Travel Rule Schweiz
VASP-Regulierung & GwG-Pflichten

Virtual Asset Service Provider (VASP) sind in der Schweiz Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz und brauchen vor Betriebsaufnahme den Anschluss an eine FINMA-anerkannte Selbstregulierungsorganisation. Zusätzlich gelten seit der FINMA-Guidance 02/2019 strenge Anforderungen an den Informationstransfer bei VA-Überweisungen (Travel Rule) und — schweizerische Besonderheit — an den Verfügungsmacht-Nachweis bei Transfers an externe, unhosted Wallets. Wir klären die Qualifikation Ihres Modells, bauen das GwG-konforme Dispositiv und begleiten den SRO-Anschlussprozess.

Auf einen Blick

Travel Rule und SRO: zwei Pflichten, ein Dispositiv.

VASP = Finanzintermediär nach GwG. SRO-Anschluss vor Betrieb. Travel Rule nach GwV-FINMA. Verfügungsmacht-Nachweis bei unhosted Wallets.

VASP-Grundlage
GwG + GwV-FINMA (SR 955.033.0)
Travel Rule
FATF-Empfehlung 16, CH-Umsetzung via GwV-FINMA
Unhosted Wallets
Verfügungsmacht-Nachweis (FINMA-Guidance 02/2019)
SRO-Anschluss
Pflicht vor Betriebsaufnahme
Reform 2027
Krypto-Institut-Bewilligung geplant; GwG bleibt
Zur Anforderungstabelle
Das Wesentliche

Was VASP und Travel Rule in der Schweiz bedeuten — und wen sie treffen

Ein Virtual Asset Service Provider (VASP) ist nach FATF-Terminologie jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Virtual-Asset-Transfers ausführt, tauscht oder verwahrt. In der Schweiz gelten VASPs als Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) und müssen sich einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, bevor sie tätig werden. Diese Qualifikation als Finanzintermediär löst gleichzeitig die Informationspflichten bei VA-Transfers aus, die in der Schweiz als «Travel Rule» bezeichnet werden. Wer Krypto-Börse, Token-Broker, VA-Verwahrer oder VA-Zahlungsanbieter ist, muss beides halten: den SRO-Anschluss und ein travel-rule-konformes Datentransfer-Dispositiv.

Die Travel Rule basiert auf FATF-Empfehlung 16 und verlangt, dass Angaben zu Auftraggeber (Originator) und Begünstigtem (Beneficiary) einen VA-Transfer «begleiten» — ähnlich wie bei Banküberweisungen nach den bestehenden SWIFT-Regeln. Die Schweiz hat diese Pflicht über die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) umgesetzt, indem die Informationspflichten für Zahlungsaufträge auf VA-Transfers ausgedehnt wurden. Stand Juli 2026 gilt das Schweizer Regime als strenger als viele andere Jurisdiktionen, insbesondere was Transfers an externe, sogenannte unhosted Wallets betrifft.

Was diese Seite nicht leistet

Diese Seite gibt einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Anforderungen und erklärt die Mechanik des schweizerischen VASP- und Travel-Rule-Regimes. Sie ersetzt keine schriftliche Abklärung Ihres konkreten Modells: ob Ihre Tätigkeit die Gewerbsmässigkeitsschwellen des GwG überschreitet, welche SRO für Ihr Tätigkeitsprofil passt, welche Travel-Rule-Protokolllösung Ihrem Risikoprofil entspricht und wie der Verfügungsmacht-Nachweis für Ihre technische Infrastruktur umzusetzen ist, sind Fragen, die eine fallspezifische Analyse voraussetzen. Alle Angaben zu Schwellen und Artikelnummern beziehen sich auf den Stand Juli 2026 und können sich durch Änderungen der GwV-FINMA oder FINMA-Praxis ändern.

Die Anforderungen

Travel-Rule-Anforderungen nach Transfertyp

Die konkrete Anforderung unterscheidet sich danach, ob ein Transfer zwischen zwei regulierten VASPs stattfindet (VASP-to-VASP) oder ob eine Seite eine externe, unhosted Wallet ist. Die Tabelle zeigt die Kernanforderungen nach Schweizer Praxis; die massgebende Grundlage ist die GwV-FINMA in der jeweils gültigen Fassung.

Travel-Rule-Anforderungen bei VA-Transfers nach Transfertyp und Gegenseite (Stand: Juli 2026). Grundlage: GwV-FINMA (SR 955.033.0) sowie FINMA-Guidance 02/2019 zu Zahlungen auf der Blockchain. Massgebend ist stets die aktuelle Fassung der Verordnung; die FINMA kann die Aufsichtspraxis präzisieren.
TransfertypGegenseiteDatenpflicht (Originator & Beneficiary)Schweizer Besonderheit
VASP-to-VASP (ausgehend) Regulierter VASP mit SRO/Bewilligung Name, Konto-/Wallet-Adresse und weitere identifizierende Merkmale des Originators und Beneficiarys müssen mitgesandt werden. Keine zusätzliche Verfügungsmacht-Prüfung erforderlich, da Gegenseite reguliert.
VASP-to-VASP (eingehend) Regulierter VASP mit SRO/Bewilligung Empfangene Daten müssen erfasst und aufbewahrt werden; Plausibilitätsprüfung gemäss GwV-FINMA. Fehlende oder inkohärente Daten lösen Abklärungspflicht aus.
VASP-to-Unhosted-Wallet (ausgehend) Externe Wallet ohne regulierten Intermediär Originator-Daten intern erfassen; Beneficiary = eigene Kundin/eigener Kunde muss nachgewiesen sein. Verfügungsmacht-Nachweis vor Ausführung erforderlich (FINMA-Guidance 02/2019).
Unhosted-Wallet-to-VASP (eingehend) Externe Wallet ohne regulierten Intermediär Beneficiary-Daten intern erfassen; Absender muss als eigene Kundin/eigener Kunde erkennbar sein. Verfügungsmacht-Nachweis, dass externe Wallet der eingehenden Kundin/dem Kunden gehört.

FATF-Empfehlung 16 sieht eine De-minimis-Schwelle von USD/EUR 1'000 für gelegentliche Transfers vor. Die Schweizer Praxis beim Verfügungsmacht-Nachweis für unhosted Wallets kennt diese Erleichterung nicht durchgehend in derselben Breite; die GwV-FINMA und die FINMA-Guidance sind massgebend. Verlassen Sie sich für konkrete Betragsangaben nicht auf allgemeine Darstellungen, sondern auf die aktuelle Fassung der Verordnung. Quellen: GwV-FINMA auf fedlex.admin.ch, FINMA-Aufsichtsmitteilungen.

VASP oder nicht

Wer VASP ist — und wer nicht

Die VASP-Qualifikation entscheidet darüber, ob das GwG, der SRO-Anschluss und die Travel Rule greifen. Die Trennlinie verläuft nicht am Produktnamen, sondern an der Frage, ob das Unternehmen als Intermediär für fremde Virtual Assets tätig ist oder ausschliesslich eigene Mittel handelt. Eine schriftliche Qualifikation ist der sichere Weg, bevor ein Dienst lanciert oder skaliert wird.

VASP — SRO-Anschluss und Travel Rule gelten

Tätigkeit als Intermediär für fremde Virtual Assets

  • Krypto-Tausch (Fiat/Krypto und Krypto/Krypto) für Kundinnen und Kunden: klassischer VASP, SRO-Anschluss und Travel-Rule-Dispositiv erforderlich.
  • Krypto-Verwahrung für Dritte (Custodial Wallet, Exchange-Wallet): VASP-Qualifikation, Travel Rule bei ausgehenden und eingehenden Transfers.
  • VA-Transfers für Kundinnen und Kunden (Payment-Rail, Remittance in Krypto): VASP, Travel-Rule-Pflicht pro Transfer.
  • Betrieb einer Handelsplattform mit Kunden-Wallets oder -Guthaben auf der Plattform: VASP, volle GwG-Pflichten.
  • VA-Broker oder OTC-Desk mit eigenem Kunden-Onboarding: VASP, SRO-Anschluss, Know-Your-Customer-Dispositiv und Travel Rule.
Kein VASP — aber Token-Einordnung prüfen
  • Handel ausschliesslich mit eigenem Kapital, ohne Kundengelder
  • Reine Software-/Wallet-Infrastruktur ohne Verfügungsmacht über Kundenassets
  • NFT-Marktplatz ohne Zahlungs- oder Finanzinstrumentsfunktion

Ohne Finanzintermediation kein GwG-Anschluss; Token-Klassifizierung gesondert prüfen. Zur Token-Klassifizierung.

VASP + prudenzielle Bewilligung ab 2027
  • Krypto-Verwahrung, Handel und Staking: geplante Krypto-Institut-Bewilligung
  • Stablecoin-Ausgabe und Zahlungsdienste: geplante Zahlungsinstitut-Bewilligung
  • Travel-Rule-Pflichten nach GwG bleiben in beiden Regimes erhalten

Reform um 2027 erwartet; Übergangsplanung empfohlen.

Schweizer Besonderheit

Unhosted Wallets: der Verfügungsmacht-Nachweis als Schweizer Spezifikum

Unhosted Wallets — auch self-hosted oder self-custodied Wallets genannt — sind Krypto-Wallets, die nicht von einem regulierten Intermediär verwahrt werden, sondern direkt vom Nutzer kontrolliert werden, in der Regel mittels eigenem privatem Schlüssel. Transfers zwischen einem VASP und einer solchen externen Wallet sind der technisch und rechtlich anspruchsvollste Bereich der Travel Rule, weil die Gegenseite keine regulierte Einheit ist, die Informationen übermitteln kann oder muss.

Die FINMA hat diesen Fall in ihrer Guidance 02/2019 «Zahlungen auf der Blockchain» adressiert. Danach muss ein Schweizer VASP, der an eine externe Wallet sendet oder von ihr empfängt, mit geeigneten technischen oder dokumentarischen Mitteln nachweisen, dass die externe Wallet von der eigenen Kundin oder dem eigenen Kunden kontrolliert wird. Dieser Verfügungsmacht-Nachweis (Proof of Ownership) muss vorliegen, bevor der Transfer ausgeführt oder gutgeschrieben wird. Die «FINMA-Guidance 02/2019» ist eine Aufsichtsmitteilung der FINMA und über die FINMA-Aufsichtsmitteilungen zugänglich.

Wie der Nachweis in der Praxis erbracht wird

Die Praxis kennt im Wesentlichen drei Ansätze:

  • Micro-Transaction-Methode: Die Kundin oder der Kunde sendet einen Kleinstbetrag aus der externen Wallet an eine interne Verifikations-Wallet des VASP. Damit beweist sie oder er, dass die externe Wallet-Adresse unter ihrer oder seiner Kontrolle liegt.
  • Kryptografische Signatur: Die Kundin oder der Kunde signiert eine vordefinierte Nachricht (zum Beispiel mit einer Referenznummer und einem Zeitstempel) mit dem privaten Schlüssel der externen Wallet. Der VASP verifiziert die Signatur gegen die bekannte Public-Key-Adresse.
  • Selbstdeklaration mit ergänzender Dokumentation: Eine schriftliche Erklärung der Kundin oder des Kunden, kombiniert mit weiteren Identifikationsmerkmalen, kann in risikoarmen Fällen ausreichen; diese Methode ist jedoch weniger robust und setzt eine entsprechende risikobasierte Entscheidung im internen Dispositiv voraus.

Welche Methode eine SRO akzeptiert und welchen Standard sie im Rahmen der Jahresprüfung anlegt, ist nicht einheitlich normiert. Die internen Weisungen des VASP müssen die gewählte Methode und die Risikobewertung dokumentieren und im SRO-Aufnahmedossier belegen. Fehlende oder unklare Dokumentation ist nach unserer Erfahrung einer der häufigsten Stolpersteine beim SRO-Anschluss für VASP-Modelle mit Retail-Kundschaft.

Verhältnis zur FATF-Empfehlung 16 — und wo die Schweiz weitergeht

FATF-Empfehlung 16 wurde 2019 auf VA-Transfers ausgedehnt und sieht eine De-minimis-Schwelle von USD/EUR 1'000 vor, unterhalb derer für gelegentliche Transfers Erleichterungen gelten. In der strengen Schweizer Lesart gilt diese Erleichterung für den Verfügungsmacht-Nachweis bei unhosted Wallets nicht durchgehend in vergleichbarer Weise: Die FINMA-Guidance verlangt den Nachweis primär in Abhängigkeit vom konkreten Risikoprofil des Transfers und der Kundenbeziehung, nicht starr nach Betragsschwellen. Wer die FATF-Grenze als pauschale Schweizer Freigrenze interpretiert, unterschätzt das Compliance-Risiko. Stand Juli 2026 hat die FATF ihre Empfehlung 16 mehrfach durch technische Leitlinien konkretisiert; die Schweizer Umsetzung folgt der GwV-FINMA in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Wie es läuft

Von der VASP-Einordnung zum Travel-Rule-konformen Betrieb

Der Weg vom Geschäftsmodell zur travel-rule-konformen und SRO-angeschlossenen Betriebsaufnahme folgt einer klaren Abfolge. Die Arbeit liegt vorn: in der Qualifikation, im internen Dispositiv und in der Wahl des Travel-Rule-Protokolls. Die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte und überschneiden sich; die SRO-Aufnahme hängt in erster Linie von der Vollständigkeit des Dossiers ab.

  1. Schritt 1

    VASP-Qualifikation & SRO-Wahl

    Schriftliche Qualifikation, ob die geplante Tätigkeit als Finanzintermediation nach GwG gilt und die Gewerbsmässigkeitsschwellen überschreitet. Gleichzeitig: Wahl der geeigneten FINMA-anerkannten SRO (VQF, PolyReg, ARIF oder SO-FIT) nach Tätigkeitsprofil, Sprache und Risikoprofil.

  2. Schritt 2

    Gesellschaft & Substanz

    Schweizer Rechtseinheit (AG oder GmbH) mit eingetragenem Sitz, zeichnungsberechtigtem Verwaltungsratsmitglied und Geldwäscherei-Beauftragtem (MLRO, auch extern akzeptiert). Prüfgesellschaft und echte Betriebspräsenz.

  3. Schritt 3

    GwG-Dispositiv & Travel-Rule-Protokoll

    Internes Regelwerk zu Sorgfaltspflichten, Know-Your-Customer, PEP- und Sanktionsscreening, Transaktionsüberwachung und Aufbewahrung. Dazu: Wahl und Implementierung eines Travel-Rule-Protokolls (z.B. TRISA, OpenVASP), das die Informationspflichten der GwV-FINMA erfüllt. Dokumentation des Verfügungsmacht-Nachweisverfahrens für unhosted Wallets.

  4. Schritt 4

    SRO-Anschlussdossier & Aufnahme

    Einreichung des Aufnahmedossiers bei der gewählten SRO, Bearbeitung der Rückfragen, Dialog mit dem SRO-Prüfer und Aufnahme als Mitglied. Die Aufnahme ist die Voraussetzung für den regulären Betrieb.

  5. Laufend

    Jahresprüfung & Dispositiv-Aktualisierung

    Jährliche Geldwäscherei-Prüfung durch die SRO; Aktualisierung des Dispositivs bei Änderungen der GwV-FINMA oder FINMA-Praxis; Vorprüfungsrunden vor dem Prüftermin; laufende Anpassung des Travel-Rule-Protokolls an neue Gegenstellen und VASP-Richtlinien.

Was Sie brauchen

Voraussetzungen eines GwG-konformen VASP-Dispositivs

Ein SRO-Anschluss für einen VASP setzt dasselbe Fundament voraus wie jeder andere Finanzintermediär nach GwG, plus die VASP-spezifischen Anforderungen an die Travel Rule. Die folgenden Elemente müssen vor der Einreichung des Aufnahmedossiers vorhanden sein:

  • eine Schweizer Rechtseinheit (AG oder GmbH) mit tatsächlichem Sitz, betriebsbereiter Website und nachweisbarer Präsenz im Land;
  • ein Geldwäscherei-Beauftragter (MLRO) mit einschlägiger Erfahrung und Weiterbildung sowie, wo verlangt, Wohnsitz Schweiz;
  • ein vollständiges GwG-Regelwerk: Sorgfaltspflichten, Know-Your-Customer-Verfahren, wirtschaftlich Berechtigte, PEP- und Sanktionsscreening, Transaktionsüberwachung, Meldepflichten und Aufbewahrungsfristen;
  • eine Travel-Rule-Lösung, die die Informationspflichten der GwV-FINMA für VASP-to-VASP-Transfers und den Verfügungsmacht-Nachweis für unhosted-Wallet-Transfers technisch und dokumentarisch abdeckt;
  • eine anerkannte externe Prüfgesellschaft und einen Geschäftsplan, der das Tätigkeitsprofil, die Risikobewertung und die Compliance-Architektur kohärent darstellt.

Der häufigste Grund für Verzögerungen bei VASP-Anschlussdossiers ist nicht das Fehlen von Dokumenten, sondern ein inkohärentes Bild: wenn das Tätigkeitsprofil im Dossier mit der tatsächlichen technischen Architektur oder den Marketingmaterialien nicht übereinstimmt. SRO-Prüfer lesen alle Unterlagen gemeinsam und stellen Fragen, wenn die Teile nicht aufeinander passen. Ein konsistentes, von Beginn an vollständig abgestimmtes Dossier ist der entscheidende Qualitätsfaktor, nicht die reine Dokumentenmenge.

Wann die Travel Rule NICHT greift — und die Grenzen dieser Aussage

Die Travel Rule gilt nicht für Transaktionen, bei denen kein regulierter VASP als Intermediär auftritt: Peer-to-Peer-Transfers direkt zwischen zwei unhosted Wallets ohne Einschaltung eines VASP fallen nicht in den Anwendungsbereich der GwV-FINMA, weil kein Finanzintermediär die Transaktion abwickelt. Gleichermassen gilt sie nicht für ein Unternehmen, das ausschliesslich eigene Virtual Assets handelt, ohne als Intermediär für fremde Vermögenswerte tätig zu sein.

Diese Aussage hat jedoch drei wichtige Grenzen. Erstens: Ob ein Geschäftsmodell wirklich ohne Finanzintermediation auskommt, ist eine Rechtsfrage, die von der konkreten Ausgestaltung abhängt — Plattformen, die technisch nur «verbinden», aber faktisch Verfügungsmacht über Kundenguthaben erlangen, können dennoch als VASP qualifizieren. Zweitens: Die FATF und die FINMA können die Praxis weiterentwickeln; was heute ausserhalb des VASP-Begriffs liegt, kann morgen erfasst sein. Drittens: Selbst ohne Travel-Rule-Pflicht können andere Geldwäschereipflichten (Sanktionsscreening, Verdachtsmeldung) greifen, wenn die Plattform zu einer Transaktion beiträgt. Eine schriftliche Einordnung vor Betriebsaufnahme ist deshalb auch dann sinnvoll, wenn das erste Gefühl «wir sind kein VASP» lautet.

Einordnung

Travel Rule, GwG und das Schweizer Finanzmarktrecht — die Verbindung

Das Geldwäschereigesetz und die Travel-Rule-Pflichten nach GwV-FINMA gelten für einen VASP unabhängig davon, ob er zusätzlich eine prudenziell-aufsichtsrechtliche Bewilligung hält. Ein Unternehmen, das als FinTech-bewilligter Zahlungsanbieter tätig ist, unterliegt damit sowohl der prudenziellen Aufsicht (heute BankG Art. 1b, morgen Zahlungsinstitut-Bewilligung) als auch den geldwäschereirechtlichen Pflichten nach GwG und GwV-FINMA. Die beiden Regime verlaufen parallel, nicht alternativ. Das Finanzmarktrecht setzt den prudenziellen Rahmen; das GwG setzt den AML-Rahmen — und die Travel Rule ist der AML-Rahmen für VA-Transfers.

Für einen VASP, der ab 2027 unter die geplante Krypto-Institut-Bewilligung fällt, ändert sich an dieser Parallelität nichts: Die direkte FINMA-Aufsicht nach dem neuen Regime ergänzt den GwG-Rahmen, ersetzt ihn aber nicht. Die Travel-Rule-Anforderungen der GwV-FINMA werden unter dem neuen Regime weiter gelten. Wer heute strukturiert, sollte das Dispositiv deshalb nicht auf den SRO-Anschluss als Endpunkt aufbauen, sondern auf einen Rahmen, der auch unter einer direkten FINMA-Bewilligung tragfähig bleibt.

Die praktische Folge dieser Parallelität zeigt sich in der Prüfung. Ein Unternehmen, das zugleich prudenziell bewilligt und geldwäschereirechtlich angeschlossen ist, durchläuft zwei Prüfzyklen auf denselben Sachverhalt: die prudenzielle Prüfung über die FINMA-anerkannte Prüfgesellschaft und die AML-Prüfung über die SRO oder, bei direkter Aufsicht, über die FINMA. Beide können denselben Vorgang unterschiedlich beurteilen. Wer die zwei Rahmen von einer Stelle aus koordinieren lässt, vermeidet, dass eine im prudenziellen Verfahren akzeptierte Struktur im AML-Verfahren neu aufgerollt wird – die Koordination der parallel laufenden Verfahren ist auf dieser Schnittfläche die eigentliche Arbeit.

Warum Goldblum

VASP-Regulierung in der Praxis

Travel Rule und SRO-Anschluss sind zwei Seiten desselben GwG-Dispositivs. Beides bauen wir seit 2014 im Finanzmarkt- und Geldwäschereirecht auf — und sagen, wenn ein Modell unter die neuen Kategorien ab 2027 fällt, damit der Aufbau heute auf die richtige Basis gestellt wird. In der Praxis ist der häufigste Stolperstein, den wir sehen, der Verfügungsmacht-Nachweis bei Transfers an unhosted Wallets: Modelle unterschätzen regelmässig, dass die Schweizer Praxis diesen Nachweis unabhängig von der FATF-Betragsschwelle verlangt.

IFLR1000

Seit 2015 ausgezeichnet

IFLR1000, ein führendes internationales Verzeichnis für Finanz- und Wirtschaftskanzleien, hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Finanzmarkt- und AML-Recht ist unser Kerngeschäft, kein Randsegment.

Disposition zuerst

Qualifikation vor Dossier

Wir klären schriftlich, ob die Tätigkeit unter GwG und Travel Rule fällt, bevor ein Dossier aufgebaut wird. Ein VASP-Anschluss für ein Modell, das keinen braucht, kostet Zeit und Kapital; ein fehlender Anschluss für ein Modell, das ihn braucht, kostet mehr. Die Qualifikation kommt zuerst.

Laufend

Auch nach der Aufnahme

Wir können als externer Geldwäscherei-Beauftragter (MLRO) handeln, die Jahresprüfung vorbereiten und das Dispositiv bei Änderungen der GwV-FINMA oder neuer FINMA-Praxis aktualisieren. Der Anschluss ist der Anfang, nicht das Ende der Compliance-Arbeit.

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Zahlungs-, Nutzungs- oder Anlagetoken — die Klassifizierung bestimmt, welche Schweizer Bewilligungspflichten und Informationspflichten für den Token und seinen Emittenten gelten.

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FAQ

VASP und Travel Rule in der Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist ein VASP nach Schweizer Recht?
VASP (Virtual Asset Service Provider) ist die FATF-Bezeichnung für einen Anbieter virtueller Vermögensdienste. In der Schweiz fallen VASPs als gewerbsmässige Finanzintermediäre unter das Geldwäschereigesetz (GwG) und müssen sich einer FINMA-anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen, bevor sie tätig werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zusätzlich eine prudenziell-aufsichtsrechtliche FINMA-Bewilligung erforderlich ist.
02Was ist die Travel Rule in der Schweiz?
Die Travel Rule ist die Pflicht, bei Überweisungen von Virtual Assets die Angaben zu Auftraggeber (Originator) und Begünstigtem (Beneficiary) mitzusenden. Sie basiert auf FATF-Empfehlung 16 und ist in der Schweiz über die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA, SR 955.033.0) umgesetzt, die die bestehenden Informationspflichten für Zahlungsaufträge auf VA-Transfers anwendet.
03Ab welcher Schwelle gilt die Travel Rule?
Die FATF sieht in ihrer Empfehlung 16 eine De-minimis-Schwelle von USD/EUR 1'000 für gelegentliche Transfers vor. Für den Verfügungsmacht-Nachweis bei Transfers an externe (unhosted) Wallets geht die Schweizer Praxis gemäss FINMA-Guidance 02/2019 jedoch über diese Erleichterung hinaus: Der VASP muss unabhängig von der Transferhöhe nachweisen, dass die Wallet der eigenen Kundin oder dem eigenen Kunden gehört. Verlassen Sie sich bei konkreten Betragsgrenzen nicht auf allgemeine Angaben — massgebend ist stets die jeweils aktuelle Fassung der GwV-FINMA.
04Was sind unhosted Wallets und warum sind sie besonders?
Unhosted Wallets (auch: self-hosted oder self-custodied Wallets) sind Krypto-Wallets, die nicht von einem regulierten Intermediär verwahrt werden, sondern direkt vom Nutzer kontrolliert werden. Die Schweizer Praxis gemäss FINMA-Guidance 02/2019 verlangt vom sendenden oder empfangenden VASP einen technischen oder dokumentarischen Nachweis, dass die externe Wallet tatsächlich der eigenen Kundin oder dem eigenen Kunden gehört — die sogenannte Proof-of-Ownership-Anforderung. Dieser Nachweis muss vor dem Transfer erbracht werden.
05Wie wird die Verfügungsmacht über eine externe Wallet nachgewiesen?
Die Praxis kennt mehrere Methoden: eine Kleinstüberweisung (Micro-Transaction) aus der externen Wallet in die gehostete Wallet des VASP, eine kryptografische Signatur einer vordefinierten Nachricht mit dem privaten Schlüssel der externen Wallet oder eine Selbstdeklaration der Kundin / des Kunden kombiniert mit weiterer Dokumentation. Welche Methode akzeptiert wird und welchen Anforderungen sie standhalten muss, ist nicht abschliessend normiert; massgebend sind die internen Weisungen des VASP und die Erwartungen der jeweiligen SRO.
06Braucht ein Krypto-Unternehmen nur den SRO-Anschluss oder auch eine FINMA-Bewilligung?
Ein VASP, der ausschliesslich Tausch, Transfer und einfache Verwahrung betreibt, benötigt in der Regel den SRO-Anschluss nach GwG als geldwäschereirechtliche Grundlage. Wird die Tätigkeit prudenziell relevant (z.B. Entgegennahme von Publikumseinlagen, Anlageberatung, Fondsstruktur), kommt eine FINMA-Bewilligung hinzu. Ab 2027 soll eine eigene Krypto-Institut-Bewilligung unter direkter FINMA-Aufsicht treten; die Travel-Rule-Pflichten nach GwG und GwV-FINMA bleiben davon unberührt.
07Was ist der Unterschied zwischen VASP-Anschluss und SRO-Mitgliedschaft bei Goldblum?
Goldblum and Partners AG ist eine Rechtsanwaltskanzlei und selbst weder Mitglied einer SRO noch FINMA-bewilligter Finanzintermediär. Wir beraten und strukturieren das Geldwäscherei- und Travel-Rule-Dispositiv, unterstützen den Aufbau der internen Weisungen und begleiten den SRO-Anschlussprozess für Ihr Unternehmen. Den Anschluss und die Mitgliedschaft hält Ihr Unternehmen, nicht wir.
08Was verlangt die Travel Rule bei einem Transfer zwischen zwei VASPs?
Bei einem Interbank-ähnlichen Transfer zwischen zwei regulierten VASPs — sogenannte VASP-to-VASP-Transfers — muss der sendende VASP die Originator-Informationen (Name, Kontonummer oder Wallet-Adresse sowie Anschrift oder andere identifizierende Merkmale) und die Beneficiary-Informationen an den empfangenden VASP weitergeben. Der empfangende VASP muss diese Informationen erfassen und aufbewahren. Die technische Umsetzung erfolgt über Travel-Rule-Protokolle (TRISA, OpenVASP, Shyft u.a.); die Wahl des Protokolls ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, muss aber die inhaltlichen Anforderungen der GwV-FINMA erfüllen.
09Gilt die Travel Rule auch für NFT-Transfers?
Die Einordnung hängt davon ab, ob ein Non-Fungible Token im konkreten Fall als Virtual Asset nach der FATF-Definition gilt und ob der Transfer durch einen regulierten VASP abgewickelt wird. Reine Content-NFTs ohne Zahlungsfunktion fallen oft nicht unter den VASP-Begriff; NFTs mit Finanzinstrumentscharakter oder fungiblem Charakter können dagegen erfasst sein. Die FATF hat ihre Guidance zu NFTs 2021 und 2023 präzisiert; die Schweizer Umsetzung folgt der GwV-FINMA-Auslegung durch die FINMA. Eine schriftliche Einordnung ist für den Start eines NFT-Marktplatzes empfehlenswert.
10Was ändert sich 2027 für VASPs in der Schweiz?
Mit der erwarteten Reform um 2027 soll eine eigene Krypto-Institut-Bewilligung für Verwahrung, Handel und Staking sowie eine Bewilligung für Zahlungsinstitute eingeführt werden, beide unter direkter FINMA-Aufsicht. Der SRO-Anschluss als Zwischenstufe kann für VASPs, die unter die neuen Kategorien fallen, durch eine direkte FINMA-Bewilligung abgelöst werden. Die geldwäschereirechtlichen Travel-Rule-Pflichten nach GwG und GwV-FINMA bleiben davon unberührt und gelten über alle Bewilligungsregimes hinweg.
11Kann ein ausländischer VASP ohne Schweizer Gesellschaft Swiss-Kunden bedienen?
Wer von ausserhalb der Schweiz aktiv Schweizer Kunden anspricht und dabei die Gewerbsmässigkeitsschwellen des GwG überschreitet, löst Schweizer Geldwäschereibindungen aus. Ein ausländischer VASP ohne Schweizer Einheit hat in der Regel keinen SRO-Anschluss und ist damit unreguliert tätig. Das FINMA-Durchsetzungsregime erfasst auch Personen hinter dem Unternehmen, nicht nur die Gesellschaft. Für den regulären Betrieb mit Schweizer Kundschaft ist eine Schweizer Rechtseinheit mit SRO-Anschluss der sichere Weg.

Ist Ihre VASP-Struktur Travel-Rule-konform?

Beschreiben Sie uns in zwei Sätzen, welche Virtual-Asset-Dienstleistungen Ihr Unternehmen erbringt. Ein Partner klärt, ob der SRO-Anschluss bereits besteht, was das Travel-Rule-Dispositiv voraussetzt und wo Handlungsbedarf liegt.