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Geschäftskonto in der Schweiz eröffnen: Leitfaden für GmbH und AG

Wer in der Schweiz eine GmbH oder AG gründet, braucht zunächst ein gesetzlich vorgeschriebenes Kapitaleinzahlungskonto bei einer Bank nach Bankengesetz. Erst nach dem Handelsregistereintrag kann die Gesellschaft über das Kapital verfügen und ein laufendes Geschäftskonto nutzen. Die Wahl der Bank beeinflusst Kosten, Eröffnungsdauer und den GwG-Compliance-Aufwand. Dieser Leitfaden vergleicht Gebühren, erklärt die Dokumentenpflichten und zeigt, was ab Oktober 2026 durch das neue TJPG-Transparenzregister gilt. (Stand: September 2026)

Kapitaleinzahlungskonto und laufendes Geschäftskonto: zwei verschiedene Bankprodukte

Das Kapitaleinzahlungskonto (Sperrkonto) ist das gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinstrument jeder Schweizer Unternehmensgründung. Das Gesetz verlangt, dass das Gründungskapital vor dem Handelsregistereintrag bei einer Bank nach schweizerischem Bankengesetz hinterlegt wird. Die Bank bestätigt die Einzahlung schriftlich; diese Kapitalbestätigung ist Teil der Gründungsunterlagen, die dem Handelsregisteramt eingereicht werden.

Während das Sperrkonto aktiv ist, kann die Gesellschaft nicht über das Kapital verfügen. Erst nach dem Handelsregistereintrag gibt die Bank die Mittel frei. Ab diesem Zeitpunkt ist das Unternehmen operativ handlungsfähig.

Das laufende Geschäftskonto ist ein eigenständiges Produkt: Es dient dem täglichen Zahlungsverkehr, der Lohnbuchhaltung, der MWST-Abführung und dem Empfang von Kundenzahlungen. Die Gesellschaft kann es bei derselben Bank eröffnen wie das Sperrkonto oder bei einer anderen Bank ihrer Wahl.

Einige Banken bieten das Kapitaleinzahlungskonto nur an, wenn im Anschluss ein laufendes Konto geführt wird. Bei UBS entfällt die Kapitaleinzahlungsgebühr, wenn das Kapital direkt auf ein neu eröffnetes UBS-Geschäftskonto übertragen wird. Wer keine solche Bindung wünscht, sollte dies vor der Kontoeröffnung klären. Bei UBS ist auch die Eröffnung ohne Folgeprodukt möglich; in diesem Fall gilt ein Mindestbetrag von CHF 1'000.

Nicht zulässig als Kapitaleinzahlungskonto: Konten bei Neobanken ohne FINMA-Banklizenz, Wertschriftenkonten und Treuhandkonten bei Kanzleien. Das Gesetz schreibt eine Institution nach Bankengesetz vor.

Gesetzliche Mindestkapitalien: was bei der Gründung einzuzahlen ist

Das Obligationenrecht legt fest, wie viel Kapital vor dem Handelsregistereintrag tatsächlich eingezahlt sein muss. Für die GmbH schreibt OR Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 vor, dass das gesamte Stammkapital von CHF 20'000 bei der Gründung vollständig einbezahlt ist. Teileinzahlungen wie bei der AG sind bei der GmbH nicht möglich.

Für die AG gilt OR Art. 633 Abs. 1: Das Aktienkapital muss bei einer Institution nach Bankengesetz deponiert werden. Das gesetzliche Mindestaktienkapital beträgt CHF 100'000 (OR Art. 621). Bei der Gründung muss mindestens CHF 50'000 tatsächlich eingezahlt sein; je nach Aktienstruktur und Nennwert kann der einzuzahlende Betrag höher liegen.

Die Aktienrechtsrevision, in Kraft seit dem 01.01.2023, senkte den Mindestnennwert je Aktie auf mehr als CHF 0 (zuvor mindestens ein Rappen). Diese Änderung ermöglicht flexiblere Kapitalstrukturen, berührt aber die Einzahlungspflicht nicht.

Sacheinlagen sind bei beiden Rechtsformen möglich, etwa die Einbringung von Maschinen, Patenten oder Beteiligungen statt Bargeld. In diesem Fall ist eine separate Sacheinlageprüfung durch das Handelsregisteramt erforderlich. Sacheinlagen verlängern den Gründungsprozess und erfordern zusätzliche Dokumentation.

Welche Bank für das Kapitaleinzahlungskonto eignet sich?

Die Gebühren für das Kapitaleinzahlungskonto unterscheiden sich zwischen den Schweizer Banken erheblich. Massgebend sind die Kommission auf das eingezahlte Kapital, allfällige Mindesteröffnungsgebühren und Sonderkonditionen bei Folgeprodukten. Die folgende Übersicht gibt den verifizierten Stand von Juli 2026 wieder; Änderungen sind vorbehalten.

Gebühren Kapitaleinzahlungskonto nach Bank (Stand: Juli 2026)
BankKommissionMinimumMaximumBesonderheit
UBS0,5 PromilleCHF 200CHF 5'000Gebühr entfällt bei Direkttransfer auf UBS-Geschäftskonto; Startpaket Jungunternehmen: dauerhaft gratis, 1. Jahr alle Gebühren erlassen
PostFinancePauschale CHF 145----Bei Kapitalerhöhungen 0,05 Prozent (min. CHF 250, max. CHF 2'000); laufendes Konto danach 2 Jahre gratis
BEKB1 PromilleCHF 250CHF 2'00050 Prozent Rabatt mit KMU-Paket
SGKB1 PromilleCHF 200CHF 2'000--
RaiffeisenNicht publiziert----Freigabe in der Regel am gleichen Tag nach HR-Eintrag
ZKB und KantonalbankenAuf Anfrage----Direkte Kontaktaufnahme empfohlen

Hinweis zu PostFinance: Bei mehr als 20 Einlegern muss vor der Kontoeröffnung eine vorgängige Abklärung mit PostFinance erfolgen. Hintergrund ist der erhöhte GwG-Identifikationsaufwand bei einer grösseren Gründergruppe.

UBS-Sonderkonditionen für Jungunternehmen: Startups unter drei Jahren können das UBS-Jungunternehmen-Paket nutzen. Das Kapitaleinzahlungskonto ist dauerhaft gebührenfrei; im ersten Betriebsjahr entfallen alle Bankgebühren. Danach beträgt die Kontoführungsgebühr CHF 20 pro Quartal.

Für aktuelle Konditionen der ZKB und anderer Kantonalbanken ist eine direkte Anfrage bei der jeweiligen Filiale nötig. Kantonalbanken betreuen häufig regionale KMU und bieten persönliche Beratung durch Kundenbetreuer vor Ort.

Laufendes Geschäftskonto: Kostenvergleich der wichtigsten Anbieter

Das laufende Geschäftskonto kann bei einer anderen Bank als das Kapitaleinzahlungskonto geführt werden. Die Wahl hängt von monatlichen Kontoführungsgebühren, Transaktionsvolumen, dem Bedarf an digitalen Schnittstellen und allfälligem Mehrwährungsbedarf ab.

Laufendes Geschäftskonto: Kontoführungsgebühren im Vergleich (Stand: September 2026)
AnbieterKontoführungBesonderheit
PostFinanceCHF 5/MonatGratis für 2 Jahre bei Neugründung; +CHF 25/Monat bei Gesellschaften mit Auslandssitz
UBSCHF 20/Quartal (CHF 80/Jahr)1. Jahr gratis für Startups unter 3 Jahren; 500 Inland-Transaktionen inklusive
RaiffeisenAuf AnfrageGenossenschaftliche Struktur; regional verankert; persönliche Beratung
ZKB und KantonalbankenAuf AnfrageBreites Filialnetz; starke regionale Präsenz
relioAuf AnfrageFINMA-Fintech-Lizenz; volldigitales Onboarding; keine esisuisse-Einlagensicherung
amnisAb EUR 19/MonatMehr als 20 Währungen; als Ergänzungskonto konzipiert, nicht als Vollbankersatz

Wichtig zu relio: Relio hält eine FINMA-Fintech-Lizenz nach Art. 1b BankG, keine Vollbanklizenz. Kundengelder sind nicht über esisuisse (Einlagensicherung bis CHF 100'000) geschützt. Als operatives Zahlungskonto reicht relio für viele KMU aus; für grössere Liquiditätsreserven ist eine Vollbank vorzuziehen. Der wesentliche Vorteil von relio ist das volldigitale Onboarding, das auch bei internationalen Eigentümerstrukturen effizient abgewickelt werden kann.

Anbieter wie amnis sind nicht als Ersatz für das Schweizer Hauptkonto konzipiert, sondern als Ergänzung: Wer regelmässig in mehreren Währungen zahlt oder einzieht, kann Wechselkursgebühren durch ein separates Mehrwährungskonto reduzieren. Für Kapitaleinzahlung, AHV und MWST bleibt das Schweizer Hauptkonto mit CH-IBAN zwingend.

GwG-Sorgfaltspflichten und Formular A bei der Kontoeröffnung

Das Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) verpflichtet jede Schweizer Bank, beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einer juristischen Person die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren. Die Banken setzen diese Pflicht über die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht (VSB 20) um, die von der FINMA als aufsichtsrechtlicher Mindeststandard anerkannt ist.

Formular A ist die standardisierte Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person. Jede natürliche Person, die direkt oder indirekt 25 Prozent oder mehr am Kapital oder an den Stimmrechten hält, oder die die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert, muss auf Formular A aufgeführt werden. Das Formular wird namens der Gesellschaft von zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet. Ohne ausgefülltes Formular A nimmt keine Schweizer Bank eine Kontoeröffnung vor.

Formular K kommt bei Gesellschaften zum Einsatz, die selbst von Gesellschaften kontrolliert werden. Bei Holdingstrukturen, Stiftungen oder Trusts als Gesellschafter erklärt Formular K, welche natürliche Person in letzter Instanz die Kontrolle ausübt.

Folgende Dokumente werden bei der Kontoeröffnung einer GmbH oder AG typischerweise verlangt:

  • Handelsregisterauszug (höchstens drei Monate alt)
  • Beglaubigte Statuten
  • Identitätsnachweis aller zeichnungsberechtigten Personen (Pass oder Identitätskarte)
  • Wohnsitznachweis aller zeichnungsberechtigten Personen
  • Formular A (Erklärung wirtschaftlich Berechtigter)
  • Formular K bei komplexen Eigentümerstrukturen
  • Businessplan (häufig bei Startups oder ausländischen Inhabern)
  • Nachweis zur Herkunft der Mittel bei grösseren Kapitaleinlagen

Die Bank kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Kontoeröffnung ablehnen. Eine Ablehnung ist kein verwaltungsrechtlicher Akt und kann bei keiner Behörde angefochten werden.

TJPG-Transparenzregister ab 01.10.2026: neue Meldepflichten für GmbH und AG

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG vom 26.09.2025) tritt am 01.10.2026 in Kraft. Der Bundesrat verabschiedete den Inkraftsetzungsbeschluss am 12.06.2026. Das neue Register ist nicht öffentlich zugänglich; es wird über die Bundesplattform EasyGov geführt.

Betroffene Rechtsformen sind AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen und bestimmte Vereine. Ausgenommen sind kotierte Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften, an denen die kotierte Gesellschaft mehr als 75 Prozent hält, und Pensionskassen.

TJPG-Meldefristen und Sanktionen ab 01.10.2026
SituationFrist
Neu gegründete Gesellschaft1 Monat nach Handelsregistereintrag
Bestehende Gesellschaft mit erster HR-Änderung nach 01.10.20261 Monat nach der Änderung (gemäss Branchenangaben; massgeblich ist der endgültige TJPG-Gesetzestext)
Bestehende Gesellschaft (alle UBO bereits im HR eingetragen)Spätestens 2 Jahre ab 01.10.2026
Aufbewahrungspflicht der Meldedaten10 Jahre (Angabe gemäss Branchenquellen; Verifikation am offiziellen TJPG-Gesetzestext empfohlen)
Busse bei vorsätzlicher VerletzungBis CHF 500'000

Die UBO-Schwelle im TJPG entspricht derjenigen des GwG: 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechte oder vergleichbare anderweitige Kontrolle.

Für Gründungen ab Oktober 2026 ist die TJPG-Meldung als Pflichtschritt in den Gründungsablauf zu integrieren. Sie ist von der Formular-A-Deklaration gegenüber der Bank zu unterscheiden: Letztere ist eine bankinterne Compliance-Massnahme; die TJPG-Meldung ist eine staatliche Registerpflicht, die gegenüber einer Bundesbehörde zu erfüllen ist.

Geschäftskonto für Gesellschaften mit ausländischen Inhabern

Gesellschaften mit ausländischen Inhabern stehen bei Schweizer Banken einer verschärften GwG-Prüfung gegenüber. Das Gesetz verpflichtet Banken bei erhöhtem Risiko zu erweiterten Abklärungen; die genaue Risikoeinstufung liegt im Ermessen des jeweiligen Instituts.

Typisch geforderte Zusatzdokumente bei ausländischen Inhabern:

  • Apostillierter Handelsregisterauszug aus dem Herkunftsland (in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch)
  • Beglaubigte Übersetzungen von Statuten und anderen Gründungsdokumenten
  • Aktueller Wohnsitznachweis aus dem Ausland (höchstens drei Monate alt)
  • Businessplan mit Erläuterung des Geschäftsmodells, der Kundenbasis und der Einnahmequellen
  • Nachweis zur Herkunft der Kapitaleinlage (Source of Funds)

PEP-Screening: Politisch exponierte Personen (Staatsfunktionäre, nahe Familienangehörige) unterliegen einer verstärkten Prüfung. Die Bank kann die Eröffnung ablehnen oder einen internen Freigabeprozess einleiten, der mehrere Wochen dauern kann.

Herkunftsländer und FATF-Liste: Stammt ein Inhaber aus einem Land auf der FATF-Greylist oder Blacklist, ist die Ablehnungswahrscheinlichkeit bei Schweizer Grossbanken erheblich. In solchen Fällen bieten relio und amnis praktikablere Optionen durch volldigitales Onboarding mit automatisierter AML-Prüfung.

PostFinance erhebt bei Gesellschaften, deren eingetragener Sitz sich im Ausland befindet, einen Aufschlag von CHF 25 pro Monat auf die laufende Kontoführungsgebühr. Bei traditionellen Banken dauert die Compliance-Prüfung bei ausländischen Inhabern in der Praxis häufig vier bis acht Wochen. Eine vollständige Vorbereitung der Unterlagen und die proaktive Einreichung des Businessplans vor dem formalen Antrag verkürzen diese Wartezeit in der Regel.

Häufige Ablehnungsgründe und wie man ihnen begegnet

Das Bankengesetz (BankG) gibt keinen Anspruch auf Kontoeröffnung: Die Ablehnung liegt im einseitigen Ermessen der jeweiligen Bank. Ein Verständnis der häufigsten Gründe erlaubt es, die Unterlagen vor der Einreichung gezielt zu verbessern.

Unklares Geschäftsmodell: Banken lehnen Anträge ab, wenn nicht erkennbar ist, womit die Gesellschaft Umsatz generiert. Ein strukturierter Businessplan mit Erläuterung der Leistungen, der Kundenbasis und der Finanzplanung reduziert dieses Risiko erheblich.

Fehlende oder unvollständige UBO-Dokumentation: Kann die Bank die wirtschaftlich berechtigte Person nicht zweifelsfrei identifizieren, ist eine Ablehnung sehr wahrscheinlich. Holdingstrukturen mit mehreren Eigentümerebenen erfordern Formular K und Belege für jede Ebene der Beteiligungskette.

Verbindung zu Hochrisikoländern: Inhaber, Geldgeberinnen oder wesentliche Geschäftspartner aus FATF-Hochrisikoländern lösen bei Banken erweiterte Prüfprozesse aus oder führen zur Ablehnung. Fintech-Anbieter mit spezialisierter AML-Infrastruktur können in solchen Fällen eine Alternative sein.

Tätigkeit in Risikosektoren: Gesellschaften im Bereich Kryptowährungen, Online-Glücksspiel oder Zahlungsabwicklung werden von Filialbanken häufig ohne Prüfung des Einzelfalls abgelehnt. Relio verfügt über eine AML-Infrastruktur, die auf solche Geschäftsmodelle ausgerichtet ist.

Negative Finanzhistorie der Gründer: Frühere Betreibungen, Verlustscheine oder Insolvenzverfahren können die Kontoeröffnung erschweren, auch wenn die neue Gesellschaft unbelastet ist.

Ablauf von der Gründung bis zum aktiven Konto: Schritt für Schritt

Der Gründungsprozess einer GmbH oder AG und die Einrichtung des Geschäftskontos folgen einer verbindlichen Reihenfolge, die das Gesetz vorschreibt.

  1. Bank auswählen und Vorabklärung. Vor der öffentlichen Beurkundung ist zu klären, ob die gewählte Bank Gründungsmandate annimmt, welche Dokumente benötigt werden und ob Sonderkonditionen für Jungunternehmen gelten.
  2. Kapitaleinzahlungskonto eröffnen. Die Bank prüft die Antragstellenden, führt die GwG-Identifikation durch und eröffnet das Sperrkonto. Dieser Schritt dauert typischerweise ein bis drei Werktage.
  3. Kapital einzahlen und Bestätigung erhalten. Das Gründungskapital wird eingezahlt (GmbH: CHF 20'000; AG: mindestens CHF 50'000). Die Bank stellt eine schriftliche Kapitalbestätigung aus; diese ist für den nächsten Schritt zwingend.
  4. Öffentliche Beurkundung. Der Notar beurkundet den Gründungsakt. Die Kapitalbestätigung der Bank ist ein zwingendes Beilagedokument.
  5. Handelsregisteranmeldung. Der Notar oder ein Treuhänder reicht die Gründungsunterlagen beim Handelsregisteramt ein. Die Eintragung dauert in der Regel ein bis drei Wochen.
  6. Kapitalfreigabe. Nach dem Handelsregistereintrag gibt die Bank das Kapital frei. Die Gesellschaft kann nun über die Mittel verfügen. Die Bank benötigt eine Kopie des Handelsregisterauszugs.
  7. Laufendes Geschäftskonto einrichten. Das operativ nutzbare Konto kann bei der gleichen Bank oder einer anderen Bank eröffnet werden.
  8. TJPG-Meldung (ab 01.10.2026). Für Gesellschaften, die nach dem 01.10.2026 gegründet werden, gilt: Innert eines Monats nach Handelsregistereintrag ist die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über EasyGov vorzunehmen.

Wann ein Schweizer Geschäftskonto allein nicht ausreicht

Das beschriebene Setup deckt die Anforderungen einer typischen Schweizer GmbH oder AG im Inlandgeschäft. In bestimmten Situationen ist ein einzelnes CHF-Konto bei einer Schweizer Vollbank nicht die optimale Lösung.

Internationale Zahlungsströme in mehreren Währungen: Wer regelmässig in EUR, USD oder anderen Währungen zahlt oder einzieht, bezahlt bei jeder Transaktion Wechselkursgebühren. Ein Ergänzungskonto bei einem Mehrwährungsanbieter kann die Gesamtkosten senken. Wichtig: Das Schweizer Hauptkonto mit CH-IBAN bleibt trotzdem für AHV, MWST und Lohnzahlungen zwingend.

Konzernstrukturen mit mehreren Rechtseinheiten: Bei Holdinggesellschaften mit Tochtergesellschaften empfiehlt es sich, für jede Einheit ein separates Konto zu führen. Intercompany-Verrechnungen müssen dokumentiert und zu Drittpreisen abgewickelt werden; fehlende Kontotrennungen schaffen steuerliche Risiken.

Tätigkeiten in Risikosektoren: Wenn traditionelle Banken den Kontoantrag ablehnen, ist ein digitaler Anbieter mit Fintech-Lizenz keine vollwertige Lösung, aber ein funktionaler Ausgangspunkt, bis eine geeignete Banklösung gefunden wird. Eine parallele Suche bei mehreren Banken ist ratsam.

Noch keine Handelsregistereintragung: Ohne Handelsregistereintrag existiert die Gesellschaft rechtlich nicht. Kein laufendes Konto kann eröffnet werden. Das Kapitaleinzahlungskonto ist in dieser Phase das einzige zulässige Instrument; jede andere Nutzung von im Namen der zukünftigen Gesellschaft eingezahlten Mitteln ist rechtlich problematisch.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01

Kann ich für die GmbH-Gründung jede Schweizer Bank nutzen?

Grundsätzlich ja: Jede Bank, die dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) untersteht, ist für das Kapitaleinzahlungskonto zulässig (für die GmbH: OR Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3; für die AG: OR Art. 633 Abs. 1). In der Praxis nehmen jedoch nicht alle Institute aktiv Gründungsmandate an. UBS, PostFinance, Raiffeisen und die Kantonalbanken sind zugänglich; einige setzen voraus, dass danach ein laufendes Konto eröffnet wird.
02

Wie lange dauert es, bis das Kapital nach dem Handelsregistereintrag freigegeben wird?

Die Freigabe erfolgt in der Regel unmittelbar nach dem Handelsregistereintrag. Raiffeisen gibt das Kapital nach eigenen Angaben in der Regel am gleichen Tag frei; bei anderen Banken dauert es ein bis drei Werktage. Die Bank benötigt eine Kopie des Handelsregisterauszugs, bevor sie das Konto entsperrt.
03

Muss ein Geschäftskonto in der Schweiz geführt werden, wenn Inhaber im Ausland leben?

Das Kapitaleinzahlungskonto muss zwingend bei einer schweizerischen Bank nach BankG eröffnet werden (OR Art. 633 Abs. 1 für die AG, Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3 OR für die GmbH). Für das laufende Geschäftskonto schreibt das Gesetz keinen Schweizer Sitz vor; in der Praxis ist eine Schweizer IBAN jedoch für AHV-Beiträge, MWST-Rückerstattungen und Lohnauszahlungen notwendig und wird von Geschäftspartnern erwartet.
04

Was ist Formular A und wozu braucht die Bank es?

Formular A ist die nach VSB 20 und GwG (SR 955.0) vorgeschriebene Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person. Jede natürliche Person mit 25 Prozent oder mehr Kapital- oder Stimmrechtsanteil oder mit vergleichbarer Kontrolle muss darin aufgeführt werden. Ohne ausgefülltes Formular A eröffnet keine Schweizer Bank ein Geschäftskonto.
05

Ist relio eine regulierte Bank?

Relio hält eine FINMA-Fintech-Lizenz nach Art. 1b BankG, keine Vollbanklizenz. Kundengelder sind daher nicht durch die schweizerische Einlagensicherung esisuisse abgesichert. Als operatives Zahlungskonto ist relio für viele KMU ausreichend; für die Haltung grösserer Liquiditätsreserven ist eine Vollbank vorzuziehen. Das volldigitale Onboarding ist ein praktischer Vorteil bei internationalen Beteiligungsstrukturen.
06

Was ändert sich ab Oktober 2026 durch das TJPG?

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG vom 26.09.2025) tritt am 01.10.2026 in Kraft. GmbH und AG müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen über EasyGov zentral beim Bund melden. Neu gegründete Gesellschaften haben einen Monat nach Handelsregistereintrag Zeit. Bei vorsätzlicher Verletzung droht eine Busse von bis zu CHF 500'000.
07

Was kostet das Kapitaleinzahlungskonto?

Die Gebühren variieren: UBS erhebt 0,5 Promille (Minimum CHF 200, Maximum CHF 5'000); bei Direkttransfer auf ein UBS-Konto entfällt die Gebühr. PostFinance berechnet eine Pauschalgebühr von CHF 145. BEKB verlangt 1 Promille (Minimum CHF 250, Maximum CHF 2'000); SGKB verlangt 1 Promille (Minimum CHF 200, Maximum CHF 2'000). Raiffeisen und Kantonalbanken publizieren ihre Konditionen nicht; direkte Anfrage ist nötig. (Stand: Juli 2026, Änderungen vorbehalten)
08

Welche Bank eignet sich für Gesellschaften mit ausländischen Inhabern?

Traditionelle Schweizer Banken verlangen bei ausländischen Inhabern erweiterte Dokumente und führen intensivere GwG-Prüfungen durch, die vier bis acht Wochen dauern können. Relio und amnis bieten volldigitales Onboarding, das komplexere internationale Eigentümerstrukturen effizienter abwickelt. PostFinance erhebt bei Gesellschaften mit Auslandssitz einen Aufschlag von CHF 25 pro Monat auf das laufende Konto.
09

Können Neobanken das Schweizer Geschäftskonto ersetzen?

Nein, nicht vollständig. Neobanken ohne FINMA-Banklizenz bieten keine esisuisse-gesicherten Einlagen und in der Regel keine Schweizer IBAN. AHV-Beitragszahlungen, MWST-Konten und Schweizer Lohnverarbeitungen setzen eine CH-IBAN voraus. Als Ergänzungskonto für internationale Zahlungen kann ein Anbieter wie amnis (ab EUR 19/Monat, über 20 Währungen) die Hauptbanklösung sinnvoll ergänzen.
10

Was passiert bei mehr als 20 Einlegern beim Kapitaleinzahlungskonto?

PostFinance verlangt bei mehr als 20 Einlegern eine vorgängige Kontaktaufnahme, bevor das Kapitaleinzahlungskonto eröffnet werden kann. Hintergrund ist der erhöhte GwG-Identifikationsaufwand bei einer grösseren Gründergruppe. Bei anderen Banken bestehen ähnliche interne Prüfpflichten; eine frühzeitige Abklärung ist in jedem Fall ratsam.
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