Im Verlauf der Entwicklung eines Unternehmens kommt es oft zu Änderungen – sei es beim Sitz, bei den Führungspersonen oder bei der Art der Geschäftstätigkeit. Damit diese Veränderungen rechtswirksam werden, ist es zwingend notwendig, sie dem Handelsregister zu melden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine AG, eine GmbH oder ein Einzelunternehmen handelt.
Die Meldepflicht dient nicht nur der Transparenz, sondern stellt auch sicher, dass Dritte – etwa Geschäftspartner, Kunden oder Behörden – über den aktuellen rechtlichen Status eines Unternehmens informiert sind. Der Handelsregistereintrag ist öffentlich einsehbar und bildet die juristische Grundlage des Geschäftsbetriebs.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, welche Änderungen im Handelsregister zulässig und notwendig sind, welche Formalitäten dabei zu beachten sind und wie sich die Anforderungen je nach Rechtsform unterscheiden. Außerdem erfahren Sie, wie Sie mit Unterstützung von Goldblum.ch Ihre Änderungen professionell, schnell und rechtssicher umsetzen können. Eine wichtige Voraussetzung bei vielen Anpassungen ist ein korrekt vorbereiteter Gründungsprozess. Lesen Sie mehr dazu unter Firmengründung Voraussetzungen.
Welche Änderungen sind im Handelsregister möglich?
Die Entwicklung eines Unternehmens bringt meist auch organisatorische Veränderungen mit sich. Diese Änderungen müssen im Handelsregister eingetragen werden, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen. Es handelt sich dabei nicht nur um grundlegende Anpassungen wie eine Adressänderung, sondern auch um strukturelle oder personelle Wechsel.
Zu den häufigsten Änderungen zählen:
Änderung des Firmennamens: Wenn der Name Ihres Unternehmens nicht mehr zum erweiterten Leistungsangebot passt oder ein Rebranding geplant ist, muss die neue Bezeichnung offiziell im Handelsregister vermerkt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie im Ratgeber zu Firmennamen ändern.
Sitzverlegung: Ein Umzug innerhalb der Gemeinde, in eine andere Gemeinde oder sogar in einen anderen Kanton erfordert ebenfalls einen neuen Eintrag. Dabei ist auch die neue Adresse anzugeben.
Anpassung des Unternehmenszwecks: Die Zweckformulierung definiert das Geschäftsfeld und kann rechtliche sowie steuerliche Auswirkungen haben. Eine Änderung bedarf oft der Zustimmung durch die Gesellschafter- oder Generalversammlung. Wenn Sie den Sitz in einen wirtschaftlich attraktiven Kanton verlegen möchten, werfen Sie einen Blick auf unseren Leitfaden GmbH gründen in Zug.
Änderung der Rechtsform oder Statuten: Die Anpassung des Gesellschaftsvertrags oder der Wechsel von einer GmbH in eine AG (oder umgekehrt) muss formell und notariell beurkundet erfolgen.
Veränderungen bei Organen und Zeichnungsberechtigungen: Wenn Geschäftsführer, Verwaltungsräte oder andere zeichnungsberechtigte Personen wechseln, ist das dem Handelsregister mitzuteilen. Dasselbe gilt für Änderungen der Unterschriftsberechtigung oder die Einführung neuer Mandate.
Alle Änderungen müssen mit entsprechenden Nachweisen dokumentiert werden – sei es durch Protokolle von Versammlungen, Annahmeerklärungen, Belege über neue Adressen oder notariell beglaubigte Verträge. Nur vollständige und formal korrekte Unterlagen führen zu einer zügigen Eintragung.
Die rechtliche Form Ihres Unternehmens beeinflusst zudem den Umfang und die Art der einzureichenden Unterlagen. Im nächsten Abschnitt gehen wir auf die spezifischen Anforderungen bei AGs und GmbHs ein.
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Änderungen bei AG und GmbH
Für Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gelten besondere formelle Anforderungen bei Änderungen im Handelsregister. Beide Gesellschaftsformen unterliegen klaren rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei Änderungen, die den Gesellschaftsvertrag oder die Unternehmensorgane betreffen.
Wird zum Beispiel ein neuer Geschäftsführer oder ein neues Mitglied des Verwaltungsrats ernannt, ist eine entsprechende Beschlussfassung durch das zuständige Gremium notwendig. Das Protokoll dieser Sitzung muss im Original vorgelegt werden. Zudem ist eine Annahmeerklärung der neu ernannten Person erforderlich.
Bei Änderungen des Gesellschaftszwecks, der Statuten oder bei einer Sitzverlegung ist die Mitwirkung eines Notars zwingend. Der Notar erstellt die öffentliche Urkunde und reicht die Änderungsunterlagen beim Handelsregisteramt ein. Die jeweilige Änderung muss von der General- oder Gesellschafterversammlung zuvor genehmigt worden sein.
Für einfache Änderungen, die keine Statutenanpassung erfordern – z. B. eine Namenskorrektur oder Adressänderung – genügt ein schriftlicher Antrag, der von zwei zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet wird. Alternativ kann auch ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Verwaltungsrat unterzeichnen.
Jeder Änderungsantrag muss alle relevanten Punkte klar auflisten.
Dazu zählen:
neue Namen oder Funktionen,
neue Adressen oder Gemeindeverlagerungen,
Opting-out-Erklärungen,
Aktienübertragungen (inkl. Verträge),
Annahmeschreiben neuer Mitglieder,
und gegebenenfalls Sitzungsprotokolle mit Beschlussnachweisen.
Durch die Komplexität dieser Verfahren empfiehlt sich professionelle Unterstützung. Eine fehlerhafte oder unvollständige Einreichung kann zu Rückfragen oder Verzögerungen führen – und letztlich den Geschäftsbetrieb beeinträchtigen.
Änderungen für Einzelunternehmen
Auch Einzelunternehmen müssen Änderungen im Handelsregister melden, allerdings ist das Verfahren hier deutlich unkomplizierter als bei Kapitalgesellschaften. In der Regel stehen drei Möglichkeiten zur Verfügung, um die Aktualisierung vorzunehmen.
Option 1: Schriftliche Anfrage
Die häufigste Vorgehensweise ist der Versand eines schriftlichen Antrags an das zuständige Handelsregisteramt. Dieser Antrag muss datiert und unterschrieben sein und klar angeben, welche Informationen geändert werden sollen. Beispiele sind die Anpassung des Unternehmensnamens, der Adresse oder des Unternehmenszwecks.
Option 2: Persönlicher Besuch am Schalter
Alternativ können Einzelunternehmer die Änderung auch direkt vor Ort beim Handelsregister vornehmen lassen. Dafür ist ein Besuch am Schalter notwendig, wobei ein gültiger Ausweis mitzubringen ist. Dies kann bei dringenden Änderungen oder fehlendem Zugang zu digitalen Lösungen sinnvoll sein.
Option 3: Elektronische Übermittlung (je nach Kanton)
In einigen Kantonen ist inzwischen auch eine digitale Einreichung über Online-Portale möglich. Die Anforderungen variieren jedoch je nach Region, weshalb eine vorherige Abklärung sinnvoll ist.
Unabhängig von der gewählten Methode müssen Einzelunternehmer bei bestimmten Änderungen – etwa bei einem Wechsel der Tätigkeit oder einer Adressänderung – auch entsprechende Belege vorlegen. Dazu zählen unter anderem Mietverträge, neue Ausweisdokumente oder ergänzende Erklärungen zur Art der Tätigkeit.
Da die meisten Einzelunternehmen keinen Notar benötigen und keine Generalversammlungen durchführen müssen, ist der bürokratische Aufwand vergleichsweise gering. Dennoch empfiehlt sich auch hier eine saubere und vollständige Dokumentation, um Nachfragen seitens des Handelsregisters zu vermeiden.
Ein besonders praxisrelevanter Fall ist die Änderung des Revisionsorgans, also des Prüfers, der die Jahresrechnung eines Unternehmens kontrolliert. Diese Änderung ist insbesondere bei AGs und GmbHs meldepflichtig und erfordert mehrere Dokumente. Auch wenn Sie Firmenanteile verkaufen möchten, sind häufig Änderungen im Handelsregister erforderlich, etwa bei Eigentumsverhältnissen oder Mandatswechseln.
In der Praxis bedeutet das:
Zuerst ist eine schriftliche Erklärung notwendig, in der der Austritt des bisherigen Revisors und die Wahl des neuen Prüfers festgehalten werden. Auch die Adresse des Hauptsitzes sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sind anzugeben.
Zudem muss das Protokoll der Generalversammlung beigefügt werden, in dem der neue Revisor offiziell gewählt wurde. Dieses Protokoll muss im Original eingereicht oder notariell beglaubigt werden.
Zusätzlich wird ein Annahmebrief des neuen Revisionsorgans benötigt. Darin bestätigt die gewählte Person oder Organisation schriftlich, dass sie das Mandat übernimmt.
In einigen Fällen können weitere Nachweise erforderlich sein, insbesondere wenn die Änderung im Zusammenhang mit anderen Daten – wie der Änderung des Gesellschaftssitzes – erfolgt.
Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, wie umfangreich und präzise Änderungsanträge vorbereitet werden müssen. Es unterstreicht die Bedeutung einer guten Dokumentation sowie einer professionellen Begleitung durch erfahrene Experten wie das Team von Goldblum.ch. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben führen schnell zu Rückfragen oder Verzögerungen bei der Eintragung.
Unterstützung durch Goldblum.ch
Wer Änderungen im Handelsregister effizient, rechtssicher und stressfrei durchführen möchte, kann sich auf die Expertise von Goldblum.ch verlassen. Das Unternehmen bietet umfassende Unterstützung für alle Arten von Anpassungen – sei es bei AGs, GmbHs oder Einzelunternehmen.
Der Service beginnt mit einer individuellen Beratung, in der die erforderlichen Schritte, notwendigen Unterlagen und formellen Anforderungen geklärt werden. Dabei geht es nicht nur um juristische Fragen, sondern auch um die optimale Abwicklung mit den zuständigen Handelsregisterämtern.
Goldblum.ch übernimmt auf Wunsch die vollständige Zusammenstellung der Dokumente, die Kommunikation mit Notaren und – falls nötig – die notarielle Beurkundung selbst. Besonders bei statutenrelevanten Änderungen sorgt das Team für eine zügige Bearbeitung und fristgerechte Einreichung aller Unterlagen.
Auch die Koordination mit den Revisionsstellen, die Eröffnung von Sperrkonten oder die Vorbereitung von Protokollen wird von Goldblum.ch zuverlässig organisiert. Dadurch sparen Unternehmen wertvolle Zeit und vermeiden rechtliche Stolperfallen.
Mit über 2.000 betreuten Mandaten gehört Goldblum.ch zu den führenden Anbietern in diesem Bereich. Unternehmer profitieren nicht nur von Erfahrung und Schnelligkeit, sondern auch von digital optimierten Prozessen und einem persönlichen Ansprechpartner für jedes Projekt.
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Handelsregisterauszug: So funktioniert es
Ein Handelsregisterauszug ist ein offizielles Dokument, das Auskunft über die wichtigsten Daten eines Unternehmens gibt – etwa die Firma, den Sitz, die Rechtsform, die Geschäftsführung sowie die UID-Nummer. Dieser Auszug kann jederzeit von Dritten angefordert werden und dient häufig als Nachweis im Geschäftsverkehr oder bei Behörden.
Um einen Handelsregisterauszug zu erhalten, gehen Sie wie folgt vor:
Kanton bestimmen: Jedes Unternehmen ist im Handelsregister desjenigen Kantons eingetragen, in dem es seinen Sitz hat. Sie müssen daher wissen, in welchem Kanton das Unternehmen registriert ist.
Website des Registers aufrufen: Fast alle kantonalen Handelsregister führen ein Online-Portal, über das man nach Unternehmen suchen kann. Hier lässt sich der Auszug in der Regel digital abrufen.
Suche durchführen: Sie können das Unternehmen über den Namen oder die UID-Nummer finden. Nach Eingabe der Daten erscheint die Detailansicht mit den relevanten Informationen.
Gebühren entrichten: In den meisten Fällen wird eine geringe Gebühr für die Ausstellung des Auszugs erhoben. Die Bezahlung erfolgt online.
Dokument herunterladen: Nach erfolgter Zahlung können Sie den Handelsregisterauszug direkt als PDF herunterladen.
Der Auszug ist öffentlich zugänglich, enthält jedoch keine sensiblen Daten wie Löhne oder interne Verträge. Für offizielle Zwecke wird empfohlen, stets die aktuellste Version zu verwenden – insbesondere bei Behördengängen oder Bankgesprächen.
So erfolgt der Ersteintrag ins Handelsregister
Wer ein Unternehmen in der Schweiz gründet, muss dieses im Handelsregister eintragen lassen. Der Eintrag verleiht dem Unternehmen Rechtsfähigkeit und macht es zu einer eigenständigen juristischen Person – sofern es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt.
Die folgenden Schritte sind notwendig:
Rechtsform wählen: Entscheiden Sie, ob Ihr Unternehmen als GmbH, AG, Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft firmieren soll. Die Wahl beeinflusst das Mindestkapital, die Struktur und die rechtlichen Verpflichtungen.
Firmensitz festlegen: Wählen Sie den Kanton, in dem Ihr Unternehmen registriert werden soll. Dieser bestimmt das zuständige Handelsregister.
Firmenname reservieren: Der Name muss eindeutig und nicht bereits vergeben sein. Eine Überprüfung über das Zefix-Portal ist empfehlenswert.
Statuten erstellen: Diese regeln Zweck, Kapital, Organe und Entscheidungsprozesse. Sie müssen mit dem Schweizer Obligationenrecht übereinstimmen.
Kapitaleinlage leisten: Bei GmbH und AG ist ein Stamm- bzw. Aktienkapital auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Bei AG beträgt das Minimum CHF 100'000, bei der GmbH CHF 20'000.
Unterlagen vorbereiten: Dazu gehören neben den Statuten auch Erklärungen der Gründer, das Einzahlungszertifikat, eventuell Sacheinlageverträge und Adressnachweise.
Notarielle Beurkundung: Die Gründung muss öffentlich beurkundet werden. Ein Notar erstellt die Gründungsurkunde und reicht die Unterlagen beim Handelsregisteramt ein.
Eintrag und Gebühren: Nach Prüfung erfolgt die Eintragung. Es werden Gebühren fällig, die je nach Kanton und Umfang der Gründung variieren.
Erst mit dem Handelsregistereintrag darf das Unternehmen offiziell tätig werden, Rechnungen stellen und Verträge abschließen.
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Fazit
Änderungen im Handelsregister sind ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensführung in der Schweiz. Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, empfiehlt sich zusätzlich ein strategischer Blick auf modernes Online-Marketing, insbesondere nach wesentlichen Veränderungen im Unternehmen. Unabhängig von der Rechtsform müssen sie formgerecht und vollständig eingereicht werden.
Mit der richtigen Vorbereitung und Unterstützung durch erfahrene Partner wie Goldblum.ch lassen sich selbst komplexe Anpassungen schnell, rechtskonform und ohne Aufwand umsetzen. So bleibt Ihr Unternehmen jederzeit auf dem aktuellen Stand – administrativ wie rechtlich.
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