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GmbH Zweckänderung: Tipps und Vorgehen

Louis Mummenthaler
3. Juni, 2025

Inhaltsverzeichnis

Überblick & Zielsetzung

Die Änderung des Gesellschaftszwecks ist ein bedeutender Schritt für jede GmbH in der Schweiz. Sie betrifft den Kern des unternehmerischen Handelns und hat direkte Auswirkungen auf strategische Ausrichtung, Geschäftsmodell und rechtliche Rahmenbedingungen. Unternehmen, die sich weiterentwickeln oder neue Geschäftsfelder erschließen wollen, kommen an einer solchen Anpassung oft nicht vorbei.

Anders als eine bloße Namensänderung, die lediglich die äußere Darstellung betrifft, verändert die Zweckänderung das Selbstverständnis der Gesellschaft. Sie signalisiert nach innen wie außen eine Neuausrichtung, die sowohl Chancen als auch Risiken birgt. Eine klar formulierte, juristisch korrekte und operativ gut vorbereitete Änderung ist deshalb essenziell.

In diesem Beitrag werden alle relevanten Aspekte rund um die Zweckänderung einer GmbH behandelt – von den rechtlichen Grundlagen über den konkreten Ablauf bis hin zu häufigen Fehlern, die es zu vermeiden gilt. Ziel ist es, Geschäftsführer und Gesellschafter mit dem notwendigen Wissen auszustatten, um eine Zweckänderung effizient, rechtskonform und zukunftssicher umzusetzen. Erste Hinweise aus der Praxis zeigt auch der Überblick über relevante Gründungsdokumente, die für Änderungen und Anpassungen entscheidend sind.

Zudem werden aktuelle Trends und Entwicklungen beleuchtet, die zeigen, wie flexibel moderne Unternehmen heute reagieren müssen – und welche Rolle die richtige rechtliche Strategie dabei spielt.
Gesetz, OR & Definition Zweck

Gesetz, OR & Definition Zweck

Die rechtliche Grundlage für die Änderung des Gesellschaftszwecks einer GmbH findet sich im Obligationenrecht (OR), insbesondere in den Artikeln 775 ff. Dort ist geregelt, dass jede Änderung der Statuten – und somit auch des Gesellschaftszwecks – durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden muss. Der Zweck definiert die geschäftliche Tätigkeit und legt fest, in welchem Rahmen die Gesellschaft operieren darf.

Eine Zweckänderung setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung ein qualifiziertes Mehr erreicht: Zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals müssen zustimmen. Dieser hohe Konsens sichert die Stabilität der Gesellschaft und schützt Minderheitsgesellschafter.

Der Zweck selbst sollte klar, eindeutig und zukunftsorientiert formuliert sein. Zu vage oder zu allgemein gehaltene Formulierungen führen häufig zu Beanstandungen durch das Handelsregister. Gleichzeitig sollte der neue Zweck weit genug gefasst sein, um zukünftige Entwicklungen ohne erneute Statutenänderung zu ermöglichen.

Juristisch betrachtet bildet der Zweck das „Herzstück“ der Gesellschaft. Er bestimmt nicht nur die Richtung des wirtschaftlichen Handelns, sondern beeinflusst auch Bewilligungspflichten, Steuerfolgen und branchenspezifische Anforderungen. Eine saubere, juristisch geprüfte Zweckformulierung ist daher der Schlüssel für eine erfolgreiche Neuausrichtung.

Die Anpassung des Zwecks muss öffentlich beurkundet und beim Handelsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein. Erst nach dieser Eintragung kann die Gesellschaft im neuen Rahmen tätig werden.
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Unterschiede: Zweck- vs. Namensänderung

Obwohl sie häufig miteinander verwechselt werden, unterscheiden sich die Zweckänderung und die Namensänderung einer GmbH sowohl inhaltlich als auch rechtlich erheblich. Während die Namensänderung lediglich die äußere Erscheinung und Wahrnehmung der Gesellschaft betrifft, greift die Zweckänderung tief in die Identität und die strategische Ausrichtung des Unternehmens ein.

Eine Namensänderung erfordert ebenfalls einen Gesellschafterbeschluss sowie eine notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister. Der Aufwand ist jedoch meist geringer, da die rechtlichen Prüfungen und inhaltlichen Anforderungen weniger komplex sind.

Im Gegensatz dazu beeinflusst die Zweckänderung unter Umständen auch behördliche Genehmigungen, Steuerpflichten und Verträge mit Dritten. Sie kann dazu führen, dass neue Meldepflichten entstehen oder bestehende Erlaubnisse ungültig werden.

Für Unternehmen ist es daher entscheidend, beide Vorgänge sauber zu trennen, korrekt zu planen und bei gleichzeitiger Durchführung klar zu dokumentieren. Nur so lassen sich rechtliche Klarheit und operative Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Ablauf und Zuständigkeiten

Ablauf und Zuständigkeiten

Die Änderung des Gesellschaftszwecks ist ein mehrstufiger Prozess, der eine präzise Vorbereitung und genaue Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erfordert. Nur wenn alle Schritte korrekt durchgeführt werden, ist die Änderung rechtsgültig und operativ umsetzbar.
  • Vorbereitung des neuen Zwecks Der neue Gesellschaftszweck sollte klar formuliert, juristisch korrekt und wirtschaftlich tragfähig sein. Eine grobe oder widersprüchliche Formulierung führt regelmäßig zu Beanstandungen durch das Handelsregister.
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung Der neue Zweck muss durch qualifizierten Beschluss der Gesellschafterversammlung angenommen werden. Das Obligationenrecht schreibt hierfür ein Quorum von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen sowie der absoluten Mehrheit des Stammkapitals vor.
  • Öffentliche Beurkundung Der Beschluss über die Zweckänderung wird durch einen Notar öffentlich beurkundet. Hierbei wird auch die geänderte Statutenfassung erstellt und beglaubigt.
  • Einreichung beim Handelsregister Im nächsten Schritt erfolgt die Anmeldung beim Handelsregisteramt des zuständigen Kantons. Hierzu werden der notarielle Beschluss, die aktualisierten Statuten und das Anmeldeformular eingereicht.
  • Prüfung und Eintragung Das Handelsregister prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit. Bei positiver Prüfung wird die Änderung im Register eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.
  • Interne Umsetzung Nach erfolgter Eintragung sind alle internen und externen Dokumente an den neuen Zweck anzupassen – inklusive Webseite, Briefpapier, Verträge und Kommunikationsunterlagen.
Ein gut vorbereitetes Dossier inklusive korrekt formulierter Angaben für das Handelsregister kann die Bearbeitung deutlich beschleunigen.
Dieser strukturierte Ablauf sichert eine rechtssichere Umsetzung und sorgt dafür, dass die GmbH ohne Unterbrechung handlungsfähig bleibt.

Adam Abdellaoui

Off-Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530

Dokumente & Nachweise

Für die Durchführung einer Zweckänderung sind mehrere Dokumente notwendig, die vollständig, korrekt und formgerecht vorbereitet sein müssen. Fehler oder Unvollständigkeiten führen häufig zu Rückfragen durch das Handelsregisteramt und können den gesamten Prozess verzögern.

Zu den wichtigsten Unterlagen zählen:
  • Protokoll der Gesellschafterversammlung mit dem formellen Beschluss zur Zweckänderung, inklusive Stimmverhältnisse und Unterschriften.
  • Aktualisierte Statuten, in denen der neue Zweck korrekt und präzise formuliert ist.
  • Beurkundungsurkunde des Notars, die den Gesellschafterbeschluss und die Statutenänderung belegt.
  • Anmeldeformular ans Handelsregister, unterzeichnet von zeichnungsberechtigten Personen der GmbH.
  • Unterschriftenbeglaubigung, sofern diese noch nicht beim Handelsregister hinterlegt ist oder sich geändert hat.
In bestimmten Fällen müssen zusätzliche Unterlagen eingereicht werden, z. B.:
  • Bewilligungen oder Zustimmungen von Aufsichtsbehörden, falls die neue Geschäftstätigkeit regulierten Bereichen unterliegt.
  • Identitätsnachweise oder Vollmachten, wenn Vertreter für die Anmeldung eingesetzt werden.
Es empfiehlt sich, eine Checkliste zu verwenden und gegebenenfalls einen Treuhänder oder Juristen hinzuzuziehen, um die vollständige Einreichung sicherzustellen. Eine sauber dokumentierte Zweckänderung erhöht die Rechtssicherheit und beschleunigt das Verfahren erheblich.

Gebühren & Zeitrahmen

Die Änderung des Gesellschaftszwecks verursacht verschiedene Kosten, die sich aus Notariats-, Handelsregister- und gegebenenfalls Beratungshonoraren zusammensetzen. Diese sind kantonal unterschiedlich, bewegen sich aber in einem berechenbaren Rahmen.

Notariatskosten liegen typischerweise zwischen CHF 300 und CHF 800, abhängig vom Aufwand, dem Standort des Notariats und den Zusatzleistungen wie Erstellung der Statuten oder Protokollierung der Gesellschafterversammlung.

Handelsregistergebühren betragen meist zwischen CHF 200 und CHF 400. Darin enthalten ist in der Regel auch die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB).

Beratungskosten, etwa durch einen Treuhänder oder Anwalt, sind optional, aber empfehlenswert – vor allem bei komplexen Anpassungen oder Unsicherheiten im Text. Diese Leistungen kosten je nach Umfang zwischen CHF 500 und CHF 1500. Besonders bei jungen Unternehmen oder einem Schweizer Start-up kann eine durchdachte Kostenplanung entscheidend sein.

Der zeitliche Ablauf ist ebenfalls überschaubar: Die Vorbereitung der Unterlagen benötigt erfahrungsgemäß 3–7 Tage. Nach Einreichung dauert die Bearbeitung beim Handelsregister je nach Kanton zwischen 5 und 15 Arbeitstagen.

Insgesamt sollte man mit einer Gesamtdauer von etwa zwei bis vier Wochen rechnen. Wer eine schnelle Umsetzung anstrebt, sollte frühzeitig Termine beim Notar reservieren und alle Unterlagen korrekt und vollständig vorbereiten.
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Chancen & Herausforderungen

Chancen & Herausforderungen

Die Zweckänderung einer GmbH ist mehr als ein administrativer Akt – sie eröffnet strategische Spielräume und bietet die Chance, das Unternehmen zukunftsorientiert auszurichten. Gleichzeitig bringt sie Herausforderungen mit sich, die sorgfältig adressiert werden müssen.
  • Chancen: Ein geänderter Gesellschaftszweck erlaubt es, neue Märkte zu erschließen, das Geschäftsmodell anzupassen oder externe Anforderungen – etwa im Bereich Nachhaltigkeit oder Digitalisierung – zu integrieren. Insbesondere in dynamischen Branchen kann die Zweckänderung helfen, rechtlich flexibel auf Marktveränderungen zu reagieren.
    Sie signalisiert Modernisierung, Innovationsbereitschaft und unternehmerische Agilität – Faktoren, die sowohl für Investoren als auch für Geschäftspartner an Bedeutung gewinnen.
  • Herausforderungen: Gleichzeitig bedeutet jede Zweckänderung eine tiefgreifende Neuausrichtung, die juristisch, wirtschaftlich und organisatorisch durchdacht sein muss. Unklare Zweckformulierungen, fehlende interne Kommunikation oder unzureichende Vorbereitung können zu Ablehnungen durch das Handelsregisteramt oder Unsicherheiten bei Mitarbeitenden und Kunden führen.
Zudem können bestehende Verträge, Bewilligungen oder Versicherungen vom neuen Zweck betroffen sein. Auch Bereiche wie die Sozialversicherung müssen dabei überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Diese müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Eine strukturierte Herangehensweise, juristische Expertise und eine offene Kommunikation sind daher entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Potenziale der Zweckänderung voll auszuschöpfen.

Fehler vermeiden & aktuelle Entwicklungen

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es bei Zweckänderungen immer wieder zu Fehlern, die den Prozess verzögern oder sogar rechtliche Probleme nach sich ziehen können. Gleichzeitig zeigen aktuelle Entwicklungen, dass die Bedeutung einer flexiblen, strategischen Ausrichtung stetig zunimmt.
  • Häufige Fehler: Zu den häufigsten Fehlern zählen unklare oder zu allgemein gehaltene Zweckformulierungen, die zu Beanstandungen durch das Handelsregister führen. Auch das Versäumen der ordnungsgemäßen Beschlussfassung oder unvollständige Unterlagen gehören zu typischen Stolpersteinen.

    Ein weiterer häufiger Fehler ist die unzureichende Kommunikation mit Stakeholdern – intern wie extern. Mitarbeitende, Kunden oder Behörden sollten frühzeitig informiert und in den Prozess eingebunden werden.
  • Aktuelle Entwicklungen: Immer mehr Unternehmen nutzen Zweckänderungen strategisch, um ESG-Ziele (Environmental, Social, Governance) zu verankern oder digitale Transformationen rechtlich abzubilden. In vielen Branchen ist eine klare Zweckdefinition auch Voraussetzung für Fördermittel oder regulatorische Einstufungen.

    Angesichts steigender Anforderungen und wachsender Komplexität wird die professionelle Begleitung durch juristische Experten oder Treuhänder immer wichtiger. Wer Entwicklungen frühzeitig erkennt und rechtssicher umsetzt, verschafft sich klare Vorteile im Wettbewerb.
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GmbH vs. AG vs. Einzelfirma

GmbH vs. AG vs. Einzelfirma

Bei der Betrachtung der Zweckänderung lohnt sich auch ein Blick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsformen GmbH, Aktiengesellschaft (AG) und Einzelfirma. Denn je nach Struktur und rechtlicher Ausgestaltung unterscheiden sich Aufwand, Anforderungen und strategische Auswirkungen deutlich.
  • GmbH: Die GmbH gilt als besonders flexibel und praxisnah. Die Gesellschafter sind direkt beteiligt und Entscheidungen können zügig getroffen werden. Eine Zweckänderung erfordert hier einen qualifizierten Beschluss und eine notarielle Beurkundung. Die Struktur eignet sich gut für kleine und mittlere Unternehmen, die rasch auf Veränderungen reagieren wollen, ohne die Kontrolle abzugeben.
  • AG: Die Aktiengesellschaft ist deutlich komplexer strukturiert. Die Zweckänderung erfolgt ebenfalls durch eine Generalversammlung mit qualifiziertem Mehr, jedoch ist die Trennung zwischen Eigentümern (Aktionären) und operativer Führung stärker ausgeprägt. Dadurch kann die Umsetzung politischer und organisatorischer Entscheidungen langwieriger sein. Die AG bietet dafür mehr Anonymität und bessere Voraussetzungen für Kapitalbeschaffung.
  • Einzelfirma: Bei Einzelunternehmen ist die Zweckänderung am unkompliziertesten. Sie erfolgt formfrei durch Mitteilung an das Handelsregister. Es ist keine Versammlung, Beurkundung oder formale Abstimmung notwendig. Allerdings besteht hier eine unbegrenzte persönliche Haftung, und die Gestaltungsspielräume sind eingeschränkter.

Fazit

Die GmbH bietet im Vergleich eine gute Balance zwischen rechtlicher Sicherheit und Flexibilität. Wer regelmäßig strategische Anpassungen vornehmen möchte – etwa durch Zweckänderungen – profitiert von der klaren Struktur und den moderaten Anforderungen. Für komplexere Vorhaben mit größerem Kapitalbedarf kann die AG besser geeignet sein. Für kleinere, risikoarme Tätigkeiten bleibt die Einzelfirma weiterhin eine schlanke Alternative. Ein detaillierter Vergleich der Rechtsformen hilft bei der Entscheidung, welche Struktur langfristig am besten passt.

Adam Abdellaoui

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FAQ – Häufige Fragen zur Zweckänderung bei der GmbH in der Schweiz

Wenn sich das Geschäftsmodell ändert oder neue Tätigkeitsfelder aufgenommen werden sollen, ist eine Anpassung des Gesellschaftszwecks erforderlich.
Inhaltsübersicht
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