Buchhaltung und Abschluss
für Schweizer Gesellschaften

Jede Schweizer AG und GmbH ist ordentlich buchführungspflichtig, unabhängig von ihrer Grösse; Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös ebenfalls (Art. 957 OR). Daraus folgen der Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die MWST-Abrechnung nach MWSTG mit ihren eigenen Schwellen und Fristen und eine Aufbewahrung von zehn Jahren. Wir führen die Buchhaltung laufend, erstellen den Abschluss daraus und bereiten die Unterlagen für Revisionsstelle und Steuerverwaltung so auf, dass keine Rückfragenschleife entsteht. Für Gesellschaften mit digitalen Vermögenswerten mit der zusätzlichen Sorgfalt, die deren Bewertung und Nachweis verlangen.

Auf einen Blick

Laufend geführt, nicht rekonstruiert.

Der Abschluss ist die Zusammenfassung eines Jahres – keine Baustelle im Frühjahr.

Pflicht
alle juristischen Personen; Einzelfirmen ab CHF 500'000
Abschluss
Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang (Art. 958 ff. OR)
MWST
Pflicht ab CHF 100'000 Umsatz, Abrechnung in 60 Tagen
Aufbewahrung
10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres
Wir sind
Buchhaltung und Abschluss – nicht die Revisionsstelle
Wer buchführungspflichtig ist
Das Wesentliche

Was die Buchführungspflicht verlangt

Die Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Obligationenrecht: Juristische Personen führen ausnahmslos ordentlich Buch, Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Umsatzerlös von CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 1 OR). Aus der Buchhaltung entsteht der Jahresabschluss, aus dem Abschluss die Steuererklärung, und parallel dazu läuft die MWST nach dem MWSTG mit eigenen Schwellen und Fristen. Wir führen diese Kette laufend statt rückwirkend, mit besonderer Sorgfalt für Gesellschaften, die digitale Vermögenswerte halten.

Für wen das gilt

  • für jede Schweizer AG und GmbH, unabhängig von Umsatz und Grösse;
  • für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös;
  • für Holding- und Zweckgesellschaften, deren Abschluss die Basis für Steuern und Dividende ist;
  • für Krypto- und Fintech-Gesellschaften mit Token oder Kundenwerten in der Bilanz.

Die Buchhaltung ist keine Nacharbeit

Eine laufend geführte Buchhaltung beantwortet drei Fragen jederzeit: wie hoch die Liquidität ist, welche Steuerlast sich abzeichnet und ob die MWST-Position stimmt. Eine im Frühjahr nachgetragene Buchhaltung beantwortet keine davon, und sie kostet mehr, weil Belege zusammengesucht und Vorfälle rekonstruiert werden müssen, deren Kontext niemand mehr erinnert. Der Unterschied zwischen beiden ist keine Frage der Sorgfalt, sondern der Taktung.

Wo es hingehört

Die Buchhaltung ist der Unterbau der Jahres-Compliance: Ohne belastbaren Abschluss keine Generalversammlung, keine Steuererklärung, keine Dividende. Wo eine Gesellschaft vollständig verwaltet wird, sitzt sie als laufender Kern im Substanz-Paket, und ob überhaupt geprüft werden muss, entscheidet die Revisionsfrage.

Die Schwellen

Wer buchführungspflichtig ist

Die Buchführungspflicht knüpft an die Rechtsform an, nicht an die Grösse. Eine AG mit CHF 20'000 Umsatz führt ordentlich Buch, ein Einzelunternehmen mit CHF 400'000 Umsatz nicht. Erst darüber kippt die Pflicht, und zwar ab dem folgenden Geschäftsjahr, ohne dass eine Behörde darauf hinweist.

Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten nach Obligationenrecht (Schweiz, Stand: 29.08.2026).
PflichtWen sie trifft / UmfangRechtsgrundlage
Ordentliche Buchführungalle juristischen Personen; Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten GeschäftsjahrArt. 957 Abs. 1 OR
Einnahmen-Ausgaben-RechnungEinzelunternehmen und Personengesellschaften unter CHF 500'000; nicht eintragungspflichtige Vereine und StiftungenArt. 957 Abs. 2 OR
Grundsätze der Rechnungslegungklar, vollständig, verlässlich, wesentlich, vorsichtig, stetig; kein Verrechnungsverbot-Verstoss; Nachweis jeder PositionArt. 958c OR
Zusatzangaben bei ordentlicher Revisionweitere Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, LageberichtArt. 961 OR
Abschluss nach anerkanntem Standardkotierte Gesellschaften, Genossenschaften ab 2000 Mitgliedern, Stiftungen mit ordentlicher Revision; auf Verlangen von Gesellschaftern mit mindestens 20 Prozent des GrundkapitalsArt. 962 OR
Aufbewahrung10 Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres; Geschäfts- und Revisionsbericht schriftlich und unterzeichnetArt. 958f OR

Die letzte Zeile wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt. Bücher und Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, aber nur, wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR). Eine Buchhaltung, deren Daten nach einem Softwarewechsel nur noch in einem proprietären Format vorliegen, erfüllt diese Bedingung nicht mehr – und das fällt erst auf, wenn eine Steuerverwaltung sieben Jahre später Belege verlangt. Wir archivieren jedes abgeschlossene Jahr zusätzlich formatunabhängig.

Der Weg

Vom Journal zum Jahresabschluss

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Er ist kein eigenständiges Werk, sondern die geordnete Zusammenfassung dessen, was während des Jahres gebucht wurde; seine Qualität wird deshalb nicht im Frühjahr entschieden, sondern laufend.

Die laufende Buchung

Belege werden zeitnah erfasst, Bankkonten monatlich abgestimmt, Debitoren und Kreditoren offen geführt. Der Nutzen ist nicht formeller Natur: Eine monatlich abgestimmte Bankverbindung deckt Fehlbuchungen auf, solange sich noch jemand an den Vorgang erinnert. Wird dieselbe Abstimmung erst nach elf Monaten gemacht, wird aus einer Rückfrage eine Recherche.

Der Abschluss und seine Grundsätze

Bei der Erstellung greifen die Grundsätze von Art. 958c OR: Klarheit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung und Bewertung sowie das Verbot, Aktiven und Passiven oder Aufwand und Ertrag zu verrechnen. Jede Position der Bilanz und des Anhangs ist durch ein Inventar oder auf andere Weise nachzuweisen. Die Stetigkeit ist dabei der Grundsatz mit der längsten Wirkung: Eine einmal gewählte Bewertungs- oder Abgrenzungsregel bindet die Folgejahre, und ein unbegründeter Wechsel ist erklärungsbedürftig.

Die erweiterten Pflichten

Wer zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, erstellt zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht und macht weitere Angaben im Anhang (Art. 961 OR). Ob diese Pflicht besteht, hängt an den Schwellenwerten von Art. 727 OR – Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, wovon zwei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten sein müssen. Die Frage gehört an den Anfang des Jahres, nicht an sein Ende: Wer sie erst beim Abschluss stellt, hat die Geldflussrechnung nicht vorbereitet.

Die Umsatzsteuer

MWST: Schwellen, Methoden, Fristen

Die Mehrwertsteuer läuft neben der Buchhaltung, speist sich aber aus denselben Buchungen. Ihre Schwellen und Fristen sind eigenständig und laufen unabhängig davon weiter, ob der Jahresabschluss fertig ist.

Schwellen, Methoden und Fristen der schweizerischen Mehrwertsteuer (Stand: 29.08.2026).
PunktWertRechtsgrundlage
Befreiung von der Steuerpflichtweniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr im In- und Ausland aus nicht ausgenommenen LeistungenArt. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG
Normalsatz / reduzierter Satz8,1 Prozent / 2,6 ProzentArt. 25 MWSTG
Abrechnungsperiodevierteljährlich; halbjährlich bei SaldosteuersätzenArt. 35 Abs. 1 MWSTG
Jährliche Abrechnung auf Antragbis CHF 5'005'000 Umsatz aus steuerbaren LeistungenArt. 35 Abs. 1bis MWSTG
Saldosteuersatzmethodebis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 Steuer pro JahrArt. 37 Abs. 1 MWSTG
Einreichung der Abrechnungunaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf der PeriodeArt. 71 Abs. 1 MWSTG

Die Schwelle zählt weltweit

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt. Massgebend ist der weltweite Umsatz, nicht der schweizerische – ein Unterschied, der bei Gesellschaften mit ausländischer Kundschaft regelmässig zur ungewollten Steuerpflicht führt. Umgekehrt ist die freiwillige Unterstellung unterhalb der Schwelle möglich und für ein Unternehmen mit hohen Vorsteuern in der Aufbauphase oft die bessere Rechnung.

Saldosteuersatz oder effektive Methode

Die Saldosteuersatzmethode ersetzt die einzelne Vorsteuererfassung durch eine branchenübliche Pauschalquote und halbiert die Zahl der Abrechnungen. Sie lohnt sich für dienstleistungsnahe Unternehmen mit geringen Vorsteuern und schadet Unternehmen in einer Investitionsphase, deren reale Vorsteuerquote über der pauschalen liegt. Weil die Methode bei der ESTV zu beantragen ist und für eine Mindestdauer bindet, ist sie eine Rechnung über mehrere Jahre, nicht über ein Quartal.

Die Frist läuft unaufgefordert

Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen, ohne Aufforderung und auch dann, wenn in der Periode nichts umgesetzt wurde. Der häufigste Fehler in der Praxis ist deshalb nicht eine falsche Zahl in einer Abrechnung, sondern eine Abrechnung, die niemand eingereicht hat.

Der Sonderfall

Digitale Vermögenswerte in der Buchhaltung

Digitale Vermögenswerte folgen denselben Vorschriften wie jede andere Bilanzposition; anspruchsvoll ist ihre Anwendung. Vier Punkte entscheiden, ob der Abschluss der Prüfung standhält.

Einordnung vor Bewertung

Token sind je nach Funktion und Haltezweck als Vorräte, als Finanzanlagen oder als immaterielle Werte zu erfassen. Diese Zuordnung bestimmt die Bewertungsregel, nicht umgekehrt, und sie ist zu begründen und zu dokumentieren, weil sie den Ausweis über Jahre prägt.

Stetigkeit schlägt Präzision

Bei stark schwankenden Kursen ist eine nachvollziehbare, über die Jahre gleich angewandte Bewertungs- und Stichtagsregel wichtiger als die einzelne Bewertung. Die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung verlangt Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR ausdrücklich; ein unbegründeter Wechsel der Regel ist der häufigste Prüfungsbefund in diesem Bereich.

Nachweis heisst Verfügungsgewalt

Der Nachweis jeder Position nach Art. 958c Abs. 2 OR ist hier kein Inventar im klassischen Sinn, sondern der Nachweis der Kontrolle über die Wallets. Wer diesen Nachweis erst bei der Prüfung aufbaut, baut ihn rückwirkend; wer ihn laufend führt, legt ihn vor.

Wann das NICHT gilt: Buchhaltung ist keine Bewilligung und keine Prüfung

Eine saubere Buchhaltung mit korrekt bewerteten digitalen Aktiven sagt nichts darüber aus, ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist. Wer als Finanzintermediär gilt, braucht eine SRO-Anschliessung oder eine Bewilligung, und die Buchhaltung ersetzt weder das eine noch das andere; sie liefert nur die Zahlen, auf denen beides aufsetzt. Ebenso wenig ersetzt sie die Revision: Wir erstellen den Abschluss, geprüft wird er von einer unabhängigen Revisionsstelle, deren Unabhängigkeit genau diese Trennung verlangt. Und für Einzelunternehmen unterhalb von CHF 500'000 Umsatzerlös gilt der ganze Apparat gar nicht – dort genügt eine Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, und wer stattdessen eine vollständige doppelte Buchhaltung führen lässt, zahlt für eine Pflicht, die er nicht hat.

Wie es läuft

Wie wir die Buchhaltung führen

Von der Bestandesaufnahme über die laufende Führung bis zum Abschluss, der der Revisionsstelle ohne Rückfragenschleife übergeben werden kann.

  1. Schritt 1

    Bestandesaufnahme

    Welche Perioden sind gebucht, welche Belege fehlen, welche MWST-Abrechnungen wurden eingereicht, stimmen die Kontenstände mit den Bankauszügen.

  2. Schritt 2

    Nachführen und abstimmen

    Offene Punkte in der Reihenfolge schliessen, in der sie sich bedingen: erst die Bankabstimmung, dann die Erfolgsrechnung, dann die MWST-Abstimmung.

  3. Laufend

    Monatlich buchen und abstimmen

    Belege zeitnah erfassen, Bankkonten monatlich abstimmen, Debitoren und Kreditoren offen führen, MWST-Positionen laufend prüfen.

  4. Periodisch

    MWST abrechnen

    Die Abrechnung innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode einreichen und am Jahresende die Umsatzabstimmung mit dem Abschluss vornehmen.

  5. Schritt 3

    Abschluss und Übergabe

    Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen, Positionen belegen und die Unterlagen für Revisionsstelle und Steuerverwaltung aufbereiten.

Budget

Was es kostet

Die Kosten hängen an der Zahl der Belege und Bankkonten, an der Zahl der Währungen, an der MWST-Methode und daran, ob digitale Vermögenswerte oder grenzüberschreitende Leistungen die Bewertung erschweren. Der grösste einzelne Kostentreiber ist jedoch die Taktung: Eine rückwirkend rekonstruierte Buchhaltung kostet regelmässig ein Mehrfaches derselben Arbeit, laufend erledigt, weil Belege gesucht und Vorgänge rekonstruiert werden müssen, an die sich niemand mehr erinnert.

Wir führen die Buchhaltung zu einem Honorar auf Anfrage oder, wo die Gesellschaft Planbarkeit braucht, gegen ein festes Monatsbudget.

Die Buchhaltung besprechen
Was Sie brauchen

Was eine belastbare Buchhaltung trägt

Eine Buchhaltung, aus der ein prüfungsfähiger Abschluss entsteht, ruht auf:

  • vollständigen Belegen, zeitnah zugestellt statt am Jahresende gebündelt;
  • monatlich abgestimmten Bankkonten in allen geführten Währungen;
  • einer geklärten MWST-Position: Steuerpflicht, Methode, Satzzuordnung;
  • einer dokumentierten, über die Jahre stetigen Bewertungsregel;
  • einem Archiv, das die zehnjährige Aufbewahrung formatunabhängig überlebt.

Wann das nicht gilt: nicht jede Gesellschaft braucht dieselbe Tiefe

Es wäre falsch, jede Gesellschaft in denselben Apparat zu zwingen. Eine kleine AG mit einem Bankkonto, wenigen Ausgangsrechnungen und Opting-out braucht eine schlanke, sauber geführte Buchhaltung und keinen Monatsreport mit Kennzahlen; die zusätzliche Tiefe kostet dort mehr, als sie an Erkenntnis bringt. Ein Einzelunternehmen unter CHF 500'000 Umsatzerlös braucht nach Art. 957 Abs. 2 OR überhaupt keine doppelte Buchhaltung, sondern eine Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Umgekehrt ist bei einer Gesellschaft mit ordentlicher Revision, mehreren Währungen und digitalen Aktiven die schlanke Variante keine Option, weil Geldflussrechnung, Lagebericht und Bewertungsnachweis eine andere Grundlage verlangen. Die richtige Tiefe ist eine Entscheidung, keine Voreinstellung. Wir treffen sie am Anfang des Mandats und begründen sie.

Warum Goldblum

Die Buchhaltung: wie wir sie führen

Wir haben in Mandatsübernahmen wiederholt beobachtet, dass der teuerste Posten nicht die laufende Buchung ist, sondern die Rekonstruktion zurückliegender Jahre – und dass sich fast jeder Prüfungsbefund bei digitalen Aktiven auf eine fehlende oder gewechselte Bewertungsregel zurückführen liess.

Laufend statt rückwirkend

Wir buchen monatlich und stimmen monatlich ab, damit der Abschluss eine Zusammenfassung ist. Das ist keine Stilfrage: Eine im selben Monat entdeckte Fehlbuchung ist eine Rückfrage, dieselbe Fehlbuchung elf Monate später ist eine Recherche.

Sorgfalt für digitale Aktiven

Einordnung, Bewertungsregel, Stichtagsregel und Wallet-Nachweis werden zu Beginn festgelegt, dokumentiert und danach unverändert angewandt. Damit ist die Prüfung im Wesentlichen vorbereitet, bevor sie beginnt.

Übergabefähig, nicht bloss fertig

Der Abschluss wird so aufbereitet, dass die Revisionsstelle und die Steuerverwaltung ohne Rückfragenschleife arbeiten können: jede Position belegt, jede Bewertungsregel dokumentiert, jede Abweichung zum Vorjahr erklärt. Wir erstellen und reichen ein – geprüft und veranlagt wird von anderen.

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Zur Revisionsfrage
Das Ganze

Substanz-Paket

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Substanz-Paket
FAQ

Buchhaltung in der Schweiz — häufige Fragen.

01

Wer ist in der Schweiz buchführungspflichtig?

Zur ordentlichen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind alle juristischen Personen, also jede AG, GmbH, Genossenschaft, jeder eintragungspflichtige Verein und jede Stiftung, sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 erzielt haben (Art. 957 Abs. 1 OR). Wer darunter bleibt, führt nur eine Rechnung über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage, die sogenannte Milchbüechlirechnung (Art. 957 Abs. 2 OR); auch dort gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sinngemäss. Entscheidend ist damit nicht die Grösse des Unternehmens, sondern seine Rechtsform: Eine AG mit CHF 20'000 Umsatz ist voll buchführungspflichtig, ein Einzelunternehmen mit CHF 400'000 Umsatz nicht. Wer die Schwelle überschreitet, wird ab dem folgenden Geschäftsjahr ordentlich buchführungspflichtig, ohne dass ihn jemand darauf hinweist.
02

Wie lange müssen Buchhaltungsunterlagen aufbewahrt werden?

Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Geschäftsbericht und Revisionsbericht müssen schriftlich und unterzeichnet aufbewahrt werden (Abs. 2). Bücher und Belege dürfen dagegen auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, sofern die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Abs. 3). Der praktische Punkt liegt in dieser letzten Bedingung: Ein Buchhaltungsprogramm, dessen Daten in fünf Jahren nur mit einer nicht mehr erhältlichen Softwareversion lesbar sind, erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht. Wir exportieren deshalb jedes abgeschlossene Jahr zusätzlich in ein formatunabhängiges Archiv.
03

Ab welchem Umsatz wird eine Gesellschaft mehrwertsteuerpflichtig?

Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Wird die Schwelle überschritten, beginnt die Steuerpflicht, und die Gesellschaft muss sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Zwei Punkte werden dabei regelmässig übersehen. Erstens zählt der weltweite Umsatz aus steuerbaren Leistungen, nicht nur der schweizerische. Zweitens ist die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht auch unterhalb der Schwelle möglich und für ein Unternehmen mit hohen Vorsteuern in der Aufbauphase oft die günstigere Rechnung. Die Frage, ob eine Leistung überhaupt steuerbar, ausgenommen oder als Auslandleistung zu behandeln ist, entscheidet sich vor der Schwellenrechnung und ist bei digitalen und grenzüberschreitenden Leistungen selten offensichtlich.
04

Wie oft muss die MWST abgerechnet werden?

Innerhalb der Steuerperiode wird die Steuer grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet; bei Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich (Art. 35 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag ist die monatliche Abrechnung möglich, wenn regelmässig ein Vorsteuerüberschuss besteht, und die jährliche Abrechnung, wenn der Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5'005'000 pro Jahr nicht übersteigt (Art. 35 Abs. 1bis MWSTG). Die Abrechnung ist der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert einzureichen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Unaufgefordert heisst: Es kommt keine Erinnerung, und die Frist läuft auch dann, wenn in der Periode nichts umgesetzt wurde. Der häufigste Fehler ist nicht eine falsche Zahl, sondern eine nicht eingereichte Abrechnung.
05

Was ist die Saldosteuersatzmethode und wann lohnt sie sich?

Wer jährlich nicht mehr als CHF 5'024'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als CHF 108'000 Steuern nach dem für ihn massgebenden Saldosteuersatz zu bezahlen hat, kann nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen (Art. 37 Abs. 1 MWSTG). Dabei wird die Steuerforderung ermittelt, indem das Total der steuerbaren Entgelte inklusive Steuer mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz multipliziert wird; die Sätze berücksichtigen die branchenübliche Vorsteuerquote (Abs. 2 und 3). Der Vorteil ist administrativer Natur: Die Vorsteuern müssen nicht einzeln erfasst werden, und abgerechnet wird halbjährlich statt quartalsweise. Der Nachteil trifft Unternehmen mit hohen tatsächlichen Vorsteuern, etwa in einer Investitionsphase, weil die pauschale Quote dann unter der realen liegt. Die Methode ist bei der ESTV zu beantragen und bindet für eine Mindestdauer, was die Entscheidung zu einer Rechnung über mehrere Jahre macht, nicht über ein Quartal.
06

Welche Steuersätze gelten aktuell in der Schweiz?

Der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent, der reduzierte Satz 2,6 Prozent (Art. 25 MWSTG, Stand: 29.08.2026). Der reduzierte Satz gilt für einen abschliessend aufgezählten Katalog, unter anderem für Lebensmittel mit Ausnahme alkoholischer Getränke, für Wasser in Leitungen, für Vieh, Geflügel und Fische, für Getreide, Sämereien und lebende Pflanzen sowie für Futter- und Düngemittel. Für Beherbergungsleistungen gilt ein eigener Sondersatz. Die Sätze wurden per 1. Januar 2024 im Zusammenhang mit der Zusatzfinanzierung der AHV angehoben; Rechnungen und Buchhaltungssysteme, die noch auf den alten Sätzen laufen, produzieren seither eine Differenz, die bei der Jahresabstimmung sichtbar wird. Wir prüfen die Satzzuordnung bei der Übernahme eines Mandats standardmässig.
07

Was gehört zum Jahresabschluss einer Schweizer Gesellschaft?

Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Für die Rechnungslegung gelten die Grundsätze von Art. 958c OR: Sie muss klar und verständlich, vollständig, verlässlich, wesentlich und vorsichtig sein, in Darstellung und Bewertung stetig, und Aktiven und Passiven beziehungsweise Aufwand und Ertrag dürfen nicht verrechnet werden. Jede einzelne Position ist durch ein Inventar oder auf andere Weise nachzuweisen. Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich weitere Angaben im Anhang machen, eine Geldflussrechnung erstellen und einen Lagebericht verfassen (Art. 961 OR). Ein Abschluss nach einem anerkannten Standard wie Swiss GAAP FER oder IFRS ist vorgeschrieben für kotierte Gesellschaften, für Genossenschaften mit mindestens 2000 Mitgliedern und für Stiftungen mit ordentlicher Revision; ausserdem können Gesellschafter, die zusammen mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten, einen solchen Abschluss verlangen (Art. 962 OR).
08

Wie wird eine Buchhaltung mit Kryptowährungen und Token geführt?

Die gesetzliche Grundlage ist dieselbe wie für jede andere Bilanzposition, die Anwendung ist anspruchsvoller. Zuerst ist die Einordnung zu klären: Token, die die Gesellschaft hält, sind je nach Funktion und Haltezweck als Vorräte, als Finanzanlagen oder als immaterielle Werte zu erfassen, und diese Zuordnung bestimmt die Bewertungsregel. Weil die Kurse stark schwanken, ist eine nachvollziehbare, über die Jahre stetig angewandte Bewertungs- und Stichtagsregel wichtiger als die einzelne Bewertung selbst; die Stetigkeit verlangt Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR ausdrücklich. Werden Vermögenswerte für Kunden verwahrt, ist deren bilanzielle Behandlung eine eigene und folgenreiche Frage. Und der Nachweis nach Art. 958c Abs. 2 OR ist hier kein Inventar im klassischen Sinn, sondern der Nachweis der Verfügungsgewalt über die Wallets. Wer diese vier Punkte einmal sauber festlegt und dokumentiert, hat die Prüfung im Wesentlichen vorbereitet.
09

Ist Goldblum die Revisionsstelle unserer Gesellschaft?

Nein. Wir führen die Buchhaltung und erstellen den Jahresabschluss; die Prüfung dieses Abschlusses ist Aufgabe einer unabhängigen Revisionsstelle, und deren Unabhängigkeit verbietet es, dass dieselbe Person den Abschluss erstellt und ihn prüft. Wo eine ordentliche oder eingeschränkte Revision nötig ist, bereiten wir die Unterlagen so auf, dass die Prüfung ohne Rückfragenschleifen läuft, und koordinieren mit der Revisionsstelle, aber wir prüfen nicht in eigener Sache. Ebenso wenig sind wir die Eidgenössische Steuerverwaltung oder eine kantonale Steuerverwaltung; wir bereiten Abrechnungen und Erklärungen vor und reichen sie ein, wir veranlagen nicht. Die Grenze ist keine Formalie, sondern der Grund, weshalb ein extern geführter Abschluss überhaupt Beweiswert hat.
10

Kann Goldblum eine bestehende, unvollständige Buchhaltung übernehmen?

Ja, und das ist der häufigste Ausgangspunkt. Wir beginnen mit einer Bestandesaufnahme: Welche Perioden sind gebucht, welche Belege fehlen, welche MWST-Abrechnungen wurden eingereicht, stimmen die Kontenstände mit den Bankauszügen überein, und ist die Satzzuordnung in der MWST korrekt. Daraus entsteht eine Liste offener Punkte mit Reihenfolge, weil sich die Lücken gegenseitig bedingen: Ohne abgestimmte Bankkonten ist keine belastbare Erfolgsrechnung möglich, und ohne diese keine korrekte Jahresabstimmung der MWST. Anschliessend wird nachgeführt, abgestimmt und, wo nötig, korrigiert eingereicht. Danach läuft die Buchhaltung laufend statt rückwirkend, was den entscheidenden Unterschied ausmacht: Ein Abschluss soll eine Zusammenfassung des Jahres sein und keine Rekonstruktion.
Kundenstimmen

Was Kunden sagen

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“Perfekter Service! Wir wollten eine AG in der Schweiz übernehmen und hatten kaum Zeit – innerhalb weniger Tage war alles organisiert, inklusive Notar, Handelsregister und Bank.”
Cristian F. Sánchez MejíaGoogle · DE · 2025-07-25
“We consulted Goldblum and Partners for structuring our crypto project under Swiss law. Their team was clear about the threshold between non-custodial and financial-intermediary status.”
Verified clientGoogle · EN · 2025-05-09
“Équipe sérieuse. La documentation AML fournie était claire et adaptée à notre activité crypto. Je recommande.”
Franck Junior DjiomegniProvenExpert · FR · 2025-08-23
“Professionisti veri. Conoscono bene la legge svizzera e si sono occupati di ogni aspetto del passaggio azionario.”
Šimon RalenovskýProvenExpert · IT · 2025-08-24

Die Buchhaltung laufend geführt statt jährlich rekonstruiert?

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