. Alle drei prudentiellen Bewilligungen stehen unter direkter FINMA-Aufsicht; der SRO-Anschluss untersteht einer Selbstregulierungsorganisation.

Schweizer Regime für Zahlungsdienstleister und verwandte Modelle (Stand: 04.07.2026). Die Kapitalzahlen sind gesetzliche Mindestwerte, die die FINMA im Einzelfall nach Risikoprofil erhöhen kann; massgebend sind BankG Art. 1b, die Bankenverordnung (BankV), GwG, FINIG und die einschlägigen Verordnungen auf fedlex.admin.ch. Das Zahlungsmittelinstitut beruht auf dem FINIG-Vernehmlassungsentwurf (Frist bis 06.02.2026) und tritt erst nach parlamentarischer Zustimmung in Kraft.
RegimeWann es greiftKapital (Minimum)Zeitrahmen
Zahlungsmittelinstitut (ab 2027, FINIG) Zahlungsdienstleister und Stablecoin-Emittenten; CHF-100-Mio.-Grenze entfällt; Stablecoin-Emission ausdrücklich abgedeckt Noch nicht definitiv verabschiedet Frühestens 2027, mit Übergangsfrist
FinTech-Bewilligung (heute) Publikumseinlagen bis CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne sie auszuleihen oder anzulegen (Art. 1b BankG) CHF 300'000 & 3 % der Einlagen 6–12 Monate
Bankenbewilligung Publikumseinlagen und ausleihen / anlegen; oder Einlagen über CHF 100 Mio. CHF 10'000'000 12–18 Monate
SRO-Anschluss Gewerbsmässige Finanzintermediation (Zahlung, Transfer, Krypto-Handel), ohne dass Publikumseinlagen entstehen Kein gesetzliches Mindestkapital 2–4 Monate

Die FinTech-Bewilligung soll mit dem Inkrafttreten des neuen Zahlungsmittelinstituts-Regimes abgeschafft werden. Bestehende Bewilligungsträgerinnen werden eine Übergangsperiode haben. Wer heute einen Antrag stellt, sollte die Governance bereits auf die kommenden Anforderungen ausrichten. Gesetzliche Grundlagen: BankG, GwG und FINIG auf fedlex.admin.ch.

Welches Regime passt

Zahlungsmodell einer Kategorie zuordnen

Das Schweizer Bankengesetz (BankG) ordnet ein Zahlungsmodell nach zwei Fragen ein: Entstehen Publikumseinlagen? Und was tut das Unternehmen mit diesen Geldern? Vier Antworten decken die meisten Fälle ab.

Braucht eine prudentielle Bewilligung

Das Modell hält Kundengelder als Publikumseinlagen

  • Einlagen bis CHF 100 Mio., kein Kreditgeschäft: die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG — heute der Standardweg für E-Geld-Wallets und Stablecoin-Deckungsreserven.
  • Einlagen über CHF 100 Mio. oder mit Kreditvergabe: Übergang zur vollen Bankenbewilligung; den Wachstumspfad im Voraus planen.
  • Stablecoin-Emittent mit Token-Deckung: sachverhaltsabhängig — getrennte und individuell zugeordnete Deckungsreserven können ausserhalb des Einlagenbegriffs liegen; nicht getrennte fallen hinein.
  • Zahlungsmittelinstitut ab 2027: Neue FINMA-Kategorie gemäss FINIG-Vernehmlassungsentwurf; Übergang aus der FinTech-Bewilligung mit Übergangsfrist geplant.
Stattdessen SRO-Anschluss
  • Zahlungsabwicklung und Acquiring ohne Einlagenakkumulation
  • Geldtransfer (Remittance), Wechselgeschäft
  • Krypto-Handel, -Brokerage und -Transfer
  • Reine Zahlungsinfrastruktur ohne eigene Guthaben

Ein geldwäschereirechtlicher Anschluss, keine prudentielle Bewilligung. Siehe SRO-Anschluss.

Kein EU-Passport möglich
  • EU-PSD2/EMD2-Bewilligung gilt nicht in der Schweiz
  • Schweizer FinTech-Bewilligung gilt nicht in der EU
  • Getrennte Rechtseinheiten nötig für CH + EU

Schweiz ist kein EWR-Mitglied. Kein gegenseitiges Passporting in beide Richtungen.

Wie es läuft

Vom ersten Gespräch zur Bewilligung

Ein Ablauf in fünf Schritten. Die Arbeit liegt vorn, in der Regimequalifikation und im Governance-Aufbau; sobald das Dossier steht, ist das FINMA-Verfahren vergleichsweise berechenbar. Die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte und überschneiden sich.

  1. 1–3 Wochen

    Regimequalifikation & Sachverhalt

    Schriftliche Qualifikation, ob das Modell Publikumseinlagen erzeugt, welches Regime heute greift (SRO, FinTech-Bewilligung oder Bank) und wie es auf die 2027-Kategorien abzustimmen ist. Bestimmung des Kapitalbedarfs am erwarteten Einlagenvolumen, nicht nur an der gesetzlichen Untergrenze.

  2. 3–6 Wochen

    Gesellschaft, Kapital & Personen

    Schweizer Gesellschaft und Sitz mit echter Substanz, einbezahltes Mindestkapital, gewährsbietende Geschäftsleitung mit Wohnsitz in der Schweiz, Nominierung der FINMA-anerkannten Prüfgesellschaft sowie Aufbau der Auslagerungs- und Risikoarchitektur.

  3. 6–16 Wochen

    Governance & Geldwäscherei-Dispositiv

    Organisationsreglement, Risikomanagement und interne Kontrolle, vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv nach GwG, Kundengeldertrennung (für die 2027-Anforderung bereits jetzt sauber strukturiert), Kundenoffenlegungen über fehlende Einlagensicherung sowie Geschäftsplan und Finanzprognosen.

  4. 4–12 Monate

    FINMA-Einreichung & Verfahren

    Direkte Einreichung bei der FINMA (die FinTech-Bewilligung läuft nicht über eine Aufsichtsorganisation), Bearbeitung der aufsichtsrechtlichen Rückfragen und Führung des Dossiers bis zum Bewilligungsentscheid.

  5. Laufend

    Go-live, Aufsicht & Reform 2027

    Betriebliche Integration, laufende Kapital- und Einlagenmeldung, FINMA-anerkannte Jahresprüfung sowie Begleitung des Übergangs in die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts, sobald das revidierte FINIG in Kraft tritt.

Was Sie brauchen

Was die FinTech-Bewilligung voraussetzt — und was 2027 neu dazukommt

Die FinTech-Bewilligung ist die heutige prudentielle Bewilligung für Zahlungsmodelle mit Einlagenakkumulation. Jeder Antrag muss belegen:

  • eine Schweizer Rechtseinheit mit einbezahltem Mindestkapital von CHF 300'000 und zusätzlich mindestens 3 % der gehaltenen Publikumseinlagen;
  • gewährsbietende Geschäftsleitung mit einschlägiger Erfahrung, mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz;
  • Risikomanagement, interne Kontrolle und Compliance, auf den Standard der FINMA-Direktaufsicht ausgelegt;
  • ein vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv nach GwG, inklusive AML-Verantwortlichem;
  • klare Kundenoffenlegung, dass Einlagen unter der FinTech-Bewilligung nicht durch die Einlagensicherung geschützt sind;
  • eine FINMA-anerkannte Prüfgesellschaft für die Jahresprüfung.

Was 2027 neu hinzukommt (nach dem FINIG-Vernehmlassungsentwurf, noch nicht rechtskräftig): das Zahlungsmittelinstitut deckt die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel — Stablecoins — ausdrücklich ab, die CHF-100-Mio.-Obergrenze der FinTech-Bewilligung entfällt, die Aufsicht liegt direkt bei der FINMA ohne Zwischenstelle, und die Abgrenzung zur Krypto-Institut-Kategorie wird klargestellt. Wer die Kundengeldertrennung und die Governance heute bereits sauber strukturiert, macht aus dem Übergang einen Schritt statt einen Neubau.

Wann Sie keine Zahlungsbewilligung brauchen — und die Grenzen dieser Aussage

Kein Bewilligungsbedarf entsteht, wenn Ihr Modell keine Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes erzeugt: Sie verarbeiten Zahlungen, ohne Kundenguthaben auf eigenen Konten zu akkumulieren — Weg: SRO-Anschluss. Sie handeln ausschliesslich mit eigenem Kapital — keine Bewilligung nötig. Sie erbringen reine technische Infrastruktur ohne Finanzintermediation — ebenfalls kein Bewilligungsbedarf. Die Grenze ist aber technisch, nicht etikettenbasiert: «Wir halten keine Einlagen» ist keine Rechtsaussage, bis der Sachverhalt geprüft ist. Kurzfristige Abwicklungssalden, Prepaid-Guthaben und Token-Deckungsreserven können alle in die Einlagenqualifikation fallen. Wir klären das schriftlich, bevor ein Modell aufgebaut wird, denn die FINMA beurteilt den Sachverhalt, nicht das Etikett. Für Stablecoin-Emittenten und Krypto-Verwahrung gilt dasselbe — und die Abgrenzung zur künftigen Krypto-Institut-Kategorie ist ein eigenes Thema; lesen Sie dazu unsere Seite zu Krypto-Regulierung.

Stablecoins

Stablecoin-Emittenten in der Schweiz: heute und ab 2027

Stablecoin-Emittenten qualifiziert die Schweiz heute nicht über den Token, sondern über die Gelder dahinter. Der Ausgangspunkt ist eine einzige Frage: Sind die Mittel, die der Emittent gegen die Ausgabe wertstabiler Token entgegennimmt, Publikumseinlagen im Sinne des Bankengesetzes? Diese Einordnung — nicht das Marketing-Etikett «Stablecoin» — entscheidet über das Regime. Die FINMA hat wiederholt betont, dass ein Token, der einen Rückzahlungsanspruch gegen den Emittenten verkörpert, aufsichtsrechtlich wie eine Einlage behandelt werden kann.

Der heutige Weg: Publikumseinlage oder nicht

Nimmt der Emittent Kundengelder entgegen und hält sie als rückzahlbare Deckungsreserve, entstehen in der Regel Publikumseinlagen. Dann greift die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG bis zur Grenze von CHF 100 Mio., darüber die volle Bankenbewilligung. Ist die Emission dagegen so strukturiert, dass keine Publikumseinlagen im Rechtssinn entstehen — etwa weil die Deckungsmittel je Kunde getrennt und individuell zugeordnet gehalten werden und dem Emittenten nicht zur eigenen Verwendung zufliessen — kann der Weg auf einen reinen SRO-Anschluss nach dem Geldwäschereigesetz hinauslaufen. Die Abgrenzung ist technisch, hängt an der konkreten Ausgestaltung der Reserve und der Rückzahlungsmechanik, und lässt sich nicht am White Paper ablesen. Sie ist zudem eine reine Momentaufnahme: Ein Modell, das heute knapp ausserhalb der Einlagenqualifikation liegt, kann durch eine Änderung der Reservestruktur hineinrutschen.

Ab 2027: das Zahlungsmittelinstitut deckt die Emission ausdrücklich

Das Zahlungsmittelinstitut — die neue FINIG-Kategorie — adressiert genau diese Unsicherheit. Nach dem Vernehmlassungsentwurf umfasst es die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausdrücklich, hebt die CHF-100-Mio.-Deckelung der FinTech-Bewilligung auf und stellt die Emittenten unter direkte FINMA-Aufsicht. Für einen wachsenden Stablecoin-Emittenten ist das die relevantere Zielkategorie, weil die heutige FinTech-Grenze bei Erfolg schnell erreicht ist. Wer heute strukturiert, sollte die Reserve, die Rückzahlungsmechanik und die Governance bereits so aufsetzen, dass der Wechsel in das Zahlungsmittelinstitut ein Formwechsel ist und kein Neuaufbau. Wir nehmen den Sachverhalt vor jeder Strukturentscheidung auf und stimmen die Krypto-Verwahrungsseite mit unserem Krypto-Desk ab, weil ein Emittent, der zugleich Kundenkrypto verwahrt, auch die künftige Krypto-Institut-Kategorie berühren kann.

Grenzüberschreitend

Zugang zum EU-Markt: kein Passporting

Das EU-Passporting funktioniert für Schweizer Zahlungsbewilligungen in keine Richtung. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, weshalb es keine gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen gibt. Weder die heutige FinTech-Bewilligung noch das künftige Zahlungsmittelinstitut verschaffen das Recht, Zahlungsdienste in EU-Mitgliedstaaten anzubieten. Umgekehrt öffnet eine EU-Bewilligung den Schweizer Markt nicht. Diese Trennung ist kein Verfahrensdetail, sondern bestimmt die Konzernstruktur eines grenzüberschreitenden Zahlungsgeschäfts von Anfang an.

Was der EU-Markt tatsächlich verlangt

Ein Unternehmen, das Zahlungsdienste in der EU anbieten will, braucht eine EU-Rechtseinheit mit einer eigenen Bewilligung: als Zahlungsinstitut (PI) oder E-Geld-Institut (EMI) nach der EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 und der E-Geld-Richtlinie EMD2. Für kryptobasierte Dienste kommt zusätzlich die Bewilligung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP) nach der EU-Verordnung MiCA in Betracht. Diese EU-Bewilligung wird in einem EU-Mitgliedstaat erteilt und über den Binnenmarkt in die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert — das eigentliche Passporting, das die Schweiz nicht kennt. Die Schweizer Bewilligung deckt ausschliesslich die Tätigkeit in oder von der Schweiz aus ab.

Zwei Märkte bedeuten zwei Projekte

Wer den Schweizer und den EU-Markt bedienen will, führt zwei parallele Bewilligungsprojekte in zwei Rechtsordnungen, jedes mit eigener Rechtseinheit, eigenem Kapital und eigener Governance. Der praktische Fehler ist die Annahme, eine der beiden Bewilligungen decke beide Seiten ab; sie tut es nicht. Wir begleiten die Schweizer Seite vollständig — Regimequalifikation, Gesellschaft, Dossier und Aufsichtsdialog — und koordinieren mit Ihrem EU-Berater auf der anderen Seite, damit die beiden Einheiten aufeinander abgestimmt errichtet werden, ohne dass eine die andere aufsichtsrechtlich kontaminiert.

Warum Goldblum

Zahlungsrecht in der Praxis

Zahlungs- und E-Geld-Modelle stehen an der Schnittfläche von Bankenrecht und Geldwäscherei-Compliance. Wir bearbeiten diese Schnittfläche seit 2014 — über den SRO-Anschluss, die FinTech-Bewilligung und die Reform 2027 hinweg. In der Praxis ist der teuerste Fehler, den wir wiederkehrend sehen, dass ein Modell als «wir halten keine Einlagen» geplant wird und kurzfristige Abwicklungssalden oder Deckungsreserven bei der FINMA-Prüfung dann doch als Publikumseinlagen qualifizieren — mit der Folge, dass die Struktur nachträglich auf eine prudentielle Bewilligung umgestellt werden muss.

10 Jahre

Von IFLR1000 ausgezeichnet

IFLR1000, ein führendes internationales Verzeichnis für Finanz- und Wirtschaftskanzleien, hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet.

Tag eins

Regime zuerst, dann Dossier

Wir qualifizieren das Modell am Sachverhalt — nicht am Produktnamen — und bestätigen schriftlich, welches Regime heute gilt und wie es auf 2027 abzustimmen ist, bevor ein Antragsdossier aufgebaut wird. So zahlen Sie für den richtigen Weg, nicht für eine Vermutung.

Laufend

Compliance nach der Bewilligung

Wir führen die laufende AML-Funktion, begleiten die FINMA-anerkannte Jahresprüfung und verfolgen den Übergang in die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts aktiv mit. Mit der Bewilligung beginnt die Zusammenarbeit, sie endet nicht dort.

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FAQ

Zahlungsinstitut-Bewilligung Schweiz — häufige Fragen.

01Gibt es in der Schweiz heute eine eigenständige EMI- oder Zahlungsinstituts-Lizenz?
Nein, Stand Juli 2026. Eine separate «EMI-Bewilligung» oder «Zahlungsinstituts-Bewilligung» nach dem Vorbild der EU-Zahlungsdiensterichtlinie existiert in der Schweiz noch nicht. Ein Zahlungsdienstleister, der keine Publikumseinlagen entgegennimmt, braucht in der Regel den SRO-Anschluss nach dem Geldwäschereigesetz. Nimmt er Kundengelder auf gewerbsmässiger Basis entgegen und hält sie (Publikumseinlagen), ist die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG der aktuelle Weg, bis CHF 100 Mio. Die neue, dedizierte Kategorie — offiziell «Zahlungsmittelinstitut», das EMI-/Zahlungsinstituts-Äquivalent — wird über eine Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) eingeführt und frühestens 2027 erwartet, vorbehältlich der parlamentarischen Zustimmung.
02Was ist die FinTech-Bewilligung, und welche Zahlungsmodelle deckt sie?
Die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes erlaubt einer Schweizer Gesellschaft, Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Mio. entgegenzunehmen, sofern diese weder angelegt noch verzinst werden. Sie ist der heutige Bewilligungsweg für Zahlungsmodelle und Stablecoin-Emittenten, die Kundengelder halten. Kein Kreditgeschäft, keine Einlagensicherung, dafür leichtere Anforderungen als eine volle Bank. Einlagen unter einer FinTech-Bewilligung sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt; die Kunden müssen darüber informiert werden.
03Wann reicht der SRO-Anschluss — und wann nicht?
Der SRO-Anschluss nach dem Geldwäschereigesetz genügt für Zahlungsdienstleister, die nur geldwäschereirechtliche Pflichten auslösen: reine Zahlungsabwicklung, Geldtransfer, E-Geld-Verarbeitung, ohne dass der Dienstleister gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt und hält. Sobald er Guthaben akkumuliert, die als Publikumseinlagen qualifiziert werden, braucht er eine prudentielle Bewilligung: heute die FinTech-Bewilligung, ab 2027 voraussichtlich die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts. Die Grenze hängt daran, ob Kundengelder «rückzahlbare Gelder» im Sinne des Bankengesetzes sind. Wir klären diese Frage schriftlich, bevor ein Antrag beginnt.
04Was ändert sich mit der Reform 2027?
Der Bundesrat eröffnete am 22.10.2025 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG); die Frist endete am 06.02.2026. Der Entwurf ersetzt die heutige FinTech-Bewilligung nach Art. 1b BankG durch zwei neue, direkt von der FINMA beaufsichtigte Kategorien: das Zahlungsmittelinstitut (das EMI-/Zahlungsinstituts-Äquivalent) für Zahlungsdienstleister und die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel, also Stablecoins, sowie das Krypto-Institut für Verwahrung einschliesslich Staking, Kundenhandel, kurzfristigen Eigenhandel und Krypto-Tausch. Für das Zahlungsmittelinstitut soll die CHF-100-Mio.-Obergrenze der FinTech-Bewilligung entfallen. Die Botschaft ans Parlament wird für 2026/2027 erwartet, das Inkrafttreten frühestens 2027, mit einer Übergangsfrist. Wer heute einen Antrag stellt, sollte auf das kommende Regime hin strukturieren — nicht auf das alte.
05Wie behandelt die Schweiz Stablecoin-Emittenten heute?
Ein Stablecoin-Emittent, der Token gegen Fiat oder andere Vermögenswerte ausgibt und Deckungsreserven hält, wird in der Praxis über die Frage beurteilt, ob die entgegengenommenen Gelder Publikumseinlagen nach dem Bankengesetz sind. Sind sie es, greift die FinTech-Bewilligung (bis CHF 100 Mio.) oder die Bankenbewilligung darüber. Ist die Stablecoin-Emission so strukturiert, dass keine Publikumseinlagen entstehen — etwa weil die Gelder getrennt und individuell zugeordnet sind — kann ein SRO-Anschluss nach dem GwG genügen. Ab 2027 soll das neue Zahlungsmittelinstitut die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausdrücklich abdecken. Die Abgrenzung ist heute sachverhaltsabhängig und ändert sich mit der Reform. Wir nehmen den Sachverhalt auf, bevor eine Struktur gewählt wird.
06Kann man eine EU-EMI-Lizenz in die Schweiz passportieren?
Nein. Die Schweiz ist nicht Teil der EU oder des EWR. Eine EU-Zahlungsinstituts- oder E-Geld-Bewilligung nach PSD2 / EMD2 passt nicht in die Schweiz. Ein Unternehmen, das sowohl EU- als auch Schweizer Märkte bearbeiten will, braucht zwei getrennte Rechtseinheiten und zwei getrennte Bewilligungsprojekte. Umgekehrt gilt: Eine Schweizer FinTech-Bewilligung oder das künftige Zahlungsmittelinstitut verschafft keinen Zugang zum EU-Pass. Wir begleiten nur das Schweizer Verfahren; für die EU-Seite empfehlen wir einen spezialisierten EU-Berater.
07Wie hoch ist das Mindestkapital für die FinTech-Bewilligung heute?
Mindestens CHF 300'000, voll einbezahlt, und zusätzlich mindestens 3 % der gehaltenen Publikumseinlagen, je nachdem, was in der Praxis höher ist. Das bedeutet: Eine Gesellschaft, die sich der CHF-100-Mio.-Grenze nähert, muss deutlich mehr Kapital vorhalten als die Mindestuntergrenze. Für die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts ab 2027 sind die Kapitalvorgaben zum Zeitpunkt dieser Seite noch nicht definitiv verabschiedet. Wir bemessen die tatsächliche Kapitalanforderung am erwarteten Volumen und nicht nur an der gesetzlichen Untergrenze.
08Wie strukturiert man das Unternehmen heute, damit es 2027 in die neue Kategorie des Zahlungsmittelinstituts passt?
Die Grundelemente sind dieselben: eine Schweizer Rechtseinheit mit substantieller Präsenz, eine gewährsbietende Geschäftsleitung mit Schweizer Wohnsitz, ein vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv und eine saubere Kundengeldertrennung. Was sich 2027 ändert: Für das Zahlungsmittelinstitut entfällt nach dem Vernehmlassungsentwurf die CHF-100-Mio.-Deckelung der FinTech-Bewilligung, die Emission von Stablecoins wird ausdrücklich abgedeckt, und die Kategorien Zahlungsmittelinstitut und Krypto-Institut werden klar voneinander abgegrenzt, beide direkt unter FINMA-Aufsicht. Wer heute die FinTech-Bewilligung beantragt, sollte die Governance bereits so aufbauen, dass der Übergang in die neue Kategorie ein Schritt ist, kein Neubau. Wir gestalten das von Beginn an.
09Was ist der Unterschied zwischen dem Zahlungsmittelinstitut und dem Krypto-Institut ab 2027?
Nach dem FINIG-Vernehmlassungsentwurf trennt die Reform zwei Tätigkeiten, die heute beide unter die FinTech-Bewilligung fallen können. Das Zahlungsmittelinstitut deckt Zahlungsdienste und die Emission wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel (Stablecoins) ab — die Kategorie, die das EU-EMI/PI-Äquivalent bildet. Das Krypto-Institut deckt die Verwahrung kryptobasierter Vermögenswerte einschliesslich Staking, den Kundenhandel, den kurzfristigen Eigenhandel und den Krypto-Tausch ab. Ein Geschäft, das Stablecoins ausgibt und zugleich Kundenkrypto verwahrt, kann beide Kategorien berühren. Beide stehen unter direkter FINMA-Aufsicht. Wir ordnen ein Modell der richtigen Kategorie zu, bevor es aufgebaut wird.
10Deckt eine Schweizer Zahlungsbewilligung den grenzüberschreitenden Betrieb in die EU ab?
Nein. Weder die heutige FinTech-Bewilligung noch das künftige Zahlungsmittelinstitut verschaffen einen EU-Pass. Wer Zahlungsdienste in EU-Mitgliedstaaten anbieten will, braucht eine EU-Rechtseinheit mit einer Bewilligung als Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut nach PSD2 / EMD2; für kryptobasierte Dienste kommt die CASP-Bewilligung nach der EU-Verordnung MiCA in Betracht. Umgekehrt öffnet eine EU-Bewilligung den Schweizer Markt nicht. Wer beide Märkte bedienen will, führt zwei parallele Bewilligungsprojekte in zwei Rechtsordnungen. Wir begleiten die Schweizer Seite und koordinieren mit Ihrem EU-Berater.
11Was passiert, wenn ich als Zahlungsdienstleister ohne jede Bewilligung tätig bin?
Die FINMA kann die Tätigkeit untersagen, einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen, Vermögenswerte sperren, den Verstoss veröffentlichen und in schweren Fällen die Liquidation anordnen. Der Betrieb ohne erforderliche Bewilligung kann zudem ein Strafverfahren nach sich ziehen, und Schweizer Banken lehnen die Kontoeröffnung oder schliessen Konten, sobald eine unbewilligte regulierte Tätigkeit im Onboarding auftaucht. Die erste Frage ist daher, ob und welche Bewilligung Ihr Modell überhaupt braucht — nicht ob die FINMA es bemerkt.

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