Konkursverfahren
(SchKG)

Das Konkursverfahren ist die Generalliquidation einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG): Das Konkursamt übernimmt das Vermögen, verwertet es und verteilt den Erlös nach der gesetzlichen Rangordnung, danach wird die Gesellschaft gelöscht. Wenn eine Gesellschaft nicht mehr zu retten ist, steht ihr Ende fest, die Art und Weise nicht, und diese bestimmt die Exposition des Verwaltungsrats. Der Konkurs prüft das Verhalten des Verwaltungsrats: Eine späte Anzeige, eine bevorzugende Zahlung, ein anfechtbares Geschäft können je persönliche Haftung nach Art. 754 OR auslösen. Wir führen den Verwaltungsrat durch einen geordneten Konkurs, damit die Organe geschützt bleiben.

Auf einen Blick

Das Ende steht fest; die Art und Weise nicht.

Geordneter Konkurs, Verwaltungsrat geschützt.

Verfahren
Geführt vom Konkursamt (SchKG)
Aktiven
Verwertet, verteilt nach Rang
Rangordnung
Klassen nach Art. 219 SchKG
Risiko
Organhaftung nach Art. 754 OR
Fokus
Ein geordneter, vertretbarer Ausstieg
Wie der Konkurs läuft
Das Wesentliche

Was das Konkursverfahren ist

Das Konkursverfahren ist die formelle Insolvenz einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG). Nach der Konkurseröffnung durch das Gericht übernimmt das Konkursamt die Kontrolle, verwertet die Aktiven und verteilt sie nach der gesetzlichen Rangordnung an die Gläubiger, danach wird die Gesellschaft aufgelöst und gelöscht. Es ist terminal, nicht auf Rettung gerichtet, und unterscheidet sich von der Betreibung (Durchsetzung einer einzelnen Forderung) und vom Nachlassvertrag (Sanierung). Ausgelöst wird es durch einen Gläubiger oder durch den Verwaltungsrat, der bei bestätigter Überschuldung das Gericht nach dem Obligationenrecht benachrichtigt. Ist der Konkurs unvermeidlich, besteht die Arbeit darin, ihn ordentlich zu führen und den Verwaltungsrat zu schützen.

Für wen das gilt

  • Verwaltungsräte von Gesellschaften, die nicht mehr zu retten sind;
  • Organe, die aus dem Scheitern der Gesellschaft der Haftung ausgesetzt sind;
  • Gesellschaften, die von einem Gläubiger in den Konkurs getrieben werden;
  • Verwaltungsräte, die bei Überschuldung das Gericht benachrichtigen müssen;
  • Gläubiger, die ihren Rang und ihre Kollokation einschätzen wollen.

Die drei häufigsten und schädlichsten Fehler in diesem Feld sind gut belegt: die verschleppte Konkursanzeige, während sich das Defizit vertieft; die bevorzugende Zahlung an einen einzelnen, oft nahestehenden Gläubiger, während die übrigen leer ausgehen; und das billige Verschieben von Vermögenswerten aus der Gesellschaft, kurz bevor der Konkurs kommt. Jeder dieser Fehler ist im Konkurs sichtbar, jeder ist anfechtbar oder haftungsbegründend, und jeder ist vermeidbar, wenn der Verwaltungsrat im belasteten Zeitraum geführt wird. Die Arbeit besteht darum weniger darin, den Konkurs zu bearbeiten, als darin, das Verhalten davor richtig zu machen.

Wo es hingehört

Der Konkurs ist der terminale Weg aus den Organpflichten bei Überschuldung, die Alternative zur Nachlassstundung und verschieden von der solventen Liquidation. Den Überblick über all das gibt die Übersicht Restrukturierung & Sanierung.

Das Verfahren

Wie der Konkurs läuft

Der Konkurs beginnt mit der Konkurseröffnung durch das Gericht: Danach wird das Verfahren vom Konkursamt geführt, und die Rolle des Verwaltungsrats wird zu einer der Mitwirkung und der Steuerung der eigenen Exposition. Die vier Phasen greifen der Reihe nach, und jede hat ihre eigene Frist. Der Verwaltungsrat gibt mit der Eröffnung die Verfügungsmacht ab, bleibt aber auskunfts- und herausgabepflichtig; wer hier mauert oder Unterlagen zurückhält, verschlechtert seine eigene Stellung zusätzlich, weil eine mangelnde Mitwirkung im späteren Verantwortlichkeitsverfahren gegen ihn wirkt.

Das Konkursverfahren im Überblick (Schweiz, Stand: 05.07.2026). Massgebend ist das SchKG.
PhaseWas geschieht
KonkurseröffnungDurch Betreibung eines Gläubigers oder Anzeige des Verwaltungsrats
Amt übernimmtVermögen gesichert und inventarisiert; Verwaltungsrat verliert die Verfügung
KollokationForderungen angemeldet, geprüft und im Kollokationsplan nach Klassen eingeteilt
Verwertung & VerteilungAktiven verwertet; Erlös nach Rang verteilt; Gesellschaft gelöscht

Wo der Erlös nicht ausreicht, was in der dritten Klasse die Regel ist, erhalten die betroffenen Gläubiger für ihren Ausfall einen Konkursverlustschein. Er hält die ungedeckte Forderung fest, verjährt spät und erlaubt später die erneute Betreibung, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen kommt. Für die Gesellschaft selbst spielt das keine Rolle mehr, denn sie ist mit der Löschung untergegangen; für Gläubiger und, bei Verantwortlichkeitsansprüchen, für die Organe kann es fortwirken. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft ohne Verteilung gelöscht; das entbindet die Organe nicht, denn Verantwortlichkeitsansprüche können auch nach einer solchen Einstellung geltend gemacht werden.

Das Verfahren läuft in der Regel nach dem ordentlichen Konkurs ab; bei überschaubaren Verhältnissen kann das summarische Verfahren zur Anwendung kommen, das rascher und schlanker ist. Für die Organe ändert das die Substanz nicht: Geprüft wird in beiden Fällen das Verhalten vor der Eröffnung. Wer Forderungen aus dem Ausland hält, ist ebenfalls nicht ausgeschlossen, muss aber im Schweizer Verfahren nach Schweizer Rangordnung anmelden; ausländische Rangprivilegien und Sicherheiten werden nicht automatisch anerkannt. Diese Feinheiten früh zu kennen, verhindert, dass eine Forderung durch eine versäumte Frist oder eine falsche Anmeldung untergeht.

Das Verhalten des Verwaltungsrats vor und während all dem ist es, was geprüft wird: die verspätete Anzeige, die bevorzugende Zahlung und die anfechtbare Handlung sind die Punkte, an denen sich die Haftung nach Art. 754 OR verdichtet. Der Verwaltungsrat kann das Ende der Gesellschaft nicht mehr ändern, aber er kann dafür sorgen, dass sein eigenes Verhalten rechtzeitig, gläubigergleich und dokumentiert ist. Genau dort setzen wir an.

Die Kollokation verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, denn sie entscheidet, wer überhaupt und in welchem Rang am Erlös teilnimmt. Wer eine Forderung anmeldet, deren Zulassung bestreiten oder die Klasseneinteilung anfechten will, muss innert der Auflagefrist mit Kollokationsklage handeln; diese Frist ist kurz und verwirkt bei Versäumnis. Die folgende Tabelle zeigt die Rangordnung nach Art. 219 SchKG, die im Konkurs fixiert und nicht verhandelbar ist.

Rangordnung der Gläubiger nach Art. 219 SchKG (Schweiz, Stand: 05.07.2026). Pfandgesicherte Gläubiger werden vorweg aus ihrer Sicherheit befriedigt.
KlasseWer darin stehtBedeutung für die Organe
Erste KlasseBestimmte Arbeitnehmerforderungen aus dem letzten ZeitraumPrivilegiert; volle Befriedigung vor der zweiten Klasse
Zweite KlasseBestimmte Sozialversicherungs- und VorsorgeforderungenUnbezahlte AHV-Beiträge lösen persönliche Haftung aus
Dritte KlasseAlle übrigen ordentlichen GläubigerMeist Fehlbetrag; nur eine Quote, oft Verlustschein
PfandgläubigerGesicherte Gläubiger (Grundpfand, Faustpfand)Vorweg befriedigt; Rest fällt in die dritte Klasse

Die zweite Klasse ist für den Verwaltungsrat der heikelste Punkt: Unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden nicht nur privilegiert kolloziert, sie ziehen auch regelmässig eine persönliche Inanspruchnahme der Organe nach sich. Wer die Rangordnung liest, sieht daher nicht nur, wie viel die Gläubiger erhalten, sondern auch, wo die eigene Exposition liegt.

Welches Verfahren

Konkurs, Betreibung oder Sanierung?

Das SchKG kennt mehr als einen Weg, und der Konkurs ist der terminale. Zwei Fragen ordnen die Lage ein: Geht es um eine einzelne Forderung oder um die ganze Gesellschaft? Und ist die Gesellschaft noch lebensfähig?

Führt zur Generalliquidation

Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig und nicht mehr zu retten

  • Konkurs auf Betreibung eines Gläubigers: Eine unbestrittene, der Konkursbetreibung unterstehende Forderung führt über die Konkursandrohung zur Konkurseröffnung durch das Gericht.
  • Konkurs auf Anzeige des Verwaltungsrats: Bei bestätigter Überschuldung ohne Aufschubgrund muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen; die Anzeige eröffnet den Konkurs.
  • Konkurs ohne vorgängige Betreibung: Bei bestimmten Gründen wie Zahlungseinstellung kann das Gericht den Konkurs direkt erklären.
  • Ergebnis für die Organe: Das Konkursamt übernimmt; geprüft wird das Verhalten vor der Eröffnung, dort verdichtet sich die Haftung.
Stattdessen Betreibung
  • Durchsetzung einer einzelnen, konkreten Forderung
  • Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung
  • Keine Generalliquidation der ganzen Gesellschaft
  • Verfügungsmacht bleibt beim Verwaltungsrat

Die Betreibung erfasst eine Forderung, nicht das ganze Unternehmen. Erst die Konkursbetreibung mündet in den Konkurs.

Stattdessen Sanierung
  • Gesellschaft im Kern lebensfähig, nur überschuldet
  • Nachlassstundung als gerichtlicher Schutzraum
  • Nachlassvertrag oder Rangrücktritt und Kapitalmassnahmen
  • Angestrebt statt Konkursanzeige, wo Rettung realistisch ist

Der Sanierungsweg zielt auf Rettung. Siehe Nachlassstundung.

Das Entscheidende

Die Organpflichten vor dem Konkurs

Der Verwaltungsrat entscheidet über die Konkurseröffnung durch die Gesellschaft selbst nicht im Konkurs, sondern lange davor, in der Phase der Überschuldung. Das revidierte Aktienrecht setzt eine abgestufte Reihe von Pflichten: Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat nach Art. 725b OR einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und zu Veräusserungswerten erstellen und, wenn beide Grundlagen die Überschuldung bestätigen, das Gericht benachrichtigen, sofern keine Ausnahme einen Aufschub erlaubt. Diese Benachrichtigung, historisch als Deponieren der Bilanz beschrieben, ist es, was den Konkurs von der Gesellschaftsseite her eröffnet. Der Zeitpunkt dieser Handlung entscheidet über fast alles, was danach für die Organe folgt.

Die Ausnahmen, die einen Aufschub rechtfertigen, sind eng und bestimmt: ein genügender Rangrücktritt von Gläubigern, der den Fehlbetrag deckt, oder eine konkrete und kurzfristige Sanierungsaussicht, die das Zuwarten trägt. Der Verwaltungsrat darf nicht einfach auf Besserung hoffen. Zu beurteilen, ob eine Ausnahme wirklich gilt, und dieses Urteil zu dokumentieren, ist der Punkt, an dem sorgfältige Beratung zählt, denn es falsch zu machen, trägt persönliche Haftung. Die Überschuldungsanzeige zu unterlassen oder zu verschleppen, während sich das Defizit vertieft, ist die klassische und schädlichste Pflichtverletzung: Sie verwandelt eine unternehmerische Schieflage in ein persönliches Risiko der Organe.

Aus dieser Verschleppung fliesst die Haftung nach Art. 754 OR. Mitglieder des Verwaltungsrats, die ihre Pflichten verletzen, während die Gesellschaft in die Überschuldung gleitet, haften für den daraus entstehenden Schaden, besonders für den zusätzlichen Verlust, den die verzögerte Anzeige den Gläubigern zufügt, während das Defizit weiter wächst. Das Schweizer Recht hält den Verwaltungsrat hier an einen echten Sorgfaltsmassstab, und die Aussage, man habe auf Besserung gehofft, ist keine Verteidigung. Der Anspruch kann von der Konkursmasse oder, nach deren Verzicht, von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden; im Konkurs verdichtet sich damit, was in der Krisenphase versäumt wurde. Wir helfen dem Verwaltungsrat, die Stufe früh zu erkennen, den Zwischenabschluss zu erstellen, den Aufschub ehrlich zu beurteilen und die Anzeige rechtzeitig und dokumentiert zu erstatten, damit die Organe geschützt sind, bevor der Konkurs überhaupt beginnt. Die tieferen Pflichten behandelt die Seite zu den Organpflichten bei Überschuldung nach Art. 725 OR.

Wichtig ist die Reihenfolge des Denkens: Zuerst steht die Frage, ob die Gesellschaft noch lebensfähig ist. Ist sie es, gehört die Energie in eine echte Sanierung oder in eine Nachlassstundung, die gerichtlichen Schutz gewährt, während ein Plan entsteht, und die angestrebt werden kann, statt den Konkurs anzuzeigen. Ist sie es nicht, verlängert das Zuwarten nur die Kosten vor demselben Ende und vertieft die Haftung. Diese Beurteilung offen und früh zu treffen, ist die eigentliche Weichenstellung; alles Weitere im Konkurs ist Ausführung dessen, was hier entschieden wurde. Deshalb liegt der Wert der Beratung im Vorfeld, nicht erst am Tag der Konkurseröffnung.

Wie es läuft

Wie wir den Verwaltungsrat schützen

Die rechtzeitige Anzeige sichern, zum sicheren Verhalten beraten, die Belege ordnen und ordentlich mitwirken, sodass die Organe vertretbar bleiben. Der rote Faden durch alle Schritte ist derselbe: Der Verwaltungsrat kann das Ende der Gesellschaft nicht mehr abwenden, aber er kann jeden Schritt so setzen, dass sein eigenes Verhalten der späteren Prüfung standhält. Wir arbeiten diese Schritte nicht nacheinander ab, sondern parallel, denn im Konkurs laufen die Fristen des Amtes und die Sorgfaltspflichten der Organe gleichzeitig.

  1. Schritt 1

    Den Auslöser lesen

    Verstehen, wie das Verfahren entsteht: Betreibung eines Gläubigers oder Anzeigepflicht des Verwaltungsrats.

  2. Schritt 2

    Rechtzeitig anzeigen

    Dafür sorgen, dass eine Anzeige zeitnah erfolgt, denn die Verzögerung ist die häufigste Haftungsquelle nach Art. 754 OR.

  3. Schritt 3

    Zum Verhalten beraten

    Den Verwaltungsrat führen, die Gläubiger gleich zu behandeln und bevorzugende oder anfechtbare Handlungen zu vermeiden.

  4. Schritt 4

    Die Belege ordnen

    Bücher und Belege für die Übergabe ordnen, Forderungen anmelden, den Kollokationsplan prüfen und mit dem Konkursamt zusammenarbeiten.

  5. Laufend

    Die Exposition steuern

    Das Verhalten des Verwaltungsrats vertretbar und dokumentiert halten, mit Prozessspezialisten, wo die Haftung streitig wird.

Budget

Was es kostet

Die Beratungskosten richten sich nach der Komplexität der Verhältnisse und der Exposition der Organe: die rechtzeitige Anzeige sichern, zum Verhalten im belasteten Zeitraum beraten, Forderungen anmelden, den Kollokationsplan prüfen und mit dem Konkursamt zusammenarbeiten. Gegen die persönliche Haftung, die ein ungesteuerter, chaotischer Konkurs für den Verwaltungsrat auslösen kann, gerechnet, sind die Kosten ordentlicher Führung gering, sie sind faktisch Schutz. Die eigentlichen Kosten eines Fehlers entstehen nicht in der Beratung, sondern in der Haftung: Der zusätzliche Verlust aus einer verschleppten Anzeige, die Rückforderung anfechtbarer Zahlungen und die persönliche Inanspruchnahme für unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge können ein Vielfaches jedes Beratungsbudgets ausmachen. Wer hier spart und den belasteten Zeitraum ohne Führung durchläuft, spart am falschen Ende.

Wir schätzen die Lage ein und legen ein festes Beratungsbudget schriftlich gegen die bestätigte Kategorie fest, bevor wir beginnen. So wissen die Organe von Anfang an, woran sie sind, und die Beratung wird planbar statt zu einem offenen Risiko in einer ohnehin angespannten Lage. Wo sich die Kategorie im Verlauf ändert, etwa weil aus einer Beratung im Vorfeld ein streitiges Verantwortlichkeitsverfahren wird, halten wir die Anpassung ebenso schriftlich fest, bevor der Aufwand anfällt.

Lage besprechen
Was es braucht

Was einen vertretbaren Konkurs ausmacht

Den Verwaltungsrat durch einen Konkurs vertretbar zu halten, ruht auf:

  • der rechtzeitig, nicht verzögert erfolgten Anzeige;
  • der gleichen Behandlung der Gläubiger, ohne Bevorzugung;
  • dem Verzicht auf Schenkungen oder Geschäfte unter Wert in der kritischen Periode;
  • geordneten Büchern und Belegen, die übergeben werden;
  • der ordentlichen Mitwirkung mit dem Konkursamt.

Wann das nicht gilt / Grenzen

Nicht jede finanzielle Schieflage führt in den Konkurs, und nicht jeder Konkurs exponiert die Organe. Bleibt die Gesellschaft solvent, gehört sie in die geordnete Liquidation, nicht in den Konkurs; ist sie im Kern lebensfähig und nur überschuldet, kann die Nachlassstundung der richtige Weg sein. Und selbst im Konkurs ist es fast nie das Verfahren selbst, das die Haftung auslöst, sondern das Verhalten davor: die Wochen der Verzögerung, während sich das Defizit vertiefte, die Zahlung, die einen Gläubiger vor den übrigen bevorzugte, der billig verschobene Vermögenswert, als der Zusammenbruch drohte. Der Konkurs prüft dieses Verhalten nur. Ein Verwaltungsrat, der rechtzeitig anzeigte, die Gläubiger gleich behandelte, seine Belege führte und anfechtbare Geschäfte vermied, ist auch im Scheitern vertretbar; einer, der das Gegenteil tat, ist exponiert, unabhängig davon, wie der Konkurs selbst verläuft. Grenzen bestehen auch für uns: Wir sind weder das Konkursamt noch das Gericht und üben keine amtlichen Funktionen aus; wo formelle Prozessvertretung oder streitige Verantwortlichkeitsklagen nötig werden, arbeiten wir mit Prozessspezialisten. Deshalb zählt die Beratung im belasteten Vorfeld mehr als alles nach der Eröffnung. Dort setzen wir an, denn dort entsteht der vermeidbare Schaden.

Warum Goldblum

Der Ausstieg, im Detail

Die rechtzeitige Anzeige, das sichere Verhalten, geordnete Belege und ordentliche Mitwirkung sichern, sodass ein unvermeidbarer Konkurs geordnet und der Verwaltungsrat vertretbar ist: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei. Goldblum berät seit über zwei Jahrzehnten Verwaltungsräte und Gläubiger in der Krise, in Abstimmung mit Revisoren und, wo nötig, mit Prozessspezialisten. Unser Fokus liegt auf der kommerziellen und governance-bezogenen Substanz, die entscheidet, ob der Konkurs geordnet und die Organe geschützt sind, nicht auf amtlichen Funktionen, die dem Konkursamt und dem Gericht vorbehalten sind.

Rechtzeitig

Die Anzeige zur rechten Zeit

Die Benachrichtigung zeitnah statt verzögert, was die häufigste Quelle der Organhaftung nach Art. 754 OR beseitigt.

Gläubigergleich

Sicheres Verhalten im Vorfeld

Gläubiger gleich behandelt und anfechtbare Handlungen vermieden, sodass das Verhalten des Verwaltungsrats der Prüfung standhält.

Geordnet

Ein vertretbares Verfahren

Belege in Ordnung und ordentliche Mitwirkung mit dem Konkursamt: ein geordneter Ausstieg, kein schädlicher.

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Rund um den Konkurs

Organpflicht

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Die Pflichten, deren Verletzung, vor allem die Verzögerung, die Organhaftung im Konkurs erst auslöst.

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Die Rettungsalternative, die zuerst zu verfolgen ist, wo die Gesellschaft wirklich lebensfähig ist.

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GmbH & AG liquidieren

Wo die Gesellschaft solvent bleibt und geordnet geschlossen werden soll, statt in den Konkurs zu geraten.

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FAQ

Konkursverfahren Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist ein Konkursverfahren nach Schweizer Recht?
Das Konkursverfahren ist die Generalliquidation einer zahlungsunfähigen Gesellschaft nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Nach der Konkurseröffnung durch das Gericht übernimmt das Konkursamt oder eine Konkursverwaltung die Kontrolle über das gesamte Vermögen, erstellt ein Inventar, ruft die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf, prüft diese im Kollokationsplan, verwertet die Aktiven und verteilt den Erlös nach der gesetzlichen Rangordnung. Danach wird die Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Das Konkursverfahren ist das terminale Verfahren: Anders als die Nachlassstundung, die auf Rettung zielt, geht es nicht um Sanierung, sondern um die geordnete Abwicklung und die faire Verteilung dessen, was vorhanden ist. Es unterscheidet sich von der Betreibung, die eine einzelne Forderung durchsetzt. Sobald der Konkurs unvermeidlich ist, verlagert sich unsere Arbeit darauf, ihn ordentlich zu führen und den Verwaltungsrat zu schützen.
02Wie wird ein Konkursverfahren eröffnet?
Auf einem von zwei Hauptwegen. Ein Gläubiger kann die Gesellschaft über die Betreibung auf Konkurs treiben: Eine unbezahlte, nicht bestrittene Forderung, die der Konkursbetreibung untersteht, führt über die Konkursandrohung zur Konkurseröffnung durch das Gericht. Alternativ löst die Gesellschaft selbst aus: Hat der Verwaltungsrat die Überschuldung durch den Zwischenabschluss bestätigt und rechtfertigt keine Ausnahme einen Aufschub, muss er das Gericht benachrichtigen, was den Konkurs eröffnet. Daneben gibt es besondere Gründe, aus denen der Konkurs ohne vorgängige Betreibung erklärt werden kann, etwa bei Zahlungseinstellung. Welcher Weg gilt, prägt den zeitlichen Ablauf und was der Verwaltungsrat tun sollte. Wir helfen dem Verwaltungsrat, zu verstehen, wie das Verfahren entsteht, und richtig darauf zu reagieren, statt davon überrollt zu werden.
03Was macht das Konkursamt im Verfahren?
Sobald der Konkurs eröffnet ist, übernimmt das Konkursamt: Es sichert und inventarisiert das Vermögen, entzieht dem Verwaltungsrat die Verfügungsmacht, ruft die Gläubiger zur Forderungsanmeldung auf und prüft die Forderungen, verwertet die Aktiven, erstellt den Kollokationsplan und verteilt den Erlös entsprechend. Die Geschäftsleitung verliert ihre Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse. Die Rolle des Verwaltungsrats wird zu einer der Mitwirkung: Auskunft erteilen, die Bücher und Belege herausgeben, Zugang gewähren und dafür sorgen, dass das eigene frühere Verhalten vertretbar ist. In grösseren oder komplexen Verfahren kann eine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt werden, und ein Gläubigerausschuss kann sie überwachen. Ordentlich mit dem Konkursamt zusammenzuarbeiten, statt zu behindern oder sich zurückzuziehen, zählt sowohl praktisch als auch für die Stellung der Organe. Wir helfen dem Verwaltungsrat, richtig mitzuwirken und seine eigene Exposition durch das Verfahren zu steuern.
04Wie werden die Gläubiger im Konkurs eingeteilt?
Das Schweizer Recht teilt die Gläubiger nach Art. 219 SchKG in Klassen ein, und der Erlös wird den Klassen der Reihe nach zugeteilt: Eine Klasse wird vollständig befriedigt, bevor die nächste etwas erhält. In der ersten Klasse stehen namentlich bestimmte Arbeitnehmerforderungen aus dem letzten Zeitraum vor Konkurseröffnung; die zweite Klasse umfasst bestimmte Sozialversicherungs- und Vorsorgeforderungen; alle übrigen ordentlichen Gläubiger fallen in die dritte, allgemeine Klasse, in der meist ein Fehlbetrag besteht und sie, wenn überhaupt, nur eine Quote erhalten. Pfandgesicherte Gläubiger werden vorweg aus ihrer Sicherheit befriedigt. Die Rangordnung bestimmt, wer was erhält, und ist gesetzlich fixiert, nicht im Konkurs verhandelbar. Wo die Forderungen fallen, ist wichtig für Gläubiger, die ihre Lage einschätzen, und für den Verwaltungsrat, weil einige privilegierte Forderungen wie unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge persönliche Haftung nach sich ziehen. Wir erklären die Rangordnung, wie sie im konkreten Fall gilt.
05Was ist der Kollokationsplan?
Der Kollokationsplan ist das Verzeichnis, in dem das Konkursamt jede angemeldete Forderung prüft und entscheidet, ob und in welcher Klasse sie zugelassen (kolloziert) oder abgewiesen wird. Er bestimmt, wer in welchem Rang am Erlös teilnimmt, und wird öffentlich aufgelegt. Ein Gläubiger, der mit der Behandlung seiner eigenen Forderung oder der Zulassung einer fremden nicht einverstanden ist, kann den Plan innert der gesetzlichen Frist mit Kollokationsklage anfechten; diese Frist ist kurz und verwirkt, wenn sie versäumt wird. Der Kollokationsplan ist der Angelpunkt der Verteilung, denn er entscheidet, wer überhaupt und in welchem Rang zum Zug kommt. Für Gläubiger ist er der Moment, in dem sich Anmeldung in Anspruch verwandelt oder eben nicht. Wir prüfen den Plan, melden Forderungen fristgerecht an und fechten Kollokationsentscheide an, wo die Klasseneinteilung oder die Zulassung falsch ist.
06Welche persönliche Haftung trifft den Verwaltungsrat im Konkurs?
Der Konkurs ist der Ort, an dem das frühere Verhalten des Verwaltungsrats geprüft wird und sich die Exposition verdichten kann. Verwaltungsräte können nach Art. 754 OR persönlich für den Schaden haften, den sie durch Pflichtverletzung verursachen, besonders für die verzögerte Konkursanzeige, während sich das Defizit vertiefte, für bevorzugende Zahlungen an einzelne Gläubiger und für die Verschlechterung der Lage, nachdem die Zahlungsunfähigkeit klar war. Bestimmte Expositionen wie unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden häufig verfolgt. Die Konkursmasse und die Gläubiger können Ansprüche gegen die Organe geltend machen; nach Art. 757 OR kann die Verantwortlichkeitsklage abgetreten werden. Deshalb zählt so sehr, wie sich der Verwaltungsrat verhielt, während die Gesellschaft scheiterte: Wer rechtzeitig handelte, die Gläubiger gleich behandelte und seine Entscheide dokumentierte, ist vertretbar; wer verzögerte oder bevorzugte, ist exponiert. Wir arbeiten daran, den Verwaltungsrat auf der vertretbaren Seite zu halten.
07Können Handlungen vor der Konkurseröffnung angefochten werden?
Ja. Das SchKG erlaubt, bestimmte Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung anzufechten und über die paulianische Anfechtung zurückzuholen: im Kern Schenkungen und Geschäfte unter Wert (Schenkungsanfechtung), das Bestellen von Sicherheiten für bestehende Schulden und das Begleichen von Verbindlichkeiten in ungewöhnlicher Weise (Überschuldungsanfechtung) sowie Handlungen in Benachteiligungsabsicht (Absichtsanfechtung), vorgenommen, während die Gesellschaft bereits in Schwierigkeiten war. Zweck ist, die Gesamtheit der Gläubiger davor zu schützen, dass die Masse im Vorfeld des Zusammenbruchs ausgehöhlt oder unfair verteilt wird. Für den Verwaltungsrat heisst das: Im belasteten Zeitraum getroffene Entscheide können rückgängig gemacht werden und Haftungsansprüche nähren. Es ist ein weiterer Grund, warum das Verhalten in der Schlussphase sorgfältig und gläubigergleich sein muss. Wir beraten den Verwaltungsrat, was auf den Konkurs zu tun sicher ist und was nicht.
08Wie unterscheidet sich der Konkurs von der Nachlassstundung?
Die Nachlassstundung ist auf Rettung ausgerichtet: Sie schützt eine lebensfähige Gesellschaft, damit sie sich reorganisieren oder einen Nachlassvertrag schliessen kann. Der Konkurs ist terminal: Er wickelt eine nicht mehr zu rettende Gesellschaft ab und verteilt ihr Vermögen. Die Wahl des Verwaltungsrats, wo eine besteht, hängt an der Lebensfähigkeit: Eine wirklich sanierbare Gesellschaft, die vor der Überschuldung steht, kann eine Stundung anstreben, statt den Konkurs anzuzeigen; eine nicht lebensfähige sollte die Sache nicht verlängern. Die beiden hängen zusammen, denn eine gescheiterte Stundung kann in den Konkurs führen. Die ehrliche Beurteilung, ob eine Rettung realistisch ist, bestimmt, welcher Weg richtig ist, und eine Stundung ohne echte Aussicht verursacht nur Kosten vor demselben Ende. Wir treffen diese Beurteilung offen.
09Was lässt sich noch tun, wenn der Konkurs unvermeidlich ist?
Viel, mit Fokus darauf, es richtig zu machen und die Beteiligten zu schützen. Auch wenn die Gesellschaft nicht mehr zu retten ist, beeinflusst die Art, wie der Konkurs angegangen wird, die Exposition des Verwaltungsrats, die Deckung der Gläubiger und ob das Verfahren sauber oder chaotisch läuft. Dass die Konkursanzeige rechtzeitig statt spät erfolgt, dass die Gläubiger gleich behandelt wurden, dass die Bücher und Belege in Ordnung sind und übergeben werden, dass keine anfechtbaren Handlungen die Sache belasten und dass der Verwaltungsrat ordentlich mit dem Konkursamt zusammenarbeitet, zählt alles. Das Ende der Gesellschaft steht fest; die Art und Weise nicht. Wir kümmern uns um die Art und Weise: einen geordneten, vertretbaren Konkurs statt eines schädlichen.
10Vertritt Goldblum die Gesellschaft im Konkurs?
Unsere Rolle ist, den Verwaltungsrat zu führen und die Organe zu schützen: Wir helfen der Gesellschaft, zu verstehen, wie das Verfahren entsteht, sorgen dafür, dass eine Anzeige korrekt und rechtzeitig erfolgt, beraten zum Verhalten im belasteten Zeitraum, sodass die Gläubiger gleich behandelt und anfechtbare Handlungen vermieden werden, melden Forderungen an, prüfen den Kollokationsplan und helfen dem Verwaltungsrat, ordentlich mit dem Konkursamt zusammenzuarbeiten, während er die eigene Exposition steuert. Goldblum ist weder das Konkursamt noch das Gericht; wir üben keine amtlichen Funktionen aus. Wo formelle Prozessvertretung oder eine streitige Verantwortlichkeitsklage nötig wird, arbeiten wir mit den geeigneten Prozessspezialisten. Unser Fokus ist die kommerzielle und governance-bezogene Substanz, die entscheidet, ob der Konkurs geordnet und der Verwaltungsrat vertretbar ist, denn dort liegt in der Regel der vermeidbare Schaden.

Steht ein unvermeidbarer Konkurs bevor?

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