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FINMA bewilligt erstes DLT-Handelssystem der Schweiz

Am 18.03.2025 erteilte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erstmals eine Bewilligung als DLT-Handelssystem: Betreiberin ist BX Digital AG, eine Schwesterfirma von BX Swiss AG und Teil der Börse Stuttgart Gruppe. Die Zulassung ist der erste reale Nachweis, dass das seit dem 01.08.2021 geltende FinfraG-Regime für DLT-Handelssysteme in der Praxis durchlaufen werden kann. BX Digital AG richtet sich in ihrer konkreten Implementierung nicht an Privatpersonen, sondern an regulierte Finanzinstitute wie Banken und Vermögensverwalter, die tokenisierte Effekten handeln wollen; die Lizenzkategorie selbst erlaubt nach FinfraG jedoch ausdrücklich auch den direkten Zugang für Privatpersonen.

Eine neue Infrastrukturkategorie unter dem FinfraG

Seit dem 01.08.2021, mit dem Inkrafttreten des DLT-Mantelgesetzes, kennt das Schweizer Aufsichtsrecht das DLT-Handelssystem als eigene Bewilligungskategorie der Finanzmarktinfrastruktur (Art. 73a ff. FinfraG). Diese Kategorie erlaubt, was einer klassischen Effektenbörse verwehrt ist: Handel, Verwahrung, Clearing und Abwicklung von DLT-basierten Effekten (Registerwertrechten) in einer einzigen Infrastruktur. Zusätzlich darf ein DLT-Handelssystem, anders als eine klassische Börse, auch Privatpersonen und nicht beaufsichtigte Unternehmen direkt als Teilnehmer aufnehmen.

Als gehandelte Werte kommen ausschliesslich DLT-Effekten in Frage, also Token, die als Registerwertrechte im Sinne des Obligationenrechts ausgestaltet sind. Die Bewilligungspflicht und die direkte FINMA-Aufsicht greifen, sobald solche Effekten multilateral nach nichtdiskretionären Regeln gehandelt werden. Die rechtliche Abgrenzung zur klassischen Effektenbörse und zur reinen Krypto-Plattform ohne Effektenhandel ist auf der Seite zum DLT-Handelssystem nach FinfraG detailliert dargestellt.

BX Digital AG: erste Bewilligungsinhaberin in der Schweiz

BX Digital AG ist die erste Gesellschaft in der Schweiz, die diese Bewilligung erhalten hat. Als Schwesterfirma der BX Swiss AG und Teil der Börse Stuttgart Gruppe bringt sie Erfahrung aus dem regulierten Effektenhandel in das neue Segment. Die FINMA erteilte die Zulassung als kleines DLT-Handelssystem, eine FinfraG-Variante mit vereinfachten Anforderungen für Systeme, die bestimmte Grössenschwellen einhalten.

Auch für die vereinfachte Kategorie verlangte die FINMA ein Business-Continuity-Konzept (BCM) sowie den Nachweis, dass die eingesetzten Smart Contracts sicher implementiert sind und technische Risiken kontrolliert werden. Diese Anforderungen setzen einen Massstab für künftige Gesuche vergleichbarer Systeme.

Ethereum, SIC und Delivery-versus-Payment

Für die Abwicklung von DLT-basierten Effekten (Registerwertrechten) nutzt BX Digital das öffentliche Ethereum-Blockchain-Netzwerk. Die Zahlungsseite ist an das Swiss Interbank Clearing (SIC) angebunden, das von der Schweizerischen Nationalbank betriebene Interbankzahlungssystem. Ein Smart Contract sorgt dafür, dass Lieferung der Effekten und Zahlung des Kaufpreises simultan erfolgen: Delivery-versus-Payment (DvP). Dieses Verfahren minimiert das Gegenparteirisiko, weil weder Käufer noch Verkäufer vorleisten muss. Die Kombination aus öffentlicher Blockchain und SIC-Anbindung zeigt, wie institutionelle Sicherheitsstandards mit DLT-Infrastruktur verbunden werden können.

Was diese Bewilligung in der Praxis bedeutet

Die Zulassung von BX Digital AG zeigt, dass die FINMA DLT-Handelssystem-Gesuche prüft und erteilt. Für Betreiber, die einen vergleichbaren Handelsplatz aufbauen wollen, liefert der Entscheid erste Anhaltspunkte zu den tatsächlich gestellten Anforderungen: Business-Continuity-Plan und geprüfte Smart Contracts; hinzu kommt als FinfraG-Voraussetzung die Klassifizierung der Token als DLT-Effekten.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob die Token, die auf dem Platz gehandelt werden sollen, Registerwertrechte im Sinne des Obligationenrechts sind. Nur wenn das der Fall ist, liegt ein DLT-Handelssystem im Sinne des FinfraG vor. Verneint man diese Frage, fällt der Handelsplatz ausserhalb des FinfraG-Perimeters und unterliegt dem Geldwäschereirecht mit SRO-Anschluss statt einer Infrastruktur-Bewilligung. Diese Einordnung ist der erste Schritt vor jedem Bewilligungsgesuch.

Eine Übersicht über das Schweizer Krypto- und Digital-Assets-Regime bietet die Seite Krypto & Digital Assets (Stand: Juli 2026). Aktuelle Medienmitteilungen der FINMA sind unter finma.ch/de/news/ abrufbar.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist BX Digital AG und warum ist ihre FINMA-Bewilligung bedeutend?
BX Digital AG ist eine Schwesterfirma von BX Swiss AG und Teil der Börse Stuttgart Gruppe. Ihre Bewilligung vom 18.03.2025 ist die erste FINMA-Zulassung als DLT-Handelssystem in der Schweiz. Das ist deshalb bedeutend, weil sie den ersten praktischen Nachweis liefert, dass das 2021 eingeführte FinfraG-Regime für DLT-Handelssysteme tatsächlich durchlaufen werden kann.
02Was unterscheidet ein kleines DLT-Handelssystem von einem vollumfänglichen?
Das FinfraG sieht für ein DLT-Handelssystem unterhalb bestimmter Grössenschwellen vereinfachte organisatorische und finanzielle Anforderungen vor. BX Digital wurde als kleines DLT-Handelssystem zugelassen. Auch für diese vereinfachte Kategorie verlangte die FINMA ein Business-Continuity-Konzept und den Nachweis sicherer Smart Contracts. Die konkreten Schwellenwerte sind im Einzelfall zu prüfen.
03Warum wird für die Abwicklung die öffentliche Ethereum-Blockchain genutzt?
BX Digital nutzt Ethereum als technisches Trägersystem für die DLT-basierten Effekten (Registerwertrechte) und verbindet es mit dem Swiss Interbank Clearing (SIC) für die Zahlungsseite. Diese Kombination ermöglicht Delivery-versus-Payment (DvP), also die simultane Lieferung der Effekten gegen Zahlung, was das Gegenparteirisiko minimiert. Die Wahl eines öffentlichen Netzwerks ist keine FinfraG-Voraussetzung; entscheidend ist, dass das System die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
04Was ist eine DLT-Effekte und weshalb hängt die Bewilligungspflicht daran?
Eine DLT-Effekte ist ein Token, der zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt: Er muss Effekte im finanzmarktrechtlichen Sinn sein (vereinheitlichtes, zum massenweisen Handel geeignetes Wertrecht oder Wertpapier) und als Registerwertrecht nach Obligationenrecht (Art. 973d ff. OR) ausgestaltet sein. Nur wer solche DLT-Effekten multilateral nach festen Regeln handelt, betreibt ein DLT-Handelssystem im Sinne des FinfraG und braucht eine FINMA-Bewilligung. Handelt ein Platz ausschliesslich Token ohne Effektencharakter, liegt er ausserhalb des FinfraG-Perimeters.
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