Krypto & Digital Assets
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und Steuern an einem Ort, samt der Einordnung eines Krypto-Fonds.
Zur ÜbersichtDiese Seite ist eine Rechtsseite für Fondsinitiatoren, Vermögensverwalter und Manager, die einen Krypto-Fonds in der Schweiz auflegen, strukturieren oder verwalten wollen. Sie beantwortet, welches Vehikel und welche Bewilligungen ein Krypto-Fonds braucht und wie qualifizierte Anleger, Manager-Bewilligung nach FINIG und Verwahrung zusammenspielen. Sie ist keine Anlageberatung und keine Produktempfehlung für Privatanleger, die Geld in einen Krypto-Fonds anlegen möchten.
Der Fonds ist das Vehikel nach KAG; der Manager braucht eine Bewilligung nach FINIG. Wir strukturieren beides und grenzen den Retail-Fall sauber vom Fonds für qualifizierte Anleger ab.
Ein Krypto-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31), die in kryptobasierte Vermögenswerte investiert. Wer einen solchen Fonds auflegt, muss zwei Ebenen trennen: das Vehikel (das Produkt, in das die Anleger einlegen) nach KAG und den Manager (die Gesellschaft, die den Fonds verwaltet), der eine Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) unter FINMA-Aufsicht braucht. Die erste Weiche ist der Anlegerkreis: Ein Fonds nur für qualifizierte Anleger kann als L-QIF ohne FINMA-Produktgenehmigung aufgelegt werden; ein Fonds für Retail-Anleger unterliegt strengeren Produktregeln. Diese Reihenfolge, Anleger vor Vehikel vor Manager vor Verwahrung, bestimmt den ganzen Fall.
Diese Seite richtet sich an Fondsinitiatoren, Vermögensverwalter und Manager, nicht an Privatanleger. Sie enthält keine Anlageberatung, keine Empfehlung eines bestimmten Krypto-Fonds und keine Aussage über zu erwartende Renditen. Wenn Sie als Privatperson prüfen, ob Sie in einen Krypto-Fonds investieren sollten, beantwortet diese Seite Ihre Frage nicht; dafür ist Ihre Bank, ein bewilligter Vermögensverwalter oder ein Anlageberater zuständig. Goldblum and Partners ist die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei für die rechtliche Auflage und Bewilligung eines Fonds, nicht ein Anbieter von Anlageprodukten und nicht selbst FINMA-lizenziert.
Die Nichtersetzbarkeit dieser Beratung liegt im Entscheidungsbaum, nicht in einer Aufzählung von Vehikeln. Vier Fragen, in dieser Reihenfolge, entscheiden über die Struktur:
Wer diesen Baum von hinten aufzäumt, etwa zuerst einen Manager auswählt und erst dann fragt, für wen der Fonds offen sein soll, baut regelmässig die falsche Struktur. Die teure Korrektur folgt später, wenn das Vehikel nicht zum Anlegerkreis passt.
Die Matrix zeigt die vier Grundkonstellationen, die sich aus Anlegerkreis, Vehikel und Manager-Bewilligung ergeben. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, macht aber sichtbar, warum der Anlegerkreis die erste Frage ist: Er entscheidet, ob der schnelle L-QIF-Weg überhaupt offensteht oder ob eine FINMA-Produktgenehmigung nötig wird. Der Manager braucht in jeder Konstellation eine FINIG-Bewilligung.
| Konstellation | Anlegerkreis | Produktgenehmigung FINMA | Manager (FINIG) |
|---|---|---|---|
| Bewilligter Fonds für qualifizierte Anleger | Nur qualifizierte Anleger | Ja, sofern nicht als L-QIF aufgelegt | Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung |
| L-QIF | Nur qualifizierte Anleger | Nein – keine Produktgenehmigung | Prudentiell beaufsichtigtes Institut zwingend |
| Fonds für nicht-qualifizierte (Retail-)Anleger | Auch Retail-Anleger | Ja, strengere Produktregeln | Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung |
| Einzelmandat (kein Fonds) | Ein einzelner Kunde | Keine – keine kollektive Kapitalanlage | Bewilligung des Vermögensverwalters (FINIG) |
Der L-QIF (Limited Qualified Investor Fund) ist seit dem 01.03.2024 mit der KAG-Revision verfügbar und steht ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen; er braucht keine FINMA-Produktgenehmigung, muss aber zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Institut verwaltet werden. Das Einzelmandat ist zur Abgrenzung aufgeführt: Es ist kein Fonds und untersteht dem KAG nicht als Produkt. Der Wortlaut von KAG und FINIG ist im konsolidierten Bundesrecht auf fedlex.admin.ch zu finden.
Die Matrix verleitet zur Frage, welches Vehikel «das beste» sei. Diese Frage führt in die Irre, weil die Zeile von einer Vorentscheidung abhängt, nämlich vom Anlegerkreis. Steht fest, dass der Fonds nur qualifizierte Anleger aufnimmt, ist der L-QIF regelmässig der schnellste Weg, weil die Produktgenehmigung entfällt. Soll der Fonds auch Retail-Anleger aufnehmen, ist der L-QIF ausgeschlossen und die strengere Produktregulierung mit Genehmigung unumgänglich. Der Manager braucht in jedem Fall eine FINIG-Bewilligung; die Erleichterung des L-QIF betrifft die Produktebene, nicht die Managerebene.
Ein zweiter Punkt betrifft das Einzelmandat in der letzten Zeile. Es ist kein Fonds und dient hier nur der Abgrenzung: Verwaltet ein Vermögensverwalter Kryptowerte im Einzelmandat für einen einzelnen Kunden, ist das keine kollektive Kapitalanlage und untersteht dem KAG nicht als Produkt. Ob ein Vorhaben tatsächlich einen Fonds im Sinne des KAG darstellt oder als Einzelmandat geführt wird, ist die Vorfrage, die über den gesamten Bewilligungsweg entscheidet. Wer sie überspringt, riskiert, die falsche Struktur zu bauen.
Die Rollenteilung bei einem Krypto-Fonds ist rechtlich klar, wird aber oft verwischt. Goldblum and Partners strukturiert und führt das Verfahren; die Auflage und Verwaltung des Fonds übernehmen bewilligte Institute, die Anlageberatung überlassen wir denen, die dazu befugt sind. Die Karte grenzt ab, was in unserem Mandat liegt und was ausdrücklich nicht, damit die Erwartung von Beginn an stimmt.
Goldblum ist nicht FINMA-lizenziert; die Bewilligung halten die von uns eingebundenen Institute.
Die Verwalter-Bewilligung nach FINIG behandeln wir im Bereich Finanzmarktrecht.
Der Weg von der Idee zum aufgelegten Krypto-Fonds folgt dem Entscheidungsbaum: zuerst der Anlegerkreis, dann das Vehikel, dann der Manager, dann die Verwahrung, zuletzt das Verfahren. Die Arbeit liegt vorn, in der Einordnung und im Aufbau des Dossiers; die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte, überschneiden sich und hängen von Vehikeltyp, Anlegerkreis und der Frage ab, ob eine Produktgenehmigung nötig ist. Ein L-QIF ohne Produktgenehmigung ist regelmässig schneller aufgelegt als ein bewilligter Retail-Fonds.
Schriftliche Abklärung, wen der Fonds als Anleger aufnehmen soll (qualifiziert oder Retail) und ob das Vorhaben überhaupt eine kollektive Kapitalanlage nach KAG ist oder als Einzelmandat geführt wird. Diese Vorfrage bestimmt alles Weitere.
Entscheid zwischen bewilligtem Fonds mit FINMA-Produktgenehmigung und L-QIF ohne Produktgenehmigung. Der L-QIF steht nur qualifizierten Anlegern offen; für Retail bleibt der genehmigungspflichtige Weg.
Festlegung, welcher nach FINIG bewilligte Manager (Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung) das Vehikel verwaltet, und Auswahl der qualifizierten Verwahrstelle für die Kryptowerte, samt der Aussonderungsfragen.
Aufbau der Fondsdokumentation und, wo nötig, des Produktgenehmigungsdossiers, Einreichung bei der FINMA und Bearbeitung der Rückfragen bis zur Genehmigung; beim L-QIF die ordnungsgemässe Auflage durch das beaufsichtigte Institut.
Auflage des Fonds, laufende KAG- und FINIG-Pflichten auf Produkt- und Managerebene sowie die vertragliche Beziehung zu Manager und Verwahrstelle über die Zeit.
Eine tragfähige Fondsstruktur ruht auf realen Grundlagen, unabhängig vom gewählten Vehikel. Jedes Vorhaben muss klären und aufbauen:
Der Punkt, an dem Krypto-Fondsstrukturen scheitern, ist nicht das Ausfüllen eines Formulars, sondern die falsche Reihenfolge. Wer den Manager auswählt, bevor der Anlegerkreis feststeht, oder ein L-QIF-Vehikel plant und erst später Retail-Anleger aufnehmen will, muss die Struktur teuer umbauen. Die Verwahrung der Kryptowerte ist dabei kein Randthema: Die Frage, ob die Fondsassets im Konkurs der Verwahrstelle ausgesondert werden, gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Genau diese Reihenfolge, Anlegerkreis vor Vehikel vor Manager vor Verwahrung, ist der Kern der Strukturierungsarbeit.
Nicht jedes Krypto-Vorhaben braucht einen Fonds. Verwaltet ein Vermögensverwalter Kryptowerte im Einzelmandat für einen einzelnen Kunden, ist das keine kollektive Kapitalanlage und untersteht dem KAG nicht als Produkt; hier genügt die Bewilligung des Vermögensverwalters, ohne Fondsvehikel. Und ein L-QIF für qualifizierte Anleger braucht keine FINMA-Produktgenehmigung. Zwei Grenzen dieser Aussage trügen jedoch häufig. Erstens: «Keine Produktgenehmigung» heisst beim L-QIF nicht «keine Aufsicht» – die Bewilligungslast verschiebt sich auf den Manager, der zwingend prudentiell beaufsichtigt sein muss. Zweitens: Sobald mehrere Anleger in ein gemeinsames Vehikel einlegen, ist die Grenze zur kollektiven Kapitalanlage schnell überschritten, auch wenn es zunächst wie eine Reihe von Einzelmandaten aussieht; ab dieser Schwelle greift das KAG als Produkt. Ein dritter, oft übersehener Fall ist die reine Beratung: Wer lediglich über Krypto-Strategien informiert, ohne ein Vehikel aufzulegen oder Kundenwerte zu verwalten, kann ganz ausserhalb des KAG liegen. Wir bestätigen schriftlich, in welchem dieser Fälle Sie sind, bevor Sie eine Fondsstruktur aufbauen, die Sie so nicht brauchen.
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist das Vehikel, das seit dem 01.03.2024 mit der KAG-Revision am stärksten die Planung von Krypto-Fonds verändert hat. Er ist ein schweizerischer Fonds ausschliesslich für qualifizierte Anleger, der keine FINMA-Produktgenehmigung braucht. Für Krypto-Strategien ist das der entscheidende Zeitvorteil: Ohne das Produktgenehmigungsverfahren ist der Fonds schneller am Markt, was in einem beweglichen Anlagefeld wie Kryptowerten zählt. Der Preis dieser Erleichterung ist die Beschränkung auf qualifizierte Anleger und die Pflicht, dass ein prudentiell beaufsichtigtes Institut den Fonds verwaltet.
Der L-QIF ist keine Abkürzung an der Aufsicht vorbei, sondern eine Verlagerung der Aufsicht von der Produkt- auf die Managerebene. Weil das Vehikel selbst nicht genehmigt wird, verlangt der Gesetzgeber, dass die Verwaltung zwingend bei einem beaufsichtigten Institut liegt, etwa einer Fondsleitung oder einem Verwalter von Kollektivvermögen mit FINIG-Bewilligung. Wer den L-QIF als «bewilligungsfrei» plant, missversteht die Konstruktion: Die Bewilligung ist beim Manager, nicht beim Produkt. Für einen Fondsinitiator ohne eigenes beaufsichtigtes Institut heisst das, ein solches als Manager einzubinden, was den Zeitvorteil relativiert, aber nicht aufhebt. Und für Retail-Anleger steht der L-QIF nicht offen; wer Publikum ansprechen will, ist auf den genehmigungspflichtigen Weg verwiesen.
Die Verwahrung der Fondsassets ist bei einem Krypto-Fonds die Frage, die am ehesten unterschätzt wird. Die Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage werden bei einer qualifizierten Verwahrstelle, einer Depotbank, verwahrt; das gilt auch für kryptobasierte Vermögenswerte. Anders als bei klassischen Wertpapieren wirft die technische Verwahrung von Kryptowerten eigene Fragen auf: die sichere Aufbewahrung der kryptografischen Schlüssel, die operative Trennung der Fondsbestände und, rechtlich am wichtigsten, die Aussonderung beziehungsweise Konkursferne der Kundenwerte, falls die Verwahrstelle selbst insolvent wird.
Was die Fondsverwahrung von der Verwahrung ausserhalb eines Fonds unterscheidet, ist die Rolle der Depotbank als eigenständige, vom Manager getrennte Institution. Bei einer kollektiven Kapitalanlage nach KAG hält nicht der Manager die Werte, sondern eine qualifizierte Verwahrstelle, die zugleich eine Kontrollfunktion über den Fonds ausübt: Sie überwacht die Ausgabe und Rücknahme der Anteile, den Mittelfluss und die Einhaltung des Fondsreglements. Diese Dreiteilung – Anlegerinnen und Anleger, Manager (Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen) und unabhängige Depotbank – ist ein Kernstück des kollektivanlagenrechtlichen Anlegerschutzes und existiert beim Einzelmandat oder bei der reinen Krypto-Verwahrung ausserhalb eines Fonds so nicht.
Diese Aussonderungsfrage ist kein technisches Detail, sondern ein Kernstück des Anlegerschutzes und gehört an den Anfang der Strukturierung. Bei Kryptowerten kommt hinzu, dass die Depotbank die sichere technische Verwahrung der Schlüssel und die Konkursferne der Fondsbestände nach denselben Massstäben abbilden muss wie bei klassischen Depotwerten, obwohl die Technik eine andere ist. Wir prüfen die Verwahrlösung als integralen Teil des Fondsaufbaus, weil eine Struktur, die den Anlegerschutz bei der Verwahrung nicht sicher abbildet, im Bewilligungsverfahren nicht standhält.
Die Strukturierung eines Krypto-Fonds verlangt beides: die Einordnung nach KAG und die Trennung von Vehikel und Manager, die wir seit 2014 im Finanzmarktrecht machen, und die saubere Rollenteilung mit den bewilligten Instituten. In der Strukturierungspraxis ist der teuerste Fehler, den wir wiederkehrend sehen, die falsche Reihenfolge: Ein Manager oder ein Vehikel steht fest, bevor der Anlegerkreis geklärt ist – und die Struktur muss umgebaut werden, sobald sich zeigt, dass der gewählte L-QIF keine Retail-Anleger aufnehmen darf. IFLR1000 führt die Kanzlei seit 2015 im Finanz- und Gesellschaftsrecht; diese Anerkennung stützt sich auf laufende Fonds- und Bewilligungsarbeit, nicht auf Krypto-Marketing. Goldblum and Partners ist dabei die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht selbst FINMA-lizenziert, keine Fondsleitung, kein Verwalter und keine Depotbank. Wir strukturieren, koordinieren und führen das Verfahren; die Auflage und Verwaltung liegen bei den Instituten, die wir mit Ihnen einbinden.
Wir trennen das Produkt nach KAG vom bewilligungspflichtigen Manager nach FINIG und bilden beide Ebenen so ab, dass sie zum Anlegerkreis passen, statt eine Struktur zu bauen, die im Verfahren auseinanderfällt.
Wir klären qualifizierte gegen Retail-Anleger, bevor das Vehikel gewählt wird, weil diese Weiche über L-QIF, Produktgenehmigung und den ganzen Zeitplan entscheidet. Die falsche Reihenfolge kostet den teuren Umbau.
Wir strukturieren und führen das Bewilligungsverfahren, geben aber keine Anlageberatung, keine Produktempfehlung und keine Renditeaussagen ab. Die Rollen bleiben getrennt, damit die Erwartung von Beginn an stimmt.
Der ganze Bereich: SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung, Token-Klassifizierung, Stablecoin und Steuern an einem Ort, samt der Einordnung eines Krypto-Fonds.
Zur ÜbersichtDer SRO-Anschluss und die FINMA-Bewilligung für Krypto-Intermediäre: der Rahmen, in dem ein Manager oder Verwahrer eines Krypto-Fonds seine eigene Bewilligung findet.
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