Marke anmelden
Die eingetragene Marke ist das stärkste Recht am Zeichen und das beste Fundament für jeden Domainstreit.
Marke anmeldenWenn ein Dritter Ihren Namen oder Ihre Marke als Domain hält, führen zwei Wege zum Ziel: das raschere Streitschlichtungsverfahren und der ordentliche Rechtsweg. Für eine .ch-Domain gibt es ein von der Registerstelle SWITCH vorgesehenes Verfahren, für generische Endungen wie .com die UDRP; beide können die Domain übertragen oder löschen. Daneben stehen das ausschliessliche Recht aus einer eingetragenen Marke, das Lauterkeitsrecht und das Namensrecht. Wir beurteilen Ihr Recht am Zeichen, wählen den Weg, der Übertragung statt blosser Löschung erreicht, und führen ihn, besonders dort, wo eine Fintech- oder Krypto-Marke gegen Squatting und Phishing zu schützen ist.
Passenden Weg wählen, Übertragung statt Löschung, rasch gegen Squatter.
In einer Domainstreitigkeit stehen der Schweiz zwei Arten von Wegen offen: das raschere Streitschlichtungsverfahren und der ordentliche Rechtsweg. Für eine .ch-Domain hat die Registerstelle SWITCH ein besonderes Verfahren vorgesehen, das über eine spezialisierte Schlichtungsstelle geführt wird und mit der Übertragung oder Löschung der Domain enden kann. Für generische Endungen wie .com gilt die UDRP, das einheitliche Regelwerk, das über anerkannte Schlichtungsdienste läuft. Daneben tragen das ausschliessliche Recht aus dem Markenschutzgesetz (MSchG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Namensrecht des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Wir beurteilen Ihr Recht und führen den Weg, der die Domain sichert.
Der Domainstreit ruht auf einem Recht am Zeichen: am besten auf einer eingetragenen Marke und gehört zur breiteren Durchsetzung gegenüber Verletzern. Er ist Teil des Markenschutzes insgesamt.
Der erste Entscheid ist der Weg. Er hängt an der Endung der Domain und an Ihrem Ziel: Geht es nur um die Domain, ist eines der Streitschlichtungsverfahren meist der effiziente Weg; brauchen Sie zusätzlich Schadenersatz oder ein Grundsatzurteil, führt der ordentliche Rechtsweg dorthin.
| Weg | Zuständigkeit | Dauer | Kosten-Logik | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| .ch-Streitschlichtung (SWITCH) | Schlichtungsstelle, von SWITCH vorgesehen | Kurz, in definierten Etappen | Definierte Verfahrenskosten | Übertragung oder Löschung |
| UDRP (generische Endungen) | Anerkannter Schlichtungsdienst | Kurz, in definierten Etappen | Definierte Verfahrenskosten | Übertragung oder Löschung |
| Zivilklage (Gericht) | Zuständiges Schweizer Gericht | Länger als die Schlichtung | Höher, weniger vorhersehbar | Auch Unterlassung und Schadenersatz |
Das .ch-Verfahren beginnt mit einem Schlichtungsversuch; scheitert er, entscheidet ein Experte und kann die Übertragung oder Löschung der Domain anordnen. Die UDRP läuft ohne diese Schlichtungsstufe und mündet direkt in eine Expertenentscheidung mit demselben möglichen Ergebnis. Beide Verfahren sind schneller und günstiger als ein Prozess, prüfen aber allein den Streit um die Domain: Wollen Sie zusätzlich Schadenersatz oder ein Verbot des weiteren Gebrauchs im Markt, führt der Weg über das Gericht. Wir wählen den Weg nach Ihrem Ziel und nach der Endung, statt reflexartig zu klagen oder reflexartig zu schlichten.
Das Verfahren für Schweizer Domains ist von der Registerstelle SWITCH vorgesehen und wird über eine spezialisierte, unabhängige Schlichtungsstelle geführt. Es folgt einer festen Reihenfolge: Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde ein und weist ein Recht am Zeichen nach; der Halter der Domain erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend findet ein Schlichtungsversuch statt, der auf eine gütliche Einigung zielt. Kommt keine Einigung zustande und hält der Beschwerdeführer das Verfahren aufrecht, entscheidet ein unabhängiger Experte auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Der Experte kann die Übertragung der Domain auf den berechtigten Beschwerdeführer oder ihre Löschung anordnen. Das Verfahren ist bewusst auf klare Fälle zugeschnitten, in denen ein Recht am Zeichen und ein missbräuchlicher Gebrauch offen zutage liegen; komplexe Sachverhalte mit ernsthaftem Gegeninteresse gehören eher vor das Gericht.
Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Recht am streitigen Zeichen nachweist, dass die Domain diesem Zeichen entspricht oder ihm verwechselbar ähnlich ist und dass der Halter kein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain hat. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Verfahren ein wirksames und rasches Mittel; wo der Halter einen eigenen Namen, eine eigene Marke oder einen legitimen Gebrauch entgegenhält, verliert es an Kraft. Genau diese Prüfung nehmen wir vor, bevor wir eine Beschwerde einreichen, damit Sie nicht in ein Verfahren gehen, das an einem ernsthaften Gegeninteresse scheitert.
Für Domains unter generischen Endungen wie .com, .net oder .org gilt die UDRP, ein weltweit einheitliches Regelwerk, dem sich die Registrare dieser Endungen unterworfen haben. Das Verfahren wird über anerkannte Schlichtungsdienste abgewickelt und verlangt vom Beschwerdeführer den Nachweis dreier Punkte: dass die Domain seiner Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist, dass der Halter kein eigenes Recht und kein berechtigtes Interesse an der Domain hat und dass die Domain bösgläubig registriert wurde und genutzt wird. Sind alle drei erfüllt, kann der Experte die Übertragung oder Löschung anordnen. Die UDRP ist der Standardweg gegen internationales Cybersquatting und für eine Marke, die unter mehreren Endungen präsent ist, oft das Verfahren der Wahl, weil sie unabhängig vom Sitz des Halters greift.
Der praktische Unterschied zum .ch-Verfahren liegt weniger im Ergebnis als im Weg dorthin: Die UDRP kennt keine vorgeschaltete Schlichtungsstufe und stellt den Nachweis der Bösgläubigkeit ausdrücklich in den Mittelpunkt. Für Sie als Beschwerdeführer bedeutet das, dass die Beweisführung zur bösen Absicht des Halters sorgfältig aufbereitet sein muss: das Fehlen eines eigenen Interesses, das Verkaufsangebot zu überhöhtem Preis, das gezielte Abfangen von Verkehr oder die Nutzung für Täuschung. Wir bereiten diese Beweisführung für beide Verfahren so auf, dass sie den jeweiligen Anforderungen genügt.
Ob im Streitschlichtungsverfahren oder vor Gericht, Sie brauchen ein Recht am Zeichen, aus dem heraus Sie gegen die Domain vorgehen. Drei Grundlagen tragen den Schweizer Domainstreit, oft in Kombination.
Das ausschliessliche Recht aus einer eingetragenen Marke nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) ist das stärkste Fundament. Es erlaubt dem Inhaber, Dritten den verwechselbaren Gebrauch seines Zeichens für gleichartige Waren und Dienstleistungen zu untersagen; die Verwendung des Zeichens in einer Domain durch einen Unberechtigten kann einen solchen Gebrauch darstellen. In einem Streitschlichtungsverfahren ist die eingetragene Marke der klare Nachweis, dass Ihnen ein Recht am Zeichen zusteht.
Das Lauterkeitsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greift dort, wo eine Domain zu Verwechslungen führt oder den Ruf eines fremden Kennzeichens ausnutzt, auch ohne dass eine Marke identisch übernommen wird. Es erfasst das unlautere Verhalten selbst: das Abfangen von Verkehr, die Rufausbeutung, die Irreführung der Kunden. Für Fälle, die kein reines Markenverhältnis sind, ist das UWG oft der tragende Anspruch.
Das Namensrecht nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) schützt den eigenen Namen, auch ohne Marke. Wer seinen Namen durch die Domain eines Dritten unbefugt gebraucht oder in seinem Interesse verletzt sieht, kann sich darauf stützen; das ist besonders für Personennamen und Firmenbezeichnungen bedeutsam. Ergänzend kann das Firmenrecht nach dem Obligationenrecht (OR) tragen, wo es um eine eingetragene Firma geht.
In der Praxis stützen wir einen Domainstreit meist auf mehrere dieser Grundlagen zugleich, weil sie einander verstärken: die Marke als klares Recht am Zeichen, das UWG gegen das unlautere Verhalten und das Namensrecht dort, wo eine Registermarke fehlt.
Der richtige Weg hängt an drei Fragen: um welche Endung es geht, welches Recht Sie am Zeichen halten und ob Sie nur die Domain oder auch Schadenersatz wollen. Diese Karte zeigt, wie die Antworten den Weg bestimmen.
Eine ehrliche Beurteilung der eigenen Position steht vor jeder Beschwerde.
Der Nachweis der bösen Absicht ist in den Schlichtungsverfahren zentral.
Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht eine von zwei Anordnungen: die Übertragung der Domain auf Sie oder ihre Löschung. Der Unterschied ist für einen Markeninhaber wesentlich, und die Wahl sollte bewusst getroffen werden, nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Die Übertragung bringt die streitige Domain unter Ihre Kontrolle. Sie ist in fast allen Fällen das bessere Ergebnis, weil die Domain danach Ihnen gehört und nicht von einem Dritten, auch nicht vom bisherigen Halter oder einem neuen Squatter, erneut registriert werden kann. Für eine Marke, deren Kunden diese Domain ansteuern, ist die Übertragung der einzige Weg, den Verkehr auf die eigene Seite zu lenken und die Kontrolle dauerhaft zu sichern. Sowohl das .ch-Verfahren als auch die UDRP sehen die Übertragung als mögliche Anordnung vor, wenn Sie ein eigenes Recht am Zeichen nachweisen.
Die Löschung entfernt die Domain aus dem Register und gibt sie zur Wiederregistrierung frei. Das beendet den aktuellen Missbrauch, hinterlässt aber eine Lücke: Die freigegebene Domain kann von jedem, auch vom bisherigen Halter, erneut registriert werden, sofern niemand schneller ist. Die Löschung ist deshalb nur dort das richtige Ziel, wo Sie die Domain selbst nicht nutzen wollen und auch keine Wiederregistrierung durch andere fürchten müssen, was selten der Fall ist. In der Regel beantragen wir die Übertragung, weil sie das Problem löst, statt es nur zu verschieben.
Der ordentliche Rechtsweg über das Gericht kann über die Domain hinausgehen: Er kann ein Verbot des weiteren Gebrauchs des Zeichens im Markt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und einen Schadenersatz für den entstandenen Schaden umfassen, den die Streitschlichtung nicht leistet. Wo die Verletzung schwer wiegt, der Halter nicht aufhört oder Sie eine Entschädigung brauchen, ist das Gericht der Weg zu diesen weiteren Ansprüchen, zu höheren Kosten und längerer Dauer. Die Entscheidung zwischen Schlichtung und Gericht ist damit auch eine Entscheidung darüber, welches Ergebnis Sie wirklich brauchen.
Cybersquatting ist die bösgläubige Registrierung einer Domain, die dem Zeichen eines anderen entspricht, um daraus einen unberechtigten Vorteil zu ziehen. Die typischen Erscheinungsformen sind vertraut: die Domain wird dem Rechteinhaber zum überhöhten Preis zum Kauf angeboten, sie leitet Verkehr auf konkurrierende oder werbliche Angebote um, oder sie wird schlicht gehalten, um den Inhaber am Aufbau seiner eigenen Präsenz zu hindern. In allen diesen Fällen fehlt dem Registranten ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain, und genau darauf zielen die Streitschlichtungsverfahren und das Marken- und Lauterkeitsrecht.
Typosquatting ist eine besonders schädliche Spielart: Der Squatter registriert Tippfehler-Varianten eines bekannten Namens, um versehentliche Eingaben abzufangen. Wer sich beim Tippen der bekannten Adresse vertippt, landet auf einer Seite, die dem Squatter gehört. Dahinter stehen oft Werbenetzwerke, die an jedem Aufruf verdienen, oder, gravierender, Betrugs- und Phishing-Seiten, die den Nutzer täuschen. Für den Rechteinhaber bedeutet Typosquatting nicht nur verlorenen Verkehr, sondern eine unmittelbare Gefahr für die eigenen Kunden.
Für eine Fintech- oder Krypto-Marke ist diese Gefahr keine Randerscheinung, sondern ein Kernrisiko. Der Name einer Börse, eines Wallets, eines Tokens oder eines Zahlungsdienstes ist für Betrüger ein wertvolles Ziel, weil die Kunden hinter der Marke Geld bewegen. Eine Domain, die dem echten Zeichen täuschend ähnelt, führt die Kunden auf eine gefälschte Login- oder Anlageseite, wo Zugangsdaten oder Vermögenswerte abgegriffen werden. Der Schaden trifft die Kunden direkt und den Ruf der Marke unmittelbar, und er entsteht, solange die gefälschte Domain lebt. Deshalb zählt bei Fintech- und Krypto-Marken die Geschwindigkeit mehr als bei jeder anderen: Eine Phishing-Domain muss so rasch wie möglich übertragen oder gesperrt werden, nicht erst nach einem langen Verfahren.
Der wirksame Schutz besteht aus drei Teilen. Erstens eine eingetragene Marke am Namen des Projekts oder Tokens, weil sie das stärkste Recht am Zeichen und die Grundlage jeder raschen Durchsetzung ist. Zweitens ein defensives Domain-Portfolio: Sie halten die zentralen Endungen des eigenen Namens (etwa .ch und .com) und die naheliegenden Tippfehler-Varianten selbst, sodass ein Squatter sie gar nicht erst registrieren kann. Eine vollständige Absicherung jeder denkbaren Variante ist nicht wirtschaftlich; sinnvoll ist eine Auswahl nach Risiko und Wert. Drittens eine rasche Durchsetzung gegen die Domains, die dennoch auftauchen, über das passende Streitschlichtungs- oder Sperrverfahren. Wir verbinden diese drei Teile zu einem Schutz, der die Kunden der Marke trifft, bevor der Schaden entsteht.
Das Recht am Zeichen beurteilen, den passenden Weg wählen, die Beschwerde führen und die Domain sichern, verhältnismässig zum Wert und zur Dringlichkeit.
Prüfen, welches Recht Ihnen am Zeichen zusteht, wie die Domain genutzt wird und ob Bösgläubigkeit vorliegt, damit Sie aus gesicherter Position vorgehen.
Nach Endung und Ziel den Weg festlegen und, wo sinnvoll, mit einer Abmahnung beginnen, die den Streit oft ohne Verfahren löst.
Das .ch-Verfahren, die UDRP oder die Zivilklage einreichen und das Verfahren auf Ihrer Seite koordinieren, mit dem Antrag auf Übertragung.
Die übertragene Domain unter Ihre Kontrolle bringen, das defensive Portfolio ergänzen und Neuregistrierungen im Blick behalten.
Nennen Sie uns die streitige Domain und Ihr Zeichen. Wir prüfen Ihr Recht, beurteilen die Nutzung und die Bösgläubigkeit und geben Umfang und Offerte, bevor eine Beschwerde eingereicht wird. Der günstige Teil ist die Klärung im Voraus; teuer wird ein Streit, der ohne ein sauberes Recht am Zeichen geführt wird. Preis auf Anfrage.
Domainstreit besprechenEin Domainstreit, der die Domain wirklich sichert und nicht ins Leere läuft, ruht auf:
Das Streitschlichtungsverfahren ist schnell und günstig, aber es ist nicht für jeden Fall gemacht. Es regelt allein den Streit um die Domain: Es spricht keinen Schadenersatz zu, verbietet nicht den weiteren Gebrauch eines Zeichens im Markt und entscheidet keine grundsätzliche Rechtsfrage. Wo der Registrant ein ernsthaftes eigenes Interesse an der Domain entgegenhält, etwa einen gleichlautenden eigenen Namen oder einen legitimen Gebrauch, ist der Fall nicht mehr der klare Squatting-Fall, für den die Schlichtung gedacht ist, und kann dort scheitern. Und wo Sie neben der Domain auch eine Entschädigung oder ein Marktverbot brauchen, führt die Schlichtung nicht ans Ziel; dann ist der ordentliche Rechtsweg trotz höherer Kosten der richtige. Wir sagen Ihnen, wann die Schlichtung reicht und wann sie es nicht tut, statt jeden Fall in dasselbe Verfahren zu zwingen.
Das Recht am Zeichen beurteilen, den passenden Weg wählen, die Übertragung erreichen und für Fintech- und Krypto-Marken rasch gegen Squatting handeln: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei.
Eine Kanzlei, die seit 2007 im Wirtschafts- und Kennzeichenrecht berät und den Domainstreit auf ein sauber eingetragenes Recht stützt, nicht auf eine Hoffnung.
Eine im IFLR1000 ausgezeichnete Praxis mit einem Schwerpunkt bei Fintech und Krypto, wo Domain-Missbrauch und Phishing die Kunden der Marke direkt treffen.
Ein Partner beurteilt Ihr Recht, wählt den Weg und führt die Beschwerde bis zur Übertragung, statt den Fall durch mehrere Hände zu reichen.
Die eingetragene Marke ist das stärkste Recht am Zeichen und das beste Fundament für jeden Domainstreit.
Marke anmeldenDer Domainstreit ist ein Teil der breiteren Durchsetzung gegen verletzenden und nachahmenden Gebrauch.
Schutz durchsetzenDie Prüfung, ob das eigene Zeichen frei und schützbar ist, bevor es in einem Domainstreit ins Feld geführt wird.
MarkenrechercheNennen Sie uns die Domain und Ihr Zeichen. Ein Partner beurteilt Ihr Recht, wählt den passenden Weg und führt ihn, bis die Domain übertragen oder gelöscht ist.