Patent- &
Designschutz

Ein Patent schützt die technische Erfindung, ein Design die äussere Gestalt des Erzeugnisses. Für ein Deep-Tech-, Biotech-, Medtech- oder Fintech-Hardware-Unternehmen tragen beide Rechte zusammen den Wert: das Patent verhindert den Nachbau der Funktion, das Design den Nachbau der vertrauten Form. Das Patent dauert höchstens zwanzig Jahre ab Anmeldung, ohne Verlängerung; das Design fünf Jahre, verlängerbar in Fünfjahresschritten bis maximal fünfundzwanzig. Eine wichtige Eigenheit: Das IGE erteilt ein nationales Patent, ohne die Neuheit inhaltlich zu prüfen. Wir führen die Strategie, regeln Arbeitnehmererfindungen und koordinieren die Anmeldungen mit Patentanwälten.

Auf einen Blick

Technik und Gestalt getrennt schützen.

Zwei Rechte, ein Portfolio – Funktion und Form.

Patent schützt
Die technische Erfindung (Funktion)
Design schützt
Die äussere Gestalt (Form)
Patentdauer
Max. 20 Jahre ab Anmeldung, ohne Verlängerung
Designdauer
5 Jahre, verlängerbar bis max. 25
IGE-Prüfung
National ohne Neuheitsprüfung
Patent oder Design
Das Wesentliche

Was Patent- und Designschutz schützt

Patent- und Designschutz in der Schweiz sind zwei getrennte Rechte für zwei Teile desselben Produktwerts. Das Patent schützt nach dem Patentgesetz (PatG) die technische Erfindung, also die neue Lösung eines technischen Problems, für höchstens zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum, ohne Verlängerung darüber hinaus. Das Design schützt nach dem Designgesetz (DesG) die äussere Gestalt eines Erzeugnisses für zunächst fünf Jahre, verlängerbar in Fünfjahresschritten bis maximal fünfundzwanzig Jahre. Entscheidend und oft übersehen: Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erteilt ein nationales Patent, ohne Neuheit und erfinderische Tätigkeit inhaltlich zu prüfen. Wir führen die Strategie, regeln Arbeitnehmererfindungen und koordinieren die Anmeldungen mit Patentanwälten.

Für wen das gedacht ist

  • Deep-Tech-Unternehmen, die Protokoll- und Systemhardware schützen wollen;
  • Medtech-Firmen mit patentierbaren Geräten und schutzfähigem Produktdesign;
  • Biotech- und Forschungsunternehmen, deren Wert in Erfindungen steckt;
  • Fintech-Hardware- und Produktunternehmen mit prägender Formgebung.

Wo es hineinpasst

Patent- und Designschutz stehen neben dem Markenschutz: Die Marke schützt das Zeichen, das Patent die Technik, das Design die Form. Ein vollständiges Schutzportfolio nutzt alle drei, und die spätere Durchsetzung gegen Nachahmer stützt sich auf das jeweils passende Recht.

Die Weichenstellung

Patent oder Design

Die erste strategische Frage bei jedem neuen Produkt lautet, welcher Teil seines Wertes über das Patent und welcher über das Design geschützt wird. Ein Deep-Tech- oder Medtech-Gerät trägt beides in sich: die technische Funktion, die es wirken lässt, und die äussere Gestalt, an der es der Markt erkennt. Das Patent verhindert, dass ein Wettbewerber die Funktion nachbaut; das Design verhindert, dass er die vertraute Form kopiert. Beide Rechte schliessen sich nicht aus, sie decken verschiedene Angriffsflächen, und ein durchdachtes Portfolio setzt sie gezielt nebeneinander.

Patent und Design im Vergleich (Schweiz, Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Patentgesetz (PatG) und das Designgesetz (DesG).
MerkmalPatentDesign
VoraussetzungNeuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche AnwendbarkeitNeuheit und Eigenart
SchutzdauerMax. 20 Jahre ab Anmeldung, ohne Verlängerung5 Jahre, verlängerbar in 5-Jahres-Schritten bis max. 25
Prüfung (national)IGE prüft die Neuheit nicht inhaltlichIGE prüft die Eigenart nicht materiell
Was geschützt wirdDie technische Erfindung (Funktion)Die äussere Gestalt des Erzeugnisses (Form)

Die Tabelle zeigt den zentralen Unterschied auch bei der Dauer: Das Patent hat eine feste, nicht verlängerbare Obergrenze von zwanzig Jahren, während das Design in Fünfjahresschritten aufrechterhalten wird, solange es wirtschaftlich lohnt, bis maximal fünfundzwanzig Jahre. Für ein Gerät, dessen Kern eine patentierte Technik ist und dessen Gehäuse eine prägende Form hat, führt der Weg deshalb regelmässig über beide Rechte zugleich, mit unterschiedlichen Laufzeiten und Kostenprofilen. Wir bilden das am konkreten Produkt ab und legen fest, welches Recht welchen Wert trägt.

Das Patent

Der Patentschutz im Detail

Das Patent nach dem Patentgesetz schützt technische Erfindungen. Es gibt dem Inhaber das Recht, anderen die gewerbliche Nutzung der Erfindung zu verbieten, und es trägt dieses Monopol für höchstens zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum. Damit eine Erfindung patentfähig ist, muss sie drei Voraussetzungen erfüllen, und diese drei sind der Kern jeder Patentprüfung.

Die drei Voraussetzungen: Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit

Neuheit heisst, dass die Erfindung vor dem Anmeldedatum nicht zum Stand der Technik gehörte, also der Öffentlichkeit nirgends und in keiner Form zugänglich war. Erfinderische Tätigkeit heisst, dass die Erfindung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem bereits Bekannten ergibt, sondern einen echten Schritt darüber hinaus darstellt. Gewerbliche Anwendbarkeit heisst, dass die Erfindung in irgendeinem gewerblichen Bereich hergestellt oder benutzt werden kann. Fehlt eine dieser drei, ist die Erfindung nicht patentierbar, und ein trotzdem erteiltes Patent wäre im Streit angreifbar. Für Deep-Tech- und Medtech-Erfindungen ist regelmässig die erfinderische Tätigkeit die anspruchsvollste Hürde, weil sie den Abstand zum bereits Bekannten verlangt, und die sorgfältige Ausarbeitung der Ansprüche entscheidet darüber, ob dieser Abstand im Patent klar hervortritt. Gerade bei Protokoll- und Systemhardware liegt die Erfindung oft nicht in einem einzelnen Bauteil, sondern in der Art, wie mehrere bekannte Elemente zu einer neuen technischen Wirkung zusammengeführt werden; die Ansprüche müssen diese Kombination als das erfassen, was sie erfinderisch macht, und nicht bloss die Einzelteile aufzählen, die für sich bekannt sind.

Warum das IGE die Neuheit nicht prüft, und was das bedeutet

Das nationale Schweizer Patent hat eine Besonderheit, die man kennen muss, bevor man sich auf die Erteilung verlässt: Das IGE erteilt das Patent, ohne die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit inhaltlich zu recherchieren und zu beurteilen. Es prüft die formellen Voraussetzungen und ob überhaupt eine technische, nicht ausgeschlossene Erfindung vorliegt, aber es hält die Anmeldung nicht gegen den Stand der Technik. Die Folge ist wichtig: Ein erteiltes nationales Patent ist kein Nachweis seiner Gültigkeit. Ob es Bestand hat, entscheidet sich erst, wenn es durchgesetzt oder angegriffen wird und ein Gericht die Gültigkeit prüft. Deshalb ist die eigene Recherche nach dem Stand der Technik vor der Anmeldung kein Luxus, sondern die Voraussetzung für ein belastbares Patent, und deshalb kann die europäische Route, auf der eine echte Prüfung stattfindet, für ein wertvolles Portfolio die bessere Wahl sein. Wir tragen dieser Eigenheit von der ersten Weichenstellung an Rechnung.

Arbeitnehmererfindungen: wem die Erfindung gehört

In einem forschungsgetriebenen Unternehmen entstehen die wertvollen Erfindungen bei den angestellten Ingenieuren und Forschern, und wem sie gehören, regelt das Obligationenrecht (Art. 332 OR). Erfindungen, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, gehören von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber. Erfindungen, die zwar während des Arbeitsverhältnisses, aber ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit entstehen, kann sich der Arbeitgeber nur mit schriftlicher Abrede und gegen angemessene Vergütung vorbehalten. Erfindungen ganz ausserhalb der Arbeit bleiben beim Arbeitnehmer. Für ein Deep-Tech- oder Biotech-Unternehmen ist die saubere vertragliche Regelung dieser Zuordnung die Grundlage, auf der das ganze Patentportfolio ruht: Ohne sie kann sich später herausstellen, dass die wertvollste Erfindung dem Unternehmen gar nicht ungeteilt gehört. Wir prüfen und formulieren diese Klauseln, bevor die erste wertvolle Erfindung entsteht.

Die Reichweite

National, PCT oder europäisch

Ein Schweizer Patent wirkt nur in der Schweiz und in Liechtenstein. Wer eine Erfindung international vertreibt, muss die Reichweite von Anfang an planen. Die Karte zeigt den effizienten Weg für ein global vertriebenes Deep-Tech-Produkt und die beiden Alternativen daneben.

PCT zuerst, dann wählen

Die internationale PCT-Anmeldung sichert ein Anmeldedatum für viele Staaten und schafft Zeit für die Länderwahl

  • Ein Anmeldedatum, viele Länder: Eine einzige Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hält den Prioritätstag für eine grosse Zahl von Staaten offen.
  • Zeit gewinnen: Die eigentliche Entscheidung, in welchen Ländern das Patent weiterverfolgt wird, lässt sich verschieben, bis der Marktwert klarer ist.
  • Recherchebericht als Signal: Der internationale Recherchebericht gibt einen frühen, wertvollen Hinweis auf die Belastbarkeit, den das nationale Schweizer Verfahren nicht liefert.
  • Anschluss europäisch oder national: Aus der PCT-Route heraus lässt sich später europäisch (EPA mit Validierung in der Schweiz) oder in einzelnen Ländern national fortsetzen.
Nationales CH-Patent (IGE)
  • deckt nur die Schweiz und Liechtenstein ab
  • erteilt ohne inhaltliche Neuheitsprüfung
  • schnell und günstig, aber nicht belastbarkeitsgeprüft
  • passend, wenn der Heimmarkt genügt oder als Prioritätsanker

Die Erteilung ist kein Gültigkeitsnachweis – die eigene Recherche bleibt Pflicht.

Europäisches Patent (EPA)
  • echte Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit
  • nach Erteilung Validierung in den benannten Staaten, auch der Schweiz
  • belastbarer, aber aufwändiger und teurer
  • passend für ein wertvolles, europaweit vertriebenes Portfolio

Wirkt nach Validierung in der Schweiz wie ein nationales Patent, aber geprüft.

Welcher Weg passt, hängt von den Zielmärkten, der geforderten Belastbarkeit und dem Budget ab. Für eine Erfindung, die nur den Schweizer Markt betrifft, kann das nationale Patent genügen, sofern man die eigene Recherche ernst nimmt und die fehlende amtliche Neuheitsprüfung durch sorgfältige Vorbereitung ausgleicht. Für ein Deep-Tech-, Medtech- oder Fintech-Hardware-Produkt, das global vertrieben wird, ist meist eine Kombination richtig: die PCT-Anmeldung, um Datum und Zeit zu sichern, und daran anschliessend die europäische Route für die belastbare Prüfung sowie einzelne nationale Anmeldungen in den wichtigsten Aussereuropa-Märkten. Wir planen diese Route am konkreten Vertriebsplan und koordinieren die Anmeldungen mit den Patentanwälten, die die formelle Vertretung vor den Ämtern übernehmen; die technisch präzise Fassung der Ansprüche verlangt eine eigene Zulassung, die Strategie und die Koordination führen wir.

Das Design

Der Designschutz im Detail

Das Design nach dem Designgesetz schützt die äussere Gestalt eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie sie sich aus den Merkmalen der Linien, der Konturen, der Farben, der Gestalt, der Oberfläche oder des Materials ergibt. Es ist das Recht für die Form, nicht für die Funktion: Wo das Patent die Technik schützt, schützt das Design die vertraute Erscheinung, an der ein Produkt erkannt wird. Für ein Medtech-Gerät, eine Fintech-Hardware oder ein Konsumprodukt mit prägender Formgebung ist es das Mittel gegen die Kopie der Gestalt.

Die zwei Voraussetzungen: Neuheit und Eigenart

Ein Design ist schutzfähig, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt. Neuheit heisst, dass vor der Hinterlegung kein identisches oder nur unwesentlich abweichendes Design bekannt war. Eigenart heisst, dass sich der Gesamteindruck des Designs von dem bereits bekannter Designs unterscheidet, beurteilt aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise. Beide Voraussetzungen zielen auf denselben Kern: Geschützt wird nur, was sich vom Vorbekannten spürbar abhebt. Rein technisch bedingte Gestaltungen, bei denen die Form allein der Funktion folgt und keine gestalterische Freiheit lässt, sind vom Designschutz ausgeschlossen, denn solche Formen gehören, wenn überhaupt, dem Patent. Genau darin liegt die Abgrenzung zwischen den beiden Rechten: Das Design schützt die gestalterisch freie Form, das Patent die technisch notwendige Funktion.

Fünf Jahre, verlängerbar bis fünfundzwanzig

Der Designschutz beginnt mit der Hinterlegung und dauert zunächst fünf Jahre. Er lässt sich, anders als das Patent, verlängern: in Schritten von je fünf Jahren, bis zu einer Höchstdauer von fünfundzwanzig Jahren ab dem Anmeldedatum. Diese Staffelung ist ein wirtschaftlicher Vorteil, weil sie erlaubt, den Schutz nur so lange zu bezahlen, wie das Produkt am Markt Wert hat. Für ein Gerät mit einem Lebenszyklus von wenigen Jahren genügt eine oder zwei Perioden; für eine langlebige Designikone lohnt sich die volle Laufzeit. Nach Ablauf der fünfundzwanzig Jahre ist kein weiterer Schutz mehr möglich, und die Gestalt wird gemeinfrei. Wir richten die Verlängerungsstrategie am wirtschaftlichen Leben des Erzeugnisses aus, statt Schutz zu bezahlen, den das Produkt nicht mehr trägt, oder ihn auslaufen zu lassen, solange er noch Wert hätte.

Design und Patent am selben Gerät

Bei einem Medtech- oder Fintech-Hardware-Gerät fallen die beiden Rechte regelmässig zusammen: Der Sensor, die Schaltung, das Verfahren im Inneren sind über das Patent geschützt, während das Gehäuse, die Bedienoberfläche, die charakteristische Silhouette über das Design geschützt sind. Diese Trennung ist kein Umweg, sondern deckt zwei verschiedene Arten der Nachahmung ab. Ein Wettbewerber, der die Funktion nicht nachbauen kann, weil das Patent sie sperrt, versucht mitunter, wenigstens die vertraute Erscheinung zu übernehmen, um vom Wiedererkennungswert zu profitieren; dagegen wirkt das Design. Umgekehrt schützt das Patent den technischen Kern auch dann, wenn ein Nachahmer eine völlig andere Form wählt. Für ein Produktunternehmen lohnt es sich, beide Anmeldungen von Anfang an zusammen zu denken, damit das eine Recht die Lücke des anderen deckt und der Schutz das Gerät als Ganzes umschliesst, statt nur einen Ausschnitt.

Wie es läuft

Wie wir es führen

Das Produkt aufteilen, die Reichweite planen, Arbeitnehmererfindungen regeln, anmelden lassen und den Schutz durchsetzen.

  1. Schritt 1

    Patent und Design abgrenzen

    Am konkreten Produkt festlegen, welcher Wert über das Patent (Funktion) und welcher über das Design (Form) geschützt wird.

  2. Schritt 2

    Recherche & Reichweite

    Den Stand der Technik prüfen und die Route wählen (national beim IGE, PCT, europäisch über das EPA mit Validierung in der Schweiz).

  3. Schritt 3

    Arbeitnehmererfindungen regeln

    Die Zuordnung nach Art. 332 OR vertraglich sichern, damit das Portfolio dem Unternehmen ungeteilt gehört.

  4. Schritt 4

    Anmelden & koordinieren

    Die Anmeldungen mit den Patentanwälten koordinieren, die Ansprüche technisch präzise fassen und vor den Ämtern vertreten.

  5. Laufend

    Aufrechterhalten & durchsetzen

    Jahresgebühren und Verlängerungen steuern und gegen Verletzer vorgehen, wo der Schutz angegriffen wird.

Nächster Schritt

Von der Erfindung zum Portfolio

Schildern Sie uns die Erfindung und das Produkt. Wir entscheiden mit Ihnen, was über Patent und was über Design geschützt wird, planen die geografische Reichweite und regeln die Arbeitnehmererfindungen, bevor die erste Veröffentlichung die Neuheit gefährdet. Der günstige Teil ist die Klärung im Voraus; teuer wird eine Erfindung, deren Neuheit durch eine vorschnelle Publikation zerstört wurde oder deren Zuordnung nie vertraglich geregelt war. Das Honorar erfolgt auf Anfrage.

Schutz besprechen
Was Sie brauchen

Was ein starker Schutz braucht

Ein Schutz, der den Wert des Produkts wirklich trägt, ruht auf:

  • der klaren Aufteilung, was über Patent (Funktion) und was über Design (Form) geschützt wird;
  • der eigenen Recherche nach dem Stand der Technik, weil das IGE die Neuheit national nicht prüft;
  • der strikten Geheimhaltung bis zur Anmeldung, damit die Neuheit nicht durch Vorveröffentlichung zerstört wird;
  • der vertraglichen Regelung der Arbeitnehmererfindungen nach Art. 332 OR;
  • einer geografischen Reichweite (national, PCT, europäisch), die zu den Zielmärkten passt.

Wann das NICHT gilt: die Erteilung ist kein Freibrief und kein Gültigkeitsnachweis

Das folgenreichste Missverständnis ist die Annahme, ein erteiltes Patent sei ein umfassendes, geprüftes Monopol. Es ist beides nicht. Erstens ist ein Patent ein Ausschlussrecht, kein Nutzungsfreibrief: Es erlaubt Ihnen, anderen die Nutzung Ihrer Erfindung zu verbieten, garantiert Ihnen aber nicht, Ihre eigene Erfindung frei zu verwerten, denn sie kann in ein älteres Patent eines Dritten hineinragen, das Sie nur mit dessen Lizenz nutzen dürfen. Zweitens ist ein national vom IGE erteiltes Patent nicht auf Neuheit geprüft; seine Gültigkeit entscheidet sich erst, wenn es durchgesetzt oder angegriffen wird und ein Gericht sie beurteilt. Drittens wirkt ein Schweizer Patent nur in der Schweiz und in Liechtenstein, nirgends sonst. Wer diese drei Grenzen ignoriert, verwechselt eine Anmeldung mit einem Schutz, den sie nicht bietet. Wir klären die Freedom-to-operate-Frage, prüfen die Belastbarkeit und legen die Reichweite fest, damit am Ende ein Schutz steht, der hält, und nicht bloss ein Papier, das beruhigt.

Warum Goldblum

Der Schutz: wie wir ihn führen

Das Produkt in Funktion und Form aufteilen, die Reichweite planen, die Arbeitnehmererfindungen sichern und die Anmeldungen mit Patentanwälten koordinieren, für ein Portfolio, das den technischen und den gestalterischen Wert wirklich trägt: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei.

Seit 2007

Erfahrung mit Deep-Tech-Portfolios

Eine seit 2007 tätige Kanzlei, die den Schutz technischer Erfindungen und ihres Designs strategisch führt, für Deep-Tech-, Medtech- und Fintech-Hardware-Unternehmen.

IFLR1000

Anerkannt in der Finanzregulierung

Eine IFLR1000-anerkannte Kanzlei, die den IP-Schutz mit der aufsichtsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Struktur eines Fintech- oder Biotech-Unternehmens verbindet.

Ein Partner

Strategie aus einer Hand

Ein Partner führt die Strategie, regelt die Verträge und koordiniert mit den Patentanwälten, wo formelle Vertretung nötig ist, statt die Anmeldung ohne inneren Zusammenhang zu betreiben.

Verwandt

Rund um den Schutz

Das Zeichen

Marke anmelden

Der Schutz des Namens, Logos oder Slogans beim IGE, der neben Patent und Design das dritte Schutzrecht des Produkts trägt.

Marke anmelden
Verteidigen

Markenschutz durchsetzen

Das Vorgehen gegen Verletzer, das sich auf das jeweils passende Recht (Marke, Patent oder Design) stützt.

Schutz durchsetzen
Übersicht

Markenschutz Schweiz

Der Überblick über den Schutz geistigen Eigentums, von der Marke über das Patent bis zum Design, mit der richtigen Reihenfolge.

Zur Übersicht
FAQ

Patent- und Designschutz Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist der Unterschied zwischen Patent und Design?
Ein Patent schützt eine technische Erfindung, also eine neue Lösung eines technischen Problems, sei es ein Produkt, ein Verfahren oder eine Vorrichtung. Ein Design schützt die äussere Gestalt eines Erzeugnisses, also die Form, die Linien, die Farben und die Oberfläche, die es dem Auge zeigt. Wer eine neuartige Sensorbaugruppe, ein Diagnosegerät oder ein Übertragungsprotokoll in Hardware entwickelt hat, schützt die technische Funktion über das Patent und die charakteristische äussere Erscheinung des Geräts über das Design. Die beiden Rechte schliessen sich nicht aus, sie ergänzen sich: Ein einziges Produkt kann patentierbare Technik und schutzfähiges Design zugleich tragen, und ein durchdachtes Portfolio nutzt beide. Das Patent verhindert, dass ein anderer die Funktion nachbaut; das Design verhindert, dass ein anderer die vertraute Gestalt kopiert. Welches Recht welchen Teil des Wertes trägt, ist die erste strategische Frage, und wir beantworten sie am konkreten Produkt.
02Wie lange dauert der Patentschutz in der Schweiz?
Der Patentschutz dauert höchstens zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum. Diese Frist ist eine feste Obergrenze: Sie lässt sich nicht wie eine Marke oder ein Design periodenweise verlängern, sondern läuft mit dem zwanzigsten Jahr nach der Hinterlegung endgültig ab, und die Erfindung fällt danach in die Gemeinfreiheit, wo jeder sie nutzen darf. Um das Patent während dieser Laufzeit aufrechtzuerhalten, sind jährliche Aufrechterhaltungsgebühren (Jahresgebühren) zu bezahlen; bleiben sie aus, erlischt das Patent vorzeitig. Für pharmazeutische Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel kann ein ergänzendes Schutzzertifikat die wirtschaftliche Schutzdauer über die zwanzig Jahre hinaus begrenzt verlängern, weil ein Teil der Laufzeit durch die behördliche Zulassung verbraucht wird; das ist die einzige echte Ausnahme und betrifft nur diese Bereiche. Die zwanzigjährige Frist ist die entscheidende Grösse jeder Patentstrategie: Sie bestimmt, wie lange das Monopol trägt und wann die Investition sich amortisiert haben muss.
03Wie lange dauert der Designschutz, und lässt er sich verlängern?
Der Designschutz beginnt mit der Hinterlegung und dauert zunächst fünf Jahre. Anders als das Patent lässt er sich verlängern, und zwar in Schritten von je fünf Jahren, bis zu einer Höchstdauer von fünfundzwanzig Jahren ab dem Anmeldedatum. Ein eingetragenes Design läuft also fünf Jahre, wird dann gegen eine Gebühr um weitere fünf Jahre verlängert, und so fort, bis nach fünf Verlängerungsschritten die fünfundzwanzig Jahre erreicht sind, über die hinaus kein weiterer Schutz mehr möglich ist. Diese Staffelung ist ein Vorteil: Sie erlaubt es, den Schutz nur so lange zu bezahlen, wie das Produkt am Markt tatsächlich Wert hat, und ihn auslaufen zu lassen, sobald ein Gerät oder eine Produktlinie abgelöst wird. Für ein Medtech-Gerät mit einem Lebenszyklus von sieben oder acht Jahren reichen zwei Perioden; für eine Designikone, die über Jahrzehnte trägt, lohnt sich die volle Laufzeit. Wir richten die Verlängerungsstrategie am wirtschaftlichen Leben des Erzeugnisses aus.
04Prüft das IGE mein Patent auf Neuheit?
Nein, und das ist eine der wichtigsten und am meisten missverstandenen Eigenheiten des Schweizer Patentsystems. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum erteilt ein nationales Schweizer Patent, ohne die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit inhaltlich zu prüfen. Es prüft, ob die Anmeldung die formellen Voraussetzungen erfüllt und ob überhaupt eine technische Erfindung vorliegt, die nicht von der Patentierung ausgeschlossen ist, aber es recherchiert nicht den Stand der Technik und beurteilt nicht, ob Ihre Erfindung im Licht des bereits Bekannten wirklich neu und erfinderisch ist. Das bedeutet: Ein erteiltes Schweizer Patent ist kein Beweis, dass die Erfindung gültig ist. Ob das Patent Bestand hat, entscheidet sich erst, wenn es angegriffen oder durchgesetzt wird und ein Gericht die Gültigkeit prüft. Deshalb ersetzt die Erteilung nicht die eigene Recherche und die sorgfältige Ausarbeitung der Ansprüche: Ein Patent, das einer echten Prüfung nicht standhielte, ist ein Papier, keine Waffe. Wir tragen dieser Besonderheit von Anfang an Rechnung.
05Wie schütze ich eine Erfindung international, nicht nur in der Schweiz?
Über zwei Hauptwege, die sich kombinieren lassen. Der erste ist die internationale PCT-Anmeldung: Mit einer einzigen Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag sichern Sie ein Anmeldedatum für eine grosse Zahl von Staaten und gewinnen Zeit, bevor Sie sich entscheiden müssen, in welchen Ländern Sie das Patent tatsächlich weiterverfolgen. Der zweite ist der Weg über ein europäisches Patent beim Europäischen Patentamt, das nach Erteilung in den benannten Vertragsstaaten, darunter die Schweiz, validiert wird und dort wie ein nationales Patent wirkt. Anders als beim nationalen Schweizer Patent findet auf der europäischen Route eine echte Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit statt, was das erteilte Patent belastbarer macht. Welcher Weg passt, hängt davon ab, in welchen Märkten die Erfindung verkauft wird, wie belastbar der Schutz sein muss und was das Budget trägt. Für ein Deep-Tech-Produkt, das global vertrieben wird, ist meist eine Kombination richtig. Wir planen die Route und koordinieren die Anmeldungen mit den Patentanwälten, die die formelle Vertretung übernehmen.
06Wem gehört eine Erfindung, die ein Angestellter macht?
Das hängt davon ab, in welchem Zusammenhang die Erfindung entstanden ist, und es ist im Obligationenrecht geregelt. Erfindungen, die ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, gehören von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber, auch ohne besondere Abrede. Erfindungen, die der Arbeitnehmer zwar während des Arbeitsverhältnisses, aber ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit macht, kann sich der Arbeitgeber nur dann vorbehalten, wenn das schriftlich vereinbart wurde, und er hat dem Arbeitnehmer dafür eine angemessene Vergütung zu leisten. Erfindungen, die gänzlich ausserhalb der Arbeit und ohne Bezug zu ihr entstehen, bleiben beim Arbeitnehmer. Für ein Deep-Tech- oder Biotech-Unternehmen, dessen Wert in den Erfindungen seiner Ingenieure und Forscher steckt, ist die saubere vertragliche Regelung dieser Zuordnung deshalb keine Formalität, sondern die Grundlage, auf der das ganze Patentportfolio ruht. Wir prüfen und formulieren diese Klauseln, bevor die erste wertvolle Erfindung entsteht.
07Kann ich Hardware für ein Übertragungsprotokoll oder ein Medizingerät patentieren?
In der Regel ja, sofern eine technische Erfindung vorliegt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die konkrete Hardware, mit der ein Protokoll umgesetzt wird, also die Schaltung, das Modul, die Vorrichtung, die physische Architektur, ist regelmässig patentfähig, weil sie eine technische Lösung eines technischen Problems ist. Bei Medizingeräten gilt dasselbe: Die Vorrichtung, der Sensor, das Verfahren zur Signalverarbeitung sind technischer Natur und grundsätzlich patentierbar. Vorsicht ist bei rein abstrakten Elementen geboten: Ein blosses Rechenverfahren oder eine reine Geschäftsmethode als solche ist nicht patentierbar, wohl aber die technische Umsetzung, die einen konkreten technischen Effekt erzielt. Die Kunst liegt darin, die Ansprüche so zu fassen, dass sie den technischen Kern schützen und nicht am Ausschluss des rein Abstrakten scheitern. Genau hier entscheidet die Formulierung über den Wert des Patents, und genau hier arbeiten wir mit spezialisierten Patentanwälten zusammen, die die Ansprüche technisch präzise fassen.
08Was gibt mir ein Patent nicht?
Ein Patent gibt Ihnen das Recht, anderen die Nutzung Ihrer Erfindung zu verbieten, aber es garantiert Ihnen nicht das Recht, Ihre eigene Erfindung frei zu verwerten. Das klingt widersprüchlich, ist es aber nicht: Ihre Erfindung kann in ein älteres Patent eines Dritten hineinragen, sodass Sie zwar andere von Ihrer Lösung ausschliessen, sie selbst aber nur mit einer Lizenz des älteren Patentinhabers verwerten dürfen. Ein Patent ist also ein Ausschlussrecht, kein Nutzungsfreibrief. Ausserdem garantiert die Erteilung durch das IGE, wie bereits erwähnt, nicht die Gültigkeit des Patents; ob es einer gerichtlichen Prüfung standhält, entscheidet sich erst im Streit. Und schliesslich wirkt ein Schweizer Patent nur in der Schweiz und in Liechtenstein: In jedem anderen Markt braucht es eigenen Schutz. Wer diese drei Grenzen kennt, plant sein Portfolio realistisch. Wir klären die Freedom-to-operate-Frage, prüfen die Belastbarkeit und legen die geografische Reichweite fest, statt eine Erteilung mit einem umfassenden Monopol zu verwechseln.
09Muss ich vor der Anmeldung geheim halten, was ich erfunden habe?
Ja, und das ist einer der häufigsten und folgenreichsten Fehler. Die Neuheit ist eine zwingende Voraussetzung des Patents, und neu ist eine Erfindung nur, solange sie der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde. Wer seine Erfindung vor der Anmeldung veröffentlicht, sie auf einer Messe zeigt, in einem Vortrag beschreibt, an einen Kunden ohne Geheimhaltungsvereinbarung ausliefert oder in einer wissenschaftlichen Publikation offenlegt, zerstört damit in der Regel die Neuheit und macht das Patent unmöglich, und zwar unwiderruflich. Anders als in einzelnen anderen Rechtsordnungen kennt das Schweizer und das europäische Patentrecht keine allgemeine Neuheitsschonfrist, die eine solche Vorveröffentlichung heilte. Für ein forschungsgetriebenes Unternehmen bedeutet das eine strenge Disziplin: erst anmelden, dann publizieren oder zeigen, und bis dahin mit Geheimhaltungsvereinbarungen arbeiten. Beim Design gilt eine ähnliche, aber nicht identische Logik. Wir bauen diese Reihenfolge in den Entwicklungs- und Publikationsplan ein, bevor die Neuheit verloren geht.
10Was schützt ein Design genau, und wann ist es schutzfähig?
Ein Design schützt die äussere Gestalt eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie sie sich aus den Merkmalen der Linien, der Konturen, der Farben, der Gestalt, der Oberfläche oder des Materials ergibt. Schutzfähig ist ein Design nach dem Designgesetz, wenn es neu ist und Eigenart aufweist. Neu heisst, dass vor der Hinterlegung kein identisches oder nur unwesentlich abweichendes Design bekannt war. Eigenart heisst, dass sich der Gesamteindruck des Designs von dem bereits bekannter Designs unterscheidet, aus der Sicht der massgebenden Kreise. Rein technisch notwendige Gestaltungen, die keine gestalterische Freiheit lassen, sind vom Designschutz ausgeschlossen, denn solche Formen gehören dem Patent, nicht dem Design. Für ein Produktunternehmen, das die charakteristische Erscheinung seines Geräts, seiner Verpackung oder seiner Benutzeroberfläche schützen will, ist das Design das richtige Recht, oft neben dem Patent für die darunterliegende Technik. Wir prüfen Neuheit und Eigenart und tragen das Design so ein, dass es den prägenden Gesamteindruck wirklich abdeckt.
11Kann Goldblum den Schutz vollständig aufsetzen?
Ja, mit einer klaren Rollenteilung. Wir beraten zur Strategie, entscheiden mit Ihnen, was über das Patent und was über das Design geschützt wird, planen die geografische Reichweite (national beim IGE, international über PCT, europäisch über das EPA mit Validierung in der Schweiz), regeln die Zuordnung von Arbeitnehmererfindungen vertraglich und begleiten die Durchsetzung gegen Verletzer. Für die formelle Ausarbeitung und Vertretung im Patenterteilungsverfahren, die technisch präzise Fassung der Patentansprüche und die Vertretung vor den Patentämtern arbeiten wir mit spezialisierten Patentanwälten zusammen, denn dort ist eine eigene Zulassung erforderlich. Goldblum ist nicht das IGE und kein Gericht; wir erteilen keine Patente und entscheiden keine Gültigkeit. Wir sind die Kanzlei, die die Strategie führt, die Verträge macht, die Anmeldungen koordiniert und den Schutz durchsetzt, sodass am Ende ein Portfolio steht, das den technischen und den gestalterischen Wert Ihres Produkts wirklich trägt, und nicht bloss eine Sammlung von Anmeldungen ohne inneren Zusammenhang.

Steckt in Ihrer Technik oder Ihrem Produkt schützbarer Wert?

Schildern Sie uns die Erfindung und das Produkt. Ein Partner entscheidet mit Ihnen, was über Patent und was über Design geschützt wird, plant die Reichweite und koordiniert die Anmeldungen mit den Patentanwälten.