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Kapitaleinzahlungskonto in der Schweiz: welche Bank und wie viel

Das Kapitaleinzahlungskonto ist ein Sperrkonto für die Gründungseinlage. Nach Art. 633 Abs. 1 OR müssen Geldeinlagen bei einer Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes «zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft» hinterlegt werden, und nach Abs. 2 gibt die Bank den Betrag erst nach der Eintragung im Handelsregister frei. Einzuzahlen sind bei der AG mindestens CHF 50'000 (Art. 632 Abs. 2 OR), bei der GmbH das volle Stammkapital von CHF 20'000 (Art. 777c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 773 OR). Die Bankwahl entscheidet nicht über die Kosten, sondern über die Dauer. (Stand: 26.08.2026)

Art. 633 OR: was ein Kapitaleinzahlungskonto rechtlich ist

Die Norm ist kurz und in ihren drei Absätzen präzise. Abs. 1: Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 08.11.1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Abs. 2: Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Abs. 3: Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

Daraus ergeben sich drei praktische Konsequenzen. Das Konto lautet auf die Gesellschaft in Gründung, nicht auf den Gründer. Es ist bis zum Handelsregistereintrag gesperrt, auch für den Gründer selbst. Und es muss bei einem Institut mit Schweizer Bankbewilligung geführt werden, was den Kreis der in Frage kommenden Anbieter deutlich enger zieht, als es der Markt für Geschäftskonten vermuten lässt.

Die Beträge: warum die GmbH mehr einzahlt, als sie an Kapital braucht

Der verbreitete Kurzschluss lautet, die GmbH sei die günstigere Rechtsform, weil ihr Kapital tiefer ist. Beim Liquiditätsbedarf im Gründungsmoment stimmt das nur eingeschränkt.

Mindestkapital und tatsächlich einzuzahlender Betrag bei der Gründung einer Schweizer AG und GmbH
RechtsformMindestkapitalBei Gründung einzuzahlenRechtsgrundlage
AktiengesellschaftCHF 100'000Mindestens 20 % je Aktie, insgesamt mindestens CHF 50'000Art. 621, Art. 632 OR
GmbHCHF 20'000Vollständig, also CHF 20'000Art. 773, Art. 777c Abs. 1 OR

Art. 632 Abs. 1 OR verlangt bei der Errichtung der AG eine Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie. Abs. 2 zieht die absolute Untergrenze: In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens CHF 50'000 betragen; lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, müssen sie im Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens CHF 50'000 entsprechen. Der nicht liberierte Teil bleibt eine einforderbare Verpflichtung der Aktionäre, er verschwindet nicht.

Bei der GmbH gibt es diese Teilliberierung nicht. Art. 777c Abs. 1 OR verlangt, dass bei der Gründung für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet wird. Wer eine GmbH mit einem Stammkapital von CHF 50'000 gründet, zahlt CHF 50'000 ein, nicht 20 Prozent davon.

Welche Institute ein Kapitaleinzahlungskonto überhaupt führen dürfen

Art. 633 Abs. 1 OR verweist auf Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0). Gemeint sind Institute mit einer Bankbewilligung der FINMA. Damit fallen mehrere Anbietertypen aus, die im Alltag als Bank wahrgenommen werden: Zahlungsdienstleister und E-Geld-Institute, Fintech-Bewilligungsträger nach Art. 1b BankG und ausländische Neobanken ohne Schweizer Bankbewilligung. Sie können ein Geschäftskonto anbieten und dennoch kein Kapitaleinzahlungskonto führen.

Wer den Status eines Instituts prüfen will, findet ihn im Bewilligungsregister der FINMA. Das ist keine Formalie: Eine Bestätigung eines nicht dem Bankengesetz unterstellten Instituts wird vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert, und der Fehler fällt erst bei der Anmeldung auf, wenn Beurkundung und Zeitplan bereits stehen.

Was den Zeitplan bestimmt: die Sorgfaltsprüfung, nicht das Konto

Die Suchanfrage lautet meist «Kapitaleinzahlungskonto Vergleich», und die implizite Erwartung ist ein Preisvergleich. Die Preisunterschiede für das Sperrkonto selbst sind aber gering und im Verhältnis zu Notariat, Handelsregistergebühren und Beratung unbedeutend. Was tatsächlich variiert, ist die Zeit bis zur Eröffnung, und die hängt an der Sorgfaltsprüfung nach dem Geldwäschereigesetz.

Die Fragen, die den Ausschlag geben, sind deshalb andere als beim Preisvergleich:

  • Bedient das Institut Gründer ohne Schweizer Wohnsitz? Das ist die erste Weiche und schliesst einen Teil der Retail- und Regionalbanken aus.
  • Verlangt es eine persönliche Vorsprache? Wenn ja, muss die Reise in den Zeitplan, und zwar vor die Beurkundung.
  • Welche Unterlagen zur Mittelherkunft werden erwartet? Je nach Herkunftsland und Struktur reicht das von einer Lohnabrechnung bis zu einer belegten Transaktionshistorie.
  • Wie lang ist die Bearbeitungszeit bis zur Bestätigung? Nicht bis zur Kontoeröffnung, sondern bis zum unterschriebenen Dokument, das die Urkundsperson braucht.
  • Führt dasselbe Institut anschliessend das Geschäftskonto? Das ist eine getrennte Prüfung mit getrenntem Entscheid.

Wir nennen hier bewusst keine institutsbezogenen Gebühren oder Mindesteinlagen. Solche Angaben ändern laufend, werden von den Instituten nicht durchgehend publiziert, und eine Tabelle mit Zahlen unbekannter Herkunft ist bei einer Gründungsentscheidung schlechter als keine Tabelle.

Die Kapitaleinzahlungsbestätigung und ihr Zeitfenster

Die Bestätigung der Bank ist das Dokument, das den Vorgang zusammenhält. Sie weist aus, dass der Betrag auf einem Sperrkonto zur ausschliesslichen Verfügung der zu gründenden Gesellschaft liegt, und sie geht an die Urkundsperson und mit der Anmeldung an das Handelsregisteramt.

Zwei Details verursachen in der Praxis die meisten Verzögerungen. Erstens muss die Firma in der Bestätigung mit der anzumeldenden Firma übereinstimmen, Zusatz und Rechtsform eingeschlossen. Eine Abweichung führt zur Rückweisung und zu einer neuen Bestätigung. Zweitens muss der ausgewiesene Betrag dem entsprechen, was beurkundet wird; Spesen, die die Bank vom eingezahlten Betrag abzieht, können die Liberierung formell unter den Mindestbetrag drücken.

Zwischen Einzahlung und Freigabe: die gebundene Phase

Nach Art. 633 Abs. 2 OR gibt die Bank den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. In der Zwischenzeit existiert die Gesellschaft als juristische Person noch nicht, denn nach Art. 643 Abs. 1 OR entsteht sie erst mit dem Eintrag. Wer in dieser Phase im Namen der Gesellschaft handelt, handelt auf eigenes Risiko.

Die Konsequenz für die Planung ist unspektakulär, wird aber oft übersehen: Miete, Löhne und Anzahlungen der ersten Wochen sind nicht aus dem eingezahlten Kapital zu decken, sondern aus anderen Mitteln. Das gilt besonders dann, wenn die eingezahlten CHF 50'000 oder CHF 20'000 die gesamte verfügbare Liquidität darstellen.

Wenn keine Bank eröffnet: drei Wege, die tatsächlich funktionieren

Bei Gründern ohne Schweizer Wohnsitz scheitert die Gründung selten am Recht und häufig an der Kontoeröffnung. Drei Auswege sind rechtlich sauber.

Ein anderes Institut. Banken unterscheiden sich stark darin, welche Kundensegmente sie bedienen. Eine Absage ist eine Aussage über das Risikoprofil des Instituts, nicht über die Zulässigkeit der Gründung.

Liberierung durch Verrechnung oder Sacheinlage. Art. 634a Abs. 1 OR erlaubt die Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung, und Abs. 2 stellt klar, dass die Verrechnung auch dann als Deckung gilt, wenn die Forderung nicht mehr durch Aktiven gedeckt ist. Abs. 3 verlangt die Angabe von Betrag, Name des Aktionärs und zukommenden Aktien in den Statuten. Beide Wege setzen einen realen Sachverhalt voraus und erfordern eine Prüfungsbestätigung; als Umgehungskonstrukt taugen sie nicht.

Übernahme einer bereits liberierten Gesellschaft. Bei einer bestehenden, schuldenfreien Gesellschaft ist das Kapital bereits einbezahlt und die Kontofrage im Gründungsmoment entfällt. Die Bankbeziehung muss danach trotzdem aufgebaut werden, aber sie blockiert nicht mehr die Entstehung der Gesellschaft. Was dabei zu prüfen ist, steht unter AG- oder GmbH-Mantel kaufen.

Wann das Kapitaleinzahlungskonto nicht der eigentliche Engpass ist

Wenn die Struktur die Bank abschreckt, nicht die Person. Eine Gesellschaft mit unklarem Zweck, mehrstufiger ausländischer Beteiligung oder einer Tätigkeit im Risikobereich der Bank wird auch beim dritten Institut abgelehnt. Dann ist die Struktur zu klären, nicht die Bankenliste zu verlängern.

Wenn der Schweizer Vertreter fehlt. Die Eintragung scheitert unabhängig vom Konto, wenn keine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertretungsberechtigt ist. Diese Voraussetzung ist vor der Kontoeröffnung zu klären, nicht danach; siehe Verwaltungsrat mit Wohnsitz in der Schweiz.

Wenn eine Kapitalerhöhung gemeint ist, keine Gründung. Bei einer späteren Erhöhung gelten dieselben Liberierungsvorschriften, aber der Ablauf und die Fristen unterscheiden sich; dazu Kapitalerhöhung der Schweizer AG.

Kontoeröffnung, Beurkundung, Anmeldung und die Begleitung gegenüber der Bank gehören zur Firmengründung durch Goldblum und Partner AG mit Büros in Zürich und Zug.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist ein Kapitaleinzahlungskonto?
Ein Sperrkonto für die Gründungseinlage. Nach Art. 633 Abs. 1 OR müssen Einlagen in Geld bei einer Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden. Das Konto lautet auf die Gesellschaft in Gründung. Nach Abs. 2 gibt die Bank den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Bis dahin kann weder der Gründer noch ein Dritter darauf zugreifen; das ist der Zweck der Vorschrift.
02Wie viel muss bei der Gründung tatsächlich einbezahlt werden?
Bei der AG nicht der volle Betrag. Art. 632 Abs. 1 OR verlangt eine Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie, und Abs. 2 setzt eine absolute Untergrenze: Die geleisteten Einlagen müssen in allen Fällen mindestens CHF 50'000 betragen. Bei einem Aktienkapital von CHF 100'000 sind also CHF 50'000 einzuzahlen, der Rest bleibt als Verpflichtung der Aktionäre offen. Bei der GmbH ist es anders: Nach Art. 777c Abs. 1 OR muss bei der Gründung für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden, das heisst die vollen CHF 20'000 des Mindeststammkapitals nach Art. 773 OR.
03Welche Banken führen ein Kapitaleinzahlungskonto?
Nur Institute, die dem Bankengesetz unterstehen, also über eine Bankbewilligung der FINMA verfügen. Art. 633 Abs. 1 OR verweist ausdrücklich auf Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes. Zahlungsdienstleister, E-Geld-Anbieter, Fintechs mit einer Bewilligung nach Art. 1b BankG und ausländische Neobanken ohne Schweizer Bankbewilligung sind damit ausgeschlossen, auch wenn sie ein Geschäftskonto anbieten. Welche Institute eine Bankbewilligung haben, ist im Bewilligungsregister der FINMA öffentlich einsehbar.
04Wann gibt die Bank das eingezahlte Kapital frei?
Nach Art. 633 Abs. 2 OR erst, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Zwischen Einzahlung und Freigabe liegen also die öffentliche Beurkundung, die Anmeldung beim kantonalen Handelsregisteramt, dessen Prüfung nach Art. 937 OR und die Eintragung. In dieser Phase ist das Geld gebunden und die Gesellschaft hat noch keine Rechtspersönlichkeit; nach Art. 643 Abs. 1 OR entsteht diese erst mit dem Eintrag. Wer die Liquidität für diese Zeit nicht anderweitig gedeckt hat, sollte das vor der Einzahlung klären.
05Was ist die Kapitaleinzahlungsbestätigung?
Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass der Betrag auf einem Sperrkonto zur ausschliesslichen Verfügung der zu gründenden Gesellschaft liegt. Sie ist der Beleg, den die Urkundsperson und das Handelsregisteramt für die Liberierung verlangen. Sie muss auf die Firma lauten, wie sie eingetragen werden soll, und den effektiv einbezahlten Betrag ausweisen. Weicht die Firma in der Bestätigung von der angemeldeten Firma ab, ist eine Korrektur bei der Bank nötig, was den Zeitplan regelmässig um Tage verschiebt.
06Kann das Kapital in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden?
Ja, seit der Aktienrechtsrevision vom 01.01.2023. Nach Art. 621 Abs. 2 OR ist ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung zulässig; es muss zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens CHF 100'000 entsprechen, und Buchführung und Rechnungslegung haben in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest. Nach Art. 633 Abs. 3 OR gelten als Einlagen in Geld Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen frei konvertierbaren Währungen.
07Was tun, wenn keine Bank ein Kapitaleinzahlungskonto eröffnet?
Das ist bei ausländischen Gründern der häufigste Engpass, und er liegt selten am Konto, sondern an der Sorgfaltsprüfung der Bank. Praktisch führen drei Wege weiter. Erstens ein anderes Institut mit einem Segment, das internationale Gründer bedient. Zweitens die Liberierung durch Verrechnung nach Art. 634a OR oder durch Sacheinlage, sofern ein entsprechender Sachverhalt tatsächlich vorliegt; beides erfordert eine Prüfungsbestätigung. Drittens die Übernahme einer bestehenden, bereits liberierten Gesellschaft, bei der die Kapitaleinzahlung schon erfolgt ist.
08Ist das Kapitaleinzahlungskonto dasselbe wie das spätere Geschäftskonto?
Nein. Das Kapitaleinzahlungskonto besteht nur für den Gründungsvorgang und wird nach der Freigabe aufgelöst oder in ein Geschäftskonto überführt. Ob dieselbe Bank auch das laufende Geschäftskonto führt, ist eine getrennte Entscheidung, die die Bank getrennt prüft. Eine Zusage für das Sperrkonto ist keine Zusage für die Geschäftsbeziehung, und diese Reihenfolge überrascht Gründer regelmässig.
09Ist das einbezahlte Kapital nach der Freigabe frei verwendbar?
Ja, im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Das Kapital ist Eigenkapital der Gesellschaft und dient dem Geschäftsbetrieb; es ist keine Gebühr und keine Kaution und bleibt der Gesellschaft. Es darf für Investitionen, Löhne, Miete und laufende Kosten eingesetzt werden. Was es nicht darf, ist ohne Weiteres an die Gründer zurückfliessen: Eine Rückzahlung ausserhalb einer förmlichen Kapitalherabsetzung oder einer Dividende verstösst gegen die Kapitalschutzvorschriften.
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