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Sozialversicherung in der Schweiz

Louis Mummenthaler
5. Juni, 2025

Inhaltsverzeichnis

Einleitung zum System

Das Schweizer Sozialversicherungssystem zählt zu den stabilsten und umfassendsten weltweit. Es basiert auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip und soll sicherstellen, dass alle Personen – unabhängig vom Alter, Gesundheitszustand oder Arbeitsfähigkeit – ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Sicherheit genießen können. Dabei wird zwischen staatlicher Vorsorge (1. Säule), beruflicher Vorsorge (2. Säule) und privater Vorsorge (3. Säule) unterschieden.

Ein besonderer Fokus liegt auf der Absicherung der Risiken Alter, Tod, Invalidität, Erwerbsausfall, Unfall und Arbeitslosigkeit. Diese sozialen Risiken werden durch verschiedene Versicherungsarten abgedeckt, die entweder obligatorisch oder freiwillig abgeschlossen werden. Für Unternehmen ist es von zentraler Bedeutung, alle relevanten Versicherungen korrekt zu führen, Beiträge fristgerecht zu leisten und Mitarbeitende transparent über ihre Ansprüche zu informieren. Auch die Wahl der richtigen Unternehmensform wie GmbH oder AG kann Einfluss auf die Beitragspflichten und versicherungsrechtlichen Zuständigkeiten haben.

In diesem Überblick werden die wichtigsten Sozialversicherungen detailliert vorgestellt – von der AHV über die IV bis hin zur ALV. Ziel ist es, Unternehmern, HR-Verantwortlichen und Selbstständigen einen fundierten Einblick zu geben, wie das System funktioniert, welche Leistungen bestehen und welche Verpflichtungen daraus erwachsen.
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)

Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) bildet das Fundament der ersten Säule des Schweizer Sozialversicherungssystems. Sie ist obligatorisch für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen und bezweckt die Existenzsicherung im Alter sowie im Todesfall für Hinterbliebene.

Finanziert wird die AHV durch ein Umlageverfahren: Die aktuell Erwerbstätigen zahlen Beiträge, aus denen die laufenden Renten finanziert werden. Der Beitragssatz beträgt derzeit 8,7 % des Bruttolohns, je zur Hälfte getragen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Zusätzlich leisten auch Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige einkommensabhängige Beiträge.

Die Leistungen der AHV umfassen die Altersrente, die Witwen- und Witwerrente sowie Waisenrenten. Die Höhe der Renten richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen und den Beitragsjahren. Maximal werden CHF 2’450 pro Monat (Stand 2025) für Alleinstehende ausbezahlt. Ehepaare erhalten zusammen höchstens 150 % dieses Betrags.

Neben Rentenzahlungen bietet die AHV auch Hilflosenentschädigungen und Beiträge an Hilfsmittel. Diese ergänzenden Leistungen sind besonders für Rentnerinnen und Rentner mit gesundheitlichen Einschränkungen relevant.

Die Anmeldung zur AHV erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber bei der zuständigen Ausgleichskasse. Selbstständige und Nichterwerbstätige müssen sich direkt bei der AHV melden. Beitragslücken – z. B. durch Auslandsaufenthalte oder fehlende Erwerbstätigkeit – können zu Kürzungen der Rente führen und sollten durch freiwillige Beiträge möglichst vermieden werden.

Für Unternehmen ist die korrekte Abrechnung und fristgerechte Überweisung der AHV-Beiträge essenziell, da sonst Verzugszinsen oder Bussen drohen. Eine präzise Gehaltsbuchhaltung ist dabei unerlässlich, um alle gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Eine sorgfältige Lohnbuchhaltung, ggf. unterstützt durch Treuhänder oder Lohnsoftware, stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
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Invalidenversicherung (IV)

Die Invalidenversicherung (IV) ist eine weitere tragende Säule der sozialen Absicherung in der Schweiz und bildet zusammen mit der AHV die staatliche Vorsorge. Sie hat das Ziel, Menschen mit körperlicher, psychischer oder geistiger Beeinträchtigung in das Erwerbsleben zu integrieren oder ihnen eine existenzsichernde Leistung zu gewähren, wenn eine Wiedereingliederung nicht möglich ist.

Die IV verfolgt das Prinzip „Eingliederung vor Rente“. Das bedeutet, dass die Versicherung in erster Linie darauf abzielt, betroffene Personen durch medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen wieder arbeitsfähig zu machen. Erst wenn sämtliche Eingliederungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, wird eine Invalidenrente zugesprochen.

Finanziert wird die IV über Lohnabzüge, wobei der Beitragssatz derzeit bei 1,4 % liegt – ebenfalls hälftig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Die Beitragserhebung erfolgt gemeinsam mit den AHV-Beiträgen über die Ausgleichskassen.

Leistungen der IV umfassen nicht nur Renten, sondern auch Hilfsmittel, Umschulungen, Arbeitsvermittlung, Anpassungen am Arbeitsplatz oder Transporthilfen. Die Höhe der Rente hängt – wie bei der AHV – vom durchschnittlichen Erwerbseinkommen und der Beitragsdauer ab.

Unternehmen spielen bei der Umsetzung der IV eine wichtige Rolle: Sie können beispielsweise Eingliederungsarbeitsplätze schaffen oder mit der IV-Stelle zusammenarbeiten, um Mitarbeitende mit Einschränkungen zu integrieren. Damit leisten sie nicht nur einen sozialen Beitrag, sondern profitieren langfristig von motivierten, geförderten Mitarbeitenden.

Für die Anmeldung zur IV sind in der Regel die Betroffenen selbst verantwortlich, doch auch Arbeitgeber können unterstützend tätig werden. Eine frühzeitige Intervention, z. B. bei längerer Krankheit, erhöht die Chancen auf erfolgreiche Reintegration.

Die IV ist somit nicht nur ein Schutzmechanismus, sondern auch ein aktives Instrument zur Förderung von Teilhabe und Arbeitsfähigkeit in der Schweizer Wirtschaft. Ein umfassendes Verständnis für das Schweizer Arbeitsrecht hilft zusätzlich, die Eingliederung betroffener Mitarbeitender rechtskonform zu gestalten.
Erwerbsersatzordnung (EO)

Erwerbsersatzordnung (EO)

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ist ein Bestandteil der ersten Säule der Sozialversicherungen in der Schweiz und stellt sicher, dass Personen während eines militärischen Dienstes, bei Mutterschaft, Vaterschaft oder im Rahmen anderer Dienstpflichten eine finanzielle Entschädigung erhalten. Die EO dient der Einkommenssicherung in Situationen, in denen reguläre Erwerbstätigkeit temporär nicht möglich ist.

Finanziert wird die EO über Lohnabzüge – der Beitragssatz beträgt derzeit 0,5 % und wird paritätisch von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Die Abrechnung erfolgt gemeinsam mit den AHV- und IV-Beiträgen über die Ausgleichskassen.

Die Leistungen der EO variieren je nach Anlass. Während des Militärdienstes, des Zivildienstes oder der Zivilschutzpflicht erhalten Anspruchsberechtigte einen fixen Taggeldbetrag, abhängig vom Einkommen und der familiären Situation. Im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung wird über maximal 14 Wochen hinweg 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ausbezahlt, bei Vaterschaft beträgt die Entschädigungsdauer zwei Wochen.

Auch Selbstständigerwerbende haben Anspruch auf EO-Leistungen, sofern sie die Beiträge korrekt entrichten. Die Auszahlung erfolgt über das jeweilige EO-Formular, das durch den Arbeitgeber oder den betroffenen Versicherten eingereicht wird.

Für Unternehmen ist es wichtig, über EO-Regelungen informiert zu sein – insbesondere im Zusammenhang mit Abwesenheiten durch Militär, Mutterschaft oder Vaterschaft. Eine fehlerhafte Handhabung kann zu Rückforderungen oder verpassten Entschädigungsansprüchen führen.

Die EO trägt dazu bei, soziale Verantwortung fair zu verteilen und gesellschaftliche Verpflichtungen mit wirtschaftlicher Absicherung zu verbinden. Zusätzlich können nützliche Versicherungen helfen, potenzielle Risiken in solchen Übergangszeiten besser abzufedern. Sie ist damit ein bedeutendes Element im Zusammenspiel von Staat, Gesellschaft und Arbeitswelt.

Adam Abdellaoui

Of Counsel
info@goldblum.ch
+41 (44) 5152530

Berufliche Vorsorge (BVG)

Die berufliche Vorsorge – auch Pensionskasse oder BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) genannt – stellt die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems dar. Ihr Ziel ist es, gemeinsam mit der AHV eine angemessene Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards im Alter oder bei Invalidität zu ermöglichen.

Die Versicherungspflicht beginnt bei Arbeitnehmenden ab einem Jahreslohn von CHF 22’050 (Stand 2025), sofern sie bereits der AHV unterstehen. Versicherte Personen sind dabei gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität abgesichert. Die Beiträge an die Pensionskasse werden paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen, wobei der Arbeitgeber mindestens 50 % der Prämien übernehmen muss.

Die Beiträge sind lohnabhängig und steigen mit zunehmendem Alter des Versicherten. Sie setzen sich aus einem Sparanteil (für den Aufbau des Altersguthabens) und einem Risikobeitrag (für Tod und Invalidität) zusammen. Das Altersguthaben wird jährlich verzinst, der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt.

Im Rentenalter erfolgt die Auszahlung in Form einer monatlichen Altersrente oder wahlweise als einmalige Kapitalleistung. Im Todesfall erhalten Hinterbliebene – Ehepartner oder Kinder – Anspruch auf Leistungen aus dem angesparten Vorsorgeguthaben.

Für Unternehmen bedeutet die Pensionskassenpflicht sowohl administrative als auch finanzielle Verantwortung. Die Wahl einer geeigneten Vorsorgeeinrichtung, die transparente Kommunikation mit Mitarbeitenden sowie die rechtzeitige Abrechnung der Beiträge sind essenziell, um gesetzeskonform zu handeln und Attraktivität als Arbeitgeber zu wahren.

Zusätzlich zur obligatorischen Versicherung können Unternehmen und Arbeitnehmende auch überobligatorische Leistungen vereinbaren – z. B. bessere Sparbeiträge oder tiefere Koordinationsabzüge. Auch Überlegungen wie die Marke registrieren können im Rahmen der langfristigen Unternehmensplanung eine Rolle spielen. Solche Leistungen erhöhen die Rentenansprüche der Versicherten und stärken die Bindung an den Arbeitgeber.

Die berufliche Vorsorge ist somit nicht nur ein Pflichtbestandteil der sozialen Absicherung, sondern auch ein zentrales Instrument der Mitarbeiterbindung und Personalstrategie.
Unfallversicherung (UVG)

Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherung (UVG) ist in der Schweiz für alle Arbeitnehmer obligatorisch. Sie schützt bei Arbeits- und Nichtarbeitsunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Das UVG besteht aus zwei wichtigen Teilen: der Berufsunfallversicherung (BUV) und der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV).

Die BUV deckt Unfälle während der Arbeitszeit sowie auf dem direkten Arbeitsweg ab. Diese Versicherung wird vollständig vom Arbeitgeber finanziert. Die NBUV, die Unfälle außerhalb der Arbeit abdeckt, wird zu 100 % von den Arbeitnehmern selbst getragen, es sei denn, es wurde eine andere Regelung im Arbeitsvertrag getroffen.

Die Leistungen der Unfallversicherung beinhalten medizinische Kosten, Taggelder im Krankheitsfall, Invaliditätsrenten und Hinterlassenenrenten. Abhängig von der Schwere des Unfalls und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit variiert der Anteil der Entschädigung, die der Versicherte erhält. Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit greift die BUV, und der Versicherte erhält eine Entschädigung für den entstandenen Verdienstausfall sowie eine Rentenleistung, falls der Unfall zu einer Invalidität führt.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeitenden angemessen versichert sind und die Prämien regelmäßig bezahlt werden. Bei der NBUV gibt es bestimmte Beitragssätze, die abhängig vom Jahreslohn und der Arbeitszeit variieren.

In Fällen von Arbeitsunfällen ist die UVG von großer Bedeutung, da sie finanzielle Entschädigungen ermöglicht, die den Betriebsausfall und die medizinischen Behandlungskosten abdecken. Unternehmen müssen daher ihre Versicherungsverträge regelmäßig prüfen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen.
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Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine der zentralen Sozialversicherungen in der Schweiz und garantiert eine finanzielle Grundsicherung für arbeitslose Personen. Sie wird durch Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Der Beitragssatz beträgt aktuell 2,2 % auf das Bruttoeinkommen bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200. Höhere Einkommen unterliegen nur noch einem zusätzlichen Satz von 1 %.

Die ALV besteht aus zwei Teilen: der Arbeitslosenversicherung und der Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Die Arbeitslosenversicherung zahlt eine monatliche Entschädigung an Personen, die ihre Arbeit verloren haben und aktiv auf Arbeitssuche sind. Sie hilft, den Lebensstandard der betroffenen Personen in der Übergangsphase zu sichern.

Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt vom durchschnittlichen Einkommen in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit ab. Die Höchstentschädigung beträgt 70–80 % des bisherigen Einkommens, wobei verheiratete oder unterhaltspflichtige Personen höhere Leistungen erhalten können. Die Entschädigung wird maximal für 400 Tage (je nach Alter) gezahlt, bevor weitere Massnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig werden.

Die ALV ist nicht nur für Arbeitslose wichtig, sondern bietet auch eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese wird gezahlt, wenn Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen temporär Arbeitszeitverkürzungen vornehmen müssen. Die Entschädigung für Kurzarbeit wird ebenfalls aus der ALV finanziert und stellt sicher, dass die Mitarbeitenden bei reduzierten Arbeitszeiten weiterhin teilweise entschädigt werden.

Unternehmen sind verpflichtet, die ALV-Beiträge korrekt abzurechnen und fristgerecht an die zuständige Ausgleichskasse abzuführen. Es ist wichtig, alle relevanten Lohninformationen genau zu dokumentieren und eventuelle Änderungen, wie Teilzeitbeschäftigungen oder längere Abwesenheiten, sofort zu melden. Fehlerhafte Abrechnungen oder verspätete Zahlungen können zu Nachforderungen und Bussen führen. Zudem sollten Unternehmen die Schweizer Mehrwertsteuer korrekt erfassen, da sie in engem Zusammenhang mit den Lohn- und Versicherungsabgaben steht.

Die Arbeitslosenversicherung ist ein unverzichtbares Element der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie unterstützt nicht nur die Betroffenen im Fall von Arbeitslosigkeit, sondern trägt auch zur Stabilität der Wirtschaft bei, indem sie Kaufkraft und Arbeitsmarktankurbelung fördert.

Fazit

Das Schweizer Sozialversicherungssystem bietet umfassende Sicherheit für Arbeitnehmer und Unternehmen. Von der AHV über die IV bis zur ALV – jede Versicherung spielt eine wesentliche Rolle beim Schutz vor Lebensrisiken und sorgt für finanzielle Stabilität im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Invalidität.

Für Unternehmen ist es entscheidend, alle gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge korrekt zu erfüllen und transparente Lohnabrechnungen zu gewährleisten. Dies sichert nicht nur die Compliance, sondern trägt auch zur langfristigen Sicherheit und Motivation der Mitarbeitenden bei. Wer diese Systematik versteht und richtig anwendet, minimiert rechtliche Risiken und fördert das Vertrauen und die Zufriedenheit seiner Belegschaft.

Adam Abdellaoui

Of Counsel
info@goldblum.ch
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FAQ – Häufige Fragen zum Sozialversicherungssystem in der Schweiz

Obligatorisch sind AHV, IV, EO, ALV, UVG und – für viele – die berufliche Vorsorge (BVG). Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden bei diesen Versicherungen anmelden.

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