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Der Schutz des Namens, Logos oder Slogans beim IGE, der neben Patent und Design das dritte Schutzrecht des Produkts trägt.
Marke anmeldenEin Patent schützt die technische Erfindung, ein Design die äussere Gestalt des Erzeugnisses. Für ein Deep-Tech-, Biotech-, Medtech- oder Fintech-Hardware-Unternehmen tragen beide Rechte zusammen den Wert: das Patent verhindert den Nachbau der Funktion, das Design den Nachbau der vertrauten Form. Das Patent dauert höchstens zwanzig Jahre ab Anmeldung, ohne Verlängerung; das Design fünf Jahre, verlängerbar in Fünfjahresschritten bis maximal fünfundzwanzig. Eine wichtige Eigenheit: Das IGE erteilt ein nationales Patent, ohne die Neuheit inhaltlich zu prüfen. Wir führen die Strategie, regeln Arbeitnehmererfindungen und koordinieren die Anmeldungen mit Patentanwälten.
Zwei Rechte, ein Portfolio – Funktion und Form.
Patent- und Designschutz in der Schweiz sind zwei getrennte Rechte für zwei Teile desselben Produktwerts. Das Patent schützt nach dem Patentgesetz (PatG) die technische Erfindung, also die neue Lösung eines technischen Problems, für höchstens zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum, ohne Verlängerung darüber hinaus. Das Design schützt nach dem Designgesetz (DesG) die äussere Gestalt eines Erzeugnisses für zunächst fünf Jahre, verlängerbar in Fünfjahresschritten bis maximal fünfundzwanzig Jahre. Entscheidend und oft übersehen: Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) erteilt ein nationales Patent, ohne Neuheit und erfinderische Tätigkeit inhaltlich zu prüfen. Wir führen die Strategie, regeln Arbeitnehmererfindungen und koordinieren die Anmeldungen mit Patentanwälten.
Patent- und Designschutz stehen neben dem Markenschutz: Die Marke schützt das Zeichen, das Patent die Technik, das Design die Form. Ein vollständiges Schutzportfolio nutzt alle drei, und die spätere Durchsetzung gegen Nachahmer stützt sich auf das jeweils passende Recht.
Die erste strategische Frage bei jedem neuen Produkt lautet, welcher Teil seines Wertes über das Patent und welcher über das Design geschützt wird. Ein Deep-Tech- oder Medtech-Gerät trägt beides in sich: die technische Funktion, die es wirken lässt, und die äussere Gestalt, an der es der Markt erkennt. Das Patent verhindert, dass ein Wettbewerber die Funktion nachbaut; das Design verhindert, dass er die vertraute Form kopiert. Beide Rechte schliessen sich nicht aus, sie decken verschiedene Angriffsflächen, und ein durchdachtes Portfolio setzt sie gezielt nebeneinander.
| Merkmal | Patent | Design |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit | Neuheit und Eigenart |
| Schutzdauer | Max. 20 Jahre ab Anmeldung, ohne Verlängerung | 5 Jahre, verlängerbar in 5-Jahres-Schritten bis max. 25 |
| Prüfung (national) | IGE prüft die Neuheit nicht inhaltlich | IGE prüft die Eigenart nicht materiell |
| Was geschützt wird | Die technische Erfindung (Funktion) | Die äussere Gestalt des Erzeugnisses (Form) |
Die Tabelle zeigt den zentralen Unterschied auch bei der Dauer: Das Patent hat eine feste, nicht verlängerbare Obergrenze von zwanzig Jahren, während das Design in Fünfjahresschritten aufrechterhalten wird, solange es wirtschaftlich lohnt, bis maximal fünfundzwanzig Jahre. Für ein Gerät, dessen Kern eine patentierte Technik ist und dessen Gehäuse eine prägende Form hat, führt der Weg deshalb regelmässig über beide Rechte zugleich, mit unterschiedlichen Laufzeiten und Kostenprofilen. Wir bilden das am konkreten Produkt ab und legen fest, welches Recht welchen Wert trägt.
Das Patent nach dem Patentgesetz schützt technische Erfindungen. Es gibt dem Inhaber das Recht, anderen die gewerbliche Nutzung der Erfindung zu verbieten, und es trägt dieses Monopol für höchstens zwanzig Jahre ab dem Anmeldedatum. Damit eine Erfindung patentfähig ist, muss sie drei Voraussetzungen erfüllen, und diese drei sind der Kern jeder Patentprüfung.
Neuheit heisst, dass die Erfindung vor dem Anmeldedatum nicht zum Stand der Technik gehörte, also der Öffentlichkeit nirgends und in keiner Form zugänglich war. Erfinderische Tätigkeit heisst, dass die Erfindung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem bereits Bekannten ergibt, sondern einen echten Schritt darüber hinaus darstellt. Gewerbliche Anwendbarkeit heisst, dass die Erfindung in irgendeinem gewerblichen Bereich hergestellt oder benutzt werden kann. Fehlt eine dieser drei, ist die Erfindung nicht patentierbar, und ein trotzdem erteiltes Patent wäre im Streit angreifbar. Für Deep-Tech- und Medtech-Erfindungen ist regelmässig die erfinderische Tätigkeit die anspruchsvollste Hürde, weil sie den Abstand zum bereits Bekannten verlangt, und die sorgfältige Ausarbeitung der Ansprüche entscheidet darüber, ob dieser Abstand im Patent klar hervortritt. Gerade bei Protokoll- und Systemhardware liegt die Erfindung oft nicht in einem einzelnen Bauteil, sondern in der Art, wie mehrere bekannte Elemente zu einer neuen technischen Wirkung zusammengeführt werden; die Ansprüche müssen diese Kombination als das erfassen, was sie erfinderisch macht, und nicht bloss die Einzelteile aufzählen, die für sich bekannt sind.
Das nationale Schweizer Patent hat eine Besonderheit, die man kennen muss, bevor man sich auf die Erteilung verlässt: Das IGE erteilt das Patent, ohne die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit inhaltlich zu recherchieren und zu beurteilen. Es prüft die formellen Voraussetzungen und ob überhaupt eine technische, nicht ausgeschlossene Erfindung vorliegt, aber es hält die Anmeldung nicht gegen den Stand der Technik. Die Folge ist wichtig: Ein erteiltes nationales Patent ist kein Nachweis seiner Gültigkeit. Ob es Bestand hat, entscheidet sich erst, wenn es durchgesetzt oder angegriffen wird und ein Gericht die Gültigkeit prüft. Deshalb ist die eigene Recherche nach dem Stand der Technik vor der Anmeldung kein Luxus, sondern die Voraussetzung für ein belastbares Patent, und deshalb kann die europäische Route, auf der eine echte Prüfung stattfindet, für ein wertvolles Portfolio die bessere Wahl sein. Wir tragen dieser Eigenheit von der ersten Weichenstellung an Rechnung.
In einem forschungsgetriebenen Unternehmen entstehen die wertvollen Erfindungen bei den angestellten Ingenieuren und Forschern, und wem sie gehören, regelt das Obligationenrecht (Art. 332 OR). Erfindungen, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht, gehören von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber. Erfindungen, die zwar während des Arbeitsverhältnisses, aber ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit entstehen, kann sich der Arbeitgeber nur mit schriftlicher Abrede und gegen angemessene Vergütung vorbehalten. Erfindungen ganz ausserhalb der Arbeit bleiben beim Arbeitnehmer. Für ein Deep-Tech- oder Biotech-Unternehmen ist die saubere vertragliche Regelung dieser Zuordnung die Grundlage, auf der das ganze Patentportfolio ruht: Ohne sie kann sich später herausstellen, dass die wertvollste Erfindung dem Unternehmen gar nicht ungeteilt gehört. Wir prüfen und formulieren diese Klauseln, bevor die erste wertvolle Erfindung entsteht.
Ein Schweizer Patent wirkt nur in der Schweiz und in Liechtenstein. Wer eine Erfindung international vertreibt, muss die Reichweite von Anfang an planen. Die Karte zeigt den effizienten Weg für ein global vertriebenes Deep-Tech-Produkt und die beiden Alternativen daneben.
Die Erteilung ist kein Gültigkeitsnachweis – die eigene Recherche bleibt Pflicht.
Wirkt nach Validierung in der Schweiz wie ein nationales Patent, aber geprüft.
Welcher Weg passt, hängt von den Zielmärkten, der geforderten Belastbarkeit und dem Budget ab. Für eine Erfindung, die nur den Schweizer Markt betrifft, kann das nationale Patent genügen, sofern man die eigene Recherche ernst nimmt und die fehlende amtliche Neuheitsprüfung durch sorgfältige Vorbereitung ausgleicht. Für ein Deep-Tech-, Medtech- oder Fintech-Hardware-Produkt, das global vertrieben wird, ist meist eine Kombination richtig: die PCT-Anmeldung, um Datum und Zeit zu sichern, und daran anschliessend die europäische Route für die belastbare Prüfung sowie einzelne nationale Anmeldungen in den wichtigsten Aussereuropa-Märkten. Wir planen diese Route am konkreten Vertriebsplan und koordinieren die Anmeldungen mit den Patentanwälten, die die formelle Vertretung vor den Ämtern übernehmen; die technisch präzise Fassung der Ansprüche verlangt eine eigene Zulassung, die Strategie und die Koordination führen wir.
Das Design nach dem Designgesetz schützt die äussere Gestalt eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, wie sie sich aus den Merkmalen der Linien, der Konturen, der Farben, der Gestalt, der Oberfläche oder des Materials ergibt. Es ist das Recht für die Form, nicht für die Funktion: Wo das Patent die Technik schützt, schützt das Design die vertraute Erscheinung, an der ein Produkt erkannt wird. Für ein Medtech-Gerät, eine Fintech-Hardware oder ein Konsumprodukt mit prägender Formgebung ist es das Mittel gegen die Kopie der Gestalt.
Ein Design ist schutzfähig, wenn es zwei Voraussetzungen erfüllt. Neuheit heisst, dass vor der Hinterlegung kein identisches oder nur unwesentlich abweichendes Design bekannt war. Eigenart heisst, dass sich der Gesamteindruck des Designs von dem bereits bekannter Designs unterscheidet, beurteilt aus der Sicht der massgebenden Verkehrskreise. Beide Voraussetzungen zielen auf denselben Kern: Geschützt wird nur, was sich vom Vorbekannten spürbar abhebt. Rein technisch bedingte Gestaltungen, bei denen die Form allein der Funktion folgt und keine gestalterische Freiheit lässt, sind vom Designschutz ausgeschlossen, denn solche Formen gehören, wenn überhaupt, dem Patent. Genau darin liegt die Abgrenzung zwischen den beiden Rechten: Das Design schützt die gestalterisch freie Form, das Patent die technisch notwendige Funktion.
Der Designschutz beginnt mit der Hinterlegung und dauert zunächst fünf Jahre. Er lässt sich, anders als das Patent, verlängern: in Schritten von je fünf Jahren, bis zu einer Höchstdauer von fünfundzwanzig Jahren ab dem Anmeldedatum. Diese Staffelung ist ein wirtschaftlicher Vorteil, weil sie erlaubt, den Schutz nur so lange zu bezahlen, wie das Produkt am Markt Wert hat. Für ein Gerät mit einem Lebenszyklus von wenigen Jahren genügt eine oder zwei Perioden; für eine langlebige Designikone lohnt sich die volle Laufzeit. Nach Ablauf der fünfundzwanzig Jahre ist kein weiterer Schutz mehr möglich, und die Gestalt wird gemeinfrei. Wir richten die Verlängerungsstrategie am wirtschaftlichen Leben des Erzeugnisses aus, statt Schutz zu bezahlen, den das Produkt nicht mehr trägt, oder ihn auslaufen zu lassen, solange er noch Wert hätte.
Bei einem Medtech- oder Fintech-Hardware-Gerät fallen die beiden Rechte regelmässig zusammen: Der Sensor, die Schaltung, das Verfahren im Inneren sind über das Patent geschützt, während das Gehäuse, die Bedienoberfläche, die charakteristische Silhouette über das Design geschützt sind. Diese Trennung ist kein Umweg, sondern deckt zwei verschiedene Arten der Nachahmung ab. Ein Wettbewerber, der die Funktion nicht nachbauen kann, weil das Patent sie sperrt, versucht mitunter, wenigstens die vertraute Erscheinung zu übernehmen, um vom Wiedererkennungswert zu profitieren; dagegen wirkt das Design. Umgekehrt schützt das Patent den technischen Kern auch dann, wenn ein Nachahmer eine völlig andere Form wählt. Für ein Produktunternehmen lohnt es sich, beide Anmeldungen von Anfang an zusammen zu denken, damit das eine Recht die Lücke des anderen deckt und der Schutz das Gerät als Ganzes umschliesst, statt nur einen Ausschnitt.
Das Produkt aufteilen, die Reichweite planen, Arbeitnehmererfindungen regeln, anmelden lassen und den Schutz durchsetzen.
Am konkreten Produkt festlegen, welcher Wert über das Patent (Funktion) und welcher über das Design (Form) geschützt wird.
Den Stand der Technik prüfen und die Route wählen (national beim IGE, PCT, europäisch über das EPA mit Validierung in der Schweiz).
Die Zuordnung nach Art. 332 OR vertraglich sichern, damit das Portfolio dem Unternehmen ungeteilt gehört.
Die Anmeldungen mit den Patentanwälten koordinieren, die Ansprüche technisch präzise fassen und vor den Ämtern vertreten.
Jahresgebühren und Verlängerungen steuern und gegen Verletzer vorgehen, wo der Schutz angegriffen wird.
Schildern Sie uns die Erfindung und das Produkt. Wir entscheiden mit Ihnen, was über Patent und was über Design geschützt wird, planen die geografische Reichweite und regeln die Arbeitnehmererfindungen, bevor die erste Veröffentlichung die Neuheit gefährdet. Der günstige Teil ist die Klärung im Voraus; teuer wird eine Erfindung, deren Neuheit durch eine vorschnelle Publikation zerstört wurde oder deren Zuordnung nie vertraglich geregelt war. Das Honorar erfolgt auf Anfrage.
Schutz besprechenEin Schutz, der den Wert des Produkts wirklich trägt, ruht auf:
Das folgenreichste Missverständnis ist die Annahme, ein erteiltes Patent sei ein umfassendes, geprüftes Monopol. Es ist beides nicht. Erstens ist ein Patent ein Ausschlussrecht, kein Nutzungsfreibrief: Es erlaubt Ihnen, anderen die Nutzung Ihrer Erfindung zu verbieten, garantiert Ihnen aber nicht, Ihre eigene Erfindung frei zu verwerten, denn sie kann in ein älteres Patent eines Dritten hineinragen, das Sie nur mit dessen Lizenz nutzen dürfen. Zweitens ist ein national vom IGE erteiltes Patent nicht auf Neuheit geprüft; seine Gültigkeit entscheidet sich erst, wenn es durchgesetzt oder angegriffen wird und ein Gericht sie beurteilt. Drittens wirkt ein Schweizer Patent nur in der Schweiz und in Liechtenstein, nirgends sonst. Wer diese drei Grenzen ignoriert, verwechselt eine Anmeldung mit einem Schutz, den sie nicht bietet. Wir klären die Freedom-to-operate-Frage, prüfen die Belastbarkeit und legen die Reichweite fest, damit am Ende ein Schutz steht, der hält, und nicht bloss ein Papier, das beruhigt.
Das Produkt in Funktion und Form aufteilen, die Reichweite planen, die Arbeitnehmererfindungen sichern und die Anmeldungen mit Patentanwälten koordinieren, für ein Portfolio, das den technischen und den gestalterischen Wert wirklich trägt: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei.
Eine seit 2007 tätige Kanzlei, die den Schutz technischer Erfindungen und ihres Designs strategisch führt, für Deep-Tech-, Medtech- und Fintech-Hardware-Unternehmen.
Eine IFLR1000-anerkannte Kanzlei, die den IP-Schutz mit der aufsichtsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Struktur eines Fintech- oder Biotech-Unternehmens verbindet.
Ein Partner führt die Strategie, regelt die Verträge und koordiniert mit den Patentanwälten, wo formelle Vertretung nötig ist, statt die Anmeldung ohne inneren Zusammenhang zu betreiben.
Der Schutz des Namens, Logos oder Slogans beim IGE, der neben Patent und Design das dritte Schutzrecht des Produkts trägt.
Marke anmeldenDas Vorgehen gegen Verletzer, das sich auf das jeweils passende Recht (Marke, Patent oder Design) stützt.
Schutz durchsetzenDer Überblick über den Schutz geistigen Eigentums, von der Marke über das Patent bis zum Design, mit der richtigen Reihenfolge.
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