Domainstreitigkeiten
in der Schweiz

Wenn ein Dritter Ihren Namen oder Ihre Marke als Domain hält, führen zwei Wege zum Ziel: das raschere Streitschlichtungsverfahren und der ordentliche Rechtsweg. Für eine .ch-Domain gibt es ein von der Registerstelle SWITCH vorgesehenes Verfahren, für generische Endungen wie .com die UDRP; beide können die Domain übertragen oder löschen. Daneben stehen das ausschliessliche Recht aus einer eingetragenen Marke, das Lauterkeitsrecht und das Namensrecht. Wir beurteilen Ihr Recht am Zeichen, wählen den Weg, der Übertragung statt blosser Löschung erreicht, und führen ihn, besonders dort, wo eine Fintech- oder Krypto-Marke gegen Squatting und Phishing zu schützen ist.

Auf einen Blick

Die Domain sichern, nicht nur befreien.

Passenden Weg wählen, Übertragung statt Löschung, rasch gegen Squatter.

.ch-Domain
SWITCH-Verfahren, über die Schlichtungsstelle
Generische Domain
UDRP für .com und andere Endungen
Rechtsgrundlagen
Marken-, Lauterkeits- und Namensrecht
Ergebnis
Übertragung oder Löschung der Domain
Fintech/Krypto
Defensiv registrieren, rasch gegen Phishing
Die Streitwege
Das Wesentliche

Was Ihnen im Domainstreit offensteht

In einer Domainstreitigkeit stehen der Schweiz zwei Arten von Wegen offen: das raschere Streitschlichtungsverfahren und der ordentliche Rechtsweg. Für eine .ch-Domain hat die Registerstelle SWITCH ein besonderes Verfahren vorgesehen, das über eine spezialisierte Schlichtungsstelle geführt wird und mit der Übertragung oder Löschung der Domain enden kann. Für generische Endungen wie .com gilt die UDRP, das einheitliche Regelwerk, das über anerkannte Schlichtungsdienste läuft. Daneben tragen das ausschliessliche Recht aus dem Markenschutzgesetz (MSchG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Namensrecht des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Wir beurteilen Ihr Recht und führen den Weg, der die Domain sichert.

Für wen das gedacht ist

  • Markeninhaber, deren Zeichen als Domain durch Dritte gehalten wird;
  • Unternehmen, deren Namen ein Squatter registriert hat;
  • Fintech- und Krypto-Projekte, die gegen Nachahmer- und Phishing-Domains vorgehen;
  • Marken, die ihr Domain-Portfolio defensiv absichern wollen.

Wo es hineinpasst

Der Domainstreit ruht auf einem Recht am Zeichen: am besten auf einer eingetragenen Marke und gehört zur breiteren Durchsetzung gegenüber Verletzern. Er ist Teil des Markenschutzes insgesamt.

Die Wege

Die Streitwege im Vergleich

Der erste Entscheid ist der Weg. Er hängt an der Endung der Domain und an Ihrem Ziel: Geht es nur um die Domain, ist eines der Streitschlichtungsverfahren meist der effiziente Weg; brauchen Sie zusätzlich Schadenersatz oder ein Grundsatzurteil, führt der ordentliche Rechtsweg dorthin.

Wege in Domainstreitigkeiten aus der Schweiz (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Markenschutzgesetz (MSchG), das UWG und das ZGB sowie die jeweiligen Verfahrensregeln.
WegZuständigkeitDauerKosten-LogikErgebnis
.ch-Streitschlichtung (SWITCH)Schlichtungsstelle, von SWITCH vorgesehenKurz, in definierten EtappenDefinierte VerfahrenskostenÜbertragung oder Löschung
UDRP (generische Endungen)Anerkannter SchlichtungsdienstKurz, in definierten EtappenDefinierte VerfahrenskostenÜbertragung oder Löschung
Zivilklage (Gericht)Zuständiges Schweizer GerichtLänger als die SchlichtungHöher, weniger vorhersehbarAuch Unterlassung und Schadenersatz

Das .ch-Verfahren beginnt mit einem Schlichtungsversuch; scheitert er, entscheidet ein Experte und kann die Übertragung oder Löschung der Domain anordnen. Die UDRP läuft ohne diese Schlichtungsstufe und mündet direkt in eine Expertenentscheidung mit demselben möglichen Ergebnis. Beide Verfahren sind schneller und günstiger als ein Prozess, prüfen aber allein den Streit um die Domain: Wollen Sie zusätzlich Schadenersatz oder ein Verbot des weiteren Gebrauchs im Markt, führt der Weg über das Gericht. Wir wählen den Weg nach Ihrem Ziel und nach der Endung, statt reflexartig zu klagen oder reflexartig zu schlichten.

Das .ch-Streitschlichtungsverfahren im Ablauf

Das Verfahren für Schweizer Domains ist von der Registerstelle SWITCH vorgesehen und wird über eine spezialisierte, unabhängige Schlichtungsstelle geführt. Es folgt einer festen Reihenfolge: Der Beschwerdeführer reicht seine Beschwerde ein und weist ein Recht am Zeichen nach; der Halter der Domain erhält Gelegenheit zur Stellungnahme; anschliessend findet ein Schlichtungsversuch statt, der auf eine gütliche Einigung zielt. Kommt keine Einigung zustande und hält der Beschwerdeführer das Verfahren aufrecht, entscheidet ein unabhängiger Experte auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Der Experte kann die Übertragung der Domain auf den berechtigten Beschwerdeführer oder ihre Löschung anordnen. Das Verfahren ist bewusst auf klare Fälle zugeschnitten, in denen ein Recht am Zeichen und ein missbräuchlicher Gebrauch offen zutage liegen; komplexe Sachverhalte mit ernsthaftem Gegeninteresse gehören eher vor das Gericht.

Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Recht am streitigen Zeichen nachweist, dass die Domain diesem Zeichen entspricht oder ihm verwechselbar ähnlich ist und dass der Halter kein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain hat. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Verfahren ein wirksames und rasches Mittel; wo der Halter einen eigenen Namen, eine eigene Marke oder einen legitimen Gebrauch entgegenhält, verliert es an Kraft. Genau diese Prüfung nehmen wir vor, bevor wir eine Beschwerde einreichen, damit Sie nicht in ein Verfahren gehen, das an einem ernsthaften Gegeninteresse scheitert.

Die UDRP für generische Endungen

Für Domains unter generischen Endungen wie .com, .net oder .org gilt die UDRP, ein weltweit einheitliches Regelwerk, dem sich die Registrare dieser Endungen unterworfen haben. Das Verfahren wird über anerkannte Schlichtungsdienste abgewickelt und verlangt vom Beschwerdeführer den Nachweis dreier Punkte: dass die Domain seiner Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist, dass der Halter kein eigenes Recht und kein berechtigtes Interesse an der Domain hat und dass die Domain bösgläubig registriert wurde und genutzt wird. Sind alle drei erfüllt, kann der Experte die Übertragung oder Löschung anordnen. Die UDRP ist der Standardweg gegen internationales Cybersquatting und für eine Marke, die unter mehreren Endungen präsent ist, oft das Verfahren der Wahl, weil sie unabhängig vom Sitz des Halters greift.

Der praktische Unterschied zum .ch-Verfahren liegt weniger im Ergebnis als im Weg dorthin: Die UDRP kennt keine vorgeschaltete Schlichtungsstufe und stellt den Nachweis der Bösgläubigkeit ausdrücklich in den Mittelpunkt. Für Sie als Beschwerdeführer bedeutet das, dass die Beweisführung zur bösen Absicht des Halters sorgfältig aufbereitet sein muss: das Fehlen eines eigenen Interesses, das Verkaufsangebot zu überhöhtem Preis, das gezielte Abfangen von Verkehr oder die Nutzung für Täuschung. Wir bereiten diese Beweisführung für beide Verfahren so auf, dass sie den jeweiligen Anforderungen genügt.

Die Grundlagen

Die Rechtsgrundlagen

Ob im Streitschlichtungsverfahren oder vor Gericht, Sie brauchen ein Recht am Zeichen, aus dem heraus Sie gegen die Domain vorgehen. Drei Grundlagen tragen den Schweizer Domainstreit, oft in Kombination.

Das ausschliessliche Recht aus einer eingetragenen Marke nach dem Markenschutzgesetz (MSchG) ist das stärkste Fundament. Es erlaubt dem Inhaber, Dritten den verwechselbaren Gebrauch seines Zeichens für gleichartige Waren und Dienstleistungen zu untersagen; die Verwendung des Zeichens in einer Domain durch einen Unberechtigten kann einen solchen Gebrauch darstellen. In einem Streitschlichtungsverfahren ist die eingetragene Marke der klare Nachweis, dass Ihnen ein Recht am Zeichen zusteht.

Das Lauterkeitsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) greift dort, wo eine Domain zu Verwechslungen führt oder den Ruf eines fremden Kennzeichens ausnutzt, auch ohne dass eine Marke identisch übernommen wird. Es erfasst das unlautere Verhalten selbst: das Abfangen von Verkehr, die Rufausbeutung, die Irreführung der Kunden. Für Fälle, die kein reines Markenverhältnis sind, ist das UWG oft der tragende Anspruch.

Das Namensrecht nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) schützt den eigenen Namen, auch ohne Marke. Wer seinen Namen durch die Domain eines Dritten unbefugt gebraucht oder in seinem Interesse verletzt sieht, kann sich darauf stützen; das ist besonders für Personennamen und Firmenbezeichnungen bedeutsam. Ergänzend kann das Firmenrecht nach dem Obligationenrecht (OR) tragen, wo es um eine eingetragene Firma geht.

In der Praxis stützen wir einen Domainstreit meist auf mehrere dieser Grundlagen zugleich, weil sie einander verstärken: die Marke als klares Recht am Zeichen, das UWG gegen das unlautere Verhalten und das Namensrecht dort, wo eine Registermarke fehlt.

Der praktische Kern

Welcher Weg für Ihren Fall

Der richtige Weg hängt an drei Fragen: um welche Endung es geht, welches Recht Sie am Zeichen halten und ob Sie nur die Domain oder auch Schadenersatz wollen. Diese Karte zeigt, wie die Antworten den Weg bestimmen.

Weg zur Domain

Ein Dritter hält die Domain, die Ihrem Zeichen entspricht

  • .ch-Domain, Sie halten eine Marke oder Ihren Namen: das von SWITCH vorgesehene Streitschlichtungsverfahren über die Schlichtungsstelle; der Experte kann Übertragung oder Löschung anordnen.
  • Generische Domain (.com und ähnliche): die UDRP über einen anerkannten Schlichtungsdienst; auch hier sind Übertragung oder Löschung möglich.
  • Zusätzlich Schadenersatz oder Marktverbot gewünscht: der ordentliche Rechtsweg über Marken-, Lauterkeits- und Namensrecht, weil die Schlichtung nur die Domain regelt.
  • Aktive Phishing- oder Betrugsseite (Fintech/Krypto): rasches Handeln, oft parallel Sperr- oder Missbrauchsmeldung und Streitschlichtung, weil laufender Schaden zählt.
Vor dem Verfahren beurteilen
  • Welches Recht halten Sie am Zeichen: eingetragene Marke, Name, bekanntes Kennzeichen
  • Wie wird die Domain genutzt: Verkauf, Umleitung, Nachahmung, Phishing
  • Ist Ihr Ziel Übertragung, Löschung oder zusätzlich Schadenersatz
  • Hat der Registrant ein berechtigtes Interesse, das er entgegenhalten kann

Eine ehrliche Beurteilung der eigenen Position steht vor jeder Beschwerde.

Bösgläubigkeit belegen
  • Registrierung ohne erkennbares eigenes Interesse am Zeichen
  • Angebot zum Verkauf der Domain zu überhöhtem Preis
  • Tippfehler-Variante eines bekannten Namens (Typosquatting)
  • Nutzung für Werbung, Umleitung oder Täuschung von Kunden

Der Nachweis der bösen Absicht ist in den Schlichtungsverfahren zentral.

Das Ergebnis

Übertragung oder Löschung der Domain

Am Ende eines erfolgreichen Verfahrens steht eine von zwei Anordnungen: die Übertragung der Domain auf Sie oder ihre Löschung. Der Unterschied ist für einen Markeninhaber wesentlich, und die Wahl sollte bewusst getroffen werden, nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Die Übertragung bringt die streitige Domain unter Ihre Kontrolle. Sie ist in fast allen Fällen das bessere Ergebnis, weil die Domain danach Ihnen gehört und nicht von einem Dritten, auch nicht vom bisherigen Halter oder einem neuen Squatter, erneut registriert werden kann. Für eine Marke, deren Kunden diese Domain ansteuern, ist die Übertragung der einzige Weg, den Verkehr auf die eigene Seite zu lenken und die Kontrolle dauerhaft zu sichern. Sowohl das .ch-Verfahren als auch die UDRP sehen die Übertragung als mögliche Anordnung vor, wenn Sie ein eigenes Recht am Zeichen nachweisen.

Die Löschung entfernt die Domain aus dem Register und gibt sie zur Wiederregistrierung frei. Das beendet den aktuellen Missbrauch, hinterlässt aber eine Lücke: Die freigegebene Domain kann von jedem, auch vom bisherigen Halter, erneut registriert werden, sofern niemand schneller ist. Die Löschung ist deshalb nur dort das richtige Ziel, wo Sie die Domain selbst nicht nutzen wollen und auch keine Wiederregistrierung durch andere fürchten müssen, was selten der Fall ist. In der Regel beantragen wir die Übertragung, weil sie das Problem löst, statt es nur zu verschieben.

Der ordentliche Rechtsweg über das Gericht kann über die Domain hinausgehen: Er kann ein Verbot des weiteren Gebrauchs des Zeichens im Markt, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands und einen Schadenersatz für den entstandenen Schaden umfassen, den die Streitschlichtung nicht leistet. Wo die Verletzung schwer wiegt, der Halter nicht aufhört oder Sie eine Entschädigung brauchen, ist das Gericht der Weg zu diesen weiteren Ansprüchen, zu höheren Kosten und längerer Dauer. Die Entscheidung zwischen Schlichtung und Gericht ist damit auch eine Entscheidung darüber, welches Ergebnis Sie wirklich brauchen.

Der Missbrauch

Cybersquatting, Typosquatting und die Fintech-Marke

Cybersquatting ist die bösgläubige Registrierung einer Domain, die dem Zeichen eines anderen entspricht, um daraus einen unberechtigten Vorteil zu ziehen. Die typischen Erscheinungsformen sind vertraut: die Domain wird dem Rechteinhaber zum überhöhten Preis zum Kauf angeboten, sie leitet Verkehr auf konkurrierende oder werbliche Angebote um, oder sie wird schlicht gehalten, um den Inhaber am Aufbau seiner eigenen Präsenz zu hindern. In allen diesen Fällen fehlt dem Registranten ein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain, und genau darauf zielen die Streitschlichtungsverfahren und das Marken- und Lauterkeitsrecht.

Typosquatting ist eine besonders schädliche Spielart: Der Squatter registriert Tippfehler-Varianten eines bekannten Namens, um versehentliche Eingaben abzufangen. Wer sich beim Tippen der bekannten Adresse vertippt, landet auf einer Seite, die dem Squatter gehört. Dahinter stehen oft Werbenetzwerke, die an jedem Aufruf verdienen, oder, gravierender, Betrugs- und Phishing-Seiten, die den Nutzer täuschen. Für den Rechteinhaber bedeutet Typosquatting nicht nur verlorenen Verkehr, sondern eine unmittelbare Gefahr für die eigenen Kunden.

Für eine Fintech- oder Krypto-Marke ist diese Gefahr keine Randerscheinung, sondern ein Kernrisiko. Der Name einer Börse, eines Wallets, eines Tokens oder eines Zahlungsdienstes ist für Betrüger ein wertvolles Ziel, weil die Kunden hinter der Marke Geld bewegen. Eine Domain, die dem echten Zeichen täuschend ähnelt, führt die Kunden auf eine gefälschte Login- oder Anlageseite, wo Zugangsdaten oder Vermögenswerte abgegriffen werden. Der Schaden trifft die Kunden direkt und den Ruf der Marke unmittelbar, und er entsteht, solange die gefälschte Domain lebt. Deshalb zählt bei Fintech- und Krypto-Marken die Geschwindigkeit mehr als bei jeder anderen: Eine Phishing-Domain muss so rasch wie möglich übertragen oder gesperrt werden, nicht erst nach einem langen Verfahren.

Der wirksame Schutz besteht aus drei Teilen. Erstens eine eingetragene Marke am Namen des Projekts oder Tokens, weil sie das stärkste Recht am Zeichen und die Grundlage jeder raschen Durchsetzung ist. Zweitens ein defensives Domain-Portfolio: Sie halten die zentralen Endungen des eigenen Namens (etwa .ch und .com) und die naheliegenden Tippfehler-Varianten selbst, sodass ein Squatter sie gar nicht erst registrieren kann. Eine vollständige Absicherung jeder denkbaren Variante ist nicht wirtschaftlich; sinnvoll ist eine Auswahl nach Risiko und Wert. Drittens eine rasche Durchsetzung gegen die Domains, die dennoch auftauchen, über das passende Streitschlichtungs- oder Sperrverfahren. Wir verbinden diese drei Teile zu einem Schutz, der die Kunden der Marke trifft, bevor der Schaden entsteht.

Wie es läuft

Wie wir es führen

Das Recht am Zeichen beurteilen, den passenden Weg wählen, die Beschwerde führen und die Domain sichern, verhältnismässig zum Wert und zur Dringlichkeit.

  1. Schritt 1

    Recht und Domain beurteilen

    Prüfen, welches Recht Ihnen am Zeichen zusteht, wie die Domain genutzt wird und ob Bösgläubigkeit vorliegt, damit Sie aus gesicherter Position vorgehen.

  2. Schritt 2

    Weg wählen und abmahnen

    Nach Endung und Ziel den Weg festlegen und, wo sinnvoll, mit einer Abmahnung beginnen, die den Streit oft ohne Verfahren löst.

  3. Schritt 3

    Beschwerde führen

    Das .ch-Verfahren, die UDRP oder die Zivilklage einreichen und das Verfahren auf Ihrer Seite koordinieren, mit dem Antrag auf Übertragung.

  4. Schritt 4

    Domain sichern und beobachten

    Die übertragene Domain unter Ihre Kontrolle bringen, das defensive Portfolio ergänzen und Neuregistrierungen im Blick behalten.

Nächster Schritt

Vom Missbrauch zur gesicherten Domain

Nennen Sie uns die streitige Domain und Ihr Zeichen. Wir prüfen Ihr Recht, beurteilen die Nutzung und die Bösgläubigkeit und geben Umfang und Offerte, bevor eine Beschwerde eingereicht wird. Der günstige Teil ist die Klärung im Voraus; teuer wird ein Streit, der ohne ein sauberes Recht am Zeichen geführt wird. Preis auf Anfrage.

Domainstreit besprechen
Was Sie brauchen

Was ein starker Domainstreit braucht

Ein Domainstreit, der die Domain wirklich sichert und nicht ins Leere läuft, ruht auf:

  • einem nachweisbaren Recht am Zeichen, am besten einer eingetragenen Marke;
  • einem belegbaren Fall von Bösgläubigkeit oder unlauterem Gebrauch;
  • der richtigen Wahl zwischen Streitschlichtung und Gericht;
  • dem Antrag auf Übertragung statt blosser Löschung;
  • bei Fintech und Krypto: Geschwindigkeit gegen laufende Phishing-Schäden.

Wann die Streitschlichtung nicht der richtige Weg ist

Das Streitschlichtungsverfahren ist schnell und günstig, aber es ist nicht für jeden Fall gemacht. Es regelt allein den Streit um die Domain: Es spricht keinen Schadenersatz zu, verbietet nicht den weiteren Gebrauch eines Zeichens im Markt und entscheidet keine grundsätzliche Rechtsfrage. Wo der Registrant ein ernsthaftes eigenes Interesse an der Domain entgegenhält, etwa einen gleichlautenden eigenen Namen oder einen legitimen Gebrauch, ist der Fall nicht mehr der klare Squatting-Fall, für den die Schlichtung gedacht ist, und kann dort scheitern. Und wo Sie neben der Domain auch eine Entschädigung oder ein Marktverbot brauchen, führt die Schlichtung nicht ans Ziel; dann ist der ordentliche Rechtsweg trotz höherer Kosten der richtige. Wir sagen Ihnen, wann die Schlichtung reicht und wann sie es nicht tut, statt jeden Fall in dasselbe Verfahren zu zwingen.

Warum Goldblum

Die Domain im Detail

Das Recht am Zeichen beurteilen, den passenden Weg wählen, die Übertragung erreichen und für Fintech- und Krypto-Marken rasch gegen Squatting handeln: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei.

Seit 2007

Erfahrung im Kennzeichenrecht

Eine Kanzlei, die seit 2007 im Wirtschafts- und Kennzeichenrecht berät und den Domainstreit auf ein sauber eingetragenes Recht stützt, nicht auf eine Hoffnung.

IFLR1000

Anerkannte Finanzpraxis

Eine im IFLR1000 ausgezeichnete Praxis mit einem Schwerpunkt bei Fintech und Krypto, wo Domain-Missbrauch und Phishing die Kunden der Marke direkt treffen.

Ein Partner

Geführt, nicht delegiert

Ein Partner beurteilt Ihr Recht, wählt den Weg und führt die Beschwerde bis zur Übertragung, statt den Fall durch mehrere Hände zu reichen.

Verwandt

Rund um die Domain

Grundlage

Marke anmelden

Die eingetragene Marke ist das stärkste Recht am Zeichen und das beste Fundament für jeden Domainstreit.

Marke anmelden
Verteidigen

Markenschutz durchsetzen

Der Domainstreit ist ein Teil der breiteren Durchsetzung gegen verletzenden und nachahmenden Gebrauch.

Schutz durchsetzen
Zuerst prüfen

Markenrecherche

Die Prüfung, ob das eigene Zeichen frei und schützbar ist, bevor es in einem Domainstreit ins Feld geführt wird.

Markenrecherche
FAQ

Domainstreitigkeiten in der Schweiz — häufige Fragen.

01Was kann ich tun, wenn jemand meinen Namen als Domain registriert hat?
Das hängt von der Endung und von Ihrem Recht ab. Bei einer .ch-Domain steht Ihnen ein zügiges Streitschlichtungsverfahren offen, das von der Registerstelle SWITCH vorgesehen ist und über eine spezialisierte Schlichtungsstelle geführt wird; bei einer generischen Domain wie .com läuft das Verfahren nach der UDRP, den einheitlichen Regeln für solche Endungen. Parallel oder alternativ kommen die ordentlichen Rechtswege in Betracht: das ausschliessliche Recht aus einer eingetragenen Marke, das Lauterkeitsrecht gegen unlauteren Gebrauch und das Namensrecht am eigenen Namen. Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, ob Sie eine Marke halten, wie die Domain genutzt wird und ob Sie die Domain übertragen oder nur löschen lassen wollen. Wir beurteilen Ihre Position und führen den passenden Weg.
02Was ist der Unterschied zwischen dem .ch-Verfahren und der UDRP?
Beide sind Streitschlichtungsverfahren ausserhalb der ordentlichen Gerichte, sie gelten aber für verschiedene Endungen und haben verschiedene Ergebnisse. Das Verfahren für .ch-Domains ist von der schweizerischen Registerstelle SWITCH vorgesehen und wird über eine spezialisierte Schlichtungsstelle geführt; es beginnt mit einem Schlichtungsversuch, und der Experte kann am Ende die Übertragung oder Löschung der Domain anordnen. Die UDRP gilt für generische Endungen wie .com, .net oder .org und wird über anerkannte Schlichtungsdienste abgewickelt; auch sie kann in Übertragung oder Löschung münden. Beide sind schneller und günstiger als ein Zivilprozess, aber sie prüfen nur den Streit um die Domain, nicht jeden Schadenersatz. Wir wählen und führen das Verfahren, das zu Ihrem Ziel passt.
03Kann ich eine Domain übertragen statt nur löschen lassen?
In den meisten Fällen ja, und für einen Markeninhaber ist die Übertragung fast immer das bessere Ergebnis. Sowohl das .ch-Verfahren als auch die UDRP sehen als mögliche Anordnung die Übertragung der streitigen Domain auf den berechtigten Beschwerdeführer vor, nicht nur deren Löschung. Die Übertragung bringt die Domain unter Ihre Kontrolle, sodass sie nicht kurz darauf von einem anderen erneut registriert werden kann; die blosse Löschung gibt die Domain zur Wiederregistrierung frei. Ob eine Übertragung angeordnet wird, hängt vom Verfahren und davon ab, ob Sie ein eigenes Recht am Zeichen nachweisen, etwa eine Marke oder Ihren Namen. Wir beantragen in der Regel die Übertragung, damit die Domain gesichert und nicht bloss frei ist.
04Was ist Cybersquatting und Typosquatting?
Cybersquatting ist die Registrierung einer Domain, die dem Zeichen eines anderen entspricht, in der bösgläubigen Absicht, davon zu profitieren, etwa um sie teuer zu verkaufen, den Verkehr abzufangen oder den Inhaber zu behindern. Typosquatting ist eine Spielart davon: die Registrierung von Tippfehler-Varianten eines bekannten Namens, um versehentliche Eingaben abzugreifen, oft mit Werbe- oder Betrugsseiten dahinter. Beide sind typische Fälle, in denen ein Streitschlichtungsverfahren oder das Marken- und Lauterkeitsrecht greift, weil der Registrant kein eigenes berechtigtes Interesse an der Domain hat und in böser Absicht handelt. Für eine Fintech- oder Krypto-Marke sind gerade Tippfehler-Domains gefährlich, weil sie für Phishing gegen die eigenen Kunden genutzt werden. Wir gehen gegen beide vor.
05Welche Rolle spielt meine eingetragene Marke im Domainstreit?
Eine eingetragene Marke ist das stärkste Fundament in einem Domainstreit. Das ausschliessliche Recht aus dem Markenschutzgesetz erlaubt es dem Inhaber, verwechselbaren Gebrauch seines Zeichens zu untersagen, und die Nutzung des Zeichens in einer Domain durch einen Dritten kann diesen Gebrauch darstellen. In einem Streitschlichtungsverfahren ist die Marke der Nachweis, dass Ihnen ein Recht am Zeichen zusteht, was eine der Grundvoraussetzungen ist. Ohne eingetragene Marke müssen Sie Ihr Recht auf anderem Weg begründen, etwa über das Namensrecht oder über eine bekannte, im Verkehr durchgesetzte Kennzeichnung, was schwerer und weniger vorhersehbar ist. Deshalb zählt die vorgängige Markenanmeldung so viel. Wir stützen den Domainstreit, wo immer möglich, auf ein sauber eingetragenes Recht.
06Was tue ich, wenn ich keine eingetragene Marke habe?
Sie sind nicht schutzlos, aber Ihr Weg ist anspruchsvoller. Auch ohne eingetragene Marke kommen das Namensrecht am eigenen Namen, das Firmenrecht und das Lauterkeitsrecht gegen unlauteren oder verwechselnden Gebrauch in Betracht, und diese können in einem Streitschlichtungsverfahren oder vor Gericht tragen, wenn Ihr Zeichen im Verkehr bekannt ist. Der Nachweis ist jedoch schwerer als bei einer Registermarke, weil Sie belegen müssen, dass Ihnen ein schützenswertes Kennzeichen zusteht und der Registrant kein berechtigtes Interesse hat. Für ein Unternehmen, das ohne Markenschutz operiert, ist der Domainstreit oft der Moment, in dem sich diese Lücke rächt. Wir prüfen, welche Rechte Ihnen ohne Marke zustehen, und empfehlen zugleich die Anmeldung, um künftige Streitigkeiten leichter zu führen.
07Sollte ich Domains defensiv registrieren, bevor es einen Streit gibt?
Für eine Marke, die Verwechslung fürchten muss, ist die defensive Registrierung meist günstiger als der spätere Streit. Wer die zentralen Endungen des eigenen Markennamens (etwa .ch und .com) sowie naheliegende Tippfehler-Varianten frühzeitig selbst hält, entzieht einem Squatter das Ziel und schützt seine Kunden vor Nachahmer- und Phishing-Seiten. Das gilt besonders für Fintech- und Krypto-Marken, deren Kunden auf gefälschten Domains gezielt getäuscht werden. Eine vollständige Absicherung jeder denkbaren Variante ist nicht wirtschaftlich; sinnvoll ist eine Auswahl nach Risiko und Wert. Die defensive Registrierung ersetzt die Marke nicht, sie ergänzt sie. Wir planen ein verhältnismässiges Portfolio an Domains rund um die Kernmarke und behalten Neuregistrierungen im Blick.
08Wie schütze ich eine Krypto- oder Fintech-Marke gegen Domain-Missbrauch?
Mit einer Kombination aus eingetragener Marke, defensivem Domain-Portfolio und rascher Durchsetzung. Krypto- und Fintech-Marken sind ein bevorzugtes Ziel: Betrüger registrieren Domains, die einer Börse, einem Wallet oder einem Token täuschend ähneln, um Kunden auf gefälschte Login- oder Anlageseiten zu leiten. Die Grundlage ist eine eingetragene Marke am Namen des Projekts oder Tokens; darauf setzt die Durchsetzung auf. Defensiv sichern Sie die Kern-Endungen und wichtige Tippfehler-Varianten selbst. Und wenn ein Squatter auftaucht, zählt Geschwindigkeit, weil eine Phishing-Domain aktiven Schaden anrichtet, solange sie lebt. Wir verbinden Markenschutz, Portfolio-Planung und ein rasches Streitschlichtungs- oder Sperrverfahren, um die Domain zu übertragen oder zu löschen, bevor sie Ihre Kunden trifft.
09Wie lange dauert ein Domainstreit und was kostet er?
Die Streitschlichtungsverfahren sind bewusst schneller und günstiger als ein Zivilprozess, aber ein genauer Preis lässt sich erst nach Kenntnis des Falls nennen. Das .ch-Verfahren und die UDRP verlaufen in definierten Etappen und führen in überschaubarer Zeit zu einer Expertenentscheidung, während ein ordentliches Zivilverfahren länger dauert und mehr kostet, dafür aber auch Schadenersatz zusprechen kann, was die Schlichtung nicht leistet. Welcher Weg wirtschaftlich ist, hängt vom Ziel ab: Geht es nur um die Domain, ist die Schlichtung meist der effiziente Weg; geht es zusätzlich um Schadenersatz oder um ein Grundsatzurteil, kann das Gericht nötig sein. Wir schätzen Umfang und Kosten im Voraus und empfehlen den verhältnismässigen Weg, nicht den aufwendigsten.
10Kann Goldblum den Domainstreit übernehmen?
Ja. Wir beurteilen Ihr Recht am Zeichen, wählen den passenden Weg und führen ihn: das von SWITCH vorgesehene Verfahren für .ch-Domains, die UDRP für generische Endungen oder den ordentlichen Rechtsweg über Marken-, Lauterkeits- und Namensrecht. Wir verfassen die Abmahnung, reichen die Beschwerde ein und koordinieren das Verfahren auf Ihrer Seite, mit dem Ziel der Übertragung oder Löschung der Domain. Für Fintech- und Krypto-Marken planen wir zudem das defensive Portfolio und handeln rasch gegen Phishing-Domains. Wir sind dabei die Vertretung, die den Streit für Sie führt, nicht die Registerstelle und nicht die Schlichtungsstelle. Ziel ist eine gesicherte Domain und ein durchsetzbares Recht am eigenen Namen.

Streit um Ihre Domain?

Nennen Sie uns die Domain und Ihr Zeichen. Ein Partner beurteilt Ihr Recht, wählt den passenden Weg und führt ihn, bis die Domain übertragen oder gelöscht ist.