Nachlassstundung
Der gerichtliche Schutz, in dem ein Verkauf als Fortführung verwertet werden kann, bevor der Konkurs greift.
NachlassstundungDistressed M&A ist der Kauf oder Verkauf einer notleidenden Schweizer Gesellschaft oder ihrer Aktiven vor oder in der Insolvenz. Drei Wege führen dahin: der Share Deal (die angeschlagene Gesellschaft kaufen und ihre Verbindlichkeiten miterben), der Asset Deal (das lebensfähige Geschäft herauskaufen und die Altlasten zurücklassen) und der Erwerb aus der Konkursmasse (am saubersten, aber am langsamsten). Über allem steht ein Risiko: die paulianische Anfechtung, mit der Handlungen vor dem Konkurs zurückgeholt werden können. Wir beraten Käufer oder Verkäufer, isolieren die Haftung und steuern die Anfechtung, sodass die Transaktion hält.
Tempo gegen Gewissheit – das ist die Kernfrage.
Distressed M&A ist der Kauf oder Verkauf einer notleidenden Schweizer Gesellschaft oder ihrer Aktiven, vor oder während der Insolvenz. Der Sinn ist, den Fortführungswert des noch gesunden Geschäfts zu sichern, bevor ein ungeordneter Zusammenbruch ihn zerstört. Drei Wege führen dahin: der Share Deal (die Gesellschaft samt Haftung übernehmen), der Asset Deal (das Geschäft herauskaufen, die Altlasten zurücklassen) und der Erwerb aus der Konkursmasse (am saubersten, am langsamsten). Der Rahmen ist das Obligationenrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; das zentrale Risiko ist die paulianische Anfechtung. Wir beraten Käufer oder Verkäufer und steuern dieses Risiko, sodass die Transaktion hält.
Für den Käufer ist Distressed M&A die Chance, ein werthaltiges Geschäft unter Wert zu erwerben; seine Aufgabe ist, die verborgenen Risiken zu prüfen und den Erwerb so zu bauen, dass ihn die Anfechtung nicht später einholt. Für den Verkäufer und seinen Verwaltungsrat ist es die Pflicht, mehr zu erlösen, als eine Zerschlagung einbrächte, ohne dabei Gläubiger zu benachteiligen oder die eigene Haftung auszulösen. Beide Seiten teilen dasselbe Interesse an einem fairen, dokumentierten Verfahren, denn nur ein solcher Deal hält: Der Käufer will keinen Erwerb, der rückabgewickelt wird, und der Verkäufer keine Haftung aus einem Verkauf, den man ihm später vorwirft. Das Tempo ist die stille Achse zwischen beiden: Je länger gewartet wird, desto mehr Fortführungswert versickert, doch desto tiefer wird auch die Not, aus der heraus verkauft wird, und desto grösser das Anfechtungsrisiko.
Distressed M&A ist eines der Werkzeuge der Restrukturierung & Sanierung. Es kann das Herzstück einer Sanierung sein, die Verwertung in einer Nachlassstundung oder der Wertweg durch den Konkurs, statt einer geordneten Liquidation.
Eine notleidende Gesellschaft lässt sich auf drei Arten erwerben oder verkaufen, und die Wahl entscheidet über alles Weitere: welche Haftung mitgeht, wie gross das Anfechtungsrisiko ist, wie schnell es geht und welchen Preis das Geschäft erzielt. Der Share Deal ist der direkteste, aber riskanteste; der Asset Deal schneidet die Altlasten ab, trägt aber eigene Nachwirkungen; der Erwerb aus der Masse ist der sauberste, aber langsamste. Die richtige Struktur bildet ab, was am Geschäft werthaltig ist und welche Risiken abgeschnitten werden müssen.
Der Share Deal erwirbt die Anteile der notleidenden Gesellschaft selbst. Der Käufer übernimmt damit die Gesellschaft als Ganzes, mit ihren Verträgen und ihrem Goodwill, aber auch mit ihren Verbindlichkeiten, ihren Altlasten und ihren latenten Risiken. Das ist der schnelle, einfache Weg, wo die Gesellschaft an Bewilligungen, Verträgen oder Registereinträgen hängt, die sich nicht einzeln übertragen lassen. Der Preis dafür ist, dass alles mitgeht, auch das Unbekannte: Deshalb steht und fällt der Share Deal mit einer gründlichen Distressed Due Diligence und mit Garantien, die die übernommenen Risiken absichern, soweit ein notleidender Verkäufer sie überhaupt tragen kann.
In der Not verschiebt sich das Gleichgewicht der Transaktion. Der gesunde Verkäufer gibt Gewährleistungen und steht für versteckte Verbindlichkeiten ein; der notleidende Verkäufer kann das oft nicht, weil hinter ihm keine Substanz mehr steht, die eine Garantie einlöste. Das Risiko der Altlasten wandert damit zum Käufer, und es lässt sich nur durch das eingrenzen, was die Prüfung zutage fördert, durch einen Preisabschlag, der das verbleibende Risiko einpreist, und mitunter durch einen zurückbehaltenen Kaufpreisteil oder eine Absicherung über einen Dritten. Der Share Deal in der Krise ist deshalb kein einfacher Anteilskauf, sondern ein Kauf, dessen ganze Sicherheit in der Sorgfalt vor dem Abschluss liegt.
Der Asset Deal erwirbt nur das lebensfähige Geschäft oder einzelne Aktiven aus der Gesellschaft heraus und lässt die Verbindlichkeiten in der zurückbleibenden Hülle. Das ist der Weg, der die Altlasten abschneidet, und in der Not oft der richtige. Doch er ist nicht folgenlos: Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach Art. 333 OR von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, samt der bis dahin aufgelaufenen Ansprüche, und wer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, kann nach Art. 181 OR für dessen Schulden mithaften. Der Carve-out ist der saubere Schnitt, aber der Schnitt ist zu führen, nicht bloss zu ziehen; sonst folgen die Haftungen dem Geschäft nach, das man von ihnen befreien wollte.
Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist dabei keine Nebenfolge, sondern häufig das, was den Wert des Geschäfts überhaupt ausmacht: Ein Betrieb ohne seine Belegschaft ist meist kein Fortführungsgeschäft mehr. Der Erwerber übernimmt die Verhältnisse mit den bestehenden Bedingungen, und die abtretende Gesellschaft und der Erwerber haften solidarisch für Forderungen der Arbeitnehmer, die vor dem Übergang fällig geworden sind. Die Mithaftung aus Art. 181 OR wiederum knüpft an die Übernahme eines Geschäfts mit seinen Schulden an; sie lässt sich nicht durch die blosse Bezeichnung als Asset Deal ausschalten, sondern nur durch die saubere Abgrenzung dessen, was übernommen wird, und durch die Meldung an die Gläubiger. Der Asset Deal isoliert die Haftung, aber nur, wenn er präzise gebaut ist.
Der Erwerb aus der Konkursmasse kauft Aktiven oder ein Geschäft aus einem bereits eröffneten Konkurs, verwertet durch das Konkursamt oder die Konkursverwaltung. Es ist der sauberste Weg: Was aus der Masse kommt, kommt ohne die Altverbindlichkeiten und ist gegen die spätere Anfechtung weitgehend gefeit, weil der Erwerb im Verfahren selbst geschieht. Der Preis ist die Zeit. Das Verfahren bestimmt den Takt, und während es läuft, kann der Fortführungswert erodieren, weil Kundschaft und Schlüsselpersonen abwandern. Der Erwerb aus der Masse tauscht also Gewissheit gegen Tempo.
Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öffentliche Steigerung oder, wo dies mehr erlöst, durch freihändigen Verkauf, den die Konkursverwaltung mit Zustimmung der Gläubiger führt. Für den Käufer heisst das: Er kauft, was er sieht, ohne Gewährleistung des Verkäufers, denn die Masse steht nicht für Mängel ein. Die Sorgfalt verlagert sich damit ganz auf die Prüfung vor dem Zuschlag, und die Verhandlung führt er nicht mit dem alten Eigentümer, sondern mit einem Amt, das dem Gläubigerinteresse verpflichtet ist. Wo ein Geschäft als Ganzes und als Fortführung aus der Masse erworben werden kann, statt zerschlagen zu werden, ist der Erlös für alle Seiten höher; doch das gelingt nur, wenn der Kern das Verfahren überlebt, statt in ihm zu verfallen.
| Merkmal | Share Deal | Asset Deal / Carve-out | Erwerb aus der Masse |
|---|---|---|---|
| Haftung | Geht mit über (Gesellschaft samt Altlasten) | Bleibt zurück – ausser Art. 181/333 OR | Bleibt in der Masse zurück |
| Anfechtung | Hoch, wenn unter Wert | Hoch, wenn unter Wert | Weitgehend gefeit (im Verfahren) |
| Tempo | Schnell | Mittel | Langsam (Verfahrenstakt) |
| Preis / Wert | Fortführungswert, Risiko im Preis | Fortführungswert des Kerns | Verwertungswert, Zeitverlust |
Keiner der drei Wege ist für sich richtig oder falsch; richtig ist der, der zur Lage passt. Wo Bewilligungen und Verträge an der Gesellschaft hängen, führt am Share Deal kaum ein Weg vorbei, dann ist die Due Diligence das Sicherheitsnetz. Wo ein gesunder Kern in einer belasteten Hülle steckt, ist der Asset Deal der Schnitt, der ihn befreit. Und wo die Gesellschaft schon im Konkurs ist, ist der Erwerb aus der Masse der Weg, der die grösste Rechtssicherheit bietet. Wir bilden die drei Wege auf die tatsächliche Lage ab und wählen den, der Wert sichert und hält.
Über jedem Distressed Deal steht die paulianische Anfechtung: das Recht, mit dem Rechtshandlungen vor dem Konkurs zurückgeholt werden, wenn sie Gläubiger benachteiligt haben (Art. 285 ff. SchKG). Die Karte zeigt, was den Erwerb gegen die Anfechtung schützt und wo dieser Schutz endet.
Dann kann das Erworbene in die Masse zurückfallen – der wirtschaftliche Nutzen des Deals ist dahin.
Die Anfechtungsfestigkeit ist eine von mehreren Prüfungen, nicht die einzige, die ein Deal bestehen muss.
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kennt die Anfechtung in drei Formen, jede mit einer eigenen Rückschaufrist, die vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückrechnet. Die Schenkungsanfechtung erfasst unentgeltliche Zuwendungen und Rechtsgeschäfte, bei denen die Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistung steht, also gerade den Verkauf deutlich unter Wert. Die Überschuldungsanfechtung erfasst bestimmte Rechtshandlungen, die eine bereits überschuldete Gesellschaft vornahm und die einzelne Gläubiger begünstigten. Die Absichtsanfechtung erfasst Handlungen, die der Schuldner in der erkennbaren Absicht vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen, und reicht mit ihrer längeren Frist am weitesten zurück. Für den Distressed-Käufer bedeutet diese Staffelung, dass ein Erwerb umso genauer zu prüfen ist, je näher er an der Krise des Verkäufers liegt und je weiter er vom fairen Wert abweicht.
Der praktische Schutz gegen alle drei Formen ist derselbe: der Erwerb zu einem Preis, der den tatsächlichen Wert abbildet, belegt durch ein nachvollziehbares Verfahren und dokumentiert, sodass sich später zeigen lässt, dass der Käufer keinen Wert an sich zog, der den Gläubigern gebührte. Wo der Erwerb aus der Konkursmasse erfolgt, ist diese Prüfung bereits im Verfahren angelegt, weshalb der Weg über die Masse die Anfechtung von vornherein weitgehend entschärft. Wo er vorinsolvenzlich erfolgt, ist das Verfahren, das der Käufer und der Verkäufer selbst führen, der Beweis, den es später braucht. Wir bauen diesen Beweis in die Transaktion ein, statt zu hoffen, dass die Frist verstreicht, bevor jemand fragt.
Den Weg wählen, das Geschäft prüfen, den fairen Wert festlegen und die Transaktion so bauen, dass sie die Haftung isoliert und der Anfechtung standhält.
Beurteilen, ob als Käufer oder Verkäufer, was werthaltig ist und welcher Weg (Share Deal, Asset Deal, Masse) die Lage trägt.
Das Geschäft, die Verbindlichkeiten, die Verträge und – bei Fintech – Wallets, Schlüssel und Bewilligungen prüfen.
Den fairen Wert am Markt oder durch Bewertung bestimmen und ein echtes, wenn auch beschleunigtes Verfahren führen.
Die Transaktion so bauen, dass die Haftung isoliert ist, mit Blick auf Art. 181/333 OR und die Organpflichten des Verkäufers.
Das Anfechtungsrisiko beherrschen und die Grundlage dokumentieren, sodass die Transaktion einer späteren Prüfung standhält.
Die Kosten hängen von der Komplexität des Geschäfts ab, vom geforderten Tempo und davon, ob die Transaktion vorinsolvenzlich oder in einem förmlichen Verfahren läuft: die Distressed Due Diligence zu führen, den Weg zu strukturieren, den fairen Wert zu belegen und das Anfechtungsrisiko zu steuern. Gemessen am Fortführungswert, den eine gelungene Transaktion sichert, und an der persönlichen Haftung, die ein Verkäufer trägt, wenn er den Verkauf falsch führt, sind die Kosten ordentlicher Führung gering. Der Unterschied liegt zwischen einem echten Erlös für Käufer, Verkäufer und Gläubiger und dem Bruchteil, den eine Zerschlagung einbrächte.
Wir schätzen ab und offerieren gegen die Lage. Das Honorar erfolgt auf Anfrage.
Transaktion besprechenEine Distressed-Transaktion, die Wert sichert und hält, ruht auf:
Unter Zeitdruck ist es verlockend, rasch abzuschliessen, an einen bekannten Käufer, eine nahestehende Partei, zu einem bequemen Preis. Doch genau das ist der Deal, den die spätere Prüfung rückabwickelt und der die persönliche Haftung des Verkäufers nährt, weil zu billig oder an die falsche Partei verkauft wurde. Der Schutz dagegen ist nicht Vorsicht, sondern Verfahren: ein echtes, wenn auch beschleunigtes Marktvorgehen, das reale Käufer erreicht und reale Angebote einholt, maximiert den Preis und belegt zugleich, dass der Wert fair war. Und nicht jeder Distressed-Fall taugt für einen schnellen vorinsolvenzlichen Verkauf: Wo das Geschäft an Bewilligungen hängt, die nicht übertragbar sind, oder wo die Überschuldung schon so tief ist, dass jeder Verkauf angefochten würde, ist der Erwerb aus der Masse der ehrlichere Weg, so langsam er ist. Der wertmaximierende Deal und der verteidigbare Deal sind derselbe Deal: der ordentlich geführte. Wir führen diesen, weil die Abkürzung mehr kostet, als sie spart.
Den Weg wählen, das Geschäft prüfen, zu verteidigbarem fairem Wert strukturieren und die Anfechtung steuern, sodass die Transaktion die Haftung isoliert und hält: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei, für Käufer wie Verkäufer.
Wir beraten beide Seiten, wählen den Weg (Share Deal, Asset Deal oder Masse) und führen die Distressed Due Diligence, die die verborgenen Risiken aufdeckt.
Die Transaktion so strukturiert, dass die Altlasten zurückbleiben, mit Blick auf Art. 181 und 333 OR und die Organpflichten des Verkäufers.
Zu fairem Wert, durch ein echtes Verfahren belegt und dokumentiert, sodass die Transaktion der späteren Prüfung standhält.
Der gerichtliche Schutz, in dem ein Verkauf als Fortführung verwertet werden kann, bevor der Konkurs greift.
NachlassstundungDie Pflichten des Verwaltungsrats in der Krise, die den Hintergrund jedes Distressed-Verkaufs bilden.
Überschuldung & Art. 725 ORDie Übersicht über Sanierung, Stundung, Liquidation und die Organpflichten in der Krise.
Zur ÜbersichtSchildern Sie uns die Lage und den Zeitdruck. Ein Partner beurteilt, ob als Käufer oder Verkäufer, wählt den Weg, führt die Distressed Due Diligence und baut die Transaktion so, dass sie Wert sichert und hält.