
MiCA-Verordnung gegen das FINMA-Regime: Wann Schweizer Recht genügt
Die MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114: Geltungsbereich und Zeitplan
Die MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114 ist das einheitliche EU-Regelwerk für Kryptowerte, die nicht bereits unter das bestehende EU-Finanzmarktrecht fallen. Sie wurde am 31.05.2023 verabschiedet, trat im Juni 2023 in Kraft und gilt seither unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass ein einzelnes Land sie in nationales Recht umsetzen muss.
Der Zeitplan ist vollständig abgeschlossen (Stand: 15.07.2026). Die Regeln für Stablecoins, also für wertreferenzierte Token (Asset-Referenced Tokens, ART) und E-Geld-Token (E-Money Tokens, EMT), gelten seit 30.06.2024. Die Zulassungspflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (CASP) gilt seit 30.12.2024. Für Anbieter, die bereits vor dem 30.12.2024 unter nationalem Recht tätig waren, können die Mitgliedstaaten nach Art. 143 MiCA Übergangsfristen von bis zu 18 Monaten vorsehen; diese Fristen laufen bis in die Jahre 2025–2026 und sind je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet. Wer sich auf eine nationale Übergangsfrist stützt, muss die Rechtslage im konkreten Zielmitgliedstaat prüfen, nicht bloss die Verordnung.
Entscheidend für Schweizer Unternehmen ist der territoriale Anknüpfungspunkt. MiCA knüpft nicht am Sitz des Unternehmens an, sondern an der Erbringung der Dienstleistung in der Union. Wer aus Zug heraus eine Handelsplattform betreibt und EU-Kunden aktiv akquiriert, erbringt eine Krypto-Dienstleistung in der EU, unabhängig davon, dass die Gesellschaft schweizerisch ist. Die fortlaufenden technischen Standards, die den Verordnungstext ergänzen, werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erarbeitet und veröffentlicht.
CASP, ART und EMT: die drei Kategorien unter MiCA
CASP, ART und EMT sind die drei Kernbegriffe der MiCA-Verordnung, die das Schweizer Krypto-Recht nicht kennt. Das Verständnis dieser Kategorien ist der erste Schritt zur richtigen Strukturentscheidung.
CASP: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Ein Crypto-Asset Service Provider (CASP) ist eine juristische Person, die gewerbsmässig eine oder mehrere der in Titel V der MiCA-Verordnung definierten Krypto-Dienstleistungen für Dritte erbringt. Dazu zählen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden, der Betrieb einer Handelsplattform, der Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder gegen andere Kryptowerte, die Ausführung von Aufträgen auf Rechnung von Kunden, die Platzierung, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Portfolioverwaltung sowie Beratungsdienstleistungen. Die CASP-Bewilligung wird von der nationalen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem die EU-Tochtergesellschaft ihren Sitz hat; sie berechtigt anschliessend zum Passporting in alle übrigen EU- und EWR-Mitgliedstaaten. Die Bewilligung wird auf die konkret beantragten Dienstleistungen zugeschnitten, nicht als Pauschallizenz für alle Krypto-Tätigkeiten erteilt.
ART: wertreferenzierter Token
Ein Asset-Referenced Token (ART) ist ein Kryptowert, der seinen Wert auf einen Korb aus staatlichen Währungen, Rohstoffen oder anderen Kryptowerten stützt. Emittenten von ARTs brauchen seit 30.06.2024 eine eigene Bewilligung nach Titel III der MiCA-Verordnung und müssen unter anderem die Reservedeckung sicherstellen, Rücknahmerechte gewähren und regelmässig Berichtspflichten erfüllen. Als «bedeutend» eingestufte ARTs unterliegen zusätzlichen Anforderungen und der direkten Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Ein ART-Emittent muss in der EU ansässig sein; eine schweizerische Gesellschaft allein kann keinen ART im EU-Markt ausgeben.
EMT: E-Geld-Token
Ein E-Money Token (EMT) bildet eine einzelne staatliche Währung ab und ist dem bestehenden E-Geld-Recht der EU angelehnt. Der Unterschied zum ART liegt im Referenzwert: Der EMT peilt genau eine Währung an (etwa EUR oder CHF), der ART einen Korb. Auch für EMTs gelten die Regeln seit 30.06.2024 und verlangen einen zugelassenen Emittenten mit Reservedeckung und Rücknahmerecht. Die Schweiz kennt keine deckungsgleiche gesetzliche Kategorie für Stablecoins: Ein fiatgebundener Token, der nur eine Schweizer Währung abbildet, wird hier als Einlage nach dem Bankengesetz oder als kollektive Kapitalanlage eingeordnet, je nach Konstruktion.
Das Schweizer Pendant: GwG/SRO-Pfad, FinTech-Bewilligung und DLT-Handelssystem
Das Schweizer Finanzmarktrecht ordnet Krypto-Tätigkeiten über drei Hauptpfade ein: den GwG/SRO-Anschluss für geldwäschereirechtliche Perimeter, die FINMA-FinTech-Bewilligung für Einlagengeschäft unterhalb der Vollbankschwelle und das DLT-Handelssystem für tokenisierte Wertpapierinfrastrukturen (Stand: 15.07.2026). Anders als MiCA kennt es keine eigene, sektorspezifische Krypto-Verordnung; es ordnet die jeweilige Tätigkeit in bestehendes Recht ein, je nach dem, was ein Unternehmen tatsächlich tut.
GwG und SRO-Anschluss
Das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG) ist der Ausgangspunkt für die meisten Krypto-Intermediäre in der Schweiz. Wer Kryptowerte für Kunden entgegennimmt, überträgt oder verwahrt, gilt als Finanzintermediär und muss sich einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Der SRO-Anschluss deckt den geldwäschereirechtlichen Perimeter ab und ist für Unternehmen ohne prudenziell bewilligungspflichtige Tätigkeit der Standardweg. Er setzt kein Mindestkapital in Bankenhöhe voraus und ist bei vollständigem Dossier in wenigen Monaten vollzogen. Der SRO-Anschluss ersetzt keine FINMA-Bewilligung, wo eine solche erforderlich ist, und er öffnet nicht den EU-Binnenmarkt.
FINMA-FinTech-Bewilligung
Die FINMA-FinTech-Bewilligung nach dem Bankengesetz richtet sich an Unternehmen, die Publikumseinlagen entgegennehmen, ohne das Vollbankrecht auslösen zu wollen. Im Krypto-Kontext ist sie relevant, wenn fiatgebundene Kundengelder vor dem Einsatz gehalten werden. Sie setzt eigenes Kapital, organisatorische Anforderungen und FINMA-Beaufsichtigung voraus und steht zwischen dem SRO-Anschluss und der Vollbankbewilligung. Auch die FinTech-Bewilligung verschafft keinen EU-Marktzugang; wer mit ihr EU-Kunden bedient, löst grundsätzlich die MiCA-Pflicht aus.
Bewilligung als DLT-Handelssystem
Das DLT-Gesetz, das seit 01.08.2021 in Kraft ist, schuf unter anderem eine eigene Bewilligungskategorie: das DLT-Handelssystem. Diese FINMA-Bewilligung gilt für Handelsinfrastrukturen, die tokenisierte Bucheffekten auf DLT-Basis handeln. Das DLT-Handelssystem ist die Schweizer Entsprechung zu einem geregelten Handelsplatz für tokenisierte Wertpapiere und kann Verwahrfunktionen einschliessen. Betreiber einer solchen Plattform, die auch EU-Kunden zulassen, bedürfen für den EU-Anteil grundsätzlich einer CASP-Bewilligung in einem EU-Mitgliedstaat; das DLT-Handelssystem wirkt nicht als Pass in die Union.
Die kommende Kryptoinstituts-Bewilligung
Am 22.10.2025 eröffnete der Bundesrat eine Vernehmlassung bis 06.02.2026 zu einer FINIG-Revision, die eine Zahlungsmittelinstituts-Bewilligung und eine Kryptoinstituts-Bewilligung vorsieht. Die neue Kryptoinstituts-Bewilligung soll für Verwahrung einschliesslich Staking und für den Kundenhandel mit Kryptowerten gelten und den SRO-Anschluss für viele Unternehmen ablösen. Das Inkrafttreten wird um 2027 erwartet, mit einer Übergangsphase. Die Vorlage ist nicht geltendes Recht; aktuelle Vorhaben strukturieren nach dem bestehenden Regime und sollen so aufgebaut sein, dass der Übergang zur neuen Kategorie ohne Neustrukturierung vollzogen werden kann.
Entscheidungsmatrix: MiCA-Kategorien gegen Schweizer Pfade
Die folgende Tabelle stellt die MiCA-Kategorien den entsprechenden Schweizer Pfaden gegenüber und zeigt, was ein EU-Tochter-Weg eröffnet und was eine rein schweizerische Struktur leisten kann. Sie deckt die häufigsten Ausgangslagen ab; Mischfälle und Tokenisierungsfragen können mehrere Zeilen gleichzeitig auslösen (Stand: 15.07.2026).
| Kategorie / Tätigkeit | MiCA-Anforderung (EU) | Schweizer Pfad | Passporting CH→EU |
|---|---|---|---|
| Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte | CASP-Bewilligung (Verwahrdienstleistung), Titel V MiCA | SRO-Anschluss nach GwG; ggf. FINMA-Bewilligung | Keines |
| Betrieb einer Krypto-Handelsplattform | CASP-Bewilligung (Plattformbetrieb), Titel V MiCA | SRO-Anschluss nach GwG; für tokenisierte Wertpapiere: DLT-Handelssystem (FINMA) | Keines |
| Tausch von Kryptowerten gegen Fiat oder andere Kryptowerte | CASP-Bewilligung (Tausch), Titel V MiCA | SRO-Anschluss nach GwG | Keines |
| Beratung und Portfolioverwaltung in Kryptowerten | CASP-Bewilligung (Beratung/PV), Titel V MiCA | FINMA-Bewilligung (FINIG) oder SRO, je nach Tätigkeit | Keines |
| Emission eines fiatgedeckten Stablecoins (eine Währung) | EMT-Bewilligung, Titel IV MiCA; gilt seit 30.06.2024 | Einlage nach Bankengesetz oder FinTech-Bewilligung | Keines |
| Emission eines korbgedeckten Stablecoins (mehrere Werte) | ART-Bewilligung, Titel III MiCA; gilt seit 30.06.2024 | Einlage oder kollektive Kapitalanlage, je nach Konstruktion | Keines |
| Rein schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit | Nicht erfasst (kein aktives Anbieten in der EU) | SRO/GwG, FinTech-Bewilligung oder DLT-Handelssystem | Entfällt |
Die Spalte «Passporting CH→EU» ist in allen Zeilen leer oder entfallend. Das ist kein Fehler: Es gibt in keine Richtung ein Passporting zwischen dem Schweizer Regime und MiCA. Wer EU-Kunden bedienen will, braucht eine EU-Tochter mit CASP-Bewilligung, unabhängig davon, welchen Schweizer Pfad die Muttergesellschaft beschreitet.
Passporting-Logik: Was eine EU-Tochter eröffnet, was ein Schweizer Sitz nicht kann
Der MiCA-Pass ist das zentrale Unterscheidungsmerkmal der Verordnung gegenüber dem Schweizer Regime: Eine in einem EU-Mitgliedstaat erteilte CASP-Bewilligung berechtigt dazu, dieselben Krypto-Dienstleistungen in allen übrigen EU- und EWR-Mitgliedstaaten zu erbringen, ohne dort je eine eigene Zulassung beantragen zu müssen. Für ein Unternehmen, das den EU-Binnenmarkt anspricht, heisst das: eine Zulassung, 27 Märkte.
Dem steht gegenüber, was eine rein schweizerische Struktur nicht leisten kann. Eine schweizerische AG oder GmbH kann keine CASP-Zulassung erhalten, weil MiCA eine im zulassenden EU-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person mit echter Geschäftstätigkeit dort voraussetzt. Eine Briefkastenstruktur in der EU genügt nicht; die nationale Behörde prüft, ob die Tätigkeit tatsächlich im Mitgliedstaat ausgeübt wird. Auch eine gut ausgebaute Schweizer Gesellschaft kann diese Anforderung nicht erfüllen, weil sie schlicht am falschen Ort sitzt.
Der übliche Weg für ein Schweizer Unternehmen, das den EU-Markt erschliessen will, ist deshalb eine EU-Tochtergesellschaft im gewählten Mitgliedstaat. Diese Tochter hält die CASP-Bewilligung und das EU-Geschäft; die Schweizer Muttergesellschaft behält die schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit und die entsprechenden schweizerischen Bewilligungen. Die beiden Gesellschaften müssen aufsichtsrechtlich sauber getrennt sein: Konzerninterne Dienstleistungsverträge, klare Abgrenzungen der Kundenbasis und eine eigenständige Geschäftsleitung der EU-Tochter sind keine Formalitäten, sondern Teil der Zulassungsvoraussetzungen. Welchen Mitgliedstaat ein Unternehmen für die EU-Tochter wählt, entscheidet sich nach Aufsichtspraxis, erwarteter Verfahrensdauer, sprachlichen Anforderungen an das Dossier und den Substanzerwartungen der Behörde; diese Wahl ist nicht umkehrbar, ohne das Verfahren neu aufzurollen.
Für den Fall, dass das Vorhaben ausschliesslich die Schweiz und aussereuropäische Märkte bedient, führt die Analyse direkt auf den Schweizer Bewilligungspfad, ohne dass eine EU-Tochter gebaut werden muss. Ob das Anbieten in der EU bereits ausgelöst ist, wenn eine App in deutschsprachigen Stores verfügbar ist, ist eine Auslegungsfrage, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich streng beurteilt wird.
Terminologievergleich: Wie die beiden Regimes Token klassifizieren
Die Terminologie der MiCA-Verordnung und des Schweizer Rechts deckt sich nicht, obwohl beide Regimes auf ähnliche wirtschaftliche Sachverhalte angewendet werden. Wer ein Vorhaben in beiden Märkten prüft, hat es faktisch mit zwei verschiedenen Klassifikationssystemen zu tun.
Die Schweiz klassifiziert Token nach wirtschaftlicher Funktion. Die FINMA unterscheidet seit ihren Richtlinien vom 16.02.2018 Zahlungs-Token (Payment Token), die als Wertübertragungsmittel dienen, Nutzungs-Token (Utility Token), die den Zugang zu einer Dienstleistung gewähren, und Anlage-Token (Asset Token), die Ansprüche auf Werte oder Kapitalflüsse verbriefen. Die Funktion bestimmt, welches Schweizer Recht gilt: Ein Zahlungs-Token löst das GwG aus, ein Anlage-Token das Finanzmarktrecht, ein Nutzungs-Token hängt von seinen Eigenschaften zum Ausgabezeitpunkt ab. Für komplexe Fälle, insbesondere vor einem Token-Ausgabe-Ereignis, empfiehlt sich eine Token-Klassifizierung durch die FINMA als verbindliche Einordnung.
MiCA kennt diese Dreiteilung nicht. Die Verordnung unterscheidet ART (wertreferenzierter Token), EMT (E-Geld-Token) und «sonstige Kryptowerte» als Auffangkategorie. Sonstige Kryptowerte umfassen das, was weder ART noch EMT und auch kein Finanzinstrument im Sinne der EU-Finanzmarktrichtlinie ist. Bitcoin und die meisten Utility Token der Schweizer Systematik landen hier. Wertpapiere in tokenisierter Form dagegen fallen unter das bestehende EU-Kapitalmarktrecht, nicht unter MiCA: Wer einen Anlage-Token nach Schweizer Recht begibt und diesen in der EU anbietet, muss prüfen, ob er als Wertpapier gilt und damit ausserhalb von MiCA liegt.
Das Ergebnis: Ein Token kann in der Schweiz als Nutzungs-Token klassifiziert sein und in der EU als «sonstiger Kryptowert» unter MiCA fallen, ein anderer als Anlage-Token in der Schweiz und als Wertpapier ausserhalb von MiCA in der EU. Projekte mit Ambitionen in beiden Märkten brauchen zwei separate Klassifikationsanalysen, nicht eine.
Wann die MiCA-Verordnung Sie nicht betrifft: Grenzen und Ausnahmen
Die MiCA-Verordnung erfasst nicht jeden Krypto-Sachverhalt, und es gibt klare Konstellationen, in denen ein Schweizer Unternehmen ihr nicht unterliegt. Diese Grenzen sind ebenso wichtig zu kennen wie der Geltungsbereich selbst.
Rein schweizerische und aussereuropäische Tätigkeit: Wer ausschliesslich Schweizer Kunden und Kunden ausserhalb der EU bedient und nicht aktiv in den EU-Binnenmarkt vermarktet, unterfällt nicht der MiCA-Verordnung. Massgebend bleibt das Schweizer Regime aus GwG und SRO-Anschluss, FinTech-Bewilligung oder DLT-Handelssystem. Die Entscheidung für den Schweizer Krypto-Bewilligungspfad ist in diesen Fällen die richtige Weichenstellung, ohne dass eine EU-Tochter gebaut werden muss.
Kryptowerte, die Finanzinstrumente sind: MiCA gilt nicht für Kryptowerte, die als Finanzinstrumente im Sinne der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) einzuordnen sind. Tokenisierte Wertpapiere, die Ansprüche auf Kapitalflüsse oder gesellschaftsrechtliche Rechte verbriefen, fallen unter das bestehende EU-Kapitalmarktrecht. Diese Grenze ist in der Praxis schwierig zu ziehen, weil sie von der konkreten Ausgestaltung des Tokens abhängt.
Rein technische Dienste ohne Kundenwerte: Unternehmen, die ausschliesslich technische Infrastruktur wie Protokollentwicklung, Wallet-Software oder Blockchain-Nodes bereitstellen, ohne selbst Kundenwerte zu halten, zu übertragen oder zu verwahren, können ausserhalb des CASP-Begriffs liegen. Das ist die MiCA-Parallele zur schweizerischen Frage, ob ein Dienst den GwG-Perimeter auslöst. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und verändert sich, sobald der Dienst um eine Verwahrfunktion oder eine Tauschfunktion erweitert wird.
Reverse Solicitation: Erbringt ein Schweizer Unternehmen eine Krypto-Dienstleistung ausschliesslich auf ausdrückliche, eigene Initiative eines EU-Kunden und ohne jede vorherige Ansprache, kann die Reverse-Solicitation-Ausnahme greifen. ESMA und nationale Behörden legen diese Ausnahme bewusst restriktiv aus. Eine App-Store-Schaltung in EU-Ländern, deutschsprachige Werbebanner oder Social-Media-Kampagnen, die sich an EU-Nutzer richten, schliessen die Ausnahme aus. Als systematische Strategie für einen EU-Kundenstamm ist Reverse Solicitation nicht tragfähig.
Noch nicht abgedeckte oder ungewisse Bereiche: MiCA gilt EU-weit, aber Übergangsfristen, Verfahrensdauer und Aufsichtspraxis unterscheiden sich zwischen den Mitgliedstaaten erheblich und entwickeln sich weiter. Die technischen Standards der ESMA sind nicht vollständig finalisiert. In Bereichen, in denen die Umsetzung im Mitgliedstaat noch aussteht, empfiehlt sich eine konservative Haltung: Wer nicht belegen kann, dass er ausserhalb des Geltungsbereichs liegt, sollte das nicht annehmen.
In der Beratungspraxis von Goldblum and Partners
In unserer Beratungspraxis strukturieren wir seit 2014 Krypto-Vorhaben nach Schweizer Finanzmarktrecht und seit Inkrafttreten der MiCA-Verordnung deren Abgrenzung zu den Schweizer Bewilligungspfaden. Der häufigste Fehler, dem wir begegnen, ist nicht die falsche Wahl des Regimes, sondern die Annahme, es gebe nur eines: Ein Schweizer Unternehmen, das seine Plattform EU-Nutzern öffnet, tut oft in gutem Glauben etwas, das MiCA auslöst, ohne es zu wissen. Umgekehrt baut ein Vorhaben, das den Schweizer Markt allein bedient, gelegentlich eine EU-Struktur auf, die es gar nicht braucht, und trägt damit Kosten und Aufwand ohne Gegenwert.
Goldblum and Partners AG ist eine auf Finanzmarkt- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Beratungsgesellschaft mit Büros in Zürich und Zug; das Unternehmen ist weder selbst von der FINMA bewilligt noch ein SRO-Mitglied und kein zugelassener CASP. Wir klären schriftlich, ob und für welche Tätigkeiten MiCA greift, grenzen ab, was in der Schweizer Gesellschaft bleibt, und strukturieren die EU-Tochter im gewählten Mitgliedstaat. Die Zulassung hält die von uns aufgebaute Gesellschaft, nicht wir. Eine erste Einordnung, ob Ihr Vorhaben unter MiCA fällt, und welchen Schweizer Pfad die bestehende oder geplante Tätigkeit erfordert, findet sich auf unserer Seite zur MiCA-Lizenz und EU-Tochter-Strukturierung.
Häufig gestellte Fragen.
01Gilt die MiCA-Verordnung direkt für Schweizer Krypto-Unternehmen?
02Was ist ein CASP nach der MiCA-Verordnung?
03Was unterscheidet ART und EMT unter MiCA?
04Was ist der SRO-Anschluss und wer braucht ihn in der Schweiz?
05Gibt es ein Passporting zwischen dem Schweizer Regime und MiCA?
06Was ist ein DLT-Handelssystem nach Schweizer Recht?
07Was bedeutet Reverse Solicitation unter MiCA, und kann ich mich darauf stützen?
08Plant die Schweiz ein eigenes Krypto-Lizenzregime als Pendant zu MiCA?
09Welche Schweizer Pfade gibt es für Krypto-Unternehmen?
10Wie verhalten sich SRO-Anschluss und MiCA-CASP-Bewilligung im Aufwand?
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