Finanzmarktrecht & FINMA
Der ganze Bereich: jede FINMA-Bewilligung, der SRO-Anschluss und die Geldwäschereibekämpfung an einem Ort; wie Sie erkennen, was Sie brauchen.
Zur ÜbersichtWer gewerbsmässig als Eigenhändler, Market Maker, Emissionshaus oder Betreiber eines organisierten Handelssystems tätig ist, braucht eine Wertpapierhaus-Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz — mit CHF 1,5 Mio. Mindestkapital und direkter FINMA-Aufsicht. Wir bauen die Gesellschaft und das Antragsdossier auf und führen das Verfahren bis zum FINMA-Entscheid.
Direkt von der FINMA beaufsichtigt — keine Aufsichtsorganisation zwischengeschaltet. Wer Effekten für eigene Rechnung handelt oder Kundenkonten zur Abwicklung führt, braucht sie.
Das Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist die Nachfolgekategorie des früheren Effektenhändlers (bis 2020). Es braucht eine Bewilligung der FINMA, wenn es gewerbsmässig eine der folgenden Tätigkeiten ausübt: für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt (Eigenhändler oder Market Maker); Effekten öffentlich am Primärmarkt anbietet oder fest übernimmt (Emissionshaus); ein organisiertes Handelssystem betreibt; oder Konten für Kunden zur Abwicklung des Effektenhandels führt. Das Mindestkapital beträgt CHF 1'500'000, voll einbezahlt (Stand 04.07.2026). Die FINMA beaufsichtigt das Wertpapierhaus direkt — es gibt keine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation wie bei Vermögensverwaltern und Trustees.
Ein Wertpapierhaus darf Kundenkonten zur Abwicklung des Effektenhandels führen und in diesem Rahmen kurzfristig Kundengelder halten. Was es nicht darf: Publikumseinlagen zur Zins- oder Anlagetätigkeit entgegennehmen. Der Moment, in dem ein Wertpapierhaus beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks zu akzeptieren oder gewerbsmässig Zinsen auf Einlagen zu zahlen, nähert es sich der Bankdefinition nach dem Bankengesetz — mit CHF 10 Mio. Mindestkapital. Diese Grenzlinie ist der kritischste Designentscheid beim Aufbau eines Wertpapierhauses, und sie muss schriftlich in Geschäftsmodell und Vertragsdokumentation festgehalten sein, bevor das Dossier eingereicht wird.
Das Wertpapierhaus kennt vier Tätigkeiten, von denen jede einzelne die Bewilligungspflicht auslöst. Es genügt, dass eine davon gewerbsmässig erfüllt ist. Wer die Grenzen der einzelnen Tatbestände nicht kennt, unterschätzt die Bewilligungspflicht — oder überschätzt sie und baut ein zu grosses Institut.
Der Eigenhändler handelt gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten und trägt das volle Marktrisiko seiner Positionen. Der Market Maker stellt darüber hinaus laufend verbindliche Geld- und Briefkurse und schafft so Liquidität in bestimmten Titeln. Massgebend sind drei Merkmale: die Kurzfristigkeit der Positionen (der Handel dient dem Gewinn aus Preisdifferenzen, nicht der langfristigen Anlage), die Gewerbsmässigkeit (regelmässige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit mit entsprechender Infrastruktur) und das Handeln für eigene Rechnung. Die Grenze liegt bei der Gewerbsmässigkeit: Wer einmalig oder gelegentlich eigene Positionen umschichtet, betreibt keinen bewilligungspflichtigen Eigenhandel. Sobald jedoch ein Handelsdesk mit Systemen, Volumen und Wiederholung entsteht, greift die Bewilligungspflicht — und zwar unabhängig davon, ob mit Kundengeldern oder rein mit Eigenkapital gehandelt wird.
Das Emissionshaus bietet Effekten, die es von Dritten fest übernommen hat, gewerbsmässig öffentlich am Primärmarkt an. Der Kern ist das Festübernahmerisiko: Das Emissionshaus übernimmt eine Emission — etwa eine Aktien- oder Anleihenplatzierung — auf eigenes Buch und trägt das Risiko, dass die Papiere nicht vollständig beim Publikum platziert werden können. Die Grenze verläuft entlang dieses Risikos. Wer eine Emission lediglich vermittelt oder auf «best-efforts»-Basis ohne Festübernahme platziert, ohne selbst in die Position zu gehen, erfüllt den Emissionshaus-Tatbestand in der Regel nicht. Wer dagegen die Emission fest zeichnet, um sie weiterzuverteilen, oder Effekten öffentlich am Primärmarkt anbietet, betreibt ein bewilligungspflichtiges Emissionsgeschäft — auch wenn das nur wenige Male im Jahr geschieht, sofern es gewerbsmässig erfolgt.
Der Betreiber eines organisierten Handelssystems führt eine Einrichtung, in der Angebot und Nachfrage nach Effekten oder anderen Finanzinstrumenten multilateral zusammengeführt werden, ohne dass ein Vertrag nach den Regeln eines regulierten Börsenplatzes zustande kommt. Das organisierte Handelssystem grenzt sich nach oben von der bewilligten Börse und dem multilateralen Handelssystem im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes ab und nach unten vom rein bilateralen Geschäft. Die Grenze: Ein bilaterales Geschäft, bei dem der Betreiber jeweils selbst Gegenpartei ist und kein multilaterales System betreibt, fällt nicht unter diesen Tatbestand. Sobald aber eine Plattform Dritter Kauf- und Verkaufsinteressen systematisch nach festen Regeln zusammenführt, ist der Tatbestand erfüllt und die Wertpapierhaus-Bewilligung nötig, sofern nicht eine höherstufige Infrastrukturbewilligung greift.
Die Kundenkontenführung erfasst das Wertpapierhaus, das für Kundinnen und Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führt. Dieser Tatbestand ist der subtilste, weil er direkt an die Bankgrenze stösst. Erlaubt ist das Führen von Konten, die dem Abwicklungszweck dienen: der Verrechnung und Erfüllung von Effektengeschäften. Die Grenze liegt beim Zweck der Gelder. Solange die Konten ausschliesslich der Abwicklung dienen und die Gelder nur transitorisch — bis zur Erfüllung des jeweiligen Geschäfts — gehalten werden, bleibt die Tätigkeit im Wertpapierhaus-Bereich. Sobald das Institut jedoch beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks zu halten, gewerbsmässig Zinsen darauf zu zahlen oder sie zur eigenen Anlagetätigkeit zu verwenden, kippt die Einordnung ins Bankenrecht. Genau an dieser Linie entscheidet sich, ob CHF 1'500'000 oder CHF 10'000'000 Mindestkapital gelten.
Die drei Kategorien überschneiden sich in der Praxis häufig. Die folgende Tabelle zeigt die entscheidenden Unterschiede. Wer die falsche Kategorie wählt, baut ein Dossier für die falsche Bewilligung — mit dem falschen Kapital und der falschen Aufsichtsstruktur.
| Kriterium | Wertpapierhaus | Bank | Vermögensverwalter |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Grundlage | FINIG Art. 41 ff. | BankG + FINMAG | FINIG Art. 17 ff. |
| Mindestkapital | CHF 1'500'000 | CHF 10'000'000 | CHF 100'000 |
| Aufsicht | FINMA direkt (prudenziell) | FINMA direkt (prudenziell) | Aufsichtsorganisation (AO) + FINMA |
| Darf Kundengelder/-effekten halten? | Ja, für Abwicklungszwecke | Ja, inkl. Einlagen zur Anlage | Nein — Vermögen bleibt bei Depotbank |
| Publikumseinlagen (Zins/Anlage) | Nicht erlaubt | Kerngeschäft | Nicht erlaubt |
| Typischer Zeitrahmen Bewilligung | 6–18 Monate | 12–24 Monate | 4–8 Monate |
Die Konzerninterne-Ausnahme ist eng. Sobald gruppenexterne Kunden bedient werden, greift die Bewilligungspflicht.
Das Bewilligungsverfahren läuft vollständig über die FINMA — keine Aufsichtsorganisation schaltet sich zwischen Antragsteller und Behörde. Die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte; die FINMA-Prüfung selbst ist für den Grossteil der Zeitspanne von 6–18 Monaten verantwortlich und hängt stark von der Vollständigkeit und Qualität des eingereichten Dossiers ab.
Bestätigung, dass die Tätigkeit unter Art. 41 ff. FINIG fällt, und Abgrenzung zur Bank- und Vermögensverwalter-Kategorie. Festlegung des Handelsmodells, der Einlagengrenze und der Abwicklungsstruktur schriftlich, bevor die Gesellschaft gegründet wird.
Gründung der Schweizer Rechtseinheit, vollständige Einzahlung des Mindestkapitals von CHF 1'500'000, Bestellung der qualifizierten Geschäftsleitung mit FINMA-Gewähr, Nomination der zugelassenen Prüfgesellschaft.
Organisationsreglement, Risikomanagement- und Compliance-Funktion, Trennung von Front- und Back-Office, Handelsinfrastruktur und IT-Sicherheit. Die FINMA legt bei Wertpapierhäusern besonderes Gewicht auf die Handelskontrolle und die Eigenmittelberechnung in Echtzeit.
Vollständige GwG-Dokumentation: Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten bei Kundendokumentation, Transaktionsüberwachungssystem und Geldwäscherei-Beauftragter. Die FINMA prüft das Dispositiv im Rahmen des Bewilligungsverfahrens direkt, kein gesonderter SRO-Anschluss nötig.
Einreichung des vollständigen Dossiers bei der FINMA, Bearbeitung ihrer Rückfragen, laufende Kommunikation mit der Behörde bis zum formellen Bewilligungsentscheid. Dossierqualität ist der Haupttreiber der Dauer: Ein lückenhaftes Dossier löst Rundlauf-Korrespondenz aus, die Monate kostet.
Betriebsaufnahme, periodische FINMA-Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft, laufende Eigenmittelüberwachung und Meldepflichten bei wesentlichen Änderungen — Compliance-Kalender, den wir nach der Bewilligung für Sie weiterführen können.
Das Wertpapierhaus muss die Bewilligungsvoraussetzungen nicht nur bei der Erteilung, sondern dauerhaft im Betrieb erfüllen. Die FINMA-Direktaufsicht bedeutet, dass die Behörde selbst — nicht eine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation — die laufende Einhaltung überwacht. Vier Bereiche stehen im Vordergrund.
Die Eigenmittel eines Wertpapierhauses gehen über das einbezahlte Mindestkapital von CHF 1'500'000 hinaus. Massgebend ist ein risikobasierter Ansatz: Die erforderlichen Eigenmittel richten sich nach dem Umfang, der Art und den Risiken der Handelstätigkeit — Marktrisiko der Eigenpositionen, Kreditrisiko der Gegenparteien und operationelles Risiko. Ein Institut mit grossem Eigenhandelsbuch oder Market-Making-Verpflichtungen trägt höhere Eigenmittelanforderungen als ein reines Emissionshaus mit gelegentlichen Platzierungen. Die genauen Faktoren ergeben sich aus den aufsichtsrechtlichen Vorgaben; die Konsequenz für die Praxis ist, dass die Eigenmittelplanung dynamisch bleibt und mit dem Geschäftsvolumen mitwächst, statt bei der Bewilligung eingefroren zu werden.
Die Organisation des Wertpapierhauses muss der Komplexität seiner Tätigkeit entsprechen. Verlangt sind ein wirksames Risikomanagement, das Markt-, Kredit- und operationelle Risiken erfasst, sowie eine von der Handelseinheit unabhängige Compliance- und Risikokontroll-Funktion. Die Trennung von Front-Office (Handel) und den Kontrollfunktionen ist keine Formalität, sondern eine strukturelle Anforderung: Wer handelt, darf die eigenen Positionen nicht selbst überwachen. Bei kleineren Instituten kann die FINMA verhältnismässige Erleichterungen zulassen, doch die Unabhängigkeit der Kontrolle bleibt der Kern.
Das Wertpapierhaus untersteht der jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung durch eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft. Die Prüfgesellschaft berichtet über die Einhaltung der Eigenmittel-, Organisations- und Verhaltenspflichten und leitet ihre Feststellungen der FINMA zu. Hinzu kommen laufende Meldepflichten: Wesentliche Änderungen an Eigentümerstruktur, Geschäftsleitung, Geschäftsmodell oder Organisation sind der FINMA im Voraus zu melden, teils bewilligungspflichtig. Das aktuelle Geldwäscherei-Dispositiv ist Teil dieses Pflichtenkreises und wird jährlich mitgeprüft.
Wir sehen wiederkehrend denselben Übergang. Ein Unternehmen startet in der Überzeugung, es sei ein Vermögensverwalter — es verwaltet Kundenportfolios mit Ermessen und rechnet mit CHF 100'000 Kapital und AO-Aufsicht. Im Betrieb verschiebt sich die Tätigkeit dann schrittweise: Das Institut beginnt, Effekten für Kunden zu halten statt sie ausschliesslich bei einer Depotbank zu belassen, oder es stellt selbst Kurse und übernimmt Market-Making-Funktionen, um Ausführungen zu verbessern. Genau in diesem Moment verlässt es die Vermögensverwalter-Kategorie. Die Reklassifikation als Wertpapierhaus ist keine graduelle Verschärfung, sondern ein Sprung: Das Mindestkapital steigt von CHF 100'000 auf CHF 1'500'000, die Aufsicht wechselt von der Aufsichtsorganisation zur direkten FINMA-Aufsicht, und die Eigenmittel werden risikobasiert. Wer diesen Übergang unbemerkt vollzieht, operiert ohne die richtige Bewilligung. Deshalb prüfen wir zu Beginn nicht nur die heutige Tätigkeit, sondern das geplante Geschäftsmodell über die nächsten Jahre — damit die Kategorie zur Realität passt, bevor die Realität die Kategorie überholt.
Das Wertpapierhaus-Bewilligungsprojekt hat zwei Kostenkategorien. Die rechtliche und strukturelle Arbeit — Gesellschaft, Kapital, Governance, Dossier und Verfahrensführung — bildet den Projektaufwand. Die amtlichen Gebühren der FINMA für die Bearbeitung des Antrags kommen separat hinzu und richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde.
Wir offerieren ein festes Beratungsbudget schriftlich gegen einen bestätigten Umfang, damit der Betrag feststeht, bevor die Arbeit beginnt. Ein Wertpapierhaus-Verfahren ist komplexer als ein Vermögensverwalter-Verfahren: Die FINMA beaufsichtigt direkt, die Eigenmittelberechnung ist aufwändiger, und die IT-Anforderungen sind höher. Wir bringen diese Komplexität in die Kalkulation ein, bevor Sie ein Projekt starten.
Festbudget anfragenDas Wertpapierhaus ruht auf einem strengeren Anforderungskatalog als der Vermögensverwalter, weil die FINMA direkt beaufsichtigt und die Handelstätigkeit höhere Risiken trägt. Sie brauchen:
Drei Situationen liegen häufig vor, die scheinbar eine Ausnahme begründen — und bei denen die Linie trotzdem schmal ist:
«Wir handeln nur für eigene Rechnung, nicht gewerbsmässig.» Die Bewilligungspflicht greift bei gewerbsmässigem Handeln. Was «gewerbsmässig» meint, legt die FINMA im Einzelfall fest; wer regelmässig, mit erheblichen Volumina oder mit professioneller Infrastruktur handelt, wird als gewerbsmässig eingestuft. Die Ausnahme ist enger als sie klingt.
«Wir handeln nur konzerninterne Wertpapiere.» Die Konzernausnahme ist anerkannt, greift aber nur solange ausschliesslich gruppeninterne Positionen gehandelt werden. Sobald auch nur ein externer Kunde bedient wird, endet die Ausnahme vollständig.
«Wir halten eine Bankbewilligung — das deckt das Wertpapierhaus ab.» Das ist richtig, aber nur in eine Richtung: Eine Bankbewilligung deckt die Wertpapierhaus-Tatbestände in der Regel ab; der Umkehrschluss — eine Wertpapierhaus-Bewilligung reicht für Einlagennahme — gilt nicht. Wer unter einer Bankbewilligung operiert und Wertpapierhandel aufnimmt, muss nichts Zusätzliches beantragen. Wer nur ein Wertpapierhaus ist und beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks entgegenzunehmen, riskiert, ohne Bankbewilligung zu operieren.
Wir stellen Sie auf die richtige Seite jeder Linie, bevor Sie ein Dossier aufbauen.
Wertpapierhaus-Anträge scheitern meistens nicht am Kapital, sondern an der Eigenmittelberechnung, der Handelskontrollinfrastruktur oder einer unklaren Abgrenzung zur Bank. Wir bearbeiten diese Details seit 2014 für FINIG-Institute.
IFLR1000 hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Unsere Arbeit an FINIG-Bewilligungen ist Teil dieser Anerkennung.
Die kritische Entscheidung — Wertpapierhaus oder Bank — treffen wir mit Ihnen, bevor die Gesellschaft gegründet und das Kapital einbezahlt wird. Ein falsch aufgestelltes Dossier lässt sich nicht neu einreichen, ohne von vorne zu beginnen.
Die FINMA-Direktaufsicht bedeutet laufende Meldepflichten, periodische Prüfungen und ein aktuelles Geldwäscherei-Dispositiv. Wir können diesen Kalender nach der Bewilligung als Ihr externer Compliance-Partner übernehmen.
Der ganze Bereich: jede FINMA-Bewilligung, der SRO-Anschluss und die Geldwäschereibekämpfung an einem Ort; wie Sie erkennen, was Sie brauchen.
Zur ÜbersichtWer individuelle Kundenportfolios verwaltet, ohne Effekten zu handeln oder Abwicklungskonten zu führen, fällt in diese Kategorie — mit CHF 100'000 Mindestkapital und AO-Aufsicht.
Vermögensverwalter-BewilligungAlle Schweizer Bewilligungskategorien an einem Ort — wie Sie erkennen, welche Ihre Tätigkeit braucht, und was die Schritte zum Dossier sind.
FINMA-BewilligungBeschreiben Sie uns Ihr Handelsmodell in zwei Sätzen. Ein Partner klärt, ob die FINIG-Wertpapierhaus-Bewilligung die richtige Kategorie ist — und was es braucht, um das Dossier zu bauen.