Jahres-Compliance
Was auf dem Abschluss aufsetzt: Revisionsfrage, Generalversammlung innert sechs Monaten, Steuererklärung und Verrechnungssteuer.
Jahres-ComplianceJede Schweizer AG und GmbH ist ordentlich buchführungspflichtig, unabhängig von ihrer Grösse; Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös ebenfalls (Art. 957 OR). Daraus folgen der Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die MWST-Abrechnung nach MWSTG mit ihren eigenen Schwellen und Fristen und eine Aufbewahrung von zehn Jahren. Wir führen die Buchhaltung laufend, erstellen den Abschluss daraus und bereiten die Unterlagen für Revisionsstelle und Steuerverwaltung so auf, dass keine Rückfragenschleife entsteht. Für Gesellschaften mit digitalen Vermögenswerten mit der zusätzlichen Sorgfalt, die deren Bewertung und Nachweis verlangen.
Der Abschluss ist die Zusammenfassung eines Jahres – keine Baustelle im Frühjahr.
Die Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Obligationenrecht: Juristische Personen führen ausnahmslos ordentlich Buch, Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem Umsatzerlös von CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 1 OR). Aus der Buchhaltung entsteht der Jahresabschluss, aus dem Abschluss die Steuererklärung, und parallel dazu läuft die MWST nach dem MWSTG mit eigenen Schwellen und Fristen. Wir führen diese Kette laufend statt rückwirkend, mit besonderer Sorgfalt für Gesellschaften, die digitale Vermögenswerte halten.
Eine laufend geführte Buchhaltung beantwortet drei Fragen jederzeit: wie hoch die Liquidität ist, welche Steuerlast sich abzeichnet und ob die MWST-Position stimmt. Eine im Frühjahr nachgetragene Buchhaltung beantwortet keine davon, und sie kostet mehr, weil Belege zusammengesucht und Vorfälle rekonstruiert werden müssen, deren Kontext niemand mehr erinnert. Der Unterschied zwischen beiden ist keine Frage der Sorgfalt, sondern der Taktung.
Die Buchhaltung ist der Unterbau der Jahres-Compliance: Ohne belastbaren Abschluss keine Generalversammlung, keine Steuererklärung, keine Dividende. Wo eine Gesellschaft vollständig verwaltet wird, sitzt sie als laufender Kern im Substanz-Paket, und ob überhaupt geprüft werden muss, entscheidet die Revisionsfrage.
Die Buchführungspflicht knüpft an die Rechtsform an, nicht an die Grösse. Eine AG mit CHF 20'000 Umsatz führt ordentlich Buch, ein Einzelunternehmen mit CHF 400'000 Umsatz nicht. Erst darüber kippt die Pflicht, und zwar ab dem folgenden Geschäftsjahr, ohne dass eine Behörde darauf hinweist.
| Pflicht | Wen sie trifft / Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ordentliche Buchführung | alle juristischen Personen; Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr | Art. 957 Abs. 1 OR |
| Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | Einzelunternehmen und Personengesellschaften unter CHF 500'000; nicht eintragungspflichtige Vereine und Stiftungen | Art. 957 Abs. 2 OR |
| Grundsätze der Rechnungslegung | klar, vollständig, verlässlich, wesentlich, vorsichtig, stetig; kein Verrechnungsverbot-Verstoss; Nachweis jeder Position | Art. 958c OR |
| Zusatzangaben bei ordentlicher Revision | weitere Angaben im Anhang, Geldflussrechnung, Lagebericht | Art. 961 OR |
| Abschluss nach anerkanntem Standard | kotierte Gesellschaften, Genossenschaften ab 2000 Mitgliedern, Stiftungen mit ordentlicher Revision; auf Verlangen von Gesellschaftern mit mindestens 20 Prozent des Grundkapitals | Art. 962 OR |
| Aufbewahrung | 10 Jahre ab Ablauf des Geschäftsjahres; Geschäfts- und Revisionsbericht schriftlich und unterzeichnet | Art. 958f OR |
Die letzte Zeile wird in der Praxis am häufigsten unterschätzt. Bücher und Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, aber nur, wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR). Eine Buchhaltung, deren Daten nach einem Softwarewechsel nur noch in einem proprietären Format vorliegen, erfüllt diese Bedingung nicht mehr – und das fällt erst auf, wenn eine Steuerverwaltung sieben Jahre später Belege verlangt. Wir archivieren jedes abgeschlossene Jahr zusätzlich formatunabhängig.
Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Er ist kein eigenständiges Werk, sondern die geordnete Zusammenfassung dessen, was während des Jahres gebucht wurde; seine Qualität wird deshalb nicht im Frühjahr entschieden, sondern laufend.
Belege werden zeitnah erfasst, Bankkonten monatlich abgestimmt, Debitoren und Kreditoren offen geführt. Der Nutzen ist nicht formeller Natur: Eine monatlich abgestimmte Bankverbindung deckt Fehlbuchungen auf, solange sich noch jemand an den Vorgang erinnert. Wird dieselbe Abstimmung erst nach elf Monaten gemacht, wird aus einer Rückfrage eine Recherche.
Bei der Erstellung greifen die Grundsätze von Art. 958c OR: Klarheit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung und Bewertung sowie das Verbot, Aktiven und Passiven oder Aufwand und Ertrag zu verrechnen. Jede Position der Bilanz und des Anhangs ist durch ein Inventar oder auf andere Weise nachzuweisen. Die Stetigkeit ist dabei der Grundsatz mit der längsten Wirkung: Eine einmal gewählte Bewertungs- oder Abgrenzungsregel bindet die Folgejahre, und ein unbegründeter Wechsel ist erklärungsbedürftig.
Wer zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, erstellt zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht und macht weitere Angaben im Anhang (Art. 961 OR). Ob diese Pflicht besteht, hängt an den Schwellenwerten von Art. 727 OR – Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, wovon zwei in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten sein müssen. Die Frage gehört an den Anfang des Jahres, nicht an sein Ende: Wer sie erst beim Abschluss stellt, hat die Geldflussrechnung nicht vorbereitet.
Die Mehrwertsteuer läuft neben der Buchhaltung, speist sich aber aus denselben Buchungen. Ihre Schwellen und Fristen sind eigenständig und laufen unabhängig davon weiter, ob der Jahresabschluss fertig ist.
| Punkt | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Befreiung von der Steuerpflicht | weniger als CHF 100'000 Umsatz pro Jahr im In- und Ausland aus nicht ausgenommenen Leistungen | Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG |
| Normalsatz / reduzierter Satz | 8,1 Prozent / 2,6 Prozent | Art. 25 MWSTG |
| Abrechnungsperiode | vierteljährlich; halbjährlich bei Saldosteuersätzen | Art. 35 Abs. 1 MWSTG |
| Jährliche Abrechnung auf Antrag | bis CHF 5'005'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen | Art. 35 Abs. 1bis MWSTG |
| Saldosteuersatzmethode | bis CHF 5'024'000 Umsatz und CHF 108'000 Steuer pro Jahr | Art. 37 Abs. 1 MWSTG |
| Einreichung der Abrechnung | unaufgefordert innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode | Art. 71 Abs. 1 MWSTG |
Von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt. Massgebend ist der weltweite Umsatz, nicht der schweizerische – ein Unterschied, der bei Gesellschaften mit ausländischer Kundschaft regelmässig zur ungewollten Steuerpflicht führt. Umgekehrt ist die freiwillige Unterstellung unterhalb der Schwelle möglich und für ein Unternehmen mit hohen Vorsteuern in der Aufbauphase oft die bessere Rechnung.
Die Saldosteuersatzmethode ersetzt die einzelne Vorsteuererfassung durch eine branchenübliche Pauschalquote und halbiert die Zahl der Abrechnungen. Sie lohnt sich für dienstleistungsnahe Unternehmen mit geringen Vorsteuern und schadet Unternehmen in einer Investitionsphase, deren reale Vorsteuerquote über der pauschalen liegt. Weil die Methode bei der ESTV zu beantragen ist und für eine Mindestdauer bindet, ist sie eine Rechnung über mehrere Jahre, nicht über ein Quartal.
Die Abrechnung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen, ohne Aufforderung und auch dann, wenn in der Periode nichts umgesetzt wurde. Der häufigste Fehler in der Praxis ist deshalb nicht eine falsche Zahl in einer Abrechnung, sondern eine Abrechnung, die niemand eingereicht hat.
Digitale Vermögenswerte folgen denselben Vorschriften wie jede andere Bilanzposition; anspruchsvoll ist ihre Anwendung. Vier Punkte entscheiden, ob der Abschluss der Prüfung standhält.
Token sind je nach Funktion und Haltezweck als Vorräte, als Finanzanlagen oder als immaterielle Werte zu erfassen. Diese Zuordnung bestimmt die Bewertungsregel, nicht umgekehrt, und sie ist zu begründen und zu dokumentieren, weil sie den Ausweis über Jahre prägt.
Bei stark schwankenden Kursen ist eine nachvollziehbare, über die Jahre gleich angewandte Bewertungs- und Stichtagsregel wichtiger als die einzelne Bewertung. Die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung verlangt Art. 958c Abs. 1 Ziff. 6 OR ausdrücklich; ein unbegründeter Wechsel der Regel ist der häufigste Prüfungsbefund in diesem Bereich.
Der Nachweis jeder Position nach Art. 958c Abs. 2 OR ist hier kein Inventar im klassischen Sinn, sondern der Nachweis der Kontrolle über die Wallets. Wer diesen Nachweis erst bei der Prüfung aufbaut, baut ihn rückwirkend; wer ihn laufend führt, legt ihn vor.
Eine saubere Buchhaltung mit korrekt bewerteten digitalen Aktiven sagt nichts darüber aus, ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist. Wer als Finanzintermediär gilt, braucht eine SRO-Anschliessung oder eine Bewilligung, und die Buchhaltung ersetzt weder das eine noch das andere; sie liefert nur die Zahlen, auf denen beides aufsetzt. Ebenso wenig ersetzt sie die Revision: Wir erstellen den Abschluss, geprüft wird er von einer unabhängigen Revisionsstelle, deren Unabhängigkeit genau diese Trennung verlangt. Und für Einzelunternehmen unterhalb von CHF 500'000 Umsatzerlös gilt der ganze Apparat gar nicht – dort genügt eine Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, und wer stattdessen eine vollständige doppelte Buchhaltung führen lässt, zahlt für eine Pflicht, die er nicht hat.
Von der Bestandesaufnahme über die laufende Führung bis zum Abschluss, der der Revisionsstelle ohne Rückfragenschleife übergeben werden kann.
Welche Perioden sind gebucht, welche Belege fehlen, welche MWST-Abrechnungen wurden eingereicht, stimmen die Kontenstände mit den Bankauszügen.
Offene Punkte in der Reihenfolge schliessen, in der sie sich bedingen: erst die Bankabstimmung, dann die Erfolgsrechnung, dann die MWST-Abstimmung.
Belege zeitnah erfassen, Bankkonten monatlich abstimmen, Debitoren und Kreditoren offen führen, MWST-Positionen laufend prüfen.
Die Abrechnung innert 60 Tagen nach Ablauf der Periode einreichen und am Jahresende die Umsatzabstimmung mit dem Abschluss vornehmen.
Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen, Positionen belegen und die Unterlagen für Revisionsstelle und Steuerverwaltung aufbereiten.
Die Kosten hängen an der Zahl der Belege und Bankkonten, an der Zahl der Währungen, an der MWST-Methode und daran, ob digitale Vermögenswerte oder grenzüberschreitende Leistungen die Bewertung erschweren. Der grösste einzelne Kostentreiber ist jedoch die Taktung: Eine rückwirkend rekonstruierte Buchhaltung kostet regelmässig ein Mehrfaches derselben Arbeit, laufend erledigt, weil Belege gesucht und Vorgänge rekonstruiert werden müssen, an die sich niemand mehr erinnert.
Wir führen die Buchhaltung zu einem Honorar auf Anfrage oder, wo die Gesellschaft Planbarkeit braucht, gegen ein festes Monatsbudget.
Die Buchhaltung besprechenEine Buchhaltung, aus der ein prüfungsfähiger Abschluss entsteht, ruht auf:
Es wäre falsch, jede Gesellschaft in denselben Apparat zu zwingen. Eine kleine AG mit einem Bankkonto, wenigen Ausgangsrechnungen und Opting-out braucht eine schlanke, sauber geführte Buchhaltung und keinen Monatsreport mit Kennzahlen; die zusätzliche Tiefe kostet dort mehr, als sie an Erkenntnis bringt. Ein Einzelunternehmen unter CHF 500'000 Umsatzerlös braucht nach Art. 957 Abs. 2 OR überhaupt keine doppelte Buchhaltung, sondern eine Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Umgekehrt ist bei einer Gesellschaft mit ordentlicher Revision, mehreren Währungen und digitalen Aktiven die schlanke Variante keine Option, weil Geldflussrechnung, Lagebericht und Bewertungsnachweis eine andere Grundlage verlangen. Die richtige Tiefe ist eine Entscheidung, keine Voreinstellung. Wir treffen sie am Anfang des Mandats und begründen sie.
Wir haben in Mandatsübernahmen wiederholt beobachtet, dass der teuerste Posten nicht die laufende Buchung ist, sondern die Rekonstruktion zurückliegender Jahre – und dass sich fast jeder Prüfungsbefund bei digitalen Aktiven auf eine fehlende oder gewechselte Bewertungsregel zurückführen liess.
Wir buchen monatlich und stimmen monatlich ab, damit der Abschluss eine Zusammenfassung ist. Das ist keine Stilfrage: Eine im selben Monat entdeckte Fehlbuchung ist eine Rückfrage, dieselbe Fehlbuchung elf Monate später ist eine Recherche.
Einordnung, Bewertungsregel, Stichtagsregel und Wallet-Nachweis werden zu Beginn festgelegt, dokumentiert und danach unverändert angewandt. Damit ist die Prüfung im Wesentlichen vorbereitet, bevor sie beginnt.
Der Abschluss wird so aufbereitet, dass die Revisionsstelle und die Steuerverwaltung ohne Rückfragenschleife arbeiten können: jede Position belegt, jede Bewertungsregel dokumentiert, jede Abweichung zum Vorjahr erklärt. Wir erstellen und reichen ein – geprüft und veranlagt wird von anderen.
Was auf dem Abschluss aufsetzt: Revisionsfrage, Generalversammlung innert sechs Monaten, Steuererklärung und Verrechnungssteuer.
Jahres-ComplianceOb geprüft werden muss und auf welcher Stufe – die Frage, die entscheidet, wie tief der Abschluss gehen muss.
Zur RevisionsfrageDer vollständige Betrieb einer Schweizer Gesellschaft, in dem die laufende Buchhaltung den Unterbau bildet.
Substanz-PaketBewertet mit 5.0 / 5 aus 38 Bewertungen auf Google. Auf Google lesen →
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Schildern Sie uns die Gesellschaft, ihr Geschäftsjahr und den aktuellen Stand der Bücher. Ein Partner prüft, was fehlt, und übernimmt die laufende Führung samt MWST und Jahresabschluss.