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Wer ist in der AHV versichert?

Louis Mummenthaler
01. Juli, 2025

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet als staatliche Grundversicherung die erste Säule der schweizerischen Sozialvorsorge. Sie garantiert Existenzsicherung im Rentenalter sowie im Falle eines Todesfalls. Die AHV Beitragspflicht Schweiz betrifft nahezu jeden Einwohner und Arbeitnehmer. Besonders wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen obligatorisch Versicherten, freiwillig Versicherten und spezifischen Sonderregelungen.
Was ist die AHV?

Was ist die AHV?

Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) bildet die erste Säule des Schweizer Drei-Säulen-Systems. Diese erste Säule ist obligatorisch und hat das Ziel, den Existenzbedarf im Alter oder beim Tod eines Versicherten zu sichern. Die AHV bildet gemeinsam mit der Die Berufliche Vorsorge (BVG) das Fundament der Altersabsicherung in der Schweiz. Sie wird durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie durch staatliche Mittel finanziert.
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Wer ist AHV beitragspflichtig in der Schweiz?

Grundsätzlich sind alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, AHV beitragspflichtig. Auch bei einer Einzelfirma in GmbH ist die AHV-Beitragspflicht ab dem ersten Einkommen relevant.
Dies umfasst sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Personen:
  • Erwerbstätige Personen: Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag.
  • Nichterwerbstätige Personen: Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.
Zu den obligatorisch Versicherten gehören auch Selbstständige, Praktikanten, Lehrlinge und Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz.

AHV Versicherungspflicht für Grenzgänger und Auslandschweizer

Grenzgänger, die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten, sind ebenfalls AHV-pflichtig. Auslandschweizer, die für schweizerische Arbeitgeber oder Institutionen im Ausland tätig sind, unterliegen weiterhin der AHV Beitragspflicht Schweiz, solange keine bilateralen Abkommen oder Entsenderegelungen Ausnahmen vorsehen. Ergänzend gelten für solche Konstellationen häufig auch Regelungen zur Unfallversicherung, insbesondere bei Einsätzen mit erhöhtem Risiko.

Adam Abdellaoui

Of Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530
Internationale Abkommen und Unterstellung (EU/EFTA, SE/USE)

Internationale Abkommen und Unterstellung (EU/EFTA, SE/USE)

Internationale Abkommen verhindern Doppelversicherungen und regeln die Zuständigkeit:
  • AHV Unterstellung EU/EFTA: Personen, die in mehreren EU/EFTA-Ländern arbeiten, unterstehen nur dem Sozialversicherungssystem eines Landes.
  • SE (selbstständige Erwerbstätigkeit)/USE (unselbstständige Erwerbstätigkeit): Entscheidet, welches Land zuständig ist, abhängig von der Art der Tätigkeit.
Diese Regelungen sind besonders relevant für Personen mit Tätigkeiten in mehreren Staaten, Grenzgänger und Entsandte. Gleiches gilt für komplexere Strukturen wie bei einer Holdinggesellschaft gründen, wo internationale Regelungen beachtet werden müssen.

Freiwillige AHV Versicherung im Ausland

Schweizer Bürger und EU/EFTA-Angehörige, die außerhalb der Schweiz, EU oder EFTA leben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige AHV-Versicherung abschließen. Dies betrifft auch digital tätige Unternehmer, die häufig Verträge digital unterzeichnen und im Ausland operieren. Voraussetzung ist, dass zuvor mindestens fünf Jahre eine obligatorische AHV Beitragspflicht in der Schweiz bestand.
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Nichtversicherte Personen

Es gibt Personengruppen, die nicht AHV-versichert sind, darunter:
  • Diplomaten aus dem Ausland
  • Mitarbeiter internationaler Organisationen (z.B. UNO)
  • Personen mit kurzfristigem Aufenthalt (weniger als drei Monate)
Diese klare Abgrenzung sorgt für Gerechtigkeit und Systemstabilität. Weitere Unterschiede bestehen auch im Bereich Steuern und Mitarbeiterbeteiligungen, insbesondere bei internationalen Strukturen.
Übersicht obligatorisch und freiwillig Versicherter

Tabelle: Übersicht obligatorisch und freiwillig Versicherter

Personengruppe

Versicherungspflicht

Erwerbstätige in der Schweiz

AHV Beitragspflicht Schweiz

Grenzgänger mit Tätigkeit in der Schweiz

AHV Versicherungspflicht Grenzgänger

Auslandschweizer bei CH-Institutionen

AHV Versicherung für Auslandschweizer

Entsandte in EU/EFTA

AHV Versicherung Entsendung Schweiz

Personen mit SE/USE in mehreren Staaten

AHV SE USE Unterstellung Schweiz

Freiwillig Versicherte im Ausland

Freiwillige AHV Versicherung Ausland

Diplomaten, kurzfristig Anwesende

AHV Nichtversicherte Personen Schweiz

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AHV Beitragssätze und Fristen

Die AHV-Beiträge werden zu gleichen Teilen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Selbstständige bezahlen den vollen Satz selbst.

Versicherte Kategorie

Beitragssatz

Arbeitnehmer (je Arbeitgeber/-nehmer)

je 4.35% (gesamt 8.7%)

Selbstständige

8.1% bis 9.65% je nach Einkommen

Nichterwerbstätige

individuell, je nach Vermögen


Fristen: Beiträge sind monatlich abzuführen. Bei Selbstständigen erfolgt eine jährliche Abrechnung mit Akontozahlungen.

Fazit

Die AHV Beitragspflicht Schweiz umfasst viele unterschiedliche Personengruppen und wird klar geregelt. Egal ob obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Grenzgänger, freiwillige Versicherung für Auslandschweizer oder spezielle internationale Abkommen – die AHV sorgt für umfassenden und gerechten Versicherungsschutz. Kenntnis der genauen Regelungen und Beitragssätze ist entscheidend für eine solide Vorsorge und rechtliche Sicherheit. Gerade bei Unternehmensumstrukturierungen wie bei Die Umwandlung einer GmbH in eine AG sollte die AHV-Thematik sorgfältig berücksichtigt werden.

Adam Abdellaoui

Of Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530

FAQ - AHV Beitragspflicht Schweiz

Die AHV-Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres.

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