Distressed
M&A

Distressed M&A ist der Kauf oder Verkauf einer notleidenden Schweizer Gesellschaft oder ihrer Aktiven vor oder in der Insolvenz. Drei Wege führen dahin: der Share Deal (die angeschlagene Gesellschaft kaufen und ihre Verbindlichkeiten miterben), der Asset Deal (das lebensfähige Geschäft herauskaufen und die Altlasten zurücklassen) und der Erwerb aus der Konkursmasse (am saubersten, aber am langsamsten). Über allem steht ein Risiko: die paulianische Anfechtung, mit der Handlungen vor dem Konkurs zurückgeholt werden können. Wir beraten Käufer oder Verkäufer, isolieren die Haftung und steuern die Anfechtung, sodass die Transaktion hält.

Auf einen Blick

Den Wert sichern, die Haftung isolieren.

Tempo gegen Gewissheit – das ist die Kernfrage.

Share Deal
Anteile kaufen, Haftung miterben
Asset Deal
Geschäft herauskaufen, Altlasten zurücklassen
Aus der Masse
Am saubersten, am langsamsten
Kernrisiko
Paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG)
Wir sind
Berater – nicht das Konkursamt
Die drei Wege
Das Wesentliche

Was Distressed M&A ist

Distressed M&A ist der Kauf oder Verkauf einer notleidenden Schweizer Gesellschaft oder ihrer Aktiven, vor oder während der Insolvenz. Der Sinn ist, den Fortführungswert des noch gesunden Geschäfts zu sichern, bevor ein ungeordneter Zusammenbruch ihn zerstört. Drei Wege führen dahin: der Share Deal (die Gesellschaft samt Haftung übernehmen), der Asset Deal (das Geschäft herauskaufen, die Altlasten zurücklassen) und der Erwerb aus der Konkursmasse (am saubersten, am langsamsten). Der Rahmen ist das Obligationenrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; das zentrale Risiko ist die paulianische Anfechtung. Wir beraten Käufer oder Verkäufer und steuern dieses Risiko, sodass die Transaktion hält.

Für wen das gilt

  • Käufer, die eine notleidende Gesellschaft oder ihr Geschäft erwerben wollen;
  • Verkäufer und Verwaltungsräte, die ein lebensfähiges Geschäft aus der Krise retten;
  • Gläubiger und Beteiligte, die mehr erlösen wollen als in der Liquidation;
  • Investoren, die ein Geschäft aus einer Sanierung oder dem Konkurs übernehmen.

Käufer und Verkäufer sehen dieselbe Transaktion verschieden

Für den Käufer ist Distressed M&A die Chance, ein werthaltiges Geschäft unter Wert zu erwerben; seine Aufgabe ist, die verborgenen Risiken zu prüfen und den Erwerb so zu bauen, dass ihn die Anfechtung nicht später einholt. Für den Verkäufer und seinen Verwaltungsrat ist es die Pflicht, mehr zu erlösen, als eine Zerschlagung einbrächte, ohne dabei Gläubiger zu benachteiligen oder die eigene Haftung auszulösen. Beide Seiten teilen dasselbe Interesse an einem fairen, dokumentierten Verfahren, denn nur ein solcher Deal hält: Der Käufer will keinen Erwerb, der rückabgewickelt wird, und der Verkäufer keine Haftung aus einem Verkauf, den man ihm später vorwirft. Das Tempo ist die stille Achse zwischen beiden: Je länger gewartet wird, desto mehr Fortführungswert versickert, doch desto tiefer wird auch die Not, aus der heraus verkauft wird, und desto grösser das Anfechtungsrisiko.

Wo es hingehört

Distressed M&A ist eines der Werkzeuge der Restrukturierung & Sanierung. Es kann das Herzstück einer Sanierung sein, die Verwertung in einer Nachlassstundung oder der Wertweg durch den Konkurs, statt einer geordneten Liquidation.

Die Struktur

Die drei Wege

Eine notleidende Gesellschaft lässt sich auf drei Arten erwerben oder verkaufen, und die Wahl entscheidet über alles Weitere: welche Haftung mitgeht, wie gross das Anfechtungsrisiko ist, wie schnell es geht und welchen Preis das Geschäft erzielt. Der Share Deal ist der direkteste, aber riskanteste; der Asset Deal schneidet die Altlasten ab, trägt aber eigene Nachwirkungen; der Erwerb aus der Masse ist der sauberste, aber langsamste. Die richtige Struktur bildet ab, was am Geschäft werthaltig ist und welche Risiken abgeschnitten werden müssen.

Share Deal: die Gesellschaft samt Haftung

Der Share Deal erwirbt die Anteile der notleidenden Gesellschaft selbst. Der Käufer übernimmt damit die Gesellschaft als Ganzes, mit ihren Verträgen und ihrem Goodwill, aber auch mit ihren Verbindlichkeiten, ihren Altlasten und ihren latenten Risiken. Das ist der schnelle, einfache Weg, wo die Gesellschaft an Bewilligungen, Verträgen oder Registereinträgen hängt, die sich nicht einzeln übertragen lassen. Der Preis dafür ist, dass alles mitgeht, auch das Unbekannte: Deshalb steht und fällt der Share Deal mit einer gründlichen Distressed Due Diligence und mit Garantien, die die übernommenen Risiken absichern, soweit ein notleidender Verkäufer sie überhaupt tragen kann.

In der Not verschiebt sich das Gleichgewicht der Transaktion. Der gesunde Verkäufer gibt Gewährleistungen und steht für versteckte Verbindlichkeiten ein; der notleidende Verkäufer kann das oft nicht, weil hinter ihm keine Substanz mehr steht, die eine Garantie einlöste. Das Risiko der Altlasten wandert damit zum Käufer, und es lässt sich nur durch das eingrenzen, was die Prüfung zutage fördert, durch einen Preisabschlag, der das verbleibende Risiko einpreist, und mitunter durch einen zurückbehaltenen Kaufpreisteil oder eine Absicherung über einen Dritten. Der Share Deal in der Krise ist deshalb kein einfacher Anteilskauf, sondern ein Kauf, dessen ganze Sicherheit in der Sorgfalt vor dem Abschluss liegt.

Asset Deal und Carve-out: das Geschäft herauskaufen

Der Asset Deal erwirbt nur das lebensfähige Geschäft oder einzelne Aktiven aus der Gesellschaft heraus und lässt die Verbindlichkeiten in der zurückbleibenden Hülle. Das ist der Weg, der die Altlasten abschneidet, und in der Not oft der richtige. Doch er ist nicht folgenlos: Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse nach Art. 333 OR von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, samt der bis dahin aufgelaufenen Ansprüche, und wer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, kann nach Art. 181 OR für dessen Schulden mithaften. Der Carve-out ist der saubere Schnitt, aber der Schnitt ist zu führen, nicht bloss zu ziehen; sonst folgen die Haftungen dem Geschäft nach, das man von ihnen befreien wollte.

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist dabei keine Nebenfolge, sondern häufig das, was den Wert des Geschäfts überhaupt ausmacht: Ein Betrieb ohne seine Belegschaft ist meist kein Fortführungsgeschäft mehr. Der Erwerber übernimmt die Verhältnisse mit den bestehenden Bedingungen, und die abtretende Gesellschaft und der Erwerber haften solidarisch für Forderungen der Arbeitnehmer, die vor dem Übergang fällig geworden sind. Die Mithaftung aus Art. 181 OR wiederum knüpft an die Übernahme eines Geschäfts mit seinen Schulden an; sie lässt sich nicht durch die blosse Bezeichnung als Asset Deal ausschalten, sondern nur durch die saubere Abgrenzung dessen, was übernommen wird, und durch die Meldung an die Gläubiger. Der Asset Deal isoliert die Haftung, aber nur, wenn er präzise gebaut ist.

Erwerb aus der Konkursmasse: sauber, aber langsam

Der Erwerb aus der Konkursmasse kauft Aktiven oder ein Geschäft aus einem bereits eröffneten Konkurs, verwertet durch das Konkursamt oder die Konkursverwaltung. Es ist der sauberste Weg: Was aus der Masse kommt, kommt ohne die Altverbindlichkeiten und ist gegen die spätere Anfechtung weitgehend gefeit, weil der Erwerb im Verfahren selbst geschieht. Der Preis ist die Zeit. Das Verfahren bestimmt den Takt, und während es läuft, kann der Fortführungswert erodieren, weil Kundschaft und Schlüsselpersonen abwandern. Der Erwerb aus der Masse tauscht also Gewissheit gegen Tempo.

Die Verwertung erfolgt in der Regel durch öffentliche Steigerung oder, wo dies mehr erlöst, durch freihändigen Verkauf, den die Konkursverwaltung mit Zustimmung der Gläubiger führt. Für den Käufer heisst das: Er kauft, was er sieht, ohne Gewährleistung des Verkäufers, denn die Masse steht nicht für Mängel ein. Die Sorgfalt verlagert sich damit ganz auf die Prüfung vor dem Zuschlag, und die Verhandlung führt er nicht mit dem alten Eigentümer, sondern mit einem Amt, das dem Gläubigerinteresse verpflichtet ist. Wo ein Geschäft als Ganzes und als Fortführung aus der Masse erworben werden kann, statt zerschlagen zu werden, ist der Erlös für alle Seiten höher; doch das gelingt nur, wenn der Kern das Verfahren überlebt, statt in ihm zu verfallen.

Die drei Wege der Distressed-Transaktion im Vergleich (Schweiz, Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Obligationenrecht und das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
MerkmalShare DealAsset Deal / Carve-outErwerb aus der Masse
HaftungGeht mit über (Gesellschaft samt Altlasten)Bleibt zurück – ausser Art. 181/333 ORBleibt in der Masse zurück
AnfechtungHoch, wenn unter WertHoch, wenn unter WertWeitgehend gefeit (im Verfahren)
TempoSchnellMittelLangsam (Verfahrenstakt)
Preis / WertFortführungswert, Risiko im PreisFortführungswert des KernsVerwertungswert, Zeitverlust

Keiner der drei Wege ist für sich richtig oder falsch; richtig ist der, der zur Lage passt. Wo Bewilligungen und Verträge an der Gesellschaft hängen, führt am Share Deal kaum ein Weg vorbei, dann ist die Due Diligence das Sicherheitsnetz. Wo ein gesunder Kern in einer belasteten Hülle steckt, ist der Asset Deal der Schnitt, der ihn befreit. Und wo die Gesellschaft schon im Konkurs ist, ist der Erwerb aus der Masse der Weg, der die grösste Rechtssicherheit bietet. Wir bilden die drei Wege auf die tatsächliche Lage ab und wählen den, der Wert sichert und hält.

Das Kernrisiko

Das Anfechtungsrisiko und seine Grenzen

Über jedem Distressed Deal steht die paulianische Anfechtung: das Recht, mit dem Rechtshandlungen vor dem Konkurs zurückgeholt werden, wenn sie Gläubiger benachteiligt haben (Art. 285 ff. SchKG). Die Karte zeigt, was den Erwerb gegen die Anfechtung schützt und wo dieser Schutz endet.

Anfechtungsfest

Der Erwerb zu fairem Wert, transparent und dokumentiert, hält der späteren Prüfung stand

  • Fairer Wert, nicht Freundschaftspreis: der Erwerb erfolgt zu einem Preis, der den Fortführungswert in der tatsächlichen Lage ehrlich abbildet, geprüft am Markt oder durch strenge Bewertung.
  • Echtes Verfahren: echte Interessenten angesprochen, reale Angebote eingeholt, die Grundlage der Preisbildung festgehalten – das Verfahren ist der Beweis der Fairness.
  • Erwerb aus der Konkursmasse: was im Verfahren selbst und unter Aufsicht des Konkursamts erworben wird, ist gegen die spätere Anfechtung weitgehend gefeit.
  • Distanz zur Nähe: kein verdeckter Vorzug für nahestehende Parteien; die Transaktion hält der Prüfung nur stand, wenn sie zu Marktbedingungen erfolgt.
Wann die Anfechtung greift
  • der Erwerb erfolgte unter Wert, zulasten der Gläubiger
  • der Verkauf ging an eine nahestehende Partei ohne echtes Verfahren
  • die Rechtshandlung fällt in die Rückschaufrist vor dem Konkurs
  • der Verkäufer war bereits überschuldet, und der Käufer wusste oder musste es wissen

Dann kann das Erworbene in die Masse zurückfallen – der wirtschaftliche Nutzen des Deals ist dahin.

Was die Anfechtung nicht heilt
  • die Organpflichten des Verkäufers bei Kapitalverlust und Überschuldung
  • die Mithaftung aus Art. 181 OR und den Übergang der Arbeitsverhältnisse (Art. 333 OR)
  • die aufsichtsrechtliche Lage bei einer regulierten Fintech- oder Krypto-Gesellschaft

Die Anfechtungsfestigkeit ist eine von mehreren Prüfungen, nicht die einzige, die ein Deal bestehen muss.

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kennt die Anfechtung in drei Formen, jede mit einer eigenen Rückschaufrist, die vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückrechnet. Die Schenkungsanfechtung erfasst unentgeltliche Zuwendungen und Rechtsgeschäfte, bei denen die Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistung steht, also gerade den Verkauf deutlich unter Wert. Die Überschuldungsanfechtung erfasst bestimmte Rechtshandlungen, die eine bereits überschuldete Gesellschaft vornahm und die einzelne Gläubiger begünstigten. Die Absichtsanfechtung erfasst Handlungen, die der Schuldner in der erkennbaren Absicht vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen, und reicht mit ihrer längeren Frist am weitesten zurück. Für den Distressed-Käufer bedeutet diese Staffelung, dass ein Erwerb umso genauer zu prüfen ist, je näher er an der Krise des Verkäufers liegt und je weiter er vom fairen Wert abweicht.

Der praktische Schutz gegen alle drei Formen ist derselbe: der Erwerb zu einem Preis, der den tatsächlichen Wert abbildet, belegt durch ein nachvollziehbares Verfahren und dokumentiert, sodass sich später zeigen lässt, dass der Käufer keinen Wert an sich zog, der den Gläubigern gebührte. Wo der Erwerb aus der Konkursmasse erfolgt, ist diese Prüfung bereits im Verfahren angelegt, weshalb der Weg über die Masse die Anfechtung von vornherein weitgehend entschärft. Wo er vorinsolvenzlich erfolgt, ist das Verfahren, das der Käufer und der Verkäufer selbst führen, der Beweis, den es später braucht. Wir bauen diesen Beweis in die Transaktion ein, statt zu hoffen, dass die Frist verstreicht, bevor jemand fragt.

Wie es läuft

Wie wir die Transaktion führen

Den Weg wählen, das Geschäft prüfen, den fairen Wert festlegen und die Transaktion so bauen, dass sie die Haftung isoliert und der Anfechtung standhält.

  1. Schritt 1

    Die Lage und den Weg klären

    Beurteilen, ob als Käufer oder Verkäufer, was werthaltig ist und welcher Weg (Share Deal, Asset Deal, Masse) die Lage trägt.

  2. Schritt 2

    Distressed Due Diligence

    Das Geschäft, die Verbindlichkeiten, die Verträge und – bei Fintech – Wallets, Schlüssel und Bewilligungen prüfen.

  3. Schritt 3

    Wert festlegen, Verfahren führen

    Den fairen Wert am Markt oder durch Bewertung bestimmen und ein echtes, wenn auch beschleunigtes Verfahren führen.

  4. Schritt 4

    Strukturieren & absichern

    Die Transaktion so bauen, dass die Haftung isoliert ist, mit Blick auf Art. 181/333 OR und die Organpflichten des Verkäufers.

  5. Laufend

    Anfechtung steuern, dokumentieren

    Das Anfechtungsrisiko beherrschen und die Grundlage dokumentieren, sodass die Transaktion einer späteren Prüfung standhält.

Budget

Was es kostet

Die Kosten hängen von der Komplexität des Geschäfts ab, vom geforderten Tempo und davon, ob die Transaktion vorinsolvenzlich oder in einem förmlichen Verfahren läuft: die Distressed Due Diligence zu führen, den Weg zu strukturieren, den fairen Wert zu belegen und das Anfechtungsrisiko zu steuern. Gemessen am Fortführungswert, den eine gelungene Transaktion sichert, und an der persönlichen Haftung, die ein Verkäufer trägt, wenn er den Verkauf falsch führt, sind die Kosten ordentlicher Führung gering. Der Unterschied liegt zwischen einem echten Erlös für Käufer, Verkäufer und Gläubiger und dem Bruchteil, den eine Zerschlagung einbrächte.

Wir schätzen ab und offerieren gegen die Lage. Das Honorar erfolgt auf Anfrage.

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Was Sie brauchen

Was die Transaktion trägt

Eine Distressed-Transaktion, die Wert sichert und hält, ruht auf:

  • dem richtigen Weg (Share Deal, Asset Deal oder Erwerb aus der Masse) für die tatsächliche Lage;
  • einer gründlichen Distressed Due Diligence, die die verborgenen Risiken aufdeckt;
  • einem verteidigbaren fairen Wert, belegt durch ein echtes Verfahren;
  • einer Struktur, die die Haftung sauber isoliert (Art. 181/333 OR bedacht);
  • einem beherrschten Anfechtungsrisiko und den Organpflichten des Verkäufers im Blick.

Wann das nicht gilt: der schnelle Deal ist nicht der sichere Deal

Unter Zeitdruck ist es verlockend, rasch abzuschliessen, an einen bekannten Käufer, eine nahestehende Partei, zu einem bequemen Preis. Doch genau das ist der Deal, den die spätere Prüfung rückabwickelt und der die persönliche Haftung des Verkäufers nährt, weil zu billig oder an die falsche Partei verkauft wurde. Der Schutz dagegen ist nicht Vorsicht, sondern Verfahren: ein echtes, wenn auch beschleunigtes Marktvorgehen, das reale Käufer erreicht und reale Angebote einholt, maximiert den Preis und belegt zugleich, dass der Wert fair war. Und nicht jeder Distressed-Fall taugt für einen schnellen vorinsolvenzlichen Verkauf: Wo das Geschäft an Bewilligungen hängt, die nicht übertragbar sind, oder wo die Überschuldung schon so tief ist, dass jeder Verkauf angefochten würde, ist der Erwerb aus der Masse der ehrlichere Weg, so langsam er ist. Der wertmaximierende Deal und der verteidigbare Deal sind derselbe Deal: der ordentlich geführte. Wir führen diesen, weil die Abkürzung mehr kostet, als sie spart.

Warum Goldblum

Der Deal: wie wir ihn führen

Den Weg wählen, das Geschäft prüfen, zu verteidigbarem fairem Wert strukturieren und die Anfechtung steuern, sodass die Transaktion die Haftung isoliert und hält: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei, für Käufer wie Verkäufer.

Geführt

Käufer oder Verkäufer

Wir beraten beide Seiten, wählen den Weg (Share Deal, Asset Deal oder Masse) und führen die Distressed Due Diligence, die die verborgenen Risiken aufdeckt.

Isoliert

Die Haftung sauber getrennt

Die Transaktion so strukturiert, dass die Altlasten zurückbleiben, mit Blick auf Art. 181 und 333 OR und die Organpflichten des Verkäufers.

Beständig

Anfechtungsfest gebaut

Zu fairem Wert, durch ein echtes Verfahren belegt und dokumentiert, sodass die Transaktion der späteren Prüfung standhält.

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Rund um die Transaktion

Schutzraum

Nachlassstundung

Der gerichtliche Schutz, in dem ein Verkauf als Fortführung verwertet werden kann, bevor der Konkurs greift.

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Die Organpflicht

Überschuldung & Art. 725 OR

Die Pflichten des Verwaltungsrats in der Krise, die den Hintergrund jedes Distressed-Verkaufs bilden.

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Der Überblick

Restrukturierung & Sanierung

Die Übersicht über Sanierung, Stundung, Liquidation und die Organpflichten in der Krise.

Zur Übersicht
FAQ

Distressed M&A Schweiz — häufige Fragen.

01Was bedeutet Distressed M&A?
Distressed M&A ist der Kauf oder Verkauf einer Gesellschaft oder ihres Geschäfts, wenn diese in finanzieller Not ist, also nahe an der Insolvenz, in der Sanierung oder bereits im Konkurs. Der Sinn liegt darin, den Fortführungswert des noch gesunden Kerns (die Kundschaft, die Verträge, die Belegschaft, den Goodwill) zu sichern, bevor er in einem ungeordneten Zusammenbruch verschwindet, in dem einzeln verwertete Aktiven nur einen Bruchteil ihres Werts als lebendiges Geschäft erzielen. Für den Käufer eröffnet sich ein Erwerb unter Wert; für den Verkäufer und die Gläubiger ist es die Chance, mehr zu erlösen, als eine zerschlagende Liquidation je einbrächte. Beide Seiten brauchen dabei dieselbe Sorgfalt: die Haftung sauber zuzuordnen und die Transaktion so zu bauen, dass sie einer späteren Prüfung standhält.
02Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal bei einer notleidenden Gesellschaft?
Beim Share Deal kauft der Erwerber die Anteile der notleidenden Gesellschaft selbst und übernimmt damit die Gesellschaft mit allem, was in ihr steckt, auch mit ihren Verbindlichkeiten, ihren Altlasten und ihren Risiken. Beim Asset Deal kauft der Erwerber nur das lebensfähige Geschäft oder einzelne Aktiven aus der Gesellschaft heraus und lässt die Verbindlichkeiten in der zurückbleibenden Hülle, die dann liquidiert wird oder in den Konkurs geht. In der Not ist der Asset Deal in der Regel der sauberere Weg, weil er die Altlasten abschneidet, doch er ist nicht frei von Nachwirkungen: Die Arbeitsverhältnisse gehen bei einem Betriebsübergang von Gesetzes wegen mit über, und wer ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, kann für dessen Schulden mithaften. Welcher Weg richtig ist, hängt davon ab, was am Geschäft werthaltig ist und welche Risiken abgeschnitten werden müssen.
03Was ist die paulianische Anfechtung, und warum ist sie das zentrale Risiko?
Die paulianische Anfechtung oder Insolvenzanfechtung ist das Recht, mit dem Rechtshandlungen, die eine Gesellschaft vor ihrem Konkurs vorgenommen hat, nachträglich rückgängig gemacht werden können, wenn sie Gläubiger benachteiligt haben. Wer eine notleidende Gesellschaft oder ihre Aktiven zu einem Preis unter Wert erwirbt, riskiert, dass die Transaktion später angefochten und zurückabgewickelt wird, sodass das Erworbene in die Masse zurückfällt. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kennt dazu die Schenkungsanfechtung, die Überschuldungsanfechtung und die Absichtsanfechtung, jede mit ihrer eigenen Rückschaufrist. Die Anfechtung ist das Risiko, das über jedem Distressed Deal steht, denn sie kann den ganzen wirtschaftlichen Nutzen des Erwerbs zunichtemachen. Sie zu beherrschen, ist der Kern der Arbeit: die Transaktion zu fairem Wert, transparent und dokumentiert zu bauen, sodass die Anfechtung ins Leere greift.
04Kann eine notleidende Gesellschaft schon vor dem Konkurs verkauft werden?
Ja, und oft ist das der Weg, auf dem am meisten Wert erhalten bleibt. Ein Verkauf aus einer Sanierung heraus, während die Gesellschaft noch tätig und vor jedem Konkurs ist, kann ein lebendiges Geschäft mit geringer Störung auf einen neuen Eigentümer übertragen. Doch er muss sorgfältig geführt werden, denn ein Verkauf durch eine bereits angeschlagene Gesellschaft wirft dieselben Fragen der Organpflicht und des Gläubigerschutzes auf wie jede Transaktion in der Krise: Er muss zu fairem Wert erfolgen, darf den Gläubigern keinen Wert entziehen und muss einer späteren Prüfung standhalten, einschliesslich der Anfechtung. Ein vorinsolvenzlicher Distressed-Verkauf, richtig gemacht, ist ein starkes Mittel; nachlässig gemacht, exponiert er die Organe. Wir bauen ihn so, dass er Wert sichert und hält.
05Wie funktioniert der Erwerb aus der Konkursmasse?
Beim Erwerb aus der Konkursmasse kauft der Erwerber Aktiven oder ein Geschäft aus einem bereits eröffneten Konkurs, verwertet durch das Konkursamt oder die Konkursverwaltung, üblicherweise im Rahmen einer öffentlichen oder freihändigen Verwertung. Das ist der sauberste der drei Wege, denn was aus der Masse erworben wird, kommt ohne die Altverbindlichkeiten und ist gegen die spätere Anfechtung weitgehend gefeit, weil der Erwerb im Verfahren selbst und unter dessen Kontrolle geschieht. Der Preis ist dafür, dass er langsam ist: Das Verfahren bestimmt den Takt, und der Fortführungswert des Geschäfts kann in der Zwischenzeit erodieren, während Kundschaft und Schlüsselpersonen abwandern. Der Erwerb aus der Masse tauscht also Gewissheit gegen Tempo: die grösste Rechtssicherheit gegen den grössten Wertverlust durch Zeit. Wir prüfen, ob ein Geschäft diesen Weg überlebt, und führen den Erwerb, wo er der richtige ist.
06Welche Organpflichten treffen den Verwaltungsrat des Verkäufers?
Sie sind real und stehen im Zentrum. Ein Verwaltungsrat, der ein Geschäft verkauft, während die Gesellschaft in Not ist, muss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger handeln, einen fairen Wert erzielen und alles vermeiden, was einzelne Beteiligte unzulässig bevorzugt oder den Gläubigern Wert entzieht, denn ein Verkauf, der dies tut, kann angefochten und rückabgewickelt werden und persönliche Haftungsansprüche nach sich ziehen. Der Verkauf an eine nahestehende Partei, unter Wert oder in einer Weise, die Gläubiger benachteiligt, ist genau das, was die spätere Prüfung ins Visier nimmt. Hinzu treten die abgestuften Pflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung sowie die Verantwortlichkeit nach dem Aktienrecht, die den Verwaltungsrat trifft, der zu spät oder falsch handelt. Richtig gemacht, zu fairem Wert, transparent, mit dokumentiertem Verfahren, schützt der Distressed-Verkauf die Organe ebenso, wie er Wert sichert.
07Wie wird ein fairer Wert festgelegt und verteidigt?
Durch ein glaubwürdiges Verfahren und eine ordentliche Bewertung, dokumentiert, sodass sie einer späteren Prüfung standhält. Der faire Wert in der Not ist nicht der Wert, den das Geschäft in ruhigen Zeiten erzielt hätte, aber er muss den Wert des Geschäfts als Fortführung in seiner tatsächlichen Lage ehrlich abbilden, geprüft an einem echten Marktprozess oder einer strengen Bewertung, nicht bloss behauptet. Ein ordentliches, wenn auch beschleunigtes Verkaufsverfahren zu führen, echte Interessenten anzusprechen, reale Angebote einzuholen und die Grundlage der Entscheidung zu dokumentieren, ist es, was zugleich den Preis maximiert und ihn gegen den späteren Vorwurf verteidigt, das Geschäft sei zu billig oder an die falsche Partei verkauft worden. Das Verfahren ist der Schutz. Wir führen es so, dass es zugleich wertmaximierend und verteidigbar ist.
08Wer kauft notleidende Unternehmen?
Käufer, die durch die Not hindurch das darunterliegende Geschäft sehen: strategische Erwerber aus derselben Branche, die es auf die Operation, die Kundschaft oder die Fähigkeiten abgesehen haben; Finanzinvestoren und Turnaround-Spezialisten, die sich auf die Sanierung notleidender Gesellschaften verstehen; und mitunter bestehende Beteiligte. Der Käuferkreis für ein notleidendes Aktivum ist ein anderer als beim Verkauf einer gesunden Gesellschaft, enger, opportunistischer und schneller, weshalb es darauf ankommt, die richtigen Käufer rasch zu erreichen und ein glaubwürdiges Verfahren zu führen. Das Ziel ist ein Käufer, der das Geschäft als Fortführung bewertet, nicht bloss seine Aktiven zum Zerschlagungswert, denn dieser Käufer zahlt den Preis, der Wert erhält. Wir identifizieren und erreichen die Käufer, die das tun.
09Gilt das auch für Krypto- und Fintech-Gesellschaften in der Krise?
Ja, mit einer wichtigen Eigenheit. Bei einer notleidenden Krypto- oder Fintech-Gesellschaft liegt der Wert oft nicht in Maschinen oder Vorräten, sondern in Wallets, kryptografischen Schlüsseln, Lizenzen und regulatorischen Bewilligungen, und diese Aktiven verlangen eine eigene Distressed Due Diligence. Der Zugriff auf die Schlüssel, die Übertragbarkeit einer Bewilligung, der Verbleib von Kundengeldern und die aufsichtsrechtliche Lage müssen vor dem Erwerb geklärt sein, denn ein Wallet ohne gesicherten Schlüsselzugriff oder eine nicht übertragbare Lizenz kann wertlos sein. Wir strukturieren solche Transaktionen so, dass die werthaltigen digitalen Aktiven sauber und rechtssicher übergehen. Dabei ist Goldblum nicht die Aufsichtsbehörde und weder von der FINMA beaufsichtigt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation; wir beraten, prüfen und strukturieren die Transaktion, wir bewilligen sie nicht.
10Wie fügt sich Distressed M&A in Sanierung und Insolvenz ein?
Distressed M&A ist eines der Werkzeuge im Instrumentarium von Sanierung und Insolvenz, gewählt, wenn das beste Ergebnis darin liegt, das lebensfähige Geschäft auf einen neuen Eigentümer zu übertragen, statt die ganze Gesellschaft am Leben zu halten. Der Verkauf kann das Herzstück einer Sanierung sein, die Verwertungsstrategie in einer Nachlassstundung oder der werterhaltende Weg durch einen Konkurs. Er steht neben der finanziellen Sanierung, der Stundung und den Insolvenzverfahren, und die richtige Kombination hängt von der Lage ab. Wir beurteilen, wo ein Verkauf in den Gesamtplan gehört, manchmal ist er die Antwort, manchmal ein Teil davon, manchmal ist die Sanierung des Ganzen besser, und fügen ihn entsprechend ein, statt ihn isoliert zu behandeln.
11Kann Goldblum eine Distressed-Transaktion vollständig führen?
Ja. Wir beraten Käufer oder Verkäufer, beurteilen, ob und was zu kaufen oder zu verkaufen ist, wählen den Weg (Share Deal, Asset Deal oder Erwerb aus der Konkursmasse), führen die Distressed Due Diligence, strukturieren die Transaktion zu verteidigbarem fairem Wert, um die Haftung zu isolieren, und steuern das Anfechtungsrisiko, sodass die Transaktion einer späteren Prüfung standhält. Wo der Verkauf in einem förmlichen Verfahren läuft, stimmen wir uns mit der Konkursverwaltung oder dem Konkursamt ab; wo er vorinsolvenzlich ist, bauen wir ihn so, dass er der Prüfung standhält. Wir sind nicht das Konkursamt und übernehmen keine hoheitliche Funktion; wir führen die rechtliche und wirtschaftliche Substanz der Transaktion. Das Ziel ist, den Fortführungswert zu sichern, den ein ungeordneter Zusammenbruch verschwenden würde, in einer Transaktion, die wirklich hält.

Steckt in einer notleidenden Gesellschaft ein lebensfähiges Geschäft?

Schildern Sie uns die Lage und den Zeitdruck. Ein Partner beurteilt, ob als Käufer oder Verkäufer, wählt den Weg, führt die Distressed Due Diligence und baut die Transaktion so, dass sie Wert sichert und hält.