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Krypto-Steuern in der Schweiz

Kryptowährungen werden in der Schweiz für Privatpersonen an drei Stellen steuerlich relevant. Erstens zählen die Bestände zum beweglichen Privatvermögen und unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer, bewertet zum Jahresendkurs per 31.12. Zweitens sind Kapitalgewinne aus dem Verkauf für private Anlegerinnen und Anleger grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) – es sei denn, Sie qualifizieren als gewerbsmässiger Händler oder halten die Coins im Geschäftsvermögen. Drittens sind laufende Erträge aus Staking, Mining, Lending, Airdrops oder Lohn in Krypto als Einkommen steuerbar. Der reine Handel mit Zahlungstoken ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Massgebend für die Details ist Ihr Wohnsitzkanton.

Kryptowährungen als steuerbares Vermögen

Kryptowährungen gelten steuerlich als bewegliches Vermögen und unterliegen damit der kantonalen Vermögenssteuer. Bewertet werden die Bestände zum Kurs per 31.12. des Steuerjahres. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht Steuerwerte für verbreitete Kryptowährungen wie Bitcoin; diese Werte sind für die Deklaration heranzuziehen. Für Kryptowährungen ohne veröffentlichten ESTV-Steuerwert gilt der Jahresschlusskurs der gängigsten Handelsplattform, auf der die Währung gehandelt wird; lässt sich kein Kurs ermitteln, kann ersatzweise der Kaufpreis angesetzt werden. Ihre Bestände geben Sie im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung an.

Private Kapitalgewinne: grundsätzlich steuerfrei

Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind für Anlegerinnen und Anleger grundsätzlich steuerfrei. Grundlage ist Art. 16 Abs. 3 DBG. Verkaufen Sie eine Kryptowährung aus dem Privatvermögen mit Gewinn, ist dieser Gewinn in der Regel nicht einkommenssteuerpflichtig – ebenso wenig, wie es ein Kursgewinn auf privat gehaltenen Aktien wäre. Diese Steuerfreiheit ist einer der Gründe, weshalb die Frage nach der Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel so entscheidend ist: Sie markiert die Grenze zwischen einem steuerfreien Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen. Der nächste Abschnitt zeigt, wann Gewinne ihre Steuerfreiheit verlieren.

Wann Gewinne doch steuerbar werden

Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne kennt zwei wichtige Ausnahmen. Sie gilt nicht, wenn Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifizieren, und sie gilt nicht für Krypto im Geschäftsvermögen. In beiden Fällen sind die Gewinne steuerbar – als Einkommen bzw. als Geschäftsgewinn.

Ob gewerbsmässiger Handel vorliegt, beurteilt die ESTV anhand mehrerer Kriterien, analog zur Praxis für Wertschriftenhändler (Kreisschreiben Nr. 36). Berücksichtigt werden insbesondere:

  • Haltedauer der einzelnen Positionen (kurze Haltedauern sprechen für Handel);
  • Häufigkeit und Umfang der Transaktionen;
  • Fremdfinanzierung der Käufe;
  • Einsatz von Derivaten und ähnlichen Instrumenten;
  • Wiederanlage der erzielten Gewinne.

Keine dieser Grössen entscheidet allein; massgebend ist das Gesamtbild. Wer als gewerbsmässig gilt, versteuert die Gewinne als Einkommen und schuldet zusätzlich AHV- und weitere Sozialabgaben. Halten Sie Krypto im Geschäftsvermögen – dazu unten mehr –, greift die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne von vornherein nicht.

Einkommen aus Staking, Mining, Lending und Airdrops

Erträge aus Krypto-Aktivitäten sind von der Vermögenssteuer und der Kapitalgewinnfrage zu trennen: Sie sind steuerbares Einkommen. Dazu zählen Erträge aus Mining, Staking, Lending und Airdrops sowie Lohn, der in Krypto ausbezahlt wird. Bewertet wird der Zufluss zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Diesen Wert deklarieren Sie als Einkommen. Ein späterer Kursanstieg der zugeflossenen Coins fällt bei privaten Anlegerinnen und Anlegern anschliessend in die – grundsätzlich steuerfreie – Kapitalgewinnsphäre, sofern keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Die Bestände selbst unterliegen weiterhin der Vermögenssteuer zum Jahresendkurs.

Krypto und die Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer behandelt Kryptowährungen nach ihrer Funktion. Der reine Tausch und Handel von Zahlungstoken – also Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel dienen – ist von der MWST ausgenommen; die Behandlung erfolgt analog zu Devisen. Bei Nutzungs- oder Anlagetoken kann die Beurteilung abweichen, weil hier je nach zugrunde liegender Leistung eine andere MWST-Folge möglich ist. Für Unternehmen, die Krypto entgegennehmen oder krypto-bezogene Dienstleistungen erbringen, empfiehlt sich deshalb eine Einzelfallprüfung. Fragen zur Registrierung behandelt unsere Seite zur MWST-Registrierung.

Privatvermögen, gewerbsmässig oder Geschäftsvermögen im Vergleich

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, in welcher Sphäre Sie Krypto halten. Die folgende Übersicht stellt die drei Konstellationen gegenüber.

Steuerliche Behandlung von Krypto nach Vermögenssphäre, Stand 02.07.2026
PrivatvermögenGewerbsmässiger HandelGeschäftsvermögen
Kapitalgewinnsteuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG)steuerbar als Einkommensteuerbar als Geschäftsgewinn
Sozialabgabenkeine auf KursgewinnAHV/Sozialabgabengemäss Gesellschaftsform
BeständeVermögenssteuer (Jahresendkurs)Vermögenssteuer (Jahresendkurs)Kapitalsteuer, Bilanzierung nach OR
Laufende ErträgeEinkommen (Zuflusswert)EinkommenErtrag der Gesellschaft

Krypto im Unternehmen und Geschäftsvermögen

Krypto im Geschäftsvermögen folgt eigenen Regeln. Bestände werden nach Obligationenrecht bilanziert und unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer der Gesellschaft. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG gilt hier ausdrücklich nicht: Realisierte Gewinne und – je nach Bewertung – Wertveränderungen fliessen in das steuerbare Ergebnis der Gesellschaft ein. Für Unternehmen sind daher drei Ebenen gemeinsam zu betrachten: die Bilanzierung und Bewertung der Bestände, die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die MWST-Behandlung der jeweils gehaltenen oder gehandelten Token.

Kantonale Unterschiede und Deklaration

Die materiellen Grundlagen gelten schweizweit, die Veranlagung erfolgt jedoch kantonal. Massgebend ist Ihr Wohnsitzkanton; Umsetzung und Bewertung – etwa bei der Wahl der Kursquelle für Kryptowährungen ohne ESTV-Steuerwert – können leicht variieren. Für die Deklaration bedeutet das konkret: Bestände ins Wertschriftenverzeichnis zum Jahresendkurs, laufende Erträge aus Staking, Mining, Lending oder Airdrops als Einkommen zum Zuflusswert, und private Verkaufsgewinne grundsätzlich steuerfrei, solange keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Wir empfehlen, Transaktionen und Kurse laufend zu dokumentieren, damit sich die Werte per 31.12. belegen lassen.

Wie Goldblum and Partners unterstützt

Goldblum and Partners ist eine Kanzlei mit Büros in Zürich und Zug und begleitet Privatpersonen und Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung von Krypto-Beständen. Wir klären die Abgrenzung zwischen privatem Vermögen und gewerbsmässigem Handel, ordnen laufende Erträge aus Staking oder Mining korrekt zu und prüfen bei Unternehmen Bilanzierung sowie MWST-Behandlung der gehaltenen Token. Einen kompakten Überblick zur Krypto-Steuer finden Sie in unserem Krypto-Bereich; die allgemeinen Grundlagen fasst unser Bereich Steuerberatung zusammen. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine auf Ihren Fall bezogene Steuerberatung.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Muss ich Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben?
Ja. Kryptowährungen zählen zum beweglichen Privatvermögen und sind vollständig deklarationspflichtig. Sie geben Ihre Bestände im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung an, bewertet zum Kurs per 31.12. des Steuerjahres. Massgebend für die Details ist Ihr Wohnsitzkanton. Auch wenn auf privaten Kursgewinnen keine Steuer anfällt, entbindet Sie das nicht von der Deklaration: Die Bestände unterliegen der kantonalen Vermögenssteuer, und eine unvollständige Deklaration kann als Steuerverfahrensverstoss geahndet werden.
02Sind Kursgewinne auf Bitcoin steuerfrei?
Für private Anlegerinnen und Anleger sind Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei; die Grundlage ist Art. 16 Abs. 3 DBG. Verkaufen Sie also Bitcoin oder eine andere Kryptowährung mit Gewinn aus dem Privatvermögen, ist dieser Gewinn in der Regel nicht einkommenssteuerpflichtig. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nicht unbegrenzt: Wer als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert oder Krypto im Geschäftsvermögen hält, versteuert die Gewinne als Einkommen bzw. als Geschäftsgewinn.
03Wann gelte ich als gewerbsmässiger Krypto-Händler?
Die ESTV beurteilt die Gewerbsmässigkeit anhand mehrerer Kriterien, angelehnt an die Praxis für Wertschriftenhändler (Kreisschreiben Nr. 36). Berücksichtigt werden unter anderem die Haltedauer, die Häufigkeit und der Umfang der Transaktionen, der Einsatz von Fremdkapital, die Nutzung von Derivaten und die Wiederanlage der Gewinne. Es gibt keine einzelne Zahl, die den Ausschlag gibt: Massgebend ist das Gesamtbild. Wer als gewerbsmässig gilt, versteuert die Gewinne als Einkommen und schuldet zusätzlich AHV- und weitere Sozialabgaben.
04Wie werden Staking- und Mining-Erträge besteuert?
Erträge aus Mining, Staking, Lending und Airdrops gelten als steuerbares Einkommen und werden zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses bewertet. Dasselbe gilt für Lohn, der in Krypto ausbezahlt wird. Sie erfassen den Wert also zu dem Zeitpunkt, in dem die Coins Ihnen zufliessen, und deklarieren ihn als Einkommen. Ein späterer Kursanstieg dieser Coins fällt bei privaten Anlegerinnen und Anlegern anschliessend unter die – grundsätzlich steuerfreie – Kapitalgewinnsphäre, sofern keine Gewerbsmässigkeit vorliegt.
05Wie wird der Wert der Kryptobestände bestimmt?
Für die Vermögenssteuer gilt der Jahresendkurs per 31.12. Die ESTV veröffentlicht Steuerwerte für verbreitete Kryptowährungen wie Bitcoin; diese Werte übernehmen Sie in die Steuererklärung. Für Kryptowährungen ohne veröffentlichten ESTV-Steuerwert gilt der Jahresschlusskurs der gängigsten Handelsplattform, auf der die Währung gehandelt wird. Lässt sich kein Kurs ermitteln, kann ersatzweise der ursprüngliche Kaufpreis herangezogen werden. Die konkrete Umsetzung kann je nach Wohnsitzkanton leicht abweichen.
06Fällt auf Krypto Mehrwertsteuer an?
Der reine Tausch und Handel von Zahlungstoken – also Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel dienen – ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen; die Behandlung erfolgt analog zu Devisen. Anders kann es bei Nutzungs- oder Anlagetoken liegen, weil hier je nach zugrunde liegender Leistung eine abweichende MWST-Beurteilung möglich ist. Auch für Unternehmen, die Krypto entgegennehmen oder krypto-bezogene Dienstleistungen erbringen, ist die MWST-Einordnung im Einzelfall zu prüfen.
07Werden Kryptowährungen im Unternehmen anders besteuert?
Ja. Krypto im Geschäftsvermögen wird nach Obligationenrecht bilanziert und unterliegt der Gewinn- und Kapitalsteuer der Gesellschaft. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG gilt hier nicht: Wertveränderungen und realisierte Gewinne fliessen in das steuerbare Ergebnis der Gesellschaft ein. Für Unternehmen mit Krypto-Beständen sind daher Bilanzierung, Bewertung und die MWST-Behandlung der jeweiligen Token gemeinsam zu betrachten.
08Gibt es kantonale Unterschiede bei der Krypto-Besteuerung?
Die materiellen Grundlagen – Vermögenssteuer auf Beständen, Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne, Einkommenssteuer auf Staking- und Mining-Erträgen – gelten schweizweit. Massgebend für die konkrete Veranlagung ist jedoch Ihr Wohnsitzkanton, und Umsetzung sowie Bewertung können leicht variieren, etwa bei der Handhabung von Kursquellen. Für eine belastbare Einordnung lohnt sich deshalb ein Blick auf die Praxis des zuständigen kantonalen Steueramts oder eine individuelle Prüfung Ihrer Situation.
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