AG gründen
Die Trägergesellschaft als AG aufsetzen — mit passendem Zweck und der Substanz, die die AVG-Bewilligung verlangt.
AG gründenPersonalverleih und private Arbeitsvermittlung sind in der Schweiz keine gewöhnlichen Geschäfte, die man mit der Gründung startet: Sie sind nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) bewilligungspflichtig. Die kantonale Bewilligung ist das eigentliche Tor, beim grenzüberschreitenden Verleih kommt die eidgenössische Bewilligung des SECO plus eine Kaution hinzu. Eine AG oder GmbH allein darf noch kein Personal verleihen. Diese Seite ordnet Ihr Modell dem richtigen Bewilligungsweg zu und führt Sie zur passenden Leistung.
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Das Arbeitsvermittlungsgesetz macht aus einer Personalverleih-Firma einen bewilligungspflichtigen Betrieb, und das ist der Unterschied, den viele Gründerinnen und Gründer unterschätzen. Der Personalverleih — das Anstellen eigener Arbeitnehmer und ihr Überlassen an Einsatzbetriebe — und die private Arbeitsvermittlung — das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern gegen Entgelt — sind nach dem AVG nur mit einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die kantonale Amtsstelle erteilt sie, und beim grenzüberschreitenden Geschäft kommt die eidgenössische Bewilligung des SECO samt einer Kaution hinzu. Eine Gesellschaft, die diese Reihenfolge nicht kennt, gründet zuerst und stellt erst spät fest, dass sie noch kein Personal verleihen darf.
Der eigentliche kritische Pfad verläuft deshalb nicht über den Handelsregistereintrag, sondern über die Bewilligung — und die Bewilligung hat Voraussetzungen, die schon die Gründung prägen. Das AVG verlangt unter anderem einen Gesellschaftszweck, der den Verleih oder die Vermittlung abdeckt, verantwortliche Personen mit gutem Ruf und der nötigen Fachkunde, geeignete Geschäftsräume und, beim grenzüberschreitenden Verleih, die finanzielle Sicherheit. Wer die Gesellschaft ohne Blick auf diese Bedingungen aufsetzt, muss den Zweck nachträglich ändern, die Organe umbesetzen oder die Kaution unter Zeitdruck stellen. Wir ordnen die Gründung so an, dass die Trägergesellschaft die Bewilligung von Anfang an trägt, statt sie später mühsam nachzurüsten.
Die Bewilligung nach dem AVG ist die Weiche, an der sich entscheidet, ob eine Personalverleih-Firma überhaupt arbeiten darf — und genau das unterscheidet sie von einem gewöhnlichen Handelsbetrieb, der mit dem Eintrag ins Handelsregister loslegen kann. Eine AG oder GmbH ist mit der Gründung rechtlich existent, aber sie ist eine Hülle ohne Betriebsbewilligung, solange die kantonale Bewilligung fehlt. Wer bereits Kunden anwirbt, Rahmenverträge schliesst oder gar Personal überlässt, bevor die Bewilligung vorliegt, handelt ohne Rechtsgrundlage und riskiert, dass die Behörde den Betrieb untersagt. Der Wert dieser Seite liegt in genau diesem Punkt: Eine Personalverleih-Firma ist nicht «gründen und loslegen», sondern «gründen, damit die Bewilligung getragen wird, und erst mit der Bewilligung loslegen». Wer diese Reihenfolge einhält, spart sich den teuersten Fehler der Branche — den verfrühten Betrieb.
Die Kosten eines falsch geordneten Aufbaus sind selten nur juristische Kosten. Ein Zweck im Handelsregister, der den Verleih nicht abdeckt, muss über eine Statutenänderung korrigiert werden, was Zeit und eine erneute öffentliche Beurkundung kostet. Verantwortliche Personen, deren Ruf oder Fachkunde die Behörde nicht überzeugt, müssen ersetzt werden, bevor die Bewilligung kommt. Und wer grenzüberschreitend verleihen will, aber die Kaution nicht eingeplant hat, steht vor einem Betrieb, der auf dem Papier bereit ist, den die Behörde aber nicht freigibt, solange die Sicherheit nicht gestellt ist. Die Reihenfolge Gründung → Bewilligung → Betrieb einzuhalten heisst deshalb nicht nur, Formulare in der richtigen Abfolge auszufüllen; es heisst, keine Tatsachen zu schaffen, die dem eigenen Bewilligungsgesuch entgegenstehen.
Für die einzelnen Leistungen führt diese Seite in die Bereiche Firmengründung in der Schweiz und Treuhand, in denen die konkreten Schritte — die Trägergesellschaft, die Substanz und die laufende Verwaltung — im Detail behandelt werden. Die Bewilligung selbst erteilt die Behörde; wir strukturieren die Gesellschaft und bereiten das Gesuch so vor, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Personalverleih- oder Recruiting-Firma durchläuft in der Schweiz vier Phasen, die aufeinander aufbauen: die Gründung der Trägergesellschaft, die AVG-Bewilligung, den Aufbau der Verträge und der Compliance und den laufenden Betrieb samt Steuer- und Sozialversicherungspflichten. Jede Phase beantwortet eine eigene Leitfrage und liefert ein Ergebnis, auf dem die nächste aufsetzt. Die Tabelle stellt die Phasen der Reihe nach dar; für Ihr Vorhaben zählt zuerst, ob Verleih, Vermittlung oder beides vorliegt und ob ein Auslandsbezug besteht, weil das den Bewilligungsweg festlegt.
| Phase | Leitfrage | Instrument | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 · Gründung & Rechtsform | Welche Trägergesellschaft trägt die Bewilligung? | AG oder GmbH mit passendem Zweck, Handelsregistereintrag | Bewilligungsfähige Trägergesellschaft |
| 2 · Bewilligung AVG | Verleih, Vermittlung, Inland oder grenzüberschreitend? | Kantonale Bewilligung; bei Auslandsbezug SECO plus Kaution | Rechtsgrundlage für den zulässigen Betrieb |
| 3 · Verträge & Compliance | Wie sind Einsätze, GAV und Sozialversicherungen geregelt? | Rahmen- und Einsatzverträge, GAV-Beachtung, AHV/ALV | Rechtssichere Einsatz- und Lohnstruktur |
| 4 · Laufend & Steuer | Wie bleibt der Betrieb konform und bewilligungsfähig? | Jahres-Compliance, MWST, laufende Verwaltung | Nachhaltiger, prüf- und bewilligungssicherer Betrieb |
Die Bewilligungspflicht und die Kaution folgen aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz. Das SECO ist zuständig, sobald die Tätigkeit einen Auslandsbezug hat. Die Arbeits- und Einsatzverträge richten sich nach dem Obligationenrecht. Welcher Bewilligungsweg in Phase 2 greift, entscheidet die Einordnung aus Phase 1.
Die vier Phasen einer Schweizer Personalverleih-Firma sind keine parallelen Aufgaben, die ein Projektplan nebeneinander abarbeitet, sondern eine Kette, in der jede Phase die nächste ermöglicht oder blockiert. Wer die Kette versteht, versteht, warum die Bewilligung und nicht die Gründung der eigentliche Engpass ist. Deshalb lohnt sich, jede Phase einzeln zu betrachten und dabei zu benennen, was sie entscheidet und was von ihrer Antwort abhängt.
Die Gründung der Trägergesellschaft ist die erste Phase, aber sie ist kein Selbstzweck: Die Gesellschaft existiert, damit sie die AVG-Bewilligung tragen kann. Eine AG oder GmbH als Trägerin ist Standard, weil das AVG für die Bewilligung eine juristische Person mit Handelsregistereintrag verlangt und die beschränkte Haftung das Geschäftsrisiko begrenzt. Entscheidend ist, dass der Gesellschaftszweck den Verleih beziehungsweise die Vermittlung ausdrücklich abdeckt — ein zu enger Zweck muss später korrigiert werden — und dass die verantwortlichen Personen den Anforderungen der Behörde an Ruf und Fachkunde genügen. Die Wahl zwischen AG und GmbH folgt dem Geschäftsmodell: Die AG ist bei kapitalintensiven und grenzüberschreitenden Strukturen mit Kaution verbreitet, die GmbH bei einer schlanken Inland-Vermittlung oft ausreichend. Wer die Gesellschaft ohne diese Vorfrage gründet, baut eine Hülle, die das Gesuch nicht trägt.
Die AVG-Bewilligung entscheidet, ob die Firma tätig werden darf, und sie zerfällt in zwei Ebenen, deren Einordnung am Anfang steht. Die kantonale Bewilligung deckt den innerschweizerischen Verleih und die innerschweizerische Vermittlung; sie erteilt die zuständige Amtsstelle des Kantons, in dem die Firma ihren Sitz hat. Sobald ein Auslandsbezug hinzukommt — Personal wird ins Ausland verliehen oder vermittelt oder aus dem Ausland in die Schweiz gebracht —, tritt die eidgenössische Bewilligung des SECO hinzu, und beim grenzüberschreitenden Verleih verlangt das AVG zusätzlich eine Kaution als Lohnsicherung. Diese Verzweigung ist der Grund, weshalb die Einordnung nicht übersprungen werden darf: Verleih oder Vermittlung, Inland oder Ausland — die Antwort bestimmt, welche Bewilligung nötig ist und ob die Kaution greift. Ohne diese Klärung lässt sich der Bewilligungsweg nicht festlegen, und ohne Bewilligung darf die Firma nicht arbeiten.
Verträge und Compliance sind die Phase, in der aus der Bewilligung ein funktionierender Betrieb wird, und sie ist rechtlich dichter, als sie auf den ersten Blick wirkt. Der Personalverleih verlangt eine saubere Vertragsarchitektur: einen Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, einen Verleih- oder Einsatzvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb, und die Beachtung allfällig anwendbarer Gesamtarbeitsverträge (GAV) mit ihren Mindestlöhnen und Arbeitsbedingungen. Weil der Verleiher Arbeitgeber bleibt, trägt er die Sozialversicherungspflichten — AHV, ALV und weitere — für die verliehenen Arbeitnehmer über oft viele kurze Einsätze hinweg. Fehler bei Löhnen, GAV oder Sozialversicherungen sind nicht nur teuer, sie können die Bewilligung selbst gefährden, weil die Einhaltung dieser Pflichten Teil der Bewilligungsfähigkeit ist. Diese Phase gehört deshalb in die Planung des Betriebs und nicht in die Liste der Dinge, die «später» erledigt werden.
Der laufende Betrieb ist die vierte Phase, und sie endet nicht mit der Erteilung der Bewilligung, sondern hält sie aufrecht. Eine bewilligte Firma führt ihre Buchhaltung und ihren Jahresabschluss, rechnet die Sozialversicherungen für die verliehenen Arbeitnehmer ab, behandelt die Verleih- und Vermittlungshonorare mehrwertsteuerlich korrekt, erfüllt Meldepflichten und erneuert die Bewilligung nach den Vorgaben der Behörde. Beim grenzüberschreitenden Verleih bleibt die Kaution aufrechtzuerhalten, solange die Tätigkeit läuft. Diese Pflichten sind kein Nebenschauplatz: Sie sind der Beweis, dass die Firma die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, und eine Prüfung der Behörde setzt genau hier an. Für den laufenden Teil bündeln wir Jahres-Compliance, Steuer und Verwaltung, damit der Betrieb prüf- und bewilligungssicher bleibt, statt Lücken anzusammeln, die eine spätere Kontrolle aufdeckt.
Der Bewilligungsweg einer Personalverleih- oder Recruiting-Firma folgt aus zwei Fragen: Wird eigenes Personal verliehen oder nur vermittelt, und besteht ein Auslandsbezug? Der grenzüberschreitende Verleih löst die volle Kaskade aus — kantonale Bewilligung, eidgenössische Bewilligung des SECO und Kaution. Die reine Inland-Vermittlung ohne Verleih bleibt am unteren Ende des Rahmens. Die folgende Übersicht ordnet die typischen Modelle ihrem Regime zu und benennt am Rand die Konstellationen, die einen geringeren oder einen besonderen Rahmen haben.
Ob eine reine Vermittlung ohne Verleih vorliegt, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Modells. Die passende Trägergesellschaft für ein schlankes Modell klärt die Seite zu GmbH gründen.
Der konzerninterne Personalverleih ist ein Sonderfall und im Einzelfall zu prüfen. Die nötige Substanz einer Gruppe behandelt die Seite zum Substanz-Paket.
Jede Karte verweist auf die Leistungsseite selbst. Die meisten Mandate hier kombinieren mehrere Schritte; ein Partner führt sie zusammen. Die Karten decken die Trägergesellschaft, die laufende Compliance und die Steuerpflichten ab.
Die Trägergesellschaft als AG aufsetzen — mit passendem Zweck und der Substanz, die die AVG-Bewilligung verlangt.
AG gründenEine schlanke GmbH als Trägerin für eine reine Inland-Vermittlung — mit tieferem Mindestkapital und passendem Zweck.
GmbH gründenBuchhaltung, Jahresabschluss und Meldepflichten führen — damit die Firma die Bewilligungsvoraussetzungen laufend erfüllt.
Jahres-ComplianceGeschäftsräume, Personal und lokale Führung aufbauen — die Substanz, die Behörde und Bank von einer Trägerin erwarten.
Substanz-PaketDie Verleih- und Vermittlungshonorare mehrwertsteuerlich korrekt registrieren und abrechnen.
MWST-RegistrierungDie Gewinn- und Kapitalsteuer der Trägergesellschaft planen und die Steuererklärung führen.
UnternehmenssteuerNicht jede Personaltätigkeit braucht eine Verleihbewilligung, und ein Wegweiser, der jedes Modell in dieselbe volle Kaskade führt, wäre unehrlich. Es gibt Konstellationen mit geringerem oder besonderem Rahmen — aber sie sind eng auszulegen, und keine ist ein Schlupfloch. Diese Fälle offen und präzise zu benennen, ist Teil einer seriösen Einordnung.
Erstens die reine Inland-Vermittlung ohne Verleih: Wer ausschliesslich Stellensuchende und Arbeitgeber zusammenführt, damit diese direkt einen Arbeitsvertrag schliessen, und dabei selbst nie Arbeitgeber wird, betreibt keinen Verleih und braucht keine Verleihbewilligung — je nach Ausgestaltung aber eine Vermittlungsbewilligung nach dem AVG. Zweitens der konzerninterne Personalverleih: Das Überlassen von Mitarbeitenden zwischen Gesellschaften desselben Konzerns gilt als Sonderfall und ist eng auszulegen; unter bestimmten, engen Voraussetzungen kann es ausserhalb der Bewilligungspflicht liegen. Aber diese Aussage hat harte Grenzen. Die «reine Vermittlung» kippt in bewilligungspflichtigen Verleih, sobald die Firma doch eigenes Personal anstellt und überlässt. Der «konzerninterne» Verleih verliert sein Privileg, sobald gewerbsmässig auch an Dritte ausserhalb des Konzerns verliehen wird. Und sobald ein Auslandsbezug hinzukommt, greifen die eidgenössische Bewilligung des SECO und beim Verleih die Kaution — unabhängig davon, wie schlank das Modell im Inland wirkt. Ob eine Konstellation wirklich bewilligungsfrei oder reduziert ist, ist eine rechtliche Einordnung des konkreten Vorhabens — keine Selbsteinschätzung anhand des Etiketts.
Die Abgrenzung zwischen Verleih und Vermittlung entscheidet über den ganzen Bewilligungsweg, und sie ist in der Praxis heikler, als die klare Definition vermuten lässt. Ein Modell, das sich als reines Recruiting versteht, kann durch eine einzige Gestaltung — etwa das eigene Anstellen von Kandidaten für ein Projekt und ihr Überlassen an einen Kunden — zum bewilligungspflichtigen Verleih werden. Ein «Try-and-Hire»-Modell, bei dem der Kandidat zunächst verliehen und später vom Einsatzbetrieb übernommen wird, ist Verleih mit anschliessender Vermittlung und braucht beides. Und ein Auslandsbezug, der auf den ersten Blick nebensächlich wirkt — ein einzelner Kandidat aus dem Ausland —, schaltet die eidgenössische Ebene samt Kaution frei. Diese Übergänge sind der eigentliche Gegenstand der Einordnung, und sie lassen sich nur am konkreten Sachverhalt beurteilen, nicht anhand der Bezeichnung des Geschäfts.
Substanz entscheidet auch beim Personalverleih darüber, ob eine formal korrekte Struktur überhaupt betriebsfähig wird. Das AVG verlangt für die Bewilligung unter anderem geeignete Geschäftsräume und verantwortliche Personen vor Ort — eine reine Briefkastengesellschaft trägt die Bewilligung nicht. Zugleich sieht eine Schweizer Bank im Rahmen ihrer eigenen Pflichten genau hin, bevor sie einer Verleihfirma ein Geschäftskonto eröffnet, über das Löhne und Sozialversicherungen laufen. Für eine Personalverleih-Firma ist Substanz deshalb keine Randbedingung, sondern eine Kernvoraussetzung der Bewilligung: ohne Räume und lokale Führung keine Bewilligung, und ohne Bewilligung kein Betrieb. Die Frage nach der Substanz gehört an den Anfang der Strukturierung, gemeinsam mit der Einordnung von Verleih und Vermittlung, nicht an ihr Ende.
Die kantonale und die eidgenössische Ebene verlangen häufig, dass beide Bewilligungen zusammen gedacht werden, weil der grenzüberschreitende Verleih ohne die kantonale Grundlage nicht funktioniert. Wer von Beginn an international verleihen will, baut die Trägergesellschaft so, dass sie zuerst die kantonale Bewilligung trägt und darauf die eidgenössische Bewilligung des SECO samt Kaution aufsetzt. Wer zunächst nur im Inland startet und später ins Ausland expandiert, muss die zweite Ebene rechtzeitig einplanen, damit die Kaution und die SECO-Bewilligung vorliegen, bevor der erste grenzüberschreitende Einsatz läuft. Ein Partner führt beide Ebenen in einem Dossier zusammen, damit die Bewilligungslinie von der Gründung über die kantonale bis zur eidgenössischen Ebene kohärent bleibt und keine Ebene den Betrieb später ausbremst.
Kein Aufnahmeformular an eine Nachwuchskraft, kein Callcenter. Der Partner, der Ihre Anfrage liest, ist derselbe, der solche Strukturen schon geführt hat, und derselbe, der Ihr Dossier verantwortet. Sagen Sie uns, ob Sie verleihen oder vermitteln, ob ein Auslandsbezug besteht und aus welchem Kanton Sie starten — und Sie erhalten eine überlegte Antwort mit dem wahrscheinlichen Bewilligungsweg und dem nächsten Schritt, innert eines Werktags.
Eine Personalverleih-Bewilligung ruht auf der Trägergesellschaft, den verantwortlichen Personen und der Substanz — nicht umgekehrt. Wir bauen diese Basis und bereiten das Bewilligungsgesuch vor; die Kanzlei ist seit 2007 unabhängig, das Finanzmarktrecht ist seit 2014 unser Flaggschiff, und Goldblum and Partners wurde von IFLR1000 über die Editionen von 2015 bis 2026 gelistet. Ein Partner verantwortet Ihr Dossier über Gründung, kantonale und eidgenössische Bewilligung hinweg. Goldblum and Partners ist dabei nicht die Behörde: Wir strukturieren die Gesellschaft und führen das Gesuch — die Bewilligung erteilt die kantonale Amtsstelle beziehungsweise das SECO, und die operative Verantwortung trägt Ihre Firma.
Wir klären, ob Verleih, Vermittlung oder beides vorliegt und ob ein Auslandsbezug die SECO-Bewilligung und die Kaution auslöst, bevor Sie starten. Diese Vorfrage entscheidet über den ganzen Weg.
Die AG oder GmbH als Trägerin, der passende Zweck, die Geschäftsräume und die lokale Führung — wir bauen die bewilligungsfähige Basis, auf der die Bewilligung überhaupt aufsetzen kann.
Gründung, kantonale Bewilligung, SECO und Kaution sowie die laufende Compliance gehören in eine Hand. Ein Partner führt das Dossier, damit die Bewilligungslinie von der Gründung bis zum Betrieb konsistent bleibt.
Sagen Sie uns, ob Sie Personal verleihen oder vermitteln, ob ein Auslandsbezug besteht und aus welchem Kanton Sie starten. Ein Partner benennt die nötige Bewilligung, ob die Kaution greift und die passende Trägerstruktur — und antwortet innert eines Werktags.