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Bankkonto für Krypto-Firma in der Schweiz eröffnen

Ein Bankkonto für eine Krypto-Firma in der Schweiz ist erreichbar, setzt aber die richtige Bankwahl und ein spezifisches Unterlagenpaket voraus. Klassische Universalbanken lehnen Krypto-Gesellschaften fast immer ab, weil ihnen die Werkzeuge fehlen, um On-Chain-Herkunftsbelege nach dem Geldwäschereigesetz (GwG) zu verarbeiten. FINMA-bewilligte Krypto-Institute prüfen dieselbe Gesellschaft dagegen nach der Sache. Der entscheidende Unterschied liegt im Ablehnungsgrund: Wer versteht, warum eine Bank nein sagt, weiss, welche Unterlage diesen Grund entkräftet und bei welchem Institut der Antrag trägt (Stand: 10.07.2026).

Warum Schweizer Banken eine Krypto-Firma ablehnen

Das Geldwäschereigesetz verpflichtet jede Schweizer Bank, Kundinnen und Kunden zu identifizieren, wirtschaftlich berechtigte Personen festzustellen und die Herkunft des Vermögens sowie der eingebrachten Mittel zu dokumentieren, bevor sie ein Konto eröffnet. Für eine gewöhnliche Betriebsgesellschaft genügen Handelsregisterauszug, Gesellschafterbeschluss und eine schlüssige Darstellung der Geschäftstätigkeit. Für eine operative Krypto-Gesellschaft funktioniert dieses Standardwerkzeug nicht.

Die Bank steht vor drei spezifischen Engpässen. Erstens kann sie Bewegungen auf öffentlichen Blockchains nicht mit denselben Systemen nachverfolgen, mit denen sie klassische Bankkontoauszüge liest. Sie bräuchte spezialisierte Blockchain-Analytics-Software, ausgebildetes Fachpersonal und etablierte Workflows, die klassischen Compliance-Abteilungen schlicht fehlen. Zweitens greifen die üblichen Instrumente zur Herkunftsprüfung bei Token-Beständen ins Leere: Ein Unternehmensverkauf lässt sich gegen ein Handelsregisterdatum prüfen, Wallet-Adressen und Token-Emissionen erfordern eine ganz andere Methodik. Drittens hat die FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung 02/2019 die Travel Rule auf Blockchain-Transfers strenger angewendet als der internationale FATF-Standard. Banken, deren Systeme diese Anforderung technisch nicht abbilden, tragen ein Compliance-Risiko, dem sie ausweichen, indem sie das Krypto-Geschäft ganz ablehnen.

Hinzu kommt ein kommerzieller Faktor: Krypto-Kundschaft gilt in der internen Risikoeinstufung vieler Universalbanken als aufwändig und reputationssensibel. Das ergibt eine Kalkulation, bei der die Bank den GwG-Dossieraufwand einem dünnen Ertragsmodell gegenüberstellt und sich dagegen entscheidet, unabhängig davon, wie sauber die Herkunft im konkreten Einzelfall ist. Die Ablehnung ist deshalb oft ein Kapazitäts- und Risikoappetit-Urteil über das Institut, kein Werturteil über die Krypto-Firma. Wer das weiss, sucht nicht nach Wegen, eine widerwillige Bank zu überzeugen, sondern nach einem Institut, das das Profil annehmen will und kann.

Fünf Ablehnungsgründe und das Gegenmittel für jeden

Die fünf häufigsten Ablehnungsgründe sind GwG-Dossierkosten, unklare On-Chain-Herkunft, Travel-Rule-Lücke, fehlender Risikoappetit und fehlender regulatorischer Status; für jeden gibt es ein konkretes Gegenmittel. Die folgende Tabelle erklärt den jeweiligen Compliance-Engpass und benennt die Massnahme, die diesen Grund entkräftet (Stand: 10.07.2026).

Ablehnungsgründe für Krypto-Firmenkonto und Gegenmassnahmen, Schweiz Stand 10.07.2026
Ablehnungsgrund Compliance-Engpass der Bank Gegenmittel
GwG-Dossierkosten zu hoch Spezialpersonal und Blockchain-Analytics fehlen; Prüfaufwand lohnt sich für die Bank nicht Wechsel zu einem FINMA-bewilligten Krypto-Institut, das diese Kapazität bereits betreibt
On-Chain-Herkunft unklar Bank kann Wallet-Adressen nicht der Gesellschaft zuordnen; Mittelfluss ist nicht rekonstruierbar Blockchain-Analytics-Bericht mit Adresszuordnung, Wallet-Bewegungshistorie und Erklärung der Emissionsquelle
Travel-Rule-Lücke Systeme decken FINMA-Anforderungen an Krypto-Transfers (Aufsichtsmitteilung 02/2019) nicht ab; Compliance-Risiko bei Krypto-Transfers Nachweis, wie das Unternehmen Travel-Rule-Meldungen technisch ausführt; für das Bankinstitut selbst: bewilligtes Krypto-Institut mit entsprechender Infrastruktur
Kein Risikoappetit Interne Richtlinie schliesst Krypto-Kundschaft pauschal aus; kein Ermessensspielraum im Einzelfall Bankauswahl korrigieren: FINMA-bewilligtes Krypto-Institut statt Universalbank; keine Überzeugungsarbeit bei einer widerwilligen Bank
Fehlender regulatorischer Status Ohne SRO-Anschluss oder FINMA-Bewilligung bleibt das Profil rechtlich unübersichtlich; erhöhte Due-Diligence-Last SRO-Bescheinigung (z.B. VQF-Mitgliedschaft) oder FINMA-Bewilligungskopie; alternativ besonders vollständige Herkunftsakte mit aktuellem Compliance-Nachweis

Die Tabelle zeigt: Kein einzelner Ablehnungsgrund ist grundsätzlich unüberwindbar. Für jeden gibt es ein spezifisches Gegenmittel. Das Problem ist, dass klassische Universalbanken keine der nötigen Prüfkapazitäten besitzen, selbst wenn die Krypto-Firma die Unterlagen vollständig einreicht. Deshalb entscheidet die Bankwahl über den Erfolg, bevor die erste Unterlage vorbereitet wird. Wer mit einem Nein einer Universalbank konfrontiert ist, sollte prüfen, welcher der fünf Gründe vorlag, und nicht versuchen, dieselbe Bank mit mehr Papier zu überzeugen.

Bankkonto für Krypto-Firmen: Welche Banktypen in Frage kommen

FINMA-bewilligte Krypto-Institute sind der erste Anlaufpunkt für eine operative Krypto-Gesellschaft in der Schweiz. AMINA Bank (vormals SEBA) und Sygnum Bank sind reale Beispiele solcher bewilligten Banken, die auf digitale Vermögenswerte ausgerichtet sind. Sie unterliegen denselben Sorgfaltspflichten nach dem GwG wie jede andere Schweizer Bank, besitzen aber die Systeme und das Fachpersonal, um Krypto-Profile zu beurteilen. Zu Gebühren, Mindestgrössen oder aktuellen Aufnahmekriterien dieser Institute treffen wir keine Aussage, weil diese sich ändern und der Bank gehören.

Die übrigen Bankensegmente verhalten sich für ein Firmenkonto Krypto sehr unterschiedlich. Online-Banken können einen einfachen operativen Zahlungsverkehr abdecken, solange der Krypto-Bezug des Unternehmens klar und die Tätigkeit regulatorisch sauber eingeordnet ist. Universal- und Handelsbanken nehmen Krypto-Gesellschaften gelegentlich an, wenn die Tätigkeit einem klassischen Geschäftsmodell ähnelt und kein direkter Token-Handel auf der eigenen Bilanz stattfindet. Kantonal-, Retail- und Genossenschaftsbanken sind auf in der Schweiz ansässige Privatkundinnen und -kunden ausgerichtet und für Krypto-Firmen praktisch keine realistische Option. Privatbanken können Vermögensverwaltungsmandate auch für Token-Treasuries übernehmen, wenn das Volumen und das Profil passen, verlangen aber typischerweise einen klaren Vermögensverwaltungsauftrag und kein reines Transaktionskonto.

Die Wahl des richtigen Segments entscheidet bereits vor dem ersten Gespräch, ob ein Antrag trägt. Eine krypto-freundliche Bank in der Schweiz zu finden bedeutet nicht, breit zu streuen und auf eine Ausnahme zu hoffen, sondern gezielt bei einem Institut anzuklopfen, das das Profil versteht und annehmen will.

Für Krypto-Gesellschaften, die neben dem Bankkonto auch eine regulatorische Einordnung brauchen, ist die Bankfähigkeitsprüfung ein natürlicher erster Schritt: Sie zeigt, ob das bestehende Profil bereits trägt oder ob regulatorische Vorarbeit, etwa ein SRO-Anschlussgesuch, vor dem Bankgespräch sinnvoll ist. Viele Gesellschaften, die bereits ein Konto eröffnen wollen, stellen in dieser Phase fest, dass ein fehlender regulatorischer Nachweis oder eine ungeklärte Emissionsstruktur die Aufnahme verhindert, was sich im Vorfeld lösen lässt und nicht erst nach einer Absage.

Herkunftsnachweis Krypto: Was die Bank für das Firmenkonto verlangt

Die Herkunftsakte einer Krypto-Gesellschaft teilt sich in zwei Ebenen auf, wie es das GwG für jede Kontobeziehung verlangt. Die Bank will wissen, wie das Gesamtvermögen der Gesellschaft entstand, und sie will wissen, woher die konkreten Mittel stammen, die auf das neue Konto fliessen. Bei Kryptowerten ergänzt sich diese Prüfung um eine dritte Schicht: die On-Chain-Rückverfolgung der Token selbst.

Das Unterlagenpaket für ein Krypto-Firmenkonto enthält typischerweise folgende Elemente:

  • Gesellschaftsdokumente: Handelsregisterauszug, Statuten, Organigramm und Nachweis der wirtschaftlich berechtigten Personen (Formular A oder gleichwertiges).
  • Beschrieb der Geschäftstätigkeit: klare Darstellung, ob die Gesellschaft eigene Token hält, handelt, emittiert oder für Dritte verwahrt, und welches regulatorische Regime dazu gilt.
  • Blockchain-Analytics-Bericht: Zuordnung der relevanten Wallet-Adressen zur Gesellschaft und zu den wirtschaftlich Berechtigten, Bewegungshistorie, Nachweis dass keine Mittel über Mischdienste oder sanktionierte Adressen liefen.
  • Emissionsnachweis oder Kaufbeleg: wie die Token-Bestände entstanden, aus welchem Token Generation Event, welchem Sekundärmarkt-Kauf oder welcher Mining-Tätigkeit.
  • Regulatorischer Nachweis: SRO-Bescheinigung oder FINMA-Bewilligungskopie, soweit vorhanden; andernfalls eine schriftliche Einordnung, warum die Tätigkeit keiner Bewilligung bedarf.
  • Travel-Rule-Prozess: Darstellung, wie das Unternehmen bei ausgehenden Krypto-Transfers die Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem nach Aufsichtsmitteilung 02/2019 und GwV-FINMA weitergibt.

Die Identität der Gesellschaft und ihrer Organe ist der einfachere Teil. Die Herkunft der Token und der Nachweis, dass keine sanktionierten Gegenparteien oder Mischdienste im Weg stehen, ist der schwierige Teil. Je mehr Transfers, Adressen und Übertragungsschritte dazwischen liegen, desto mehr Belege will die Bank sehen. Eine vollständige Akte, die diese Fragen beantwortet, bevor die Compliance-Funktion sie stellt, verkürzt den Prozess erheblich.

Besondere Aufmerksamkeit verlangt das Formular A, mit dem wirtschaftlich berechtigte Personen schriftlich festgestellt werden. Bei einer Krypto-Gesellschaft, hinter der mehrere natürliche Personen stehen oder die in eine Holding-Struktur eingebettet ist, muss die Durchschau vollständig sein: Die Bank will bei jeder wirtschaftlich berechtigten Person den vollständigen Identitätsnachweis und, wo relevant, einen eigenen Herkunftsnachweis. Eine Struktur, die auf dem Papier einfach wirkt, kann bei der Durchschau mehrere Ebenen aufweisen, die alle dokumentiert sein müssen, bevor die Compliance-Prüfung der Bank abgeschlossen werden kann.

Wie SRO-Anschluss und Krypto-Lizenz den Bankzugang verändern

Ein bestehender SRO-Anschluss verändert die Risikowahrnehmung einer Bank gegenüber einer Krypto-Gesellschaft grundlegend. Die Selbstregulierungsorganisation beaufsichtigt das Mitglied laufend: Sie prüft den GwG-Rahmen jährlich, überprüft die Identifikations- und Sorgfaltspflichten und kann Weisungen erteilen oder bei Verstössen sanktionieren. Für eine Bank bedeutet ein SRO-Anschluss, dass das Profil bereits extern geprüft wurde und die Gesellschaft regulatorische Pflichten aktiv erfüllt. Das reduziert den eigenen Prüfaufwand und senkt das Risikoprofil der Kundenbeziehung.

In der Krypto-Praxis der Schweiz führt der häufigste Weg über den VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) in Zug, die grösste FINMA-anerkannte Krypto-SRO. Krypto-Börsen, Broker und verwahrende Wallets handeln in der Schweiz regelmässig als Finanzintermediäre und benötigen den Anschluss an eine SRO nach GwG ohnehin aus gesetzlichen Gründen. Der Bankzugang ist in diesem Fall ein Zusatznutzen einer Pflicht, die sowieso besteht. Der Aufbau des Krypto-Regulierungsrahmens und die Bankfähigkeit sind deshalb sinnvollerweise gemeinsam zu planen und nicht sequenziell.

Eine FINMA-Bewilligung signalisiert noch stärker. Wer eine FinTech-Bewilligung nach Art. 1b des Bankengesetzes hält, die Publikumseinlagen bis CHF 100 Millionen erlaubt, sofern sie weder angelegt werden noch verzinst sind, oder wer als DLT-Handelssystem bewilligt ist, hat den prüfaufwändigsten Teil des regulatorischen Weges bereits hinter sich. Keine Bewilligung ist eine formale Voraussetzung für ein Bankkonto, aber das Vorhandensein eines regulatorischen Status verschiebt die Ausgangslage erheblich: Die Bank prüft ein bereits beaufsichtigtes Unternehmen, nicht ein unbekanntes Profil.

In unserer Beratungspraxis begleiten wir Krypto-Gesellschaften durch die Bankfähigkeitsprüfung, bauen die Herkunftsakte auf und führen bei FINMA-bewilligten Instituten ein, die digitale Vermögenswerte verstehen. Unser Managing Partner amtet zudem als externer Geldwäschereifachbeauftragter eines VQF-Mitglieds, was die direkte Kenntnis der SRO-Prüfungsanforderungen in die Beurteilung von Krypto-Bankprofilen einfliessen lässt.

Realistischer Zeithorizont für ein Krypto-Firmenkonto

Die Dauer eines Antrags bei einem auf Krypto ausgerichteten, FINMA-bewilligten Institut hängt von zwei Faktoren ab: der Vollständigkeit der eingereichten Akte und der Auslastung der Compliance-Abteilung des Instituts.

Den grössten Einfluss hat die Qualität der Herkunftsakte. Wer eine fertige, kohärente Akte mit vollständiger On-Chain-Analyse einreicht, wartet kürzer als wer die Lücken erst auf Nachfrage der Bank schliesst. Jede Rückfragerunde verlängert den Prozess um Wochen. Eine unvollständige On-Chain-Analyse, nicht zugeordnete Wallet-Adressen oder fehlende Belege zur Token-Emission sind die häufigsten Ursachen für Verzögerungen. Wer parallel zu einem laufenden Gründungsverfahren oder einem SRO-Anschlussgesuch die Bankakte aufbaut, spart Zeit, weil die meisten Unterlagen sich überschneiden.

Die Krypto-Steuerfragen, die im Zusammenhang mit dem Konto entstehen, sind ein separates Thema, das sich von der Bankzugangsfrage unterscheidet; einen Überblick zur steuerlichen Einordnung gibt der Artikel zur Krypto-Steuer in der Schweiz.

Wann ein Schweizer Konto das falsche Ziel ist

Nicht jede Krypto-Gesellschaft kommt für ein Schweizer Bankkonto in Frage, und es ist besser, das früh zu wissen als nach einem langen Prozess. Vier Konstellationen machen ein Schweizer Konto zum falschen Ziel.

Nicht belegbare Herkunft: Wenn wesentliche Teile des Vermögens oder der Token-Bestände on-chain nicht rückverfolgbar sind, wenn Mittel über Mischdienste liefen oder wenn Transfers zu sanktionierten Adressen nicht ausgeschlossen werden können, scheitert der Antrag unabhängig vom gewählten Institut. Keine Vorbereitung ersetzt eine saubere Herkunft.

Unbereinigte Sanctions-Berührungspunkte: Bestehende Verbindungen zu sanktionierten Personen, Entitäten oder Regimes machen ein Schweizer Konto unmöglich. Das gilt auch für indirekte Berührungspunkte, die die Bank bei einer Durchschau-Analyse entdeckt.

Bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung: Wer Kundenwerte auf der eigenen Bilanz hält, handelt möglicherweise als Finanzintermediär und braucht einen SRO-Anschluss. Wer darüber hinaus Publikumseinlagen aufnimmt, braucht eine Banken- oder FinTech-Bewilligung. Eine Bank, die das erkennt, lehnt ab oder verweist auf die regulatorische Bereinigung als Vorbedingung. Das Konto zu beantragen, bevor der regulatorische Status geklärt ist, verschwendet Zeit.

Fehlende wirtschaftliche Substanz: Ein Konto ohne echte operative Tätigkeit in der Schweiz, nur um ein Schweizer Banking-Profil zu haben, ist kein legitimes Ziel für ein seriöses Institut. Banken prüfen den Geschäftszweck und die Substanz; eine reine Briefkastenstruktur wird abgelehnt.

In diesen vier Fällen hilft keine noch so vollständige Akte. Das Richtige ist, das zugrundeliegende Problem zu lösen, bevor das Bankgespräch gesucht wird.

Wie Goldblum and Partners unterstützt

Goldblum and Partners prüft die Bankfähigkeit von Krypto-Gesellschaften, baut die Herkunftsakte nach dem Standard FINMA-bewilligter Krypto-Institute auf und führt bei geeigneten Instituten ein — als Anwalts- und Treuhandkanzlei mit Büros in Zürich und Zug, ohne eigene FINMA-Bewilligung oder SRO-Mitgliedschaft. Den Kontoentscheid trifft allein die Bank.

In unserer Praxis begleiten wir Krypto-Gesellschaften beim Aufbau des vollständigen GwG-Rahmens: SRO-Anschlussgesuch, Ernennung oder Mandat des Geldwäschereifachbeauftragten, Aufbau der internen Richtlinien und Vorbereitung auf die SRO-Prüfung. Wenn das Krypto-Vorhaben zugleich eine Firmengründung und eine regulatorische Einordnung braucht, planen wir das Banking zusammen mit dieser Arbeit, weil die Unterlagen sich überschneiden und der koordinierte Aufbau Zeit und doppelten Aufwand spart. Einen umfassenden Überblick über das Schweizer Krypto-Regulierungsrecht, SRO-Anforderungen und FINMA-Bewilligungen gibt unser Bereich Krypto-Lizenz Schweiz.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Warum lehnt eine Schweizer Bank eine Krypto-Firma ab?
Das Geldwäschereigesetz verpflichtet jede Schweizer Bank, die Herkunft der Mittel zu dokumentieren. Für Kryptowerte fehlen klassischen Banken die Werkzeuge, Bewegungen auf öffentlichen Blockchains nachzuverfolgen und Adressen einer Gesellschaft zuzuordnen. Zudem decken viele Banken die Travel Rule technisch nicht ab, die auf Krypto-Überweisungen gilt. Ohne diese Kapazität ist die sichere Compliance-Antwort das Nein, unabhängig davon, wie sauber die Herkunft tatsächlich ist. Die Ablehnung ist oft ein Kapazitäts- und Risikoappetit-Urteil über das Institut, kein Werturteil über die Krypto-Firma selbst.
02Welche Schweizer Banken nehmen Krypto-Firmen an?
FINMA-bewilligte Krypto-Institute wie AMINA Bank (vormals SEBA) und Sygnum Bank sind auf digitale Vermögenswerte ausgerichtet und nehmen operative Krypto-Gesellschaften an, die klassische Universalbanken ablehnen würden. Diese Institute verstehen On-Chain-Analysen, decken die Travel Rule ab und prüfen Krypto-Profile nach der Sache. Online-Banken und einige Universal- oder Privatbanken können ebenfalls in Frage kommen, abhängig von der Tätigkeit und dem Risikoprofil der Gesellschaft. Die Bankwahl ist bei Krypto-Profilen noch entscheidender als bei klassischen.
03Was ist ein Herkunftsnachweis für Kryptowerte und was gehört dazu?
Der Herkunftsnachweis belegt, aus welcher Tätigkeit, welchem Verkauf oder welcher Emission die Token-Bestände stammen und über welche Adressen und Verwahrstellen sie liefen. Er enthält einen Blockchain-Analytics-Bericht mit Adresszuordnung, eine Bewegungshistorie der Wallets sowie Belege zur Geschäftstätigkeit. Eine Bank will sicherstellen, dass keine Mittel aus Mischdiensten oder sanktionierten Gegenparteien stammen. Je vollständiger dieser Nachweis ist, desto schneller kann die Compliance-Funktion der Bank die Prüfung abschliessen.
04Verbessert ein SRO-Anschluss den Bankzugang einer Krypto-Firma?
Ja, spürbar. Die SRO beaufsichtigt das Mitglied laufend, prüft den GwG-Rahmen jährlich und bestätigt damit, dass die Firma regulatorische Pflichten aktiv erfüllt. Für eine Bank ist das ein erheblicher Hinweis, dass das Profil bereits extern geprüft wurde. Der häufigste Weg für Schweizer Krypto-Firmen führt über den VQF (Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen) in Zug, die grösste FINMA-anerkannte Krypto-SRO. Nicht jede Krypto-Firma braucht einen SRO-Anschluss, aber wer ihn hat, ist in einer deutlich günstigeren Ausgangslage.
05Wie lange dauert die Kontoeröffnung für eine Krypto-Firma in der Schweiz?
Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Akte und der Auslastung der Compliance-Abteilung des Instituts ab; ein gut vorbereiteter Antrag ist deutlich schneller als ein lückenhafter. Unvollständige On-Chain-Analysen oder ungeklärte Wallet-Verknüpfungen verlängern den Prozess erheblich durch Rückfragerunden. Die Vorbereitung entscheidet: Wer eine fertige Akte einreicht, wartet kürzer als wer die Lücken erst während des Bankprozesses schliesst.
06Kann eine ausländische Krypto-Firma in der Schweiz ein Konto eröffnen?
Grundsätzlich ja, aber die Sorgfaltsprüfung fällt eingehender aus. Eine ausländische Gesellschaft muss der Bank Struktur, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftszweck und vollständige Mittelherkunft nachweisen. Viele FINMA-bewilligte Krypto-Institute bevorzugen Schweizer Gesellschaften oder verlangen höhere Substanz. Wo eine Schweizer AG oder GmbH für das Krypto-Vorhaben ohnehin sinnvoll ist, verbessert die lokale Gründung die Bankfähigkeit des Profils deutlich.
07Was ist die Travel Rule und warum ist sie für das Krypto-Firmenkonto relevant?
Die Travel Rule verlangt, dass bei Übertragungen von Kryptowerten Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem mitgeführt werden. Die FINMA wendet diese Pflicht in ihrer Aufsichtsmitteilung 02/2019 auf Blockchain-Transfers strenger an als der internationale FATF-Standard. Eine Bank ohne die nötige Infrastruktur meidet das Krypto-Geschäft deshalb ganz. FINMA-bewilligte Krypto-Banken haben diese Systeme und verlangen von Unternehmen ihrerseits den Nachweis, wie sie Travel-Rule-Meldungen ausführen.
08Wann ist ein Schweizer Bankkonto für eine Krypto-Firma das falsche Ziel?
Ein Schweizer Konto ist das falsche Ziel, wenn die Herkunft wesentlicher Teile des Vermögens nicht belegbar ist, Sanktions- oder Geldwäschereiberührungspunkte nicht bereinigt sind oder das Geschäftsmodell selbst bewilligungspflichtig ist, ohne dass die Bewilligung beantragt wurde. Projekte ohne echte operative Tätigkeit, die nur ein formales Konto ohne wirtschaftliche Substanz suchen, werden von seriösen Instituten ebenfalls abgelehnt. Keine Vorbereitung hilft, solange das zugrundeliegende Problem ungelöst bleibt.
09Was tun, wenn eine Bank die Krypto-Firma bereits abgelehnt hat?
Eine frühere Absage ist kein Endurteil, verändert aber das Vorgehen. Zuerst sollte man verstehen, warum die Bank abgelehnt hat: fehlende Herkunftsunterlagen, fehlendes regulatorisches Profil oder ein institutioneller Kein-Appetit-Entscheid sind unterschiedliche Probleme mit unterschiedlichen Lösungen. Ein erneuter Antrag bei derselben Bank ohne Behebung der eigentlichen Ursache scheitert meist wieder. Der bessere Weg ist ein gezielter Antrag bei einem Krypto-Institut, mit einer Akte, die beantwortet, was die erste Bank nicht klären konnte.
10Braucht eine Krypto-Firma eine FINMA-Bewilligung für ein Schweizer Bankkonto?
Nicht zwingend. Eine FINMA-Bewilligung oder ein SRO-Anschluss ist keine formale Voraussetzung für ein Bankkonto, aber beides verbessert die Bankfähigkeit erheblich. Der SRO-Anschluss ist für Krypto-Firmen, die als Finanzintermediäre handeln, ohnehin gesetzlich verlangt. Wer keinen regulatorischen Status hat, muss die Bank anderweitig von der Seriosität und Transparenz des Geschäfts überzeugen, was eine besonders vollständige und fehlerfreie Herkunftsakte voraussetzt.
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