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Was ist die FINMA?

Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) ist die Aufsichtsbehörde über den Schweizer Finanzmarkt. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Bern und operativ tätig seit dem 1. Januar 2009, als die früheren Aufsichtsstellen zusammengelegt wurden. Rechtsgrundlage ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.0). Die FINMA bewilligt und überwacht Banken, Versicherer, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, kollektive Kapitalanlagen, Vermögensverwalter, Trustees und Versicherungsvermittler und wacht über die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Ihre Ziele nach Artikel 5 FINMAG sind der Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.

Was die FINMA ist

Die FINMA ist die zentrale Aufsichtsbehörde über den Schweizer Finanzmarkt und als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Bern organisiert. Sie nimmt öffentliche Aufgaben wahr, ist dabei aber funktionell, institutionell und finanziell unabhängig vom Bund. Diese Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Aufsicht sachlich erfolgt und nicht von politischen oder wirtschaftlichen Interessen abhängt. Finanziert wird die FINMA nicht durch Steuergelder, sondern durch Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.0). Operativ arbeitet die FINMA seit dem 1. Januar 2009; sie ging aus der Zusammenlegung der früheren Aufsichtsstellen hervor.

Was die FINMA beaufsichtigt

Die FINMA beaufsichtigt einen breiten Kreis von Finanzmarktteilnehmern. Massgebend ist stets, ob eine Tätigkeit von einem Finanzmarktgesetz erfasst wird. In den Aufsichtsbereich fallen insbesondere die folgenden Institute und Personen.

Von der FINMA beaufsichtigte Institute und die jeweilige Rechtsgrundlage, Stand 02.07.2026
BeaufsichtigteRechtsgrundlage / Bereich
BankenBankenaufsicht
VersicherungenVersicherungsaufsicht
Börsen und HandelsplätzeFinanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
WertpapierhäuserFinanzinstitutsgesetz (FINIG)
Fondsleitungen und kollektive KapitalanlagenKollektivanlagengesetz (KAG)
Vermögensverwalter und TrusteesFinanzinstitutsgesetz (FINIG)
VersicherungsvermittlerVersicherungsaufsicht

Über die einzelnen Institute hinaus überwacht die FINMA die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes (GwG). Ob eine konkrete Tätigkeit bewilligungspflichtig ist, hängt vom Geschäftsmodell ab und sollte vorab geklärt werden. Einen Überblick über die Bewilligungsarten bietet unser Bereich Finanzmarktrecht.

Die Ziele der FINMA

Die FINMA verfolgt gesetzlich festgelegte Ziele, die in Artikel 5 FINMAG verankert sind. Ihr Auftrag ist der Schutz der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Der Individualschutz und der Systemschutz stehen dabei nebeneinander: Einerseits sollen einzelne Kundinnen und Kunden vor unseriösen oder überschuldeten Anbietern geschützt werden, andererseits soll das Vertrauen in einen stabilen, funktionierenden Finanzplatz Schweiz erhalten bleiben. Diese Ziele geben den Massstab vor, an dem sich die konkrete Aufsichtstätigkeit ausrichtet.

Die Instrumente der FINMA

Die FINMA setzt zur Erfüllung ihres Auftrags mehrere Instrumente ein, die aufeinander aufbauen. Am Anfang steht die Bewilligung: Wer eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aufnehmen will, muss die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Danach folgt die laufende Aufsicht über die bewilligten Institute. Bei Verstössen greift die FINMA mit Enforcement ein, also mit Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Ergänzend erlässt sie Regulierung, unter anderem in Form von Rundschreiben, die ihre Aufsichtspraxis präzisieren. Schliesslich führt die FINMA eine Warnliste, die vor Anbietern warnt, bei denen der Verdacht einer unbewilligten Tätigkeit besteht.

FINMA, SRO und Aufsichtsorganisation

Die FINMA beaufsichtigt nicht nur einzelne Institute, sondern auch die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) im Bereich der Geldwäschereiaufsicht. Wer diese Ebenen verwechselt, zieht falsche Schlüsse über den Status eines Anbieters. Zwei Punkte sind zentral: Finanzintermediäre, die ausschliesslich dem Geldwäschereigesetz unterstehen, sind einer SRO angeschlossen und nicht von der FINMA bewilligt. Vermögensverwalter dagegen werden von der FINMA bewilligt, ihre laufende Aufsicht übernimmt jedoch eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation (AO). In der Schweiz sind derzeit zwei Aufsichtsorganisationen von der FINMA zugelassen: die AOOS (Aufsichtsorganisation für Vermögensverwalter und Trustees) und die FINcontrol Suisse AG. Die Bewilligung erteilt also die FINMA, die laufende Kontrolle liegt bei der AO.

Für die Praxis heisst das: Eine FINMA-Bewilligung und ein SRO-Anschluss sind unterschiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Welche zutrifft, hängt vom Geschäftsmodell ab. Die Anforderungen fassen unsere Seiten zur FINMA-Bewilligung und zum SRO-Anschluss zusammen.

Was die FINMA nicht ist

Die FINMA ist keine Ombudsstelle für einzelne Kundenstreitigkeiten. Wer eine konkrete Auseinandersetzung mit einer Bank oder einem Versicherer hat, findet bei der FINMA keine Schlichtungsstelle für den Einzelfall; dafür bestehen eigene Ombudsstellen und der Zivilrechtsweg. Ebenso wenig garantiert die FINMA die Qualität oder die Bonität eines beaufsichtigten Anbieters. Ein Bewilligungseintrag ist kein Gütesiegel für Anlageerfolg: Er bestätigt, dass ein Institut die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und beaufsichtigt wird, nicht, dass eine bestimmte Anlage rentabel oder risikolos ist. Für die Prüfung einer Gegenpartei ist der Eintrag ein Ausgangspunkt, nicht der Schlusspunkt.

Wie Sie eine FINMA-Bewilligung prüfen

Die FINMA macht den Status der von ihr beaufsichtigten Institute in einem öffentlichen Register zugänglich. Wer prüfen möchte, ob eine Bank, ein Wertpapierhaus, ein Versicherer oder ein Vermögensverwalter tatsächlich über die erforderliche Bewilligung verfügt, findet die Antwort dort. Wichtig ist die richtige Lesart: Ein fehlender Treffer bedeutet nicht zwingend eine unzulässige Tätigkeit, denn reine Finanzintermediäre nach dem Geldwäschereigesetz sind über ihre SRO organisiert und nicht im Bewilligungsregister eingetragen. Wie Sie die Registersuche nutzen und Ergebnisse einordnen, erklärt unser Leitfaden zum FINMA-Register.

Wie Goldblum and Partners unterstützt

Goldblum and Partners begleitet Finanzdienstleister durch das Bewilligungs- und Aufsichtsrecht der Schweiz. Wir klären vorab, ob ein Geschäftsmodell überhaupt bewilligungspflichtig ist, und ordnen es der richtigen Kategorie zu: FINMA-Bewilligung, FINIG-Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee, oder blosser Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Anschliessend führen wir das Bewilligungsverfahren bei der FINMA und, wo nötig, den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation. Die Kanzlei ist selbst nicht von der FINMA bewilligt und kein SRO-Mitglied; sie berät und vertritt Mandantinnen und Mandanten in diesen Verfahren. Einen Überblick über die Bewilligungsarten gibt unser Bereich Finanzmarktrecht; weitere Leitfäden finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was macht die FINMA?
Die FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht) beaufsichtigt den Schweizer Finanzmarkt. Sie bewilligt Institute wie Banken, Versicherer, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Vermögensverwalter und Trustees, überwacht sie laufend und greift bei Verstössen mit Enforcement-Massnahmen ein. Sie erlässt Regulierung, unter anderem Rundschreiben, und führt eine Warnliste. Zudem überwacht sie die Einhaltung des Geldwäschereigesetzes. Ihre Ziele nach Artikel 5 FINMAG sind der Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherten sowie die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte.
02Wofür ist die FINMA zuständig – und wofür nicht?
Die FINMA ist zuständig für die Bewilligung und laufende Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen und Handelsplätze, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, kollektive Kapitalanlagen, Vermögensverwalter, Trustees und Versicherungsvermittler sowie für die Überwachung des Geldwäschereigesetzes. Nicht zuständig ist sie als Ombudsstelle für einzelne Kundenstreitigkeiten. Sie beurteilt auch nicht die Bonität oder den Anlageerfolg eines beaufsichtigten Anbieters. Ein Bewilligungseintrag belegt den Status, nicht die Qualität einer Dienstleistung.
03Ist die FINMA eine Behörde des Bundes?
Die FINMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Bern und nimmt öffentliche Aufgaben wahr. Sie ist jedoch funktionell, institutionell und finanziell unabhängig vom Bund. Rechtsgrundlage ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.0). Diese Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass die Aufsicht sachlich und frei von politischer Einflussnahme erfolgt. Operativ tätig ist die FINMA seit dem 1. Januar 2009, als die früheren Aufsichtsstellen zusammengelegt wurden.
04Wie finanziert sich die FINMA?
Die FINMA finanziert sich nicht aus Steuergeldern, sondern durch Gebühren und Abgaben der Beaufsichtigten. Wer eine Bewilligung beantragt oder der laufenden Aufsicht untersteht, trägt die Kosten der Aufsichtstätigkeit mit. Diese Finanzierung ergänzt die institutionelle Unabhängigkeit: Die FINMA hängt für ihren Betrieb nicht vom ordentlichen Bundeshaushalt ab. Für beaufsichtigte Institute bedeutet das laufende Kosten, die bereits bei der Planung eines bewilligungspflichtigen Geschäftsmodells zu berücksichtigen sind.
05Was ist der Unterschied zwischen FINMA und SRO?
Die FINMA ist die staatliche Aufsichtsbehörde; eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) ist eine privatrechtlich organisierte Stelle für die Geldwäschereiaufsicht. Die FINMA beaufsichtigt die SRO. Finanzintermediäre, die nur dem Geldwäschereigesetz unterstehen, sind einer SRO angeschlossen und nicht von der FINMA bewilligt. Bei Vermögensverwaltern greift ein zweistufiges Modell: Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine Aufsichtsorganisation (AO). FINMA-Bewilligung und SRO-Anschluss sind also zwei verschiedene Kategorien.
06Bedeutet eine FINMA-Bewilligung, dass eine Anlage sicher ist?
Nein. Eine FINMA-Bewilligung bestätigt, dass ein Institut die aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und beaufsichtigt wird. Sie ist kein Gütesiegel für Anlageerfolg und keine Garantie für die Bonität eines Anbieters. Die FINMA ist auch keine Ombudsstelle für einzelne Kundenstreitigkeiten. Anlageentscheide bleiben mit Risiken verbunden, unabhängig davon, ob der Anbieter bewilligt ist. Ein Bewilligungseintrag ist ein Ausgangspunkt für die Prüfung einer Gegenpartei, nicht der Schlusspunkt.
07Auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet die FINMA?
Zentrale Rechtsgrundlage ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.0). Es regelt Organisation, Aufgaben und Instrumente der FINMA. Hinzu kommen die einzelnen Finanzmarktgesetze, die bestimmen, welche Tätigkeiten bewilligungspflichtig sind: unter anderem das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) für Börsen und Handelsplätze, das Kollektivanlagengesetz (KAG), das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) für Vermögensverwalter und Trustees sowie das Geldwäschereigesetz (GwG). Die Ziele der Aufsicht sind in Artikel 5 FINMAG verankert.
08Werden Vermögensverwalter von der FINMA beaufsichtigt?
Vermögensverwalter benötigen eine Bewilligung der FINMA. Die laufende Aufsicht übt jedoch nicht die FINMA direkt aus, sondern eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation (AO). Die Bewilligung erteilt also die FINMA, die laufende Kontrolle übernimmt die AO. Dieses zweistufige Modell unterscheidet Vermögensverwalter von Banken oder Versicherern, die unmittelbar von der FINMA beaufsichtigt werden. Für die Gründung bedeutet das zwei Schritte: das Bewilligungsverfahren bei der FINMA und den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation.
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