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FIDLEG: das Finanzdienstleistungsgesetz einfach erklärt

Das FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz, SR 950.1) ist das seit 1. Januar 2020 geltende Schweizer Gesetz, das Verhaltens-, Informations- und Dokumentationspflichten für Finanzdienstleister festlegt. Es gilt für Anbieter mit Sitz in der Schweiz und, unter bestimmten Voraussetzungen, für ausländische Anbieter im grenzüberschreitenden Geschäft mit Schweizer Kunden. Das Gesetz teilt Kunden in drei Kategorien ein, verlangt von nicht prudenziell beaufsichtigten Beratern eine Eintragung im Kundenberater-Register und schreibt den Anschluss an eine Ombudsstelle vor.

Zweck und gesetzlicher Rahmen des FIDLEG

Das Finanzdienstleistungsgesetz verfolgt einen doppelten Zweck: Es schützt Anlegerinnen und Anleger durch einheitliche Verhaltensregeln für alle Finanzdienstleister, und es schafft vergleichbare Wettbewerbsbedingungen im Schweizer Finanzmarkt. Daneben soll es den Schweizer Finanzplatz als Exportstandort stärken, indem es den Vertrieb von Schweizer Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen ins Ausland erleichtert. Die gesetzliche Basis bildet das FIDLEG (SR 950.1), ergänzt durch die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV, SR 950.11), beide in Kraft seit 1. Januar 2020.

Das FIDLEG gehört zum Paket der Schweizer Finanzmarktreform, zu dem parallel das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und das angepasste Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) traten. Wichtig ist die Abgrenzung: Das FIDLEG ist ein Verhaltensgesetz, kein Bewilligungsgesetz. Es regelt, wie Finanzdienstleister gegenüber Kunden handeln müssen. Ob eine Tätigkeit darüber hinaus einer prudenziellen Bewilligung bedarf (Bank, Wertpapierhaus, FINIG-Vermögensverwalter), regeln andere Gesetze. Welche Rolle die FINMA als übergeordnete Aufsichtsbehörde dabei spielt, erklärt unser Artikel Was ist die FINMA?.

Wer dem FIDLEG untersteht: Scoping im Einzelnen

Das FIDLEG erfasst grundsätzlich jeden Finanzdienstleister, der in der Schweiz tätig ist. Als Finanzdienstleistungen gelten nach dem Gesetz insbesondere der Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten, die Portfolioverwaltung, die Anlageberatung, die Aufbewahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten sowie die Kreditgewährung zur Durchführung von Transaktionen mit Finanzinstrumenten. Erfasst sind damit Banken, Wertpapierhäuser, FINIG-Vermögensverwalter, Fondsleitungen, unabhängige Anlageberater, Versicherungen im Anlagebereich sowie Anbieter strukturierter Produkte (Stand: 13.07.2026).

Ausländische Anbieter im grenzüberschreitenden Geschäft

Das FIDLEG beschränkt sich nicht auf in der Schweiz domizilierte Anbieter. Es gilt auch für ausländische Finanzdienstleister, die grenzüberschreitend Kunden in der Schweiz bedienen. Ein Anbieter mit Sitz in Deutschland, Österreich, Liechtenstein oder einem anderen Staat, der von dort aus einen Schweizer Privatkunden berät, ist dem FIDLEG grundsätzlich unterstellt. Die praktische Konsequenz: Wer als Berater für einen solchen ausländischen Anbieter tätig ist, muss sich nach Art. 28–30 FIDLEG im Kundenberater-Register eintragen lassen, bevor er die Tätigkeit in der Schweiz aufnimmt. Die entscheidende Weiche liegt darin, ob die Tätigkeit über reine Beratung hinausgeht. Wer Ermessen über Kundenvermögen ausübt, Kundengelder entgegennimmt oder Effektengeschäfte betreibt, benötigt zusätzlich eine eigene Schweizer Bewilligung; eine blosse Registrierung genügt dann nicht mehr.

Wer nicht erfasst ist

Das FIDLEG kennt Ausnahmen, die eng gefasst sind. Dienstleistungen, die ausschliesslich zwischen institutionellen Kunden erbracht werden und bei denen diese auf die FIDLEG-Schutzbestimmungen verzichtet haben, können unter erleichterten Bedingungen erbracht werden. Reine Beratungsleistungen ohne Anlagecharakter, etwa steuerrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Beratung ohne Empfehlung zu konkreten Finanzinstrumenten, fallen nicht unter das Gesetz. Konzerninterne Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe sind in engen Grenzen ausgenommen. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, trägt die Darlegungslast und sollte den Status vorab klären; eine nachträgliche Feststellung durch die FINMA ist kostspielig.

FIDLEG-Kundensegmentierung: drei Kategorien und ihre Folgen

Die FIDLEG-Kundensegmentierung ist die Weiche, die entscheidet, wie streng die Verhaltensregeln auf eine Kundenbeziehung wirken. Das Gesetz unterscheidet Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden. Die Einteilung ist keine Etikette, sondern bestimmt Umfang und Tiefe der Schutz-, Informations- und Prüfpflichten des Finanzdienstleisters. Wer einen Kunden falsch einstuft, wendet den falschen Schutzstandard an; mit Haftungsfolgen, wenn der Kunde dadurch schlechter gestellt wird.

Privatkunden

Privatkunden geniessen den weitestgehenden Schutz unter dem FIDLEG. Sie sind die Auffangkategorie: Wer weder als professioneller noch als institutioneller Kunde eingestuft werden kann, gilt als Privatkunde. Für dieses Segment schuldet der Finanzdienstleister die vollständigen Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten, einschliesslich der standardisierten Produktdokumentation für bestimmte Finanzinstrumente. In der Praxis fällt die Mehrzahl der beratenen Einzelpersonen ausserhalb der Finanzbranche in diese Kategorie.

Professionelle und institutionelle Kunden

Professionelle Kunden sind zum Beispiel beaufsichtigte Finanzintermediäre, grosse Unternehmen mit einer professionellen Tresorerie oder vermögende Privatpersonen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Institutionelle Kunden umfassen Banken, Versicherungen und bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaften. Bei beiden Kategorien darf der Finanzdienstleister unterstellen, dass die nötigen Kenntnisse, Erfahrungen und die Fähigkeit zur Risikotragung vorhanden sind. Bestimmte Informations- und Prüfpflichten sind eingeschränkt oder entfallen. Die Erleichterung trägt nur, wenn die Einstufung inhaltlich korrekt ist; eine bloss behauptete Professionellenqualität schützt den Anbieter nicht.

Opting-out und Opting-in

Das FIDLEG erlaubt einen Kategoriewechsel unter Voraussetzungen. Ein Privatkunde, der die gesetzlichen Schwellenwerte erfüllt, kann schriftlich erklären, als professioneller Kunde behandelt zu werden (Opting-out). Er verzichtet damit auf einen Teil des gesetzlichen Schutzes. Umgekehrt kann ein professioneller Kunde den vollständigen Privatkundenschutz verlangen (Opting-in). Beide Wechsel müssen korrekt dokumentiert werden. Ein formfehlerhafter Opting-out schützt den Berater nicht, wenn er sich später auf den reduzierten Schutzstandard beruft. Die Segmentierungslogik und die zugehörige Dokumentation sollten von Beginn an systematisch eingerichtet werden, damit jede Kundenbeziehung dem richtigen Standard zugeordnet ist.

Verhaltensregeln und Dokumentationspflichten nach FIDLEG

Die FIDLEG-Verhaltensregeln (Art. 7 ff. FIDLEG) sind der inhaltliche Kern des Gesetzes. Der Registereintrag im Kundenberater-Register ist die Eintrittskarte; die Verhaltenspflichten gelten bei jeder einzelnen Kundeninteraktion und dauerhaft. Wer eingetragen ist, aber die Verhaltensregeln verletzt, verstösst gegen das Gesetz, auch wenn der Eintrag formell besteht.

Informations- und Transparenzpflichten

Vor Vertragsabschluss und vor Erbringung der Dienstleistung muss der Finanzdienstleister die Kundin oder den Kunden aufklären: über sich selbst und seine Aufsichtssituation, über die angebotene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten sowie über bestehende wirtschaftliche Bindungen an Dritte. Die Information muss verständlich und rechtzeitig sein. Für bestimmte Finanzinstrumente tritt eine standardisierte Produktdokumentation hinzu, die dem Privatkunden ein vergleichbares Bild über das Produkt, seine Risiken und seine Kosten vermittelt. Transparenz ist damit keine Einmalhandlung, sondern eine Bedingung jeder Beratung.

Eignungs- und Angemessenheitsprüfung

Die Prüfpflicht richtet sich nach der Art der Dienstleistung. Bei der Anlageberatung, die das gesamte Kundenportfolio berücksichtigt, und bei der Vermögensverwaltung ist eine vollständige Eignungsprüfung geschuldet: Der Finanzdienstleister muss die finanziellen Verhältnisse, die Anlageziele sowie die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erheben und prüfen, ob eine Empfehlung dazu passt. Bei transaktionsbezogener Anlageberatung genügt die engere Angemessenheitsprüfung, die sich auf Kenntnisse und Erfahrungen beschränkt. Bei reiner Ausführung ohne Beratung kann die Prüfung unter einem ausdrücklichen Hinweis an den Kunden entfallen. Welche Prüfstufe gilt, bestimmt den Haftungsmassstab bei einer späteren Falschberatungsklage.

Dokumentations- und Rechenschaftspflicht

Der Finanzdienstleister muss die vereinbarten Dienstleistungen, die erhobenen Kundeninformationen und die erbrachten Beratungsleistungen angemessen festhalten. Auf Verlangen hat die Kundin oder der Kunde Anspruch auf eine Kopie der Dokumentation und einen Rechenschaftsbericht. Die Dokumentationspflicht wirkt als Beweisschicht: Sie schützt den Kunden, der eine fehlerhafte Beratung geltend machen will, und gleichermassen den sorgfältigen Berater, der seine Pflichterfüllung belegen kann. Wie das Dokumentationsdispositiv nach Eintragung oder Bewilligung laufend aufrechterhalten wird, erläutert unsere Seite zur laufenden Compliance.

Das Kundenberater-Register: Art. 28–30 FIDLEG

Das Kundenberater-Register ist das Eintragungsregister für Finanzberaterinnen und Finanzberater, die in der Schweiz tätig sind, ohne bereits über ein prudenziell beaufsichtigtes Institut erfasst zu werden. Es wird von einer FINMA-zugelassenen Registrierungsstelle geführt, nicht von der FINMA selbst. Die Registrierungspflicht ist personenbezogen: Sie trifft die individuelle Beraterin oder den individuellen Berater, nicht das Institut als solches.

Registrierungspflichtig sind Beraterinnen und Berater, die für einen ausländischen Finanzdienstleister tätig sind, sowie Berater schweizerischer Anbieter ohne prudenzielles Aufsichtsstatut. Wer für eine Bank, ein Wertpapierhaus, einen FINIG-Vermögensverwalter, eine Fondsleitungsgesellschaft oder eine Versicherung tätig ist, gilt in der Regel bereits über das Institut als erfasst und muss sich nicht separat registrieren lassen. Die Eintragungsvoraussetzungen sind drei: ein Kenntnisnachweis, der sowohl die Verhaltensregeln nach FIDLEG als auch das dienstleistungsspezifische Fachwissen abdeckt; eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheit; und der Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Ombudsstelle. Alle drei Voraussetzungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt sein. Den vollständigen Ablauf, die Unterlagen und die Abgrenzung zur prudenziellen Bewilligung beschreibt unsere Seite zum Kundenberater-Register nach FIDLEG im Einzelnen.

In unserer Beratungspraxis strukturieren wir die Eintragung für ausländische Finanzdienstleister als Teil eines FIDLEG-Compliance-Projekts: Zuerst klären wir, ob die Tätigkeit eine blosse Registrierung verlangt oder ob zusätzlich eine prudenzielle Bewilligung nach FINIG erforderlich ist; erst dann erstellen wir das Eintragungsdossier.

Ombudsstelle: gesetzliche Zugangsbedingung

Das FIDLEG verpflichtet Finanzdienstleister zum Anschluss an eine von der FINMA anerkannte Ombudsstelle. Die Ombudsstelle ist eine neutrale Schlichtungsinstanz: Sie bietet Kundinnen und Kunden einen kostengünstigen, aussergerichtlichen Weg, Streitigkeiten mit dem Finanzdienstleister beizulegen. Für den Finanzdienstleister bedeutet der Anschluss die Pflicht, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, wenn ein Kunde es einleitet; ein Schlichtungsspruch ist nicht bindend, die Teilnahme selbst jedoch verpflichtend.

Der Ombudsstellen-Anschluss ist zugleich eine der drei Voraussetzungen für die Eintragung im Kundenberater-Register. Er muss vor der Aufnahme der Tätigkeit bestehen, nicht erst bei Eintritt einer Streitigkeit. Welche Ombudsstelle zuständig ist, hängt von der Art der angebotenen Dienstleistung ab; es bestehen mehrere anerkannte Stellen für verschiedene Marktsegmente. Die Ombudsstelle ist damit keine optionale Ergänzung, sondern eine gesetzliche Zugangsbedingung zum Schweizer Finanzdienstleistungsmarkt.

FIDLEG und MiFID II im Vergleich

Das FIDLEG und MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) verfolgen dieselbe dreistufige Schutzlogik, sind aber voneinander unabhängige Rechtsrahmen ohne gegenseitige Anerkennung: ein EU-Pass gilt nicht in der Schweiz, und ausländische Anbieter müssen den FIDLEG-Rahmen eigenständig erfüllen. Die nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede und Gemeinsamkeiten aus der Perspektive eines ausländischen Anbieters zusammen, der den Schweizer Markt erschliessen will (Stand: 13.07.2026). Deutschsprachige Informationsangebote zu FIDLEG lassen diesen Vergleich oft aus; er ist für grenzüberschreitend tätige Anbieter jedoch die zentrale Orientierungsgrösse.

FIDLEG und MiFID II im Vergleich: Geltungsbereich, Kundenkategorien, Registerpflicht, Ombudsstelle und grenzüberschreitende Tätigkeit, Stand 13.07.2026
Kriterium FIDLEG (Schweiz) MiFID II (EU/EWR)
Geltungsbereich Schweiz; ausländische Anbieter bei CH-Kunden eingeschlossen EU/EWR; Drittstaatsanbieter nach nationalem Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten
In Kraft seit 1. Januar 2020 3. Januar 2018
Kundenkategorien Privatkunden / professionelle Kunden / institutionelle Kunden Retail Client / Professional Client / Eligible Counterparty
Eignungs- und Angemessenheitsprüfung Ja; Eignungsprüfung (Portfolioberatung, Vermögensverwaltung), Angemessenheitsprüfung (Transaktionsberatung) Ja; vergleichbare zweistufige Prüfpflicht (Suitability / Appropriateness)
Individuelles Beraterregister Ja: Kundenberater-Register nach Art. 28–30 FIDLEG für nicht prudenziell beaufsichtigte Berater Nein; Zulassung auf Unternehmensebene (kein individuelles Beraterregister)
Ombudsstelle (Pflicht) Ja; Anschluss vor Tätigkeitsaufnahme obligatorisch Nein; interne Beschwerdebehandlung vorgeschrieben, kein gesetzlicher Ombudsstellen-Anschluss
Grenzüberschreitender Marktzugang Kein Äquivalent zum EU-Pass; Berater registrieren oder eigene Schweizer Bewilligung beschaffen EU-Pass für MiFID-II-zugelassene Firmen innerhalb des EWR (Notifikationsverfahren)
Transaktionsreporting Kein FIDLEG-seitiges Transaktionsreporting gegenüber der Behörde (kein MiFIR-Äquivalent) Umfangreiches Transaktionsreporting nach MiFIR (Verordnung 600/2014/EU)

Ein EU-Pass nach MiFID II gilt nicht in der Schweiz. Ein ausländischer Anbieter mit MiFID-II-Zulassung muss den FIDLEG-Rahmen eigenständig erfüllen, wenn er Schweizer Kunden betreut. Die Kundenkategorien sind ähnlich konzipiert, aber nicht identisch; die direkte Übertragung einer MiFID-II-Segmentierung auf das FIDLEG erfordert eine separate rechtliche Prüfung.

Wann das FIDLEG nicht gilt: Grenzen des Geltungsbereichs

Das FIDLEG gilt nicht für reine steuer- oder gesellschaftsrechtliche Beratung ohne Empfehlung zu konkreten Finanzinstrumenten; konzerninterne Dienstleistungen und ausschliesslich institutionelle Kunden mit schriftlichem Schutzverzicht sind weitere enge Ausnahmen. Sie sind eng gefasst; eine Ausnahme ist keine Selbstdeklaration, sondern bedarf der inhaltlichen Prüfung.

  • Ausschliesslich institutionelle Kunden mit Schutzverzicht: Wer Finanzdienstleistungen ausschliesslich für institutionelle Kunden erbringt und mit diesen schriftlich den Verzicht auf die FIDLEG-Schutzbestimmungen vereinbart hat, kann bestimmte Erleichterungen nutzen. Die Vereinbarung muss ausdrücklich und dokumentiert sein; eine mündliche Übereinkunft genügt nicht.
  • Keine Finanzdienstleistung im Sinne des Gesetzes: Reine Beratungsleistungen ohne Anlagecharakter, etwa steuerrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Beratung ohne Empfehlung zu konkreten Finanzinstrumenten, fallen nicht unter das FIDLEG.
  • Konzerninterne Dienstleistungen: Erbringt eine Gesellschaft Finanzdienstleistungen ausschliesslich für Konzerngesellschaften, können in engen Grenzen Ausnahmen greifen. Der Geltungsbereich des Konzernprivilegs ist restriktiv zu verstehen.
  • FIDLEG befreit nicht von prudenziellen Pflichten: Die wichtigste Grenze: Das FIDLEG befreit nicht von einer prudenzielle Bewilligungspflicht nach FINIG oder dem Bankengesetz. Wer Ermessen über Kundenvermögen ausübt, Kundengelder entgegennimmt oder Effektenhandel auf eigene Rechnung betreibt, braucht ungeachtet einer allfälligen FIDLEG-Registrierung eine separate Bewilligung. FIDLEG und FINIG überlagern sich; sie schliessen sich nicht aus.
  • Reine Kreditgewährung ohne Anlagekomponente: Kreditgeschäfte ohne Bezug zu Finanzinstrumenten fallen in der Regel nicht unter das FIDLEG.

Wie Goldblum and Partners unterstützt

Goldblum and Partners begleitet Finanzdienstleister beim Aufbau und der Überprüfung des FIDLEG-Rahmens. Wir klären den Geltungsbereich für das konkrete Geschäftsmodell, prüfen die Kundensegmentierung und bauen das Verhaltensdispositiv auf, einschliesslich Eignungs- und Angemessenheitsprüfung, Informationspflichten und Dokumentationsprozessen. Für Anbieter, die einen Registereintrag benötigen, begleiten wir den Prozess von der Pflichtklärung bis zur Eintragungsbestätigung. Die Kanzlei ist selbst nicht von der FINMA bewilligt und kein SRO-Mitglied; sie berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in diesen Verfahren. Die laufenden Pflichten nach erfolgter Registrierung oder Bewilligung, von der Risikoanalyse bis zur Prüfungsvorbereitung, erläutern wir im Bereich zur laufenden Compliance im Finanzmarktrecht.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist das FIDLEG?
Das FIDLEG (Finanzdienstleistungsgesetz, SR 950.1) ist das seit 1. Januar 2020 geltende Schweizer Gesetz, das Verhaltens-, Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten für Finanzdienstleister festlegt. Es regelt die Kundensegmentierung in Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden sowie das Kundenberater-Register nach Art. 28–30 FIDLEG. Ergänzt wird es durch die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV). Es gilt für alle in der Schweiz tätigen Finanzdienstleister.
02Wer untersteht dem FIDLEG?
Dem FIDLEG unterstehen alle Finanzdienstleister, die in der Schweiz tätig sind oder grenzüberschreitend Kunden in der Schweiz bedienen: Banken, Wertpapierhäuser, FINIG-Vermögensverwalter, Fondsleitungen, unabhängige Anlageberater und Versicherungen im Anlagebereich. Auch ausländische Anbieter, die von Deutschland, Österreich oder einem anderen Drittstaat aus Schweizer Kunden beraten, sind grundsätzlich erfasst. Die Pflicht gilt unabhängig vom Sitz des Anbieters.
03Gilt das FIDLEG auch für ausländische Anbieter?
Ja, grundsätzlich. Das FIDLEG gilt für jeden Finanzdienstleister, der Dienstleistungen für Kunden in der Schweiz erbringt, unabhängig davon, wo er seinen Sitz hat. Ausländische Anbieter, die grenzüberschreitend Schweizer Kunden beraten, müssen entweder ihre Kundenberater im Register eintragen lassen (Art. 28 FIDLEG) oder eine eigene Schweizer Bewilligung vorweisen, wenn die Tätigkeit prudenziell beaufsichtigt werden muss.
04Was ist die FIDLEG-Kundensegmentierung?
Das FIDLEG teilt Kunden in drei Kategorien: Privatkunden (voller Schutzstandard), professionelle Kunden (reduzierter Standard, z.B. beaufsichtigte Finanzintermediäre und grosse Unternehmen) und institutionelle Kunden (weitestgehend reduzierter Standard, z.B. Banken und Versicherungen). Die Einteilung bestimmt Umfang und Tiefe der Informations-, Prüf- und Dokumentationspflichten des Finanzdienstleisters. Ein falscher Einstufungsentscheid führt zu Haftungsrisiken.
05Was bedeutet Opting-out nach FIDLEG?
Ein Privatkunde, der die gesetzlichen Schwellenwerte erfüllt, kann schriftlich erklären, als professioneller Kunde behandelt zu werden (Opting-out). Er verzichtet damit auf einen Teil des gesetzlichen Schutzes. Umgekehrt kann ein professioneller Kunde den vollständigen Privatkundenschutz verlangen (Opting-in). Beide Wechsel müssen schriftlich dokumentiert werden; ein formfehlerhafter Opting-out schützt den Finanzdienstleister nicht. Die gesetzlichen Schwellenwerte sind abschliessend bestimmt.
06Was ist das Kundenberater-Register nach Art. 28–30 FIDLEG?
Das Kundenberater-Register ist ein von einer FINMA-zugelassenen Registrierungsstelle geführtes Verzeichnis, in das sich Kundenberater eintragen lassen müssen, bevor sie für einen ausländischen Finanzdienstleister oder einen nicht prudenziell beaufsichtigten Schweizer Anbieter tätig werden. Voraussetzungen sind ein Kenntnisnachweis (Verhaltensregeln und Fachwissen), eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheit sowie der Anschluss an eine anerkannte Ombudsstelle.
07Was ist der Hauptunterschied zwischen FIDLEG und MiFID II?
Das FIDLEG gilt in der Schweiz, MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU, seit Januar 2018) in der EU. Beide kennen eine dreistufige Kundenkategorisierung und Eignungs- bzw. Angemessenheitsprüfungen. Das FIDLEG sieht ein Kundenberater-Register für Einzelpersonen vor (Art. 28–30), während MiFID II firmenseitige Zulassungen voraussetzt. Ein EU-Pass gilt nicht in der Schweiz; ausländische Anbieter müssen den FIDLEG-Rahmen eigenständig erfüllen.
08Was schuldet ein Finanzdienstleister einem Privatkunden nach FIDLEG?
Einem Privatkunden schuldet der Finanzdienstleister die vollständigen Informationspflichten (über Dienstleister, Dienstleistung, Risiken, Kosten, Interessenkonflikte), eine Eignungsprüfung bei Portfolioberatung oder Vermögensverwaltung, eine Angemessenheitsprüfung bei transaktionsbezogener Beratung, eine angemessene Dokumentation der Beratung und auf Verlangen einen Rechenschaftsbericht. Dies ist der anspruchsvollste Schutzstandard unter dem FIDLEG. Er muss vor der ersten Empfehlung vollständig eingehalten werden.
09Wann gilt das FIDLEG nicht?
Das FIDLEG gilt nicht für reine Beratungsleistungen ohne Anlagecharakter und, unter engen Voraussetzungen, bei ausschliesslich institutionellen Kunden, die auf FIDLEG-Schutz verzichtet haben. Konzerninternen Dienstleistungen innerhalb einer Gruppe kommen in engen Grenzen Erleichterungen zu. Die Ausnahmen sind eng gefasst; wer sich auf eine Ausnahme beruft, trägt die Darlegungslast. Das FIDLEG befreit nicht von prudenziellen Bewilligungspflichten nach FINIG.
10Muss ein ausländischer Vermögensverwalter seine Berater registrieren lassen?
Ja, wenn die Berater Schweizer Kunden beraten, ohne dass das Institut in der Schweiz prudenziell beaufsichtigt wird. Die Registrierung ist personenbezogen und muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sobald die Tätigkeit über reine Beratung hinausgeht, z.B. Ermessensverwaltung, genügt die Registrierung nicht mehr; dann ist eine FINIG-Bewilligung erforderlich. Dies gilt unabhängig vom Sitz des ausländischen Instituts.
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