Krypto-Fonds auflegen
und strukturieren

Diese Seite ist eine Rechtsseite für Fondsinitiatoren, Vermögensverwalter und Manager, die einen Krypto-Fonds in der Schweiz auflegen, strukturieren oder verwalten wollen. Sie beantwortet, welches Vehikel und welche Bewilligungen ein Krypto-Fonds braucht und wie qualifizierte Anleger, Manager-Bewilligung nach FINIG und Verwahrung zusammenspielen. Sie ist keine Anlageberatung und keine Produktempfehlung für Privatanleger, die Geld in einen Krypto-Fonds anlegen möchten.

Auf einen Blick

Zwei Ebenen, ein Fonds: Vehikel und Manager.

Der Fonds ist das Vehikel nach KAG; der Manager braucht eine Bewilligung nach FINIG. Wir strukturieren beides und grenzen den Retail-Fall sauber vom Fonds für qualifizierte Anleger ab.

Vehikel
Kollektive Kapitalanlage nach KAG (SR 951.31)
Manager
Bewilligung nach FINIG (FINMA-Aufsicht)
Schneller Weg
L-QIF, seit 01.03.2024, nur qualifizierte Anleger
Anlegerkreis
Qualifiziert vs. Retail – entscheidet die Struktur
Verwahrung
Qualifizierte Verwahrstelle (Depotbank)
Zur Vehikel- und Bewilligungsmatrix
Das Wesentliche

Krypto-Fonds auflegen — die kurze Antwort für Initiatoren

Ein Krypto-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31), die in kryptobasierte Vermögenswerte investiert. Wer einen solchen Fonds auflegt, muss zwei Ebenen trennen: das Vehikel (das Produkt, in das die Anleger einlegen) nach KAG und den Manager (die Gesellschaft, die den Fonds verwaltet), der eine Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) unter FINMA-Aufsicht braucht. Die erste Weiche ist der Anlegerkreis: Ein Fonds nur für qualifizierte Anleger kann als L-QIF ohne FINMA-Produktgenehmigung aufgelegt werden; ein Fonds für Retail-Anleger unterliegt strengeren Produktregeln. Diese Reihenfolge, Anleger vor Vehikel vor Manager vor Verwahrung, bestimmt den ganzen Fall.

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite richtet sich an Fondsinitiatoren, Vermögensverwalter und Manager, nicht an Privatanleger. Sie enthält keine Anlageberatung, keine Empfehlung eines bestimmten Krypto-Fonds und keine Aussage über zu erwartende Renditen. Wenn Sie als Privatperson prüfen, ob Sie in einen Krypto-Fonds investieren sollten, beantwortet diese Seite Ihre Frage nicht; dafür ist Ihre Bank, ein bewilligter Vermögensverwalter oder ein Anlageberater zuständig. Goldblum and Partners ist die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei für die rechtliche Auflage und Bewilligung eines Fonds, nicht ein Anbieter von Anlageprodukten und nicht selbst FINMA-lizenziert.

Der Entscheidungsbaum, der jeden Fonds bestimmt

Die Nichtersetzbarkeit dieser Beratung liegt im Entscheidungsbaum, nicht in einer Aufzählung von Vehikeln. Vier Fragen, in dieser Reihenfolge, entscheiden über die Struktur:

  • Anlegerkreis: qualifizierte Anleger oder auch Retail? Retail schliesst den L-QIF aus und löst strengere Produktregeln aus.
  • Vehikel: bewilligter Fonds mit FINMA-Produktgenehmigung oder L-QIF ohne Produktgenehmigung (nur für qualifizierte Anleger)?
  • Manager-Bewilligung: Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung nach FINIG – wer verwaltet das Vehikel unter Aufsicht?
  • Verwahrung: welche qualifizierte Verwahrstelle hält die Kryptowerte, und wie ist die Aussonderung im Konkurs gesichert?

Wer diesen Baum von hinten aufzäumt, etwa zuerst einen Manager auswählt und erst dann fragt, für wen der Fonds offen sein soll, baut regelmässig die falsche Struktur. Die teure Korrektur folgt später, wenn das Vehikel nicht zum Anlegerkreis passt.

Die Entscheidung

Vehikel- und Bewilligungsmatrix für Krypto-Fonds

Die Matrix zeigt die vier Grundkonstellationen, die sich aus Anlegerkreis, Vehikel und Manager-Bewilligung ergeben. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, macht aber sichtbar, warum der Anlegerkreis die erste Frage ist: Er entscheidet, ob der schnelle L-QIF-Weg überhaupt offensteht oder ob eine FINMA-Produktgenehmigung nötig wird. Der Manager braucht in jeder Konstellation eine FINIG-Bewilligung.

Vehikel-, Anleger- und Manager-Konstellationen für einen Schweizer Krypto-Fonds (Stand: 04.07.2026). Massgebend sind das Kollektivanlagengesetz (KAG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG); die Konstellationen sind eine Orientierung, nicht die Einzelfallprüfung.
KonstellationAnlegerkreisProduktgenehmigung FINMAManager (FINIG)
Bewilligter Fonds für qualifizierte AnlegerNur qualifizierte AnlegerJa, sofern nicht als L-QIF aufgelegtVerwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung
L-QIFNur qualifizierte AnlegerNein – keine ProduktgenehmigungPrudentiell beaufsichtigtes Institut zwingend
Fonds für nicht-qualifizierte (Retail-)AnlegerAuch Retail-AnlegerJa, strengere ProduktregelnVerwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung
Einzelmandat (kein Fonds)Ein einzelner KundeKeine – keine kollektive KapitalanlageBewilligung des Vermögensverwalters (FINIG)

Der L-QIF (Limited Qualified Investor Fund) ist seit dem 01.03.2024 mit der KAG-Revision verfügbar und steht ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen; er braucht keine FINMA-Produktgenehmigung, muss aber zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Institut verwaltet werden. Das Einzelmandat ist zur Abgrenzung aufgeführt: Es ist kein Fonds und untersteht dem KAG nicht als Produkt. Der Wortlaut von KAG und FINIG ist im konsolidierten Bundesrecht auf fedlex.admin.ch zu finden.

Wie die Matrix zu lesen ist

Die Matrix verleitet zur Frage, welches Vehikel «das beste» sei. Diese Frage führt in die Irre, weil die Zeile von einer Vorentscheidung abhängt, nämlich vom Anlegerkreis. Steht fest, dass der Fonds nur qualifizierte Anleger aufnimmt, ist der L-QIF regelmässig der schnellste Weg, weil die Produktgenehmigung entfällt. Soll der Fonds auch Retail-Anleger aufnehmen, ist der L-QIF ausgeschlossen und die strengere Produktregulierung mit Genehmigung unumgänglich. Der Manager braucht in jedem Fall eine FINIG-Bewilligung; die Erleichterung des L-QIF betrifft die Produktebene, nicht die Managerebene.

Ein zweiter Punkt betrifft das Einzelmandat in der letzten Zeile. Es ist kein Fonds und dient hier nur der Abgrenzung: Verwaltet ein Vermögensverwalter Kryptowerte im Einzelmandat für einen einzelnen Kunden, ist das keine kollektive Kapitalanlage und untersteht dem KAG nicht als Produkt. Ob ein Vorhaben tatsächlich einen Fonds im Sinne des KAG darstellt oder als Einzelmandat geführt wird, ist die Vorfrage, die über den gesamten Bewilligungsweg entscheidet. Wer sie überspringt, riskiert, die falsche Struktur zu bauen.

Umfang

Was wir strukturieren — und was nicht

Die Rollenteilung bei einem Krypto-Fonds ist rechtlich klar, wird aber oft verwischt. Goldblum and Partners strukturiert und führt das Verfahren; die Auflage und Verwaltung des Fonds übernehmen bewilligte Institute, die Anlageberatung überlassen wir denen, die dazu befugt sind. Die Karte grenzt ab, was in unserem Mandat liegt und was ausdrücklich nicht, damit die Erwartung von Beginn an stimmt.

Im Mandat: rechtliche Strukturierung und Verfahren

Was Goldblum als Anwaltskanzlei übernimmt

  • Anlegerkreis und Vehikel bestimmen: qualifizierte Anleger oder Retail, bewilligter Fonds oder L-QIF, samt der rechtlichen Einordnung als kollektive Kapitalanlage nach KAG.
  • Manager-Modell festlegen: ob Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung nach FINIG das Vehikel verwaltet, und wie die Rollen vertraglich zusammenspielen.
  • Verwahrung strukturieren: Auswahl und vertragliche Einbindung einer qualifizierten Verwahrstelle, samt der Aussonderungs- und Konkursfernefragen bei Kryptowerten.
  • Bewilligungs- und Auflageverfahren führen: Aufbau des Dossiers und Dialog mit der FINMA bis zur Genehmigung oder, beim L-QIF, bis zur ordnungsgemässen Auflage.
Ausdrücklich nicht im Mandat
  • Keine Anlageberatung und keine Produktempfehlung
  • Keine Renditeaussagen oder Prognosen
  • Wir sind nicht Fondsleitung, Verwalter oder Depotbank

Goldblum ist nicht FINMA-lizenziert; die Bewilligung halten die von uns eingebundenen Institute.

Der Manager als eigene Bewilligung
  • FINIG-Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen
  • oder als Fondsleitung, je nach Modell
  • unter laufender FINMA-Aufsicht

Die Verwalter-Bewilligung nach FINIG behandeln wir im Bereich Finanzmarktrecht.

Wie es läuft

Von der Strukturidee zur Auflage

Der Weg von der Idee zum aufgelegten Krypto-Fonds folgt dem Entscheidungsbaum: zuerst der Anlegerkreis, dann das Vehikel, dann der Manager, dann die Verwahrung, zuletzt das Verfahren. Die Arbeit liegt vorn, in der Einordnung und im Aufbau des Dossiers; die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte, überschneiden sich und hängen von Vehikeltyp, Anlegerkreis und der Frage ab, ob eine Produktgenehmigung nötig ist. Ein L-QIF ohne Produktgenehmigung ist regelmässig schneller aufgelegt als ein bewilligter Retail-Fonds.

  1. Schritt 1

    Anlegerkreis & Einordnung

    Schriftliche Abklärung, wen der Fonds als Anleger aufnehmen soll (qualifiziert oder Retail) und ob das Vorhaben überhaupt eine kollektive Kapitalanlage nach KAG ist oder als Einzelmandat geführt wird. Diese Vorfrage bestimmt alles Weitere.

  2. Schritt 2

    Vehikel wählen

    Entscheid zwischen bewilligtem Fonds mit FINMA-Produktgenehmigung und L-QIF ohne Produktgenehmigung. Der L-QIF steht nur qualifizierten Anlegern offen; für Retail bleibt der genehmigungspflichtige Weg.

  3. Schritt 3

    Manager & Verwahrung einbinden

    Festlegung, welcher nach FINIG bewilligte Manager (Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung) das Vehikel verwaltet, und Auswahl der qualifizierten Verwahrstelle für die Kryptowerte, samt der Aussonderungsfragen.

  4. Schritt 4

    Dossier & Verfahren

    Aufbau der Fondsdokumentation und, wo nötig, des Produktgenehmigungsdossiers, Einreichung bei der FINMA und Bearbeitung der Rückfragen bis zur Genehmigung; beim L-QIF die ordnungsgemässe Auflage durch das beaufsichtigte Institut.

  5. Laufend

    Auflage & laufende Pflichten

    Auflage des Fonds, laufende KAG- und FINIG-Pflichten auf Produkt- und Managerebene sowie die vertragliche Beziehung zu Manager und Verwahrstelle über die Zeit.

Was Sie brauchen

Was eine Krypto-Fondsstruktur voraussetzt

Eine tragfähige Fondsstruktur ruht auf realen Grundlagen, unabhängig vom gewählten Vehikel. Jedes Vorhaben muss klären und aufbauen:

  • einen klar definierten Anlegerkreis (qualifizierte Anleger oder auch Retail), der zum Vehikel passt und nicht nachträglich erweitert wird;
  • ein Vehikel, das die Einordnung als kollektive Kapitalanlage nach KAG korrekt abbildet, samt Fondsdokumentation und, wo nötig, Produktgenehmigung;
  • einen nach FINIG bewilligten Manager (Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung) unter FINMA-Aufsicht, der das Vehikel tatsächlich verwaltet;
  • eine qualifizierte Verwahrstelle für die Kryptowerte, mit vertraglich und aufsichtsrechtlich geregelter Aussonderung im Konkursfall;
  • beim L-QIF zusätzlich den Nachweis, dass die Verwaltung zwingend bei einem prudentiell beaufsichtigten Institut liegt.

Der Punkt, an dem Krypto-Fondsstrukturen scheitern, ist nicht das Ausfüllen eines Formulars, sondern die falsche Reihenfolge. Wer den Manager auswählt, bevor der Anlegerkreis feststeht, oder ein L-QIF-Vehikel plant und erst später Retail-Anleger aufnehmen will, muss die Struktur teuer umbauen. Die Verwahrung der Kryptowerte ist dabei kein Randthema: Die Frage, ob die Fondsassets im Konkurs der Verwahrstelle ausgesondert werden, gehört an den Anfang, nicht ans Ende. Genau diese Reihenfolge, Anlegerkreis vor Vehikel vor Manager vor Verwahrung, ist der Kern der Strukturierungsarbeit.

Wann Sie KEINE Fondsstruktur / keine Produktgenehmigung brauchen — und die Grenzen dieser Aussage

Nicht jedes Krypto-Vorhaben braucht einen Fonds. Verwaltet ein Vermögensverwalter Kryptowerte im Einzelmandat für einen einzelnen Kunden, ist das keine kollektive Kapitalanlage und untersteht dem KAG nicht als Produkt; hier genügt die Bewilligung des Vermögensverwalters, ohne Fondsvehikel. Und ein L-QIF für qualifizierte Anleger braucht keine FINMA-Produktgenehmigung. Zwei Grenzen dieser Aussage trügen jedoch häufig. Erstens: «Keine Produktgenehmigung» heisst beim L-QIF nicht «keine Aufsicht» – die Bewilligungslast verschiebt sich auf den Manager, der zwingend prudentiell beaufsichtigt sein muss. Zweitens: Sobald mehrere Anleger in ein gemeinsames Vehikel einlegen, ist die Grenze zur kollektiven Kapitalanlage schnell überschritten, auch wenn es zunächst wie eine Reihe von Einzelmandaten aussieht; ab dieser Schwelle greift das KAG als Produkt. Ein dritter, oft übersehener Fall ist die reine Beratung: Wer lediglich über Krypto-Strategien informiert, ohne ein Vehikel aufzulegen oder Kundenwerte zu verwalten, kann ganz ausserhalb des KAG liegen. Wir bestätigen schriftlich, in welchem dieser Fälle Sie sind, bevor Sie eine Fondsstruktur aufbauen, die Sie so nicht brauchen.

Vertiefung

Der L-QIF für Krypto-Strategien

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist das Vehikel, das seit dem 01.03.2024 mit der KAG-Revision am stärksten die Planung von Krypto-Fonds verändert hat. Er ist ein schweizerischer Fonds ausschliesslich für qualifizierte Anleger, der keine FINMA-Produktgenehmigung braucht. Für Krypto-Strategien ist das der entscheidende Zeitvorteil: Ohne das Produktgenehmigungsverfahren ist der Fonds schneller am Markt, was in einem beweglichen Anlagefeld wie Kryptowerten zählt. Der Preis dieser Erleichterung ist die Beschränkung auf qualifizierte Anleger und die Pflicht, dass ein prudentiell beaufsichtigtes Institut den Fonds verwaltet.

Wo die Erleichterung endet

Der L-QIF ist keine Abkürzung an der Aufsicht vorbei, sondern eine Verlagerung der Aufsicht von der Produkt- auf die Managerebene. Weil das Vehikel selbst nicht genehmigt wird, verlangt der Gesetzgeber, dass die Verwaltung zwingend bei einem beaufsichtigten Institut liegt, etwa einer Fondsleitung oder einem Verwalter von Kollektivvermögen mit FINIG-Bewilligung. Wer den L-QIF als «bewilligungsfrei» plant, missversteht die Konstruktion: Die Bewilligung ist beim Manager, nicht beim Produkt. Für einen Fondsinitiator ohne eigenes beaufsichtigtes Institut heisst das, ein solches als Manager einzubinden, was den Zeitvorteil relativiert, aber nicht aufhebt. Und für Retail-Anleger steht der L-QIF nicht offen; wer Publikum ansprechen will, ist auf den genehmigungspflichtigen Weg verwiesen.

Vertiefung

Verwahrung der Fondsassets

Die Verwahrung der Fondsassets ist bei einem Krypto-Fonds die Frage, die am ehesten unterschätzt wird. Die Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage werden bei einer qualifizierten Verwahrstelle, einer Depotbank, verwahrt; das gilt auch für kryptobasierte Vermögenswerte. Anders als bei klassischen Wertpapieren wirft die technische Verwahrung von Kryptowerten eigene Fragen auf: die sichere Aufbewahrung der kryptografischen Schlüssel, die operative Trennung der Fondsbestände und, rechtlich am wichtigsten, die Aussonderung beziehungsweise Konkursferne der Kundenwerte, falls die Verwahrstelle selbst insolvent wird.

Was die Fondsverwahrung von der Verwahrung ausserhalb eines Fonds unterscheidet, ist die Rolle der Depotbank als eigenständige, vom Manager getrennte Institution. Bei einer kollektiven Kapitalanlage nach KAG hält nicht der Manager die Werte, sondern eine qualifizierte Verwahrstelle, die zugleich eine Kontrollfunktion über den Fonds ausübt: Sie überwacht die Ausgabe und Rücknahme der Anteile, den Mittelfluss und die Einhaltung des Fondsreglements. Diese Dreiteilung – Anlegerinnen und Anleger, Manager (Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen) und unabhängige Depotbank – ist ein Kernstück des kollektivanlagenrechtlichen Anlegerschutzes und existiert beim Einzelmandat oder bei der reinen Krypto-Verwahrung ausserhalb eines Fonds so nicht.

Diese Aussonderungsfrage ist kein technisches Detail, sondern ein Kernstück des Anlegerschutzes und gehört an den Anfang der Strukturierung. Bei Kryptowerten kommt hinzu, dass die Depotbank die sichere technische Verwahrung der Schlüssel und die Konkursferne der Fondsbestände nach denselben Massstäben abbilden muss wie bei klassischen Depotwerten, obwohl die Technik eine andere ist. Wir prüfen die Verwahrlösung als integralen Teil des Fondsaufbaus, weil eine Struktur, die den Anlegerschutz bei der Verwahrung nicht sicher abbildet, im Bewilligungsverfahren nicht standhält.

Warum Goldblum

Fonds-Strukturierung in der Praxis

Die Strukturierung eines Krypto-Fonds verlangt beides: die Einordnung nach KAG und die Trennung von Vehikel und Manager, die wir seit 2014 im Finanzmarktrecht machen, und die saubere Rollenteilung mit den bewilligten Instituten. In der Strukturierungspraxis ist der teuerste Fehler, den wir wiederkehrend sehen, die falsche Reihenfolge: Ein Manager oder ein Vehikel steht fest, bevor der Anlegerkreis geklärt ist – und die Struktur muss umgebaut werden, sobald sich zeigt, dass der gewählte L-QIF keine Retail-Anleger aufnehmen darf. IFLR1000 führt die Kanzlei seit 2015 im Finanz- und Gesellschaftsrecht; diese Anerkennung stützt sich auf laufende Fonds- und Bewilligungsarbeit, nicht auf Krypto-Marketing. Goldblum and Partners ist dabei die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei, nicht selbst FINMA-lizenziert, keine Fondsleitung, kein Verwalter und keine Depotbank. Wir strukturieren, koordinieren und führen das Verfahren; die Auflage und Verwaltung liegen bei den Instituten, die wir mit Ihnen einbinden.

Zwei Ebenen

Vehikel und Manager sauber getrennt

Wir trennen das Produkt nach KAG vom bewilligungspflichtigen Manager nach FINIG und bilden beide Ebenen so ab, dass sie zum Anlegerkreis passen, statt eine Struktur zu bauen, die im Verfahren auseinanderfällt.

Anleger zuerst

Der Anlegerkreis am Anfang

Wir klären qualifizierte gegen Retail-Anleger, bevor das Vehikel gewählt wird, weil diese Weiche über L-QIF, Produktgenehmigung und den ganzen Zeitplan entscheidet. Die falsche Reihenfolge kostet den teuren Umbau.

Keine Anlageberatung

Rechtsberatung, nicht Produktvertrieb

Wir strukturieren und führen das Bewilligungsverfahren, geben aber keine Anlageberatung, keine Produktempfehlung und keine Renditeaussagen ab. Die Rollen bleiben getrennt, damit die Erwartung von Beginn an stimmt.

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FAQ

Krypto-Fonds strukturieren — häufige Fragen.

01Ich möchte in einen Krypto-Fonds investieren — ist diese Seite für mich?
Nein. Diese Seite ist eine Rechtsseite für Fondsinitiatoren, Vermögensverwalter und Manager, die einen Krypto-Fonds auflegen, strukturieren oder verwalten wollen, nicht für Privatanleger, die in einen Krypto-Fonds investieren möchten. Sie enthält keine Anlageberatung, keine Produktempfehlung und keine Renditeaussagen. Wenn Sie als Privatperson Geld in einen Krypto-Fonds anlegen wollen, ist Ihre richtige Ansprechstelle Ihre Bank, ein bewilligter Vermögensverwalter oder ein Anlageberater; wir vertreten Fondsinitiatoren auf der rechtlichen Seite und beraten nicht zur Geldanlage.
02Welches Gesetz gilt für einen Schweizer Krypto-Fonds?
Ein Krypto-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage und untersteht dem Kollektivanlagengesetz (KAG, SR 951.31). Das KAG regelt das Vehikel, also das Produkt, in das mehrere Anleger einlegen. Der Manager, der den Fonds verwaltet, untersteht daneben dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und braucht eine eigene Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen oder als Fondsleitung. Diese beiden Ebenen, Produkt und Manager, sind rechtlich zu trennen; die Vermischung ist der häufigste Fehler bei der Erstplanung.
03Was ist der Unterschied zwischen dem Vehikel und dem Manager?
Das Vehikel ist die kollektive Kapitalanlage selbst, das rechtliche Gefäss, das die kryptobasierten Vermögenswerte hält und in das die Anleger investieren; es folgt dem KAG. Der Manager ist die Gesellschaft, die dieses Vehikel bewirtschaftet, also die Anlageentscheide trifft und die Administration führt; er braucht eine FINIG-Bewilligung. Ein Fonds braucht immer beides. Wer nur das Produkt plant und den bewilligungspflichtigen Manager vergisst, hat die halbe Struktur; wer nur die Manager-Bewilligung hat, aber kein zugelassenes Vehikel, kann keinen Fonds auflegen.
04Was ist ein L-QIF und warum ist er für Krypto-Strategien interessant?
Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist seit dem 01.03.2024 mit der KAG-Revision verfügbar. Es ist ein schweizerischer Fonds ausschliesslich für qualifizierte Anleger, der keine FINMA-Produktgenehmigung braucht. Die Voraussetzung ist, dass er von einem prudentiell beaufsichtigten Institut verwaltet wird, etwa einer Fondsleitung oder einem Verwalter von Kollektivvermögen. Für Krypto-Strategien ist der L-QIF attraktiv, weil er ohne das Produktgenehmigungsverfahren schneller am Markt ist; er steht aber nicht Privatanlegern offen und verlangt die Verwaltung durch ein beaufsichtigtes Institut.
05Braucht ein L-QIF wirklich keine FINMA-Genehmigung?
Das Vehikel selbst braucht keine Produktgenehmigung der FINMA. Das ist die eigentliche Erleichterung des L-QIF. Die Aufsicht verlagert sich aber auf den Manager: Der L-QIF muss zwingend von einem prudentiell beaufsichtigten Institut verwaltet werden, das seinerseits eine FINIG-Bewilligung hält und der laufenden Aufsicht untersteht. Die Bewilligungslast verschwindet also nicht, sie verschiebt sich von der Produktebene auf die Managerebene. Wer den L-QIF als «bewilligungsfrei» versteht, missversteht die Konstruktion.
06Was bedeutet «qualifizierte Anleger» und warum ist die Abgrenzung so wichtig?
Qualifizierte Anleger sind, vereinfacht, professionelle und institutionelle Anleger sowie unter Bedingungen vermögende Privatpersonen, die auf den erhöhten Schutz verzichten. Vermögende Privatpersonen gelten dabei nicht automatisch als qualifiziert; sie müssen sich nach den Voraussetzungen des FIDLEG als professionelle Anleger erklären (Opting-out), was Finanzanlagen von mindestens CHF 500'000 samt ausreichender Erfahrung oder von mindestens CHF 2 Millionen voraussetzt (Stand Juli 2026). Die Abgrenzung entscheidet über die ganze Struktur: Ein Fonds nur für qualifizierte Anleger unterliegt leichteren Produktregeln und kann als L-QIF ohne Produktgenehmigung aufgelegt werden. Sobald nicht-qualifizierte, also Retail-Anleger, zugelassen werden sollen, greifen strengere Produkt- und Genehmigungsanforderungen, und der L-QIF-Weg ist ausgeschlossen. Die erste Frage jeder Strukturierung ist daher, wen der Fonds als Anleger aufnehmen soll.
07Welche Bewilligung braucht der Manager eines Krypto-Fonds?
Der Manager braucht eine Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG), unter FINMA-Aufsicht, je nach Modell als Verwalter von Kollektivvermögen oder als Fondsleitung. Die Wahl zwischen den beiden hängt vom Vehikel, von den verwalteten Vermögen und von den übernommenen Funktionen ab. Die Anforderungen an Kapital, Governance und Organisation für diese Manager-Bewilligungen behandeln wir im Bereich Finanzmarktrecht; auf dieser Seite steht die Frage im Vordergrund, wie Vehikel und Manager zu einem tragfähigen Fonds zusammenpassen.
08Kann ein Krypto-Fonds Retail-Anleger aufnehmen?
Grundsätzlich ja, aber zu deutlich strengeren Bedingungen. Die FINMA hat Krypto-Fonds für qualifizierte Anleger zugelassen; ein Fonds, der sich an nicht-qualifizierte, also Retail-Anleger richtet, unterliegt strengeren Produktregeln und einer Produktgenehmigung. Der L-QIF-Weg steht Retail-Fonds nicht offen. Für die meisten Krypto-Vorhaben ist der Fonds für qualifizierte Anleger daher der praktikable Weg; ein Retail-Krypto-Fonds ist rechtlich aufwendiger und muss die höheren Anleger-Schutzanforderungen erfüllen. Wir klären diese Weiche vor dem Aufbau.
09Wie werden die Kryptowerte eines Fonds verwahrt?
Die Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage werden bei einer qualifizierten Verwahrstelle, einer Depotbank, verwahrt. Bei Kryptowerten stellt die Verwahrung eigene Fragen, insbesondere zur sicheren technischen Verwahrung und zur Aussonderung beziehungsweise Konkursferne der Kundenwerte im Insolvenzfall der Verwahrstelle. Diese Fragen sind Teil der Strukturierung und werden mit der gewählten Verwahrstelle vertraglich und aufsichtsrechtlich geregelt. Wir prüfen die Verwahrlösung als integralen Teil des Fondsaufbaus, nicht als Randthema.
10Legt Goldblum den Fonds auf oder verwaltet ihn?
Nein. Goldblum and Partners ist die beratende und strukturierende Anwaltskanzlei. Wir sind nicht FINMA-lizenziert, keine Fondsleitung, kein Verwalter von Kollektivvermögen und keine Depotbank. Wir strukturieren den Fonds rechtlich, wählen mit Ihnen Vehikel und Anlegerkreis, koordinieren Manager und Verwahrstelle und führen das Bewilligungs- oder Auflageverfahren. Den Fonds auflegen und verwalten die bewilligten Institute, die wir mit Ihnen einbinden, nicht wir. Wir erbringen keine Anlageberatung und geben keine Produktempfehlung ab.
11Was kostet die Strukturierung eines Krypto-Fonds?
Wir offerieren ein festes Beratungsbudget schriftlich, sobald der Umfang bestätigt ist, also Vehikel, Anlegerkreis und Manager-Modell feststehen. Getrennt davon fallen amtliche Kosten an, die wir nicht festlegen: allfällige Genehmigungs- und Aufsichtsgebühren der FINMA sowie die Vergütungen der Fondsleitung und der Verwahrstelle, die diese nach ihren eigenen Tarifen verrechnen. Wir nennen keine pauschalen Fondskosten und keine Renditeaussagen; der massgebende Kostentreiber ist die gewählte Struktur, die wir vor der Offerte mit Ihnen festlegen.
12Wie unterscheidet sich ein Krypto-Fonds von einem direkten Krypto-Portfolio?
Ein Krypto-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage: Mehrere Anleger legen in ein gemeinsames Vehikel ein, das dem KAG untersteht und von einem bewilligten Manager verwaltet wird. Ein direktes Krypto-Portfolio, das ein Vermögensverwalter im Einzelmandat für einen einzelnen Kunden führt, ist keine kollektive Kapitalanlage und untersteht nicht dem KAG als Produkt. Ob Ihr Vorhaben ein Fonds im Sinne des KAG ist oder als Einzelmandat geführt wird, entscheidet über den ganzen Bewilligungsweg. Diese Einordnung nehmen wir zu Beginn vor, denn die falsche Annahme baut die falsche Struktur.

Planen Sie einen Krypto-Fonds?

Beschreiben Sie uns in zwei Sätzen, wen der Fonds als Anleger aufnehmen soll und welche Strategie er verfolgt. Ein Partner bestätigt Vehikel, Anlegerkreis und das nötige Manager-Modell, bevor Sie sich auf eine Struktur festlegen.