Wertpapierhaus-
Bewilligung (FINIG)

Wer gewerbsmässig als Eigenhändler, Market Maker, Emissionshaus oder Betreiber eines organisierten Handelssystems tätig ist, braucht eine Wertpapierhaus-Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz — mit CHF 1,5 Mio. Mindestkapital und direkter FINMA-Aufsicht. Wir bauen die Gesellschaft und das Antragsdossier auf und führen das Verfahren bis zum FINMA-Entscheid.

Auf einen Blick

Die Bewilligung für Eigenhändler, Emissionshäuser und Handelssysteme.

Direkt von der FINMA beaufsichtigt — keine Aufsichtsorganisation zwischengeschaltet. Wer Effekten für eigene Rechnung handelt oder Kundenkonten zur Abwicklung führt, braucht sie.

Gesetzliche Grundlage
FINIG Art. 41 ff.
Gilt für
Eigenhändler, Market Maker, Emissionshäuser, OHF
Mindestkapital
CHF 1'500'000
Aufsicht
FINMA direkt (keine AO)
Zeitrahmen
6–18 Monate ab fertigem Dossier
Fällt Ihre Tätigkeit darunter?
Das Wesentliche

Was die Wertpapierhaus-Bewilligung ist — und welche vier Tatbestände sie auslösen

Das Wertpapierhaus nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist die Nachfolgekategorie des früheren Effektenhändlers (bis 2020). Es braucht eine Bewilligung der FINMA, wenn es gewerbsmässig eine der folgenden Tätigkeiten ausübt: für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt (Eigenhändler oder Market Maker); Effekten öffentlich am Primärmarkt anbietet oder fest übernimmt (Emissionshaus); ein organisiertes Handelssystem betreibt; oder Konten für Kunden zur Abwicklung des Effektenhandels führt. Das Mindestkapital beträgt CHF 1'500'000, voll einbezahlt (Stand 04.07.2026). Die FINMA beaufsichtigt das Wertpapierhaus direkt — es gibt keine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation wie bei Vermögensverwaltern und Trustees.

Was die Bewilligung erlaubt — und was nicht

Ein Wertpapierhaus darf Kundenkonten zur Abwicklung des Effektenhandels führen und in diesem Rahmen kurzfristig Kundengelder halten. Was es nicht darf: Publikumseinlagen zur Zins- oder Anlagetätigkeit entgegennehmen. Der Moment, in dem ein Wertpapierhaus beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks zu akzeptieren oder gewerbsmässig Zinsen auf Einlagen zu zahlen, nähert es sich der Bankdefinition nach dem Bankengesetz — mit CHF 10 Mio. Mindestkapital. Diese Grenzlinie ist der kritischste Designentscheid beim Aufbau eines Wertpapierhauses, und sie muss schriftlich in Geschäftsmodell und Vertragsdokumentation festgehalten sein, bevor das Dossier eingereicht wird.

Wer diese Bewilligung braucht

  • Eigenhändler und Market Maker, die für eigene Rechnung kurzfristig mit börsenkotierten oder ausserbörslichen Effekten handeln;
  • Emissionshäuser, die Aktien, Anleihen oder andere Effekten öffentlich anbieten oder fest übernehmen;
  • Betreiber organisierter Handelssysteme (OHS), die als multilateraler Handelsplatz ausserhalb eines regulierten Börsenplatzes funktionieren;
  • Prime-Broker- oder Clearing-Gesellschaften, die Abwicklungskonten für institutionelle Kunden führen.
Die Tatbestände

Die vier Wertpapierhaus-Tatbestände — und wo jeweils die Grenze liegt

Das Wertpapierhaus kennt vier Tätigkeiten, von denen jede einzelne die Bewilligungspflicht auslöst. Es genügt, dass eine davon gewerbsmässig erfüllt ist. Wer die Grenzen der einzelnen Tatbestände nicht kennt, unterschätzt die Bewilligungspflicht — oder überschätzt sie und baut ein zu grosses Institut.

Eigenhändler und Market Maker: kurzfristiger Eigenhandel

Der Eigenhändler handelt gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten und trägt das volle Marktrisiko seiner Positionen. Der Market Maker stellt darüber hinaus laufend verbindliche Geld- und Briefkurse und schafft so Liquidität in bestimmten Titeln. Massgebend sind drei Merkmale: die Kurzfristigkeit der Positionen (der Handel dient dem Gewinn aus Preisdifferenzen, nicht der langfristigen Anlage), die Gewerbsmässigkeit (regelmässige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit mit entsprechender Infrastruktur) und das Handeln für eigene Rechnung. Die Grenze liegt bei der Gewerbsmässigkeit: Wer einmalig oder gelegentlich eigene Positionen umschichtet, betreibt keinen bewilligungspflichtigen Eigenhandel. Sobald jedoch ein Handelsdesk mit Systemen, Volumen und Wiederholung entsteht, greift die Bewilligungspflicht — und zwar unabhängig davon, ob mit Kundengeldern oder rein mit Eigenkapital gehandelt wird.

Emissionshaus: öffentliches Angebot und Festübernahme

Das Emissionshaus bietet Effekten, die es von Dritten fest übernommen hat, gewerbsmässig öffentlich am Primärmarkt an. Der Kern ist das Festübernahmerisiko: Das Emissionshaus übernimmt eine Emission — etwa eine Aktien- oder Anleihenplatzierung — auf eigenes Buch und trägt das Risiko, dass die Papiere nicht vollständig beim Publikum platziert werden können. Die Grenze verläuft entlang dieses Risikos. Wer eine Emission lediglich vermittelt oder auf «best-efforts»-Basis ohne Festübernahme platziert, ohne selbst in die Position zu gehen, erfüllt den Emissionshaus-Tatbestand in der Regel nicht. Wer dagegen die Emission fest zeichnet, um sie weiterzuverteilen, oder Effekten öffentlich am Primärmarkt anbietet, betreibt ein bewilligungspflichtiges Emissionsgeschäft — auch wenn das nur wenige Male im Jahr geschieht, sofern es gewerbsmässig erfolgt.

Betrieb eines organisierten Handelssystems

Der Betreiber eines organisierten Handelssystems führt eine Einrichtung, in der Angebot und Nachfrage nach Effekten oder anderen Finanzinstrumenten multilateral zusammengeführt werden, ohne dass ein Vertrag nach den Regeln eines regulierten Börsenplatzes zustande kommt. Das organisierte Handelssystem grenzt sich nach oben von der bewilligten Börse und dem multilateralen Handelssystem im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes ab und nach unten vom rein bilateralen Geschäft. Die Grenze: Ein bilaterales Geschäft, bei dem der Betreiber jeweils selbst Gegenpartei ist und kein multilaterales System betreibt, fällt nicht unter diesen Tatbestand. Sobald aber eine Plattform Dritter Kauf- und Verkaufsinteressen systematisch nach festen Regeln zusammenführt, ist der Tatbestand erfüllt und die Wertpapierhaus-Bewilligung nötig, sofern nicht eine höherstufige Infrastrukturbewilligung greift.

Kundenkontenführung zur Effektenabwicklung

Die Kundenkontenführung erfasst das Wertpapierhaus, das für Kundinnen und Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führt. Dieser Tatbestand ist der subtilste, weil er direkt an die Bankgrenze stösst. Erlaubt ist das Führen von Konten, die dem Abwicklungszweck dienen: der Verrechnung und Erfüllung von Effektengeschäften. Die Grenze liegt beim Zweck der Gelder. Solange die Konten ausschliesslich der Abwicklung dienen und die Gelder nur transitorisch — bis zur Erfüllung des jeweiligen Geschäfts — gehalten werden, bleibt die Tätigkeit im Wertpapierhaus-Bereich. Sobald das Institut jedoch beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks zu halten, gewerbsmässig Zinsen darauf zu zahlen oder sie zur eigenen Anlagetätigkeit zu verwenden, kippt die Einordnung ins Bankenrecht. Genau an dieser Linie entscheidet sich, ob CHF 1'500'000 oder CHF 10'000'000 Mindestkapital gelten.

Die Kernabgrenzung

Wertpapierhaus, Bank, Vermögensverwalter — was Sie unterscheidet und warum es zählt

Die drei Kategorien überschneiden sich in der Praxis häufig. Die folgende Tabelle zeigt die entscheidenden Unterschiede. Wer die falsche Kategorie wählt, baut ein Dossier für die falsche Bewilligung — mit dem falschen Kapital und der falschen Aufsichtsstruktur.

Wertpapierhaus vs. Bank vs. Vermögensverwalter nach Schweizer Finanzmarktrecht (Stand: 04.07.2026). Grundlage: FINIG, BankG, FINMAG.
Kriterium Wertpapierhaus Bank Vermögensverwalter
Gesetzliche Grundlage FINIG Art. 41 ff. BankG + FINMAG FINIG Art. 17 ff.
Mindestkapital CHF 1'500'000 CHF 10'000'000 CHF 100'000
Aufsicht FINMA direkt (prudenziell) FINMA direkt (prudenziell) Aufsichtsorganisation (AO) + FINMA
Darf Kundengelder/-effekten halten? Ja, für Abwicklungszwecke Ja, inkl. Einlagen zur Anlage Nein — Vermögen bleibt bei Depotbank
Publikumseinlagen (Zins/Anlage) Nicht erlaubt Kerngeschäft Nicht erlaubt
Typischer Zeitrahmen Bewilligung 6–18 Monate 12–24 Monate 4–8 Monate
Braucht eine FINIG-Wertpapierhaus-Bewilligung

Gewerbsmässiger Effektenhandel und Abwicklung für Dritte

  • Eigenhändler / Market Maker: kurzfristiger Handel für eigene Rechnung, Stellen von Geld- und Briefkursen.
  • Emissionshaus: öffentliches Angebot oder Festübernahme von Effekten am Primärmarkt.
  • Organisiertes Handelssystem (OHS): Betrieb eines multilateralen Handelsplatzes ausserhalb einer regulierten Börse.
  • Abwicklungskonten für Kunden: Führung von Konten für Kunden zur Abwicklung ihres Effektenhandels.
Andere Schweizer Bewilligung
Keine Wertpapierhaus-Bewilligung nötig
  • Handel ausschliesslich für eigene Rechnung, nicht gewerbsmässig
  • Handel ausschliesslich konzerneigener Wertpapiere
  • Tätigkeit unter einer Bankbewilligung, die das Wertpapierhaus abdeckt

Die Konzerninterne-Ausnahme ist eng. Sobald gruppenexterne Kunden bedient werden, greift die Bewilligungspflicht.

Wie es läuft

Von der Abklärung zur FINMA-Bewilligung als Wertpapierhaus

Das Bewilligungsverfahren läuft vollständig über die FINMA — keine Aufsichtsorganisation schaltet sich zwischen Antragsteller und Behörde. Die Zeitangaben je Schritt sind Richtwerte; die FINMA-Prüfung selbst ist für den Grossteil der Zeitspanne von 6–18 Monaten verantwortlich und hängt stark von der Vollständigkeit und Qualität des eingereichten Dossiers ab.

  1. 1–3 Wochen

    Abklärung & Kategorienwahl

    Bestätigung, dass die Tätigkeit unter Art. 41 ff. FINIG fällt, und Abgrenzung zur Bank- und Vermögensverwalter-Kategorie. Festlegung des Handelsmodells, der Einlagengrenze und der Abwicklungsstruktur schriftlich, bevor die Gesellschaft gegründet wird.

  2. 3–6 Wochen

    Gesellschaft, Kapital & Substanz

    Gründung der Schweizer Rechtseinheit, vollständige Einzahlung des Mindestkapitals von CHF 1'500'000, Bestellung der qualifizierten Geschäftsleitung mit FINMA-Gewähr, Nomination der zugelassenen Prüfgesellschaft.

  3. 4–8 Wochen

    Governance, Risikomanagement & IT

    Organisationsreglement, Risikomanagement- und Compliance-Funktion, Trennung von Front- und Back-Office, Handelsinfrastruktur und IT-Sicherheit. Die FINMA legt bei Wertpapierhäusern besonderes Gewicht auf die Handelskontrolle und die Eigenmittelberechnung in Echtzeit.

  4. 3–6 Wochen

    Geldwäscherei-Dispositiv

    Vollständige GwG-Dokumentation: Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten bei Kundendokumentation, Transaktionsüberwachungssystem und Geldwäscherei-Beauftragter. Die FINMA prüft das Dispositiv im Rahmen des Bewilligungsverfahrens direkt, kein gesonderter SRO-Anschluss nötig.

  5. 6–18 Monate

    FINMA-Prüfung & Bewilligungsentscheid

    Einreichung des vollständigen Dossiers bei der FINMA, Bearbeitung ihrer Rückfragen, laufende Kommunikation mit der Behörde bis zum formellen Bewilligungsentscheid. Dossierqualität ist der Haupttreiber der Dauer: Ein lückenhaftes Dossier löst Rundlauf-Korrespondenz aus, die Monate kostet.

  6. Laufend

    Go-live & FINMA-Prüfzyklus

    Betriebsaufnahme, periodische FINMA-Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft, laufende Eigenmittelüberwachung und Meldepflichten bei wesentlichen Änderungen — Compliance-Kalender, den wir nach der Bewilligung für Sie weiterführen können.

Nach der Bewilligung

Eigenmittel und laufende Pflichten im Betrieb

Das Wertpapierhaus muss die Bewilligungsvoraussetzungen nicht nur bei der Erteilung, sondern dauerhaft im Betrieb erfüllen. Die FINMA-Direktaufsicht bedeutet, dass die Behörde selbst — nicht eine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation — die laufende Einhaltung überwacht. Vier Bereiche stehen im Vordergrund.

Risikobasierte Eigenmittel über das Mindestkapital hinaus

Die Eigenmittel eines Wertpapierhauses gehen über das einbezahlte Mindestkapital von CHF 1'500'000 hinaus. Massgebend ist ein risikobasierter Ansatz: Die erforderlichen Eigenmittel richten sich nach dem Umfang, der Art und den Risiken der Handelstätigkeit — Marktrisiko der Eigenpositionen, Kreditrisiko der Gegenparteien und operationelles Risiko. Ein Institut mit grossem Eigenhandelsbuch oder Market-Making-Verpflichtungen trägt höhere Eigenmittelanforderungen als ein reines Emissionshaus mit gelegentlichen Platzierungen. Die genauen Faktoren ergeben sich aus den aufsichtsrechtlichen Vorgaben; die Konsequenz für die Praxis ist, dass die Eigenmittelplanung dynamisch bleibt und mit dem Geschäftsvolumen mitwächst, statt bei der Bewilligung eingefroren zu werden.

Angemessene Organisation, Risikomanagement und unabhängige Kontrolle

Die Organisation des Wertpapierhauses muss der Komplexität seiner Tätigkeit entsprechen. Verlangt sind ein wirksames Risikomanagement, das Markt-, Kredit- und operationelle Risiken erfasst, sowie eine von der Handelseinheit unabhängige Compliance- und Risikokontroll-Funktion. Die Trennung von Front-Office (Handel) und den Kontrollfunktionen ist keine Formalität, sondern eine strukturelle Anforderung: Wer handelt, darf die eigenen Positionen nicht selbst überwachen. Bei kleineren Instituten kann die FINMA verhältnismässige Erleichterungen zulassen, doch die Unabhängigkeit der Kontrolle bleibt der Kern.

Jährliche aufsichtsrechtliche Prüfung und Meldepflichten

Das Wertpapierhaus untersteht der jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung durch eine von der FINMA zugelassene Prüfgesellschaft. Die Prüfgesellschaft berichtet über die Einhaltung der Eigenmittel-, Organisations- und Verhaltenspflichten und leitet ihre Feststellungen der FINMA zu. Hinzu kommen laufende Meldepflichten: Wesentliche Änderungen an Eigentümerstruktur, Geschäftsleitung, Geschäftsmodell oder Organisation sind der FINMA im Voraus zu melden, teils bewilligungspflichtig. Das aktuelle Geldwäscherei-Dispositiv ist Teil dieses Pflichtenkreises und wird jährlich mitgeprüft.

Aus der Praxis: der Vermögensverwalter, der zum Wertpapierhaus wird

Wir sehen wiederkehrend denselben Übergang. Ein Unternehmen startet in der Überzeugung, es sei ein Vermögensverwalter — es verwaltet Kundenportfolios mit Ermessen und rechnet mit CHF 100'000 Kapital und AO-Aufsicht. Im Betrieb verschiebt sich die Tätigkeit dann schrittweise: Das Institut beginnt, Effekten für Kunden zu halten statt sie ausschliesslich bei einer Depotbank zu belassen, oder es stellt selbst Kurse und übernimmt Market-Making-Funktionen, um Ausführungen zu verbessern. Genau in diesem Moment verlässt es die Vermögensverwalter-Kategorie. Die Reklassifikation als Wertpapierhaus ist keine graduelle Verschärfung, sondern ein Sprung: Das Mindestkapital steigt von CHF 100'000 auf CHF 1'500'000, die Aufsicht wechselt von der Aufsichtsorganisation zur direkten FINMA-Aufsicht, und die Eigenmittel werden risikobasiert. Wer diesen Übergang unbemerkt vollzieht, operiert ohne die richtige Bewilligung. Deshalb prüfen wir zu Beginn nicht nur die heutige Tätigkeit, sondern das geplante Geschäftsmodell über die nächsten Jahre — damit die Kategorie zur Realität passt, bevor die Realität die Kategorie überholt.

Budget

Was das Bewilligungsprojekt für ein Wertpapierhaus kostet

Das Wertpapierhaus-Bewilligungsprojekt hat zwei Kostenkategorien. Die rechtliche und strukturelle Arbeit — Gesellschaft, Kapital, Governance, Dossier und Verfahrensführung — bildet den Projektaufwand. Die amtlichen Gebühren der FINMA für die Bearbeitung des Antrags kommen separat hinzu und richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde.

Wir offerieren ein festes Beratungsbudget schriftlich gegen einen bestätigten Umfang, damit der Betrag feststeht, bevor die Arbeit beginnt. Ein Wertpapierhaus-Verfahren ist komplexer als ein Vermögensverwalter-Verfahren: Die FINMA beaufsichtigt direkt, die Eigenmittelberechnung ist aufwändiger, und die IT-Anforderungen sind höher. Wir bringen diese Komplexität in die Kalkulation ein, bevor Sie ein Projekt starten.

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Was Sie brauchen

Voraussetzungen für die Wertpapierhaus-Bewilligung

Das Wertpapierhaus ruht auf einem strengeren Anforderungskatalog als der Vermögensverwalter, weil die FINMA direkt beaufsichtigt und die Handelstätigkeit höhere Risiken trägt. Sie brauchen:

  • eine Schweizer Rechtseinheit mit CHF 1'500'000 vollständig einbezahltem Mindestkapital (Stand 04.07.2026) sowie laufende Eigenmittel gemäss den FINMA-Vorgaben für Wertpapierhäuser nach der FINIV-FINMA;
  • eine qualifizierte, gewährbietende Geschäftsleitung mit einschlägiger Erfahrung im Effektenhandel;
  • eine klare Trennung von Front-Office (Handel), Risikomanagement und Compliance-Funktion;
  • eine Handelsinfrastruktur mit Echtzeit-Überwachung der Positionen und Eigenmittel;
  • ein vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv nach dem Geldwäschereigesetz: Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten, Transaktionsüberwachung und einen Geldwäscherei-Beauftragten;
  • eine zugelassene Prüfgesellschaft und einen Geschäftsplan, der das Handelsmodell, die Einlagengrenze und die Eigenkapitalplanung über mindestens drei Jahre abbildet.

Wann Sie KEINE Wertpapierhaus-Bewilligung brauchen — und die Grenzen dieser Aussage

Drei Situationen liegen häufig vor, die scheinbar eine Ausnahme begründen — und bei denen die Linie trotzdem schmal ist:

«Wir handeln nur für eigene Rechnung, nicht gewerbsmässig.» Die Bewilligungspflicht greift bei gewerbsmässigem Handeln. Was «gewerbsmässig» meint, legt die FINMA im Einzelfall fest; wer regelmässig, mit erheblichen Volumina oder mit professioneller Infrastruktur handelt, wird als gewerbsmässig eingestuft. Die Ausnahme ist enger als sie klingt.

«Wir handeln nur konzerninterne Wertpapiere.» Die Konzernausnahme ist anerkannt, greift aber nur solange ausschliesslich gruppeninterne Positionen gehandelt werden. Sobald auch nur ein externer Kunde bedient wird, endet die Ausnahme vollständig.

«Wir halten eine Bankbewilligung — das deckt das Wertpapierhaus ab.» Das ist richtig, aber nur in eine Richtung: Eine Bankbewilligung deckt die Wertpapierhaus-Tatbestände in der Regel ab; der Umkehrschluss — eine Wertpapierhaus-Bewilligung reicht für Einlagennahme — gilt nicht. Wer unter einer Bankbewilligung operiert und Wertpapierhandel aufnimmt, muss nichts Zusätzliches beantragen. Wer nur ein Wertpapierhaus ist und beginnt, Gelder ausserhalb des Abwicklungszwecks entgegenzunehmen, riskiert, ohne Bankbewilligung zu operieren.

Wir stellen Sie auf die richtige Seite jeder Linie, bevor Sie ein Dossier aufbauen.

Warum Goldblum

Die FINIG-Wertpapierhaus-Bewilligung in der Praxis

Wertpapierhaus-Anträge scheitern meistens nicht am Kapital, sondern an der Eigenmittelberechnung, der Handelskontrollinfrastruktur oder einer unklaren Abgrenzung zur Bank. Wir bearbeiten diese Details seit 2014 für FINIG-Institute.

IFLR1000

Anerkannte Finanzmarktrechtspraxis

IFLR1000 hat die Kanzlei über mehrere Editionen seit 2015 für ihre Arbeit in Gesellschaftsrecht, Restrukturierung und Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. Unsere Arbeit an FINIG-Bewilligungen ist Teil dieser Anerkennung.

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Bewilligung oder Bank — wir klären das zuerst

Die kritische Entscheidung — Wertpapierhaus oder Bank — treffen wir mit Ihnen, bevor die Gesellschaft gegründet und das Kapital einbezahlt wird. Ein falsch aufgestelltes Dossier lässt sich nicht neu einreichen, ohne von vorne zu beginnen.

Laufend

Wir führen den Compliance-Kalender nach der Bewilligung

Die FINMA-Direktaufsicht bedeutet laufende Meldepflichten, periodische Prüfungen und ein aktuelles Geldwäscherei-Dispositiv. Wir können diesen Kalender nach der Bewilligung als Ihr externer Compliance-Partner übernehmen.

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FAQ

Wertpapierhaus-Bewilligung — häufige Fragen.

01Was ist ein Wertpapierhaus nach Schweizer Recht?
Ein Wertpapierhaus ist eine FINIG-Bewilligungskategorie für Finanzinstitute, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln (Eigenhändler oder Market Maker), Effekten öffentlich anbieten oder fest übernehmen (Emissionshaus), ein organisiertes Handelssystem betreiben oder Konten für Kunden zur Abwicklung des Effektenhandels führen. Die Bezeichnung «Effektenhändler» war bis 2020 gebräuchlich; das FINIG überführte die Kategorie vollständig als Wertpapierhaus.
02Brauche ich zwingend eine FINIG-Bewilligung als Wertpapierhaus, oder gibt es Ausnahmen?
Ja, die Bewilligung ist zwingend, wenn einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist (Art. 41 ff. FINIG). Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen: etwa wenn das Handeln auf eigene Rechnung nicht gewerbsmässig ist, wenn ausschliesslich Wertpapiere des eigenen Konzerns gehandelt werden oder wenn die Tätigkeit unter eine andere Bewilligungskategorie (z. B. Bank) fällt, die die Anforderungen des Wertpapierhauses bereits abdeckt. Die Grenzen sind schmal; wer sich falsch einschätzt, riskiert unerlaubte Tätigkeit.
03Wie hoch ist das Mindestkapital für ein Wertpapierhaus?
CHF 1'500'000 (CHF 1,5 Mio.), voll einbezahlt, Stand 04.07.2026. Zusätzlich gelten laufende Eigenmittelanforderungen, die sich nach dem Umfang und den Risiken der Handelstätigkeit richten. Das Kapital ist deutlich höher als bei einem Vermögensverwalter (CHF 100'000), aber tiefer als bei einer Bank (CHF 10 Mio.), weil das Wertpapierhaus keine Publikumseinlagen zur Zins- oder Anlagetätigkeit entgegennehmen darf.
04Wer beaufsichtigt ein Wertpapierhaus — FINMA oder eine Aufsichtsorganisation?
Die FINMA beaufsichtigt das Wertpapierhaus direkt und prudenziell. Es gibt keine zwischengeschaltete Aufsichtsorganisation (AO), wie sie Vermögensverwalter und Trustees benötigen. Die FINMA erteilt die Bewilligung, führt die laufende Aufsicht und ist die Anlaufstelle für alle prudentiellen Fragen. Dieser direkte Weg ist strengerer als der AO-Weg, spiegelt aber das höhere Systemrisiko eines handelnden Instituts wider.
05Was ist der Unterschied zwischen einem Wertpapierhaus und einer Bank?
Die entscheidende Grenze ist die Einlagennahme: Eine Bank darf Publikumseinlagen zur Zins- oder Anlagetätigkeit entgegennehmen, ein Wertpapierhaus nicht. Ein Wertpapierhaus darf Kundenkonten zur Abwicklung des Effektenhandels führen; sobald es aber Gelder ausserhalb dieses Zwecks entgegennimmt oder gewerbsmässig Zinsen auf Einlagen zahlt, ist der Schwellenwert des Bankengesetzes (CHF 10 Mio. von mehr als 20 Personen) schnell erreicht. Die Abgrenzung muss zu Beginn des Projekts präzise gezogen werden — sie bestimmt die Bewilligungskategorie und damit das Mindestkapital.
06Was ist der Unterschied zwischen einem Wertpapierhaus und einem Vermögensverwalter?
Ein Vermögensverwalter übt Ermessen über Kundenvermögen aus, die bei einer Depotbank auf dem Namen des Kunden liegen; er hält keine Effekten und nimmt keine Kundengelder in die eigene Bilanz. Ein Wertpapierhaus dagegen ist selbst Partei im Handel, hält Effekten für eigene oder Kundenrechnung und führt Abwicklungskonten. Deshalb beträgt das Mindestkapital für ein Wertpapierhaus CHF 1,5 Mio. — 15-mal so viel wie für einen Vermögensverwalter (CHF 100'000).
07Wie lange dauert die Bewilligung als Wertpapierhaus?
Erfahrungsgemäss sind 6 bis 18 Monate realistisch, gerechnet ab einem vollständigen Dossier. Die FINMA beaufsichtigt Wertpapierhäuser direkt; die Dossierprüfung ist aufwändiger als beim AO-Weg. Ausschlaggebend ist die Qualität des Antragsdossiers — Handelsmodell, Eigenmittelberechnung, Risikomanagement, IT-Infrastruktur und die Gewähr der Geschäftsleitung. Wir bauen das Dossier vollständig auf, bevor es die FINMA erreicht.
08Muss ein Wertpapierhaus auch GwG-Pflichten erfüllen?
Ja. Ein Wertpapierhaus ist Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz und untersteht der unmittelbaren Aufsicht der FINMA für Geldwäschereifragen. Es braucht ein vollständiges Geldwäscherei-Dispositiv: Risikoanalyse, Sorgfaltspflichten bei der Kundendokumentation, Transaktionsüberwachung und einen Geldwäscherei-Beauftragten. Ein gesonderter SRO-Anschluss ist nicht nötig, weil die FINMA-Direktaufsicht diese Funktion übernimmt.
09Kann ein ausländisch gehaltenes Wertpapierhaus in der Schweiz bewilligt werden?
Ja. Die Bewilligung knüpft an eine Schweizer Rechtseinheit mit echter Substanz an: Sitz, qualifizierte Personen vor Ort und in der Praxis eine Geschäftsleitung mit Wohnsitz Schweiz. Die Nationalität der Eigentümer ist nicht entscheidend; massgebend sind die Schweizer Gesellschaft, die Governance und die Kapitaldeckung. Wir gründen die Gesellschaft, sorgen für die Substanz und führen das Bewilligungsverfahren als ein Projekt.
10Was passiert, wenn ich Wertpapierhandel betreibe, ohne die Bewilligung zu besitzen?
Unbewilligte Tätigkeit als Wertpapierhaus ist eine Verletzung des FINIG und des FINMAG. Die FINMA kann die Tätigkeit sofort untersagen, das Institut liquidieren und gegen die verantwortlichen Personen strafrechtlich vorgehen. Es gibt keine Toleranzfrist für Wertpapierhandel ohne Bewilligung.
11Welche laufenden Pflichten gelten nach der Bewilligung?
Die FINMA führt eine periodische Aufsicht, einschliesslich regulärer Prüfungen. Das Wertpapierhaus muss die Eigenmittelanforderungen laufend einhalten, wesentliche Änderungen an Geschäftsmodell, Eigentum oder Geschäftsleitung im Voraus melden, das Geldwäscherei-Dispositiv aktuell halten und den jährlichen Prüfbericht einer zugelassenen Prüfgesellschaft vorlegen. Wir können den laufenden Compliance-Kalender nach der Bewilligung für Sie übernehmen.

Fällt Ihre Tätigkeit unter die Wertpapierhaus-Bewilligung?

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