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MBaer Merchant Bank: FINMA-Liquidation und die Lehren für das GwG

Am 27.02.2026 trat die Liquidationsanordnung der FINMA gegen die MBaer Merchant Bank AG in Kraft. Die Zürcher Privatbank, 2018 gegründet, verlor ihre Bewilligung wegen schwerwiegender Sanktions- und Geldwäscheverstösse, einen Tag nachdem das US-Finanzministerium sie als primäre Geldwäschesorge gemäss Section 311 des USA PATRIOT Act eingestuft hatte.

Was geschah

MBaer erhielt ihre Bewilligung im Dezember 2018 und war im Private-Client- und Transaktionsbanking tätig. Ende 2025 verwaltete sie rund CHF 4.9 Milliarden für fast 700 Kundenbeziehungen mit über 60 Mitarbeitenden. Die FINMA leitete 2024 ein Enforcement-Verfahren ein, nachdem sie Kundengruppen mit Bezug zu russischen Sanktionen und zu Strafverfahren geprüft hatte. Ihre Mitteilungen veröffentlicht die FINMA auf der FINMA-Newsseite.

Was die FINMA feststellte

Die festgestellten Mängel waren laut FINMA systemischer Natur. Bei der Prüfung wiesen 80 Prozent der Geschäftsbeziehungen erhöhte Risiken auf; bei den jüngsten Mittelzuflüssen stammten 98 Prozent der eingehenden Vermögen von Hochrisikokunden. Die FINMA dokumentierte, dass die Bank die Empfehlungen ihrer eigenen Compliance-Abteilung wiederholt und ohne Begründung übergangen hatte. Im Einzelnen stellte sie fest:

  • unzureichende Abklärung der Kundenhintergründe und der Herkunft der Mittel;
  • Meldepflichten nach schweizerischem GwG verspätet oder gar nicht erfüllt;
  • Transaktionen für sanktionierte Kunden oder Kunden mit gesperrten Vermögenswerten;
  • aktive Mithilfe bei der Umgehung amtlicher Vermögenssperren.

Die FINMA bezeichnete die Verstösse als «äusserst schwerwiegend» und kam zum Schluss, dass die Bank den für eine Bewilligung erforderlichen Standard des einwandfreien Geschäftsgebarens nicht mehr erfülle.

Die US-Massnahme und der Ausgang

Am 26.02.2026 untersagte FinCEN US-Instituten, für MBaer Korrespondenzkonten zu führen. Hintergrund waren Transaktionen mit illegalen Akteuren mit Bezug zu Iran, Russland und Venezuela. Unter dem Druck beider Jurisdiktionen zog der Verwaltungsrat seine Beschwerde zurück und trat zurück. Die FINMA ernannte Liquidatoren und eröffnete Verfahren gegen vier Personen, die möglicherweise persönliche Verantwortung tragen. Die Bank erklärte, ihre Aktiven reichten aus, um Kunden und Gläubiger vollständig zu befriedigen; Auszahlungen sind jedoch während der Abwicklung eingeschränkt.

Was dies bedeutet

Dies ist einer der gewichtigsten jüngsten Enforcement-Fälle im Schweizer Bankenwesen und zeigt, wie eng schweizerische und US-amerikanische Behörden bei Sanktionen koordinieren. Die Lehre für jedes beaufsichtigte Unternehmen ist unspektakulär: Sanktionsprüfung und GwG-Kontrollen müssen in der Praxis funktionieren, und die Compliance-Funktion muss hinreichend unabhängig sein, damit ihre Empfehlungen nicht stillschweigend übergangen werden. Für Institute, die ihren eigenen aufsichtsrechtlichen Status überprüfen, bietet der Fall eine nützliche, wenn auch kostspielige Checkliste.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Warum hat die FINMA MBaer Merchant Bank liquidiert?
Die FINMA stellte schwerwiegende Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz und aufsichtsrechtliche Pflichten fest: unzureichende Kunden- und Mittelherkunftsabklärungen, verspätete oder fehlende Meldungen sowie Transaktionen für sanktionierte Kunden. Sie kam zum Schluss, dass die Bank den für eine Bewilligung erforderlichen Standard des einwandfreien Geschäftsgebarens nicht mehr erfülle.
02Welche Rolle spielten die USA?
Einen Tag vor Inkrafttreten der FINMA-Liquidationsanordnung bezeichnete FinCEN, die Finanzermittlungsbehörde des US-Finanzministeriums, die Bank gemäss Section 311 des USA PATRIOT Act als primäre Geldwäschesorge und schnitt sie damit vom US-Korrespondenzbankgeschäft ab.
03Was ist die praktische Lehre für beaufsichtigte Unternehmen?
Sanktionsprüfung und GwG-Kontrollen müssen effektiv sein, und die Compliance-Funktion muss echte Unabhängigkeit besitzen. Eine Bank, die die Empfehlungen ihrer eigenen Compliance-Abteilung übergeht, schafft die Grundlage für ein Enforcement-Verfahren gegen sich selbst.
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