
Krypto-Steuern in der Schweiz
Kryptowährungen als steuerbares Vermögen
Kryptowährungen gelten steuerlich als bewegliches Vermögen und unterliegen damit der kantonalen Vermögenssteuer. Bewertet werden die Bestände zum Kurs per 31.12. des Steuerjahres. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht Steuerwerte für verbreitete Kryptowährungen wie Bitcoin; diese Werte sind für die Deklaration heranzuziehen. Für Kryptowährungen ohne veröffentlichten ESTV-Steuerwert gilt der Jahresschlusskurs der gängigsten Handelsplattform, auf der die Währung gehandelt wird; lässt sich kein Kurs ermitteln, kann ersatzweise der Kaufpreis angesetzt werden. Ihre Bestände geben Sie im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung an.
Private Kapitalgewinne: grundsätzlich steuerfrei
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind für Anlegerinnen und Anleger grundsätzlich steuerfrei. Grundlage ist Art. 16 Abs. 3 DBG. Verkaufen Sie eine Kryptowährung aus dem Privatvermögen mit Gewinn, ist dieser Gewinn in der Regel nicht einkommenssteuerpflichtig – ebenso wenig, wie es ein Kursgewinn auf privat gehaltenen Aktien wäre. Diese Steuerfreiheit ist einer der Gründe, weshalb die Frage nach der Abgrenzung zum gewerbsmässigen Handel so entscheidend ist: Sie markiert die Grenze zwischen einem steuerfreien Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen. Der nächste Abschnitt zeigt, wann Gewinne ihre Steuerfreiheit verlieren.
Wann Gewinne doch steuerbar werden
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne kennt zwei wichtige Ausnahmen. Sie gilt nicht, wenn Sie als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifizieren, und sie gilt nicht für Krypto im Geschäftsvermögen. In beiden Fällen sind die Gewinne steuerbar – als Einkommen bzw. als Geschäftsgewinn.
Ob gewerbsmässiger Handel vorliegt, beurteilt die ESTV anhand mehrerer Kriterien, analog zur Praxis für Wertschriftenhändler (Kreisschreiben Nr. 36). Berücksichtigt werden insbesondere:
- Haltedauer der einzelnen Positionen (kurze Haltedauern sprechen für Handel);
- Häufigkeit und Umfang der Transaktionen;
- Fremdfinanzierung der Käufe;
- Einsatz von Derivaten und ähnlichen Instrumenten;
- Wiederanlage der erzielten Gewinne.
Keine dieser Grössen entscheidet allein; massgebend ist das Gesamtbild. Wer als gewerbsmässig gilt, versteuert die Gewinne als Einkommen und schuldet zusätzlich AHV- und weitere Sozialabgaben. Halten Sie Krypto im Geschäftsvermögen – dazu unten mehr –, greift die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne von vornherein nicht.
Einkommen aus Staking, Mining, Lending und Airdrops
Erträge aus Krypto-Aktivitäten sind von der Vermögenssteuer und der Kapitalgewinnfrage zu trennen: Sie sind steuerbares Einkommen. Dazu zählen Erträge aus Mining, Staking, Lending und Airdrops sowie Lohn, der in Krypto ausbezahlt wird. Bewertet wird der Zufluss zum Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses. Diesen Wert deklarieren Sie als Einkommen. Ein späterer Kursanstieg der zugeflossenen Coins fällt bei privaten Anlegerinnen und Anlegern anschliessend in die – grundsätzlich steuerfreie – Kapitalgewinnsphäre, sofern keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Die Bestände selbst unterliegen weiterhin der Vermögenssteuer zum Jahresendkurs.
Krypto und die Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer behandelt Kryptowährungen nach ihrer Funktion. Der reine Tausch und Handel von Zahlungstoken – also Kryptowährungen, die als Zahlungsmittel dienen – ist von der MWST ausgenommen; die Behandlung erfolgt analog zu Devisen. Bei Nutzungs- oder Anlagetoken kann die Beurteilung abweichen, weil hier je nach zugrunde liegender Leistung eine andere MWST-Folge möglich ist. Für Unternehmen, die Krypto entgegennehmen oder krypto-bezogene Dienstleistungen erbringen, empfiehlt sich deshalb eine Einzelfallprüfung. Fragen zur Registrierung behandelt unsere Seite zur MWST-Registrierung.
Privatvermögen, gewerbsmässig oder Geschäftsvermögen im Vergleich
Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, in welcher Sphäre Sie Krypto halten. Die folgende Übersicht stellt die drei Konstellationen gegenüber.
| Privatvermögen | Gewerbsmässiger Handel | Geschäftsvermögen | |
|---|---|---|---|
| Kapitalgewinn | steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) | steuerbar als Einkommen | steuerbar als Geschäftsgewinn |
| Sozialabgaben | keine auf Kursgewinn | AHV/Sozialabgaben | gemäss Gesellschaftsform |
| Bestände | Vermögenssteuer (Jahresendkurs) | Vermögenssteuer (Jahresendkurs) | Kapitalsteuer, Bilanzierung nach OR |
| Laufende Erträge | Einkommen (Zuflusswert) | Einkommen | Ertrag der Gesellschaft |
Krypto im Unternehmen und Geschäftsvermögen
Krypto im Geschäftsvermögen folgt eigenen Regeln. Bestände werden nach Obligationenrecht bilanziert und unterliegen der Gewinn- und Kapitalsteuer der Gesellschaft. Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nach Art. 16 Abs. 3 DBG gilt hier ausdrücklich nicht: Realisierte Gewinne und – je nach Bewertung – Wertveränderungen fliessen in das steuerbare Ergebnis der Gesellschaft ein. Für Unternehmen sind daher drei Ebenen gemeinsam zu betrachten: die Bilanzierung und Bewertung der Bestände, die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die MWST-Behandlung der jeweils gehaltenen oder gehandelten Token.
Kantonale Unterschiede und Deklaration
Die materiellen Grundlagen gelten schweizweit, die Veranlagung erfolgt jedoch kantonal. Massgebend ist Ihr Wohnsitzkanton; Umsetzung und Bewertung – etwa bei der Wahl der Kursquelle für Kryptowährungen ohne ESTV-Steuerwert – können leicht variieren. Für die Deklaration bedeutet das konkret: Bestände ins Wertschriftenverzeichnis zum Jahresendkurs, laufende Erträge aus Staking, Mining, Lending oder Airdrops als Einkommen zum Zuflusswert, und private Verkaufsgewinne grundsätzlich steuerfrei, solange keine Gewerbsmässigkeit vorliegt. Wir empfehlen, Transaktionen und Kurse laufend zu dokumentieren, damit sich die Werte per 31.12. belegen lassen.
Wie Goldblum and Partners unterstützt
Goldblum and Partners ist eine Kanzlei mit Büros in Zürich und Zug und begleitet Privatpersonen und Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung von Krypto-Beständen. Wir klären die Abgrenzung zwischen privatem Vermögen und gewerbsmässigem Handel, ordnen laufende Erträge aus Staking oder Mining korrekt zu und prüfen bei Unternehmen Bilanzierung sowie MWST-Behandlung der gehaltenen Token. Einen kompakten Überblick zur Krypto-Steuer finden Sie in unserem Krypto-Bereich; die allgemeinen Grundlagen fasst unser Bereich Steuerberatung zusammen. Diese Seite ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine auf Ihren Fall bezogene Steuerberatung.
Häufig gestellte Fragen.
01Muss ich Kryptowährungen in der Steuererklärung angeben?
02Sind Kursgewinne auf Bitcoin steuerfrei?
03Wann gelte ich als gewerbsmässiger Krypto-Händler?
04Wie werden Staking- und Mining-Erträge besteuert?
05Wie wird der Wert der Kryptobestände bestimmt?
06Fällt auf Krypto Mehrwertsteuer an?
07Werden Kryptowährungen im Unternehmen anders besteuert?
08Gibt es kantonale Unterschiede bei der Krypto-Besteuerung?
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