Krypto-Verwahrung
rechtlich einordnen

Krypto-Custody in der Schweiz dreht sich um eine Kernfrage: Können die verwahrten Assets im Konkurs des Verwahrers für die Kunden ausgesondert werden? Das DLT-Mantelgesetz hat dafür die Grundlage geschaffen. Je nach Antwort braucht der Verwahrer entweder nur einen SRO-Anschluss, eine FinTech-Bewilligung oder sogar eine volle Bankenbewilligung. Ab 2027 soll das Krypto-Institut als eigene Kategorie einen klaren Rahmen schaffen. Wir ordnen das Modell ein, bevor es gebaut wird.

Auf einen Blick

Die Aussonderungsfrage entscheidet alles.

Konkursferne Verwahrung mit individueller Zuordnung = SRO-Anschluss. Pooling oder bilanzielle Verfügung = Einlage. Staking = sachverhaltsabhängig.

Rechtsgrundlage
DLT-Mantelgesetz (in Kraft seit 01.08.2021)
Aussonderung
Individual- oder kollektive Zuordnung, SchKG-Anpassung
GwG-Pflicht
SRO-Anschluss immer nötig, auch ohne Bankenbewilligung
Staking
Sachverhaltsabhängig — kann Konkursferne gefährden
Krypto-Institut
Eigene Kategorie geplant, Inkrafttreten frühestens 2027
Zu den Verwahrungsmodellen im Vergleich
Das Wesentliche

Krypto-Verwahrung in der Schweiz — die kurze Antwort

Krypto-Custody ist in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes am 1. August 2021 rechtlich verankert. Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Dienst «Verwahrung» anbietet, sondern wie: Können die verwahrten Kryptowerte im Konkurs des Verwahrers für die Kunden ausgesondert werden, oder fallen sie in die Konkursmasse? Sind sie ausgesondert — weil sie individuell oder kollektiv, aber dem Kunden zugeordnet bereitgehalten werden — entstehen keine Publikumseinlagen, und der Verwahrer braucht keine Bankenbewilligung. Er muss sich aber in jedem Fall einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, denn reine Verwahrung ist Finanzintermediation nach dem Geldwäschereigesetz.

Werden die Assets dagegen gepoolt, auf der eigenen Bilanz verbucht oder dem Verwahrer zur freien Verfügung gestellt, entstehen Publikumseinlagen. Je nach Betrag und Ausgestaltung braucht der Verwahrer dann eine FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes (bis CHF 100 Mio., keine Anlage, keine Verzinsung) oder eine volle Bankenbewilligung.

Warum die Aussonderungsfrage die Bewilligungsfrage ist

Das Schweizer Recht macht die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht am Etikett «Verwahrer» fest, sondern an der zivilrechtlichen Stellung der verwahrten Werte. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) wurde durch das DLT-Mantelgesetz so angepasst, dass kryptobasierte Vermögenswerte im Konkurs des Verwahrers ausgesondert werden — aber nur unter der Bedingung, dass sie dem Kunden jederzeit einzeln oder kollektiv, mit eindeutiger Zuordnung, zur Verfügung gehalten werden. Fehlt diese Zuordnung, wird der Kunde zum Konkursgläubiger. Regulatorisch bedeutet das, dass das Asset auf der Bilanz des Verwahrers landet und zur Einlage wird. Die Aussonderungsfrage ist damit zugleich die Frage, ob eine Bankenbewilligung nötig ist.

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite legt die rechtlichen Eckpunkte dar, die die Einordnung eines Custody-Modells bestimmen. Sie ersetzt keine schriftliche Beurteilung des konkreten Verwahrmodells: Die Grenze zwischen ausgesondertem und bilanziertem Bestand, die Konsequenzen von Staking für die Konkursferne und die Anforderungen an den SRO-Anschluss hängen von den Details der Vertragsdokumentation, der technischen Architektur und der tatsächlichen Verfügungsgewalt ab. Diese Details können nur im Einzelfall beurteilt werden.

Die Entscheidung

Verwahrungsmodelle und Schweizer Regime im Vergleich

Drei grundlegende Custody-Architekturen und ihre regulatorische Konsequenz nach Schweizer Recht. Die Übergänge zwischen ihnen sind fliessend; die Einordnung ergibt sich aus der zivilrechtlichen Stellung der verwahrten Assets und der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Verwahrers.

Krypto-Verwahrungsmodelle und Schweizer Regime (Stand: 04.07.2026). Massgebend sind das DLT-Mantelgesetz, das Bankengesetz Art. 1b und das Geldwäschereigesetz sowie die FINMA-Praxis. Jedes Modell ist im Einzelfall zu prüfen.
VerwahrungsmodellAussonderbarkeitRegimeAufsicht
Individual-Custody: jedem Kunden ein eigener privater Schlüssel / dedizierte AdresseVollständig ausgesondertSRO-Anschluss (GwG)SRO (z. B. VQF)
Kollektive Custody mit eindeutiger Zuordnung: Pool, aber individuell buchhalterisch getrennt und verfügbarAusgesondert (wenn Zuordnung klar und jederzeit verfügbar)SRO-Anschluss (GwG)SRO
Pooling ohne individuelle Zuordnung: Assets fliessen in allgemeinen BestandNicht ausgesondert = EinlageFinTech-Bewilligung (bis CHF 100 Mio.) oder BankenbewilligungFINMA direkt
Staking durch den Verwahrer: gestakte Assets zeitweise nicht frei verfügbarSachverhaltsabhängig — Aussonderung kann gefährdet seinSRO und/oder FinTech-/Bankenbewilligung je nach AusgestaltungSRO / FINMA
Krypto-Institut (ab frühestens 2027, FINIG-Reform)Explizit geregelt durch eigene BewilligungskategorieKrypto-Institut-Bewilligung (FINIG-Reform)FINMA direkt

Das DLT-Mantelgesetz hat das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und das Bankengesetz so angepasst, dass die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Konkurs des Verwahrers rechtlich verankert ist. Das Geldwäschereigesetz gilt unabhängig vom Bewilligungsstatus immer, sobald eine Finanzintermediation vorliegt.

Welches Regime greift

Welches Modell welches Regime auslöst

Die regulatorische Einordnung folgt der zivilrechtlichen Frage: Wem gehören die Assets, wenn der Verwahrer insolvent wird? Die meisten Custody-Modelle lassen sich auf drei Grundmuster zurückführen. Die kritischen Fälle liegen in der Mitte — dort, wo Pooling, Staking oder bilanzielles Auftreten die Aussonderungsfähigkeit in Frage stellen.

Konkursferne Verwahrung: SRO-Anschluss genügt

Assets sind ausgesondert und individuell zugeordnet

  • Dedizierte Adressen pro Kunde oder Unterkonten mit sauberer buchhalterischer Zuordnung und Verfügbarkeit jederzeit: Aussonderung möglich, keine Publikumseinlage, SRO-Anschluss nach Geldwäschereigesetz nötig.
  • Kollektive Verwaltung mit eindeutiger Zuordnung: Mehrere Kunden in einem technischen Pool, aber jeder Saldo jederzeit zu identifizieren und freizugeben: dasselbe Resultat wie Individualverwahrung, sofern die Dokumentation die Zuordnung belegt.
  • Konsequenz: SRO-Anschluss (in der Krypto-Praxis meist VQF oder eine andere FINMA-anerkannte SRO), voller GwG-Rahmen, keine Bankenbewilligung nötig.
Einlage: FinTech- oder Bankenbewilligung nötig
  • Assets fliessen in den allgemeinen Bestand des Verwahrers
  • Verwahrer kann über Assets frei verfügen oder gibt Rendite darauf weiter
  • Kunden werden zu Gläubigern, nicht zu Eigentümern

Bei bis zu CHF 100 Mio. (ohne Anlage, ohne Verzinsung): FinTech-Bewilligung. Darüber: volle Bankenbewilligung. Beide erfordern substantielle Governance und Mindestkapital.

Kein Verwahrungsverhältnis
  • Reine Software ohne Zugriff auf Kundenwerte (nicht-verwahrende Wallet)
  • Self-Custody: Kunden halten eigene private Schlüssel
  • Reine Beratung ohne Umgang mit Kryptowerten

Kein SRO-Anschluss nötig, sofern keine Intermediation vorliegt. Die Grenze zum verwahrenden Dienst ist eine rechtliche Einordnung, keine Selbsteinschätzung.

Wie es läuft

Von der Analyse zur Bewilligung: der Ablauf

Der Weg beginnt mit der zivilrechtlichen Analyse, nicht mit dem Bewilligungsgesuch. Wer das Regime kennt, bevor die Produktarchitektur steht, spart erheblich mehr Zeit als nachträgliche Anpassungen jemals kosten würden. Die Zeitangaben sind Richtwerte für ein Standard-Custody-Vorhaben und überschneiden sich.

  1. 1–2 Wochen

    Modell-Analyse & Regime-Einordnung

    Schriftliche Qualifikation des Verwahrmodells auf Aussonderbarkeit im Konkurs, Abgrenzung zwischen konkursferner Verwahrung und Einlagenannahme sowie Identifikation der Bewilligungskategorie (SRO-Anschluss, FinTech-Bewilligung oder Bankenbewilligung).

  2. 2–4 Wochen

    GwG-Rahmen & SRO-Vorbereitung

    Aufbau des Geldwäscherei-Dispositivs: Identifikations- und Sorgfaltspflichten, Transaktionsüberwachung, Travel-Rule-Verfahren, internes Reglement. Vorbereitung des Antrags für die SRO-Aufnahme, einschliesslich des Geldwäschereifachbeauftragten.

  3. 2–6 Wochen

    SRO-Prüfung & Aufnahme

    Einreichung bei der Selbstregulierungsorganisation, Beantwortung der Rückfragen und Abschluss der Prüfung. Typische Dauer ab vollständigem Dossier; die SRO führt eine eigene Prüfung durch, bevor sie die Mitgliedschaft gewährt.

  4. Parallel oder bei Bedarf

    FinTech- oder Banken-Dossier

    Falls das Modell eine prudenzielle Bewilligung verlangt: Aufbau der Gesellschaft mit Mindestkapital, Governance, Risikomanagement und Compliance-Dispositiv; Einreichung des Bewilligungsgesuchs bei der FINMA; Bearbeitung des Behördendialogs bis zur Bewilligung.

  5. Laufend

    Prüfzyklus & Anpassung

    Jährliche SRO-Prüfung, laufende GwG-Pflichten und Anpassung des Rahmens an regulatorische Änderungen. Mit dem Inkrafttreten des Krypto-Instituts ab 2027 wird der Übergang von der heutigen Aussonderungs-Analyse auf die neue Kategorie zu strukturieren sein.

Was Sie brauchen

Voraussetzungen für konkursferne Custody

Ein Custody-Modell, das auf Aussonderbarkeit aufgebaut ist, muss durchgehend belegen:

  • eine technische Architektur, die Assets entweder dediziert pro Kunde oder kollektiv, aber mit eindeutiger buchhalterischer Zuordnung, bereithält;
  • Vertragsdokumentation, die die Zuordnung der Kunden-Assets ausdrücklich regelt und den Verwahrer von der freien Verfügung ausschliesst;
  • die jederzeitige Verfügbarkeit der Assets für den Kunden, auch im Fall der Insolvenz des Verwahrers;
  • einen vollständigen GwG-Rahmen mit SRO-Anschluss, Geldwäschereifachbeauftragtem, Identifikations- und Sorgfaltspflichten sowie Travel-Rule-Verfahren;
  • eine klare Grenzziehung gegenüber Staking und anderen Massnahmen, die die Aussonderbarkeit zeitweise aufheben könnten.

In der Praxis scheitert die Aussonderbarkeit oft nicht an der Absicht, sondern an der Vertragsarchitektur oder der technischen Umsetzung. Eine Custody-Plattform, die Kundenwerte buchhalterisch sauber trennt, aber in den Nutzungsbedingungen eine Pfandrechtsklausel zugunsten des Verwahrers enthält, hat die Aussonderung faktisch aufgehoben. Dasselbe gilt für ein Modell, das Staking automatisch aktiviert, ohne die Verfügbarkeitsgarantie explizit zu regeln. Die Details der Vertragsdokumentation sind damit Teil der aufsichtsrechtlichen Analyse, nicht eine Folgefrage.

Wann Sie keine Bewilligung brauchen — und die Grenzen dieser Aussage

Reine Verwahrung mit vollständiger Aussonderbarkeit und individuellem SRO-Anschluss ist die «bewilligungsarme» Option. Aber: Diese Aussage hat drei Grenzen. Erstens Staking: Sobald der Verwahrer gestakte Assets in Protokolle einlegt, kann die jederzeitige Verfügbarkeit entfallen; je nach Ausgestaltung kippt das in eine Einlagenannahme. Zweitens Rendite: Wer Kunden auf ihre verwahrten Assets eine Rendite zahlt oder in Aussicht stellt, nähert sich der verzinslichen Einlage und damit der Bankenbewilligungspflicht. Drittens Konzentrationsrisiko: Die FINMA kann eine Prüfung initiieren, wenn ein Verwahrer einen erheblichen Teil des Schweizer Markts bedient; das SRO-Regime schützt nicht vollständig vor direktem FINMA-Kontakt. Die Aussage «kein Bewilligungsbedarf» gilt also für ein sauber abgegrenztes Modell ohne diese Elemente — nicht für ein Modell, das Staking, Rendite und Pooling kombiniert und dann das Etikett «Verwahrung» trägt.

Besonderes Risiko

Staking durch den Verwahrer: was es für die Aussonderbarkeit bedeutet

Staking in der Krypto-Custody ist regulatorisch anspruchsvoll, weil es die jederzeitige Verfügbarkeit der verwahrten Werte berührt: Ein Verwahrer legt die Kryptowerte seiner Kunden in ein Proof-of-Stake-Protokoll ein und erhält dafür Staking-Rewards, die er ganz oder teilweise an die Kunden weitergibt. Das Problem liegt nicht in den Rewards, sondern in der Verfügbarkeit: Gestakte Assets sind für die Dauer des Stakings im Protokoll gebunden und können nicht sofort zurückgegeben werden.

Wann Staking die Konkursferne gefährdet

Das DLT-Mantelgesetz setzt für die Aussonderung voraus, dass die verwahrten Werte dem Kunden jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Wird ein Teil des Bestands in ein Staking-Protokoll mit Binding-Periode eingelegt, ist diese jederzeitige Verfügbarkeit für die gebundene Menge unterbrochen. Je nach Ausgestaltung des Verwahrvertrags kann das bedeuten: Die gestakten Assets sind für die Dauer der Binding-Periode nicht aussonderbar; sie erscheinen faktisch auf der Bilanz des Verwahrers oder zumindest in seiner Verfügungssphäre. Die FINMA beurteilt diesen Sachverhalt nicht pauschal, sondern nach der konkreten Struktur des Staking-Arrangements.

Drei Szenarien und ihre regulatorische Einordnung

Erstens: Der Verwahrer bietet Staking nur als optionalen Dienst an, mit explizitem Kunden-Opt-in, klarer Offenlegung der Binding-Periode, keiner Renditegarantie und vollständiger Rückgabe der gestakten Menge nach der Bindungsperiode. Die regulatorische Lage ist hier günstiger, aber nicht abschliessend geklärt; die Verfügbarkeitsunterbrechung bleibt ein Risiko. Zweitens: Der Verwahrer stakt automatisch alle gehaltenen Assets und zahlt eine Rendite an Kunden; dieser Fall ist heikel und nähert sich stark der verzinslichen Einlage. Drittens: Der Verwahrer stakt für eigene Rechnung aus dem Kundenvermögen heraus; das ist ein klassischer Fall fehlender Aussonderung und löst in der Regel eine Bankenbewilligungspflicht aus.

Aus der Praxis: Am häufigsten sehen wir, dass Staking einem bestehenden Verwahrmodell nachträglich hinzugefügt wird, ohne dass der Verwahrvertrag die Verfügbarkeit der Werte während der Binding-Periode ausdrücklich regelt – genau an dieser Stelle entsteht das Aussonderungsrisiko. Klarheit über Staking zu schaffen, bevor das Produkt gebaut wird, ist wesentlich günstiger als eine nachträgliche Umstrukturierung; wer Staking als Merkmal plant, muss das Custody-Modell von Beginn an auf dieses Merkmal hin analysieren lassen.

Kommendes Regime

Krypto-Institut ab 2027: der neue Bewilligungsrahmen

Das Krypto-Institut ist eine dedizierte Bewilligungskategorie, die im Rahmen der FINIG-Reform geplant ist. Die Vernehmlassung lief vom 22.10.2025 bis zum 06.02.2026; die Botschaft an das Parlament wird 2026 oder 2027 erwartet, das Inkrafttreten frühestens 2027, vorbehältlich der parlamentarischen Zustimmung und einer Übergangsfrist.

Was das Krypto-Institut abdecken soll

Die geplante Kategorie würde Verwahrung, Staking, Kundenhandel, kurzfristigen Eigenhandel und Krypto-Tausch ausdrücklich als zulässige Tätigkeiten unter einer einzigen FINMA-Bewilligung vereinen. Damit würde die heute notwendige Aussonderungs-Analyse als regulatorische Hauptfrage zurücktreten: Wer ein Krypto-Institut ist, hat eine definierte Bewilligungsbasis, die auch Staking explizit erfasst. Die Beaufsichtigung erfolgt direkt durch die FINMA, ohne den Umweg über eine SRO für den Bewilligungsperimeter (der SRO-Anschluss für GwG-Zwecke bleibt gesondert zu beurteilen).

Was das für heute bedeutet

Wer heute ein Custody-Modell mit Staking aufbaut, kann entweder auf dem heutigen Aussonderungs-Regime aufsetzen oder das Modell bereits auf das kommende Krypto-Institut-Regime hin strukturieren. Wir empfehlen, das Modell heute im Licht beider Regimes zu analysieren: Ist es unter dem heutigen Regime sauber? Wie verhält es sich unter der geplanten Kategorie? Wo liegen Anpassungsbedarfe? Diese Fragen sind 2026 wesentlich günstiger zu beantworten als 2028, wenn der Übergang läuft. Eine Orientierung am Krypto-Institut empfiehlt sich insbesondere, wenn das Geschäftsmodell von Beginn an Staking, Kundenhandel und Verwahrung kombiniert — denn diese Kombination ist unter dem heutigen Regime regulatorisch aufwendig und unter dem Krypto-Institut gezielt adressiert.

Warum Goldblum

Custody-Beratung in der Praxis

Die Aussonderungsfrage und der Dialog mit der FINMA und den SROs bestimmen den regulatorischen Erfolg eines Custody-Vorhabens. Beides begleiten wir seit 2014 im Finanzmarktrecht, mit direkter Erfahrung aus laufenden Krypto-Mandaten.

IFLR1000

Ausgezeichnet im Finanzrecht

IFLR1000 hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Krypto-Custody gehört seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes 2021 zu unserer laufenden Praxis.

VQF & ARIF

Zertifizierter Geldwäscherei-Fachbeauftragter

Unser Managing Partner ist als Geldwäschereifachbeauftragter mit VQF- und ARIF-Zertifizierung ausgewiesen. Diese AML-Praxis fliesst direkt in den Aufbau des GwG-Rahmens und die Beurteilung eines Custody-Modells ein.

Modell zuerst

Analyse vor dem Bewilligungsgesuch

Wir analysieren das Verwahrmodell auf Aussonderbarkeit, bevor das Bewilligungsgesuch oder der SRO-Antrag eingereicht wird. Die richtige Struktur von Beginn an spart erheblich mehr Zeit als jede nachträgliche Korrektur.

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FAQ

Krypto-Verwahrung in der Schweiz — häufige Fragen.

01Braucht ein Krypto-Verwahrer in der Schweiz eine Bankenbewilligung?
Nicht zwingend. Die Schlüsselfrage ist, ob die verwahrten Kryptowerte im Konkurs des Verwahrers für die Kundinnen und Kunden ausgesondert werden können. Nach dem DLT-Mantelgesetz (in Kraft seit August 2021) werden kryptobasierte Vermögenswerte ausgesondert, wenn der Verwahrer sie jederzeit individuell oder kollektiv, aber den einzelnen Kunden zugeordnet, bereithält. Sind die Assets konkursfern und individuell zugeordnet, entstehen keine Publikumseinlagen, und eine reine Verwahrung braucht keine Bankenbewilligung. Werden die Assets hingegen gepoolt oder dem Verwahrer zur Verfügung gestellt, kann die Einlagen-Grenze überschritten sein, was eine Banken- oder FinTech-Bewilligung verlangt. Die Grenze liegt im Detail des Verwahrmodells, nicht in einem Etikett.
02Was bedeutet Aussonderung im Konkurs für Krypto-Custody?
Aussonderung heisst, dass die verwahrten Kryptowerte nicht in die Konkursmasse des Verwahrers fallen, wenn dieser insolvent wird. Das DLT-Mantelgesetz hat das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) so angepasst, dass kryptobasierte Vermögenswerte ausgesondert werden, sofern sie dem Kunden jederzeit einzeln zur Verfügung gehalten werden oder kollektiv, aber eindeutig zugeordnet sind. Das ist die rechtliche Grundlage, auf der Custody-Modelle «konkursfern» konstruiert werden: Der Kundenwert wird nicht Teil der Bilanz des Verwahrers und steht den Kunden auch bei einer Insolvenz des Verwahrers zu.
03Welche GwG-Pflichten hat ein Krypto-Verwahrer?
Reine Verwahrung ist Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes, unabhängig davon, ob sie bankenbewilligungspflichtig ist. Der Verwahrer muss sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, Kundinnen und Kunden sowie wirtschaftlich Berechtigte identifizieren, Transaktionen überwachen und die Travel Rule auf Transfers anwenden. Die Aufsicht erfolgt durch die SRO; die FINMA prüft die SRO als Institution. Ein SRO-Anschluss ist damit nicht optional, auch wenn keine Bankenbewilligung nötig ist.
04Ist Staking durch einen Verwahrer erlaubt?
Nicht pauschal. Die FINMA beurteilt Staking durch den Verwahrer danach, ob die gestakten Kryptowerte weiterhin individuell zugeordnet und jederzeit verfügbar bleiben oder ob die Aussonderbarkeit dadurch beeinträchtigt wird. Je nach Ausgestaltung kann Verwahrer-Staking die Konkursferne gefährden und die Grenze zur Einlagenannahme überschreiten; in solchen Fällen wäre eine Bankenbewilligung oder FinTech-Bewilligung nötig. Das ist eine sachverhaltsabhängige Analyse, keine pauschale Freigabe.
05Was ändert sich mit dem Krypto-Institut ab 2027?
Die FINIG-Reform schafft eine dedizierte Bewilligungskategorie «Krypto-Institut», die von der FINMA direkt beaufsichtigt wird und Verwahrung, Staking, Kundenhandel, kurzfristigen Eigenhandel und Krypto-Tausch ausdrücklich abdeckt. Die Vernehmlassung endete am 06.02.2026; die Botschaft ans Parlament wird 2026/2027 erwartet, das Inkrafttreten frühestens 2027. Das Krypto-Institut gibt der Custody einen klaren Bewilligungsrahmen, statt dass die heutige Aussonderungs-Analyse den regulatorischen Status bestimmt.
06Wann entsteht eine FinTech-Bewilligung aus einem Custody-Modell?
Eine FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes wird nötig, wenn aus dem Custody-Modell eine Entgegennahme von Publikumseinlagen entsteht, die aber CHF 100 Millionen nicht übersteigt und bei der die Werte weder angelegt noch verzinst werden. Das passiert, wenn Assets gepoolt oder vermischt werden und dem Verwahrer zur Verfügung stehen, statt individuell zugeordnet und ausgesondert zu sein. Die FinTech-Bewilligung ist der Zwischenweg zwischen SRO-Anschluss und voller Bankenbewilligung.
07Was ist der Unterschied zwischen Self-Custody und Third-Party Custody?
Bei Self-Custody hält der Inhaber selbst den privaten Schlüssel; es gibt keinen Verwahrer, keine Intermediation und damit keine GwG-Pflicht. Bei Third-Party Custody übergibt der Kunde die Kontrolle über den privaten Schlüssel an einen Dienstleister; dieser wird zum Finanzintermediär mit SRO-Pflicht. Plattformen, die technisch zwischen beiden Modi wechseln können (sogenannte nicht verwahrende Wallets mit optionaler Verwahrung), müssen die Schwelle sauber definieren und dokumentieren, ab wann sie als Verwahrer auftreten.
08Wann ist ein Custody-Modell nicht konkursfern, und was folgt daraus?
Die Konkursferne entfällt, wenn Kundenwerte in den allgemeinen Pool des Verwahrers fliessen, der Verwahrer über sie frei verfügen kann oder sie auf seiner eigenen Bilanz erscheinen. In solchen Fällen werden die Kunden zu Gläubigern im Rang des Konkurses, nicht zu Eigentümern mit einem Aussonderungsanspruch. Regulatorisch entsteht damit eine Einlage: Je nach Betrag und Ausgestaltung eine FinTech-Bewilligung (bis CHF 100 Mio.) oder eine volle Bankenbewilligung. Das ist der Grund, weshalb das Custody-Modell vor dem Start auf Aussonderbarkeit geprüft werden muss, nicht erst nach dem ersten Konkurs eines Wettbewerbers.
09Muss ein ausländischer Verwahrer in der Schweiz eine separate Bewilligung haben?
Ja, wenn er Kundinnen und Kunden in der Schweiz aktiv anwirbt oder Verwahrleistungen aktiv in den Schweizer Markt anbietet. Eine ausländische Bewilligung, darunter eine MiCA-CASP-Zulassung, eröffnet keinen Zugang zum Schweizer Markt; es gibt kein Passporting in die Schweiz. Ein EU-Verwahrer, der Schweizer Kunden bedient, löst Schweizer Recht aus. Die Threshold-Frage, ab wann «aktives Anbieten» in der Schweiz vorliegt, ist eine regulatorische Einordnung, keine Selbsteinschätzung.
10Was macht Goldblum bei einem Custody-Vorhaben?
Wir analysieren das Verwahrmodell auf Aussonderbarkeit im Konkurs und klären, ob eine Bankenbewilligung, eine FinTech-Bewilligung oder ein SRO-Anschluss nötig ist. Wir bauen den GwG-Rahmen auf, stellen oder mandatieren den Geldwäschereifachbeauftragten und bereiten das Dossier für den SRO-Anschluss vor. Wo das Modell Staking einschliesst, beurteilen wir die Konsequenzen für die Aussonderbarkeit. Goldblum and Partners ist nicht selbst FINMA-bewilligt und nicht SRO-Mitglied; wir sind die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, die das Vorhaben durch das Regime führt.

Wie ist Ihr Custody-Modell einzuordnen?

Beschreiben Sie uns in zwei Sätzen, wie Sie Kryptowerte halten und was mit ihnen geschieht. Ein Partner bestätigt das wahrscheinliche Regime (SRO, FinTech-Bewilligung oder keine) und wo Ihr Modell an der Aussonderungsgrenze liegt.