Krypto & Digital Assets
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Verwahrung und DLT-Handelssystem — das Schweizer Krypto-Regime an einem Ort.
Zur ÜbersichtDas DLT-Handelssystem ist eine eigene Kategorie von Finanzmarktinfrastruktur, die das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, Art. 73a ff.) seit dem 1. August 2021 kennt. Es ist der einzige Schweizer Handelsplatz, der Handel, Verwahrung, Clearing und direkte Teilnahme von Privatkundschaft in einem Haus verbinden darf — vorausgesetzt, die gehandelten Token sind DLT-Effekten. Wir klären diese Vorfrage, strukturieren die Infrastruktur und führen das FinfraG-Verfahren bei der FINMA.
Direkte Retail-Teilnahme plus Post-Trade in einer Infrastruktur — das darf keine klassische Börse. Voraussetzung: Die Werte sind DLT-Effekten.
Das DLT-Handelssystem ist seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes am 1. August 2021 eine eigene Kategorie von Finanzmarktinfrastruktur nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG, Art. 73a ff.). Es ist ein multilaterales Handelssystem für DLT-Effekten, also für Effekten, die als Registerwertrechte auf einer Blockchain oder einem vergleichbaren verteilten Register ausgegeben sind. Wer einen solchen Handelsplatz in der Schweiz betreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA und untersteht deren direkter Aufsicht.
Der Grund, weshalb es diese Kategorie überhaupt gibt, ist eine einzige Kombination, die einer klassischen Effektenbörse rechtlich verwehrt ist: Ein DLT-Handelssystem darf gleichzeitig Privatkundinnen und -kunden sowie nicht beaufsichtigte Unternehmen direkt als Teilnehmer zulassen und nachgelagerte Dienstleistungen wie Verwahrung, Clearing und Abwicklung selbst erbringen. Handel plus Abwicklung plus direkter Retail-Zugang in einer Infrastruktur — das ist der Sinn der Bewilligung. Eine Börse muss den Zugang über beaufsichtigte Teilnehmer organisieren und die Post-Trade-Funktionen institutionell trennen; ein DLT-Handelssystem darf beides bündeln.
Der Effektencharakter der gehandelten Werte entscheidet, ob überhaupt ein DLT-Handelssystem vorliegt. Nur wenn die Token DLT-Effekten sind — Effekten, die zugleich als Registerwertrechte nach dem Obligationenrecht (OR Art. 973d ff.) ausgestaltet sind —, greift die Kategorie. Handelt ein Platz ausschliesslich Token, die keine Effekten sind, etwa reine Zahlungs- oder Nutzungstoken, ist er keine Finanzmarktinfrastruktur nach FinfraG, sondern ein geldwäschereirechtlich zu behandelnder Dienst mit Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Die erste Frage jedes Vorhabens ist deshalb nicht «Börse oder nicht?», sondern «Sind die gehandelten Token Effekten?».
Diese Seite legt die rechtlichen Eckpunkte dar, die ein DLT-Handelssystem von einer Effektenbörse und von einer reinen Krypto-Handelsplattform abgrenzen. Sie ersetzt keine schriftliche Beurteilung des konkreten Vorhabens: Ob die gehandelten Token DLT-Effekten sind, ob ein multilateraler regelbasierter Handel vorliegt, ob die Erleichterungen für ein kleines DLT-Handelssystem greifen und wie die Post-Trade-Funktionen und die direkte Retail-Teilnahme auszugestalten sind, hängt von den Details des Handelsmodells, der Tokenstruktur und der Governance ab. Diese Details können nur im Einzelfall beurteilt werden.
Das DLT-Handelssystem, die klassische Effektenbörse und die reine Krypto-Handelsplattform ohne Effektenhandel unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, handelbaren Werten, Teilnehmerkreis, erlaubtem Post-Trade und Aufsicht. Die Tabelle stellt sie Merkmal für Merkmal gegenüber. Für Ihr Vorhaben zählt zuerst, welche Werte gehandelt werden — der Effektencharakter der Token verschiebt die ganze Einordnung.
| Merkmal | DLT-Handelssystem | Effektenbörse | Krypto-Handelsplattform (ohne Effekten) |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | FinfraG Art. 73a ff. | FinfraG (Börse als Finanzmarktinfrastruktur) | Geldwäschereirecht, keine FinfraG-Infrastruktur |
| Handelbare Werte | DLT-Effekten (Registerwertrechte, OR Art. 973d ff.) | Effekten (verurkundet oder als Bucheffekten) | Token ohne Effektencharakter (Zahlungs-, Nutzungstoken) |
| Direkte Retail-Teilnahme? | Ja — auch Private und nicht beaufsichtigte Firmen | Nein — nur beaufsichtigte Teilnehmer (Banken, Wertpapierhäuser) | Nein direkte Effektenteilnahme; Nutzerzugang ausserhalb FinfraG |
| Post-Trade in einem Haus? | Ja — Verwahrung, Clearing, Abwicklung erlaubt | Nein — Funktionen institutionell zu trennen | Nicht als FinfraG-Post-Trade; Verwahrung folgt eigenem Recht |
| Bewilligung & Aufsicht | FinfraG-Bewilligung, direkte FINMA-Aufsicht | FinfraG-Bewilligung, direkte FINMA-Aufsicht | SRO-Anschluss (GwG); keine FinfraG-Bewilligung |
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz ordnet das DLT-Handelssystem als eigene Infrastrukturkategorie ein; das Obligationenrecht definiert mit dem Registerwertrecht die handelbaren DLT-Effekten. Die direkte Aufsicht der FINMA stützt sich auf das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Wo hingegen keine Effekten gehandelt werden, greift das Geldwäschereirecht mit SRO-Anschluss statt einer FinfraG-Bewilligung.
Der Perimeter des DLT-Handelssystems folgt aus zwei Fragen: Sind die gehandelten Token DLT-Effekten, und wird multilateral nach nichtdiskretionären Regeln gehandelt? Fallen beide Antworten positiv aus, liegt ein DLT-Handelssystem im FinfraG-Perimeter mit direkter FINMA-Aufsicht. Fehlt eines der beiden Merkmale, bleibt der Handelsplatz ausserhalb des FinfraG — dann greift das Geldwäschereirecht mit SRO-Anschluss, oder es liegt gar kein bewilligungspflichtiger Handelsplatz vor.
Kein FinfraG-Verfahren, aber in der Regel Anschluss an eine SRO. Der Weg führt über die Schweizer Krypto-Lizenz, nicht über eine Infrastruktur-Bewilligung.
Ob ein Modell die Schwelle zum multilateralen Handelssystem überschreitet, ist eine rechtliche Einordnung, keine Selbsteinschätzung — und der häufigste Streitpunkt in der Abgrenzung.
DLT-Effekten sind Effekten, die als Registerwertrechte im Sinne des Obligationenrechts (OR Art. 973d ff.) ausgegeben sind. Das Registerwertrecht ist das durch das DLT-Mantelgesetz geschaffene Rechtsinstitut, das einem Token eine belastbare zivilrechtliche Grundlage gibt: ein Recht, das in einem Wertrechteregister eingetragen ist, nur über dieses Register übertragen werden kann und dem Inhaber die im Register verzeichnete Rechtsstellung sichert. Ob ein Token eine DLT-Effekte ist, entscheidet damit über die gesamte Einordnung des Handelsplatzes, auf dem er gehandelt wird.
Ein Token ist eine DLT-Effekte, wenn zwei Bedingungen zusammenfallen. Erstens muss er Effekte im finanzmarktrechtlichen Sinn sein, also ein vereinheitlichtes, zum massenweisen Handel geeignetes Wertpapier, Wertrecht, Derivat oder Bucheffekt. Zweitens muss er als Registerwertrecht ausgestaltet sein, das heisst in einem Wertrechteregister eingetragen und nur darüber übertragbar. Erst wenn beide Merkmale vorliegen, handelt es sich um eine DLT-Effekte, deren multilateraler Handel ein DLT-Handelssystem begründet. Ein tokenisierter Aktien- oder Anleihenanspruch, der als Registerwertrecht strukturiert ist, ist der klassische Fall; ein reiner Zahlungstoken oder ein reiner Nutzungstoken ist es gerade nicht.
Die Feststellung des Effektencharakters ist der erste Schritt jeder Einordnung als DLT-Handelssystem, weil ohne sie die Bewilligungsfrage nicht beantwortbar ist. Wer einen Handelsplatz plant, muss deshalb die zu handelnden Token vorab klassifizieren lassen — genau diese Vorfrage behandeln wir auf unserer Seite zur Token-Klassifizierung. Ergibt die Prüfung, dass die Token keine Effekten sind, verschiebt sich das Vorhaben aus dem FinfraG-Perimeter in das Geldwäschereirecht, und statt einer FinfraG-Bewilligung steht ein SRO-Anschluss im Vordergrund. Ergibt sie, dass die Token DLT-Effekten sind, ist die FinfraG-Bewilligung als DLT-Handelssystem der massgebende Weg, und die Frage der Post-Trade-Funktionen und der direkten Retail-Teilnahme rückt in den Mittelpunkt.
Aus der Praxis: Am häufigsten wird die Effektenfrage unterschätzt, weil ein Token wirtschaftlich «wie ein Wertpapier» wirkt, rechtlich aber nicht sauber als Registerwertrecht ausgestaltet ist — oder umgekehrt als Registerwertrecht bezeichnet wird, ohne die Effekten-Merkmale zu erfüllen. Beide Fehldeutungen führen zu einer falschen Infrastruktur-Einordnung und damit entweder zu einem unnötigen FinfraG-Verfahren oder zu einem übersehenen Bewilligungserfordernis. Die Klassifizierung der gehandelten Werte vor dem Aufbau des Handelsplatzes ist damit kein Formalismus, sondern die Weiche, die über das ganze Regime entscheidet.
Der Weg beginnt mit der Klassifizierung der gehandelten Token, nicht mit dem Bewilligungsgesuch. Wer die Effektenfrage und den Perimeter kennt, bevor die Infrastruktur steht, spart erheblich mehr Zeit als jede nachträgliche Korrektur kostet. Die Zeitangaben sind Richtwerte für ein Standardvorhaben, überschneiden sich und hängen von der Vollständigkeit des Dossiers und vom Behördendialog ab.
Schriftliche Klassifizierung der zu handelnden Token: Sind sie Effekten und zugleich Registerwertrechte, also DLT-Effekten? Abgrenzung, ob ein multilateraler regelbasierter Handel vorliegt und damit ein DLT-Handelssystem im FinfraG-Perimeter, oder ob das Vorhaben ausserhalb bleibt.
Ausgestaltung der Handelsinfrastruktur und der Handelsregeln, Entscheid über die Post-Trade-Funktionen (Verwahrung, Clearing, Abwicklung im eigenen Haus), Ausgestaltung der direkten Teilnahme von Privatkundschaft samt Anlegerschutz sowie Prüfung, ob die Erleichterungen für ein kleines DLT-Handelssystem greifen.
Aufbau der Trägergesellschaft mit der verlangten Organisation, Governance, Risikomanagement und dem Compliance-Dispositiv, einschliesslich des Geldwäscherei-Rahmens für die auf dem Platz erbrachten Dienstleistungen.
Zusammenführung des Bewilligungsgesuchs als DLT-Handelssystem, Einreichung bei der FINMA und Bearbeitung der Rückfragen bis zum Bewilligungsentscheid unter direkter FINMA-Aufsicht.
Erfüllung der laufenden FinfraG-Pflichten, Berichterstattung an die FINMA und Anpassung von Handelsregeln, Governance und Post-Trade-Ausgestaltung an regulatorische Änderungen über die Zeit.
Ein DLT-Handelssystem ruht auf realen Grundlagen, unabhängig davon, ob es die Erleichterungen für ein kleines System in Anspruch nimmt. Jedes Vorhaben muss belegen:
Die direkte Retail-Teilnahme und die Bündelung der Post-Trade-Funktionen sind der Grund, weshalb ein DLT-Handelssystem attraktiv ist — und zugleich der Punkt, an dem die Anforderungen steigen. Wer Privatpersonen unmittelbar zulässt, muss den Anlegerschutz tragen, den bei einer klassischen Börse die zwischengeschalteten beaufsichtigten Teilnehmer abfedern. Wer Verwahrung im eigenen Haus erbringt, muss die insolvenzrechtliche Aussonderung der verwahrten DLT-Effekten sicherstellen. Diese beiden Merkmale sind der eigentliche Gegenstand der Strukturierungsarbeit, nicht das Ausfüllen eines Gesuchsformulars.
Sie brauchen keine Bewilligung als DLT-Handelssystem, wenn die gehandelten Token keine Effekten sind oder wenn Sie keinen multilateralen Handelsplatz betreiben. Zwei typische Fälle: Erstens reine Nicht-Effekten-Token — wer ausschliesslich Zahlungs- oder Nutzungstoken handelt, betreibt keine FinfraG-Infrastruktur, sondern einen geldwäschereirechtlich zu behandelnden Dienst mit SRO-Anschluss. Zweitens ein reines OTC-Modell — wer nur bilateral, ohne nichtdiskretionäre Zusammenführung von Angebot und Nachfrage mehrerer Teilnehmer handelt, betreibt kein multilaterales Handelssystem. Aber diese Aussage hat Grenzen. Sobald auch nur ein Teil der gehandelten Token DLT-Effekten sind, kann der Effektenhandel den Platz in den FinfraG-Perimeter ziehen. Sobald ein vermeintlich bilaterales Modell faktisch zu einer regelbasierten Zusammenführung mehrerer Teilnehmer wird, kann daraus ein Handelssystem entstehen. Und die Klassifizierung eines Tokens als Effekte oder Nicht-Effekte ist eine rechtliche Einordnung, keine wirtschaftliche Selbsteinschätzung. «Kein DLT-Handelssystem» gilt also für ein sauber abgegrenztes Nicht-Effekten- oder Nicht-Multilateral-Modell — nicht für einen Platz, der tokenisierte Effekten aufnimmt und dann das Etikett «reine Krypto-Börse» trägt.
Ein DLT-Handelssystem verbindet die Effektenfrage, die Infrastruktur-Strukturierung und den Dialog mit der FINMA. Diese drei Ebenen begleiten wir seit 2014 im Finanzmarktrecht, mit direkter Erfahrung aus laufenden Krypto- und Tokenisierungsmandaten. Der prudenzielle Rahmen und die aufsichtsrechtliche Einordnung stehen dabei im Vordergrund, nicht das Handelsplatz-Marketing. Goldblum and Partners strukturiert und begleitet das FinfraG-Verfahren als Anwaltskanzlei; wir sind nicht selbst FINMA-bewilligt und betreiben kein Handelssystem.
IFLR1000 hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Tokenisierung und DLT-Infrastruktur gehören seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes 2021 zu unserer laufenden Praxis.
Wir klären, ob die gehandelten Token DLT-Effekten sind, bevor wir über eine Infrastruktur-Bewilligung sprechen. Diese Vorfrage entscheidet, ob überhaupt ein DLT-Handelssystem vorliegt — und verhindert ein unnötiges oder ein übersehenes FinfraG-Verfahren.
Unser Managing Partner ist als Geldwäschereifachbeauftragter mit VQF- und ARIF-Zertifizierung ausgewiesen. Diese Praxis fliesst in die Ausgestaltung des Geldwäscherei-Rahmens und die Abgrenzung zwischen FinfraG-Perimeter und SRO-Anschluss ein.
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Verwahrung und DLT-Handelssystem — das Schweizer Krypto-Regime an einem Ort.
Zur ÜbersichtOb die gehandelten Token Effekten sind, entscheidet über den ganzen Handelsplatz. Das FINMA-Ruling (Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken) klärt es vor dem Aufbau.
Token-KlassifizierungWenn ein DLT-Handelssystem die Verwahrung selbst übernimmt, wird die Aussonderung im Konkurs zur Kernfrage — die rechtliche Einordnung der Custody im Detail.
Krypto-VerwahrungBeschreiben Sie uns in zwei Sätzen, welche Token auf Ihrem Handelsplatz gehandelt werden sollen und wer daran teilnimmt. Ein Partner bestätigt, ob die Werte DLT-Effekten sind und ob Sie eine FinfraG-Bewilligung als DLT-Handelssystem brauchen — oder ausserhalb des Perimeters bleiben.