Marke anmelden
Das eingetragene Recht, das eine Marke überhaupt lizenzierbar macht, mit Recherche und Anmeldung beim IGE.
Marke anmeldenEin Lizenzvertrag erlaubt es, ein Recht am geistigen Eigentum nutzen zu lassen, ohne es zu übertragen: eine Marke nach dem Markenschutzgesetz (mit optionalem Registereintrag), ein Patent, ein Design oder Know-how und Software als Innominatvertrag auf dem Obligationenrecht. Der Vertrag entscheidet über Form (ausschliesslich, einfach oder allein), Vergütung, Territorium und Anwendungsbereich, Unterlizenzierung, Qualitätskontrolle gegen Markenerosion sowie Laufzeit, Beendigung und den Fall der Lizenzgeberinsolvenz. Weil das Schweizer Recht kein Lizenzvertragsgesetz kennt, gilt nur, was geschrieben ist. Wir gestalten, verhandeln und tragen die Lizenz ein, wo das Schutz bringt.
Der Vertrag ordnet, was das Gesetz offenlässt.
Ein Lizenzvertrag erlaubt es dem Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum, dieses nutzen zu lassen, ohne es zu übertragen, gegen eine Vergütung und im vereinbarten Umfang. Die Grundlage ist das Obligationenrecht, denn das Schweizer Recht kennt kein eigenes Lizenzvertragsgesetz: Der Lizenzvertrag ist ein Innominatvertrag, für Marken ergänzt durch das Markenschutzgesetz (MSchG), für Patente durch das Patentgesetz (PatG) und für Designs durch das Designgesetz (DesG). Entscheidend: Es gilt nur, was der Vertrag schreibt, also Lizenzform, Vergütung, Reichweite, Unterlizenz, Qualitätskontrolle und Beendigung. Wir gestalten, verhandeln und tragen die Lizenz ein, wo das nützt.
Die Lizenz baut auf einem zuvor angemeldeten Recht auf, etwa einer eingetragenen Marke, die eine vorgängige Markenrecherche voraussetzt, und liegt im weiteren Bild des Markenschutzes neben der Recherche, der Anmeldung und der Durchsetzung gegenüber Verletzern.
Der Lizenzvertrag folgt dem Recht, das er verwertet, und jedes Recht bringt eine eigene Grundlage mit. Die Markenlizenz ist im Markenschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen: Der Inhaber kann seine Marke ganz oder teilweise, für das ganze Gebiet oder einen Teil davon, ausschliesslich oder nicht ausschliesslich lizenzieren, und die Lizenz lässt sich auf Antrag im Markenregister eintragen, was sie gegenüber einem späteren Erwerber der Marke wirksam macht. Die Patentlizenz ruht auf dem Patentgesetz und verwertet eine erteilte Erfindung; hier zählen der genaue Umfang der erlaubten Nutzung, die Behandlung von Weiterentwicklungen und, bei ausschliesslichen Patentlizenzen, das Recht, gegen Verletzer vorzugehen.
Die Designlizenz nach dem Designgesetz verwertet eine geschützte Gestaltung und folgt denselben Grundfragen von Form, Reichweite und Vergütung. Know-how und Software schliesslich sind selten durch ein einziges klassisches Schutzrecht gedeckt: Software ist urheberrechtlich geschützt, Know-how gar nicht als förmliches Register-Recht, sondern nur als faktisches Geheimnis, das durch Vertrag und Vertraulichkeit geschützt werden muss. Ihre Lizenz ist ein reiner Innominatvertrag auf dem Obligationenrecht, der mehrere Ebenen bündelt und die Vertraulichkeit, den Umgang mit dem Quellcode und die Rechte an Weiterentwicklungen ausdrücklich ordnen muss, weil kein Register diese Arbeit übernimmt. Wir wählen die Grundlage nach dem Recht, das lizenziert wird, und bauen die Lizenz darauf, statt eine Vorlage über alles zu legen.
Die erste und folgenreichste Entscheidung im Lizenzvertrag ist die Wahl der Lizenzform, denn sie bestimmt, wer das Recht neben dem Lizenznehmer noch nutzen darf. Sie treibt den Preis, die Bindung des Lizenzgebers und die ganze Verhandlung.
| Form | Weitere Lizenzen an Dritte | Eigennutzung des Lizenzgebers |
|---|---|---|
| Einfache Lizenz | Erlaubt – der Markt wird geteilt | Erlaubt |
| Alleinige Lizenz | Ausgeschlossen | Erlaubt – der Lizenzgeber bleibt auf dem Markt |
| Ausschliessliche Lizenz | Ausgeschlossen | Ausgeschlossen – der Lizenznehmer ist allein |
Die ausschliessliche Lizenz ist am meisten wert, weil sie dem Lizenznehmer den Markt im vereinbarten Umfang ganz überlässt; sie rechtfertigt eine höhere Vergütung oder eine Mindestlizenzgebühr, bindet den Lizenzgeber aber an einen einzigen Partner. Die einfache Lizenz lässt dem Lizenzgeber die grösste Freiheit, teilt aber den Markt. Die alleinige Lizenz ist der Mittelweg, auf dem der Lizenzgeber niemanden sonst zulässt, sich die eigene Nutzung aber vorbehält. Der Vertrag muss die gewählte Form ausdrücklich benennen: Bleibt sie offen, entsteht Streit darüber, was vereinbart war, und dieser Streit trifft genau den wirtschaftlichen Kern der Lizenz.
Die Vergütung ist die zweite grosse Stellschraube. Sie kann fest, erfolgsabhängig oder an Ereignisse geknüpft sein, und die Modelle werden oft kombiniert, um Anreize und Risiko richtig zu verteilen.
| Modell | Bemessung | Passend, wenn |
|---|---|---|
| Pauschalgebühr | Fester Betrag, unabhängig vom Erfolg | Planbarkeit zählt und die Nutzung feststeht |
| Laufende Lizenzgebühr | Anteil an Umsatz, Stückzahl oder Nutzung | Erfolg und Risiko geteilt werden sollen |
| Meilensteinzahlung | An Ereignisse geknüpft (Start, Zulassung) | Die Nutzung Entwicklungsphasen durchläuft |
| Mindestlizenzgebühr | Garantierter Sockel, unabhängig von Nutzung | Eine ausschliessliche Lizenz vergeben wird |
Die laufende Lizenzgebühr braucht eine prüfbare Bemessungsgrundlage: Wer einen Anteil am Umsatz oder an der Nutzung vereinbart, muss festlegen, wie diese Grösse ermittelt, belegt und geprüft wird, sonst wird die Abrechnung zum Streit. Die Mindestlizenzgebühr ist bei einer ausschliesslichen Lizenz fast unentbehrlich, weil sie den Lizenzgeber davor schützt, dass ein untätiger Lizenznehmer den Markt blockiert, ohne etwas zu erwirtschaften: Sie zwingt den Lizenznehmer, das Recht zu nutzen oder zu bezahlen. Bei Software- und Technologielizenzen sind Meilensteine der natürliche Weg, die Vergütung an den tatsächlichen Fortschritt zu koppeln, vom SDK-Zugang über den Produktstart bis zur ersten Umsatzschwelle. Wir setzen das Modell so, dass es die Anreize richtig ordnet und die Zahlen später nachvollziehbar bleiben.
Eine Lizenz gilt nur so weit, wie der Vertrag sie reichen lässt. Territorium und Anwendungsbereich ziehen die Grenzen, in denen sich dasselbe Recht mehrfach verwerten lässt; die Unterlizenz entscheidet, ob der Lizenznehmer das Recht weitergeben darf. Die Karte zeigt, was eine saubere Reichweite trägt und wo sie zum Streit wird.
Dann kollidieren Lizenznehmer, oder der Lizenzgeber verliert die Kontrolle über die Weitergabe seines Rechts.
Eine saubere Reichweite ist eine von mehreren Klauseln, die der Vertrag richtig setzen muss.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs ist das Werkzeug, mit dem ein einziges Recht ohne Konflikte mehrfach verwertet wird: Ein Patent kann an einen Lizenznehmer für die Medizintechnik und an einen anderen für die Industrieanwendung gehen, eine Software an einen für den Einsatz im eigenen Namen und an einen anderen für ein White-Label-Angebot. Damit das funktioniert, müssen die Grenzen präzise gezogen sein, denn zwei Lizenzen, deren Anwendungsbereiche sich überlappen, erzeugen genau den Konflikt zwischen den Lizenznehmern, den die Aufteilung vermeiden sollte. Bei einer Software-, SDK- oder Protokolllizenz gehört zum Anwendungsbereich auch die technische Ebene: welche Schnittstellen der Lizenznehmer nutzen darf, welche Nutzergruppen er bedienen darf und ob er das Recht in ein eigenes Produkt einbetten und an Endkunden weitergeben darf.
Die Unterlizenz ist beim White-Label- oder SaaS-Modell das Herzstück des Geschäfts, denn der Lizenznehmer gibt die Software oder die Marke an eigene Kunden weiter und braucht dafür das ausdrückliche Recht. Ohne Regelung darf er es nicht, und tut er es doch, verletzt er den Vertrag. Der Lizenzvertrag muss deshalb festlegen, ob die Unterlizenzierung zulässig ist, unter welchen Bedingungen, mit welcher Vergütungsteilung, mit welcher Kontrolle des Lizenzgebers über die Unterlizenznehmer und, oft übersehen, was mit den Unterlizenzen geschieht, wenn die Hauptlizenz endet: Fallen sie mit, oder bestehen sie fort? Wir regeln die Unterlizenz in beide Richtungen, damit das Modell trägt und der Lizenzgeber die Kontrolle über die Weitergabe seines Rechts behält.
Die Qualitätskontrolle ist die Klausel, die bei einer Markenlizenz den Wert der Marke über die Laufzeit hinweg schützt. Wird eine Marke lizenziert und nutzt der Lizenznehmer sie für Waren oder Dienstleistungen schwankender Qualität, erodiert die Marke: Sie verliert an Unterscheidungskraft und Ansehen, und im äussersten Fall wird sie täuschend, weil das Publikum unter der Marke eine Qualität erwartet, die der Lizenznehmer nicht mehr hält. Die Markenlizenz nach dem Markenschutzgesetz muss dem Lizenzgeber deshalb die Kontrolle sichern: Qualitätsstandards, Prüfrechte, Freigaben für Kennzeichnung und Auftritt und das Recht, bei Verstössen einzugreifen oder die Lizenz zu beenden.
Diese Kontrolle ist keine Formsache, sondern der Mechanismus, der verhindert, dass die Lizenzierung den Wert zerstört, den sie eigentlich verwerten soll. Sie muss durchsetzbar gebaut sein, mit konkreten Standards, realen Prüfmöglichkeiten und einer Beendigungsfolge, die greift, wenn der Lizenznehmer die Standards verletzt, statt bloss als guter Vorsatz auf dem Papier zu stehen. Bei einer White-Label-Software überträgt sich derselbe Gedanke auf die technische und geschäftliche Qualität: Der Lizenzgeber, dessen Marke oder Technologie im Angebot des Lizenznehmers steckt, braucht die Mittel, deren Einsatz zu prüfen und bei Missbrauch zu unterbinden. Wir bauen die Qualitätskontrolle so, dass sie hält und die Marke schützt, statt sie der Nutzung durch Dritte schutzlos auszusetzen.
Die Beendigung ist der Teil des Lizenzvertrags, den man am liebsten übergeht und am dringendsten braucht. Der Vertrag muss die Laufzeit festlegen, die Gründe und Fristen der ordentlichen und der ausserordentlichen Kündigung, die Folgen der Beendigung für laufende Nutzungen, Vorräte und Unterlizenzen und den Umgang mit dem, was während der Lizenz entstanden ist, von Weiterentwicklungen bis zu Daten. Bleibt das offen, endet die Lizenz im Streit statt in einer geordneten Übergabe.
Die heikelste Frage der Beendigung ist die Insolvenz des Lizenzgebers. Fällt er in Konkurs, gehören seine Rechte am geistigen Eigentum zur Masse, und die Konkursverwaltung kann darüber verfügen; sie kann das Recht verkaufen, und ein Erwerber muss eine nicht eingetragene Lizenz unter Umständen nicht gegen sich gelten lassen. Für den Lizenznehmer, dessen Geschäft auf der Lizenz steht, ist das ein reales Risiko. Schutz lässt sich durch Gestaltung aufbauen, aber kein Mechanismus ist absolut: Der Registereintrag der Markenlizenz kann sie gegenüber einem Erwerber wirksam machen; bei Softwarelizenzen sichert eine Hinterlegung des Quellcodes den Weiterbetrieb; und die Frage, bei welcher Gesellschaft das Recht liegt, entscheidet mit über das Risiko. Wir gestalten die Lizenz so, dass sie die Insolvenz des Lizenzgebers so weit wie möglich übersteht, und sagen offen, wo die Grenze dieses Schutzes liegt.
Das Recht und die Seite klären, die Form und die Vergütung wählen, die Reichweite und die Kontrolle festlegen, verhandeln und die Lizenz dort eintragen, wo das Schutz bringt.
Beurteilen, welches Recht lizenziert wird (Marke, Patent, Design, Software) und ob wir für den Lizenzgeber oder den Lizenznehmer gestalten.
Die Lizenzform (ausschliesslich, einfach oder allein) und das Vergütungsmodell (Pauschale, laufend, Meilenstein, Mindestgebühr) festlegen.
Territorium, Anwendungsbereich, Unterlizenz und die Qualitätskontrolle gegen Markenerosion präzise formulieren.
Den Vertrag für Ihre Seite verhandeln und Laufzeit, Beendigung und den Insolvenzfall sauber regeln.
Die Lizenz im Markenregister eintragen, wo sie gegenüber einem späteren Erwerber der Marke wirksam werden soll.
Nennen Sie uns das Recht, die Seite, auf der Sie stehen, und das Modell, das Sie sich vorstellen. Wir prüfen, welche Form und welche Vergütung passen, ziehen die Grenzen für Territorium und Anwendungsbereich und geben Umfang und Offerte, bevor gestaltet wird. Der günstige Teil ist die klare Regelung im Voraus; teuer wird eine Lizenz, deren Lücken erst auffallen, wenn die Parteien schon uneins sind.
Lizenz besprechenEin Lizenzvertrag, der über seine Laufzeit trägt, ruht auf:
Ein Lizenzvertrag verwertet ein bestehendes Recht, er schafft keines. Wer eine Marke lizenzieren will, die gar nicht eingetragen ist, oder ein Patent, das nicht erteilt wurde, lizenziert eine schwache oder leere Rechtsposition, und der beste Vertrag kann das nicht heilen: Zuerst muss das Recht bestehen, dann lässt es sich lizenzieren. Ebenso ersetzt die Lizenz keine aufsichtsrechtliche Bewilligung. Wo eine Software, ein Protokoll oder eine tokenbezogene Nutzung regulatorisch berührt ist, klärt die Lizenz die Rollen und die Rechte zwischen den Parteien, doch ob die Tätigkeit selbst zulässig ist, entscheidet das Aufsichtsrecht, nicht der Lizenzvertrag. Und nicht jede Lizenz braucht jede Klausel im vollen Umfang: Eine kurze, einfache Lizenz kommt ohne Registereintrag und aufwendige Mindestgebühr aus, während eine langfristige, ausschliessliche Lizenz mit erheblicher Investition beides braucht. Goldblum gestaltet und trägt die Lizenz ein; Goldblum ist nicht das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, kein Gericht und weder von der FINMA beaufsichtigt noch Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Wir sagen offen, wo die Lizenz endet und ein anderes Verfahren beginnt.
Die Form wählen, die Vergütung setzen, die Reichweite und die Kontrolle fassen, verhandeln und dort eintragen, wo es Schutz bringt, für eine Lizenz, die über ihre ganze Laufzeit trägt: Das ist die Arbeit dieser Kanzlei, für Lizenzgeber wie Lizenznehmer.
Seit 2007 gestalten und verhandeln wir Schweizer Verträge; ein Lizenzvertrag als Innominatvertrag gilt nur so weit, wie er geschrieben ist, und wir schreiben ihn vollständig.
Unsere in Finanzrecht anerkannte Praxis versteht SaaS-, White-Label-, SDK- und tokenbezogene Modelle und bündelt Software, Know-how und Marke in einer Lizenz, die trägt.
Ein Partner führt die Lizenz von der Form über die Verhandlung bis zum Registereintrag der Markenlizenz, wo dieser gegenüber einem Erwerber Schutz bringt.
Das eingetragene Recht, das eine Marke überhaupt lizenzierbar macht, mit Recherche und Anmeldung beim IGE.
Marke anmeldenHandeln gegen Verletzer, das die lizenzierte Marke stark hält und die Vergütung des Lizenzgebers sichert.
Schutz durchsetzenDer Überblick über Recherche, Anmeldung, Lizenzierung und Durchsetzung, mit der richtigen Reihenfolge für Ihren Fall.
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