
Kapitaleinzahlungskonto in der Schweiz: welche Bank und wie viel
Art. 633 OR: was ein Kapitaleinzahlungskonto rechtlich ist
Die Norm ist kurz und in ihren drei Absätzen präzise. Abs. 1: Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 08.11.1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Abs. 2: Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Abs. 3: Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.
Daraus ergeben sich drei praktische Konsequenzen. Das Konto lautet auf die Gesellschaft in Gründung, nicht auf den Gründer. Es ist bis zum Handelsregistereintrag gesperrt, auch für den Gründer selbst. Und es muss bei einem Institut mit Schweizer Bankbewilligung geführt werden, was den Kreis der in Frage kommenden Anbieter deutlich enger zieht, als es der Markt für Geschäftskonten vermuten lässt.
Die Beträge: warum die GmbH mehr einzahlt, als sie an Kapital braucht
Der verbreitete Kurzschluss lautet, die GmbH sei die günstigere Rechtsform, weil ihr Kapital tiefer ist. Beim Liquiditätsbedarf im Gründungsmoment stimmt das nur eingeschränkt.
| Rechtsform | Mindestkapital | Bei Gründung einzuzahlen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Aktiengesellschaft | CHF 100'000 | Mindestens 20 % je Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000 | Art. 621, Art. 632 OR |
| GmbH | CHF 20'000 | Vollständig, also CHF 20'000 | Art. 773, Art. 777c Abs. 1 OR |
Art. 632 Abs. 1 OR verlangt bei der Errichtung der AG eine Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie. Abs. 2 zieht die absolute Untergrenze: In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF 50'000 betragen; lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, müssen sie im Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens CHF 50'000 entsprechen. Der nicht liberierte Teil bleibt eine einforderbare Verpflichtung der Aktionäre, er verschwindet nicht.
Bei der GmbH gibt es diese Teilliberierung nicht. Art. 777c Abs. 1 OR verlangt, dass bei der Gründung für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet wird. Wer eine GmbH mit einem Stammkapital von CHF 50'000 gründet, zahlt CHF 50'000 ein, nicht 20 Prozent davon.
Welche Institute ein Kapitaleinzahlungskonto überhaupt führen dürfen
Art. 633 Abs. 1 OR verweist auf Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0). Gemeint sind Institute mit einer Bankbewilligung der FINMA. Damit fallen mehrere Anbietertypen aus, die im Alltag als Bank wahrgenommen werden: Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute, Fintech-Bewilligungsträger nach Art. 1b BankG und ausländische Neobanken ohne Schweizer Bankbewilligung. Sie können ein Geschäftskonto anbieten und dennoch kein Kapitaleinzahlungskonto führen.
Wer den Status eines Instituts prüfen will, findet ihn im Bewilligungsregister der FINMA. Das ist keine Formalie: Eine Bestätigung eines nicht dem Bankengesetz unterstellten Instituts wird vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert, und der Fehler fällt erst bei der Anmeldung auf, wenn Beurkundung und Zeitplan bereits stehen.
Was den Zeitplan bestimmt: die Sorgfaltsprüfung, nicht das Konto
Die Suchanfrage lautet meist «Kapitaleinzahlungskonto Vergleich», und die implizite Erwartung ist ein Preisvergleich. Die Preisunterschiede für das Sperrkonto selbst sind aber gering und im Verhältnis zu Notariat, Handelsregistergebühren und Beratung unbedeutend. Was tatsächlich variiert, ist die Zeit bis zur Eröffnung, und die hängt an der Sorgfaltsprüfung nach dem Geldwäschereigesetz.
Die Fragen, die den Ausschlag geben, sind deshalb andere als beim Preisvergleich:
- Bedient das Institut Gründer ohne Schweizer Wohnsitz? Das ist die erste Weiche und schliesst einen Teil der Retail- und Regionalbanken aus.
- Verlangt es eine persönliche Vorsprache? Wenn ja, muss die Reise in den Zeitplan, und zwar vor die Beurkundung.
- Welche Unterlagen zur Mittelherkunft werden erwartet? Je nach Herkunftsland und Struktur reicht das von einer Lohnabrechnung bis zu einer belegten Transaktionshistorie.
- Wie lang ist die Bearbeitungszeit bis zur Bestätigung? Nicht bis zur Kontoeröffnung, sondern bis zum unterschriebenen Dokument, das die Urkundsperson braucht.
- Führt dasselbe Institut anschliessend das Geschäftskonto? Das ist eine getrennte Prüfung mit getrenntem Entscheid.
Wir nennen hier bewusst keine institutsbezogenen Gebühren oder Mindesteinlagen. Solche Angaben ändern laufend, werden von den Instituten nicht durchgehend publiziert, und eine Tabelle mit Zahlen unbekannter Herkunft ist bei einer Gründungsentscheidung schlechter als keine Tabelle.
Die Kapitaleinzahlungsbestätigung und ihr Zeitfenster
Die Bestätigung der Bank ist das Dokument, das den Vorgang zusammenhält. Sie weist aus, dass der Betrag auf einem Sperrkonto zur ausschliesslichen Verfügung der zu gründenden Gesellschaft liegt, und sie geht an die Urkundsperson und mit der Anmeldung an das Handelsregisteramt.
Zwei Details verursachen in der Praxis die meisten Verzögerungen. Erstens muss die Firma in der Bestätigung mit der anzumeldenden Firma übereinstimmen, Zusatz und Rechtsform eingeschlossen. Eine Abweichung führt zur Rückweisung und zu einer neuen Bestätigung. Zweitens muss der ausgewiesene Betrag dem entsprechen, was beurkundet wird; Spesen, die die Bank vom eingezahlten Betrag abzieht, können die Liberierung formell unter den Mindestbetrag drücken.
Zwischen Einzahlung und Freigabe: die gebundene Phase
Nach Art. 633 Abs. 2 OR gibt die Bank den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. In der Zwischenzeit existiert die Gesellschaft als juristische Person noch nicht, denn nach Art. 643 Abs. 1 OR entsteht sie erst mit dem Eintrag. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft handelt, handelt auf eigenes Risiko.
Die Konsequenz für die Planung ist unspektakulär, wird aber oft übersehen: Miete, Löhne und Anzahlungen der ersten Wochen sind nicht aus dem eingezahlten Kapital zu decken, sondern aus anderen Mitteln. Das gilt besonders dann, wenn die eingezahlten CHF 50'000 oder CHF 20'000 die gesamte verfügbare Liquidität darstellen.
Wenn keine Bank eröffnet: drei Wege, die tatsächlich funktionieren
Bei Gründern ohne Schweizer Wohnsitz scheitert die Gründung selten am Recht und häufig an der Kontoeröffnung. Drei Auswege sind rechtlich sauber.
Ein anderes Institut. Banken unterscheiden sich stark darin, welche Kundensegmente sie bedienen. Eine Absage ist eine Aussage über das Risikoprofil des Instituts, nicht über die Zulässigkeit der Gründung.
Liberierung durch Verrechnung oder Sacheinlage. Art. 634a Abs. 1 OR erlaubt die Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung, und Abs. 2 stellt klar, dass die Verrechnung auch dann als Deckung gilt, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. Abs. 3 verlangt die Angabe von Betrag, Name des Aktionärs und zukommenden Aktien in den Statuten. Beide Wege setzen einen realen Sachverhalt voraus und erfordern eine Prüfungsbestätigung; als Umgehungskonstrukt taugen sie nicht.
Übernahme einer bereits liberierten Gesellschaft. Bei einer bestehenden, schuldenfreien Gesellschaft ist das Kapital bereits einbezahlt und die Kontofrage im Gründungsmoment entfällt. Die Bankbeziehung muss danach trotzdem aufgebaut werden, aber sie blockiert nicht mehr die Entstehung der Gesellschaft. Was dabei zu prüfen ist, steht unter AG- oder GmbH-Mantel kaufen.
Wann das Kapitaleinzahlungskonto nicht der eigentliche Engpass ist
Wenn die Struktur die Bank abschreckt, nicht die Person. Eine Gesellschaft mit unklarem Zweck, mehrstufiger ausländischer Beteiligung oder einer Tätigkeit im Risikobereich der Bank wird auch beim dritten Institut abgelehnt. Dann ist die Struktur zu klären, nicht die Bankenliste zu verlängern.
Wenn der Schweizer Vertreter fehlt. Die Eintragung scheitert unabhängig vom Konto, wenn keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertretungsberechtigt ist. Diese Voraussetzung ist vor der Kontoeröffnung zu klären, nicht danach; siehe Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz.
Wenn eine Kapitalerhöhung gemeint ist, keine Gründung. Bei einer späteren Erhöhung gelten dieselben Liberierungsvorschriften, aber der Ablauf und die Fristen unterscheiden sich; dazu Kapitalerhöhung der Schweizer AG.
Kontoeröffnung, Beurkundung, Anmeldung und die Begleitung gegenüber der Bank gehören zur Firmengründung durch Goldblum und Partner AG mit Büros in Zürich und Zug.
Häufig gestellte Fragen.
01Was ist ein Kapitaleinzahlungskonto?
02Wie viel muss bei der Gründung tatsächlich einbezahlt werden?
03Welche Banken führen ein Kapitaleinzahlungskonto?
04Wann gibt die Bank das eingezahlte Kapital frei?
05Was ist die Kapitaleinzahlungsbestätigung?
06Kann das Kapital in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden?
07Was tun, wenn keine Bank ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnet?
08Ist das Kapitaleinzahlungskonto dasselbe wie das spätere Geschäftskonto?
09Ist das einbezahlte Kapital nach der Freigabe frei verwendbar?
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