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Nominee Direktor Schweiz: Organhaftung nach Art. 754 OR

Ein Nominee Direktor Schweiz ist keine haftungsfreie Registerposition. Das schweizerische Obligationenrecht kennt kein Institut des passiven Strohmanns auf dem Handelsregister: Jede Person, die als Verwaltungsrat (AG) oder Geschäftsführer (GmbH) eingetragen ist, trägt die volle Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 OR und haftet persönlich nach Art. 754 OR für Schäden aus Pflichtverletzung. Wer eine ausländisch gehaltene Schweizer Gesellschaft gründet und einen «Nominee Direktor» im Offshore-Sinne sucht, findet dieses Konstrukt im Schweizer Recht nicht. Was er stattdessen braucht, ist ein qualifiziertes, laufend geführtes Organ mit echter Aufsichtsfunktion.

Art. 718 Abs. 4 OR: die gesetzliche Grundlage des Wohnsitzerfordernisses

Art. 718 Abs. 4 OR verlangt, dass eine Schweizer Aktiengesellschaft durch mindestens eine Person vertreten werden kann, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (Stand: 31.07.2026). Für die GmbH gilt Art. 814 Abs. 3 OR inhaltlich identisch: Mindestens ein Geschäftsführer mit Wohnsitz Schweiz muss befugt sein, die Gesellschaft zu vertreten. Das Gesetz stellt damit sicher, dass immer eine real erreichbare, behördlich greifbare Person im Inland Verantwortung trägt.

Zwei Punkte werden bei diesem Erfordernis häufig verwechselt. Erstens ist es eine Vertretungspflicht, keine Nationalitätspflicht: Ausländer können die Gesellschaft zu 100 Prozent besitzen, solange mindestens eine zeichnungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz im Organ sitzt. Zweitens betrifft die Vertretungsperson das Organ (Verwaltungsrat bei der AG, Geschäftsführer bei der GmbH), nicht bloss einen Gesellschafter ohne Vertretungsbefugnis. Eine GmbH, bei der alle Geschäftsführer im Ausland wohnen, verletzt Art. 814 Abs. 3 OR, auch wenn ein Gesellschafter mit Schweizer Wohnsitz beteiligt ist.

Die Unterschiede der beiden Rechtsformen in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis sind terminologisch, nicht inhaltlich. Entscheidender für die Wahl zwischen AG (Mindestkapital CHF 100'000) und GmbH (Mindestkapital CHF 20'000) sind Kapitalanforderung, Aktionariatsstruktur und institutionelle Wirkung. Für Gesellschaften mit einem vollständig im Ausland angesiedelten Eigentümerkreis ist das Wohnsitzerfordernis in beiden Formen der erste praktische Engpass.

Warum «Nominee Direktor» im Schweizer Kontext irreführt

Im Schweizer Recht existiert kein haftungsfreies Nominee-Institut: Jede im Handelsregister eingetragene Person trägt die volle Organhaftung nach Art. 754 OR, unabhängig davon, wie passiv sie faktisch agiert. Die Bezeichnung «Nominee Director» stammt aus dem Offshore-Bereich und beschreibt dort einen Namensgeber, der seinen Namen auf dem Register leiht, ohne in der Gesellschaft wirklich tätig zu werden und ohne die Haftung zu tragen, die ein echtes Organ trägt. Dieses Modell lässt sich nicht auf die Schweiz übertragen.

Der Schweizer Verwaltungsrat ist kraft Gesetzes ein echtes Organ mit nicht delegierbaren Pflichten. Art. 717 OR verpflichtet ihn zur Sorgfalt und Treue gegenüber der Gesellschaft, unabhängig davon, wie passiv er intern gehalten wird. Er hat das Recht, Auskunft über den Geschäftsgang zu verlangen, in Bücher und Akten Einsicht zu nehmen und sich die Unterlagen vorlegen zu lassen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht. Ein Mandatsträger, dem diese Einsichtsrechte faktisch verweigert werden, befindet sich in einem rechtlich unhaltbaren Verhältnis: Er trägt die Haftung eines Organs, ohne die Kontrolle gehabt zu haben, die ihn schützen würde.

Wer eine Person sucht, die für die Gesellschaft im Register erscheint, Weisungen unkritisch ausführt und sich im Übrigen aus allem heraushält, sucht genau die Konstruktion, die im Schweizer Gesellschaftsrecht am gefährlichsten ist: volle Haftung ohne Aufsicht.

Persönliche Haftung nach Art. 754 OR: was das konkret bedeutet

Art. 754 Abs. 1 OR ist die zentrale Haftungsnorm des schweizerischen Aktienrechts. Sie bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung ist persönlich und kann bei mehreren Beteiligten solidarisch geltend gemacht werden.

Neben der allgemeinen Haftung aus Art. 754 OR gibt es besondere persönliche Expositionen, die für einen Nominee-Direktor besonders gefährlich sind, weil sie ohne eigenes Zutun entstehen können:

  • Unbezahlte Sozialversicherungsbeiträge: Ein Verwaltungsratsmitglied kann für nicht abgeführte AHV-Beiträge der Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Ein Nominee, der nie auf die Lohnabrechnung sah, trägt diese Exposition trotzdem.
  • Überschuldung nach Art. 725b OR: Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, schuldet der Verwaltungsrat die Pflichten nach Art. 725b OR. Ein Nominee, der die Bilanz nicht beobachtet, verletzt diese Pflichten durch blosse Untätigkeit.
  • Einreichungen ohne Kenntnis: Jahresabschlüsse, Steuererklärungen oder Behördeneinreichungen zu unterzeichnen, ohne sie verstanden und beurteilt zu haben, begründet Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 754 OR.

Zu einer seriösen Ausgestaltung des Mandats gehört deshalb eine Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung): Sie deckt Vermögensschäden, für die das Verwaltungsratsmitglied nach Art. 754 OR persönlich einstehen müsste. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen bleiben jedoch regelmässig ausgeschlossen, weshalb die Versicherung die Aufsicht nicht ersetzen kann, sondern sie ergänzt.

Zeichnungsordnung als Kontrollmechanismus

Die Wahl zwischen Einzel- und Kollektivzeichnung ist bei einem Wohnsitz-VR-Mandat keine Formalität. Kollektivzeichnung zu zweien, bei der das ansässige Organmitglied und mindestens ein weiterer Zeichnungsberechtigter gemeinsam handeln müssen, ist für ausländisch gehaltene Gesellschaften oft die sauberere Lösung: Keine Seite kann allein und ohne Gegenkontrolle über das Vermögen der Gesellschaft verfügen. Wo Einzelzeichnung nötig ist, muss das ansässige Organmitglied umso genauer wissen, was es unterzeichnet.

Risikoprofil im Überblick: passiver Nominee versus professionelles Mandat

Der passive Nominee trägt dieselbe persönliche Haftung nach Art. 754 OR wie ein aktiv geführtes Organ, ohne die Aufsicht ausgeübt zu haben, die ihn und die Gesellschaft hätte schützen können. Die folgende Tabelle stellt die wesentlichen Risikofaktoren gegenüber (Stand: 31.07.2026).

Risikovergleich: passiver Nominee-Direktor versus professionelles Verwaltungsratsmandat (Schweiz, Stand: 31.07.2026)
Risikofaktor Passiver Nominee Professionelles VR-Mandat
Persönliche Haftung (Art. 754 OR) Voll, trotz passiver Rolle Voll, kontrolliert durch reale Aufsicht
Sorgfaltspflicht (Art. 717 OR) Verletzt durch Inaktivität Erfüllt durch laufende Aufsicht
Unbezahlte Sozialabgaben Persönliche Haftung des VR, ohne Kontrolle VR überwacht und fordert Nachweise
Überschuldung (Art. 725b OR) Pflichtverletzung durch fehlende Bilanzkenntnis Frühzeitige Erkennung durch Einsichtsrecht
Organisationsmangel (Art. 731b OR) Gefährdung bei Rücktritt ohne Nachfolge Geordnete Nachfolgeplanung, kein Unterbruch
KYC / wirtschaftlich Berechtigte Risiko unbekannter Hintergründe Vollständige Prüfung vor Mandatsübernahme
Steuerliche Substanz Keiner: Name ohne Entscheidungsbeitrag Beitrag durch protokollierte Entscheide in CH

Der passive Nominee ist nicht die günstigere Variante: Er ist die falsch bepreiste. Die Kosten zeigen sich erst später, als persönliche Haftung oder als fehlende steuerliche Substanz.

KYC und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten

Ein Verwaltungsratsmitglied, das seine Pflichten nach Art. 717 OR ernst nimmt, übernimmt kein Mandat, ohne den wirtschaftlichen Hintergrund der Gesellschaft zu kennen. Die Sorgfaltsprüfung vor Mandatsannahme umfasst die Feststellung der Identität des Eigentümers und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie ein Verständnis des Gesellschaftszwecks und des Risikoprofils der Gesellschaft.

Zum laufenden Mandat gehört zudem die Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten. Dieses Verzeichnis dokumentiert, wer hinter der Gesellschaft steht, und ist Teil der Governance-Mechanik, die ein substanzielles Mandat von einem reinen Registereintrag unterscheidet. Ein Mandatsträger, der nicht weiss, wem er als Organ dient, kann keine informierte Aufsicht im Sinne seiner Pflichten ausüben.

Ein seriöser Anbieter schliesst das Mandat erst nach vollständiger KYC-Dokumentation ab. Gesellschaften, deren wirtschaftliche Hintergründe nicht transparent gemacht werden, werden nicht übernommen: weil der Verwaltungsrat persönlich für das haftet, was in der Gesellschaft geschieht, und weil eine Aufsicht ohne Kenntnis der Verhältnisse rechtlich nicht haltbar ist.

Was ein professionelles Verwaltungsratsmandat tatsächlich umfasst

Die Dienstleistung Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz ist keine Einmalleistung bei der Gründung, sondern ein laufend geführtes Treuhandmandat. Die Differenz zum passiven Nominee liegt in vier konkreten Bereichen:

Zeichnungsberechtigung und Registerpräsenz. Das Organmitglied hält die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft und ist im Handelsregister als Vertretungsperson eingetragen. Die Zeichnungsordnung wird von Anfang an klar geregelt.

Laufende Verwaltungsratstätigkeit. Das ansässige Organmitglied nimmt an Verwaltungsratssitzungen teil, trägt zu Beschlüssen bei und stellt sicher, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Einreichungsfristen einhält. Protokolle dokumentieren die Entscheidungsfindung in der Schweiz, was zugleich den stärksten Substanzindikator einer ausländisch gehaltenen Gesellschaft bildet.

Aktienregister und Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten. Beide Register werden laufend geführt und aktuell gehalten. Sie sind Grundlage sowohl für die gesellschaftsrechtliche Compliance als auch für die informierte Aufsicht des Organmitglieds.

Aufsicht über Buchhaltung und Sozialabgaben. Das Organmitglied besteht auf ordentlicher Buchführung, rechtzeitiger Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und auf ausreichender Einsicht in die Angelegenheiten der Gesellschaft. Diese Anforderungen schützen zuerst den Eigentümer, weil der Verwaltungsrat bei Versäumnissen sonst persönlich haftet.

In unserer Beratungspraxis strukturieren wir das Mandat von Anfang an mit klaren Einsichtsrechten, einer vereinbarten Zeichnungsordnung und einem definierten Informationsfluss zwischen Eigentümer und Organ. Das verhindert, dass das Mandat mit der Zeit in eine faktische Nominee-Konstruktion abdriftet, die weder dem Organmitglied noch der Gesellschaft dient.

Wohnsitzerfordernis und steuerliche Substanz: zwei verwandte, nicht identische Anforderungen

Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR ist eine gesellschaftsrechtliche Compliance-Voraussetzung für die Registertauglichkeit der Gesellschaft. Es ist notwendig, aber für sich allein keine hinreichende Voraussetzung für steuerliche Ansässigkeit.

Eine Gesellschaft, die Abkommensvorteile beanspruchen oder die Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Dividenden über ein Doppelbesteuerungsabkommen reduzieren will, muss als steuerlich in der Schweiz ansässig gelten. Das erfordert, dass die tatsächliche Verwaltung und die wesentlichen Entscheide in der Schweiz stattfinden. Ein einziges ansässiges Organmitglied, das faktisch keine Entscheide in der Schweiz trifft, sondern bloss Weisungen aus dem Ausland ausführt, begründet keine steuerliche Substanz, auch wenn das Wohnsitzerfordernis damit formal erfüllt ist.

Steuerliche Substanz entsteht durch protokollierte Entscheide in der Schweiz, echte Aufsicht durch das ansässige Organmitglied und je nach Gesellschaftszweck durch operative Elemente wie Büro oder Personal in der Schweiz. Das Wohnsitzerfordernis ist der erste Schritt, nicht der letzte.

Wann kein externer Wohnsitz-Verwaltungsrat nötig ist

Das Erfordernis eines externen Mandatsträgers entfällt, wenn die Gesellschaft aus eigenen Reihen eine geeignete Person stellen kann. Das Gesetz verlangt nicht, dass die ansässige Vertretungsperson eine externe Dienstleistung ist. Folgende Konstellationen machen einen externen Mandatsträger entbehrlich:

  • Ein Eigentümer oder Gesellschafter mit echtem Wohnsitz in der Schweiz übernimmt die Verwaltungsratsfunktion selbst und ist zeichnungsberechtigt eingetragen.
  • Ein in der Schweiz ansässiger Konzernmitarbeiter oder leitender Angestellter wird als Verwaltungsratsmitglied berufen und kann die Aufsichtspflichten realistisch erfüllen.
  • Der Eigentümer verlegt seinen Wohnsitz in die Schweiz und übernimmt das Amt selbst.

Sobald keine dieser Personen mehr im Organ sitzt, lebt das Wohnsitzerfordernis sofort wieder auf. Das Erfordernis gilt laufend, nicht nur bei der Gründung. Ein vorübergehender Wegfall, etwa durch Rücktritt des einzigen ansässigen Organmitglieds, begründet einen Organisationsmangel nach Art. 731b OR: Das Handelsregisteramt kann das Gericht anrufen, das Gericht setzt eine Frist zur Behebung, und bei Untätigkeit kann als letzte Stufe die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft und Liquidation nach Konkursrecht angeordnet werden.

Für Gesellschaften, die selbst FINMA-beaufsichtigt sind, genügt das gesellschaftsrechtliche Mandat allein nicht: Es gelten zusätzliche, spezialgesetzliche Anforderungen an die Organe, die über Art. 718 Abs. 4 OR hinausgehen. Gesellschaften, die Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder bewilligungspflichtige Kryptotätigkeiten ausüben, brauchen neben dem ansässigen Organmitglied eine aufsichtsrechtliche Infrastruktur, die das gesellschaftsrechtliche Mandat allein nicht liefert.

Wann das Wohnsitz-VR-Mandat nicht ausreicht

Das Wohnsitz-VR-Mandat erfüllt eine gesellschaftsrechtliche Anforderung. In drei Konstellationen genügt es allein nicht:

  • FINMA-bewilligungspflichtige Tätigkeit: Gesellschaften, die Vermögensverwaltung, Zahlungsdienste oder Kryptodienstleistungen im bewilligungspflichtigen Bereich ausüben, brauchen neben dem ansässigen Organ eine aufsichtsrechtliche Infrastruktur: Bewilligung, SRO-Mitgliedschaft und regulierte Prozesse. Das gesellschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis nach Art. 718 Abs. 4 OR bleibt vollumfänglich anwendbar; spezialgesetzliche Anforderungen treten hinzu, ersetzen es aber nicht.
  • Fehlende steuerliche Substanz: Der Wohnsitz des Organmitglieds begründet keine steuerliche Ansässigkeit, wenn die wesentlichen Entscheide faktisch im Ausland getroffen werden. Wer Abkommensvorteile beanspruchen will, braucht protokollierte Entscheide in der Schweiz und echte Aufsicht durch das ansässige Organ, nicht nur einen eingetragenen Namen im Register.
  • De-facto-Kontrolle im Ausland: Strukturen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte alle Entscheide im Ausland trifft und das Schweizer Organ faktisch keine Aufsicht ausüben kann, werden abgelehnt. Ein Verwaltungsrat ohne reale Einsichtsrechte und ohne Entscheidungsbeteiligung haftet nach Art. 754 OR, ohne je die Kontrolle gehabt zu haben, die ihn hätte schützen können.

Wie Goldblum das Mandat führt

Das Verwaltungsratsmandat bei Goldblum and Partners wird als laufend geführtes Treuhandverhältnis offeriert: mit realer Aufsicht durch das ansässige Organmitglied, protokollierten Entscheiden in der Schweiz und einer von Beginn an geregelten Zeichnungsordnung. Goldblum and Partners ist eine beratende und strukturierende Kanzlei mit Büros in Zürich und Zug, nicht von der FINMA bewilligt und kein Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation. Das Mandat ist ein gesellschaftsrechtliches Treuhandverhältnis, keine beaufsichtigte Finanzdienstleistung.

Seit 2007 stellen wir qualifizierte, tatsächlich engagierte Organmitglieder mit Wohnsitz Schweiz: Personen, die das Mandat als echtes Organ führen, ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen und Weisungen ablehnen, die sie in eine Pflichtverletzung nach Art. 754 OR treiben würden. Gesellschaften, bei denen eine sinnvolle Aufsicht von vornherein ausgeschlossen ist, übernehmen wir nicht.

Das Mandat wird nicht als einmalige Einrichtung, sondern als laufend geführtes Treuhandverhältnis offeriert: mit jährlicher Verwaltungsratstätigkeit, Nachfolgeplanung bei einem Wechsel und einem Informationsfluss, der das Organ real in die Gesellschaft einbindet. Domizil und Mandat können aus einem Engagement heraus erfüllt werden.

Vor der Mandatsübernahme klären wir Tätigkeit und Risikoprofil der Gesellschaft. Gesellschaften, deren Buchführung ungeordnet ist oder die ein Tätigkeitsprofil aufweisen, das eine FINMA-Bewilligung erfordern würde, weisen wir darauf hin und binden die zuständigen Stellen ein. Mandate, bei denen eine geordnete Aufsicht von vornherein nicht möglich ist, werden abgelehnt, weil der Mandatsträger die Haftung trägt und diese Haftung reale Aufsicht voraussetzt.

Einen vollständigen Überblick über das Wohnsitzerfordernis und seine gesellschaftsrechtliche Einbettung finden Sie auf der Serviceseite Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz. Die laufende Mandatsführung als Teil der treuhänderischen Verwaltung ist auf der Seite laufendes Verwaltungsratsmandat dargestellt.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist ein «Nominee Direktor» im Schweizer Recht?
Das Schweizer Recht kennt keinen haftungsfreien Nominee-Direktor. Was auf dem Markt oft als «Nominee Director» bezeichnet wird, ist im schweizerischen Gesellschaftsrecht ein echtes Organmitglied: ein Verwaltungsrat (AG) oder Geschäftsführer (GmbH), der die volle Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 OR trägt und persönlich für Schäden aus Pflichtverletzung haftet (bei der AG nach Art. 754 OR direkt; bei der GmbH via Art. 827 OR analog). Ein bloss formaler Namensgeber ohne eigenes Urteil verletzt seine gesetzlichen Pflichten und exponiert sich persönlich, ohne die Kontrolle zu haben, die ihn hätte schützen können.
02Welches Gesetz schreibt einen Verwaltungsrat mit Wohnsitz Schweiz vor?
Art. 718 Abs. 4 OR verlangt, dass eine Schweizer AG durch mindestens eine Person vertreten werden kann, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Für die GmbH gilt Art. 814 Abs. 3 OR inhaltlich identisch. Das ist eine Vertretungspflicht, keine Nationalitätspflicht: Ausländer können 100 Prozent der Anteile halten, aber mindestens eine zeichnungsberechtigte Person muss in der Schweiz wohnen. Ohne diese Voraussetzung ist die ordnungsgemässe Eintragung im Handelsregister nicht möglich.
03Haftet ein Nominee Verwaltungsrat in der Schweiz persönlich?
Ja, vollständig. Art. 754 OR begründet die persönliche Haftung jedes Verwaltungsratsmitglieds für Schäden aus Pflichtverletzung, unabhängig davon, wie passiv es in der Praxis agiert hat. Hinzu kommen besondere Haftungsrisiken bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen. Wer als Nominee nur seinen Namen leiht und nie aktiv wird, ist denselben Haftungsrisiken ausgesetzt wie ein aktiv geführtes Verwaltungsratsmitglied, ohne die Aufsicht ausgeübt zu haben, die ihn hätte schützen können.
04Was ist Art. 754 OR genau?
Art. 754 Abs. 1 OR bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft, den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die Haftung ist persönlich und kann bei mehreren Beteiligten solidarisch geltend gemacht werden. Ein passiver Nominee ist von dieser Haftung nicht ausgenommen.
05Was umfasst ein professionelles Verwaltungsratsmandat in der Schweiz?
Ein professionelles Wohnsitz-VR-Mandat umfasst das Halten der Zeichnungsberechtigung, die Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen, die Führung des Aktienregisters und des Verzeichnisses der wirtschaftlich Berechtigten, die Aufsicht über die Buchhaltung und die Sicherstellung fristgerechter Handelsregistermeldungen. Es ist kein passiver Eintrag, sondern eine laufend ausgeübte Funktion mit echter Aufsichtswirkung, die der Mandatsträger wegen seiner persönlichen Haftung nur mit vollständigen Einsichtsrechten seriös wahrnehmen kann.
06Welche Pflichten hat der Mandatsträger gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten?
Ein seriöser Mandatsträger führt vor Übernahme des Mandats eine vollständige Prüfung durch: Feststellung der Identität des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten sowie Verständnis des Gesellschaftszwecks und des Risikoprofils. Der wirtschaftlich Berechtigte muss im gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnis der Gesellschaft eingetragen sein. Diese Sorgfalt schützt den Mandatsträger vor einer Haftung als Organ einer Gesellschaft, deren Hintergrund er nicht kannte, und ist Grundlage für eine informierte Aufsicht im Sinne von Art. 717 OR.
07Wann braucht eine Schweizer AG keinen externen Wohnsitz-Verwaltungsrat?
Wenn mindestens ein Eigentümer oder leitender Mitarbeiter mit echtem Wohnsitz in der Schweiz als Verwaltungsratsmitglied eingetragen und zeichnungsberechtigt ist, entfällt die Notwendigkeit eines externen Mandatsträgers. Dasselbe gilt, wenn ein in der Schweiz ansässiger Konzernmitarbeiter die VR-Funktion übernimmt. Sobald keine solche Person mehr im Verwaltungsrat sitzt, lebt das Wohnsitzerfordernis sofort wieder auf. Das Erfordernis besteht laufend, nicht nur zum Zeitpunkt der Gründung.
08Was passiert, wenn das Wohnsitzerfordernis nachträglich wegfällt?
Verletzt eine Gesellschaft das Wohnsitzerfordernis, liegt ein Organisationsmangel nach Art. 731b OR vor. Das Handelsregisteramt oder ein Gesellschafter kann das Gericht anrufen. Das Gericht setzt der Gesellschaft eine Frist zur Behebung; bleibt die Aufforderung erfolglos, kann das Gericht Ersatzmassnahmen anordnen oder als letzte Stufe die Auflösung der Gesellschaft und Liquidation nach Konkursrecht einleiten. Das Wohnsitzerfordernis ist deshalb eine laufende, nicht nur einmalige Pflicht.
09Kann ein Verwaltungsrat einfach unterzeichnen, was der Eigentümer vorgibt?
Nein. Ein Verwaltungsrat muss ein eigenständiges Urteil ausüben und darf Weisungen nicht blind ausführen. Art. 717 OR verpflichtet ihn zur Sorgfalt und Treue gegenüber der Gesellschaft. Unterzeichnet er Abschlüsse, Transaktionen oder Einreichungen, ohne sie verstanden und beurteilt zu haben, verletzt er seine Pflichten. Die Haftung nach Art. 754 OR entfällt nicht, weil ein anderer die Weisung erteilt hat. Ein Mandatsträger, der keine reale Aufsicht ausüben kann, ist daher ein Haftungsrisiko für alle Beteiligten.
10Bietet Goldblum passive Nominee-Mandate an?
Nein. Goldblum stellt ausschliesslich engagierte Verwaltungsratsmandate, bei denen der Mandatsträger echte Aufsicht ausübt, an Entscheidungen teilnimmt und die Pflichten der Rolle ernst nimmt. Gesellschaften, bei denen alle Entscheide im Ausland getroffen werden und das Schweizer Organ faktisch keine Aufsicht ausüben kann, werden abgelehnt. Goldblum ist nicht FINMA-beaufsichtigt und kein SRO-Mitglied; das Mandat ist ein gesellschaftsrechtliches Treuhandverhältnis.
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