
AVG-Bewilligung für Personalverleih und Arbeitsvermittlung in der Schweiz
Verleih oder Vermittlung: Welche Bewilligung brauchen Sie?
Das AVG unterscheidet zwei rechtlich eigenständige Tätigkeiten, die unterschiedliche Pflichten, Kautionsanforderungen und GAV-Unterstellungen auslösen. Eine Betriebsanalyse am Anfang erspart spätere Korrekturen.
Arbeitsvermittlung (Art. 2 AVG) liegt vor, wenn ein Betrieb regelmässig und gegen Entgelt Stellensuchende mit Arbeitgebenden zusammenführt. Der Vermittler ist nicht Arbeitgeber; das Arbeitsverhältnis entsteht direkt zwischen der vermittelten Person und dem Einsatzbetrieb. Für reine Vermittlungsbüros besteht keine Kautionspflicht und kein GAV-Personalverleih-Unterstellungsrisiko.
Personalverleih (Art. 12 AVG) liegt vor, wenn ein Betrieb eigene Arbeitnehmende gewerbsmässig einem Einsatzbetrieb für Arbeitseinsätze zur Verfügung stellt. Der Verleiher bleibt formaler Arbeitgeber: Er zahlt den Lohn, richtet Sozialversicherungen ein und ist für Kündigung und Unfallversicherung zuständig. Der Einsatzbetrieb erhält lediglich das betriebliche Weisungsrecht für die Dauer des Einsatzes.
Das AVG kennt drei Formen des Personalverleihs: Temporärarbeit (Einsatz auf einzelne Aufträge begrenzt), Leiharbeit (Vertrag unabhängig von der Einsatzdauer) und gelegentliches Überlassen (ausnahmsweise, selten). Nur Temporärarbeit und Leiharbeit unterliegen der Bewilligungspflicht. Gelegentliches Überlassen ist nur dann bewilligungsfrei, wenn es tatsächlich ausnahmsweise erfolgt und die Gewerbsmässigkeitsschwelle nicht überschritten wird.
Ein besonderes Risiko birgt der verdeckte Verleih: Wer eine faktische Arbeitnehmerüberlassung als Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Beratungsmandat einkleidet, dem das betriebliche Weisungsrecht des Einsatzbetriebs zugrunde liegt, wird von den Behörden wie ein unbewilligter Verleiher behandelt. Massgebend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung, nicht ihre Bezeichnung.
| Merkmal | Arbeitsvermittlung (Art. 2 AVG) | Personalverleih (Art. 12 AVG) |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Zusammenführen von Stellensuchenden mit Arbeitgebenden | Überlassung eigener Arbeitnehmender an Einsatzbetrieb |
| Arbeitgeberstatus | Vermittler ist kein Arbeitgeber | Verleiher bleibt formaler Arbeitgeber |
| Weisungsrecht | Entfällt nach Vermittlung | Einsatzbetrieb trägt betriebliches Weisungsrecht |
| Kaution | Nicht erforderlich | CHF 50'000 Grundbetrag, bis CHF 1'000'000 |
| GAV Personalverleih | Nicht anwendbar | Anwendbar, wenn Haupttätigkeit Verleih |
| Gewerbliche Räumlichkeiten | Homeoffice in bestimmten Kantonen möglich | Ausschliesslich Gewerberäumlichkeiten |
Kantonale Bewilligung und eidgenössische SECO-Bewilligung
Das SECO ist nach dem AVG sowohl zuständige Bundesbehörde als auch Aufsichtsorgan über die kantonalen Vollzugsbehörden; es führt das nationale Verzeichnis der bewilligten Betriebe (VZAVG) mit über 7'400 eingetragenen Betrieben (Stand 2026).
Das Bewilligungssystem ist zweistufig aufgebaut:
- Kantonale Bewilligung: Für alle Vermittlungs- und Verleihtätigkeiten innerhalb der Schweiz zuständig. Das Gesuch wird beim Sitzkanton des Betriebs eingereicht. Eine kantonale Bewilligung berechtigt zur Tätigkeit in allen Branchen in der gesamten Schweiz, unabhängig davon, in welchem Kanton die Einsätze stattfinden.
- Eidgenössische SECO-Bewilligung: Zusätzlich zur kantonalen Bewilligung erforderlich für grenzüberschreitende Tätigkeiten. Die kantonale Behörde leitet die Unterlagen nach deren Prüfung ans SECO weiter.
Als grenzüberschreitend gilt namentlich der Verleih von Arbeitnehmenden ins Ausland sowie die Vermittlung von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung B (Ersteinreise), Grenzgängerbewilligung G, Kurzaufenthaltsbewilligung L oder im Meldeverfahren. Die SECO-Bewilligung berechtigt zur grenzüberschreitenden Tätigkeit, jedoch nicht unbeschränkt weltweit.
Ein absolutes Verbot gilt nach Art. 12 Abs. 2 AVG für den Verleih von Arbeitnehmenden aus dem Ausland in die Schweiz; der Kettenverleih (Weiterverleih ausgeliehener Arbeitnehmender) ist nach der Vollzugspraxis des SECO ebenfalls unzulässig. Diese Verbote kennen keine Ausnahmen, auch nicht für konzernzugehörige ausländische Gesellschaften.
Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
Nach Art. 3 AVG prüft die kantonale Bewilligungsbehörde fünf Voraussetzungsbereiche; fehlt auch nur eine davon, wird das Gesuch abgelehnt oder sistiert. Der Handelsregistereintrag des Betriebs muss vor der Gesuchseinreichung vollständig und aktuell sein.
1. Handelsregistereintrag: Der Betrieb muss im Handelsregister eingetragen sein. Die im Handelsregister eingetragene Zweckumschreibung muss die Tätigkeit (Arbeitsvermittlung, Personalverleih) ausdrücklich abdecken. Für Neugründungen empfiehlt sich die Wahl der GmbH als gängigste Rechtsform; die Schritte zur GmbH-Gründung in der Schweiz zeigen, was vor dem AVG-Gesuch geregelt sein muss.
2. Zweckmässiges Geschäftslokal: Erforderlich ist ein abschliessbares, dediziertes Büro, das ausschliesslich für die Geschäftsnutzung bestimmt ist. Der Mietvertrag muss eine Laufzeit von mindestens einem Jahr ausweisen. Coworking-Spaces und c/o-Adressen werden von keinem Kanton akzeptiert. Für Personalverleih mit Temporärarbeit sind zwingend gewerbliche Räumlichkeiten erforderlich; bei reiner Arbeitsvermittlung (ohne Verleihtätigkeit) ist in einzelnen Kantonen ein Homeoffice zulässig, sofern die Wohnung mindestens drei Zimmer hat und die schriftliche Einwilligung des Vermieters vorliegt.
3. Verantwortliche Person: Der Betrieb muss eine verantwortliche Person benennen, die folgende Kumulativbedingungen erfüllt:
- Anstellung im Betrieb zu mindestens 50 Prozent eines Vollzeitpensums
- Zeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen
- Schweizer Staatsbürgerschaft oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit mit Aufenthaltsbewilligung B oder C (mindestens 5 Jahre)
- Abgeschlossene Berufslehre (EFZ) oder gleichwertiger Abschluss
- Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, Personalberatung oder einem verwandten Bereich; alternativ 3 Jahre allgemeine Berufserfahrung plus Abschluss als HR-Assistent/in (HRSE/VSK)
- Einwandfreier Leumund: keine laufenden Betreibungen, keine Steuerrückstände, keine einschlägigen Vorstrafen
4. Keine konfligierenden Tätigkeiten: Der Betrieb darf keine Tätigkeiten ausüben, die dem Schutz der Stellensuchenden oder der Arbeitgebenden zuwiderlaufen. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten, bei denen ein Interessenkonflikt zwischen den Parteien besteht.
5. Unfallversicherung und Musterverträge (nur Personalverleih): Verleiher müssen vor Betriebsaufnahme eine Unfallversicherung abschliessen, die alle verliehenen Arbeitnehmenden nach UVG deckt. Dem Gesuch sind zudem ein Muster-Arbeitsvertrag und ein Muster-Verleihvertrag beizulegen, die den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen.
Kaution: Nur für Personalverleih, nicht für Vermittlung
Die Kautionspflicht nach Art. 14 AVG in Verbindung mit Art. 35-38 AVV gilt ausschliesslich für Personalverleihbetriebe; reine Arbeitsvermittlungsbüros sind nicht kautionspflichtig. Die Kaution sichert Lohnansprüche verliehener Arbeitnehmender und ist Voraussetzung für die Bewilligungserteilung: Ohne Nachweis der Hinterlegung wird die Bewilligung nicht ausgestellt.
| Situation | Kautionsbetrag (Stand: September 2026) |
|---|---|
| Einzelbetrieb (Grundbetrag) | CHF 50'000 |
| Mehr als 60'000 Einsatzstunden im Vorjahr | CHF 100'000 |
| Grenzüberschreitender Verleih (zusätzlich) | +CHF 50'000 |
| Mehrere Niederlassungen (Sammelkaution am Hauptsitz) | CHF 1'000'000 |
Zulässige Formen der Kautionshinterlegung nach Art. 37 AVV sind die Bankgarantie, die Versicherungsgarantie oder -bürgschaft, Kassenobligationen sowie die Bareinlage. Bareinlagen werden ohne Zinsen verwahrt und sind beim Sitzkanton des Betriebs zu deponieren (Kanton Zug: Zuger Kantonalbank, IBAN CH81 0078 7000 0750 0010 7). Die Freigabe der Kaution erfolgt frühestens ein Jahr nach Entzug oder Aufhebung der Bewilligung (Art. 38 AVV) und setzt voraus, dass keine offenen Lohnansprüche bestehen.
Betriebe, die sowohl inländischen Verleih als auch grenzüberschreitenden Verleih betreiben, müssen beide Kautions-Teilbeträge hinterlegen. Die Einstufung in die höhere Stufe (CHF 100'000 statt CHF 50'000) orientiert sich an den geleisteten Einsatzstunden des Vorjahrs und wird jährlich überprüft.
Gebühren im kantonalen Vergleich
Im Kanton Zürich sind die Bewilligungsgebühren nach Tätigkeitsart gestaffelt; in anderen Kantonen werden sie kantonal unterschiedlich geregelt und richten sich in der Regel nach dem Aufwand des Verfahrens. Für die eidgenössische SECO-Bewilligung gelten separate Bundesgebühren, die auf Anfrage beim SECO erhoben werden.
| Kanton / Tätigkeitsart | Erstbewilligung | Änderung |
|---|---|---|
| Zürich: Arbeitsvermittlung | CHF 825 | CHF 220 |
| Zürich: Personalverleih | CHF 1'050 | CHF 220 |
| Zürich: Beide Tätigkeiten | CHF 1'675 | CHF 400 |
| Basel-Stadt: Erstbewilligung | CHF 750 bis 1'650 | auf Anfrage |
Für den Kanton Zug sind die Bewilligungsgebühren direkt beim Amt für Wirtschaft und Arbeit zu erfragen (info.awa@zg.ch, Tel. +41 41 594 55 20). Ab Januar 2026 wird die gesetzlich vorgeschriebene Jahresstatistik an das SECO über das Portal EasyGov übermittelt; die Meldepflicht gilt für alle im VZAVG eingetragenen Betriebe.
Schritt-für-Schritt: AVG-Bewilligung beantragen
Die kantonale Bewilligungsbehörde des Sitzkantones ist erste Anlaufstelle für das Bewilligungsverfahren; sie koordiniert bei Bedarf die Weiterleitung ans SECO. Für einen reibungslosen Ablauf empfiehlt sich folgende Reihenfolge:
- Handelsregistereintrag sicherstellen: Die Zweckumschreibung muss Personalverleih oder Arbeitsvermittlung ausdrücklich nennen. Handelsregisterauszug darf bei Gesuchseinreichung nicht älter als sechs Monate sein.
- Geschäftslokal mieten: Abschliessbares Büro mit gewerblicher Nutzung, Mietvertrag mit mindestens einem Jahr Restlaufzeit. Coworking-Spaces und Wohnnutzung (bei Verleih) sind ausgeschlossen.
- Verantwortliche Person benennen und Unterlagen aufbereiten: Lebenslauf, Ausweiskopie, Strafregisterauszug, Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung, Arbeitszeugnisse und Diplome der verantwortlichen Person.
- Musterverträge erstellen: Muster-Arbeitsvertrag und Muster-Verleihvertrag, die den Mindestanforderungen des AVG und des allfälligen GAV entsprechen.
- Unfallversicherung abschliessen (bei Verleih): Bestätigung der Versicherungsgesellschaft für alle verliehenen Arbeitnehmenden gemäss UVG.
- Kaution hinterlegen (bei Verleih): Bankgarantie, Versicherungsgarantie oder Bareinlage beim Sitzkanton; Nachweis der Hinterlegung dem Gesuch beilegen oder gleichzeitig einreichen.
- Gesuch bei der kantonalen Behörde einreichen: Kanton Zürich akzeptiert ausschliesslich das PDF-Format (avg@vd.zh.ch, Tel. +41 43 259 91 00). Andere Kantone haben eigene Formularportale.
- Entscheid abwarten: Bei vollständigen Unterlagen entscheidet die Behörde innert maximal 40 Tagen.
- SECO-Bewilligung beantragen (bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten): Die kantonale Behörde leitet die Unterlagen nach ihrer Prüfung an das SECO weiter; keine separate Gesuchseinreichung beim SECO erforderlich.
- EasyGov-Statistikmeldung einrichten: Ab Januar 2026 erfolgt die Jahresstatistik digital über das EasyGov-Portal; die Zugangsdaten werden nach Erteilung der Bewilligung mitgeteilt.
Unvollständige Unterlagen bei Gesuchseinreichung sind der häufigste Grund für Verfahrensverzögerungen. Am häufigsten fehlen der Kautionsnachweis, der Strafregisterauszug der verantwortlichen Person oder die Musterverträge in anforderungsgerechter Form.
GAV Personalverleih 2024-2027: Pflichten für bewilligte Verleihbetriebe
Der GAV Personalverleih, den der Bundesrat per 01.03.2024 allgemeinverbindlich erklärt hat und der bis zum 31.12.2027 gilt, ist mit über 400'000 erfassten Arbeitnehmenden jährlich der grösste Gesamtarbeitsvertrag der Schweiz. Er gilt für alle Betriebe, deren Haupttätigkeit der Personalverleih ist und die eine Verleihbewilligung besitzen. Reine Vermittlungsbüros ohne Verleihtätigkeit fallen nicht darunter.
Der GAV wurde zuletzt per 01.01.2026 angepasst. Die aktuellen Mindest-Stundenlöhne für 2026 (Stand: 01.01.2026, Angaben gemäss offizieller swissstaffing-Publikation):
| Kategorie | Normalgebiet | Hochlohngebiete |
|---|---|---|
| Ungelernte Arbeitnehmende | CHF 21.22/Stunde | CHF 22.39/Stunde |
| Gelernte Arbeitnehmende (EFZ) | CHF 25.86/Stunde | CHF 27.62/Stunde |
Alle Löhne verstehen sich zuzüglich 13. Monatslohn. Für die Kantone Tessin (TI) und Genf (GE) gelten Sonderregelungen. Die Sozialpartner des GAV sind auf Arbeitgeberseite swissstaffing sowie auf Arbeitnehmerseite Unia, Syna, Angestellte Schweiz und KV Schweiz.
Neben den Mindestlöhnen verpflichtet der GAV bewilligte Verleihbetriebe zu folgenden Minimalstandards:
- Schriftlicher Arbeitsvertrag pro Einsatz, der Beginn, Dauer und Lohn ausweist
- Mindestferienanspruch von vier Wochen pro Kalenderjahr
- Obligatorische BVG-Vorsorge ab dem gesetzlichen Eintrittslohn
- Unfallversicherung gemäss UVG für alle verliehenen Arbeitnehmenden
- Lohnfortzahlung bei Krankheit nach Massgabe des GAV
Branchenspezifische Gesamtarbeitsverträge im Einsatzbetrieb können zusätzliche Mindeststandards vorschreiben, die neben dem GAV Personalverleih einzuhalten sind; eine Übersicht branchenspezifischer Anforderungen bietet die Seite zum Personalverleih in der Schweiz. Die steuerliche Behandlung von Lohnkosten, BVG-Beiträgen und allenfalls anfallender Mehrwertsteuer klärt die Steuerberatung projektspezifisch.
Strafen bei fehlender Bewilligung oder Verstoss gegen das AVG
Art. 39 AVG sieht empfindliche Geldbussen für Verstösse gegen die Bewilligungspflicht vor; die Sanktionen treffen sowohl Verleiher als auch Einsatzbetriebe.
- Verleiher ohne Bewilligung (vorsätzlich): Busse bis CHF 100'000. Hinzu kommen rückwirkende Lohnansprüche der eingesetzten Arbeitnehmenden sowie Sozialversicherungsnachzahlungen.
- Verleiher ohne Bewilligung (fahrlässig): Busse bis CHF 20'000.
- Einsatzbetrieb (wissentliche Beauftragung eines nicht bewilligten Verleihers): Busse bis CHF 40'000.
- Erschleichen einer Bewilligung durch falsche Angaben: Strafrechtliche Konsequenzen (Busse oder Freiheitsstrafe) nach dem Strafgesetzbuch, zusätzlich zum Bewilligungsentzug.
Besonderes Haftungsrisiko besteht beim verdeckten Verleih: Wer eine tatsächliche Arbeitnehmerüberlassung als Werkvertrag, Servicevertrag oder Beratungsmandat gestaltet, dem aber faktisch das betriebliche Weisungsrecht des Einsatzbetriebs zugrunde liegt, wird in der Strafpraxis wie ein vorsätzlich unbewilligter Verleiher behandelt. Die Beweislast für den Nachweis, dass kein Verleih vorliegt, liegt beim Betrieb.
Wann die Bewilligungspflicht nicht greift: Grenzen des AVG
Das Arbeitsvermittlungsgesetz setzt die Bewilligungspflicht nicht schrankenlos um; in mehreren Konstellationen entfällt sie oder reduziert sich. Eine sorgfältige Sachverhaltsanalyse im Vorfeld der Geschäftsaufnahme kann aufwendige Nachträge vermeiden.
Schwelle unterschritten: Wer innerhalb von 12 Monaten weniger als 10 Einsatzverträge abschliesst und dabei weniger als CHF 100'000 Jahresumsatz aus Vermittlung oder Verleih erzielt, gilt nicht als gewerbsmässig tätig. Beide Schwellenwerte müssen kumulativ unterschritten sein; bereits das Überschreiten eines der beiden Werte löst die Bewilligungspflicht aus.
Tatsächlich ausnahmsweises Überlassen: Wenn ein Betrieb eigene Arbeitnehmende ausnahmsweise, selten und nicht wiederkehrend einem anderen Betrieb überlässt, liegt kein gewerbsmässiger Verleih vor. Die Hürde ist hoch: Wiederholtes Überlassen an denselben oder mehrere Betriebe wird als gewerbsmässig gewertet.
Konzerninterner Verleih: Konzerninterne Personalüberlassungen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Eine eng ausgelegte Ausnahme besteht nach herrschender Behördenpraxis lediglich für reinen Erfahrungs- oder Wissenstransfer innerhalb einer Unternehmensgruppe, wenn der Überlassung keine kommerzielle Lohnkostenabrechnung zugrunde liegt. Diese Ausnahme ist in der Praxis schwer zu belegen und wird von der Prüfbehörde restriktiv ausgelegt.
Kein internationaler Verleih in die Schweiz: Das absolute Verbot des Verleihs aus dem Ausland in die Schweiz (Art. 12 Abs. 2 AVG) kann durch keine Konstruktion umgangen werden. Konzernzugehörigkeit, vertragliche Gestaltung oder eine im Ausland bestehende Verleihbewilligung heben dieses Verbot nicht auf. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Personalstrukturen sind alternative Beschäftigungsmodelle (Entsendung, direkte Anstellung in der Schweiz) zu prüfen.
Häufig gestellte Fragen.
01Brauche ich eine AVG-Bewilligung, wenn ich nur gelegentlich Mitarbeiter an andere Firmen ausleihe?
02Wie hoch ist die Kaution für ein Personalverleihunternehmen in der Schweiz?
03Was ist der Unterschied zwischen der kantonalen und der eidgenössischen SECO-Bewilligung?
04Welche Qualifikation muss die verantwortliche Person für die AVG-Bewilligung erfüllen?
05Was passiert, wenn ich ohne Bewilligung Personal verleihe?
06Gilt der GAV Personalverleih für alle Temporärbüros in der Schweiz?
07Kann ich die AVG-Bewilligung als Einzelunternehmen ohne festes Büro beantragen?
08Wie lange dauert das AVG-Bewilligungsverfahren?
09Ist Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz erlaubt?
10Muss ich für jede Niederlassung eine separate Kaution hinterlegen?
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