Lizenzverträge
in der Schweiz

Ein Lizenzvertrag erlaubt es, ein Recht am geistigen Eigentum nutzen zu lassen, ohne es zu übertragen: eine Marke nach dem Markenschutzgesetz (mit optionalem Registereintrag), ein Patent, ein Design oder Know-how und Software als Innominatvertrag auf dem Obligationenrecht. Der Vertrag entscheidet über Form (ausschliesslich, einfach oder allein), Vergütung, Territorium und Anwendungsbereich, Unterlizenzierung, Qualitätskontrolle gegen Markenerosion sowie Laufzeit, Beendigung und den Fall der Lizenzgeberinsolvenz. Weil das Schweizer Recht kein Lizenzvertragsgesetz kennt, gilt nur, was geschrieben ist. Wir gestalten, verhandeln und tragen die Lizenz ein, wo das Schutz bringt.

Auf einen Blick

Rechte nutzen lassen, ohne sie herzugeben.

Der Vertrag ordnet, was das Gesetz offenlässt.

Rechtsnatur
Innominatvertrag auf dem OR
Marke
Art. 18 MSchG, Eintrag optional
Patent / Design
PatG / DesG als Grundlage
Kernentscheid
ausschliesslich, einfach oder allein
Wir sind
die gestaltende Kanzlei – nicht das IGE
Die drei Lizenzformen
Das Wesentliche

Was ein Lizenzvertrag regelt

Ein Lizenzvertrag erlaubt es dem Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum, dieses nutzen zu lassen, ohne es zu übertragen, gegen eine Vergütung und im vereinbarten Umfang. Die Grundlage ist das Obligationenrecht, denn das Schweizer Recht kennt kein eigenes Lizenzvertragsgesetz: Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag, für Marken ergänzt durch das Markenschutzgesetz (MSchG), für Patente durch das Patentgesetz (PatG) und für Designs durch das Designgesetz (DesG). Entscheidend: Es gilt nur, was der Vertrag schreibt, also Lizenzform, Vergütung, Reichweite, Unterlizenz, Qualitätskontrolle und Beendigung. Wir gestalten, verhandeln und tragen die Lizenz ein, wo das nützt.

Für wen das gedacht ist

  • Rechteinhaber, die eine Marke, ein Patent, ein Design oder Software verwerten wollen;
  • Lizenznehmer, die ein fremdes Recht rechtssicher nutzen möchten;
  • Fintech- und Software-Anbieter mit SaaS-, White-Label- oder SDK-Modellen;
  • Unternehmen, die Territorium und Anwendungsbereich sauber aufteilen wollen.

Wo es hineinpasst

Die Lizenz baut auf einem zuvor angemeldeten Recht auf, etwa einer eingetragenen Marke, die eine vorgängige Markenrecherche voraussetzt, und liegt im weiteren Bild des Markenschutzes neben der Recherche, der Anmeldung und der Durchsetzung gegenüber Verletzern.

Das lizenzierte Recht

Marke, Patent, Design oder Software

Der Lizenzvertrag folgt dem Recht, das er verwertet, und jedes Recht bringt eine eigene Grundlage mit. Die Markenlizenz ist im Markenschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen: Der Inhaber kann seine Marke ganz oder teilweise, für das ganze Gebiet oder einen Teil davon, ausschliesslich oder nicht ausschliesslich lizenzieren, und die Lizenz lässt sich auf Antrag im Markenregister eintragen, was sie gegenüber einem späteren Erwerber der Marke wirksam macht. Die Patentlizenz ruht auf dem Patentgesetz und verwertet eine erteilte Erfindung; hier zählen der genaue Umfang der erlaubten Nutzung, die Behandlung von Weiterentwicklungen und, bei ausschliesslichen Patentlizenzen, das Recht, gegen Verletzer vorzugehen.

Die Designlizenz nach dem Designgesetz verwertet eine geschützte Gestaltung und folgt denselben Grundfragen von Form, Reichweite und Vergütung. Know-how und Software schliesslich sind selten durch ein einziges klassisches Schutzrecht gedeckt: Software ist urheberrechtlich geschützt, Know-how gar nicht als förmliches Register-Recht, sondern nur als faktisches Geheimnis, das durch Vertrag und Vertraulichkeit geschützt werden muss. Ihre Lizenz ist ein reiner Innominatvertrag auf dem Obligationenrecht, der mehrere Ebenen bündelt und die Vertraulichkeit, den Umgang mit dem Quellcode und die Rechte an Weiterentwicklungen ausdrücklich ordnen muss, weil kein Register diese Arbeit übernimmt. Wir wählen die Grundlage nach dem Recht, das lizenziert wird, und bauen die Lizenz darauf, statt eine Vorlage über alles zu legen.

Die Kernwahl

Ausschliesslich, einfach oder allein

Die erste und folgenreichste Entscheidung im Lizenzvertrag ist die Wahl der Lizenzform, denn sie bestimmt, wer das Recht neben dem Lizenznehmer noch nutzen darf. Sie treibt den Preis, die Bindung des Lizenzgebers und die ganze Verhandlung.

Die drei Lizenzformen im Vergleich (Stand: 05.07.2026). Rechtsgrundlage ist der Vertrag auf dem Obligationenrecht (OR), für Marken ergänzt durch das MSchG.
FormWeitere Lizenzen an DritteEigennutzung des Lizenzgebers
Einfache LizenzErlaubt – der Markt wird geteiltErlaubt
Alleinige LizenzAusgeschlossenErlaubt – der Lizenzgeber bleibt auf dem Markt
Ausschliessliche LizenzAusgeschlossenAusgeschlossen – der Lizenznehmer ist allein

Die ausschliessliche Lizenz ist am meisten wert, weil sie dem Lizenznehmer den Markt im vereinbarten Umfang ganz überlässt; sie rechtfertigt eine höhere Vergütung oder eine Mindestlizenzgebühr, bindet den Lizenzgeber aber an einen einzigen Partner. Die einfache Lizenz lässt dem Lizenzgeber die grösste Freiheit, teilt aber den Markt. Die alleinige Lizenz ist der Mittelweg, auf dem der Lizenzgeber niemanden sonst zulässt, sich die eigene Nutzung aber vorbehält. Der Vertrag muss die gewählte Form ausdrücklich benennen: Bleibt sie offen, entsteht Streit darüber, was vereinbart war, und dieser Streit trifft genau den wirtschaftlichen Kern der Lizenz.

Der Preis

Die Vergütungsmodelle

Die Vergütung ist die zweite grosse Stellschraube. Sie kann fest, erfolgsabhängig oder an Ereignisse geknüpft sein, und die Modelle werden oft kombiniert, um Anreize und Risiko richtig zu verteilen.

Vergütungsmodelle für IP-Lizenzen (Stand: 05.07.2026). Frei gestaltbar als Innominatvertrag auf dem OR.
ModellBemessungPassend, wenn
PauschalgebührFester Betrag, unabhängig vom ErfolgPlanbarkeit zählt und die Nutzung feststeht
Laufende LizenzgebührAnteil an Umsatz, Stückzahl oder NutzungErfolg und Risiko geteilt werden sollen
MeilensteinzahlungAn Ereignisse geknüpft (Start, Zulassung)Die Nutzung Entwicklungsphasen durchläuft
MindestlizenzgebührGarantierter Sockel, unabhängig von NutzungEine ausschliessliche Lizenz vergeben wird

Die laufende Lizenzgebühr braucht eine prüfbare Bemessungsgrundlage: Wer einen Anteil am Umsatz oder an der Nutzung vereinbart, muss festlegen, wie diese Grösse ermittelt, belegt und geprüft wird, sonst wird die Abrechnung zum Streit. Die Mindestlizenzgebühr ist bei einer ausschliesslichen Lizenz fast unentbehrlich, weil sie den Lizenzgeber davor schützt, dass ein untätiger Lizenznehmer den Markt blockiert, ohne etwas zu erwirtschaften: Sie zwingt den Lizenznehmer, das Recht zu nutzen oder zu bezahlen. Bei Software- und Technologielizenzen sind Meilensteine der natürliche Weg, die Vergütung an den tatsächlichen Fortschritt zu koppeln, vom SDK-Zugang über den Produktstart bis zur ersten Umsatzschwelle. Wir setzen das Modell so, dass es die Anreize richtig ordnet und die Zahlen später nachvollziehbar bleiben.

Die Reichweite

Territorium, Anwendungsbereich und Unterlizenz

Eine Lizenz gilt nur so weit, wie der Vertrag sie reichen lässt. Territorium und Anwendungsbereich ziehen die Grenzen, in denen sich dasselbe Recht mehrfach verwerten lässt; die Unterlizenz entscheidet, ob der Lizenznehmer das Recht weitergeben darf. Die Karte zeigt, was eine saubere Reichweite trägt und wo sie zum Streit wird.

Klar abgegrenzt

Territorium und Anwendungsbereich präzise gefasst, die Unterlizenz bewusst geregelt – die Lizenz trägt über ihre Laufzeit

  • Territorium bestimmt: das geografische Gebiet ist ausdrücklich benannt, ob nur die Schweiz, der DACH-Raum oder weltweit – keine stille Ausweitung durch Auslegung.
  • Anwendungsbereich (Field of Use) gezogen: für welche Produkte, Branchen oder Nutzungsarten die Lizenz gilt, sodass ein Recht an mehrere Lizenznehmer für verschiedene Anwendungen gehen kann.
  • SDK, Protokoll, Integration benannt: bei Software legt die Lizenz die erlaubten Integrationen, Nutzergruppen und den Einsatz eines SDK fest, statt sie offenzulassen.
  • Unterlizenz bewusst geregelt: ob zulässig, unter welchen Bedingungen, mit welcher Kontrolle des Lizenzgebers und was mit ihr geschieht, wenn die Hauptlizenz endet.
Wann die Reichweite zum Streit wird
  • das Territorium ist ungenau, und beide Seiten lesen es verschieden
  • der Anwendungsbereich überschneidet sich mit dem eines zweiten Lizenznehmers
  • die Unterlizenz ist gar nicht geregelt, wird aber gebraucht
  • die Hauptlizenz endet, und niemand hat das Schicksal der Unterlizenzen bedacht

Dann kollidieren Lizenznehmer, oder der Lizenzgeber verliert die Kontrolle über die Weitergabe seines Rechts.

Was die Reichweite nicht ersetzt
  • die Qualitätskontrolle, die die Marke vor der Erosion schützt
  • eine allfällige Bewilligung, wo die Nutzung regulatorisch berührt ist
  • die Regelung, was bei einer Insolvenz des Lizenzgebers geschieht

Eine saubere Reichweite ist eine von mehreren Klauseln, die der Vertrag richtig setzen muss.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs ist das Werkzeug, mit dem ein einziges Recht ohne Konflikte mehrfach verwertet wird: Ein Patent kann an einen Lizenznehmer für die Medizintechnik und an einen anderen für die Industrieanwendung gehen, eine Software an einen für den Einsatz im eigenen Namen und an einen anderen für ein White-Label-Angebot. Damit das funktioniert, müssen die Grenzen präzise gezogen sein, denn zwei Lizenzen, deren Anwendungsbereiche sich überlappen, erzeugen genau den Konflikt zwischen den Lizenznehmern, den die Aufteilung vermeiden sollte. Bei einer Software-, SDK- oder Protokolllizenz gehört zum Anwendungsbereich auch die technische Ebene: welche Schnittstellen der Lizenznehmer nutzen darf, welche Nutzergruppen er bedienen darf und ob er das Recht in ein eigenes Produkt einbetten und an Endkunden weitergeben darf.

Die Unterlizenz ist beim White-Label- oder SaaS-Modell das Herzstück des Geschäfts, denn der Lizenznehmer gibt die Software oder die Marke an eigene Kunden weiter und braucht dafür das ausdrückliche Recht. Ohne Regelung darf er es nicht, und tut er es doch, verletzt er den Vertrag. Der Lizenzvertrag muss deshalb festlegen, ob die Unterlizenzierung zulässig ist, unter welchen Bedingungen, mit welcher Vergütungsteilung, mit welcher Kontrolle des Lizenzgebers über die Unterlizenznehmer und, oft übersehen, was mit den Unterlizenzen geschieht, wenn die Hauptlizenz endet: Fallen sie mit, oder bestehen sie fort? Wir regeln die Unterlizenz in beide Richtungen, damit das Modell trägt und der Lizenzgeber die Kontrolle über die Weitergabe seines Rechts behält.

Der Markenschutz in der Lizenz

Qualitätskontrolle gegen die Markenerosion

Die Qualitätskontrolle ist die Klausel, die bei einer Markenlizenz den Wert der Marke über die Laufzeit hinweg schützt. Wird eine Marke lizenziert und nutzt der Lizenznehmer sie für Waren oder Dienstleistungen schwankender Qualität, erodiert die Marke: Sie verliert an Unterscheidungskraft und Ansehen, und im äussersten Fall wird sie täuschend, weil das Publikum unter der Marke eine Qualität erwartet, die der Lizenznehmer nicht mehr hält. Die Markenlizenz nach dem Markenschutzgesetz muss dem Lizenzgeber deshalb die Kontrolle sichern: Qualitätsstandards, Prüfrechte, Freigaben für Kennzeichnung und Auftritt und das Recht, bei Verstössen einzugreifen oder die Lizenz zu beenden.

Diese Kontrolle ist keine Formsache, sondern der Mechanismus, der verhindert, dass die Lizenzierung den Wert zerstört, den sie eigentlich verwerten soll. Sie muss durchsetzbar gebaut sein, mit konkreten Standards, realen Prüfmöglichkeiten und einer Beendigungsfolge, die greift, wenn der Lizenznehmer die Standards verletzt, statt bloss als guter Vorsatz auf dem Papier zu stehen. Bei einer White-Label-Software überträgt sich derselbe Gedanke auf die technische und geschäftliche Qualität: Der Lizenzgeber, dessen Marke oder Technologie im Angebot des Lizenznehmers steckt, braucht die Mittel, deren Einsatz zu prüfen und bei Missbrauch zu unterbinden. Wir bauen die Qualitätskontrolle so, dass sie hält und die Marke schützt, statt sie der Nutzung durch Dritte schutzlos auszusetzen.

Das Ende

Laufzeit, Beendigung und Lizenzgeberinsolvenz

Die Beendigung ist der Teil des Lizenzvertrags, den man am liebsten übergeht und am dringendsten braucht. Der Vertrag muss die Laufzeit festlegen, die Gründe und Fristen der ordentlichen und der ausserordentlichen Kündigung, die Folgen der Beendigung für laufende Nutzungen, Vorräte und Unterlizenzen und den Umgang mit dem, was während der Lizenz entstanden ist, von Weiterentwicklungen bis zu Daten. Bleibt das offen, endet die Lizenz im Streit statt in einer geordneten Übergabe.

Die heikelste Frage der Beendigung ist die Insolvenz des Lizenzgebers. Fällt er in Konkurs, gehören seine Rechte am geistigen Eigentum zur Masse, und die Konkursverwaltung kann darüber verfügen; sie kann das Recht verkaufen, und ein Erwerber muss eine nicht eingetragene Lizenz unter Umständen nicht gegen sich gelten lassen. Für den Lizenznehmer, dessen Geschäft auf der Lizenz steht, ist das ein reales Risiko. Schutz lässt sich durch Gestaltung aufbauen, aber kein Mechanismus ist absolut: Der Registereintrag der Markenlizenz kann sie gegenüber einem Erwerber wirksam machen; bei Softwarelizenzen sichert eine Hinterlegung des Quellcodes den Weiterbetrieb; und die Frage, bei welcher Gesellschaft das Recht liegt, entscheidet mit über das Risiko. Wir gestalten die Lizenz so, dass sie die Insolvenz des Lizenzgebers so weit wie möglich übersteht, und sagen offen, wo die Grenze dieses Schutzes liegt.

Wie es läuft

Wie wir es führen

Das Recht und die Seite klären, die Form und die Vergütung wählen, die Reichweite und die Kontrolle festlegen, verhandeln und die Lizenz dort eintragen, wo das Schutz bringt.

  1. Schritt 1

    Recht und Seite klären

    Beurteilen, welches Recht lizenziert wird (Marke, Patent, Design, Software) und ob wir für den Lizenzgeber oder den Lizenznehmer gestalten.

  2. Schritt 2

    Form und Vergütung wählen

    Die Lizenzform (ausschliesslich, einfach oder allein) und das Vergütungsmodell (Pauschale, laufend, Meilenstein, Mindestgebühr) festlegen.

  3. Schritt 3

    Reichweite & Kontrolle fassen

    Territorium, Anwendungsbereich, Unterlizenz und die Qualitätskontrolle gegen Markenerosion präzise formulieren.

  4. Schritt 4

    Verhandeln & abschliessen

    Den Vertrag für Ihre Seite verhandeln und Laufzeit, Beendigung und den Insolvenzfall sauber regeln.

  5. Wo nützlich

    Markenlizenz eintragen

    Die Lizenz im Markenregister eintragen, wo sie gegenüber einem späteren Erwerber der Marke wirksam werden soll.

Nächster Schritt

Vom Recht zur tragenden Lizenz

Nennen Sie uns das Recht, die Seite, auf der Sie stehen, und das Modell, das Sie sich vorstellen. Wir prüfen, welche Form und welche Vergütung passen, ziehen die Grenzen für Territorium und Anwendungsbereich und geben Umfang und Offerte, bevor gestaltet wird. Der günstige Teil ist die klare Regelung im Voraus; teuer wird eine Lizenz, deren Lücken erst auffallen, wenn die Parteien schon uneins sind.

Lizenz besprechen
Was Sie brauchen

Was einen tragfähigen Lizenzvertrag ausmacht

Ein Lizenzvertrag, der über seine Laufzeit trägt, ruht auf:

  • einer ausdrücklich benannten Lizenzform (ausschliesslich, einfach oder allein);
  • einem Vergütungsmodell mit prüfbarer Bemessungsgrundlage und, bei Ausschliesslichkeit, einer Mindestlizenzgebühr;
  • präzise gezogenen Grenzen für Territorium und Anwendungsbereich;
  • einer bewussten Regelung der Unterlizenzierung und ihres Schicksals bei Vertragsende;
  • einer durchsetzbaren Qualitätskontrolle sowie Klauseln zu Laufzeit, Beendigung und Lizenzgeberinsolvenz.

Wann das NICHT gilt: die Lizenz ersetzt weder das Schutzrecht noch eine Bewilligung

Ein Lizenzvertrag verwertet ein bestehendes Recht, er schafft keines. Wer eine Marke lizenzieren will, die gar nicht eingetragen ist, oder ein Patent, das nicht erteilt wurde, lizenziert eine schwache oder leere Rechtsposition, und der beste Vertrag kann das nicht heilen: Zuerst muss das Recht bestehen, dann lässt es sich lizenzieren. Ebenso ersetzt die Lizenz keine aufsichtsrechtliche Bewilligung. Wo eine Software, ein Protokoll oder eine tokenbezogene Nutzung regulatorisch berührt ist, klärt die Lizenz die Rollen und die Rechte zwischen den Parteien, doch ob die Tätigkeit selbst zulässig ist, entscheidet das Aufsichtsrecht, nicht der Lizenzvertrag. Und nicht jede Lizenz braucht jede Klausel im vollen Umfang: Eine kurze, einfache Lizenz kommt ohne Registereintrag und aufwendige Mindestgebühr aus, während eine langfristige, ausschliessliche Lizenz mit erheblicher Investition beides braucht. Goldblum gestaltet und trägt die Lizenz ein; Goldblum ist nicht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, kein Gericht und weder von der FINMA beaufsichtigt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir sagen offen, wo die Lizenz endet und ein anderes Verfahren beginnt.

Warum Goldblum

Die Lizenz im Detail

Die Form wählen, die Vergütung setzen, die Reichweite und die Kontrolle fassen, verhandeln und dort eintragen, wo es Schutz bringt, für eine Lizenz, die über ihre ganze Laufzeit trägt: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei, für Lizenzgeber wie Lizenznehmer.

Seit 2007

Verträge, die halten

Seit 2007 gestalten und verhandeln wir Schweizer Verträge; ein Lizenzvertrag als Innominatvertrag gilt nur so weit, wie er geschrieben ist, und wir schreiben ihn vollständig.

IFLR1000

Fintech und Software im Blick

Unsere in Finanzrecht anerkannte Praxis versteht SaaS-, White-Label-, SDK- und tokenbezogene Modelle und bündelt Software, Know-how und Marke in einer Lizenz, die trägt.

Ein Partner

Von der Gestaltung bis zum Eintrag

Ein Partner führt die Lizenz von der Form über die Verhandlung bis zum Registereintrag der Markenlizenz, wo dieser gegenüber einem Erwerber Schutz bringt.

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FAQ

Lizenzvertrag Schweiz — häufige Fragen.

01Was ist ein Lizenzvertrag nach Schweizer Recht?
Ein Lizenzvertrag ist die Vereinbarung, mit der ein Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum (der Lizenzgeber) einem anderen (dem Lizenznehmer) erlaubt, dieses Recht zu nutzen, ohne es zu übertragen. Der Lizenzgeber bleibt Inhaber der Marke, des Patents, des Designs oder des Know-hows; der Lizenznehmer erhält ein Nutzungsrecht in dem Umfang, den der Vertrag festlegt. Das Schweizer Recht kennt kein eigenes Lizenzvertragsgesetz: Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag, gebaut auf dem allgemeinen Teil des Obligationenrechts und ergänzt durch die Regeln des jeweiligen Schutzrechts, etwa die Lizenzbestimmung des Markenschutzgesetzes. Weil der Gesetzgeber ihn nicht ausformuliert hat, bestimmt allein der Vertrag, was gilt: Sein Umfang, seine Beschränkungen und seine Beendigung sind nur so klar, wie sie geschrieben sind. Ein dünner Lizenzvertrag ist eine Quelle von Streit; ein sorgfältig gebauter ist ein Vermögenswert, der Rechte, Vergütung und Kontrolle sauber ordnet.
02Was ist der Unterschied zwischen ausschliesslicher, einfacher und alleiniger Lizenz?
Die drei Formen unterscheiden sich danach, wer das Recht neben dem Lizenznehmer noch nutzen darf. Bei der einfachen (nicht ausschliesslichen) Lizenz darf der Lizenzgeber weitere Lizenzen an Dritte vergeben und das Recht selbst weiter nutzen; der Lizenznehmer teilt den Markt. Bei der ausschliesslichen Lizenz erhält der Lizenznehmer das alleinige Recht im vereinbarten Umfang, und der Lizenzgeber darf weder weitere Lizenzen vergeben noch das Recht selbst nutzen. Die alleinige Lizenz liegt dazwischen: Der Lizenzgeber vergibt keine weiteren Lizenzen, behält sich aber die eigene Nutzung vor. Welche Form passt, ist eine Frage des Preises und der Strategie: Die Ausschliesslichkeit ist mehr wert und rechtfertigt eine höhere Vergütung oder eine Mindestlizenzgebühr, bindet den Lizenzgeber aber an einen einzigen Lizenznehmer. Der Vertrag muss die gewählte Form ausdrücklich benennen, denn ohne klare Regelung entsteht Streit darüber, was vereinbart war.
03Muss eine Markenlizenz ins Register eingetragen werden?
Nein, die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit. Eine Markenlizenz nach dem Markenschutzgesetz ist zwischen den Parteien gültig, sobald sie vereinbart ist, auch ohne Eintragung im Markenregister. Die Eintragung ist möglich und in bestimmten Lagen sinnvoll: Sie kann die Lizenz gegenüber einem späteren Erwerber der Marke wirksam machen, sodass dieser die Lizenz gegen sich gelten lassen muss, statt sie ignorieren zu können. Ob sich die Eintragung lohnt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Ausschliesslichkeit, der Laufzeit und dem Risiko, dass die Marke die Hand wechselt. Für eine langfristige, ausschliessliche Lizenz, in die der Lizenznehmer erheblich investiert, ist der Registereintrag oft die Mühe wert; für eine kurze, einfache Lizenz selten. Wir beurteilen, ob die Eintragung im konkreten Fall Schutz bringt, und nehmen sie vor, wo sie nützt.
04Welche Vergütungsmodelle gibt es für eine Lizenz?
Die gängigen Modelle sind die Pauschalgebühr, die laufende Lizenzgebühr, die Meilensteinzahlung und die Mindestlizenzgebühr, oft kombiniert. Die Pauschalgebühr ist ein fester Betrag, unabhängig vom Nutzungserfolg, einfach und kalkulierbar, aber ohne Beteiligung am Aufwärtspotenzial. Die laufende Lizenzgebühr (Royalty) bemisst sich an einer Grösse wie Umsatz, Stückzahl oder Nutzung und teilt Erfolg wie Risiko zwischen den Parteien. Die Meilensteinzahlung knüpft die Vergütung an definierte Ereignisse, etwa den Produktstart oder eine Zulassung, und passt zu Technologie- und Softwarelizenzen mit Entwicklungsphasen. Die Mindestlizenzgebühr sichert dem Lizenzgeber einen Sockelbetrag, auch wenn der Lizenznehmer das Recht kaum nutzt, und ist bei ausschliesslichen Lizenzen fast unentbehrlich, weil sie den Lizenzgeber davor schützt, dass ein untätiger Lizenznehmer den Markt blockiert. Welche Mischung passt, hängt vom Recht, vom Geschäftsmodell und von der Verhandlungsmacht ab. Wir gestalten das Modell so, dass es die Anreize richtig setzt und prüfbar bleibt.
05Kann der Lizenznehmer Unterlizenzen vergeben?
Nur, wenn der Vertrag es erlaubt. Das Recht zur Unterlizenzierung ist nicht selbstverständlich: Ohne ausdrückliche Regelung darf der Lizenznehmer das Recht nicht an Dritte weiterlizenzieren, und tut er es doch, verletzt er den Vertrag. Wer eine Lizenz gestaltet, muss die Unterlizenzierung bewusst regeln: ob sie überhaupt zulässig ist, unter welchen Bedingungen, mit welcher Vergütungsteilung und mit welcher Kontrolle des Lizenzgebers über die Unterlizenznehmer. Für ein White-Label- oder SaaS-Modell, in dem der Lizenznehmer die Software oder Marke an eigene Kunden weitergibt, ist die Unterlizenz das Herzstück des Geschäfts und muss präzise gebaut sein, samt der Frage, was mit den Unterlizenzen geschieht, wenn die Hauptlizenz endet. Ungeregelt ist die Unterlizenzierung ein häufiger Streitpunkt. Wir regeln sie klar, in beide Richtungen.
06Wie verhindert der Lizenzvertrag eine Markenerosion?
Durch die Qualitätskontrolle. Wird eine Marke lizenziert und nutzt der Lizenznehmer sie für Waren oder Dienstleistungen von schlechter oder schwankender Qualität, leidet die Marke: Sie verliert an Unterscheidungskraft und Ansehen, und im schlimmsten Fall wird sie täuschend, weil das Publikum unter der Marke eine Qualität erwartet, die nicht mehr gehalten wird. Der Lizenzvertrag muss deshalb dem Lizenzgeber die Kontrolle über die Qualität sichern: Standards, Prüfrechte, Freigaben für Kennzeichnung und Auftritt und das Recht, bei Verstössen einzugreifen oder die Lizenz zu beenden. Das ist keine blosse Formsache: Die Qualitätskontrolle ist der Mechanismus, der die Marke über die Laufzeit der Lizenz hinweg schützt und verhindert, dass die Lizenzierung den Wert zerstört, den sie eigentlich verwerten soll. Wir bauen die Kontrolle so, dass sie durchsetzbar ist und nicht bloss auf dem Papier steht.
07Was passiert mit der Lizenz, wenn der Lizenzgeber in Konkurs fällt?
Das ist eine der heikelsten Fragen, und die Antwort hängt von der Gestaltung ab. Fällt der Lizenzgeber in Konkurs, gehören seine Rechte am geistigen Eigentum zur Masse, und die Konkursverwaltung kann darüber verfügen: Sie kann das Recht verkaufen, und der Erwerber muss eine nicht eingetragene Lizenz unter Umständen nicht gegen sich gelten lassen. Für den Lizenznehmer, der auf die Lizenz baut und in sie investiert hat, ist das ein reales Risiko, denn er kann das Nutzungsrecht verlieren, auf dem sein Geschäft steht. Schutz lässt sich durch Gestaltung aufbauen: durch den Registereintrag der Markenlizenz, der sie gegenüber einem Erwerber wirksam macht, durch vertragliche Absicherungen, durch Hinterlegung von Quellcode bei Softwarelizenzen und durch die sorgfältige Wahl, bei welcher Gesellschaft das Recht liegt. Kein Mechanismus ist absolut, aber die Lücke lässt sich deutlich verkleinern. Wir gestalten die Lizenz so, dass sie die Insolvenz des Lizenzgebers so weit wie möglich übersteht.
08Wie werden Territorium und Anwendungsbereich beschränkt?
Über ausdrückliche Klauseln, die genau festlegen, wo und wofür der Lizenznehmer das Recht nutzen darf. Die territoriale Beschränkung bestimmt das geografische Gebiet, in dem die Lizenz gilt, etwa nur die Schweiz, nur den DACH-Raum oder weltweit. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs (Field of Use) bestimmt die sachlichen Grenzen: für welche Produkte, Branchen oder Nutzungsarten die Lizenz gilt, sodass derselbe Rechteinhaber ein Patent oder eine Software an verschiedene Lizenznehmer für verschiedene Anwendungen lizenzieren kann, ohne dass sie sich in die Quere kommen. Bei einer Software- oder Protokolllizenz kann der Anwendungsbereich etwa die erlaubten Integrationen, die Nutzergruppen oder den Einsatz eines SDK festlegen. Diese Beschränkungen sind das Werkzeug, mit dem ein Recht mehrfach verwertet wird, ohne Konflikte zwischen den Lizenznehmern zu erzeugen. Ungenau gefasst, führen sie zu Streit über die Grenzen; präzise gefasst, sind sie der Rahmen, in dem mehrere Lizenzen nebeneinander bestehen. Wir ziehen die Grenzen so, dass sie halten.
09Gilt das auch für Fintech-, Krypto- und Software-Lizenzen?
Ja, und gerade dort zeigt sich der Wert einer sorgfältigen Gestaltung. Software, SDK, White-Label-Plattformen, ein Protokoll oder eine tokenbezogene Nutzung sind selten durch ein einziges klassisches Schutzrecht abgedeckt; sie mischen Urheberrecht an der Software, Know-how, Marken und mitunter Patente. Die Lizenz ist hier ein Innominatvertrag, der all diese Ebenen bündeln muss: den Umfang der Softwarenutzung, die Rechte am Quellcode und an Weiterentwicklungen, die Unterlizenzierung an Endkunden im White-Label-Modell, die Beschränkung auf bestimmte Anwendungen oder Netzwerke und die Vergütung, oft als Kombination aus Pauschale, laufender Gebühr und Meilensteinen. Wo eine Nutzung regulatorisch berührt ist, klärt die Lizenz die Rollen, ersetzt aber keine Bewilligung. Goldblum ist dabei nicht die Aufsichtsbehörde und weder von der FINMA beaufsichtigt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation; wir gestalten, verhandeln und tragen die Lizenz ein, wo es nützt, wir bewilligen sie nicht.
10Kann Goldblum den Lizenzvertrag gestalten und verhandeln?
Ja. Wir gestalten den Lizenzvertrag von Grund auf oder prüfen und verbessern einen vorliegenden, verhandeln ihn für die Seite des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers und tragen die Markenlizenz dort ins Register ein, wo das Schutz bringt. Dazu gehört die Wahl der Lizenzform (ausschliesslich, einfach oder allein), das Vergütungsmodell, die territoriale und sachliche Beschränkung, die Regelung der Unterlizenzierung, die Qualitätskontrolle zum Schutz vor Markenerosion und die Beendigung samt der Frage, was bei einer Insolvenz des Lizenzgebers geschieht. Wir verbinden die Lizenz auch mit dem weiteren Bild, von der Anmeldung des zugrunde liegenden Rechts bis zu seiner Durchsetzung. Goldblum ist dabei die gestaltende Kanzlei, nicht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und kein Gericht. Das Ziel ist ein Lizenzvertrag, der die Rechte, die Vergütung und die Kontrolle so ordnet, dass er über seine ganze Laufzeit trägt und einer Prüfung standhält.

Bereit, Ihr Recht zu lizenzieren oder eine Lizenz zu nehmen?

Nennen Sie uns das Recht, die Seite, auf der Sie stehen, und das Modell, das Sie sich vorstellen. Ein Partner gestaltet den Lizenzvertrag, verhandelt ihn und trägt die Lizenz ein, wo das Schutz bringt.