Krypto & Digital Assets
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und DLT-Handelssystem — das Schweizer Krypto-Regime an einem Ort.
Zur ÜbersichtKrypto-Custody in der Schweiz dreht sich um eine Kernfrage: Können die verwahrten Assets im Konkurs des Verwahrers für die Kunden ausgesondert werden? Das DLT-Mantelgesetz hat dafür die Grundlage geschaffen. Je nach Antwort braucht der Verwahrer entweder nur einen SRO-Anschluss, eine FinTech-Bewilligung oder sogar eine volle Bankenbewilligung. Ab 2027 soll das Krypto-Institut als eigene Kategorie einen klaren Rahmen schaffen. Wir ordnen das Modell ein, bevor es gebaut wird.
Konkursferne Verwahrung mit individueller Zuordnung = SRO-Anschluss. Pooling oder bilanzielle Verfügung = Einlage. Staking = sachverhaltsabhängig.
Krypto-Custody ist in der Schweiz seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes am 1. August 2021 rechtlich verankert. Die entscheidende Frage ist nicht, ob ein Dienst «Verwahrung» anbietet, sondern wie: Können die verwahrten Kryptowerte im Konkurs des Verwahrers für die Kunden ausgesondert werden, oder fallen sie in die Konkursmasse? Sind sie ausgesondert — weil sie individuell oder kollektiv, aber dem Kunden zugeordnet bereitgehalten werden — entstehen keine Publikumseinlagen, und der Verwahrer braucht keine Bankenbewilligung. Er muss sich aber in jedem Fall einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, denn reine Verwahrung ist Finanzintermediation nach dem Geldwäschereigesetz.
Werden die Assets dagegen gepoolt, auf der eigenen Bilanz verbucht oder dem Verwahrer zur freien Verfügung gestellt, entstehen Publikumseinlagen. Je nach Betrag und Ausgestaltung braucht der Verwahrer dann eine FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes (bis CHF 100 Mio., keine Anlage, keine Verzinsung) oder eine volle Bankenbewilligung.
Das Schweizer Recht macht die aufsichtsrechtliche Einordnung nicht am Etikett «Verwahrer» fest, sondern an der zivilrechtlichen Stellung der verwahrten Werte. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) wurde durch das DLT-Mantelgesetz so angepasst, dass kryptobasierte Vermögenswerte im Konkurs des Verwahrers ausgesondert werden — aber nur unter der Bedingung, dass sie dem Kunden jederzeit einzeln oder kollektiv, mit eindeutiger Zuordnung, zur Verfügung gehalten werden. Fehlt diese Zuordnung, wird der Kunde zum Konkursgläubiger. Regulatorisch bedeutet das, dass das Asset auf der Bilanz des Verwahrers landet und zur Einlage wird. Die Aussonderungsfrage ist damit zugleich die Frage, ob eine Bankenbewilligung nötig ist.
Diese Seite legt die rechtlichen Eckpunkte dar, die die Einordnung eines Custody-Modells bestimmen. Sie ersetzt keine schriftliche Beurteilung des konkreten Verwahrmodells: Die Grenze zwischen ausgesondertem und bilanziertem Bestand, die Konsequenzen von Staking für die Konkursferne und die Anforderungen an den SRO-Anschluss hängen von den Details der Vertragsdokumentation, der technischen Architektur und der tatsächlichen Verfügungsgewalt ab. Diese Details können nur im Einzelfall beurteilt werden.
Drei grundlegende Custody-Architekturen und ihre regulatorische Konsequenz nach Schweizer Recht. Die Übergänge zwischen ihnen sind fliessend; die Einordnung ergibt sich aus der zivilrechtlichen Stellung der verwahrten Assets und der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Verwahrers.
| Verwahrungsmodell | Aussonderbarkeit | Regime | Aufsicht |
|---|---|---|---|
| Individual-Custody: jedem Kunden ein eigener privater Schlüssel / dedizierte Adresse | Vollständig ausgesondert | SRO-Anschluss (GwG) | SRO (z. B. VQF) |
| Kollektive Custody mit eindeutiger Zuordnung: Pool, aber individuell buchhalterisch getrennt und verfügbar | Ausgesondert (wenn Zuordnung klar und jederzeit verfügbar) | SRO-Anschluss (GwG) | SRO |
| Pooling ohne individuelle Zuordnung: Assets fliessen in allgemeinen Bestand | Nicht ausgesondert = Einlage | FinTech-Bewilligung (bis CHF 100 Mio.) oder Bankenbewilligung | FINMA direkt |
| Staking durch den Verwahrer: gestakte Assets zeitweise nicht frei verfügbar | Sachverhaltsabhängig — Aussonderung kann gefährdet sein | SRO und/oder FinTech-/Bankenbewilligung je nach Ausgestaltung | SRO / FINMA |
| Krypto-Institut (ab frühestens 2027, FINIG-Reform) | Explizit geregelt durch eigene Bewilligungskategorie | Krypto-Institut-Bewilligung (FINIG-Reform) | FINMA direkt |
Das DLT-Mantelgesetz hat das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und das Bankengesetz so angepasst, dass die Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Konkurs des Verwahrers rechtlich verankert ist. Das Geldwäschereigesetz gilt unabhängig vom Bewilligungsstatus immer, sobald eine Finanzintermediation vorliegt.
Die regulatorische Einordnung folgt der zivilrechtlichen Frage: Wem gehören die Assets, wenn der Verwahrer insolvent wird? Die meisten Custody-Modelle lassen sich auf drei Grundmuster zurückführen. Die kritischen Fälle liegen in der Mitte — dort, wo Pooling, Staking oder bilanzielles Auftreten die Aussonderungsfähigkeit in Frage stellen.
Bei bis zu CHF 100 Mio. (ohne Anlage, ohne Verzinsung): FinTech-Bewilligung. Darüber: volle Bankenbewilligung. Beide erfordern substantielle Governance und Mindestkapital.
Kein SRO-Anschluss nötig, sofern keine Intermediation vorliegt. Die Grenze zum verwahrenden Dienst ist eine rechtliche Einordnung, keine Selbsteinschätzung.
Der Weg beginnt mit der zivilrechtlichen Analyse, nicht mit dem Bewilligungsgesuch. Wer das Regime kennt, bevor die Produktarchitektur steht, spart erheblich mehr Zeit als nachträgliche Anpassungen jemals kosten würden. Die Zeitangaben sind Richtwerte für ein Standard-Custody-Vorhaben und überschneiden sich.
Schriftliche Qualifikation des Verwahrmodells auf Aussonderbarkeit im Konkurs, Abgrenzung zwischen konkursferner Verwahrung und Einlagenannahme sowie Identifikation der Bewilligungskategorie (SRO-Anschluss, FinTech-Bewilligung oder Bankenbewilligung).
Aufbau des Geldwäscherei-Dispositivs: Identifikations- und Sorgfaltspflichten, Transaktionsüberwachung, Travel-Rule-Verfahren, internes Reglement. Vorbereitung des Antrags für die SRO-Aufnahme, einschliesslich des Geldwäschereifachbeauftragten.
Einreichung bei der Selbstregulierungsorganisation, Beantwortung der Rückfragen und Abschluss der Prüfung. Typische Dauer ab vollständigem Dossier; die SRO führt eine eigene Prüfung durch, bevor sie die Mitgliedschaft gewährt.
Falls das Modell eine prudenzielle Bewilligung verlangt: Aufbau der Gesellschaft mit Mindestkapital, Governance, Risikomanagement und Compliance-Dispositiv; Einreichung des Bewilligungsgesuchs bei der FINMA; Bearbeitung des Behördendialogs bis zur Bewilligung.
Jährliche SRO-Prüfung, laufende GwG-Pflichten und Anpassung des Rahmens an regulatorische Änderungen. Mit dem Inkrafttreten des Krypto-Instituts ab 2027 wird der Übergang von der heutigen Aussonderungs-Analyse auf die neue Kategorie zu strukturieren sein.
Ein Custody-Modell, das auf Aussonderbarkeit aufgebaut ist, muss durchgehend belegen:
In der Praxis scheitert die Aussonderbarkeit oft nicht an der Absicht, sondern an der Vertragsarchitektur oder der technischen Umsetzung. Eine Custody-Plattform, die Kundenwerte buchhalterisch sauber trennt, aber in den Nutzungsbedingungen eine Pfandrechtsklausel zugunsten des Verwahrers enthält, hat die Aussonderung faktisch aufgehoben. Dasselbe gilt für ein Modell, das Staking automatisch aktiviert, ohne die Verfügbarkeitsgarantie explizit zu regeln. Die Details der Vertragsdokumentation sind damit Teil der aufsichtsrechtlichen Analyse, nicht eine Folgefrage.
Reine Verwahrung mit vollständiger Aussonderbarkeit und individuellem SRO-Anschluss ist die «bewilligungsarme» Option. Aber: Diese Aussage hat drei Grenzen. Erstens Staking: Sobald der Verwahrer gestakte Assets in Protokolle einlegt, kann die jederzeitige Verfügbarkeit entfallen; je nach Ausgestaltung kippt das in eine Einlagenannahme. Zweitens Rendite: Wer Kunden auf ihre verwahrten Assets eine Rendite zahlt oder in Aussicht stellt, nähert sich der verzinslichen Einlage und damit der Bankenbewilligungspflicht. Drittens Konzentrationsrisiko: Die FINMA kann eine Prüfung initiieren, wenn ein Verwahrer einen erheblichen Teil des Schweizer Markts bedient; das SRO-Regime schützt nicht vollständig vor direktem FINMA-Kontakt. Die Aussage «kein Bewilligungsbedarf» gilt also für ein sauber abgegrenztes Modell ohne diese Elemente — nicht für ein Modell, das Staking, Rendite und Pooling kombiniert und dann das Etikett «Verwahrung» trägt.
Staking in der Krypto-Custody ist regulatorisch anspruchsvoll, weil es die jederzeitige Verfügbarkeit der verwahrten Werte berührt: Ein Verwahrer legt die Kryptowerte seiner Kunden in ein Proof-of-Stake-Protokoll ein und erhält dafür Staking-Rewards, die er ganz oder teilweise an die Kunden weitergibt. Das Problem liegt nicht in den Rewards, sondern in der Verfügbarkeit: Gestakte Assets sind für die Dauer des Stakings im Protokoll gebunden und können nicht sofort zurückgegeben werden.
Das DLT-Mantelgesetz setzt für die Aussonderung voraus, dass die verwahrten Werte dem Kunden jederzeit zur Verfügung gehalten werden. Wird ein Teil des Bestands in ein Staking-Protokoll mit Binding-Periode eingelegt, ist diese jederzeitige Verfügbarkeit für die gebundene Menge unterbrochen. Je nach Ausgestaltung des Verwahrvertrags kann das bedeuten: Die gestakten Assets sind für die Dauer der Binding-Periode nicht aussonderbar; sie erscheinen faktisch auf der Bilanz des Verwahrers oder zumindest in seiner Verfügungssphäre. Die FINMA beurteilt diesen Sachverhalt nicht pauschal, sondern nach der konkreten Struktur des Staking-Arrangements.
Erstens: Der Verwahrer bietet Staking nur als optionalen Dienst an, mit explizitem Kunden-Opt-in, klarer Offenlegung der Binding-Periode, keiner Renditegarantie und vollständiger Rückgabe der gestakten Menge nach der Bindungsperiode. Die regulatorische Lage ist hier günstiger, aber nicht abschliessend geklärt; die Verfügbarkeitsunterbrechung bleibt ein Risiko. Zweitens: Der Verwahrer stakt automatisch alle gehaltenen Assets und zahlt eine Rendite an Kunden; dieser Fall ist heikel und nähert sich stark der verzinslichen Einlage. Drittens: Der Verwahrer stakt für eigene Rechnung aus dem Kundenvermögen heraus; das ist ein klassischer Fall fehlender Aussonderung und löst in der Regel eine Bankenbewilligungspflicht aus.
Aus der Praxis: Am häufigsten sehen wir, dass Staking einem bestehenden Verwahrmodell nachträglich hinzugefügt wird, ohne dass der Verwahrvertrag die Verfügbarkeit der Werte während der Binding-Periode ausdrücklich regelt – genau an dieser Stelle entsteht das Aussonderungsrisiko. Klarheit über Staking zu schaffen, bevor das Produkt gebaut wird, ist wesentlich günstiger als eine nachträgliche Umstrukturierung; wer Staking als Merkmal plant, muss das Custody-Modell von Beginn an auf dieses Merkmal hin analysieren lassen.
Das Krypto-Institut ist eine dedizierte Bewilligungskategorie, die im Rahmen der FINIG-Reform geplant ist. Die Vernehmlassung lief vom 22.10.2025 bis zum 06.02.2026; die Botschaft an das Parlament wird 2026 oder 2027 erwartet, das Inkrafttreten frühestens 2027, vorbehältlich der parlamentarischen Zustimmung und einer Übergangsfrist.
Die geplante Kategorie würde Verwahrung, Staking, Kundenhandel, kurzfristigen Eigenhandel und Krypto-Tausch ausdrücklich als zulässige Tätigkeiten unter einer einzigen FINMA-Bewilligung vereinen. Damit würde die heute notwendige Aussonderungs-Analyse als regulatorische Hauptfrage zurücktreten: Wer ein Krypto-Institut ist, hat eine definierte Bewilligungsbasis, die auch Staking explizit erfasst. Die Beaufsichtigung erfolgt direkt durch die FINMA, ohne den Umweg über eine SRO für den Bewilligungsperimeter (der SRO-Anschluss für GwG-Zwecke bleibt gesondert zu beurteilen).
Wer heute ein Custody-Modell mit Staking aufbaut, kann entweder auf dem heutigen Aussonderungs-Regime aufsetzen oder das Modell bereits auf das kommende Krypto-Institut-Regime hin strukturieren. Wir empfehlen, das Modell heute im Licht beider Regimes zu analysieren: Ist es unter dem heutigen Regime sauber? Wie verhält es sich unter der geplanten Kategorie? Wo liegen Anpassungsbedarfe? Diese Fragen sind 2026 wesentlich günstiger zu beantworten als 2028, wenn der Übergang läuft. Eine Orientierung am Krypto-Institut empfiehlt sich insbesondere, wenn das Geschäftsmodell von Beginn an Staking, Kundenhandel und Verwahrung kombiniert — denn diese Kombination ist unter dem heutigen Regime regulatorisch aufwendig und unter dem Krypto-Institut gezielt adressiert.
Die Aussonderungsfrage und der Dialog mit der FINMA und den SROs bestimmen den regulatorischen Erfolg eines Custody-Vorhabens. Beides begleiten wir seit 2014 im Finanzmarktrecht, mit direkter Erfahrung aus laufenden Krypto-Mandaten.
IFLR1000 hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Krypto-Custody gehört seit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes 2021 zu unserer laufenden Praxis.
Unser Managing Partner ist als Geldwäschereifachbeauftragter mit VQF- und ARIF-Zertifizierung ausgewiesen. Diese AML-Praxis fliesst direkt in den Aufbau des GwG-Rahmens und die Beurteilung eines Custody-Modells ein.
Wir analysieren das Verwahrmodell auf Aussonderbarkeit, bevor das Bewilligungsgesuch oder der SRO-Antrag eingereicht wird. Die richtige Struktur von Beginn an spart erheblich mehr Zeit als jede nachträgliche Korrektur.
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und DLT-Handelssystem — das Schweizer Krypto-Regime an einem Ort.
Zur ÜbersichtSRO-Anschluss, FinTech-Bewilligung und die Krypto-Kategorien im Überblick — was Schweizer Krypto-Unternehmen brauchen, bevor sie tätig werden.
Krypto-Lizenz SchweizDas FINMA-Ruling (Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken) vor dem Token Generation Event — die Grundlage für die gesamte rechtliche Behandlung des Tokens.
Token-KlassifizierungBeschreiben Sie uns in zwei Sätzen, wie Sie Kryptowerte halten und was mit ihnen geschieht. Ein Partner bestätigt das wahrscheinliche Regime (SRO, FinTech-Bewilligung oder keine) und wo Ihr Modell an der Aussonderungsgrenze liegt.