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FINMA-Register: Bewilligung und Beaufsichtigte prüfen

Das FINMA-Register ist das öffentliche Verzeichnis, in dem die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) die von ihr bewilligten und beaufsichtigten Institute führt. Über die Registersuche auf der Website der FINMA prüfen Sie kostenlos, ob eine Bank, ein Wertpapierhaus, eine Fondsleitung, ein Versicherer, ein Vermögensverwalter oder ein Trustee tatsächlich über die erforderliche Bewilligung verfügt. Ergänzt wird das Bewilligungsregister durch das Versicherungsvermittlerregister und die FINMA-Warnliste. Wichtig zum Verständnis: Ein Eintrag bestätigt den Bewilligungsstatus – er ist weder eine Empfehlung noch ersetzt er die Prüfung, ob eine Tätigkeit überhaupt bewilligungspflichtig ist.

Was das FINMA-Register ist

Die FINMA ist die Aufsichtsbehörde über den Schweizer Finanzmarkt; ihre Grundlage ist das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.0). Sie bewilligt und überwacht Institute wie Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Versicherer, Vermögensverwalter und Trustees und macht deren Status in öffentlichen Verzeichnissen zugänglich. Diese Verzeichnisse werden umgangssprachlich als «FINMA-Register» bezeichnet. Der Zweck ist Transparenz: Gläubiger, Anlegerinnen, Geschäftspartner und Behörden sollen überprüfen können, wer im Schweizer Finanzmarkt zulässig tätig ist. Das Register bildet den formellen Bewilligungsstatus ab – nicht die Bonität, die Anlagequalität oder die Reichweite einer einzelnen Bewilligung.

Welche Register die FINMA führt

Die FINMA führt nicht ein einziges Register, sondern mehrere getrennte Verzeichnisse. Wer eine Gegenpartei prüft, sollte wissen, welches Verzeichnis welche Frage beantwortet – ein fehlender Treffer im einen sagt nichts über das andere aus.

Öffentliche Verzeichnisse der FINMA, Stand 02.07.2026
VerzeichnisWas es zeigtWer erfasst ist
Bewilligte Institute und Personenprudenzielle Bewilligung der FINMABanken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Versicherer, Vermögensverwalter, Trustees
VersicherungsvermittlerregisterRegistrierung als Vermittlerungebundene Versicherungsvermittler (VAG)
WarnlisteVerdacht auf Tätigkeit ohne Bewilligunggemeldete Anbieter, nicht abschliessend

Nicht von der FINMA, sondern von zugelassenen Stellen geführt werden zwei weitere Verzeichnisse, die häufig mit dem FINMA-Register verwechselt werden: das Beraterregister nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) für Kundenberater bestimmter, nicht prudenziell beaufsichtigter Anbieter sowie die Mitgliederlisten der Selbstregulierungsorganisationen (SRO) im Bereich der Geldwäschereiaufsicht.

FINMA-Registersuche: so prüfen Sie eine Bewilligung

Die FINMA-Registersuche ist über die Website der FINMA öffentlich und kostenlos zugänglich. So gehen Sie vor:

  1. Verzeichnis öffnen: Rufen Sie auf der Website der FINMA den Bereich der bewilligten Institute und Personen auf.
  2. Suchbegriff eingeben: Firmenname, Ort oder Firmennummer (UID) eingeben. Präzise Angaben vermeiden Verwechslungen bei ähnlichen Namen.
  3. Bewilligungsart lesen: Das Ergebnis zeigt die konkrete Bewilligung – etwa Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, Versicherer oder Vermögensverwalter – und ob sie aktiv ist.
  4. Gegenprobe machen: Kein Treffer? Prüfen Sie, ob der Anbieter allenfalls nur einem SRO angeschlossen ist, und werfen Sie einen Blick auf die Warnliste.

Die Registersuche beantwortet die Frage «hat dieser Anbieter eine FINMA-Bewilligung?». Sie beantwortet nicht die Frage «braucht diese konkrete Tätigkeit eine Bewilligung?» – das ist eine rechtliche Einordnung, die vom Geschäftsmodell abhängt.

Wer eine FINMA-Bewilligung braucht

Eine FINMA-Bewilligung braucht, wer eine Tätigkeit ausübt, die ein Finanzmarktgesetz erfasst. Bewilligungspflichtig sind insbesondere Banken (Bankengesetz), Wertpapierhäuser und Fondsleitungen, Versicherer (Versicherungsaufsichtsgesetz) sowie – seit dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) – Vermögensverwalter und Trustees. Für Fintech- und Zahlungsmodelle kommen je nach Ausgestaltung eine Bankenbewilligung, die FinTech-Bewilligung nach Art. 1b Bankengesetz oder gar keine Bewilligung in Frage. Welche Kategorie zutrifft, entscheidet das konkrete Geschäftsmodell. Eine strukturierte Übersicht bietet unser Leitfaden zur FINMA-Bewilligung; für Verwalter von Kundenvermögen siehe die Vermögensverwalter-Bewilligung.

Vermögensverwalter und Trustees: Bewilligung durch die FINMA, Aufsicht durch die AO

Vermögensverwalter und Trustees unterstehen seit dem 01.01.2020 dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG, SR 954.1) und benötigen eine Bewilligung der FINMA. Die Besonderheit liegt im zweistufigen Modell: Die Bewilligung erteilt die FINMA, die laufende Aufsicht übernimmt jedoch eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation (AO). Im Bewilligungsregister ist der Vermögensverwalter dennoch als bewilligtes Institut sichtbar. Für Gründerinnen und Gründer bedeutet das zwei Schritte: das Bewilligungsverfahren bei der FINMA und den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation. Beides begleiten wir; die Anforderungen fassen unsere Seiten zur Vermögensverwalter-Bewilligung und zum SRO-Anschluss zusammen.

FINMA-Register vs. SRO-Register: der Unterschied

Das FINMA-Register und die Mitgliederliste einer Selbstregulierungsorganisation beantworten unterschiedliche Fragen – wer beide verwechselt, zieht falsche Schlüsse. Das FINMA-Bewilligungsregister erfasst prudenziell bewilligte Institute. Die SRO-Mitgliederliste erfasst Finanzintermediäre, die ausschliesslich dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen und deshalb nicht der prudenziellen Bewilligung, sondern der Geldwäschereiaufsicht über eine SRO unterliegen. Seit dem Wegfall der direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre (DUFI) am 01.01.2020 müssen alle diese Intermediäre einer SRO angehören.

FINMA-Bewilligungsregister im Vergleich zur SRO-Mitgliederliste, Stand 02.07.2026
FINMA-RegisterSRO-Mitgliederliste
RechtsgrundlageFinanzmarktgesetze (FINMAG, FINIG u.a.)Geldwäschereigesetz (GwG)
Art der Aufsichtprudenziell (Bewilligung)Geldwäschereiaufsicht
Geführt vonder FINMAder jeweiligen SRO
Typische AdressatenBanken, Vermögensverwalter, Fonds, Versichererreine AML-Finanzintermediäre
Eintrag im FINMA-Registerjanein

Die FINMA-Warnliste

Die FINMA-Warnliste ist ein Verzeichnis von Anbietern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie ohne die erforderliche Bewilligung Finanzdienstleistungen erbringen oder den Anschein einer Beaufsichtigung erwecken. Sie ergänzt das Bewilligungsregister um die negative Perspektive: Statt zu bestätigen, wer zulässig tätig ist, warnt sie vor bestimmten Anbietern. Ein Eintrag ist ein starkes Warnsignal. Entscheidend ist die richtige Lesart: Die Warnliste ist nicht abschliessend, weil sie nur auf Meldungen und eigene Abklärungen reagiert. Ein fehlender Eintrag ist deshalb kein Gütesiegel. Prüfen Sie bei einer Gegenpartei immer beide Seiten – den positiven Bewilligungseintrag und die Warnliste.

Wenn ein Eintrag fehlt – und was das bedeutet

Ein fehlender Treffer im FINMA-Register bedeutet nicht automatisch, dass ein Anbieter unzulässig handelt. Bewilligungspflichtig sind nur Tätigkeiten, die ein Finanzmarktgesetz erfasst. Drei Konstellationen erklären die meisten «Nicht gefunden»-Ergebnisse: Erstens ist der Anbieter ein reiner AML-Finanzintermediär und steht deshalb auf der Mitgliederliste seiner SRO, nicht im FINMA-Bewilligungsregister. Zweitens fällt die konkrete Tätigkeit gar nicht unter die Bewilligungspflicht – etwa bestimmte Beratungs- oder Vermittlungsmodelle. Drittens handelt der Anbieter tatsächlich ohne die nötige Bewilligung; dann ist die Warnliste ein wichtiger zweiter Prüfpunkt. Welche Konstellation vorliegt, ergibt sich erst aus der rechtlichen Einordnung des Geschäftsmodells, nicht aus dem Register allein.

Wie Goldblum and Partners unterstützt

Goldblum and Partners ist eine Kanzlei mit Büros in Zürich und Zug und begleitet Finanzdienstleister durch das Bewilligungs- und Aufsichtsrecht der Schweiz. Wir klären vorab, ob ein Geschäftsmodell überhaupt bewilligungspflichtig ist, und ordnen es der richtigen Kategorie zu – FINMA-Bewilligung, FINIG-Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustee, oder blosser Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation. Anschliessend führen wir das Bewilligungsverfahren bei der FINMA und, wo nötig, den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation. Bei Transaktionen und Kontoeröffnungen prüfen wir Gegenparteien anhand von Bewilligungsregister und Warnliste. Einen Überblick über die Bewilligungsarten gibt unser Bereich Finanzmarktrecht; weitere Leitfäden finden Sie in unserer Wissensdatenbank.

FAQ

Häufig gestellte Fragen.

01Was ist das FINMA-Register?
Das FINMA-Register ist das öffentliche Verzeichnis der Institute und Personen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Versicherer, Vermögensverwalter und Trustees. Über die Registersuche auf der Website der FINMA lässt sich prüfen, ob ein Anbieter tatsächlich über die erforderliche Bewilligung verfügt. Ergänzt wird es durch das Versicherungsvermittlerregister und die FINMA-Warnliste. Ein Eintrag bestätigt die Bewilligung; er ist keine Empfehlung und keine Garantie für die Qualität einer Finanzdienstleistung.
02Wie prüfe ich, ob ein Anbieter eine FINMA-Bewilligung hat?
Öffnen Sie die Registersuche auf der Website der FINMA und geben Sie den Namen des Instituts, die Firmennummer oder den Ort ein. Das Ergebnis zeigt, welche Bewilligung vorliegt – etwa als Bank, Wertpapierhaus, Fondsleitung, Versicherer oder Vermögensverwalter – und ob sie aktiv ist. Findet die Suche keinen Treffer, muss der Anbieter nicht zwingend unzulässig handeln: Reine AML-Finanzintermediäre sind einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen und nicht im FINMA-Bewilligungsregister eingetragen. Bei Zweifeln lohnt sich zusätzlich ein Blick auf die FINMA-Warnliste.
03Ist die FINMA-Registersuche kostenlos?
Ja. Die Registersuche und die Verzeichnisse der beaufsichtigten Institute und Personen sind auf der Website der FINMA öffentlich und ohne Gebühr zugänglich. Auch die Warnliste und das Versicherungsvermittlerregister sind kostenlos einsehbar. Sie benötigen dafür kein Konto und keine Registrierung. Für eine belastbare Einordnung – etwa ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt bewilligungspflichtig ist oder ob ein SRO-Anschluss genügt – empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung, weil das Register nur den formellen Status abbildet, nicht die konkrete Reichweite einer Bewilligung.
04Was ist der Unterschied zwischen FINMA-Bewilligung und SRO-Anschluss?
Eine FINMA-Bewilligung ist eine prudenzielle Bewilligung: Die FINMA prüft ein Institut vor Aufnahme der Tätigkeit und überwacht es laufend – so bei Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen, Versicherern, Vermögensverwaltern und Trustees. Der SRO-Anschluss betrifft dagegen die Geldwäschereiaufsicht: Finanzintermediäre, die nur dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstehen, müssen seit dem 01.01.2020 einer Selbstregulierungsorganisation angehören und sind nicht im FINMA-Bewilligungsregister, sondern auf der Mitgliederliste ihrer SRO eingetragen. Wer nur einen SRO-Anschluss hat, ist also nicht von der FINMA bewilligt – beide Kategorien sind zu unterscheiden.
05Was bedeutet es, wenn ein Unternehmen auf der FINMA-Warnliste steht?
Die FINMA-Warnliste nennt Anbieter, die möglicherweise ohne die erforderliche Bewilligung Finanzdienstleistungen erbringen oder den Anschein einer Beaufsichtigung erwecken. Ein Eintrag ist ein deutliches Warnsignal, aus dem sich kein Vertragsverhältnis empfehlen lässt. Die Liste ist jedoch nicht abschliessend: Dass ein Name fehlt, bedeutet nicht, dass ein Anbieter geprüft oder zulässig ist. Umgekehrt ist ein gelisteter Anbieter nicht automatisch strafbar – die FINMA warnt vorsorglich. Prüfen Sie deshalb immer beides: den positiven Eintrag im Bewilligungsregister und die Warnliste.
06Sind Vermögensverwalter im FINMA-Register eingetragen?
Ja. Vermögensverwalter und Trustees benötigen seit Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) am 01.01.2020 eine Bewilligung der FINMA und erscheinen im Register der bewilligten Institute. Die laufende Aufsicht üben sie jedoch nicht direkt gegenüber der FINMA aus, sondern gegenüber einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation (AO). Die Bewilligung selbst erteilt die FINMA. Im Register lässt sich der Status eines Vermögensverwalters daher überprüfen. Wir begleiten den Bewilligungsprozess von der Vorprüfung bis zum Anschluss an eine Aufsichtsorganisation.
07Muss jedes Finanzunternehmen im FINMA-Register stehen?
Nein. Bewilligungspflichtig und damit im Register eingetragen sind nur Tätigkeiten, die ein Finanzmarktgesetz erfasst – etwa das Bankengesetz, das FINIG, das Kollektivanlagengesetz oder das Versicherungsaufsichtsgesetz. Reine AML-Finanzintermediäre unterstehen nur dem Geldwäschereigesetz und sind über ihre SRO organisiert, nicht im FINMA-Bewilligungsregister. Auch viele unternehmerische Tätigkeiten im Finanzumfeld – etwa Beratung ohne Vermögensverwaltung oder bestimmte Zahlungsdienste – können ausserhalb der Bewilligungspflicht liegen. Ob eine Tätigkeit bewilligungspflichtig ist, hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab und sollte vorab geklärt werden.
08Was ist das Versicherungsvermittlerregister der FINMA?
Das Versicherungsvermittlerregister erfasst die ungebundenen Versicherungsvermittler in der Schweiz. Mit dem revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), in Kraft seit dem 01.01.2024, müssen sich ungebundene Vermittlerinnen und Vermittler bei der FINMA registrieren; gebundene Vermittler sind ihrem Versicherer zugeordnet. Über das Register lässt sich prüfen, ob eine Vermittlerin oder ein Vermittler eingetragen ist. Es ist getrennt vom Bewilligungsregister für Institute und von der Warnliste zu betrachten und deckt ausschliesslich die Versicherungsvermittlung ab.
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