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Schweizer MWST: Plattformregelung ab 2025

Ab 01.01.2025 gilt in der Schweiz nicht der Verkäufer, sondern die Onlineplattform als Lieferantin für die Mehrwertsteuer auf Waren. Wer einen Marktplatz betreibt oder über einen solchen verkauft, ist von der Neuregelung direkt betroffen.

Die fiktive Lieferantenstellung

Nach dem neuen Art. 20a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) gilt eine Plattform, die Verkäufer und Käufer zusammenführt, als fiktive Lieferantin. Aus einem einzigen Verkauf entstehen zwei Transaktionen: zuerst vom Verkäufer an die Plattform, dann von der Plattform an den Käufer. Die MWST auf der Lieferung an den Käufer schuldet die Plattform.

Steuerliche Behandlung der zwei Transaktionen

Die erste Transaktion, vom Verkäufer an die Plattform, ist von der MWST befreit und wird unter Ziffer 220 deklariert. Der Verkäufer kann mit Zustimmung der Plattform zur Versteuerung optieren. Werden die Waren in die Schweiz eingeführt, gilt diese erste Transaktion als im Ausland erbracht; der Verkäufer deklariert sie als Auslandlieferung unter Ziffer 221. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Plattform ihren Sitz in der Schweiz oder im Ausland hat.

Rechnungsstellung, Datenübermittlung und Schwellenwert

Rechnungen müssen die Plattformbetreiberin ausweisen und Art. 20a MWSTG zitieren, etwa: «MWST zum Satz von 8,1 % gemäss Art. 20a an die ESTV abgerechnet». Plattformen übermitteln der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) keine Daten mehr automatisch; Offenlegung erfolgt auf Anfrage. Der bisherige Abgleich zwischen Umsatzdaten und Einfuhrdeklarationen entfällt.

Die Haftungspflicht ist an ein Schwellenvolumen geknüpft: Wer im vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum CHF 100'000 oder mehr aus Kleinsendungslieferungen erzielt hat, wird ab 01.01.2025 MWST-pflichtig. Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden, fallen unter die neuen Regeln; bestehende Verträge bleiben ausgenommen, auch wenn die Lieferung erst später erfolgt.

Betreiben Sie einen Marktplatz oder versenden Sie grenzüberschreitend Waren in die Schweiz? Das Team von Goldblum and Partners klärt Ihre Stellung nach Art. 20a MWSTG und richtet MWST-Registrierung, Rechnungsstellung und Deklaration korrekt ein. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Steuerberatung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Wer gilt ab 2025 als fiktive Lieferantin?
Ab 01.01.2025 gilt die Plattform, die Verkäufer und Käufer zusammenführt, als fiktive Lieferantin für MWST-Zwecke (Art. 20a MWSTG). Aus einem Verkauf werden zwei Transaktionen: vom Verkäufer an die Plattform, dann von der Plattform an den Käufer.
02Wann wird eine Plattform MWST-pflichtig?
Eine Plattform wird ab 01.01.2025 MWST-pflichtig, wenn sie im vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum CHF 100'000 oder mehr aus Kleinsendungslieferungen erzielt hat. Die Regelung gilt für in- und ausländische Plattformen gleichermassen.
03Was muss auf der Rechnung stehen?
Rechnungen müssen die Plattformbetreiberin ausweisen und Art. 20a MWSTG zitieren, etwa: 'MWST zum Satz von 8,1 % gemäss Art. 20a an die ESTV abgerechnet'.
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