Stiftung gründen
Die inländische, beaufsichtigte Alternative zum Trust, gemeinnützig steuerbefreit, als Familienvehikel jedoch gesetzlich beschränkt.
Stiftung gründenDie Schweiz hat kein eigenes Trustrecht, anerkennt aber ausländische Trusts unter dem Haager Trust-Übereinkommen und beaufsichtigt gewerbsmässige Trustees seit 2020 über die FINMA. Ein Trust mit Schweizer Bezug ist deshalb ein ausländischem Recht unterstellter Trust, der von der Schweiz aus verwaltet wird: erprobtes Recht, stabile Verwaltung, echte Aufsicht. Wir gestalten die Struktur, klären die Schweizer Steuer- und Anerkennungslage und die Wirkung des Pflichtteils und verbinden die Familie mit einem lizenzierten Trustee. Als beratende Kanzlei bauen und koordinieren wir; wir handeln nicht selbst als Trustee und halten kein Klientenvermögen.
Geführt von einem FINMA-beaufsichtigten, lizenzierten Trustee.
Einen Trust errichtet man nicht nach Schweizer Recht, denn die Schweiz kennt kein eigenes Trustrecht; ein früherer Vorschlag, eines einzuführen, wurde nicht weiterverfolgt. Sie anerkennt aber ausländische Trusts: Die Schweiz ist dem Haager Trust-Übereinkommen beigetreten, das hier seit dem 01.07.2007 in Kraft ist, sodass ein nach englischem, Jersey- oder Guernsey-Recht errichteter Trust gültig und durchsetzbar ist. Gewerbsmässige Trustees in oder aus der Schweiz sind nach dem Finanzinstitutsgesetz seit 2020 bewilligungspflichtig und beaufsichtigt. Ein Trust mit Schweizer Bezug ist deshalb ein ausländischem Recht unterstellter Trust, der von der Schweiz aus verwaltet wird – erprobtes Recht, stabile Verwaltung, echte Aufsicht. Wir gestalten ihn und verbinden ihn mit einem beaufsichtigten Trustee; wir handeln nicht selbst als Trustee.
Ein Trust steht häufig neben der Nachlassplanung, innerhalb der übergeordneten Vermögensstrukturierung oder im Vergleich mit einer Stiftung.
Ein Trust trennt das rechtliche Eigentum vom Nutzen: Der Settlor überträgt Vermögen auf den Trustee, der es unter einem gewählten ausländischen Recht für die Begünstigten hält, verwaltet von der Schweiz aus. Zwei Entscheidungen sind zu treffen, und sie sind bewusst getrennt. Die erste ist die Rechtswahl, also welchem Trustrecht der Trust untersteht, etwa dem englischen, dem von Jersey oder dem von Guernsey. Die zweite ist der Ort der Verwaltung, also von wo aus der Trustee handelt. Eine Familie kann sich für ein erprobtes ausländisches Trustrecht entscheiden und gleichzeitig eine stabile Schweizer Verwaltung unter echter Aufsicht wählen. Diese Kombination ist bewährt und wird von grenzüberschreitenden Familien häufig genutzt.
Der entscheidende Punkt für den Schweizer Bezug ist die Anerkennung. Die Schweiz hat kein eigenes Trustrecht, doch das Haager Trust-Übereinkommen sorgt dafür, dass ein nach ausländischem Recht gültig errichteter Trust hier als solcher behandelt wird: Das Trustvermögen bleibt vom Eigenvermögen des Trustees getrennt, die Trusturkunde ist massgebend, und die Rechtswahl der Errichterin wird respektiert. Ohne dieses Übereinkommen müsste ein Schweizer Gericht einen Trust in ein bekanntes Rechtsverhältnis übersetzen, was zu Reibung und Unsicherheit führte. Mit ihm besteht Rechtssicherheit, und darauf baut jede saubere Struktur mit Schweizer Bezug auf.
| Merkmal | Ausländischer Trust | Schweizer Stiftung | Direkthaltung |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Rechtsverhältnis, ausländisches Recht | eigene juristische Person | Halten im eigenen Namen |
| Anerkennung/Recht | über das Haager Übereinkommen anerkannt | Schweizer Recht, beaufsichtigt | Schweizer Recht direkt |
| Kontrolle | beim Trustee, nach Trusturkunde | abgegeben, an den Zweck gebunden | vollständig bei Ihnen |
| Verwaltung | lizenzierter, FINMA-beaufsichtigter Trustee | Stiftungsrat unter staatlicher Aufsicht | durch Sie selbst |
| Für wen | Common-Law-Familie, grenzüberschreitend | Philanthropie, dauerhaftes Halten | schlichte Verhältnisse, ein Ziel |
Der Vergleich zeigt, dass keines der Gefässe das andere ersetzt. Der ausländische Trust ist das Werkzeug einer Familie, die mit dem Common Law vertraut ist und eine flexible, geordnete Nachfolge über Länder hinweg sucht. Die Schweizer Stiftung ist die inländische, beaufsichtigte Alternative, gemeinnützig steuerbefreit, doch als Familienvehikel gesetzlich beschränkt. Die Direkthaltung ist die Grundlinie, gegen die beide zu messen sind: Für schlichte Verhältnisse mit einem Ziel ist sie oft günstiger und klarer als jede Struktur. Welches passt, entscheidet sich am Hintergrund der Familie, an den beteiligten Ländern und an der Steuer- und Erbrechtslage, nicht an einer allgemeinen Vorliebe.
Die Rechtswahl ist die folgenreichste einzelne Entscheidung und wird oft an eine Marke geknüpft statt an einen Bedarf. Nicht jedes Common-Law-Trustrecht taugt für jedes Ziel. Ordnungen wie jene von Jersey oder Guernsey sind für ihre kodifizierten, modernen Trustgesetze bekannt und erlauben, in unterschiedlichem Umfang, dem Settlor vorbehaltene Befugnisse, ohne dass der Trust deswegen als vorgeschoben gilt; das kann eine Familie ansprechen, die Einfluss behalten und zugleich Anerkennung sichern will. Andere Ordnungen kennen weitreichende Firewall-Bestimmungen, die einen Trust gegen ausländische Erb- und Familienrechtsansprüche abschirmen sollen – ein Schutz, dessen Reichweite gerade bei einem Schweizer Wohnsitz und schweizerischen Pflichtteilen sorgfältig zu prüfen ist, weil er die zwingenden Regeln des Wohnsitzstaates nicht einfach verdrängt. Wieder andere sind für bestimmte Anlageklassen oder für die Bankbeziehung praktisch vorteilhafter. Wir wählen das Recht deshalb gegen das konkrete Ziel und die beteiligten Länder aus, gemeinsam mit dem ausländischen Rechtsberater, der die Materie verantwortet, und nicht nach dem Ruf einer Jurisdiktion.
Der Ort der Verwaltung ist die zweite, getrennte Entscheidung, und die Schweiz bietet hier einen konkreten Grund, nicht bloss ein Image. Sie verbindet politische und wirtschaftliche Stabilität mit einer tiefen Auswahl an beaufsichtigten Trustees und Beratern, einem starken Bankenplatz und einer zentralen Lage für grenzüberschreitende Familien, und sie gibt ausländischen Trusts über das Haager Übereinkommen echte Rechtssicherheit. Eine Familie kann einen englischen Trust nutzen, ihn aber dort verwalten lassen wollen, wo die Verhältnisse stabil sind, der Trustee unter echter Aufsicht steht und Zugang zu Bank und Anlage besteht. Dass der Trustee seit 2020 der FINMA-Aufsicht untersteht, ist dabei kein Randpunkt, sondern der Kern: Er macht aus der Verwaltung eine rechenschaftspflichtige, beaufsichtigte Tätigkeit. Wir koordinieren beide Seiten dieser Wahl, die Rechtswahl mit dem ausländischen Berater und die Verwaltung mit dem lizenzierten Trustee.
Die Rollen im Trust sind der eigentliche Gegenstand der Gestaltung, denn an ihnen entscheidet sich sowohl der Schutz, den der Trust bietet, als auch seine steuerliche Behandlung und seine Anerkennung. Der Settlor errichtet den Trust und überträgt das Vermögen; der Trustee hält und verwaltet es; die Begünstigten sind jene, für die der Trust geführt wird; und oft wacht ein Protector mit bestimmten Kontroll- oder Vetorechten über die Ausübung des Ermessens. Die Trusturkunde legt fest, wie der Trustee handeln muss und welchen Spielraum er hat, und der Wunschbrief leitet ihn, ohne ihn rechtlich zu binden.
| Rolle | Was sie tut |
|---|---|
| Settlor (Errichter) | errichtet den Trust, überträgt das Vermögen |
| Trustee | hält und verwaltet – FINMA-beaufsichtigt, bewilligt |
| Begünstigte | jene, für die der Trust geführt wird |
| Protector | Kontroll- oder Vetorechte, wo eingesetzt |
Ein grosser Teil der Strukturierung liegt im Gleichgewicht zwischen dem Ermessen des Trustees und der Kontrolle des Protectors. Behält der Settlor über einen Protector zu viel Einfluss, kann der Trust als bloss vorgeschoben gelten, mit steuerlichen Folgen und geschwächtem Schutz; gibt er zu viel ab, entfernt sich die Verwaltung von seinen Absichten. Der Wunschbrief überbrückt diese Spannung, indem er den Trustee informell leitet, ohne die für die Anerkennung nötige Selbständigkeit des Trustees aufzuheben. Wir gestalten diese Rollen an den Absichten der Familie und den rechtlichen Grenzen aus, gemeinsam mit dem ausländischen Rechtsberater, der die Rechtswahl verantwortet. Wo eine unabhängige Kontrolle sinnvoll ist, klären wir vorab präzise, welche Rolle die Kanzlei übernehmen kann, ohne in eine bewilligungspflichtige Verwaltung von Klientenvermögen zu geraten.
Die Schweizer Steuerlage entscheidet mit über die Ausgestaltung und muss vor der Errichtung geklärt werden, nicht danach. Es gibt kein eigenes Schweizer Trust-Steuergesetz; stattdessen wenden die Steuerbehörden verwaltungsrechtliche Grundsätze an, die je nach Art des Trusts und nach dem Wohnsitz der Beteiligten auf die Errichterin oder die Begünstigten durchgreifen. Grob unterschieden werden drei Typen, deren Behandlung stark auseinanderfällt: der widerrufliche Trust, bei dem das Vermögen steuerlich meist der Errichterin zugerechnet bleibt; der unwiderrufliche Trust mit festen Ansprüchen, bei dem die Begünstigten fassbare Rechte haben; und der unwiderrufliche Ermessens-Trust, bei dem der Trustee frei über Ausschüttungen entscheidet. Welcher Typ vorliegt, ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Urkunde, nicht aus ihrer Bezeichnung.
Für eine in der Schweiz ansässige Errichterin oder Begünstigte kann die Steuerfolge erheblich und nicht immer naheliegend sein. Die kantonale Vermögens- und die Einkommenssteuer knüpfen unterschiedlich an, je nachdem, wem das Trustvermögen und seine Erträge zugerechnet werden, und ein Ermessens-Trust kann für eine Schweizer Begünstigte anders wirken als ein Trust mit festen Ansprüchen. Hinzu kommt die grenzüberschreitende Dimension: Was in einem Land als vorteilhaft gilt, kann in einem anderen eine Belastung auslösen. Deshalb arbeiten wir die Schweizer Steuerposition in die Strukturierung ein, stimmen sie mit der übergeordneten Vermögensstruktur und mit der Beratung in den anderen betroffenen Ländern ab und legen die Zurechnung offen, bevor der Trust errichtet wird. Ein Trust, der eine Steuerebene löst und eine andere übersieht, ist selten der effizienteste.
Der Pflichtteil ist die Grenze, an der ein Trust mit Schweizer Bezug am häufigsten überschätzt wird. Wer der schweizerischen Erbfolge untersteht, kann durch die Übertragung von Vermögen in einen Trust die zwingenden Pflichtteile naher Angehöriger nicht einfach aushebeln. Das Zivilgesetzbuch schützt diese Ansprüche, und Übertragungen, die sie verletzen, sind der Herabsetzung ausgesetzt: Ein übergangener pflichtteilsgeschützter Erbe kann verlangen, dass die Zuwendung in dem Umfang rückgängig gemacht oder ausgeglichen wird, der seinen Pflichtteil wiederherstellt. Ein Trust, der still darauf setzt, den Pflichtteil zu umgehen, baut auf Sand.
Entscheidend ist, welchem Erbrecht die Errichterin überhaupt untersteht. Das anwendbare Erbstatut richtet sich nach dem Wohnsitz und, in Grenzen, nach einer zulässigen Rechtswahl. Für eine internationale Familie, deren Erbstatut nicht schweizerisch ist, kann sich das Bild verschieben: Ein ausländisches Erbrecht kann engere oder weitere Pflichtteile kennen oder keine, und die Wechselwirkung mit dem Trust ist dann eine andere. Genau hier liegt die Arbeit. Wir prüfen vor der Errichtung, welches Erbrecht greift, wie es zu den Pflichtteilen steht und wie es mit der Anerkennung des Trusts nach dem Haager Übereinkommen zusammenspielt. Denn die Anerkennung des Trusts bedeutet nicht, dass zwingende erbrechtliche Schutzmechanismen des Wohnsitzstaates ausser Kraft treten; das Übereinkommen selbst lässt solchen zwingenden Regeln Vorrang. Wir bauen den Trust so, dass er innerhalb dieser Grenzen wirkt, oder wir sagen offen, dass ein bestimmtes Ziel im konkreten Fall nicht erreichbar ist.
Ein Trust mit Schweizer Bezug ist kein Weg, Pflichtteile, Gläubiger oder die Steuerbehörden auszuhebeln, und er ist keine Sparlösung für schlichte Verhältnisse. Wer der schweizerischen Erbfolge untersteht, kann zwingende Pflichtteile nicht durch eine Übertragung in einen Trust umgehen; wer bestehende Gläubiger hat, kann sie durch eine kurzfristige Übertragung nicht abschütteln, denn solche Übertragungen sind anfechtbar; und wer den Trust zum Verstecken vor dem automatischen Informationsaustausch baut, scheitert an der Meldepflicht. Für eine Familie mit schlichten Verhältnissen, einem Wohnsitz und einem einzigen Ziel kostet ein Trust an Errichtung, Verwaltung durch den lizenzierten Trustee und laufender Betreuung meist mehr, als er einbringt; hier ist eine geordnete Nachlassplanung oder die Direkthaltung die bessere Wahl. Wir sagen das, wenn es zutrifft, statt einen Trust zu bauen, weil er verfügbar ist.
Ob ein ausländischer Trust oder eine Schweizer Stiftung passt, entscheidet der Hintergrund der Familie und das Ziel. Die Wege unten sind der Ausgangspunkt, nicht die verbindliche Antwort: Die treffen wir nach der schriftlichen Analyse Ihrer Verhältnisse und der Steuer- und Erbrechtslage.
Grenzfälle entscheiden Details: das anwendbare Erbrecht, der Wohnsitz, die beteiligten Länder und die Pflichtteils- und Meldepflichten. Wir treffen die Wahl nach der Analyse, nicht nach der Kategorie.
Den Trust entwerfen, die Schweizer Steuer- und Anerkennungslage klären, einen lizenzierten Trustee verbinden und die Struktur mit dem übrigen Bild abstimmen.
Die Nachfolge- und Schutzziele der Familie klären und mit dem ausländischen Rechtsberater das anwendbare Trustrecht wählen.
Settlor, Trustee, Begünstigte und Protector, die Trusturkunde und den Wunschbrief nach den Absichten der Familie ausarbeiten.
Die Schweizer Steuer-, Anerkennungs- und Pflichtteilslage vor der Errichtung durcharbeiten, mit der ausländischen Beratung abgestimmt.
Die Verwaltung bei einem lizenzierten, FINMA-beaufsichtigten Trustee platzieren und den Trust errichten.
Den Trust mit Wohnsitz, Stiftung, Nachlass und Bank als eine kohärente Struktur verzahnen.
Die Kosten der Strukturierung hängen von der Komplexität der Familienverhältnisse, der Rechtswahl und der Zahl der beteiligten Länder ab; die Verwaltung stellt der lizenzierte Trustee separat in Rechnung. Wir sind über beide Seiten klar, unser Strukturierungshonorar und die laufenden Kosten des Trustees, bevor etwas errichtet wird. Eine Analyse mit dem Ergebnis, dass eine schlichte Nachlassplanung genügt, ist ein bescheidenes Mandat; ein grenzüberschreitender Trust mit lizenziertem Trustee ist ein grösseres Vorhaben mit wiederkehrenden Kosten für Führung und Betreuung.
Wir arbeiten zu einem festen Beratungsbudget, schriftlich gegen die bestätigte Kategorie vereinbart, und umreissen die laufenden Kosten der gewählten Struktur vorab. Den Preis nennen wir auf Anfrage.
Trust besprechenEin Trust, der seine Aufgabe erfüllt und standhält, ruht auf:
Ein Trust, der aus echten Gründen der Nachfolge, der Kontinuität und des Schutzes errichtet wird, ist ein starkes, rechtmässiges Werkzeug. Ein Trust, der bestehende Gläubiger schädigen, zwingende Pflichtteile durch eine Scheinkonstruktion aushebeln oder Vermögen vor den Steuerbehörden verbergen soll, ist beides nicht: Moderne Transparenz- und Meldepflichten sowie ausgereifte Missbrauchsdoktrinen machen ihn rechtswidrig und wirkungslos, und ein Trustee unter FINMA-Aufsicht wird ihn nicht führen. Die ehrliche Strukturierung ist zugleich die dauerhafte: Ein Trust, der auf echten Gründen ruht, offen und regelkonform, ist derjenige, der die Familie wirklich schützt. Nur einen solchen gestalten wir.
Die Struktur zu entwerfen, die Schweizer Lage zu klären und einen beaufsichtigten Trustee zu verbinden, abgestimmt mit dem übrigen Bild der Familie, ist die Arbeit dieser Kanzlei.
Rechtswahl, Rollen und Befugnisse auf die echten Ziele der Familie zugeschnitten, mit dem ausländischen Rechtsberater, nicht als Standardurkunde.
Steuer, Anerkennung und Pflichtteil durchgearbeitet, bevor der Trust errichtet wird, sodass es hinterher keine Schweizer Überraschungen gibt.
Die Verwaltung bei einem FINMA-beaufsichtigten Trustee platziert, sodass der Trust von einer rechenschaftspflichtigen, bewilligten Institution geführt wird.
Die Errichtung eines Trusts gehört zu unserer Privatkunden-Praxis; diese verwandten Leistungen greifen am häufigsten ineinander.
Die inländische, beaufsichtigte Alternative zum Trust, gemeinnützig steuerbefreit, als Familienvehikel jedoch gesetzlich beschränkt.
Stiftung gründenDas Nachfolgebild, dem ein Trust oft dient, samt Pflichtteil und anwendbarem Erbrecht über eine grenzüberschreitende Familie.
NachlassplanungDie kohärente Struktur, in die ein Trust gehört: Gefässe, Holdings, Wohnsitz und Nachfolge, gegen das Ziel gewählt.
VermögensstrukturierungNennen Sie uns die Verhältnisse und Ziele Ihrer Familie. Ein Partner gestaltet den Trust, klärt die Schweizer Steuer- und Anerkennungslage und verbindet die Struktur mit einem FINMA-beaufsichtigten Trustee.