Personalverleih & Recruiting
in der Schweiz.

Personalverleih und private Arbeitsvermittlung sind in der Schweiz keine gewöhnlichen Geschäfte, die man mit der Gründung startet: Sie sind nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) bewilligungspflichtig. Die kantonale Bewilligung ist das eigentliche Tor, beim grenzüberschreitenden Verleih kommt die eidgenössische Bewilligung des SECO plus eine Kaution hinzu. Eine AG oder GmbH allein darf noch kein Personal verleihen. Diese Seite ordnet Ihr Modell dem richtigen Bewilligungsweg zu und führt Sie zur passenden Leistung.

Auf einen Blick

Die Bewilligung, nicht die Gründung, entscheidet über den Start.

Unabhängig seit 2007 · IFLR1000-gelistet · Zürich und Zug · ein Partner pro Dossier.

Kernfrage
AVG-Bewilligung vor Betrieb
Grenzüberschreitend
SECO-Bewilligung plus Kaution
Trägerin
AG oder GmbH mit passendem Zweck
Unsere Rolle
Struktur und Gesuch, nicht Behörde
Was dieser Desk abdeckt
Die Herausforderung

Was eine Personalverleih-Firma in der Schweiz zuerst klären muss

Das Arbeitsvermittlungsgesetz macht aus einer Personalverleih-Firma einen bewilligungspflichtigen Betrieb, und das ist der Unterschied, den viele Gründerinnen und Gründer unterschätzen. Der Personalverleih — das Anstellen eigener Arbeitnehmer und ihr Überlassen an Einsatzbetriebe — und die private Arbeitsvermittlung — das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern gegen Entgelt — sind nach dem AVG nur mit einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die kantonale Amtsstelle erteilt sie, und beim grenzüberschreitenden Geschäft kommt die eidgenössische Bewilligung des SECO samt einer Kaution hinzu. Eine Gesellschaft, die diese Reihenfolge nicht kennt, gründet zuerst und stellt erst spät fest, dass sie noch kein Personal verleihen darf.

Der eigentliche kritische Pfad verläuft deshalb nicht über den Handelsregistereintrag, sondern über die Bewilligung — und die Bewilligung hat Voraussetzungen, die schon die Gründung prägen. Das AVG verlangt unter anderem einen Gesellschaftszweck, der den Verleih oder die Vermittlung abdeckt, verantwortliche Personen mit gutem Ruf und der nötigen Fachkunde, geeignete Geschäftsräume und, beim grenzüberschreitenden Verleih, die finanzielle Sicherheit. Wer die Gesellschaft ohne Blick auf diese Bedingungen aufsetzt, muss den Zweck nachträglich ändern, die Organe umbesetzen oder die Kaution unter Zeitdruck stellen. Wir ordnen die Gründung so an, dass die Trägergesellschaft die Bewilligung von Anfang an trägt, statt sie später mühsam nachzurüsten.

Warum die Bewilligung das Geschäft schaltet, nicht die Gründung

Die Bewilligung nach dem AVG ist die Weiche, an der sich entscheidet, ob eine Personalverleih-Firma überhaupt arbeiten darf — und genau das unterscheidet sie von einem gewöhnlichen Handelsbetrieb, der mit dem Eintrag ins Handelsregister loslegen kann. Eine AG oder GmbH ist mit der Gründung rechtlich existent, aber sie ist eine Hülle ohne Betriebsbewilligung, solange die kantonale Bewilligung fehlt. Wer bereits Kunden anwirbt, Rahmenverträge schliesst oder gar Personal überlässt, bevor die Bewilligung vorliegt, handelt ohne Rechtsgrundlage und riskiert, dass die Behörde den Betrieb untersagt. Der Wert dieser Seite liegt in genau diesem Punkt: Eine Personalverleih-Firma ist nicht «gründen und loslegen», sondern «gründen, damit die Bewilligung getragen wird, und erst mit der Bewilligung loslegen». Wer diese Reihenfolge einhält, spart sich den teuersten Fehler der Branche — den verfrühten Betrieb.

Die Kosten eines falsch geordneten Aufbaus sind selten nur juristische Kosten. Ein Zweck im Handelsregister, der den Verleih nicht abdeckt, muss über eine Statutenänderung korrigiert werden, was Zeit und eine erneute öffentliche Beurkundung kostet. Verantwortliche Personen, deren Ruf oder Fachkunde die Behörde nicht überzeugt, müssen ersetzt werden, bevor die Bewilligung kommt. Und wer grenzüberschreitend verleihen will, aber die Kaution nicht eingeplant hat, steht vor einem Betrieb, der auf dem Papier bereit ist, den die Behörde aber nicht freigibt, solange die Sicherheit nicht gestellt ist. Die Reihenfolge Gründung → Bewilligung → Betrieb einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Formulare in der richtigen Abfolge auszufüllen; es heisst, keine Tatsachen zu schaffen, die dem eigenen Bewilligungsgesuch entgegenstehen.

Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung in der Schweiz und Treuhand, in denen die konkreten Schritte — die Trägergesellschaft, die Substanz und die laufende Verwaltung — im Detail behandelt werden. Die Bewilligung selbst erteilt die Behörde; wir strukturieren die Gesellschaft und bereiten das Gesuch so vor, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Lebenszyklus

Von der Trägergesellschaft bis zum laufenden Betrieb

Eine Personalverleih- oder Recruiting-Firma durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die aufeinander aufbauen: die Gründung der Trägergesellschaft, die AVG-Bewilligung, den Aufbau der Verträge und der Compliance und den laufenden Betrieb samt Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst, ob Verleih, Vermittlung oder beides vorliegt und ob ein Auslandsbezug besteht, weil das den Bewilligungsweg festlegt.

Lebenszyklus einer Personalverleih-/Recruiting-Firma in der Schweiz (Stand: 05.07.2026). Massgebend sind das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und seine Verordnung, das Obligationenrecht (OR) für die Arbeits- und Einsatzverträge sowie das Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Jeder Fall ist im Einzelfall zu prüfen.
PhaseLeitfrageInstrumentErgebnis
1 · Gründung & RechtsformWelche Trägergesellschaft trägt die Bewilligung?AG oder GmbH mit passendem Zweck, HandelsregistereintragBewilligungsfähige Trägergesellschaft
2 · Bewilligung AVGVerleih, Vermittlung, Inland oder grenzüberschreitend?Kantonale Bewilligung; bei Auslandsbezug SECO plus KautionRechtsgrundlage für den zulässigen Betrieb
3 · Verträge & ComplianceWie sind Einsätze, GAV und Sozialversicherungen geregelt?Rahmen- und Einsatzverträge, GAV-Beachtung, AHV/ALVRechtssichere Einsatz- und Lohnstruktur
4 · Laufend & SteuerWie bleibt der Betrieb konform und bewilligungsfähig?Jahres-Compliance, MWST, laufende VerwaltungNachhaltiger, prüf- und bewilligungssicherer Betrieb

Die Bewilligungspflicht und die Kaution folgen aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Das SECO ist zuständig, sobald die Tätigkeit einen Auslandsbezug hat. Die Arbeits- und Einsatzverträge richten sich nach dem Obligationenrecht. Welcher Bewilligungsweg in Phase 2 greift, entscheidet die Einordnung aus Phase 1.

Die vier Phasen

Gründung, Bewilligung, Verträge und Betrieb — wie die Phasen zusammenwirken

Die vier Phasen einer Schweizer Personalverleih-Firma sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste ermöglicht oder blockiert. Wer die Kette versteht, versteht, warum die Bewilligung und nicht die Gründung der eigentliche Engpass ist. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.

Phase 1 — die Trägergesellschaft muss die Bewilligung tragen

Die Gründung der Trägergesellschaft ist die erste Phase, aber sie ist kein Selbstzweck: Die Gesellschaft existiert, damit sie die AVG-Bewilligung tragen kann. Eine AG oder GmbH als Trägerin ist Standard, weil das AVG für die Bewilligung eine juristische Person mit Handelsregistereintrag verlangt und die beschränkte Haftung das Geschäftsrisiko begrenzt. Entscheidend ist, dass der Gesellschaftszweck den Verleih beziehungsweise die Vermittlung ausdrücklich abdeckt — ein zu enger Zweck muss später korrigiert werden — und dass die verantwortlichen Personen den Anforderungen der Behörde an Ruf und Fachkunde genügen. Die Wahl zwischen AG und GmbH folgt dem Geschäftsmodell: Die AG ist bei kapitalintensiven und grenzüberschreitenden Strukturen mit Kaution verbreitet, die GmbH bei einer schlanken Inland-Vermittlung oft ausreichend. Wer die Gesellschaft ohne diese Vorfrage gründet, baut eine Hülle, die das Gesuch nicht trägt.

Phase 2 — die AVG-Bewilligung ist das eigentliche Tor

Die AVG-Bewilligung entscheidet, ob die Firma tätig werden darf, und sie zerfällt in zwei Ebenen, deren Einordnung am Anfang steht. Die kantonale Bewilligung deckt den innerschweizerischen Verleih und die innerschweizerische Vermittlung; sie erteilt die zuständige Amtsstelle des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat. Sobald ein Auslandsbezug hinzukommt — Personal wird ins Ausland verliehen oder vermittelt oder aus dem Ausland in die Schweiz gebracht —, tritt die eidgenössische Bewilligung des SECO hinzu, und beim grenzüberschreitenden Verleih verlangt das AVG zusätzlich eine Kaution als Lohnsicherung. Diese Verzweigung ist der Grund, weshalb die Einordnung nicht übersprungen werden darf: Verleih oder Vermittlung, Inland oder Ausland — die Antwort bestimmt, welche Bewilligung nötig ist und ob die Kaution greift. Ohne diese Klärung lässt sich der Bewilligungsweg nicht festlegen, und ohne Bewilligung darf die Firma nicht arbeiten.

Phase 3 — Verträge und Compliance halten den Betrieb rechtssicher

Verträge und Compliance sind die Phase, in der aus der Bewilligung ein funktionierender Betrieb wird, und sie ist rechtlich dichter, als sie auf den ersten Blick wirkt. Der Personalverleih verlangt eine saubere Vertragsarchitektur: einen Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, einen Verleih- oder Einsatzvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, und die Beachtung allfällig anwendbarer Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit ihren Mindestlöhnen und Arbeitsbedingungen. Weil der Verleiher Arbeitgeber bleibt, trägt er die Sozialversicherungspflichten — AHV, ALV und weitere — für die verliehenen Arbeitnehmer über oft viele kurze Einsätze hinweg. Fehler bei Löhnen, GAV oder Sozialversicherungen sind nicht nur teuer, sie können die Bewilligung selbst gefährden, weil die Einhaltung dieser Pflichten Teil der Bewilligungsfähigkeit ist. Diese Phase gehört deshalb in die Planung des Betriebs und nicht in die Liste der Dinge, die «später» erledigt werden.

Phase 4 — der laufende Betrieb bleibt bewilligungssicher

Der laufende Betrieb ist die vierte Phase, und sie endet nicht mit der Erteilung der Bewilligung, sondern hält sie aufrecht. Eine bewilligte Firma führt ihre Buchhaltung und ihren Jahresabschluss, rechnet die Sozialversicherungen für die verliehenen Arbeitnehmer ab, behandelt die Verleih- und Vermittlungshonorare mehrwertsteuerlich korrekt, erfüllt Meldepflichten und erneuert die Bewilligung nach den Vorgaben der Behörde. Beim grenzüberschreitenden Verleih bleibt die Kaution aufrechtzuerhalten, solange die Tätigkeit läuft. Diese Pflichten sind kein Nebenschauplatz: Sie sind der Beweis, dass die Firma die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, und eine Prüfung der Behörde setzt genau hier an. Für den laufenden Teil bündeln wir Jahres-Compliance, Steuer und Verwaltung, damit der Betrieb prüf- und bewilligungssicher bleibt, statt Lücken anzusammeln, die eine spätere Kontrolle aufdeckt.

Welches Regime greift

Welches Modell welche Bewilligung auslöst

Der Bewilligungsweg einer Personalverleih- oder Recruiting-Firma folgt aus zwei Fragen: Wird eigenes Personal verliehen oder nur vermittelt, und besteht ein Auslandsbezug? Der grenzüberschreitende Verleih löst die volle Kaskade aus — kantonale Bewilligung, eidgenössische Bewilligung des SECO und Kaution. Die reine Inland-Vermittlung ohne Verleih bleibt am unteren Ende des Rahmens. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Modelle ihrem Regime zu und benennt am Rand die Konstellationen, die einen geringeren oder einen besonderen Rahmen haben.

Voller AVG-Rahmen: Bewilligung als Voraussetzung

Was eine Schweizer Personalverleih-Struktur braucht

  • AVG-Bewilligung als Voraussetzung: Der Personalverleih und die private Arbeitsvermittlung sind nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz bewilligungspflichtig — die kantonale Bewilligung muss vorliegen, bevor der Betrieb aufgenommen wird.
  • Bei grenzüberschreitend: eidgenössische Bewilligung plus Kaution: Sobald Personal ins Ausland oder aus dem Ausland verliehen oder vermittelt wird, tritt die eidgenössische Bewilligung des SECO hinzu, und der grenzüberschreitende Verleih ist zusätzlich kautionspflichtig.
  • Saubere Trägergesellschaft: Die AG oder GmbH als Trägerin braucht einen passenden Zweck, verantwortliche Personen mit gutem Ruf und Fachkunde sowie geeignete Geschäftsräume — die Bewilligung setzt auf einer bewilligungsfähigen Gesellschaft auf.
Geringerer Rahmen: reine Inland-Vermittlung
  • Nur Vermittlung, kein Verleih eigenen Personals
  • Executive Search rein im Inland ohne Auslandsbezug
  • Gegebenenfalls nur eine Vermittlungsbewilligung nötig

Ob eine reine Vermittlung ohne Verleih vorliegt, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Modells. Die passende Trägergesellschaft für ein schlankes Modell klärt die Seite zu GmbH gründen.

Sonderfall: konzerninterner Verleih
  • Überlassen zwischen Gesellschaften desselben Konzerns
  • Eng auszulegen, keine Umgehung des AVG
  • Bewilligungsfreiheit nur unter engen Voraussetzungen

Der konzerninterne Personalverleih ist ein Sonderfall und im Einzelfall zu prüfen. Die nötige Substanz einer Gruppe behandelt die Seite zum Substanz-Paket.

Was dieser Desk abdeckt

Die Leistungen, die dieser Sektor am häufigsten braucht

Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken die Trägergesellschaft, die laufende Compliance und die Steuerpflichten ab.

Trägerin

AG gründen

Die Trägergesellschaft als AG aufsetzen — mit passendem Zweck und der Substanz, die die AVG-Bewilligung verlangt.

AG gründen
Trägerin

GmbH gründen

Eine schlanke GmbH als Trägerin für eine reine Inland-Vermittlung — mit tieferem Mindestkapital und passendem Zweck.

GmbH gründen
Laufend

Jahres-Compliance

Buchhaltung, Jahresabschluss und Meldepflichten führen — damit die Firma die Bewilligungsvoraussetzungen laufend erfüllt.

Jahres-Compliance
Substanz

Substanz-Paket

Geschäftsräume, Personal und lokale Führung aufbauen — die Substanz, die Behörde und Bank von einer Trägerin erwarten.

Substanz-Paket
MWST

MWST-Registrierung

Die Verleih- und Vermittlungshonorare mehrwertsteuerlich korrekt registrieren und abrechnen.

MWST-Registrierung
Steuer

Unternehmenssteuer

Die Gewinn- und Kapitalsteuer der Trägergesellschaft planen und die Steuererklärung führen.

Unternehmenssteuer
Die ehrliche Grenze

Wann keine Verleihbewilligung nötig ist — und die Grenzen dieser Aussage

Nicht jede Personaltätigkeit braucht eine Verleihbewilligung, und ein Wegweiser, der jedes Modell in dieselbe volle Kaskade führt, wäre unehrlich. Es gibt Konstellationen mit geringerem oder besonderem Rahmen — aber sie sind eng auszulegen, und keine ist ein Schlupfloch. Diese Fälle offen und präzise zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.

Zwei Konstellationen mit reduziertem Rahmen — und ihre Grenzen

Erstens die reine Inland-Vermittlung ohne Verleih: Wer ausschliesslich Stellensuchende und Arbeitgeber zusammenführt, damit diese direkt einen Arbeitsvertrag schliessen, und dabei selbst nie Arbeitgeber wird, betreibt keinen Verleih und braucht keine Verleihbewilligung — je nach Ausgestaltung aber eine Vermittlungsbewilligung nach dem AVG. Zweitens der konzerninterne Personalverleih: Das Überlassen von Mitarbeitenden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns gilt als Sonderfall und ist eng auszulegen; unter bestimmten, engen Voraussetzungen kann es ausserhalb der Bewilligungspflicht liegen. Aber diese Aussage hat harte Grenzen. Die «reine Vermittlung» kippt in bewilligungspflichtigen Verleih, sobald die Firma doch eigenes Personal anstellt und überlässt. Der «konzerninterne» Verleih verliert sein Privileg, sobald gewerbsmässig auch an Dritte ausserhalb des Konzerns verliehen wird. Und sobald ein Auslandsbezug hinzukommt, greifen die eidgenössische Bewilligung des SECO und beim Verleih die Kaution — unabhängig davon, wie schlank das Modell im Inland wirkt. Ob eine Konstellation wirklich bewilligungsfrei oder reduziert ist, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand des Etiketts.

Aus der Praxis

Die Einordnung Verleih oder Vermittlung ist Handwerk, keine Checkliste

Die Abgrenzung zwischen Verleih und Vermittlung entscheidet über den ganzen Bewilligungsweg, und sie ist in der Praxis heikler, als die klare Definition vermuten lässt. Ein Modell, das sich als reines Recruiting versteht, kann durch eine einzige Gestaltung — etwa das eigene Anstellen von Kandidaten für ein Projekt und ihr Überlassen an einen Kunden — zum bewilligungspflichtigen Verleih werden. Ein «Try-and-Hire»-Modell, bei dem der Kandidat zunächst verliehen und später vom Einsatzbetrieb übernommen wird, ist Verleih mit anschliessender Vermittlung und braucht beides. Und ein Auslandsbezug, der auf den ersten Blick nebensächlich wirkt — ein einzelner Kandidat aus dem Ausland —, schaltet die eidgenössische Ebene samt Kaution frei. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand der Bezeichnung des Geschäfts.

Substanz ist die Voraussetzung, nicht die Kür

Substanz entscheidet auch beim Personalverleih darüber, ob eine formal korrekte Struktur überhaupt betriebsfähig wird. Das AVG verlangt für die Bewilligung unter anderem geeignete Geschäftsräume und verantwortliche Personen vor Ort — eine reine Briefkastengesellschaft trägt die Bewilligung nicht. Zugleich sieht eine Schweizer Bank im Rahmen ihrer eigenen Pflichten genau hin, bevor sie einer Verleihfirma ein Geschäftskonto eröffnet, über das Löhne und Sozialversicherungen laufen. Für eine Personalverleih-Firma ist Substanz deshalb keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung der Bewilligung: ohne Räume und lokale Führung keine Bewilligung, und ohne Bewilligung kein Betrieb. Die Frage nach der Substanz gehört an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Einordnung von Verleih und Vermittlung, nicht an ihr Ende.

Zwei Ebenen, ein Dossier

Die kantonale und die eidgenössische Ebene verlangen häufig, dass beide Bewilligungen zusammen gedacht werden, weil der grenzüberschreitende Verleih ohne die kantonale Grundlage nicht funktioniert. Wer von Beginn an international verleihen will, baut die Trägergesellschaft so, dass sie zuerst die kantonale Bewilligung trägt und darauf die eidgenössische Bewilligung des SECO samt Kaution aufsetzt. Wer zunächst nur im Inland startet und später ins Ausland expandiert, muss die zweite Ebene rechtzeitig einplanen, damit die Kaution und die SECO-Bewilligung vorliegen, bevor der erste grenzüberschreitende Einsatz läuft. Ein Partner führt beide Ebenen in einem Dossier zusammen, damit die Bewilligungslinie von der Gründung über die kantonale bis zur eidgenössischen Ebene kohärent bleibt und keine Ebene den Betrieb später ausbremst.

Sprechen Sie mit einem Partner

Ein Partner, der den Sektor kennt — und Ihr Dossier führt

Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der solche Strukturen schon geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Sagen Sie uns, ob Sie verleihen oder vermitteln, ob ein Auslandsbezug besteht und aus welchem Kanton Sie starten — und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit dem wahrscheinlichen Bewilligungsweg und dem nächsten Schritt, innert eines Werktags.

Mit einem Partner sprechen

Warum Goldblum and Partners

Schweizer Tiefe, ein verantwortlicher Partner

Eine Personalverleih-Bewilligung ruht auf der Trägergesellschaft, den verantwortlichen Personen und der Substanz — nicht umgekehrt. Wir bauen diese Basis und bereiten das Bewilligungsgesuch vor; die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, das Finanzmarktrecht ist seit 2014 unser Flaggschiff, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Gründung, kantonale und eidgenössische Bewilligung hinweg. Goldblum and Partners ist dabei nicht die Behörde: Wir strukturieren die Gesellschaft und führen das Gesuch — die Bewilligung erteilt die kantonale Amtsstelle beziehungsweise das SECO, und die operative Verantwortung trägt Ihre Firma.

Bewilligung zuerst

Die Bewilligung vor dem Betrieb

Wir klären, ob Verleih, Vermittlung oder beides vorliegt und ob ein Auslandsbezug die SECO-Bewilligung und die Kaution auslöst, bevor Sie starten. Diese Vorfrage entscheidet über den ganzen Weg.

Seit 2007

Trägergesellschaft und Substanz

Die AG oder GmbH als Trägerin, der passende Zweck, die Geschäftsräume und die lokale Führung — wir bauen die bewilligungsfähige Basis, auf der die Bewilligung überhaupt aufsetzen kann.

Ein Dossier

Ein Partner, eine Linie

Gründung, kantonale Bewilligung, SECO und Kaution sowie die laufende Compliance gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Bewilligungslinie von der Gründung bis zum Betrieb konsistent bleibt.

FAQ

Personalverleih & Recruiting in der Schweiz — häufige Fragen.

01Brauche ich in der Schweiz eine Bewilligung, um Personal zu verleihen oder zu vermitteln?
Ja. Sowohl der Personalverleih, also das Überlassen eigener Arbeitnehmer an Einsatzbetriebe, als auch die private Arbeitsvermittlung, also das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern gegen Entgelt, sind in der Schweiz bewilligungspflichtige Tätigkeiten nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Die Bewilligung erteilt das zuständige kantonale Arbeitsamt. Anders als bei einer gewöhnlichen Gesellschaft genügt die Gründung allein nicht: Ohne die AVG-Bewilligung darf das Geschäft nicht aufgenommen werden. Die Bewilligung setzt unter anderem einen guten Ruf der verantwortlichen Personen, einen Handelsregistereintrag mit passendem Zweck und geeignete Geschäftsräume voraus. Wer bereits vor der Bewilligung Personal verleiht, handelt ohne Rechtsgrundlage.
02Wann brauche ich zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO?
Eine eidgenössische Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wird zusätzlich zur kantonalen Bewilligung nötig, sobald die Tätigkeit grenzüberschreitend ist. Wer aus der Schweiz Personal ins Ausland verleiht oder vermittelt oder aus dem Ausland Personal in die Schweiz bringt, betreibt Verleih beziehungsweise Vermittlung mit Auslandsbezug und braucht dafür die Bewilligung des SECO. Der rein innerschweizerische Verleih und die rein innerschweizerische Vermittlung kommen mit der kantonalen Bewilligung aus. Die eidgenössische Bewilligung wird auf die kantonale aufgesetzt, sie ersetzt sie nicht. Wer international tätig sein will, muss deshalb beide Ebenen einplanen, nicht nur die kantonale.
03Was ist die Kaution beim Personalverleih und wie hoch ist sie?
Beim grenzüberschreitenden Personalverleih verlangt das Arbeitsvermittlungsgesetz eine finanzielle Sicherheit, die Kaution. Sie dient dazu, die Lohnansprüche der verliehenen Arbeitnehmer abzusichern, falls der Verleiher ausfällt. Die Höhe der Kaution ist nicht frei wählbar, sondern wird durch die Verordnung zum AVG festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit. Wir nennen auf dieser Seite bewusst keinen festen Franken-Betrag, weil die massgebende Bandbreite und die Bemessung durch die Verordnung bestimmt werden und im Einzelfall zu ermitteln sind. Wesentlich ist: Der grenzüberschreitende Verleih ist nicht nur bewilligungs-, sondern auch kautionspflichtig, und die Kaution muss gestellt sein, bevor das Geschäft läuft.
04Was ist der Unterschied zwischen Personalverleih und Arbeitsvermittlung?
Der Unterschied liegt darin, wer Arbeitgeber bleibt. Beim Personalverleih (Verleih) stellt die Verleihfirma die Arbeitnehmer selbst an und überlässt sie einem Einsatzbetrieb, der die Arbeitsleistung nutzt; der Arbeitsvertrag besteht zwischen Arbeitnehmer und Verleiher, und der Verleiher trägt die Lohn- und Sozialversicherungspflichten. Bei der Arbeitsvermittlung (Vermittlung) führt der Vermittler Stellensuchende und Arbeitgeber zusammen, damit diese direkt einen Arbeitsvertrag schliessen; der Vermittler wird selbst nicht Arbeitgeber. Beide Tätigkeiten sind nach dem AVG bewilligungspflichtig, aber die Pflichten unterscheiden sich: Der Verleih ist rechtlich anspruchsvoller, weil der Verleiher die volle Arbeitgeberstellung samt Sozialversicherungen trägt. Viele Firmen kombinieren beides.
05Kann eine Gesellschaft direkt nach der Gründung mit dem Verleih beginnen?
Nein. Eine AG oder GmbH ist mit dem Handelsregistereintrag rechtlich existent, aber sie darf noch keinen Personalverleih und keine private Arbeitsvermittlung betreiben. Diese Tätigkeiten setzen die AVG-Bewilligung voraus, und die Bewilligung wird erst erteilt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind: der passende Gesellschaftszweck im Handelsregister, verantwortliche Personen mit gutem Ruf und der nötigen Fachkunde, geeignete Geschäftsräume und, beim grenzüberschreitenden Verleih, die Kaution. Der kritische Pfad verläuft deshalb nicht über die Gründung, sondern über die Bewilligung. Die Gesellschaft muss so aufgesetzt werden, dass sie die Bewilligung trägt, sonst gründet man eine Hülle, die nicht arbeiten darf.
06Welche Rechtsform eignet sich für eine Personalverleih- oder Recruiting-Firma?
In der Praxis wird eine Personalverleih- oder Recruiting-Firma meist als AG oder GmbH geführt. Beide sind juristische Personen mit Handelsregistereintrag, was das AVG für die Bewilligung ohnehin verlangt, und beide beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Die AG bietet mehr Anonymität der Aktionäre und ist bei grösseren, kapitalintensiven Strukturen und bei grenzüberschreitendem Verleih mit Kaution verbreitet; die GmbH ist mit tieferem Mindestkapital einfacher zu halten und passt oft für eine reine Inland-Vermittlung. Massgebend ist nicht die Rechtsform an sich, sondern ob die Trägergesellschaft die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt: Zweck, verantwortliche Personen, Räume und Sicherheit. Die Wahl folgt dem Geschäftsmodell, nicht umgekehrt.
07Gibt es Fälle, in denen ich keine Verleihbewilligung brauche?
Ja, aber sie sind eng auszulegen. Wer ausschliesslich vermittelt, ohne selbst Personal zu verleihen, fällt nicht unter die Verleihbewilligung, braucht aber je nach Ausgestaltung eine Vermittlungsbewilligung. Der konzerninterne Personalverleih, also das Überlassen von Mitarbeitenden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns, gilt als Sonderfall und ist eng auszulegen; er kann unter bestimmten Voraussetzungen ausserhalb der Bewilligungspflicht liegen, doch die Abgrenzung ist heikel und im Einzelfall zu prüfen. Kein Fall ist eine Umgehung des AVG: Sobald gewerbsmässig eigenes Personal an Dritte überlassen wird, greift die Bewilligungspflicht. Ob eine Konstellation wirklich bewilligungsfrei ist, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Modells, keine Selbsteinschätzung anhand der Bezeichnung.
08Welche laufenden Pflichten hat eine bewilligte Verleih- oder Vermittlungsfirma?
Eine bewilligte Firma trägt laufende Pflichten, die über die Bewilligung hinausgehen. Dazu gehören die Führung der Buchhaltung und der Jahresabschluss, die Abrechnung der Sozialversicherungen (AHV, ALV und weitere) für die verliehenen Arbeitnehmer, die Beachtung allfällig anwendbarer Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit ihren Mindestlöhnen und Bedingungen, die korrekte MWST-Behandlung der Verleih- und Vermittlungshonorare sowie Meldepflichten und die Erneuerung der Bewilligung nach den Vorgaben der Behörde. Beim grenzüberschreitenden Verleih bleibt die Kaution aufrechtzuerhalten. Fehler bei Löhnen oder Sozialversicherungen sind nicht nur teuer, sondern können die Bewilligung selbst gefährden. Die laufende Compliance ist deshalb kein Nebenschauplatz, sondern Teil der Bewilligungsfähigkeit.
09Ist das eine FINMA-Angelegenheit?
Nein. Personalverleih und Arbeitsvermittlung unterstehen dem Arbeitsvermittlungsgesetz und der Aufsicht der kantonalen Arbeitsämter sowie des SECO, nicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Es geht um Arbeitsrecht und Arbeitsmarktaufsicht, nicht um Finanzmarktrecht. Die Kaution beim grenzüberschreitenden Verleih ist eine arbeitsrechtliche Lohnsicherung, keine finanzmarktrechtliche Eigenmittel- oder Bewilligungsvoraussetzung. Wer eine Personalverleih-Firma aufbaut, muss deshalb den AVG-Weg gehen: kantonale Bewilligung, bei Auslandsbezug SECO und Kaution. Die Verwechslung mit einer FINMA-Bewilligung führt in die falsche Richtung und kostet Zeit.
10Ist Goldblum and Partners die Behörde, die die Bewilligung erteilt?
Nein. Goldblum and Partners ist eine Anwaltskanzlei. Wir strukturieren die Trägergesellschaft, klären, ob Verleih, Vermittlung oder beides vorliegt und ob ein Auslandsbezug die eidgenössische Bewilligung und die Kaution auslöst, bereiten das Bewilligungsgesuch vor und begleiten das Verfahren. Erteilt wird die Bewilligung aber von der zuständigen Behörde: der kantonalen Amtsstelle und, beim grenzüberschreitenden Verleih, dem SECO. Wir sind weder das Handelsregisteramt noch die Bewilligungsbehörde noch die Sozialversicherungsanstalt. Wir sorgen dafür, dass die Gesellschaft und das Gesuch die Voraussetzungen erfüllen, damit die Behörde die Bewilligung erteilen kann.

Bauen Sie eine Personalverleih- oder Recruiting-Firma in der Schweiz?

Sagen Sie uns, ob Sie Personal verleihen oder vermitteln, ob ein Auslandsbezug besteht und aus welchem Kanton Sie starten. Ein Partner benennt die nötige Bewilligung, ob die Kaution greift und die passende Trägerstruktur — und antwortet innert eines Werktags.